nung für das Königreich Böhmen, sowie über den Bericht des Landesausschusses in derselben Angelegenheit.
Příští předmět denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise rozpočtové o vládní předloze s osnovou zákona, týkajícího se osvobození osobní daně z příjmu, zavedené zákonem říšským, daným dne 25. října 1896, č. 220 říšsk. zák. ode všech přirážek, jež spadají do příslušnosti zákonodárství zemského a změny § 84 zřízení obecního pro království České (tisk č. CXCIV) a o zprávě zemského výboru (tisk č. CCIX) v téže věci.
Berichterstatter ist Herr Karl Max Graf Zedtwitz.
Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Gras Zedtwitz: Hoher Landtag! Der Gegenstand, über welchen ich namens der Budgetkommission zu berichten die Ehre habe, ist von weittragender Bedeutung sowohl für die einzelnen Königreiche und Lander, als auch für die Steuerträger derselben. Der ausführliche Bericht der Budgetkommission liegt seit einer längeren Zeit auf dem Tisch des hohen Hauses und befindet sich in den Händen der Herren Abgeorbneten, Ich darf mir daher Wohl gestatten, ohne auf den Gegenstand selbst im Detail weiter einzugehen, nur mit furzen Worten die Beweggründe auseinanderzusetzen, welche die Budgetkommission veranlasst, zu einem von der Regierungsvorlage abdeichenden, allerdings aber mit den Antragen des Landesausschusses übereinstimmenden Antrag vor das hohe Haus zu treten.
Die Regierungsvorlage, welche zunächst den Gegenstand dieses Berichtes mitbildet, und einen Gesetzentwurf enthält, nach welchem sämmtliche Personaleinkommensteuern von allen Umlagen des Landes, sowie der übrigen Verwaltungskörper befreit sein sollen, und zwar für die ganze Dauer, welche von der Regierung zur Durchführung ihres Finanzprojektes in Aussicht genommen ist, diese Vorlage wird von der Budgetkommission, in Übereinstimmung mit den Anträgeu des Landesausschusses dahin abgeändert, dass eine Befreiung von Umlagen nur auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen wird.
Die Grunde, welche zur Einschränkung dieser Frist geführt haben, sind naheliegende.
Zunächst hat sich die Budgetkommission auf den Standpunkt gestellt, dass es innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren möglich sein werde, die Wirkungen der Steuerreform, welche mit dem Gesetze vom 25. Oktober 1896 eingeführt wurde, zu überblicken, und alle die Effecte kennen zu lernen, welche durch diese Steuerreform sowohl auf die Finanzen der Länder, als auch auf die Steuerkraft in den einzelnen Landern selbst hervorgerufen werden.
Andererseits ist die Budgetkommission von der Aussicht ausgegangen, das die fünfjährige Frist, für welche die Befreiung der Personaleinkommensteuer von allen Umlagen ausgesprochen wird, der längste Termin ist, innerhalb dessen unbedingt von Seiten des Staates bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Länder Abhilfe geschaffen werden muss.
Wenn diese Abhilfe auf längere Zeit hinaus verschoben werden sollte, so können wir speciell im Königreiche Böhmen wohl behaupten, dass trotz des Reichthums dieses Landes, trotz der zahlreichen Quellen, welche der Fleiß und die Betriebsamkeit der Bewohner desselben erschlossen hat, doch die Zeit versäumt werden könnte, innerhalb welcher unsere traurigen finanziellen Verhältnisse wieder zur Besserung gelangen müssen.
Der fünfjährige Termin muss als äutzerster Zeitpunkt angenommen werden, welcher dafür bestimmt sein soll, um eben den Finanzen des Landes durch ausgiebige Beihilfe aus den Staatsmitteln, durch Zuweisung einzelner direkten Steuern an das Land und durch Beantheilung an den indirekten Steuern des Landes in bestimmten Quotenverhältnissen aufzuhelfen.
Diesbezüglich erlaubt sich die Budgetcommission in ihrem ersten Antrage die Annahme eines Gesetzentwurfes vorzuschlagen, welcher die Befreiung der Personaleinkommensteuer von der Umlagepflicht durch fünf Jahre ausspricht.
In weiteren Resolutionen erklärt die Budgetkommission es für wichtig und nothwendig, dass insbesondere auch jene Vortheile, welche sich die Regierung bei der Durchführung der Steuerreform als ein Praecipuum für die bisher von ihr bezogenen Einnahmen wahrte, dass auch dieses Praecipuum für die Länder vorbehalten bleibe, und wird beansprucht, dass jeder Ausfall, welcher durch die verminderte Steuerbasis an Erträgnissen der Umlagen für den Landesfond hervorgerufen wird, von den Überschüssen, welche durch die Steuerreformierzielt worden, dem Linde zugewiesen werde.
Es ist das eine Forderung, die vollständig gerechtfertigt ist, welche vom Landesausschusse ausgestellt worden ist und von der Budgetkommission übernommen wurde.
Die weitere Resolution, deren Wortlaut vorzutragen ich mir die Ehre geben werde, beruht auf ähnlichen Grundsätzen einer Schadloshaltung des Landes gegenüber den theilweise nicht günstigen Wirkungen, welche die Steuerreform aus die Finanzen des Landes ausübt.
Endlich erlaube ich mir die Bemerkung, dass die Budgetkommission an den Bericht einige Resolutionen anschloss, welche insbesondere mit Bezug auf die Verhältnisse einzelner Städte- und Communalverwaltungen während der Verhandlung dieses Gegenstandes in der Commission beantragt und gefasst werden musste, um auch von diesen die Nachtheile, welche durch die Steuerform hervorgerufen wurden, einigermaßen abzuwenden und die durch die Steuerreform verursachten Schäden zu sanieren.
Indem ich mir nochmals zur Einleitung der Debatte gestatte auf den Bericht und dessen Ausführungen hinzuweisen, bitte ich das hohe Haus, es möge die von der Budgetkommission in Vorschlag gebrachten Anträge, sich beziehend auf die Annahme eines Gesetze sowie die weiter in diesem Berichte angeschlossenen Resolutionen annehmen.
Die Budgetkommission erlaubt sich vorzuschlagen, der hohe Landtag wolle beschließen: Gesetz
vom...... wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Befreiung der mit dem Reichsgesetze vom 25. October 1896,
R. -G. -Bl. Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von allen der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die durch das Gesetz vom 25. October 1896, R. -G. -Bl. 220 eingeführte Personaleinkommensteuer wird vom Beginne der Wirksamkeit dieses Reichsgesetzes angefangen von Landeszuschlägen und von allen übrigen, der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen, insolange als die in den
Artikeln V-XII. dieses Reichsgesetzes normirten Steuernachlässe und Überweisungen an den Landesfond bestehen, bis zum Beginn des Jahres 1903 freigelassen.
Artikel II.
Die Giftigkeit aller in den Landesgesetzen für das Königreich Böhmen enthaltenen, die Zuschläge zu den directen Steuern betreffenden Bestimmungen wird insoweit, als sie mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehen, auf die Dauer der Giltigkeit dieses Gesetzes eingestellt.
Artikel III.
In jeden Fällen, in welchen die directen Steuern nach dem Gesetze den Maßstab für die Aufteilung von Leistungen, insbesondere von Concurrenzbeiträgen zu Gemeinde-, Schul-, Sanitäts-, Straßen- und anderen Zwecken bilden, ist die Personaleinkommensteuer während des im Artikel I. bestimmten Zeitraumes nicht in Rechnung zu ziehen.
Artikel IV.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Ihnen und Mein Finanzminister beauftragt
Ferner beantragt die Budgetcommission die Annahme folgender Resolutionen:
1. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, dafür zu forgen, dass die Art. V-XIII. des Gesetzes vom 25. October 1896, R. -G. -Bl. Nr. 220 in der Richtung abgeändert werden, dass von dem, dem Staatsschatze nach Art. VI. und X. Abs. 2 des citirten Reichsgesetzes zu ersehenden Betrage an bisheriger Erwerbund Einkommensteuer, soweit derselbe das Erträgnis der künstigen umlagspftichtigen directen Personalsteuern überschreiten und aus das Königreich Böhmen entfallen wird, in gleicher Weise der entsprechende Ersatz für den bezüglichen Abgang aller autonomen Umlagen zuerkannt wird.
2. Die Sanirung der Landesfinanzen ist ehethunlichst von Staatswegen in der Richtung zu veranlassen, dass allen autonomen Körpern des Königreiches Böhmen durch Übergabe einzelner Steuern eine geregelte Finanzwirtschaft ermöglicht und durch entsprechende Überweisungen aus den directen und indirecten Steuern die zur Bestreitung der vom Staate übernommenen Geschäfte die ausreichenden Mittel gesichert werden.
3. Die k. k. Regierung wird aufgefordert bis zum Ablauf der fünfjährigen Frist eine Aenderung des Art. XIII. der Steuerreform zu dem Zwecke im verfassungsmäßigen Wege zu veranlassen damit aus dem genannten Artikel die druckende Bedingung beseitigt werde, wonach für den Fall der Nichtbefieiung der Personoleinkommensteuer von der Umlagepflicht auch die Realfteuernachlässe ausfallen.
4 Der Landesausschuss wird aufgefordert, sämmtliche Landesausschüsse der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander einzuladen, auf die vorgezeichnete Aenderung des Artikel XIII. auch ihrerseits hinzuarbeiten
5. Der Landesausschuss wird aufgefordert, die Frage zu erörtern, und hierauf be zugliche Vorschlage der Sanction des hohen Landtages zu unterbreiten, ob aus Anlass der Steuerreform, mit besonderer Berucksichtigung der ganz eigenthümlichen Eiweibsund Besitzveihältnisse in den Curorten die Belegung der einzelnen Gattungen der directen Steuern mit verschiedenen Zuschlagsprocenten erleichtert werden sollte.
6. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, eine Remedur bezuglich der von der Steuerreform nicht beabsichtigten, höchst ungunstigen Ruckwirkung der Einkommensteuergesetzgebung auf die Bemessungsumlagen der Hauszinssteuer jener bohmischen Curorte, welche in der I. Hauszinssteuerclasse eingereiht sind, in der Form eintreten zu lassen, dass die Hauszinssteuer in diesen Orten bis zu einer, der den modernen Grundsätzen entsprechenden Umgestaltung der Gebäudesteuer durch eine Pauschalirung, bezw. Contingentirung auf Grundlage der bisherigen Steuerleiftung zuzuglich angewachsener Zuwachsprocente aufgebracht wird.
7 Die k. k. Regierung wird aufgefordert, im Falle der Annahme des obigen Gesetzes dafur Sorge zu tragen, dass der konigl Hauptstadt Prag anlaßlich der Herabsetzung der Zuschlagbasts und Verkürzung ihrer Anspruche auf Einhebung von Anschlägen zur Personaleinkommensteuer ein entsprechender Ersatz gewahrt werde.
An erster Stelle ist es für die wirtschaftliche Existenz der königl Hauptstadt
Prag unbedingt nothwendig, dass die Hauszinssteuer in Prag auf ein gleiches Niveau mit der Steuer in den Prager Vororten herabgesetzt werde.
Hohes Haus! Es sind bezüglich dieses Berichtes, beziehungsweise dieser Gesetz-Vorlage, 2 Petitionen eingelangt, und zu Zahl 2051 und Zahl 2406, welche mit diesem Verichte als erledigt zu betrachten von der Budgetcommission beantragt wird. (Beifall. )
Sněmovní sekretář Höhm (čte):
Komise rozpočtová činí následující návrh:
Slavný sněme račiž
1. se usnésti na následující osnově zákona:
Zákon daný dne.......
platný pro království České tykající se osvobození osobní daně z příjmů zavedené zákonem říšským daným dne 25 října 1896, čís 220 říšs. zak., ode všech přirážek, jež spadají do příslušnosti zákonodárství zemského.
S přivolením sněmu mého království českého vidí se Mi ustanoviti takto
Článek I.
Osobní daň z přijmi zavedená zákonem daným dne 25. října 1896, čís. 220 říšs. zak., ma počínajíc dobou vejiti v platnost tohoto říšs. zákona až do počátku ruku 1903 býti prosta zemských přirážek a všech ostatních přirážek, jež spadají do příslušnosti zákonodárství zemského potud, pokud slevy na daních a úděly zemskému fondu ve článcích V. -XII. tohoto říšského zákona stanovené se poskytují
Článek II.
Platnost všech ustanovení, obsažených v zemských zákonech pro království české, jež se tykají přirážek ku přímým daním, zastavuje se potud, pokud odporuj přítomnému zákonu na čas platnosti jeho.
Článek III.
V oněch případech, kdy přímé daně dle zákona jsou měřítkem pro rozdělení dávek, zejména příspěvků konkurenčních k účelům obecním, školním, zdravotním, silničním a jiným, nelze hleděti k osobní dam z příjmů po dobu čl. I. ustanovenou.
Článek IV.
Mému ministru vnitra a Mému mi nistru financí se ukládá, by zákon ten provedli.
Dále navrhuje rozpočtová komise, by přijaty byly následující resoluce:
1. C. k. vláda se vyzývá, aby pečovala o to, by články V. až XIII. zákona ze dne 15. října 1896 č. 220 ř. z. byly změněny, že z obnosu, který dle čl. VI. a X. odst. 2. uvedeného zákona připadnouti má státní pokladně z dosavadní daně výdělkové a daně z příjmů, pokud týž přesahovati bude výtěžek budoucích přirážkám podrobených přímých daní osobních a na království české připadne, rovnou měrou přiřknuta bude přiměřená náhrada za dotyčný úbytek všech samosprávných přirážek.
2. Zemské finance buďtež co nejdříve z moci státní upraveny v tom směru, že všem samosprávným korporacím království českého bude umožněno spořádané finanční hospodářství a že přiměřenými úděly z přímých a nepřímých daní, jakož i přikázáním jednotlivých daní zajištěny budou dostatečné prostředky ku krytí výloh spojených s obstaráváním záležitostí od státu převzatých.
3. C. k. vláda se vyzývá, aby před uplynutím pětileté lhůty byl článek XIII. berní reformy cestou ústavní změněn za tím účelem, aby z uvedeného článku byla odstraněna obtížná podmínka, dle které úlevy z daní reálních nemají býti poskytovány nebude-li osobní daň z příjmů sproštěna přirážek.
4. Zemský výbor se vyzývá, aby pozval všechny zemské výbory v královstvích a zemich v říštké radě zastoupených, by se domáhaly í se své strany naznačené změny čl. XIII.
5. Zemský výbor se vyzývá, by uvažoval o otázce a sl. sněmu předložil příslušné návrhy, zda-li za příčinou berní reformy a se zvláštním zřetelem ku zcela mimořádným výdělkovým a majetkovým poměrům v místech lázeňských by se nemělo ulehčiti vyměřování přirážek k jednotlivým druhům daní přímých dle různých percent přirážkových.
6. C. k. vláda se vyzývá, aby zjednala odpomoc v příčině nanejvýše nepříznivého působení zákonodárství o dani z příjmů - jež dojista nebylo zamýšleno - na základy vyměřování daně z nájemného těch českých míst lázeňských, které do I. třídy dani byla zařaděna a to tím spůsobem, aby daň z nájemného v těchto místech upravena byla až do správního zmodernisování této daně paušalováním nebo kontigentováním na základě dosavadních poměrů daňových s použitím přiměřeného procenta přírůstkového.
7. C. k. vláda se vyzývá, by v případě schválení shora zmíněnoho zákona pečovala o to, aby král. hlavnímu městu Praze dostalo se přiměřené náhrady za příčinou snížení basis přirážkové a zkrácení jeho nároků na vybírání přirážek k osobní dani z příjmů.
Na prvním místě jest nezbytně potřebí pro hospodářskou existenci král, hlavního města Prahy, aby domovní daň činžovní v Praze byla na roven postavena s domovní daní činžovní předměstských obcí.
8. Touto zprávou jsou vyřízeny také obě petice č. 2. 051 a č. 2. 406.
Nejv. maršálek zemský: Dovoluji si oznámiti, že Jeho Excel, pan místodržitel si vyžádal slovo.
Ich erlaube mir mitzutheilen, dass Seine Erxellenz der Herr Statthalter sich das Wort erbeten hat.
Jeho Exc. místodžitel hr. Coudenhove: Slavný sněme! Především jest mi jménem vlády dáti průchod citu uspokojení nad tím, ze výbor rozpočtový se ve svých návrzích postavil na stanovisko, které při vypracovaní říšského zákona na mysli tanulo, aby totiž daň tato přirážek prosta byla.
Povaha daně té přináší to ssebou, že jen tam prospívati a žádoucí výsledek poskytnouti může, kde mírnou sazbou berní a jistotou, že táž vysokými přirážkami nebude alterována, záruka se dá proti přílišnému obtížení poplatníků.
Přistoupí-li vysoká sněmovna, jak doufám, na návrh komise rozpočtové, a usnese-li se na osvobození osobní daně z přijmu ode všech přirážek, bude tím vývin daně, která oproti dřívějším zákonům berním ne jedině fiskálními ohledy se řídí a která požadavku již po dlouhou dobu ve vědě i ve veřejnosti kladenému vyhovuje, aby totiž zámožnější silněji přidržany byly, hospodářsky slabším ale aby se ulevilo.
Bude tím též ale podporovati zákon a přispěje ku zřízení bernictví, které nikoli na posledním místě za úkol si vzalo, míti zřetel též ku financím zemským.
Uděl 3 mil. zl. zemím, rozdílení v článku IX. označených přebytků výnosů těchto daní mezi říší a zemí jsou toho výmluvným důkazem.
Es hat nun, hohes Haus, zweifellos der ungünstige Stand der Landesfinanzen sowohl im Landesausschusse, als auch in dem Budgetausschuss dahin geführt, die soeben erwähnte Rücksichtnahme auf die Finanzen des Landes als eine durchaus nicht genügende zu bezeichnen und den Effekt dieses Gesetzes dahin zu formulieren, dass dasselbe den Finanzen des Landes und denjenigen der autonomen Verwaltungskörper überhaupt auch direct Schaden gebracht habe.
Es wird dieser Gedanke im Landesausschußberichte, welcher dem hohen Landtage vorgelegt worden ist, des Näheren erörtert; es wird in demselben darauf hingewiesen, dass infolge der Revision des Grundsteuerkatasters sich die Grundsteuerhauptsumme um eine halbe Million herabgemindert hätte, was ja eigentlich nicht zur Frage der Regelung dieser Steuern gehört, weil dies eine andere Angelegenheit betrifft.
Es wird weiter das Hauptgewicht darauf gelegt, dass infolge der um 22% niedrigeren Contingentirung der früheren Einkommen- und Eiwerbsteuer sich auch für das Land und die autonomen Körperschaften die für diese in Betracht kommende Umlagebasis um einen bedeutenden Betrag restringiert habe, dass infolge dessen der finanzielle Effekt für das Land und die autonomen Körperschaften durchaus nachtheilig sein muss.
Der Standpunkt, welchen die Regierung in dieser Angelegenheit und dieser Behauptung gegenüber eingenommen hat, ist in dem ausgedehnten Schriftwechsel, welcher zwischen der Regierung und dem Landesausschuße stattfand, zum Ausdrucke gelangt und es sind in demselben in ausführlicher Weise jene Gründe, welche der Landesausschuss für seine Behauptung ausgestellt hat, nach meinem Dafürhalten bereits zutreffend und klar widerlegt, so dass ich glaube, auch von meinem Standpunkte aus nur einige Worte sprechen zu sollen; ich glaube, dass jene Behauptung, welche sich auch im Berichte des sehr verehrten Herrn Berichterstatters wiederfindet, die Behauptung, dass die Finanzen des Landes geschädigt seien, darum, weil die Erwerbsteuerhauptsumme geschmälert sei, nur dann richtig ist, wenn dem Lande die Möglichkeit nicht gegeben wäre, durch eine Erhöhung der Umlage diesen Ausfall wieder wett zu machen.
Da aber das Land diese Möglichkeit thatsächlich besitzt, so ist die Frage, wie dann vorzusorgen wäre, damit infolge der Verminderung der Umlagenbasis finanziell für das Land ein Nachtheil nicht eintrete, nach meiner Ansicht nur ein Rechenexempel, und zwar ein einfaches Rechenexempel, welches dahin zu praecisiren ist: "Um wieviel sind die Landesumlagen in Percenten zu erhöhen, um von der geringeren Umlagenbasis dasselbe finanzielle Ergebnis zu erzielen, wie es bisher von der größeren Umlagenbafis erzielt worden ist?"
Wird diese Frage richtig gelöst, dann kann nicht die Consequenz eintreten, dass durch eine derartige, nur für die Erwerbsteuerträger geltende Umlagenerhöhung ein Theil jener Nachlässe wieder in Anspruch genommen würde, welche der Staat den Grund- und Gebäudesteuerträgern mit gutem Grunde zugewendet hat.
Diese Nachlässe würden auch den Erwerbsteuerträgern vollkommen ungeschmälert bleiben, wenn sich der hohe Landtag dazu verstehen könnte, die Differenz dadurch auszugleichen, dass er bei jenen Steuerträgern, welchen durch den Nachlass an Erwerbstener eben von Seiten des Staates bedeutendere Vortheile zugewiesen worden sind, die Umlage erhöht. Das Land würde in diesem Falle zwar eine höhere Umlage, aber im Geldbetrage nur dasselbe von den betreffenden Steuerträgern entheben.
Der Nachtheil, der mit einer derartigen Organisation verbunden ist, ist daher nicht ein finanzieller, wie ausgeführt wird, sondern höchstens der, dass das Land bezw. der hohe Landtag oder eine autonome Körperschaft, wenn sie den gleichen Vorgang beobachten würde, vor dem Erwerbsteueträger das Odium auf sich nimmt, höhere Umlagen einzuheben und dadurch quasi den Schein zu erwecken, als ob man den Nachlass wieder wegnehmen würde, was thatsächlich nicht der Fall ist, wobei ich mich auf den Herrn Berichterstatter der Budgetcommission berusen kann, der ganz denselben Gedanken ausgeführt hat.
Aus dem Berichte des Herrn Berichterstatters sür das Budget, der heute im Drucke vorliegt, habe ich entnommen, dass die Budgetcommission nicht auf dem Standpunkte steht, dieses Remedium auf die Art und Weise durchzuführen, dass allenfalls durch eine Erhöhung der Umlagen aus die Steuer dem Erwerbsteuerträger der Ausfall, von dem hier gesprochen wird, wieder gutgemacht werde.
Es wird diese Differenzirung dem hohen Landtage nicht vorgeschlagen, sondern es werden andere finanzielle Mittel zu dem Zwecke in Antrag gebracht, um die Auslegen des Landes zu decken.
Es erscheint aber dieses Mittel auch gar nicht einmal nothwendig, wie zu den Ansführungen des Herrn Berichterstatters hervorgehoben werden muss, weil dessen Annahme, dass sich die Umlagenbasis vermindert hat, nach den Berechnungen, welche von unserer Seite aufgestellt worden sind, nicht zutrifft. Es ist in den Darlegungen und Zusammenstellungen, welche von Seite des Landesausschusses ausgeführt worden sind, eine Summe ausgeblieben, die ich unserer Ansicht absolut in den Voranschlag des Jahres 1898 hineingehört. Es wurde darauf auch in der Budgetcommission bereits hingewiesen, und es ist das jene Summe, welche sich darstellt als das Ergebnis der Nachträge zu der bisher bestehenden Erwerbund Einkommensteuer, welche in diesem Jahre eine tatsächliche Umlagenbasis bildet und welche den Betrag von 1, 657. 000 fl. ausmacht, also eine gewiss nicht geringfügige Summe.
Wird diese Summe nun zu denjenigen Summen zugeschlagen, auf welche die Berechnungen des verehrten Herrn Berichterstatters bezw. des Landesausschusses basirt sind und wird weiter noch in Betracht gezogen, dass richtigerweise nicht der Voranschlag des Jahres 1898 mit dem finanziellen Effekt des Jahres 1897 in Vergleich zu stellen ist, zeigt sich, dass da eine Größe nur zu einer gleichartigen Größe in Vergleich gebracht worden kann, vollkommen entsprechend und nothwendig ist, um zu einer richtigen Beurteilung der Sachlage zu kommen, das Präliminare von 1898 mit dem Präliminare von 1897 zu vergleichen.
Wird das gethan, so ergibt sich, nicht wie angenommen wird, dass die Umlagenbasis für 1898 geringer ist als für 1897, sondern dass sie höher ist.
Sie beläuft sich aus rund 30, 800. 000 fl. gegen rund 30, 700. 000 fl, welche den Voranschlag für 1897 gebildet hat.
Dazu kommt weiter, dass im Voranschlage des Landesausschußes das Ergebnis der Staatsrentensteuer, wie sie nun eingeführt wird, mit 200000 sl. angesetzt ist, ein Betrag, welcher zwar aus den staatlichen Daten entnommen ist, welcher aber, wie sich jetzt zeigt, viel zu niedrig ist, was ja auch sofort zugegeben werden wird von den geehrten Herren, wenn Sie erwägen, dass dieser Rentensteuer unterliegen die Zinsen von allen Hypothekarschulden, welche in ganz Böhmen auf Grund und Boden ruhen und welche nach einer geringen Schätzung sich auf mehr als eine Milliarde belaufen; so dass also dieser Betrag von 200 000 fl., welcher als Steuerbafis in Betracht kommt, ganz gewiss zu niedrig gegriffen erscheint.
Hiezu kommt auch dies weitere Argument - ich entlehne das aus dem Berichte des Berichterstatters über das Budget, dass auch die Summe, welche für die Erwerbsteuer eingesetzt worden ist, zu niedrig gegriffen erscheint.
Der Herr Referent des Budgetausschußes hat im Berichte, der heute zur Vertheilung gelangt ist, es für angezeigt und zulässig gefunden, eine Erhöhung der Steuer um 500. 000 fl. anzusetzen, so dass also die Umlagenbasis nach den Berechnungen, welche den Referent des Budgetausschußes dem hohen Hause angetragen hat, noch höher wäre, nämlich rund 31, 600. 000 fl. - im Gegensatze zu den Beträgen, die früher hier angedeutet worden sind, so dass ich in der Lage bin, die Autorität des Herrn Referenten des Budgetausschußes für den Voranschlag des Jahres 1898, der Autorität des Herrn Referenten für die vorliegende Angelegenheit entgegenzustellen und mit dieser Autorität meine Behauptungen zu decken, dass irgend ein Schade für die finanzielle Wirthschaft des Landes aus der neuregulierten Steuer nicht zu verzeichnen sein wird.
Allein, meine Herren, ich werde es vollkommen verstehen, wenn die geehrten Herren ich aus den Standpunkt stellen, zu sagen, dass das noch ein geringer Vorzug sei der Regulirung der bestehenden Steuern und der Neueinführung der Personaleinkommensteuer, wenn von ihnen nichts mehr behauptet werden kann, als dass sie den Finanzen des Landes keinen Schoden zugefugt haben.
Ich begreise sehr wohl, besonders im Hinblicke auf den trautigen Stand der Landesfinanzen, wenn mehr vom Reiche gefordert wird, insbesondere im Augenblicke, wo man daran geht, ein lang gehegtes Postulat zu erfüllen und die directen Personalsteuern in eine neue Bahn zu lenken und einer Regelung zuzuführen. Ich glaube aber, dass dieser Forderung, nämlich der Forderung dass auch positives geleistet wird, dass dem Lande auch in positiver Beziehung beigesprungen wird in der finanziellen Noth, in der es sich thatsachlich befindet, dass dieser Forderung schon in entsprechender Weise Rücksicht getragen ist, indem anerkannt werden muss, dass die Gesetzgebung, um die es sich handelt, die Tendenz zeigt, auch wirklich positives zu leiften, auch thatsächlich große Beträge den Finanzen der Länder zuzuführen und hauptsächlich dann, wenn die Entwickelung dieser Personaleinkommensteuer nach der erstrebten Richtung erfolgen kann, was nur den Effect haben wird, den Finanzen der Länder thatsächlich zu Gute zu kommen; ich glaube aber nicht, dass wir von einer derartigen Regelung der Steuer verlangen können, dass aleich der erste Schritt den Effect, der anzustreben ist und das was wir erhoffen, schon mit sich bringe, dass aber diese Voraussetzungen bei der Erlaffung jener Gesetze, welche die Regulirung der direkten Personalsteuer betreffen, thatsächlich vorhanden sind, dass diese Gesichtspunkte von der Reichsgesetzgebung gewahrt worden sind, dafür erlaube ich mich nur in aller Kurze zu berufen aus die Thatsache, dass den Ländern aus dem Ertragnis der direkten Personalsteuer ein Betrag von 3, 000. 000 Gulden zugewiesen wird, von dem Bekanntlich auf das Konigreich Böhmen der Betrag von rund 760 000 fl. zufallt. Ich erlaube mir weiters darauf hinzuweisen, dass, wie den Herren gleichfalls bekannt ist, im Falle eines günstigeren Ergebnisses der Personaleinkommensteuer und wir haben allen Grund anzunehmen, dass dasselbe die Erwartungen bei weiten ubertreffen wird, von den Überschussen, welche verbleiben werden, nachdem die Nachlässe an den Ertragssteuern und die Herabsetzung derselben werden realisirt worden sein, die Halste zugewiesen wird.
Ich glaube weiters auch darauf hinweisen zu können, dass ja nach der Ansicht aller Betheiligten die weitere Entwicklung dieser Art der Regelung der Steuern nur die sein kann, dass im Laufe der Zeit der Ertrag der RealSteuern oder wenigstens einzelner derselben überhaupt in die Verwaltung der Lander wird überwiesen werden können, beziehungsweise den Landern werden in ihrem Effekt ganz uberlassen werden können, was sa auch seinerzeit der fruhere Finanzmimster Bilinski in einer Rede, die er im Herrenhause gehalten hat, ausdrücklich als ein ihm vorschwebendes Ziel in Aussicht stellte.
Es ist aber auch in einem Paragraphe des Gesetzes eine Bestimmung enthalten, welche erkennen lasst, dass auch den Gesetzgebern daser Gedanke vorgeschwebt hat. Es ist das die Bestimmung des Artikels IX., welcher von einer Uiberweisung spricht und welcher nicht lagt, dass die Uiberweisung den Landern zufließen werde, sondern statuirt, dass ein aliquoter Theil der staatlichen Real-Steuern an die Länder uberwiesen werde, so dass wir hier sagen konnen, dass dem Gesetze der Gedanke innewohnt, den Ertrag dieser Steuer, wenn auch successive, den Ländern zu überlassen.
Ich habe weiter noch darauf hinzuweisen, dass dieses Maß der Fursorge, das ich eben bezeichnet habe und welches nach meiner Ansicht dem Reichsgesetze inneliegt, sich nicht auf diese Gesetzgebung beschrankt, sondern dass, wie auch aus der von mir bereits erwahnten Correspondenz des Finanzministeriums mit dem Landesausschusse hervorgeht, auf Seite der Regierung du Absicht besteht, für den Fall, als derselben die Erhöhung der indirekten Steuern, der Steuern auf Brei und Branntwein, und der Zuckersteuer in dem Ausmaße bewilligt werden sollte, wie die Regierung es vorschlagen wird, für diesen Fall auch den Landern einen bedeutenden Theil des Ertrages dieser Stenern in der Hohe von 10 Millionen zuzuweisen, in welchem Falle dann dem Königreiche Böhmen jahrlich rund 2, 900. 000 fl. zufallen wurden, ein Betrag, der gewiss auch in bedeutender Weise in Betracht kommt
Wenn nun, wie aus dem Gesagten meiner Ansicht nach hervorgeht, aus der Gesetzgebung, von der eben die Rebe ist, die Tendenz ersichtlich ist, auf die Finanzlage der Lander nicht zu vergessen, sondern dieselben bei den einzu-