Sobota 19. února 1898

Infolge dessen ist derselbe mittelst Berichtes des Landesausschusses dem hohen Landtage vorgelegt und sohin der Commission für Angelegenheiten der Hypothekenbank neuerlich zugewiesen worden. Die HypothekenbankCommission hat sich eingehend mit dem vorliegenden Antrage befasst und auch in einer neuerlichen Sitzung des vorigen Sessionsabschnittes am 3. März 1897 den Antrag, welcher vom Abgeordneten Stephan Richter gestellt werden war, neuerlich genehmigt und den vorliegenden Bericht an den hohen Landtag erstattet.

Der Bericht selbst beschäftigt sich ausführlich mit dem Gegenstande, und ich bin daher nicht veranlaßt, mich des weiteren über die Frage selbst auszulassen, indem ich den hohen Landtag auf diese Motivierung des Berichtes selbst verweise.

Ich kann es mir bei hier aber doch nicht versagen, kurz einige Andeutungen über unseren Hypothekarkredit, ins besondere soweit er unsere bäuerliche Bevolkerung betrifft, sowie darüber zu machen, wie vielfache Beschweiden in Bezug auf eine zu starke Belastung unseres Bauernstandes bestehen, und in Bezug darauf, auf welche Weise nicht bloß im Wege der Selbsthilfe und anderer wirthschaftlichen Unternehmungen, sondern direkt im Gesetzgebungswege unserem Bauernstände, der sich seit Jahren anerkannt in einer Nothlage befindet, unter die Arme gegriffen werden kann. Ich betrachte den vorliegenden Antrag und zu weiterer Folge, wenn aus Grund desselben die k. k. Regierung sich veranlaßt sieht, unsere bestehende Gesetzgebung ganz im Sinne des Antrages abzuänd an, auch diese dann künstig zu erlassende Gesetzgebung als einen jener geeigneten Wege, unserem Bauernstände thatsächlich wirksamer Weise eben im Gesetzgebungswege unter die Arme zu greifen. (Abg. Schreiner: Sehr richtig!)

Der Grundbesitz liegt so in Bezug auf das bäuerliche Creditwessen im allgemeinen noch sehr viel im Argen

Wir haben ins besondere in den von Stad-ten entfernteren Gegenden noch auß roßdentlich viele bauerliche Besitzungen, welche belastet sind und zwar belastet nicht durch Darlehen von solchen Instituten, deren Darlehen statutenmaßig in amortisirbaren Raten zurückgezahlt werden, sondern durch Darlehensvertrage, bei denen im Wege der Kündigung sofort das ganze Darlehen rückzahlbar gemacht werden kann.

Solche schuldscheinmaßigen Bestimmungen sind für die bauerlicher Besitzer eine permanente Gefahr und es ist daher ganz qewiss nur, ich mochte sagen, eine Pflicht der Gesetzgebung, in der Richtung dahin zu wirken, dass es den bauerlichen Besitzern ermöglicht werde, diese so gefährliche und druckende Belastung ihres Grundbesitzes auf eine leichte, womöglich kostenlose Weise in eine solche Belastung umzuwandeln, welche weniger druckend und gefahrlich für sie ist.

Ich bemerke, dass dies ins besondere von unserer bauerliche Bevölkerung gilt, nachdem der Großgrundbesitz vermöge seiner hohen Bildung und kraftigerer wirtschaftlichen Lage von vornherein schon immer in der Lage war und ist, bei Belehnungen bis zu einer gewissen Grenze, die durch die Gesetzgebung und Statuten der Creditinstute so festgesetzt ist, sich einen derartigen billigeren und weniger gefahrlichen Credit schon seit langem zu verschaffen, und die Belastung unserer Landtafel u. Grundbucher zeigt ja, dass gerade der Großgrund besitz in der Richtung in ausgiebiger Weise von jenen Mitteln Gebrauch gemacht hat um sich, soviel wie möglich, billigeren und ungefahrlicheren Hypothekarkredit zu verschaffen.

Anders ist dies besonders in fruheren Jahren bei unserer bauerlichen Bevolkerung gewesen, welche oft durch eine plötzlich entstandene Nothlage, durch Mitswuchs oder in Folge zu langen Zogerns in der rechtzeitigen Beschaffung eines benothigten billigen und nicht druckenden Hypothekarkredits gezwungen, manch mal aber auch vielleicht aus Leichtsinn und Unkenntnis der Verhältnisse sich Schuldenlasten aus ihr bauerliches Besitzthum aufgehalst hat, die sowohl durch ihre Hohe, wie auch ins besondere durch ihre Art der Ruckzahlung, hohe Verzinsung, eine zu starke Belastung für ihr Besitzhum darstellen und geeignet sind, allmahlich das Verderben eines kleinen Grundbesitzers herbeizuführen Zumeist ist die Verschuldung des Grundbesitzes eine Verschuldung an private Glaubiger und die Vortheile, welche die Convertirungsgesetze, welche in Straft sind, bisher bieten, werden ja nur geboten bei Convertirungen solcher Hypothekardarlehen, welche gegeben wurden von Instituten, welche der offentlichen Rechnungslegung unterworfen sind und insbesondere von solchen, welche zur Ausgabe von Pfandbriefen berechtigt sind.

Wenn wir daher unserem Bauernstande die Umwandlung seiner entweder zu hoch verzinslichen, oder in den sonstigen Beding gungen zu drückenden, insbesondere mit Rücksicht auf die Kündbarkeit der Hypothekardarlehen gefährlichen Verschuldung ermöglichen wollen und war ermöglichen wollen möglichst kostenlos - und gerade der kleine Grundbesitz ist mehr auf den billigen Hypothekarkredit angewiesen, als der große Grundbesitz - so muss die bestehende Gesetzgebung geändert werden.

Die bestehende Gesetzgebung nimmt keine Rücksicht insbesondere auf diese drückenden Schulden unserer kleinen Grundbesitzer; denn nach dem Inhalte des Berichtes beruhen ja heute noch 60 Proc. der Hypothekarbelastungen auf Privatforderungen, welche, im Falle sie konvertirt werden sollten, der Vortheile nach dem Convertrungsgesetze und nach dem betreffenden Gebührengesetze nicht theilhästig werden könnten. (Abg. Stefan Richter ruft: Für die ist es am gefährlichsten !) Ich erlaube mir auf die ganz kurzen Andeutungen, welche in dem Commissionsberichte enthalten sind, aufmerksam zu machen.

Das Convertirungsgesetz vom Jahre 1888 stellt zunächst den Grundsatz auf, dass die Anerkennung der Conversion nur zur Umwandlung höher verzinslicher Pfandbrief darlehen in niedriger verzinsliche Pfandbriefdarlehen zulässig sein soll.

Hoher Landtag! Der Fall ist sehr leicht denkbar und kommt gerade bei bäuerlichen Besützungen häufig vor, dass es sich nicht so sehr um Herabsetzung des Zinsfußes handelt, als um die Beseitigung anderer drückender Nebenbestimmungen, welche die Hypothekardarlehen als drückend und gefährlich erscheinen lassen Eine derartige Nebenbestimmung ist sehr häufig die Kündbarkeit des Darlehens.

Vermöge der verhältnismäßig geringen Ertragsfähigkeit seines Besitzhums ist der kleine Grundbesitzer geradezu darauf angewiesen, wenn er nicht wirtschaftlich in Gefahr gebracht werden soll, nur allmählig die Abstoßung seiner Schulden in sehr kleinen Jahresraten vorzunehmen, wenn dies rationellenwaise aus den Ergebnissen der Wirtschaft selbst geschehen sott, während sehr häufig nach den Bestimmungen des Schuldscheines für den Gläubiger auf der anderen Seite das Darlehen sofort kündbar ist.

Wenn dann aber - wie es in der Regel in den Privatschuldscheinen enthalten ist - in Folge Kündigung seitens des Gläubigers das Darlehen in einem halben, in einem viertel Jahre zurückzuzahlen ist, so kann der kleine Grundbesitzer wirthschaftlich gefährdet, ja seinem Ruine nahegebracht werden.

Es ist daher für uns nothwendig, dass wir unserem Bauernstand ermöglichen, solche gefährliche Belastungen in minder gefährliche umzuwandeln, wenn auch damit eine Verbilligung des Zinsfußes nicht verbunden ist. Es wird daher in der Richtung zunächst ein Antrag dahin gestellt werden, dass diese Anmerkung der Conversion auch dann zulässig ist, wenn nicht eine Erniedrigung des Zinsfußes durch die Convertierung herbeigeführt werden soll.

Durch das Convertirungsgesetz ist aber auch die Bedingung ausgestellt, dass den Convertirungsgesuchen selbst ein beglaubigter Auszug aus den Büchern jenes Bankinstitutes beigefügt werden muss, dessen Forderung convertirt werden soll.

In dieser Richtung ist die Bemerkung des Herrn Antragstellers, welcher diesen Antrag ursprünglich, im Jahre 1896, im Landtage eingebracht hat, ganz richtig, dass nämlich, wenn diese Bedingung gestellt wird, damit zu gleicher Zeit die Möglichkeit der Convertirung in den Willen des Glaubigers gesetzt ist, dessen Forderung convertirt werden soll.

Nun, ich will nicht von Chicaner als Regel reden, aber es kann gewiss Geldinstitute geben, welche kein Interesse daran haben, dass viele ihrer Forderungen, aus deren Zinsen sie bedeutenden Kutzen ziehen, leicht und schnell convertirt werden. Nachdem sie aber durch das Gesetz zur Ausstellung eines diesbezüglichen beglaubigten Buchauszuges nicht verpflichtet sind, so erscheint damit wirklich die Möglichkeit der Convertirung in den guten Willen dieses Gläubigers gelegt und ich glaube, wenn wir auch im allgemeinen bei großen Instituten in der Richtung auf Anftände nicht gestoßen sind, so dürfen wir doch besonders für die kleinen Grundbesitzer die Möglichkeit der Convertirung nicht von dem guten Willen des Gläubigers abhängig machen, sondern müssen ihm ein gesetzliches Recht darauf geben, dass er entweder verlangen kann, dass die Bank, wenn er ihre Forderung im Convertirungswege bezahlen will, ihm diese Urkunde ausstellt, oder dass nach dem Gesetze selbst, wie der Herr Antragsteller will, von vornherein bereits die Bedingung, dass dem Convertirungsgesuche ein beglaubigter Buchauszug beigelegt werden muss, zu entfallen hat.

Ein anderer Weg der Convertirung ist die Anmerkung des Vorbehaltes des grundbücherlicher Ranges für eine aufzunehmende Forderung in der gleichen Rangordnung, in welcher sich die durch das neu aufzunehmende Darlehen zu tilgende Forderung befindet. In der Richtung ist der § 2 des Gesetzes vom 14Juni 1888 Nr. 88 R. -G. -Bl. maßgebend. Es wird nämlich in dem § 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass in dem Falle, wenn bezüglich eines auf einem Grundbuchsobjecte zu Gunsten eines öffentlich rechtlichen Creditinftitutes haftenden Pfandrechtes die Einverleibung der Löschung begehrt wird, der Hypothekarschuldner gleichzeitig das Begehren stellen kann, dass auf demselben Grundbuchsobjecte und in der Rangordnung des zur Löschung gelangenden Pfandrechtes das Pfandrecht für eine neue Forderung eingetragen werde, und die Rechtswirksamkeit dieser Eintragung tritt dann ein, wenn binnen 6 Monaten nach der Bewilligung der Eintragung des neuen Pfandrechtes die Löschung des alten Pfandrechtes einverleibt wird.

Es kann unter Umständen eine derartige Löschung, insbesondere bei einem sehr verwickelten und schwierigen Grundbuchstande auf Anftände stoßen und es kann unmöglich werden, dass innerhalb dieser Frist von 6 Monaten die Löschung dieser Satzpost, welche convertiert werden soll, grundbücherlich durchgeführt werde. Es kann sein, dass der Gläubiger und der Schuldner in Bezug auf die Höhe der Gesammtsumme, welche erlegt werden muss, um die zu convertirende Forderung zu befriedigen, im Streite sind.

Es können aber auch ganz andere Einwendungen gegen die Löschung der Forderung gemacht werden, infolge deren die Löschung wirklich nicht innerhalb dieser Frist erzwungen werden kann.

Wir sind daher der Meinung, dass, wenn der Schuldner nach seinem besten Wissen und Gewissen alles thut, was zur vollen Befriedigung des Gläubigers hinreichend ist, er damit auch seine Pflicht voll und ganz erfüllt hat.

Schon nach dem bürgerlichen Gesetzbuch thut er nur seine Pflicht dadurch, dass er den vollen Betrag, der zur gänzlichen Vefriedigung des Gläubigers notwendig ist, im Falle der Verweigerung der Annahme dieses Betrages seitens des Gläubigers zu Gericht erlegt.

Der Herr Antragsteller und mit ihm die Hypothekenbank-Commission ist daher im vorliegenden Falle der Anschauung, dass, wenn der Schuldner innerhalb 6 Monaten nach dem Ansuchen um Anmerkung des Vorbehaltes des grundbücherlichen Ranges mindestens diesen vollen Vetrag zu Gericht erlegt, und innerhalb der 6 Monate bereits den Nachweis dieses gerichtlichen Erlages erbringt, dieser Ausweis die Rechtswirkung haben soll, dass die Conversion rechtswirksam wird. Ich bemerke hiezu, dass es selbstverständlich ist, dass, wenn im Wege des Prozesses schießlich sich erweisen sollte, dass der gerichtliche Erlag nicht die volle Befriedigung des Gläubigers bewirkt hat, damit auch dieser gerichtliche Erlag seine rechtliche Wirkung voll und ganz verliert, nämlich als vollständige Zahlung der Schuld an feinen Gläubiger zu gelten.

In diesem Falle würde dann auch die Wohlthat für den Schuldner entfallen, dass die Anmerkung der Rangordnung die Rechtswirksamkeit und zwar zurückbezogen aus den Zeitpunkt erlangt, in der das Convertirungsgesuch überreicht wurde. Es würde vielmehr in diesem Falle dieser Vortheil für den Schuldner entfallen.

Die Commission beantrangt in der Richtung, dass, wenn der thatsächliche Erlag der ganzen Summe, welche nach der Meinung des Schuldners erforderlich ist, um die Forderung des Gläubigers zu decken innerhalb 6 Monate von dem Tage an erfolgt, an dem das Gesuch bei Gericht überreicht wurde, er dann berechticht sein soll, wenn innerhalb dieser 6 Monate nicht zugleich die Loschung der zu convertierenden Forderung durchgefühlt Würde, um eine weitere 6monatliche Frist hiefür anzusuchen.

Wir sind überzeugt, dass durch die in diesem Antrage niedergelegten Grundsätze zum Theile wirtlich eine Erleichterung und eine Verbilligung des bäuerlichen Eredites, eine Sicherung unseres Bauernstandes in Vezug auf die Stabilität seiner ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht werden wird, wenn wir auch wissen, dass damit noch lange nicht alles geschehen ist. Wenn aber die k. k. Regierung wirklich die in diesem Antrage niedergelegten Grandsätze zu den ihren macht und so bald als möglich im Gesetzgebungswege verwirklicht, so wird dadurch unserem kleinbauerlichen Besstz eine große Wohlthat erwiesen werden und von diesem Gedanken geleitet, empfehte ich den nachträglich zu verlesenden Antrag der Commission dem hohen Landtage zur Annahme. Der Antrag lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die k. k. Regierung wird aufgefordert, zum Zwecke der Verallgemeinerung und Erleichterung der Convertirung zu dem Gesetze vom 14. Juni 1888, R. -G. -Bl. Nr. 88 ehestens eine Novelle vorzulegen, nach welcher

1.   die bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die Ausgabe neuer Pfandbriefe für andere Zwecke als zur Herabsetzung des Zinsfußes erfolgt, namentlich aber dadurch vergleich hoher Verzinsung die Umwandlung kundbarer Darlehen in unkundbare, amortisirbare Darlehen angestrebt und erreicht wird;

2.   von der Vorlage eines Auszuges aus den Buchern jener Anstalt, zu deren Gunsten die zu convertirende Forderung eingetragen ist. Abstand genommen, insbesondere aber

3.    gegenüber allen Anstalten, die nach ihren Statuten eine regelmäßige Amortisation vorschreiben, die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes über die grundbucherliche Eintragung eines neuen Pfandrechtes in der Rangordnung eines bereits haftenden Pfandrechtes auf bucherliche Forderungen von Glaubigern jeder Art erweitert und

4.   die im § 2 des citirten Gesetzes zur Durchfuhrung der Conversion bestimmte sechsmonatliche Frist um weitere sechs Monate erstreckt werden konnte, wenn nachgewiesen wird, daß die alten Forderungen bereits gekündigt oder der Schuldbetrag bei Gericht erlegt wurde;

5.   die Bestimmungen über die Gebührenerleichterungen in Convertirungen auch auf die in diesen Antragen erwähnten Fälle von Convertirungen von Forderungen nicht privilegirter Institute ausgedehnt werde.

Ich empfehle diese Antrage der Commission dem hohen Hause zur Annahme.

Snìmovní sekretáø Holím (ète): Slavný snìme, raèiž se usnésti: C. k vláda se vyzývá, aby za úèelem rozšíøení a usnadnìní konvertování co nejdøíve pøedložila novelu k zákona ze dne 14 èervna 1888 èíslo 88 ø. z., podle které by

1.   pøíslušná ustanovení tohoto zákona mìla platnost také tenkráte, vydávají-li se nové zástavní listy také k jinému úèelu nežli za pøíèinou snížení míry úrokové, jmenovitì však, zamýšlí-li se a provádí-li tím pøi stejnì vysoké míøe úrokové promìna zápùjèek vypovìditelných v zápùjèky nevypovìditelné a umoøitelné.

2.   podle které dále upouští se od pøedkládaní výtahu z knih onoho ústavu, pro který vyložena jest pohledávka, která se má konvertovati, kterou však zejména

3.   ohlednì všech ústavù, které dle svých stanov pravidelné umoøovaní pøedpisuji, - ustanoveni § 2. tohoto zákona o  vkladu nového práva zástavního v poøadí dosavadního práva zástavního rozšíøilo se na knihovní pohledávky jakýchkoli vìøitelù;

4.   aby lhùta 6 mìsíèní v § 2. citovaného zákona ku provedení konverse urèená mohla býti o dalších 6 mìsícù prodloužena, když se prokáže, že pøíslušné staré pohledávky jsou již vypovìzeny aneb suma dlužní k soudu složena;

5.   aby se rozšíøila ustanovení o slevách poplatkových v pøípadech konversí též na pøípady konversí se stejnou mírou úrokovou v tomto návrhu uvedené, jakož i  na konverse pohledávek neprivilegovaných ústavù.

Nejv. maršálek zemský:

K tomuto pøedmìtu pøihlásil se ke slovu a to pro návrh pan poslan. Štìpán Richter.

Zu diesem Gegenstande hat sich noch der Herr Abg. Stephan Richter das Wort erbeten. Ich ertheile ihm dasselbe.

Abg. Stephan Richter: Hoher Landtag! Die Schuldfrage ist der Kern der heutigen Agrarfrage. Wer daran etwa zweifeln sollte, den wurde die Statistik eines besseren belehren, die Schuldstatistik. welche uns besagt, dass Böhmens Grundbücher allein heute einen Lastenstand von rund einer Milliarde aufsweisen. (Ruf: Mehr! Hört! Hört!) Ich sage, rund einen Milliarde, weil der thatsächliche Schuldstand mit dem grundbücherlichen eigentlich nicht übereinstimmt und wir der Wirklichkeit vielleicht am nächsten kommen, wenn Wir sagen: rund eine Milliarde.

Davon entfallt auf den landwirtschaftlichen Besitz ungefähr 1/6 der übrige und weitaus größere Theil der Belastung ruht auf dem sonstigen, das ist also zumeist dem bäuerlichen Besitz. Davon sind 9/10 aller Hypothekarschulden heute noch kündbar, und etwa 2/3 noch in den Händen von Privat-Gläubigern, bekanntlich den gefährlichsten Gläubigern des Grundbesitzes. Diese wenigen Zahlen sprechen laut und deutlich, wie Weit die Grundbesitzkrisis infolge der hohen Verschuldung bereits vorgeschritten ist. Der Zinsfuß für die heutige Hypothekarschuld beträgt im Durchschnitt heute thatsächlich mehr als 5%. Bei einem Schuldenstand von rund einer Milliarde macht das eine jährliche Zinspflicht der Hypothekarschuldner Böhmens von rund 50 Millionen aus.

Dal ist ungefähr derselbe Betrag, zu welchem seinerzeit der Katasterreinertrag der ganzen Landwirtschaft des Landes eingeschätzt wurde.

Bedenkt man, welche Abgaben dazu sonst noch kommen, bedenkt man, dass dazu noch die Grundsteuer mit ungefähr 11 Millionen kommt, dass dazu weiter noch kommen die schier ins Unermessliche gewachsenen Umlagen aller Art, so kommt man zu dem Resultat, dass etwa 2/3 der Grundrente thatsächlich heute bereits in den Händen des Gläubigers in und nicht mehr dem Besitzer gehörten, der eigentlich nur scheinbar Eigenthümer seiner Scholle mehr ist.

Ich sagte, der durchschnittliche Zinsfuß beträgt für alle diese Hypothekarschulden noch über 5 Procent, und das zu einer Zeit, Wo wir bereits dreieinhalbpercentige Pfandbriefe ausgeben und wo die vierperzentigen Pfandbriefe al pari stehen.

Es ist somit klar, dass der thatsächliche Zinsfuß den landesüblichen Zinsfuß, man kann sagen, im Durchschnitt um 1 % noch übersteigt, und führen wir den thatsächlichen Zinsfuß für den Hypothekarschuldenstand auf den landesüblichen zurück, dann erwächst uns dadurch eine Ersparnis von, sagen Wir, 1 Pct., d. i. ein Fünftel der heutigen jährlichen Zinsenverpflichtung, und ein Fünftel von 50 Millionen sind 10 Millionen Gulden. Zehn Millionen Gulden konnten demnach die Hypothekarschuldner Böhwens ersparen, Wenn die Convertirung allgemein so durchgeführt werden würde und durchgeführt werden könnte, dass an die Stelle der heutigen über 5% verzinslichen Darlehen wenigstens das 4% Pfandbrief-Darlehen gesetzt würde, das wäre ungefähr derselbe Effect, als wenn aus den Grundbuchern des Landes 200 Millionen Schulden auf einmal gestrichen würden. Aus diesen wenigen Zahlen geht die ungeheuere Bedeutung hervor, welche der Convertirung für den Zweck der Entlastung des Grundbesitzes zukommt, welche Convertirung vor allem gefordert Werden sott und gefordert Werden muß durch die Landes-Institute, die für diesen Zweck da sind, und ihre Verwaltungsthätigkeit.

Was die Hypothekenbank im Bereiche ihrer eigenen Verwaltung thun kann, das hat sie in Angriff genommen und wird sie der Vermittlung niedriger verzinslicher, amortisirbarer Darlehen und der Convertirung in noch viel weiterem Maße dienlich sein können auf Grund des neuen Statutes, welches der hohe Landtag in diesem Sessionsabschnitte ja endgiltig beschlossen hat. Für die Bank selbst sind demnach die organisatorischen und statutarischen Grundlagen für die Erweiterung der Convertirungsthätigkeit gegeben. Diese Verwaltungsthätigkeit der Bank muss aber unterstützt werden durch die Gesetzgebung und die Unterstützung der Gesetzgebung rufen wir an, indem wir zunächst verlangen, dass die Beschränkungen, welche das Convertirungsgesetz vom 14. Juli 1888 noch feststellt, fallen gelassen werden, ein Verlangen, welches in den vorliegenden Anträgen der Hypothekenbank-Commission zum Ausdruck kommt.

Es ist von dem Herrn Obmann dieser Commission, der an meiner Stelle die Güte hatte den Bericht zu übernehmen, und zwar deshalb. weil ich nicht mehr Mitglied der Commission bin und mich deshalb nicht für befugt hielt, namens der Kommission zu referieren, es ist seitens des Herrn Berichterstatters, sage ich, die ausführliche Begründung der von der Hypothekenbank-Commission gestellten Anträge auf Abänderung dieses Convertirungsgesetzes gegeben worden, so dass ich es als überflüßig erachte, darauf weiter einzugehen.

Ich erkläre nur das eine, dass die Ausdehnung der Anmerkung der Conversion, wie sie im ersten Antrage verlangt ist, und die Ausdehnung der Anmerkung des Rangvorbehaltes auf Forderungen von Gläubigern jeder Art eine Cardinalforderung bleibt und bleiben muss, welche wir insbesondere auch vom agrarischen Standpunkte gegenüber diesem Gesetze erhoben haben und fort erheben müssen. Solange diese Fördetung nicht erfüllt wird, ist eine durchgreifende Gesundung des Realcreditwesens nicht möglich, weil wir dadurch einerseits nicht zur völligen Beseitigung der für den Grundbesitz schädlichen kündbaren Darlehen gelangen und weil uns dadurch auch die Convertirung gerade der Privatschulden erschwert oder unmöglich gemacht wird, deren Convertirung und Beseitigung am nothwendigsten und am dringendsten ist, sowohl was ihre Höhe als auch ihre ganze Natur betrifft.

An dieser Forderung werden wir daher mit aller Entschiedenheit festhalten und ich möchte lebhaft wünschen, dass es dem Reichsrathe in seiner nächsten Session gelingen möge ein Gesetz durchzubringen, welches den in den Commissionsanträgen aufgestellten Forderungen nach Abänderung des Convertirungsgesetzes vom 14. Juni 1888 Rechnung trägt.

Mit der Beseitigung dieser civilrechtlichen Beschränkungen, wie sie hier verlangt werden, ist aber für die Erleichterung und Verallgemeinung der Convertirung noch nicht alles gethan. Es wird insbesondere erforderlich sein, dass auch durch die Gebührengesetzgebung erleichternd und begünstigend eingegriffen werde.

Gegenwärtig besteht ja ein Gebührenbegünstigungsgeletz für Sonvertirungsfall, das vom 26. December des Jahres 1893, dessen Giltigkeit allerdings mit dem Jahre 1899 ablauft und welches natürlich nicht aus jene Falle von Convertirungen Anwendung findet, die wir in den heute vorliegenden Cornrnissionsauträgen im Auge haben.

Es muss deshalb von uns verlangt und pewünseht weiden, dass die Giltigkeit dieses Gesetzes, dessen Erneuerung Wir nach Ablauf selbstverständlich erwarten, auch für die von uns hier uorgeschlagenen Fälle von Convertirungen ausgevehnt werde. Das ist von außerordentlicher Wichtigkeit, denn ohne diese Sonderbestimmung des Gesetzes vom 23. December 1893, dessen Erweiterung wir anstreben, wären die Convertirungen, geradeso wie andere Tabulargeschäfte, der allgemeinen Gebührenpflicht unterworsen. Durch diese allgemeine Gebührenpflicht aber werden Convertirungen geradezu unmöglich gemacht oder doch zum mindesten derart verteuert, dass das Ersparnis, welches durch die Convertirungen für den Schuldner erzielt werden soll - auf eine Reihe von Jahren im voraus vorweg genommen wäre.

Deshalb, sage ich, ist neben der Beseitigung aller civilrechtlichen Beschränkung durch die Abänderung des Convertirungsgesetzes vom Jahre 1886 von großer Wichtigkeit, dass die Gebühren-Erleichterung Platz greife für die Conventirungen und weiter ausgedehnt werde.

Ohne diese Sonderbeftimmungen tritt auch für die Convertirung die allgemeine Gebührenpfiicht in Kraft; und wie sähe es da mit den Convertirungen aus ?

Ich will in aller Kürze nur 2 Fälle anführen.

Wenn wir eine Post von 200 fl. auf Grund der allgemeinen Gebührenpslicht convertiren wollten, so hätten wir dafür nicht weniger zu zahlen, als: 1. Urkundenstempel 63 fr., Gesnchsstempel 1 fl. 50 kr., für Legalisirnng 36 kr., Registrirmig 1 fl. 25 kr., zusammen 3 fl. 74 kr., dazu eventuell 1 fl. für den Grundchuchsauszug, macht zusammen 4 fl. 74 fr. Convertirungsgebühr bei 200 fl. auf Grund der allgemeinen Gebührenpflicht, das ist 1-9, beziehungsweise 2-4 Procent der ganzen Schuldsumme.

Wird nun durch die Convertirung, masin der Regel der Fall sein wird, der Zinsfuß um 1/2 Procent ermäßigt, so wird das Ersparnis, das durch diese Contertirung für den Landwirth erzielt werden soll, frühestens nach 4 oder 5 Jalhren erst zum Ausdruck kommen, bei einviertel Piocent Ermäßigung berläufig erst nach 8 oder 10 Jahren. Dabei habe ich ganz abgesehen von den Kosten, weleche mit der Convcrtirung verbunden sind, falls dieselben durch Bermittelung eines Rechtsfreundes in Angriff genommen und durchgeführt werden sollte.

Zum Glück ist das in der Mehrzahl der Falle heute nicht der Fall und nicht nothig, indem die Hypothekenbank selbst, soweit das im Rahmen ihrer Statuten und nach Maßgabe ihrer Kräfte möglich ist, die Parteien bei Durchführung der Convertirung unterftützt.

Und jetzt ein anderer Fall: Ich will ein Darlehen von 10. 000 fl. convertiren.

Dafür hatte ich nach der allgemeinen Gebührenpflicht zu zahlen: Urkundenstempel 31 fl. 25 kr., Gesuch 1 fl. 50 kr., Legalisirung 36 fr., Eintragung 62 fl. 50 kr., zusammen 95 fl. 61 kr. Dazu eventuell noch fl. für den Grundbuchsauszug, macht zusammen 96 fl. 61 kr.

Das ist nicht ganz 1 Procent der ganzen Schuldsumme.

Durch diese Gebühr wird eine Zinsfußreduction von 1/2 Procent durch 2 Jahre lang, eine solche von ein Viertel Procent durch vier Jahre absorbiert.

Daraus geht, glaube ich, zur Evidenz hervor, dass die normalmäßigen Gebühren so hoch sind, dass, würde durch die Verwaltungsthätigkeit der Hypothekenbank und durch die Convertirungsgesetzgebung sonst auch alles geschehen, um die Convertirung zu erleichtern, dieselbe doch an der Hohe der Verkehrssteuer scheitern müsste; wären doch zahlreiche Landwirte, insbesondere die hochverschuldeten Landwirte, welche die Convertirung am nothwendigsten haben, kaum in der Lage, die jetzigen Barauslagen für eine Convertirung zu leisten, deren Ersparnis erst in einer Reihe von Jahren für sie fühlbar Wird.

Das größte Hindernis aber bildet diese Gebühr für die Conversion der kleinen bäuerlichen Hypotheken.

Warum ?

Einmal fällt es dem kleinen Landwirth natürlich an und für sich schwer Barauslagen zu machen.

Der kleine Landwirth ist aber auch am wenigsten in der Lage, von vornherein die Vor- und Nachtheile derartiger Geschäfte zu erwägen und darauf einzugehen.

Dazu kommt aber weiter - und das ist der erschwerendste Umstand - dass die Verkehrsbesteuerung sich in einer stark umgekehrten Progression bewegt.

Bei einer Satzpost von 200 fl. machen die Gebühren relativ doppelt, ja 2 1/2 mal soviel aus als bei einer Schuld von 10. 000 fl.

Das ist social-politisch doch eine ganz verkehrte Wirtschaft. Es bildet diese allgemeine Gebührerspflicht, nicht nur psychologisch, sondern auch rein ökonomisch betrachtet, ein unvergleichlich größeres Hindernis für die Conversion der kleinen bäuerlichen Hypotheken, als für die Conversion der großen Schulden auf großen Grundbesitzen und Häusern.

Unter solchen Umständen aber und, weil die Connertierung ein Hauptmittel zur Entlastung insbesondere auch des bäuerlichen Besitzes von drückenden Schulden und Zingverpflichtungen ist, muss nachdrücklichst gefordert werden, dass der Staat hier seinen engherzigen fiscalischen Standpunkt verlasse, und dass er von socialpolitischen Beweggründen geleitet durch einen theilweisen ober bei kleinen Hypotheken selbst gänzlichen Verzicht auf die Verkehrssteuer auch das Seinige dazu beitrage, um Rechtsgeschäfte zu ermöglichen, deren allgemeine Verbreitung so sehr im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Von diesem Standpunkte aus muss nicht nur die Erneuerung des Gebührengesetzes vom 23. Dccember 1896 nach dessen Ablauf, sondern auch die Ausdehnung der Rechtswirksamkeit desselben Gesetzes aus alle jene Fälle gefordert werden. Welche die vorliegenden Anträge der Hypothekenbankkommission betreffen, und Wenn man die Bedeutung der Convertirung für die Schuldentlastung des kleinen und mittleren Besitzes so recht erwägt und sich über den engherzigen Standpunkt des Fiscus hinaus zu einer höheren socialpolitischen Auffassung erhebt, dann muss man das Verlangen gerechtsertigt finden, dass die Convertierungen kleiner und kleinster Summen etwa bis zu 1000 fl. von der Gebührenpflicht vollständig befreit sind.

Ich erlaube mir deshalb die vorliegenden Anträge der Hypothekenbankkommission wärmstens zu unterstützen und dem hohen Hause noch die Annahme folgender Resolution zu empfehlen:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die hohe k. k. Regierung wird aufgefordert, im Gesetzgebungswege dafür Vorsorge zu treffen, dass Convertierungen von Hypothekardarlehen bis zu 1000 fl. gebührenfrei sind. (Bravo ! Lebhafter Beifall. )

Oberstlandmarschall: Bezüglich des vom Herrn Abg. Stephan Richter gestellten Antrages werde ich die Unterstützungsfrage stellen.

Ich ersuche die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Žádá ještì nìkdo za slovo?


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