Ètvrtek 4. bøezna 1897

dern von Deutschen für alle Nationen dieses Reiches geschaffen, und es hat sich bewährt.

Wenn Sie heute aus eine bebeutende Stellung in diesem Lande Ihrerseits hinweifen, so müsste Sie schon die -Dankbarkeit davon abhalten, unsere Feinde zu sein. Sie verdanken dieser That unserer Partei sehr viele von den Culturerrungenschaften, auf welche Sie jetzt mit gewissem Stolze hinweisen können.

Nun, der Erfolg war aus Ihrer Seite; er hat sich vielfach dofumentirt, und wir haben ihn aneikaunt, denn wir sind als Culturnation durchaus angethan, es anzuerkennen, dass sich eine erhöhte Culturstellung auch in einer erhöhten politischen Position zum Ausdrucke bringe.

Dieje Anerkennung haben wir Ihnen geleistet; wir haben sie geleistet in der Form des Ausgleiches vom Jahre 1890.

Wir haben sie geleistet in dem Verzichte auf so manchen Wunsch, welchen wir bis dahin geltend gemacht haben, wir haben sie geleistet im Interesse des Friedens im Lande.

Damals haben wir als eine Concession unsererseits auch dasjenige geltend gemacht, was wir unter dem Titel der Minoritätsschulen in die von Ihnen so geringgeschätzten Punktationen aufgenommen haben.

Wir haben uns bereit erklärt, dieses Moment, welches fast allein nnr Ihnen diente, in der allerersten Linie mit in die Berathung und Beschlussfassung zu ziehen. Was wir dafür gefordert haben, das war der Preis des Friedens im Lande. Nur auf dem Boden des Friedens sind solche Concessionen überhaupt möglich und denkbar.

Nun, Sie haben diese Forderung abgelehnt, das Land hat den Frieden nicht gefunden.

Ich will hier nicht recriminiren, aber interessant ist es doch, dass Sie aus den Punktationen, welche Sie so sehr perhorrescieren, nunmehr gerade einen Punkt herausgreifen, der Ihnen nützt und anderes, was unsere Forderung war, ablehnen. (Sehr richtig! Die Kurien!)

Ich bitte sehr, es war das eine Concessioo gegen die andere, die Eoncession der Abgrenzung unseres deutschen Sprachgebietes. Sie verneinen sie, Sie lehnen sie ab; der Begriff unseres deutschen Sprachgebietes soll für Sie nicht existieren. Für Ihre Vorgänger, welche den Ansgleich abgeschlossen haben, hat er existiert, und das wareu auch gute Èechen. Und in demselben deutschen Sprachgebiete, welches Sie verleugnen, wollen Sie auf dem Wege der Minoritätsschulen Ihr Agitationswerk noch weiter fortsetzen. Ihr Boden soll das ganze Königreich sein; aber, wo unser Boden, unser heimatliches Sprachgebiet sein soll, das wissen Sie nicht, das wollen Sie nicht wissen und das stellen Sie überhaupt in Abrede, und doch hat ein solches Sprachgebiet schon existiert und gerade in der Schule. Die Schulbezirke wurden national abgegrenzt und nach den Schulbezirken haben wir längst ein abgegrenztes deutsches Sprachgebiet. Das wissen Sie sehr gut. Das hat Ihre Anfechtung nie gesunden. Sie sehen, Sie kommen in einen merkwürdigen Widerspruch mit sich selbst. Ich will von anderen Dingen nicht sprechen, die dumals in die andere Wagschale hätten gelegt werden sollen, wenn in der einen das Minoritätsschulgesetz lag.

Nun, meine Herren, wenn der Friede die Voraussetzung unserer Concessionen war, so können Sie unmöglich von uns verlangen, wenn Sie den Frieden verweigern, dass wir an dieser Concession trotzdem sesthalten. Jetzt tritt plötzlich das Moment der Punktationen in die Diskussion. Ja, der Herr Antragsteller ist sogar so freundlich gewesen, einen besonderen Punkt daraus herauszunehmen, welcher von der Bedeckung der Mmoritätsschulen durch den Landesausschuß oder vielmehr durch das Land spricht.

Plötzlich diese Liebe für einen Punkt der Punktation, wo man doch früher sofort in eine nervöse Erregung gerathen ist, wenn nur das Wort hier im Haufe siel.

Das ist eigenthümlich und regt selbstverständlich unsere Bedenken an. Es kommt aber noch etwas anderes dazu. Dieses Gebiet, welches ich früher als ein Geinet bezeichnet habe, das von uns gegenseitig nicht befehdet werden sollte, ist das Gebiet des Angriffes von einer dritten Seite und es wäre vielleicht im Interesse des Culturfortschrittes viel besser, wir verteidigten es gemeinsam, als wir befehdeten uns selbst darauf. (Sehr gut!)

Ich habe mir in der Commission erlaubt, die Punktationen doch auch in einem anderen Punkte heranzuziehen und habe von 5jährigem Wohnsitze gesprochen und diesbezüglich ein Minontätsüotum angemeldet. Ich werde Gelegenheit haben, darauf noch zurückzukommen. Eines gestatten Sie mir jetzt schon zu bemerken; im vergangenen Jahre waren die Ereignisse in der Schulkommission solche, die es uns direkt unmöglich machten, an der Berathung mit Ruhe und sachlicher Erwägung theilzunehmen. Damals war die Frage der Prager Schulen sehr acut; sman befehdete sich, bekämpfte sich und kam nicht zu ruhigen und festen Entschlüssen.

Als damals dieses Gesetz vor die Schulkommission kam, da hatte die Regierung keine bestimmte Erklärung im Munde, im Gegentheil, man sagte, sie könne sich darüber nicht aussprechen. Es war dies mit für uns ein Grund neben jener Gehässigkeit, die wir vorfanden, an den Berathungen dieses Gesetzes überhaupt nicht theilzunehmen. Wir lehnten sie ab und verließen den Ort der Berathung In diesem Jahre haben wir das nicht gethan, erstens darum, weil eine bestimmte Aeußerung der Regierung vorlag, zweitens und vor Allem aber, weil wir meinten, es würde einem künstigen Frieden im Lande dienlich sein, wenn nicht von vornherein bei dieser Art der Berathung die Feindseligkeit neu zum Ausbruche kommt. Darum haben wir an den Berathungen theilgenommen, und ich bedauere sehr, dass es uns nicht in der Weise möglich wurde, wie wir das selbst gewünscht. Warum? Der Herr College Werunský hat die einzelnen Momente bereits hervorgehoben und hat von der Bedekkung gesprochen, für die zu sorgen auch unsere Pflicht ist. Der Herr Landesausschussbeisitzer äußerte sich in der Commission darüber sehr ablehnend, die Commission selbst war über die Frage nicht im Klaren. Im vergangenen Jahre wurde das Rumpfgesetz gar nicht auf die Tagesordnung gebracht, weil man nicht über die Bedeckung im Klaren war, und dieses Jahr soll es in der letzten Sitzung vor dem Budget durchgepeitscht werden. Ich habe mir erlaubt und auch Herr Dr. Werunský hat davon gesprochen, ans der Geschäftsordnung eine Handhabe herauszufinden, durch die dem Landtage die Vorfrage vorgelegt werde, in dieser Frage Stellung zu nehmen. Der § 35 der Geschäftsordnung ist nicht umsonst gemacht worden, er hat einen gewissen Sinn und muss auf gewisse Verhältnisse passen; es heißt darin: "Hängt der Antrag einer Commission von einer Vorfrage ab, so hat sie das Recht, an den Landtag diese Frage zu richten und bis zur Erledigung derselben die Verhandlung in der Commission zu unterbrechen. "

Ich habe gemeint, dieser Antrag würbe die Zustimmung Aller finden, weil ja allen Parteien diese Ungewissheit bezüglich der Bedeckungsfrage schwer am Herzen liegt. Es ist aber nicht beliebt worden, dass man diesen Antrag angenommen hätte, und ich bedauere das sehr und hatte es sehr gewünscht, es wäre der Landtag nicht in eine solche Situation gekommen, in die Lage, in der er sich heute befindet, wo er möglicherweise von der Regierung eine Erklärung gewärtigen kann, man könne ein derartiges Rumpfgesetz, ohne dass die anderen Theile festgesetzt werden, gar nicht zur Sankzion empfehlen.

Diese Situation hätte sich der Landtag ersparen können. Wir haben die Hand dazu geboten, man hat sie aber abgewiesen.

Wir Deutsche verwahren uns aber dagegen, dass man uns gleichsam in der allerletzten Stunde eine Concession abdränge, die wir unter ganz anderen Umständen bereit waren zu geben, deren Gegenpreis man uns schuldig geblieben ist. Und wir werden erst dann auf die Sache wieder zurückkommen, wenn man uns jenen Frieden verbürgt, der der Preis für unsere Concession war, sonst nicht. (Beifall links. )

Oberstlandmarschall: Es gelangt nun, mehr zum Worte der Abg. H. Dr. Eppinger.

Abg. Dr. Epplnger. Hoher Landtag! Auch ich kann nur gleich wie die beiden geehrten Vorredner den vorliegenden Commissionsantrag für ungeeignet erklären, als Grundlage für die Specialdebatte zu dienen, und ich erlaube mir den bereits vorgebrachten Gründen noch weitere beizufügen, denen man den Charakter der Sachlichkeit gewiss wird nicht absprechen können. Ich glaube nämlich die Behauptung aufstellen zu können, dass in dem Commissionsantrage in einem sehr wichtigen Punkte ein Fehlgriff unterlaufen ist, nämlich in der Bezeichnung der Nationalität jener Personen, welche maßgebend sein sollen für das Bedürfnis einer Minoritätsschule. Es ist die Commission unerklärlicher Weise von ihrer ursprünglicher Ansicht, nach welcher die Nationalität der Kinder dieses Kriterium abgeben soll, abgewichen, und hat dadurch der Sache selbst weit mehr geschadet als genützt. Die Commission hat sich durch die einschlägigen Ausführungen der Regierungsnote umstimmen lassen. Es ist nun zu untersuchen, ob es richtig ist, oder nicht. Die Frage ist sehr wichtig und von so durchgreifender Natur, dass sie mit einem Abänderungs- oder Zusatzantrage unbedingt nicht saniert werden kann, sondern dass im Verneinungsfalle eine neuerliche commissionelle Berathung ganz gewiß augezeigt und zweckdienlich ist. Ich möchte glauben, dass die Schule unbestreitbar für den Unterricht der Kinder da ist und die Frage, ob der Unterricht in der èechischen oder deutschen Sprache zweckmäßiger an die Kinder ertheilt werden soll, ihre Losung nur in der Nationalität der Kinder finden kann - das ist ziemlich einleuchtend. Welcher Nationalität die Einzelnen gehören - das wissen wir aus Erfahrung, und wir sind, Gott sei es geklagt, Specialisten in diesem Fache - ist mitunter schwer zu beurtheilen.

Wir wissen aus der Vorgeschichte der Volkszahlung und den später gemachten Erfahrungen, das das gewöhnliche Kriterium der Abstammung, der Muttersprache, der Umgangssprache noch weit unzureichend ist, um einen verlasslichen Maßstab für alle Falle abgeben zu können. Hand aufs Herz, meine Herren, jeder von uns weiß aus seiner Bekanntschaft oder Verwandtschaft, wenn nicht aus seiner Familie, Falle aufzuführen, wo Mann und Frau, Vater und Sohn, Bruder und Bruder sich nicht zu derselben Nationalität bekennen, und sich doch nicht einreden lassen. Ihr serd derselben Abstammung und ihr musset naturnothwendig derselben Nationalität angehören. Das ist nicht der Fall. Es bleibt vielmehr nur das einzige Auskunftsmittel ubrig, den Satz auszustellen:

"Jeder gehört derjenigen Nationalität, zu zu der er sich selbst bekennt!" Und dieser Grundsatz ist auch tatsächlich in dem Commissionsantrage zur Geltung gelangt und das findet auch meine volle Billigung. Bezüglich der Prüfung der nationalen Zugehörigkeit ist hier ein fach restgestellt, dass dieselbe stattfindet durch die protokollarische Einvernahme vor der Commission.

Man kann natürlich von den Kindern selbst diese Erklärung in eigenem Namen nicht abverlangen und entgegennehmen. Selbstverständlich muss diese Erklärung von den Eltern oder sonstigen Personen abgegeben werden, die zur Vertretung der Minderjahrigen befugt sind. Es wird doch dies Niemanden Wunder nehmen. Was findet aber die Regierungsnote für einen Anstand heraus?

Die betreffende Regierungsnote lautet an der einschlagigen Stelle:

"Bei der Errichtung von nationalen Minoritätsschulen handelt es sich darum, dass die im Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staats bürger dem ganzen Volksstamm gewährleisteten Rechte im concreten Falle zur Geltung zu bringen sind. "

"Das kann nur durch Eigenberechtigte und nicht durch unmündige Personen geschehen. "

"Ganz richtig bestimmt daher die Schulcommission des hohen Landtages, dass die Eltern das Begehr eines anderen sprachlichen Unterrichtes ihrer Kinder vorzubringen haben" Das ist richtig, aber ist nicht neu und es ist niemandem eingefallen, dass die unmündigen Kinder die Erklärung in eigenem Namen abgeben sotten und ist im Vorhinein in Aussicht genommen worden, dass die Eltern oder gesetzlichen Vertreter diese Erklärung abgeben. Gegenstand oder Object des Einbekenntnisses kann jedoch vernünftigerweise stets nur die Nationalität der Kinder sein.

Eine Permutation bezüglich der Person, um deren Nationalität es sich handelt, vorzuschlagen, dafür finde ich keinen logisch zutreffenden Grund. Einzubekennen ist doch immer nur die Nationalität der Kinder welche nicht nothwendig mit der der Eltern zusammentrifft, zwar in den meisten Fällen, aber nicht immer, noch viel weniger - und das ist eigentlich die schwache Seite -mit der Nationalität ihrer gesetzlichen Vertreter. Ich bitte sich nur diese Bedenken an einem einzigen Falle klar zu machen. Wer ist der gesetzliche Vertreter eines Kindes, dessen Vater gestorben ist ? Der Vormund.

Glauben Sie, dass die Nationalität des Vormundes einen auch nur halbwegs verlässlichen Rückschluß auf die Nationalität des Kindes gestatte? Der Vormund kann ruhig ein Franzose, ein Engländer sein, und das Kind stockèechisch und wenn es zur Anfrage vor der Kommission kommt, wild der Vormund ober Vertreter auf die Frage: "Was ist es mit dem Kinde, das unter deiner Vormundschaft steht?" sagen: "Das ist èechisch, das bedarf eine Minoritätsschule mit èechischer Unterrichtssprache" Und was muss die Commission dazu sagen? Die wird unter Berufung auf den geänderten § 2 sagen: Lieber Mann! Die Nationalität des Kindes steht gar nicht in Frage, sondern die deine als des gesetzlichen Vertreters, und da kommen wir zu einem ganz ungeheuerlichen Ergebnis, was in Ihrer eigenen Absicht und in der des Antragstellers gar nicht gelegen ist.

Das ist nicht bloß ein aus Spitzfindigkeit willkürlich herausgegriffener Fall; dieser Fall wird gar nicht selten vorkommen. Ich will zugeben, dass beim Tode des Vaters noch die Mutter als mütterliche Vormünderin vortanden ist, welche gemeinschaftlich mit dem Mitvormunde die gesetzlichen Vertreter des Kindes darstellt, welches Verhältnis den Rückschluß auf die Nationalität des Kindes noch erleichtern kann.

Nehmen wir aber den Fall eines außerehelichen Kindes, bei dem die Mutter keinerlei Vertretungsrecht hat, sondern dessen gesetzlicher Vertreter ausschließlich der Vormund ist.

Wie wird nun aber die Vormundschaft in solchen Fällen creirt?

Glauben Sie, es wird aus der Verwandtschaft, aus den Stammesgenossen selbst Jemand hervorgesucht, von dessen Stammeszugehörigkeit man einen Rückschluss auf die des Kindes machen könnte? Gott bewahre! Die pure Gefälligkeit gegen das Gericht als Pflegschaftsbehörde ist es oft, die für die Person des Vormundes bestimmend wirkt; Kirchendiener, Gemeindeschreiber, Schreiber in einer Advokaturs- oder Notariatslanzlei werden hervorgesucht und zum Vormunde gemacht. Ich bitte Sie, soll trotzdem auf die Dauer der Grundsatz beibehalten werden, dass die Nationalität solcher Vormünder maßgebend sei zur Beurtheilung der Nationalitä und Unterrichts-Bedürfnisse seiner Mündel. Das ist ganz unhaltbar.

Ich bitte mir nicht zu antworten "das macht nichts; in der Praxis gleicht sich das aus". Das ist bisher auch vorgekommen und die Behörde hat immer ein Auskunftsmittel gewusst. Die Behörde hat trotzdem die außereheliche Mutter vorgeladen und hat nach dem "arbitrium boni viri" die Sache geschlichtet.

Diese Argumentation wäre ein derartiges Armuthszeugnis für uns, dass wir uns dessen schämen müssten und gegründete Zweifel an die gesetzgeberische Begabung der Jetzzeit bei Jederman auftauchen müßten. Hinter eine solche Ausflucht dürfen wir uns nicht verstecken.

Wenn bei der Erlassung eines Gesetzes irgend ein Fall nicht voraus bedacht erscheint und hinterher Unklarheiten auftauchen, hat man noch die Entschuldigung zur Hand dass man wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse von einst und jetzt an den betreffenden Fall noch nicht denken konnte, und man pflegt es dann den Gesetzgebern von anno dazumal nicht übel zu nehmen.

So verhält es sich zum Beispiele mit der Frage der leeren Stimmzettel und Frauenvollmachten in unserer Landtagswahlordnung, was man immer zur Entschuldigung anführen kann: Der Gesetzgeber von damals war in der Wahlmacherei nicht so routiniert, wie jetzt. Hätte er sich besser ausgekannt, hätte er einen Riegel vorgeschoben und die Frage nicht ungelöst gelassen, sondern wäre an deren Lösung herangegangen. Hier aber wäre ein entgegengesetzter Fall. Hier wissen wir, dass derartige Diserenzen vorkommen und ihrer Lösung harren und trotzdem wir das wissen, wollten wir, könnten wir einen solchen Ausdruck im Gesetze beibehalten? Dies hieße ein Prinzip beibehalten, das unbedingt zu Unzukömmlichkeiten führen muß, das Ihrer eigenen Tendenz und der des Antragstellers gar nicht entspricht. Das ist ein unmögliches Verlangen.

Betheilige sich an dem Verschulden in der Gesetzgebung, wer wolle, wir wollen es nicht, und am Allerwenigsten um des Zweckes willen, den Sie mit dieser Ueberhastung auch nur denkbarer Weise verfolgen können. Es wurde hervorgehoben: was wäre die nächste Consequenz, wenn dieses Stückwerk zur Annahme gelangt ? Sie selbst wollen nicht, dass es schon über Nacht oder in wenigen Tagen in Wirksamkeit trete. Sie schlagen vor als Beginn der Giltigkeitsdauer den 1. Jänner nach Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem die Annahme inclusive Sanction erfolgt ist.

Das wäre doch im günstigsten Falle der 1. Jänner 1898. Bis dahin kann auf Grund dieses Gesetzes noch nichts in Schulangelegenheiten gemacht werden, und Sie haben zu einer Correctur des Gesetzes noch die in Aussicht gestellte Nachsession zur Verfügung. Warum also - frage ich noch einmal - überhasten Sie sich ? Nehmen wir den weiteren Fall an, nehmen wir an, dass der Antrag angenommen wird gegen unseren Widerstand.

Ich glaube doch aus die Gefahr hin, mich eines ungerechtfertigten Oportunismus schuldig zu machen, die sichere Erwartung aussprechen zu können, dass von der vernünftigen Einsicht der Berather der Krone anzunehmen ist, dass ein solches Gesetz nicht eher zur Sanctionirung vorgelegt würde, als bis es überhaupt so gemacht und so umgeändert wird, dass es der wirklichen Absicht des Antragstellers entspricht und ferner in Zusammenhang gebracht wird mit dem 2. weiteren wichtigeren Theile wegen der Kostendeckung.

Was können Sie denkbarer Weise damit versolgen ?

Nehmen Sie es mir nicht übel, aber es scheint mir, als solle dies eine Scheinerrungenschaft sein, welche Sie vielleicht brauchen. Sie wollen sich dessen rühmen können und sagen: "Warum haben wir Ausgleichsverhandlungen mit den Deutschen nöthig? Schauet, was wir zu Wege bringen!

Einen Theil der Punktationen reißen wir heraus und im Handumdrehen bemächtigen wir uns der Begünstigung, die für uns darin steckt, und brauchen gar keine Gegenconcession zu bieten. "

Das ist der einzige vernünftig denkbare Zweck bei dieser Aktion und uns muthen Sie zu, dass wir nicht nur Sie darin unterstützen, obzwar das nicht von besonderer Aktualität ist, sondern auch um diesen Preis ein sacrificio del´ intelletto vornehmen, dass wir uns in die Berathung eines Gesetzentwurfes einlassen, in welchem die leitenden Grundsätze verfehlt und nicht zum ordnungsmäßigen Ausdrucke gekommen sind das können Sie nicht von uns verlangen. Wir aber können uns auf einen Präcedenzfall berufen.

Als wir mit dem Curienantrage vortraten, da wurde uns gesagt: "Einzelne Fragen, deren Complex die s. g. Ausgleichsfrage bildet lassen wir nicht herausreißen, sondern das muss geschehen im einheitlichen Wege, unter Anerkennung unseres Staatsrechtes; und wenn wir einmal im Ausgleiche sind, so laden wir - wahrscheinlich zur Vereinfachung - auch noch Mähren und Schlesien ein, und machen einen großen Generalausgleich.

Das war der Tenor Ihrer einschlägigen Ausführungen. Jetzt aber sind wir in einer ähnlichen Lage. Sie kommen heute mit einem Bruchstücke, welches nicht nur im Zusammenhange mit dem Ausgleiche steht, sondern auch nach der Tendenz Ihres Antragstellers nur im Zusammenhange mit Art. 2. und 3. behandelt werden und zur Annahme gelangen soll. Auf einmal, weil es Ihnen aus parteitaktischen Gründen passt, ein derartiges Gesetz anzunehmen, wollen Sie uns zumuthen, dass auch wir uns dafür einsetzen? Entschuldigen Sie, meine Herren, wenn wir das nicht können, und darum schließe ich mich dem Antrage der beiden Herren Vorredner an und werde unbedingt für den Uebergang zur Tagesordnung stimmen und zwar für dermal und in solange, als nicht der zweite und dritte Theil des Entwurfes zum Gegenstande der Annahme und Berathung genommen worden sind. (Bravo! Bravo! links).

Oberstlandmarschall: Es kommt nunmehr der nächste gegen den Antrag der Commission eingetragene Redner, der Herr Abg. Legler, zum Worte. Ich ertheile ihm dasselbe.

Abg. Legler: Hoher Landtag! Es ist eigentlich ungemein schwer, nach den Darlegungen der Herren Vorredner etwas Neues zu bieten. Namens meiner Parteigenoffen muss ich aber denn doch erklären, warum wir uns dem Vertagungsantrage, welcher von Seite des Dr. Werunsky gestellt worden ist, ebenfalls anschließen.

Es geschieht dies hauptsächlich aus der Ursache, weil wir der Anschauung sind, dass wir Deutsche überhaupt in der Durchzwingung dieses Gesetzes kein Interesse haben, und zwar aus folgenden Gründen:

Das ganze Gesetz besteht eigentlich aus drei Theilen; der erste Theil bezieht sich auf die Errichtung der Minoritätsschulen, der zweite Theil, der noch nicht fertig ist, müsste sich auf die Beaufsichtigung dieser Schulen beziehen und dem 3. Theile bliebe die materielle Seite des ganzen Gesetzes, nämlich die Bestreitung der Kosten, vorbehalten.

Nun hat aber selbst der Herr Berichterstatler schon seinerzeit erklärt, dass der erste Theil dieses Gesetzes, der Theil über die Errichtung der Schulen, thatsächlich so geartet ist dass er insbesondere der èechischen Nation von Nutzen sein dürfte. Nun, meine Herren, dass wir Deutsche da gerade ein besonderes Interesse haben sollten, das Zustandekommen dieses Gesetzes möglichst rasch zu fördern, das - dies werden Sie doch zugeben - dürfen Sie bei uns nicht voraussetzen.

Es ist auch Thatsache, dass dadurch ganz besonders die èechischen Interessen gefördert Wurden, denn nirgends in Böhmen kommt gegenwartig ein weiteres Ansammeln von irgend einer deutschen Minorität vor, wohl aber sammeln sich in deutschen Gegenden, namentlich in Industrie- und Vergbau-Bezirken u. s. w, immerfort neue èechische Minoritäten an.

Schon ans dieser Ursache liegt es in Ihrem Interesse, das Zustandekommen Dieses Gesetzes über die Errichtung von Minoritätschulen auf alle möglche Weise zu fordern. Bei uns Deutschen sehen mir aber im Gegentheil, dass die Minoritätsschulen fortwahrend im Abnehmen begriffen find. Unter die Minoritätsschulen zahle ich allerdings auch diejenigen, in denen deutsch unterrichtet wird, die aber zumeist nur von israelitischen Kindern besucht werden. Da haben wir z B. die Schule in Radnitz, die ist vollständig eingegangen, und wie ich in den Tagesblattern gelesen habe, hat das Ministerium diese Schule bereits aufgehoben, Weil es durch die Agitazion der Bevölkerung gelungen ist, der Schule überhaupt sammtliche Schuler zu nehmen.

Ein ahnlicher Vorfall ist in Polná. Polná hatte früher eine 3klassige deutsche Minoritätsschule, welche noch vor 4 Jahren von etwa 100 Schulern besucht Wurde und 2klassig war. Heute zahlt sie bloß 20 Schüler, und nachstes Jahr werden wohl auch diese 20 verschuunden sein.

Sie sehen, meine Herren, dass selbst besser organisirte deutsche Schulen, wie die genannte, im Laufe kürzer Zeit einfach verschivinden, und so wird es mit einer ganzen Reihe von solchen Minoritätsschulen in nächster Zukunft geschehen.

Nun null ich von dem zweiten Theile des Gesetzes sprechen, nämlich von der Aufsieht über die Minoritätsschulen. Wir haben doch im vorigen Jahre gehört, dass ein Antrag eingebracht worden ist, welcher sich auf die Èechistrung des Präger deutschen Bezirksschulrathes bezieht. Dieser Antrag wird bei dem zweiten Theile des Gesetzes sicher wieder zum Vorscheine kommen. Schon aus diesem einzigen Grunde weiden Sie einsehen, dass die Deutschen gar kein Interesse haben, weder den ersten, noch den zweiten Theil dieses Gesetzes rasch herbeizufuhren, ganz abgesehen davon, dass nach dem in Aussicht stehenden zweiten Theile ganz gewiss in vielen deutschen Orten èechische Ortsschulrathe errichtet werden mussten; der betreffende deutsche Bürgermeister musste den Vorstiz übernehmen und es kame zu vielfachen Reibungen, die gar nicht ausbleiben konnten.

Endlich der dritte Theil des Gesetzes, der die materielle Frage behandelt, da haben wir uns schon im vorigen Jahre dahin ausgesprochen, dass wir ganz einverstanden waren, wenn die materielle Seite der Frage nach dem Anträge Zátka geregelt wurde. Nun ist aber schon zugegeben worden, dass diese Regelung ungemein großen Schwierigkeiten begegnen wurde, und zwar hauptsachlich wegen der Art der Zuflusse von Mitteln seitens der Steueriräger, namentlich in der Frage, zu welchem Schulfonde sie sich bekennen sollten, zu dem deutschen oder zu dem èechischen. Die Sache wurde sehr großen Schwierigkeiten begegnen. Aber das ist nicht das Einzig. Wenn nun schon auf diese Art der Regelung der materiellen Frage nicht einginge, sondern zum Beispiel das Land die Kosten der Minoritätsschulen tragen ließe, so träte naturlich das ein, was heute schon hervorgehoben worden ist, dass dann nämlich die ausschlaggebende Körperschaft der Landesausschuss wäre; und der Landesausschuss ist für jetzt und für lange Zukunft doch in seiner großen Majorität èechisch. die deutsche Vertretung in denselben muß als eine nur vorüber gehende bezeichnet werden. Also zur Lofung dieser Frage in dem angedeuteten Sinnt tonnten wir kein rechtes Vertrauen haben.

Aus diesen Gründen geht hervor, dass wir Deutsche kein großes Interesse daran haben, wenn diese Frage, ich möchte sagen, noch zwischen Thur und Angel erledigt wurde, und deshalb erkläre ich namens meiner Parteigenossen, dass wir ebenfalls für den Vertagungsantrag des H Abg. Dr. Werunsky stimmen werden. (Bravorufe. )

Nejvyšší maršálek zemsky: Dovoluji sobì ohlásiti, že se pøihlásil k øeèi a sice pro návrh komise pan poslanec Schwarz.

Ich erlaube mir mitzuteilen, dass sich für die Anträge der Commission der Herrn

Abg. Schwarz zum Worte gemeldet hat

Außerdem hat sich der H. Abg Pabstmann das Wort zum formalen Antrage eibeten

Pan posl. Pabstmann sobì vyžádal slovo, by uèinil formální návrh. Dávám jemu slovo.

Poslanec Pabstmann: Navrhuji konec debaty.


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