Pátek 25. února 1898

Nejvyšší maršálek zemský: Komise budžetní navrhuje:

Slavný sněme, račiž se usnésti o této petici takto: Zemskému výboru se ukládá, aby otázku osvobozeni okresu o příspěvku k zastavení roklí u zlatého potoka uvažoval a vykonav příslušné podrobné šetření dohodl se s c. k. vládou stran zvýšení příspěvku k tomuto podniku a dle toho podal zprávu a příslušné návrhy.

Verlangt Jemand bezüglich des eben vorgetragenen Commissionsantrages das Wort?

Žádá někdo za slovo o návrhu, který právě byl přečten ? Dám hlasovati o návrhu komise.

Ich werde den Commissionsantrag zur Abstimmung bringen.

Ich ersuche die Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteří návrh přijímají by vyzdvihli ruku.

Návrh jest p ř i j a t.

Der Antrag ist angenommen.

Příštím předmětem denního pořádku jest zpráva komise pro záležitosti okresní a obecní o zprávě zemského výboru v příčině vyloučení obcí Starých Strašnic a Šterbohol ze soudního okresu Král. Vinohradského a přidělení jich k soudnímu okresu Žižkovskému.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Com. für Bezirfsund Gemeindeangelegenheiten über den Landesausschussbericht betreffend die Ausscheibung der Gemeinden Alt-Straschnitz und Stěrbohol aus dem Gerichtsbezirke Königl. Weinberge und Zuweisung derselben zu dem Gerichtsbezirke Žižkow.

Berichterstatter ist der Herr Ritter von Brand.

Ich ertheile ihm das Wort.

Berichterstatter Abgeordneter Ritter von Brand: Holder Landtag! Slavný sněme ! Die im Gerichtsbezirke Zižkov und im politischen Bezirke Königl. Weinberge gelegene Gemeinde Zižkov ist seit längerer Zeit bestrebt, die Errichtung einer Bezirksvertretung und einer Bezirkshauptmannschaft in Žižkov zu erlangen.

Bezüglich der Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Žižkov wurde dem Präsidium des Landesausschusses eine Note des k. k. Statthalterei-Präfidiums übermittelt, aus welcher sich ergibt, dass die k. k. Regierung für das Jahr 1898 die Errichtung einer neuen Bezirkshauptmannschaft in Žižkov und zwar für die Gerichtsbezirke Říčan und Žižkov in Aussicht genommen hat, wobei zu dem Gerichtsbezirke Žižkou zwei Ortsgemeinden Alt-Straschnitz und Stěrbohol zugewiesen würden.

Mit Rücksicht darauf und im Grunde der von dem k. k. Minister-Präsidenten als Leiter des k. k. Ministeriums des Junern nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Justizminister erhaltenen Ermächtigung ersucht nun das k. k. Statthalterei-Präsidium um Veranlassung, dass der hohe Landtag des Königreiches Böhmen das nach § 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R-G-Bl.

Nr. 59 erforderliche Gutachten über die Zuweisung der Gemeinde Alt-Straschnitz und Štěrbohol aus dem Bezirksgerichtssprengel Königl. Weinberge zu dem Bezirksgerichtssprengel Žižkov abgebe und bemerkt, dass sich die Zuweisung dieser beiden Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke Žižkov für den Fall der Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft deswegen als nothwendig darstellt, indem anderen Falles der Gerichtsbezirk Žižkov mit dem demselben zuzuteilenden Gerichtsbezirke Řičan nicht zusammenhängen würde und weil, falls lediglich die Gemeinde Štěrbohol dem Gerichtsbezirke zugewiesen werden würde, die Gerichtsbezirke Žižkov und Řičan nur durch einen schmalen Streisen verbunden wären.

Die Gemeinde - Vertretung der Stadt Žižkov ist sowohl bei dem k. k. Oberlandesgerichte als auch bei dem k. k. Justizministerium um die Ausscheidung der Gemeinde Stěrbohol und Alt-Straschnitz mit der Ortschaft Neu - Straschnitz aus dem Gerichtsbezirke Königl. Weinberge und Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Žižkov bereits im Jahre 1896 bittlich geworden.

Die dickfälligen, mit dem Erlasse des k. k. Justizministeriums vom 27. Juni 1896, Z. 12. 992 angeordneten und vom k. k. Landesgerichte in Prag eingeleiteten Erhebungen hatten jedoch keinen für das Gesuch der Stadt Žižkov günstigen Erfolg.

Die Gemeindevertretungen in Straschnitz und Štěrbohol haben sich nämlich gegen die Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Žiźkov aus dem Grunde ausgesprochen, weil sie mit Königl. Weinberge bessere Verbindungen haben und ihre Wirtschafte- und Geschäftsangelegenheiten in Königl. Weinberge besorgen.

Die Bezirksvertretung in Königl. Weinberge hat sich in der Sitzung am 27. October 1896 mit Stimmenmehrheit ebenfalls gegen die Zuweisung der genannten Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke Žižkov ausgesprochen und zwar aus dem Grunde, weil die angestrebte Zuweisung nicht nothwendig erscheint und dies umso weniger, als die Ausschüsse der beiden Gemeinden sich gegen die Ausscheidung aus dem Bezirke Königl. Weinberge erklärt haben.

Das k. k. Bezirksgericht in Kgl. Weinberge hat ein Gutachten damals in dem Sinne abgegeben, dass gegen die Ausscheidung der Gemeinden Straschnitz und Štěrbohol aus dem Gerichtsbezirke Königl. Weinberge zwar kein Anstand obwaltet, dass jedoch die Zuweisung derselben zu dem Gerichtsbezirke Žižkov im Hinblicke auf die Geschäfts- und Communications-Verhältnisse eher zum Nachtheile als zum Vortheile wäre.

Auch das k. k. Bezirkgericht in Žižkov und das k. I. Landesgericht in Prag fanden die Zuweisung der Gemeinden Straschnitz und Štěrbohol zu dem Gerichtsbezirke Žižkov damals nicht als nothwendig und zweckmäßig, und das k. k, Landesgericht Prag hat inbesondere beantragt, die genannten Gemeinden im Sprengel des Bezirksgerichtes Königl. Weinberge zu belassen oder dieselben dem Sprengel des in Wrschowitz zu errichttenden Bezirksgerichtes zuzuweisen.

Schließlich hat auch die Finanz-LandesDirection die angestrebte Ausscheidung der genannten Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Kgl. Weinberge und deren Zuweisung zu dem Bezirke Žižkov nicht als nothwendig und zweckmäßig bezeichnet.

Auf Grund dieses Ergebnisses hat sich das k. k. Oberlandesgericht in seinem dem k. k. Justiz-Ministerium erstatteten Berichte vom 1. Dezember 1896 Z. 25775 gegen die Ausscheidung der Gemeinden Straschnitz und Štěrbohol aus dem Gerichtsbezirke Königl. Weinberge und Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Žižkov ausgesprochen, worauf das k. k. Justizministerium mit dein Erlasse vom 12. Dezember 1896 Z. 25299 bekannt gegeben hat, dass es leinen Anlaß findet, bezüglich des Gesuches der Gtadtgemeinde Žižkov um Ausscheidung aus dein Gerichtsbezirke Kgl. Weinberge und Zuweisung derselben zu dem Gerichtsbezirke Žižkov etwas zu verfügen.

Damals, als die Erhebungen in der oben angeführten Richtung gepflogen wurden, war allerdings nicht bekannt dass das k. k. Ministerium des Innern eine neue Bezirkshauptmannschaft im Königreiche Böhmen mit dem Amtssitze in Žižkov zu errichten beabsichtigt und das Gebiet dieser neuen Bezirkshauptmannschaft die Gerichtsbezirke Žižkov und Řičan umfassen soll.

Nachdem jedoch die Absicht der k. k. Regierung für die Gerichtsbezirke Říčan und Žižkov eine neue Bezirkshauptmannschaft in Žižkov zu errichten, nunmehr bekannt geworden ist, muß die Frage der Zuweisung der genannten Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke Žižkov einer neuen Erwägung unterzogen werden.

Die Stadtgemeinde Žižkov weist in ihrem Gesuche darauf hin, dass die Gemeinde Štěrbohol unmitterbar an den Bezirk Žižkov grenzt und von Königl, Weinberge sehr entfernt liegt, ferner, dass die Gemeinde Straschnitz nach Žižkov eingepfarrt und zu den Gewerbegonossenschaften Žižkov zugetheilt ist, offenbar aus dem Grunde, weil es der Vortheil der Bevölkerung mit Rücksicht auf die Lage und Verbindung der Gemeinde gebietet.

Die beiden betreffenden Gemeinden haben sich, wie schon früher angeführt wurde, dahin ausgesprochen, dass sie die Ausscheidung aus dem Bezirke Königl. Weinberge und Zuweisung zu dem in Žižkov nicht wünschen und hat die Gemeinde Alt Straschnitz unterm 16. Feber l. J. eine Petition an den hohen Lantag eingebrocht, welche sich gegen die Ausscheidung ausspricht. Die Bezirksvertretung Königl. Weinberge beschloß am 27. Oktober 1896 mit Stimmenmehrheit die Zuweisung der genannten Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke Žižkov, wie sich aus der der Note des k. k. Oberlandesgerichtes ergibt und wie dem Landesausschusse laut seines citirten Berichtes aus einer als unbegründet abgewiesenen Beschwerde gegen diesen Beschluß der Bezirksvertretung bekannt ist, nicht zu befürworten.

Die Bezirkshauptmanntschaft in Königl. Weinberge findet die Zuweisung der erwähltten Gemeinden zum dem Gerichtsbezirke Žižkov theils wegen Abrundung des Bezirkes, theils wegen Herstellung der nothwendigen Verbindung zwischen den Gerichtsbezirken Žižkov und Řičan als wünschenswert und fügt bei:

Was die Verbindungswege zwischen diesen Gemeinden und den Städten Königl. Weinberge und Žižkov anbelangt, muss hervorgehoben werden, dass sich diese Wege sämmtlich in sehr gutem Zustande zu jeder Jahreszeit befinden und stets sowohl für Fußgänger als Fahrgelegenheiten gut passir'bar sind.

Die Einwohner der genannten zwei Gemeinden müssen die bei den Wolschaner lathotischen Friedhöfen vorbeiführende Schwarzkosteletzer Aerarialstasse psssiren, um in die Städte Kgl. Weinserge, Žižkov oder Prag kommen zu können.

Nun ist es für diese Einwohner ganz gleich und ohne Belang, wenn sie bei den Wolschaner Friedhöfen von dieser Aerarialftraße abbiegen, um nach Žižkow zu gelangen oder wenn sie die Aerarialstraße weiter benützen, um in die Kgl. Weinberge zur jetzigen Bezirkshauptmannschaft zu gelangen.

In den Schulverhältnissen würde da überhaupt keine Aenderung eintreten, weil die Ortsgemeinde Alt-Straschnitz eine Schulgemeinde für sich bildet, die Ortsgerneinde Štěrbohol dagegen nach Kej (Schulbezirk Karolinenthal) eingeschult ist.

Zu dieser Aeußerung der Bezirkshauptmannschaft Kgl. Weinberge ist jedoch zu bemerken, daß die Gemeinde Straschnitz, nach ihrer Lage unzweifelhaft mit dem Bezirke Kgl. Weinberge zusammenhängt.

Das k. k. Oberlandesgericht erachtet nunmehr die Ausscheidung der Gemeinden AltStraschnitz und Štěrbolhol aus dem Gerichtsbezirke Kgl. Weinberge und deren Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Žižkow im Hinblicke auf die geplante Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Žižkow als nothwendig und in demselben Sinne hat sich auch das k. k. Landesgericht geäußert. Was die beiden Bezirksgerichte betrifft, bemerkt das k. k. Oberlandesgericht, baß die erwähnte Aenderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke einen wesentlichen Einfluß auf die Agenda der Bezirksgerichte nicht ausüben würde und auf den systemisirten Personalstand derselben überhaupt feinen Einfluß hätte.

Die im Vezirke Kgl. Weinberge vorgeschriebenen Steuern betragen ca. 835. 000 sl., in der Gemeinde Štěrbohol ca. 1820 fl., und in Alt-Straschnitz ca. 4. 239 fl.; daraus ergibt sich, daß die Ausscheidung der erwähnten Gemeinden aus dem Bezirke Kgl. Weinberge als keine wesentliche Schwächung der Lebensfähigkeit des genannten Bezirkes bezeichnet werden könnte.

Hiebei muß noch bemerkt werden, daß die dem Landesausschußberichte beigelegte Planskizze nicht ganz richtig war; aus der vom k. k. Baubezirke Karolinenthal vorgelegten Situationsskizze ist zu ersehen, daß die Gemeinde Štěrbohol allerdings den Zusammenhang zwischen den Gerichtssezirken Ričan und Žižkow bildet, daß aber die Gemeinde Alt-Straschnitz an den Rerichtsbezirk Řičan nicht direct grenzt, da dazwischen noch die Gemeinde Hostivař liegt, welche zum Gerichtsbezirke Kgl. Weinberge gehört und bereu Ausscheidung nicht verlangt wird.

Mit Rücksicht auf das Angeführte erscheint die Zuweisung der Gemeinde Štěrbohol für den Fall der Errichtung einer Vezirkshauptmannschaft in Žižkov als unbedingt nothwendig. während die Zuweisung der Gemeinde AltStraschnitz sich nicht als absolut nothwendig erweist; hiebei muß allerdings hervorgehoben Werden, daß im Falle bloß Štěrbohol, und nicht auch die Gemeinde Alt-Straschnitz dem Gerichtsbezirke -Žižkov zugewiesen Würde, die beiden Gerichtsbezirke Žižkov und Ričan, dort, wo die Gemeinde Hrblořez an die Gemeinde Žižkov grenzt, nur durch einen schmalen Streifen verbunden wären.

Die Commission für Bezirks- u. Gemeindeangelegenheiten stellt daher conform dem Landesausschuß-Antrage folgenden Antrag.

Hier muss ich mir nur erlauben zu bemerken, dass in diesen Antrag sich ein kleiner Fehler eingeschlichen hat erstens einmal ein Druckfehler, indem das Wort "Alt" bei Altstraschnitz ausgeblieben ist.

Es muss also heilen "Altstraschnitz" "v Staré Strašnici", dann dass zur Ergänzung des Sinnes es sich als nothwendig herausgestellt hat, dass es heißt "gegen die Aussecheidung der politischen und Catasiral Gemeinden" weil für die Errichtung eines Bezirksgerichtes immer maßgebend ist die Eatastralgemeinde, also der Deutlichkeit wegen wird es gut sein, da das Wort "Catastralgemeinde" im gedruckten Antrage nur durch ein Versehen

ausgeblieben ist, dass es noch hinzugefüg werde.

Der Antrag lautet daher: Der hohe Landtag wolle beschließen: Das Gesuch der Gemeinde Žižkov um Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft mit dem Amtssitze in Žižkov wird der hohen Regierung auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 L. -G. -Bl. Nr. 59 mit dem Gutachten zuruckgemittelt, dass der Landtag des Königreiches Böhmen gegen die Ausscheidung der politischen und Katastral-Gemeinden Štěrbohol und Alt-Strašnitz aus dem Gerichtsbezirke Žižkov für den Fall der Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Žižkov von seinem Standpunkte keine Einwendung erhebt, jedoch dafür halt, dass behufs Herstellung der Verbindung zwischen den Gerichtsbezirken Žižkov und Řičan lediglich die Zuweisung der Gemeinde Štěrbohol zu dem Gerichtsbezirke Žižkov genügen wurde.

Slavný sněme, račiž se usnésti: Žádost obce Žižkova za zřízení c. k. okresního hejtmanství s úředním sídlem na Žižkově vrací se slavné vládě s dobrým zdáním, na základě § 2. zákona ze dne 11. června 1868 č. 59 ř. z., že sněm království českého nečiní ze svého stanoviska námitek, aby pro případ zřízení nového c. k. okresního hejtmanství na Žižkově politické a katastralní obce Štěrboholy a Staré Strašnice vyloučeny byly ze soudního okresu Vinohradského a připojily se k obvodu okresního soudu v Žižkově, že však má za to, že by k zjednání souvislosti mezi soudním okresem Žižkovským a Ričanským postačilo, kdyby toli o obec Štěrboholy k soudnímu okresu přikázaná byla.

Nejvyšší maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort ?

Jelikož nikdo za slovo nežadá, prohlašuji, že tištěny návrh komise jest přijat s opravami, na které pan zpravodaj poukázal.

Ich erklare den gedruckten Commissionsantrug für angenommen, mit jenen Correcturen, auf welche der Herr Berichterstatter hingewiesen hat.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise pro záležitosti zemědělství o návrhu výboru zemského, aby na středních hospodářských školách v království česském zřízeno bylo po dvou dalších místech řádných učitelů.

Nachster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Landescultur Commission über den Antrag des Landesausschußes betreffend die Errichtung von zwei wetteren Stellen ordentlicher Lehrer an den landwirthschaftlichen Mittelschulen im Königreiche Böhmen.

Zpravodajem jest pan poslanec Fišera.

Dávám jemu slovo.

Zpravodaj posl. Fišera: Slavný sněme! Jakkoliv nedostalo se mi komisí, jižto mám česť zastupovati, totiž komisí zemědělskou výslovného k tomu příkazu, mám za to, že přece smím a mohu zde projeviti naději, že sborové učitelští na středních školách hospodářských vědomi jsouce sobě značných výhod, kteréž jim vzcházejí a vzejdou na základě této předlohy, neustanou býti na výši doby, a že neúnavnou péčí a snahou vytrvalou nejlépe k tomu přispěji, aby bylo lze dosici úkolu stanovami vyhledávaného, totiž odchováváti co možná četných zákopníků pokroku hospodářského ve vlastech našich (Přís. z. výboru posl. Adámek volá: Výborně !)

Po této stručné poznámce budiž mi dovolono přečísti, pokud se týče, slav. sněmu doporučiti konečné návrhy, na kterých se komise v úplné shodě s výborem zemským byla usnesla.

Zní následovně:

Slavný sněme, račiž se usnésti:

§ 20 normálních stanov pro střední školy hospodářské se méní, a zníti má nyní takto:

20. Počet učitelův.

K vyučování uvedeným předmětům učebným a odborným dlužno při každém ústavě zříditi pro hlavní předměty šest řádných učitelů.

Jeden z učitelů řádně ustanovených budiž zároveň ředitelem ústavu.

Nadejde-li toho potřeba, může zemský výbor k návrhu kuratoria ustanoviti také učitele suplující.

Učitelé nechať prokážou zkoušky předepsané.

Zkoušeným učitelům náleží titul "professor" pod týmiž výminkami, které v přičíně této platí pro učitele na všeobecných školách středních.

Der hohe Landtag wolle beschließen:

§ 20 der Organisationsstatuts für die landwithchaftlichen Mittelschulen wird abgeändert und hat in Hinkuust zu lauten: 20. Zahl der Lehrer.

Zur Ertheilung des Unterrichtes in den angeführten Lehr- und Fachgegenstanden sind an jeder Austalt für die Hauptgegenstande sechs ordentliche Lehrer anzustellen.

Einer von den ordentlichen Lehrern ist zugleich Direktor der Anstalt.

Zum Bedarfsfalle kann der Landesausschuß über Antrag des Curatoriums auch supplierende Lehrer anstellen.

Die Lehrer haben die vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen.

Den geprüften Lehrern kommt der Titel eines Professors unter denselben Bedingungen zu, welche in dieser Beziehung für die Lehrer der allgemeinen Mittelschulen bestehen.

Dovoluji si upozorniti sl. sněm, že ve znění německém se nalézá několik tiskových chyb a sice na stránce 4. tištěné zprávy a sice na řádce 4. na místo slovo "unzustellen" mazníti "anzustellen", a pak na stránce 3. a sice dole má zníti "Organisationsstatuts" namísto, "Organisationsstatus", což budiž laskavé vzato na vědomost.

Nejvyšší maršálek zemský: žádá ještě někdo za slovo ?

Verlangt noch jemand das Wort ?

Nachdem niemand das Wort verlangt, erkläre ich die gedruckten Commissionsantrage mit den vor H. Berichterstatter erwähnten Correctur der Druckfehler für angenommen.

Prohlašuji, že jsou tištěné návrhy komise přijaty s opravami tiskových chyb, na které pan zpravodaj byl poukázal.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung der Berichtes der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Fondstheilhaber der Vorschußkassa des Bezirkes Buchau wegen Nichterichtung einer landwirthschaftlichen Bezirksvorchußcassa in Buchau.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise pro záležitosti okresní a obecní o pecici podílníků záložny okresu Bochovského, aby hospodářská okresní záložna v Bochově zřízena nebyla.

Berichterstatter ist der Herr Abgtordnete Posselt.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Abg. Posselt: Hoher Landtag! Ich will aus dem vorliegenden schriftlichen Berichte nur Folgendes vorbringen: Der Sachverhalt ist folgender: Die gemäß des Gesetzes vom 9. Juli 1863 festgestellten Contributionsfonde und Contributions-Getreidegeldfonde wurden bezüglich der Gemeinden des Bezirkes Buchau, beziehungsweise der ursprünglichen Domäne Gabhorn mit Theusing, Waltsch und Gießhübel des politischen Bezirkes Luditz zusammengelegt und betrugen mit Schluss des Jahres 1894 - ich werde die einzelnen Ortschaften nicht besonders anführen müssen- insgesammt 24. 173 fl. 98 kr.

Hievon ist ein Theil von beiläufig 14. 400 fl. bei der Bezirksvorschusscassa in Petschau in der Mitgliedschaft festgelegt.

Nach § 70 des bezüglichen Gesetzes vom Jahre 1882 konnte der Landesausschuss im Einvernehmen mit der k. k. Statthaltern den Bezirken die Bildung von landwirthschaftlichen Bezirksvorschuscassen unter gewissen Voraussetzungen erlassen und die Verwendung von Fondscapitalien zu gemeinnützigen Zwecken gestatten.

Mit den Gesetzen vom 2. Feber 1885, 18. März 1887, 14. März 1890 und 7. Juni 1892 wurde an diesen Bestimmungen des ursprunglichen Gesetzes nichts geändert

Auf Grund dessen wurde seitens der provisorischen Direction dieser Bezirksvorschusscassa, welche über Auftrag des Landesausschusses bereits gewählt worden war am 8. März 1896 eine Sitzung abgehalten, und beschlossen, nachdem diese Capitalien von mehr als 24. 000 fl. sich auf 23 Gemeinden vertheilten, um die Erlassung der Bildung einer Bezirksvorschusscassa und um die Bewilligung zur Verwendung dieser Fondsantheile für gemeinnützige Zwecke der einzelnen Gemeinden einzuschreiten.

Es wurde der Bezirksausschuss ersucht, nun die diesbezügliche Eingabe an den hohen Landesausschuss zu richten.

Neben der relativen Unbedeutendheit dieser Capitalien führt die provisorische Direction auch als Grund an, dass im Thätigkeitsgebiete des Bezirkes Buchau, also in jenem dieser zu bildenden Vorschusscassbereits 6 Creditinstitute bestehen und zwar:

1. die städtische Sparcassa in Buchau, 2. die Spar- und Vorichusscassa in Buchau, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, 3. die Spar- und Vorschusscassa in Waltsch, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, 4. die Spar- und Vorschusscassa in Langlamitz, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, 5. der Spar- und Vorschussverein in Sollmus, registrierte Genossenschaft mit unbefchränkter Haftung, und schließlich 6. die Spar- und Vorschusscassa in Luck, System Raiffeisen.

Es ist klar, dass ein neu zusgründendes siebentes Creditinstitut beim Vorhandensein solcher sechs gut geleiteter, tüchtiger, länger bestehender Credit-Institute nicht mit Erfolg arbeiten könnte, und dass durch ein solches Institut jene Wohlthat, welche durch das Gesetz für den Umfang eines VertretungsBezirkes gedacht ist, nicht erreicht würde.

Es ist klar, dass dieses neue Creditinstitut sich einem schweren Concurrenzkampfe gegenübersehen würde, und wer in einem solchen Concurrenzkampfe zwischen einem neugegründeten schwachen und bestehenden kräftigen Instituten unterliegen würde, das ist Kar; es wäre eben die neu zu gründende Bezirksvorschusscassa.

Es ist ganz erklärlich, dass sogar die Fondscapitalien auch selbst in Gefahr kommen könnten, denn es ist voraussichtlich, dass an dieses Institut hauptsächlich und zunächst jene zweifelhaften Geschäfte herantreten würden, welche die darauf nicht angewiesenen übrigen Creditinstitute des Bezirkes Buchau abwiesen.

Daraus geht schon hervor, dass das Institut nur unter großen Gefahren arbeiten würde, urnsomehr, als ein so schwaches Creditinstitut somit aus das Wechsel- und Personalcreditgeschäft gewiesen wäre, und das sind zwei Richtungen des Creditwesens, welche mit der größten Vorsicht zu handhaben sind.

Die provisorische Direction führt ferner auch an, dass die Verwaltungskosten 2000 fl. pro Jahr betragen werden und dass die Berwaltungskosten einen großen Theil des Nutzens ausbrauchen würden.

Ich kann wohl aus dem früheren Berichte der Bezirks- und Gemeindecommission

über den Zustand der Bezirksvorschusscassen hervorheben, dass die Verwaltungskosten einer Bezirksvorschusscassa in Böhmen sich aus durchschnittlich über 1400 fl., beinahe 1500 fl. belaufen und somit höchstwahrscheinlich die Verwaltungskosten dieser zu bildenden Bezirksvorschusscassa sicher 2000 fl. betragen würden; trotzdem dürfen solche Institute doch nicht schlecht zahlen, sie müssen tüchtige Beamten anstellen, sonst entsteht leicht Vertrauensbruch und öfterer Personenwechsel, was für den Fortschritt des Institutes ungünstig ist.

An die Bildung eines Reservefondes ist unter solchen Umständen lange nicht zu denken.

Wer die Gründung kleiner Institute, ob dieselbe freier oder gebundener Richtung sind, genau verfolgt, wird zugeben müssen, dass solche Institute im Lande durchaus nicht mehr gedeihen, sondern gegenüber den übrigen Instituten zurückbleiben und von ihnen verdrängt werden. Es ist die Schaffung solcher schwachen Creditinstitute überhaupt ein Fehler und für den Landesansschuss auch sehr verantwortlich.

Es ist vielmehr für das öffentliche Creditwesen viel besser, dass das entstehen schwacher Creditinstitute, für welche noch dazu die öffentlichen Behörden eine Verantwortung tragen, zu verhüten.

Der Bezirksansschuss Buchau hat auch am 10. April 1896 eine Eingabe an den Landesausschuss überreicht und in derselben bemerkt, dass die bestehenden Jnstitute über den Bezirk Buchau sehr gut vertheilt und

sehr gut geleitet sind, dass die Fondtheilnehmer dieser zu bildendenden Vorschußcassa bereits anderweitig betheiligt sind u. zw. als Mitglieder und Einleger sowie als Schuldner genannten sechs bestehenden Institute, so dass dieselben weder vom alten Institute weg können, noch weg wollen.

Da erklärt es sich, wie aus den Akten zu entnehmen ist, auch, dass der Landesausschuss dieser Angelegenheit gegenüber bereits früher eine sehr wohlwollende Meinung eingenommen hat, dass er demgemäß von den Fondtheilnehmern, beziehungsweise von den betheiligten Gemeinden, eine motivierte Eingäbe, um die Erlassung der Bildung dieser landw. Bezirksvorschußcasse und um die anderweitige Verwendung der Fondgelder forderte.

Die Fondtheilnehmer haben auch bereits im Oktober 1896 und im Dezember 1896 einstimmige beschlusse gefasst, diese Gesuche einzubringen. Sie haben daber die Eventualitat ins Auge gefasst, dass der bei der Bezuksvorschußcassa in Petschau betheiligte Betrag von über 14, 000 fl. belassen werden sollte, womit ich als Referent und womit die Kommission nicht einverstanden ist, weil dadurch die ubrig bleibenden Gelder noch gelinger wurden und noch weniger zur Bildung einer Bezirksvorschußcassa genügen konnten.

Bevor diese Eingabe abgieng und überreicht werden konnte, trat inzwischen das Landesgesetz vom 30. Juni 1896 betreffend die Bildung von landw. Bezirksvorschußcassen in Kraft.

Rach § 2 dieses neuen Gesetzes hat das Stummuermogen ungeteilt zu bleiben und ist unbedingt zur Bildung von Bezulsborschusecassen zu verwenden.

Der Landesauschuss geth hiebet von der ja aus dem Gesetze beiechtigten Ansicht aus, dass er nach §59 dieses ueuen Gesetzes gar nicht mehr in der Lageist, die Erlassung der Bildung einer landwiethschastlichen Bezirksvorschusscassa zu genehmigen und insbesondere auch nicht in der Lage ist, die Verwendung solcher Fondgelder zu gemeinnützigen Zwecken zu bewilligen.

Es ist nun hier wohl zu beachten, dass die Bezirksvorschusscassen zunächst zur Unterstutzung des landwirtschaftlichen Mittel- und Kleinbesitzes bestimmtsind und wenn man weiß, welchen Schwanlungen heutzutage und namentlich bei den landwuthschakilichen Rreijen gerade diese Kategorie des Kealbesstzes unterworsen ist, so kann man auch ruhyig lagen, dass die sichere Werthbemenung, welche der Creditirung zugrundegelegt wird, für ein solches Institut ungemein schwer ist, dass von diesem Standpnnkte aus ein schwach fundiries Unterniehmen von vornherein als gefährdet betrachtet werden kann.

Cs ist ader auch unerklailich, dass sich die Bevolterung durch ein so schwaches, das heißt mit einem "wenig bedeutenden Fonde", (wie es im urspruuglichem Gesetze vom Jahre 1882 heißt), ausgeftattetes Iustitut nicht genugendes Vertrauen in der Bevolkerung haben wurde. Es ist auch wohl hervorzuheben, dass dieselben Bedingungen, welche nach § 70 des ursprunglichen Gesetzes vom Jahre 1882 für die Bewilligung dessen, was jetzt angesucht wird bestanden, nirmals aufhören werden, vorhanden zu fein.

Die Verhaltnisse, welche sich aus dem allgemeinen Creditwesen-und Wirtschaftsleben entwickeln, werden insbesondere durch kein Gesetz beseitigt werden können.

Eg ist ferner noch hervorzuheben, dass dieses Einschreiten, dass die vorliegende Angelegenheit ja gar nicht neu ist, sondern aus dem Bestaude des alten bezüglichen Gesetzes vom Jahre 1802 herüberreicht; schon aus diesem (Grunde allem tonnte man ihr eine ausnahmsweise und besondere Berücksichtigung zuerkennen.

Die Fondtheilnehmer haben leibst unter der Geltung des alten (Gejetzes der allem Wohlwollen des Landesausschusses die Sache bei demislben schon damals amängig gemacht; wir haben es also hier mit der Geltung des alten Gesetzes fortgesetzter Bestrebung zu thun.

Die vorliegende Petition wurde von sammtlichen Fondstheilnehmern und daiunter jenen des Großgrundbesitzes unterfertigt und es heißet darin, dass sammtliche Foudstheilnehmer mit der Verwendung dieses (Geldes zu gemeinnützigen Zwecken eiuverstanden sind.

Die in der Petition ausgesproche Bitte ist deshalb vollstandig berechtigt.

Es sind vollitaudig genügende Grunde für diese Veirtion vorhanden, und es soll als selbstverftandlich angeführt weiden, dass ein Capital von so geringem Umfange für die einzelnen Gemeinden dann, wenn nach der. Zulassigteirt des neuen Gesetzes der Nutzen vertheilt wuide, gar feinen Segen hat, gar nicht den gewunschien Erfolg habtn kanu.

Dagegen aber komten die Fondsgeldeir, Welche hier zum Beispiel bei der kreisten Gemeinde über 600 fl. betragen, ditsen Gemeinden für Armen- und Sitchenhausfonde, für die Gestaliung von Verkehrswegen, Erischtung von Friedhofen, für fanitaie Einrichtungen, Gemeindeschuloabzahlungen u. s. w. zugewendet werden, fehr uortheilhaft sein und einer tienien Gemeinde, welche z. B. eine Steuertraft von 600-1000 fl. besitzt, von großem Segen und Nutzen sein.

Es soll ferner noch hervorgehoben werden, daß aus dem heurigen Berichte des Landesausschußes und der Bezirks- und Gemeidecommission über landwirtschaftliche Vorschußcassen unseies Kronlandes hervorgeht, dass selbst von


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