Pátek 12. května 1899

stimmung erlassenen Nachtragsbestimmungen abgeändert werden.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde. Ich anzuordnen, wie folgt Artikel I.

Die Bestimmung des § 89 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864, L. G. Bl Nro 7, dann das Gesetz vom 29. März 1873, L. G. Bl. Nro 24, die Bestimmungen des § 130 des Gesetzes vom 10 April 1886, L. G. Bl. Nro 40, und des § 138 des Gesetzes vom 8. Januar 1889, L. G. Bl. Nro 5, und das Gesetz vom 17. Feber 1889 L. G. Bl. Nro 10, insofern sich dieselben auf die der Wirksamkeit der Gemeindeordnung vom 16. April 1864, unterworfenen Gemeinden beziehen, schließlich das Gesetz vom 19. August 1893, L. G. Bl. Nro 60 und das Gesetz vom 22. April 1896, L. G. Bl. Nro. 43 werden aufgehoben, und es haben an deren Stelle die folgenden Bestimmungen zu gelten § 89 Neue Auslagen und Abgaben I Neue Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschlage zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, können in der Gemeinde nur auf Grund eines Landesgesetzes eingeführt werden.

Von dieser Regel bilden eine Ausnahme die folgenden Abgaben.

1   Die Abgaben von Hunden. Diese Abgaben können auf den Besitz von Hunden im Gemeindegebiete mit Ausnahme jener Hunde gelegt werden, deren Besitzer sich in der Gemeinde nur vorübergehend, d i nicht langer als acht Wochen aushalten, und von denen diese Abgabe bereits in einer andern Stadt entrichtet worden ist Die Abgabe von Hunden, Welche blos zur Bewachung von Haus und Hof zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken oder von dem beeideten Jagdpersonale zur Jagd gehalten werden, darf nicht mehr als 2 fl jährlich, und die Abgabe von anderen Hunden nicht mehr als 8 fl jährlich betragen

2   Die Heimatsabgaben. Diese Abgaben können in den Gemeinden für die freiwillige Ausnahme in den Heimatsverband von Personen eingehoben werden, welchen der Gemeindeausschuss das Heimatsrecht verliehen hat (§ 9 des R. G. vom 5. Dezember 1896 Nro 222)

3   Die Bauabgaben. Diese Abgaben können in den Gemeinden eingehoben werden a) für die von der Baubehorde gemäß der Bauordnung abgehaltenenen Commissionen, b) für die Bewilligung zur Abteilung von Grundstücken auf Bauplatze, c) für die von der Baubehörde geubte Bauaufsicht, d) für die Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Gutes bei Bauten Die unter a) angeführten Abgaben hat jene Person zu entrichten, welche die Commission veranlaßt oder verschuldet hat, die unter b) bezeichneten Abgaben jene Person, welcher die Bewilligung ertheilt worden ist, die unter o) und d) angeführten Abgaben der Bauherr

4   Die Sanitätsabgaben. Diese Abgaben können in der Gemeinde für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Sanitätsdienstes auf Grund des Gesetzes vom 22. Jänner 1891 L. G. Bl. Nr. 14 und nach den Vorschriften derselben eingehoben werden

5   Die Abgaben von geistigen Flüssigkeiten können von den der Verzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten, welche im Gemeindegebiete verbraucht werden, eingeführt werden

6   Die Miethzinsabgaben können von dem einbekannten und behördlich berichtigten Miethzinse von den der Hauszinssteuer unterworfenen Gebauden, beziehungswerfe von dem von Amts Wegen sichergestellten und der Steuer unterworfenen Miethzinse eingeführt werden. Diese Abgaben können entweder von den Miethparteien, oder von den Besitzern der der Hauszinssteuer unterworfenen Gebäude eingehoben werden, welche diese Abgaben in diesem Falle von den Miethparteien einleben, an die Gemeinde abliesern und für deren ordentliche Entrichtung hasten

7   Die Canaleinmundungsabgaben. Diese Abgaben können von den Haus- oder Realitätenbesitzern für die Einmundung der Hauscanale in die Gemeindecanale eingehoben werden

8   Die Wasserabgaben (Wasserzinse). Diese Abgaben können für das der Gemeindewasserleitung entnommene Wasser von den Besitzern eines Hauses, Gebaudes oder einer Realität eingehoben werden, in oder aus welchen das aus dieser Wasserleitung bezogene Wasser zu welchem Zwecke immer benutzt wird. Wenn das Haus, das Gebaude oder die Realität vermiethet sind, so fuhrt der Besitzer diese Abgabe der Gemeinde ab und hastet für deren richtige Entrichtung, derselbe ist berechtigt, diele Abgaben aus die Miethparteien im Verhältnisse zu den von denselben entrichteten Miethzinsen zu entrichten

9   Die Friedhossabgaben. Diese Abgaben

können für Grab- und Gruftstellen, für Beerdigung von Leichen zu erkauften Grabern und Grüften, für das Ausheben und Instandsetzen der Graber auf den Gemeindefiedhofen, und für andere Verrichtungen der Gemeindeorgane bei Bestattungen auf diesen Friedhöfen eingehoben werden

10   Die Abgaben für Amtsverrichtungen der Gemeinde Diese Abgaben können für Berechtigungen, welche die Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises. Jemanden ertheilt, ober für die Benutzung von öffentlichen Gemeindeeinrichtungen, oder für die von den Gemeindeorganen im Interesse der Parteien vorgenommenen Amtshandlungen eingehoben werden

11     Die Einhebung der Abgaben von Hunden, dann der Heimathsabgaben, insoferne die letzteren 100 fl von der Perlon nicht übersteigen, hangt von der Bewilligung des Landesausschusses ab. Die Bewilligung zur Einhebung der 100 fl übersteigenden Heimaths abgaben, dann der übrigen unter 3 bis 10 des vorhergehenden Absatzes bezeichneten Abgaben ertheilt dm Gemeinden der Landesausschuss im Einverständnisse mit der Statthalterei.

In jedem Falle ist vor der endlichen Entscheidung der zuständige Bezirksausschuß vom Landesausschusse einzuvernehmen

Wenn zwischen dem Landesausschusse und der Stattthalterei das Einverständnis rücksichtlich der Bewilligung irgend einer Abgabe oder des Zeitraumes, für welche dieselbe bewilligt werden soll, nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit dem Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen Der Landtagsbeschluß durch welchen die Abgabe bewilligt wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung

III. lieber die Art, wie die einzelnen Abgaben eingehoben werden sollen, sind in der (Gemeinde nähere Vorschriften zu erlassen. In diesen Vorschriften muss insbesondere bestimmt werden

a)  die Hohe, in welcher die Abgabe eingehoben, beziehungsweise der Maßstab, nach welchem die Abgabe bemessen wird,

b)  die Personen, welche zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet und welche hievon befreit sind,

c) die Gerneindeorgane, durch welche der Gemeindevorstehen die Abgabe einhebt, beziehungsweise, welchem Gemeindeorgane die Abgabe zu entrichten ist,

d) die Massregeln, welche behufs Ueberwachung der ordentlichen Abfuhr der Abgabe getroffen worden sind, beziehungsweise die Verpflichtungen, welche den abgabepflichtigen Gemeindeinfassen obliegen, damit die Ueberwachung seitens der Gemeinde ausgeübt werden kann,

e) der Zweck, zu welchem der Ertrag der Abgabe verwendet werden soll,

f) die Ordnungs- und andere Strafen, welche über jene Personen verhängt werden, die um sich der Entrichtung der Abgabe zu entstehen, ugend welche Handlungen unternehmen, beziehungsweise welche die über die Einhebung der Abgabe erlassenen Vorschriften nicht befolgen

Die über die Einhebung der Abgabe in der Gemeinde erlassenen Vorschriften mussen von jenen Behörden genehmigt werden, welche die Einhebung der Abgabe bewilligen. Vor der Entscheidung hat der Landesausschuss den Bezirksausschuß zu hören.

Die genehmigten Vorschriften müssen in der Gemeinde durch 14 Tage öffentlich kundgemacht werden. Jedem Gemeindeeinfassen steht das Recht zu, in diese Vorschriften in den Amtslokalitäten der Gemeinde Einsicht zu nehmen

IV   Die Bezirksausschüsse und der Landesausschuss haben darüber zu machen, daß der Ertrag der den Gemeinden bewilligten Abgaben zu den Zwecken verwendet wird, zu welchen derselbe bestimmt wurde

V   Die in diesem Gesetze bezeichneten Abgaben hebt der Gemeindevorsteher durch seine Organe ein Die Berufung gegen den Zihlungsauftrag des Gemeindevorstehers ist dem Gemeindevorsteher binnen der vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages laufenden 14tägigen Fallfrist zu überreichen lieber diese Berüfung entscheidet der Gemeindeausschuss. Für die weitere Berufung gelten die Bestimmungen des § 99 der Gemeindeordnung, und des §77

des Gesetzes vom 25. Juli 1864 G.- u. V. -Bl. Nr. 27, beziehungsweise des Gesetzes vom 25. Oktober 1868 L.-G. -Bl. Nr. 36

Die Berufung gegen den Zahlungsauftrag hat keine aufschiebende Wirkung

Wenn ein Abgabepflichtiger sich weigert, die Abgabe zu entrichten, so treibt dieselbe der Gemeindevorsteher durch die Mobilarexecution ein, wie sie für Steuerrückstande besteht

Artikel II.

Gemeinden, denen die Einhebung von Abgaben auf Grund der im Artikel I. dieses Gesetzes genannten oder auf Grund besonderer Bestimmungen bewilligt worden ist, steht das Recht zu, diese Abgaben in Gemassheit dieser Bestimmung wahrend der in der Bewilligung ausgesprochenen Zeitdauer weiter einzuheben

Artikel III.

Mein Minister des Innern wird mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt

B) Der hohe Landtag wolle nachstehende Resolution beschließen

Der Landesausschuß wird anfgefordert, mit der k. k. Regierung eine Vereinbarung zu treffen, wonach die k. k. Behörden und der Landesausschuß verpflichtet sein sollen, sich gegenseitig Auskunfte zu ertheilen und Gutachten abzugeben, sobald dieselben von den landesfürtlichen oder autonomen Behörden in Ausübung ihrer Verwaltungsfunctionen benothigt und der langt werden

Nejvyšší maršálek zemský. Přihlásil se ke slovo p. posl. Schwarz.

Poslanec Schwarz: Slavný sněme´ Zemský výbor velmi se zavděčil obcím, že učinil předlohu zákona, o kterém právě jest jednání zahájeno, a sice proto, že na základě této předlohy, stane-h se zákonem, bude obcím možno nových příjmů se dodělati, čehož zajisté v plné míře také potřebují. Mimo to celé posavadní řízení o vybíraní dávek obecních potřebovalo náležité úpravy a té dochází právě také připomenutou předloho. Konečně vyplňuje předloha zákona také některé nedostatky předpisů obecního zřízení.

Poukazuji jen k tomu, že vyslovuje lhůtu pro stížnosti na opatření představenstva, což jest na úkor správy i těch, jichž se týče, v obecním zřízení zcela pominuto a pak, že v tom případě, když budou vzneseny stížnosti na platební rozkazy ve příčině dávek a platů, kterých se předloha týká, nebudou tyto stížnosti zastavovati provedeni platebního rozkazu, že tedy, jako jest to při státních poplatcích, musí povinný příslušnou částku zapraviti a teprve, když věc bude pravoplatně provedena, provede se s ním účtováni Tedy v každém ohledu jest tato předloha velice výhodná pro naši samosprávu a zemský výbor zasluhuje za ni úplného uznání (Výborně' Potlesk)

Není také třeba v ničem ji měniti.

ale doplnění jednoho vyžaduje v odstavci 3 f. Zde mohla by vzniknouti diskusse o tom, komu náleží konati trestní právo ve příčině pokud a trestů, kterými se stíhají ti, kteří se vyhýbají placeni dávek, a tu jest třeba aby v té příčině bylo určité ustanovení. Já dovolím si proto navrhnouti, aby se k tomuto odstavci připojil ještě další odstavec, že trestní řízení náleží ve přičíně pokut pořádkových obcím ve vlastním jejich působnosti, ve příčine jiných trestů pak politickým okresním úřadům. Doporučuje se, aby se toto opatření do zákona pojalo proto, poněvadž do jisté míry jest trestaní pro dávky a platy pro obec dosti značnou obtíži a mimo to nebývá vždy snadno obcím, aby své nálezy k plné platnosti přivedly.

Já soudím tedy, že když bude trestní právo příslušeti politickým úřadům, bude jen na prospěch vykonávaní tohoto trestního práva věci a spolu i na prospěch financí obecních, které čím přesněji se bude toto vykonávati, zajisté budou míti z toho prospěch takový, že nebudou se pak pravidla o vybírání tak snadno přestupov a že se tím dostane obci příjmů, které jí náleží.

Dovoluji si tedy tento návrh slavnému sněmu ke přijetí doporučiti (Výborně')

Nejvyšší maršálek zemský. Pan posl. Schwarz činí následující návrh, aby totiž dodatek k odst. 3 zněl následovně

Trestní řízení na eží v příčině pokut pořádkových obcím ve vlastní působnosti, v příčině jiných trestů pak politickým okresním úřadům

Der H. Abg. Schwarz stellt den Antrag, dass zum Absatze 3 der Zusatz angenommen wurde.

Die Strasamtshandlung in Betreff der Ordnungsstrasen steht den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreise, in Betreff anderer Strasen den politischen Bezirksbehorden zu

Žádám pány, kteří podporují tento návrh, by pozdvihli ruku.

Návrh jest dostatečně podporován.

Der Antrag ist himeichend unterstützt

Žádá ještě někdo za slovo ?

Verlangt noch jemand das Wort ?

Prohlašuji rokování za skončené.

Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Dávám závěrečné slovo panu zpravodajovi

Zpravodaj posl. Dr. Moravec Slavný sněme' Nemám, čeho bych dodal, a přizpůsobuji se návrhu, pana poslance Schwarze

Nejvyšší maršálek zemský Přejdeme k hlasování

Wir gehen zur Abstimmung über

Předmětem hlasováni jsou tištěné návrhy komise a sice s opravami, na které byl pan zpravodaj v obou textech poukázal

Mimo to navrhuje p. posl. Schwarz, aby k odstavci 3 f) připojena byla věta, kterou jsem si byl pravě dovolil přečistí. Mám tedy za to, že bude lze provésti hlasování tímto způsobem

Dám především hlasovati o návrzích komise, počínajíc nadpisem zákona až ku odstavci 3 f) Pak dám hlasovati o tomto článku a o dodatku navrženém p. posl. Schwarzem, a pak dam hlasovati o ostatních částech návrhu komise Podotýkám, že veškeren tekst zákona odhlasuje se s opravami tiskových chyb, na které byl pan zpravodaj poukázal

Gegenstand der Abstimmung sind die gedruckten Commissionsantrage

Der Herr Berichterstatter hat auf eine Reihe Coriecturen von Druckfehlern hingewiesen, welche er Namens der Commission für nothwendig erklärt hat

Der Herr Abg. Schwarz hat zum Absatze 3 f) einen Zusatzantrag gemacht, welchen ich mir sveben zu verlesen erlaubt habe

Ich beabsichtige demnach die Abstimmung in der Weise einzuleiten, daß ich zuerst über die Antrage der Commission, beginnend mit der Ausschrift des Gesetzes bis zum Absatze 3 f) abstimmen lasse

Dann werde ich über Absatz 3 f) abstimmen lassen u sodann über den Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Schwarz, darauf über die übrigen Theile der Commissionsantrage

Ich bemerke nur noch, dass die Abstimmung über die Commissionsantrage mit Berücksichtigung der vom Berichterstatter erwähnten Fehler und Correcturen stattzufinden hat

Činí se proti tomuto způsobu hlasováni námitka?

Wird gegen diese Art der Abstimmung eine Einwendung erhoben?

Es ist keine Einwendung erhoben worden

Nebyla činěna žádná námitka Dám tedy především hlasovati o návrzích komise od počátku až k odst. 3 f)

Ich bringe die Commissionsantrage von ihrem Anfange bis zum Absatze 3. f. zur Abstimmung

Žádám pány, kteří přijímají tyto části, by vyzdvihli ruku

Ich ersuche die Herren, welche diese Theileannehmen, die Hand zu erheben

Jsou přijaty

Sie sind angenommen.

Nyní dám hlasovati o odst. 3 f)

Nunmehr werde ich den Absatz 3 f) zur Abstimmung bringen

Žádám pány, kteří jej přijímají, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Absatz annehmen, die Hand zu erheben

Jest příjat

Er ist angenommen.

Pan posl. Schwarz navrhuje dodatek "Trestní řízení náleží v příčině pokut pořádkových obcím ve vlastní působnosti, v příčině jiných trestů pak politickým okresním úřadům "

Der Herr Abgeordnete Schwarz beantragt nachstehenden Zusatz

"Die Strasamtshandlung in Betreff der Ordnungsstrafen steht den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreise, in Betreff anderer Strasen den politischen Bezirksbehorden zu "

Žádám pány, kteří přjímají tuto větu, by vyzdvihli ruku

Ich ersuche die Herren, welche diesen Zusatz annehmen, die Hand zu erheben

Jest příjata

Er ist angenommen

Nyní dám hlasovati o ostatních částech návrhu komise

Rumehr bringe ich die ubrigen Theile der Commissionsantrage zur Abstimmung

Žádám pány, kteří je přijímají, by vyzdvihli ruku

Ich ersuche die Herren, welche dieselben annehmen, die Hand zu erheben

Jsou přijaty

Sie sind angenommen

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise rozpočtové o zprávach zemského výboru jednajících o osnově zákona, kterým zavádi se zemská daň ze služného

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Budget-Commission über die Landesausschussberichte betreffend den Gesetz-Entwurf über die Einführung einer Landesbesoldungssteuer

Berichterstatter ist der H. Abgeordnete Carl Max Graf Zedtwitz

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort

Berichterstatter Abg. Carl Max Graf Zedtwitz Hoher Landtag´. Die Budgetcommission hat einen Bericht erstattet, welcher sich aus die Darlegung des Landesausschusses mit der Gesetzesvorlage über die Einführung einer Landesbesoldungssteuer bezieht

Dieser Gesetzentwurf wurde vom Landesausschusse in Folge des Auftrages vorgelegt, welcher im Vorjahre demselben vom Budgetausschusse ertheilt wurde, und hat seine naturliche Begrundung darin, dass in Folge der Einführung des neuen Steuersystemes es sich herausgestellt hat, dass die Umlagenbasis für die einzelnen Königreiche und Lander als Grundlage ihrer Einnahmen eine betrachtliche Beschadigung erfahren hat und es nothwendig ist, neue Einnahmsquellen für die Bedürfnisse des Landes zu beschaffen

Es war natürlich, dass man zunachst an jene Einnahmen dachte, welche früher dem Lande gehörten, und welche durch die Abänderung des Steuersystemes verloren gingen

Zu diesen gehörte insbesondere die Einkommensteuer weiter Elasse, welche früher als Grundlage der Umlagenbasis diente und als solche durch das neue Steuersystem zum Wegfalle kam.

Durch Einführung der Personaleinkommensteuer wurde von Seite des Staates ein Ersatz gefunden, insbesondere aber auch durch die neu eingeführte Besoldungssteuer, wahrend das Land und die übrigen autonomen Verwaltungskörper vollständig leer ausgiengen,

Es war nun der Ausweg gedacht, dass man diesen Entgang jener Umlagen, die früher von der Personaleinkommensteuer zweiter Classe dem Lande zufielen, und eine Umlagenbasis von 527 000 fl ergab, durch die Landesbesoldungssteuer ersetze

Diesbezüglich wurden Verhandlungen mit der Regierung geflogen, um die Bestimmungen für eine Besoldungssteuer genau zu pracisteren

Hiebet hat es sich herausgestellt, dass die Regierung weitgehende Einschränkungen in der Ausschreibung einer solchen Besoldungssteuer anzuordnen für gut fand.

Diese Einschränkungen giengen soweit, daß schließlich sowohl der Landesausschuß als auch die Budgetcommission im weiteren Verlaufe der Berathungen u der Uberzeugung kamen, daß, wenn alle diese Exemptionen bezüglich der Erhebung der Landes Besotbungssteuer zur Durchführung kämen, das Resultat der Landes besoldungssteuer selbst für das Land ein geringfugiges sein mußte, Die Exemplionen, die verlangt wurden, bezogen sich auf alle jene Personen, welche früher bezüglich der Einkommensteuer II. Classe als nicht umlagenpflichtig erklärt wurden.

Es muss sich aber die Budgetcommission mit Rücksicht darauf, daß eine neuerliche gesetzliche Bestimmung nicht bestehe, welche diese Personen auch einen neu einzuführenden Steuer gegenüber exempt erklärt, doch vor Augen halten, ob es angehe, jetzt wieder solche Exemptionen anzunehmen, die gesetzlich nicht begründet sind

Des weiteren hat aber auch die Regierung Ausnahmen verlangt von Personen, die vor Einführung der neuen Steuergesetze nicht exempt waren, und das sind speciell die Seelsorgegeistsichkeit und die Lehrerschaft, welche nun ganz neu als solche Steuerträger bezeichnet wurden, die von einer Landesbesoldungssteuer nicht getroffen werden dürfen. Dieses Verlangen hauptsachlich hat die Budgetcommission auch veranlaßt, sich in die Frage der Landesbesoldungssteuer, bevor dieser Punkt nicht vollständig geklärt wird, dermalen nicht einzulassen, weil es doch zu gefährlich erscheint, ohne jedwede vorangegangene gesetzliche Bestimmung Ausnahmen diktiren zu lassen, die auch gegenüber anderen Steuerträgern aufgestellt werden konnten, es ware damit ein gefährliches Prajudiz geschaffen worden

Daß auf der anderen Seite die Landesbesoldungssteuer als eine ganz glückliche Idee zu bezeichnen ist, kann nicht geleugnet werden, wenn man erwagt, daß damit in einer gewissen Weise auch dem Grundsatze der Gerechtigkeit gegenüber anderen, insbesondere den, Steuerträgern Rechnung getragen wird

Früherer Zeit, wie ich schon erwähnt habe, war die Einkommensteuer II. Classe von den Besoldungen erhoben worden. Diese Einkommen steuer II. Classe war Gegenstand der Benmlagung und eine vom Landesausschusse in seinem Berichte ethaltenen sehr ausführliche und instructiven Tabelle zeigt, wie die Leistungen bei dem Bestande der Einkommensteuer II. Classe seinerzeit waren und wie sich die Leistungen heute stellen. Nur um ein Beispiel anzuführen, möchte ich erwähnen, dass, solange die neue Gesetzgebung nicht eingeführt war, ein Beamter, der einen Gehalt von 800 fl bezog, seinerzeit als zur Einkommensteuerzahlung II. Classe verpflichtet, 14 fl 03 kr zahlen musste und von diesen 14 fl 03 kr auch die Umlagen zahlte, die Landes-, die Bezirks- und die Gemeindeumlage, die damaliger Zeit 70pCt betrugen, er war also umlagenpflichtig mit 9 fl 82 kr Ein Beamter mit 800 fl. Gehalt zahlte daher damals 23 fl. 85 kr. Heute zahlt ein Beamter dieser Kategorie von 800 fl die Personaleinkommensteuer nach der VII. Stufe mit 6 fl 80 kr, und, da diese seinerzeit vom hohen Landtage auf Grund des Art XIII. für umlagenfrei erklärt wurde, so hat er auch weiter gar keine Verpflichtung. Also gegenüber den früheren 23 fl 83 kr hat er heute 6 fl 80 kr zu zahlen gegenüber dem Staate und das Land, der Bezirk, die Gemeinde bekommen einfach zur Deckung ihrer Bedürfnisse nichts

Sie sehen daraus, daß die Einführung einer Landes-Besoldungssteuer wirklich eine gerechte Maßnahme gewesen wäre, und ich er wähne das ausdrücklich, um damit auch zu beweisen, dass die Budgetcommission in Ansehung der Petitionen, die natürlich in Folge gewisser Agitationen - wie dies immer der Fall ist - gegen die Landesbesoldungssteuer einlangten und dieselbe als eine Ungerechtigkeit hinstellen wollten, durchaus nicht auf dem Standpunkte stand dass deswegen die Landesbesoldungssteuer nicht einzuführen wäre Aber, wie gesagt, es waren andere Grunde, welche die Budgetcommission veranlassten dermal zur Einführung der Landesbesoldungssteuer nicht anzurathen, vornehmlich, weil durch die von mit erwähnten Beschränkungen der Betrag derselben ein so geringsügiger geworben wäre, dass vielleicht das Odium, welche aus einer solchen Steuer lastet, welche zuerst zu Gunsten des Landes einzuführen ware und doch nur einzelne betrifft und eine grosse Anzahl von Ausnahmenschafft, wirklich nicht für den kleinen Betrag, der erzielt worden wäre, stunde

Deswegen hat die Budgetcommission beschlossen, den Antrag zu stellen, dass über den Gesetzentwurf bezüglich der Einführung einer Landesbesoldungssteuer zur Tagesordnung überzugehen sei.

Andererseits, meine Herren, stellen sich immer wieder die Klagen, dass die Entgänge, weiche infolge des neuen Steuersystems dem Lande und anderen autonomen Verwaltungskörpern zugefügt werden, bringend eines Ersätzes bedürfen, als vollkommen berechtigt dar, und daß ein Mittel gefunden werden muß, um, abgesehen von den mageren Zuweisungen, die aus den Überschüssen der Personalunkommensteue, an die Königreiche und Lander gegeben werden einen gewissen Ersatz zu schaffen für den Entgang, der durch die Einführung der neuen Steuer in der Umlagebasis hervorgerufen wird.

Es muss darauf gedacht werden, dass die Heranziehung aller Steuerkrafte stattfinde, um einem gewissen Princip der Gerechtigkeit auch gegenuber dem Lande und Bezirken und Gemeinden Eingang zuverschaffen, jener Gerechtigkeit, die fordert, dass nicht nur alle Bewohner des Staates dem Staate gegenuber steuerpflichtig sind, sondern dass man diese Pflicht auch gegenüber dem Lande, dem Bezirke und Gemeinde zum Ausbrucke bringt, und, wenn auf der einen Seite, wie schon erwähnt, durch Beschluss des Landtages im Vorjahre die Personaleinkommensteuer als solche umlagefrei erklärt werden mußte, weil nur unter dieser Bedingung Erleichterungen der Realsteuer gewährt wurden, so, glaube ich, muss auch wieder ein Weg gefunden werden, um alle jene Einkommensteuerträger, die in keiner Richtung umlagepflichtig sind und nur von der Personaleinkommensteuer getroffen werden, zu einer gewissen Leistung gegenüber den autonomen Verwaltungskorpern zu bringen, und in dieser Beziehung hat sich die Budgetkommission dahin geeinigt, daß jener Antrag, welcher im Vorjahre bereits hier eingebracht wurde und welcher von einem Umlageäquivalent spricht, bei dieser Frage von Budgetkommission selbst ausgenommen dem hohen Landtage hier zur Erwagung und Beschlußfassung vorgelegt wurde.

Die Idee, welche in dem zweiten Antrage der Budgetkommiision zum Ausdrucke kommt, ist die folgende

Da es sich herausstellt, daß ein großer Theil der einkommensteuerpflichtigen Personen in gar keiner anderen Richtung eine andere Steuer zu leisten hat, welche auch umlagepflichtig ist und daher diese Steuerträger jeder Verpflichtung g°genuber dem Lande und den autonomen Verwaltungstorpern entbunden sind, so glaubt die Vudgetkomrnission durch den Antrag zu ermöglichen, und unter Mitwirkung der Regierung durste dies auch ganz gut durch fuhrbar sein dass man aus bei Gesammtsumme der Personaleinkommensteuer jene Theile, jene Quoten der Personaleinkommensteuer heraushebt, welche solchen Vermögen entspringen, die sonst von einer umlagepflichtigen Steuer getroffen werden Die Summe dieser Quoten wurde die Grundlagen für die Bemessung des Umlageaquivalents bilden

Diese Summe ist zu konstatieren aus den Einbefenntnissen, sie ist zu constatieren aus den Recherchen, welche die Regierung als Steuerbehörde zu pflegen in der Lage ist, und es durfte steuertechnisch nicht undurchführbar sein, dass man diese Grundlage schafft

Wenn nun diese Grundlage festgestellt ist, so ware die Hohe des Äquivalentes zu bestimmen Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt sammtlicher Landesumlagenpercente, das heißt, man summiert die von den 17 verschiedenen Landesvertretungen der diesseitigen Reichshalfte erhobenen Umlagenper ente zusammen dividiert diese durch 17 und das Resultat ist das Percent, welches aus dieser Grundlage zu erheben ist Damit ist erreicht erstens, daß die Einnahmen, welche aus Vermogensobjekten resultiren, die sonst keiner Steuer unterworfen sind, zu einer gewissen Umlagenpflicht herangezogen werden, für das zweite ware aber auch erreicht - und das ist das, woraus ich besonders aufmerksam mache - daß dadurch eine einheitliche Beumlagung der Personaleinkommensteuerpflichtigen in der ganzen diesseitigen Reichshalfte stattfinden und dadurch jener Urbelstand vermieden wird, da hauptsächlich den Grund der Freilassung von der Umlagenbelastung bei Personaleinkommensteuer bildete, indem man der gewiß nicht unbegründete Meinung aussprach, die Beumlagung der Personalenikommensteuer wurde zu einer Mobilmachung des Kapital-Vermogenu aus einem Lande in das andere, aus einer Gemeinde in die andere führen, und das mobile Vermögen dorthin ziehen, wo geringere Umlagen erhoben Werden Dieser Grund wurde aber in Wegfall kommen bei einem einheitlichen Procente, Welches ausgesprochen wurde Der Erfolg dieses Umlagenaequitvalentes Ware ohne jeweiligen

Abzug voll und ganz an die Lander auszuzahlen und von diesen als Landeseinnahme zu benutzen

Ich erlaube mir mit einigen Worten ein conkretes Beispiel anzuführen

Wir Wissen, daß circa 22 Mil fl die Einahme aus der Personaleinkommensteuer betragen Nehmen wir an, daß die von nur gekennzeichneten Duoten und Vermögen, welche sonst keiner Steuer unterliegen und nach keiner Sitte hin umlagenpflichtig sind, 6 Mill. fl ausmachen

Ich glaube, daß man dies wohl annehmen kann diese 6 Mill. fl waren die Grundlage für das ganze Umlagenaequivalent Der Proceutsatz des Umlagenaequivalents wurde nach beiläufiger Berechnung aus allen Kronlandern zusammen gerechnet genommen 50pCt - im Durchschnitt - betragen Es ware das Ergebnis jenes Gesammtumlagenaequivalentes, welches an die einzelnen Königreiche und Landet zur Verkeilung kommen wurde, also 3 Mill fl und zwar nach der Maßgabe der Beanthetligung der Königreiche und Lander an den Steuern, welche eben abgeliefert werden.

Unter solchen Modalitaten wurde auf Böhmen ein Betrag von 768000 fl jährlich als Ergebnis dieses Umlagenaequivalentes entfallen Meine Herren, ich weiß, daß diese Idee, welche von der Budgetcommission hier ausgesprochen wird und die zu vertreten ich die Ehre habe, gewesen Skrupeln begegnen kann, und auch gewissen Einwendungen begegnen wird, aber nichts destoweniger halte ich sie für eine solche. welche uns endlich ans dem ungerechten Zustande gegenüber einem großen Theile der Steuerträger, hauptsachlich was die Beitragsleistung für die Bedürfnisse des Landes, der Bezirke und der Gemeinden anbelangt, heraus beingen sonnte, sind wenn diese Idee vielleicht auch in der Durchführung einzelnen Modificationen zu unterwerfen sein Wird, so glaubte die Budgetcommission dieselbe empfehlen zu sollen, und hat einstimmig diesem Antrage zugestimmt

Deshalb erlaube ich mir dem hohen Hause die Anähme dieses, aber auch des ersten Antrages, welches den Übergang zur Tagesordnung über die Landesbesolbungssteuer in sich schließt, zur Annahme zu empfehlen (Bravo! Bravo !)

Nejv. maršálek zemský K slovu se přihlásil pan posl. Dr. Kramář.


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