richtung und Erhaltung von Minoritätsschulen die nationalen Gegensätze im Lande leider ver. schärft worden sind.
Es ist leider Thatsache, dass durch die Errichtung und Erhaltung von National-MinoritatSschulen eine große nationale Aufregung und Verbitterung in den betreffenden Gemeinden in alle Schichten der Bevölkerung hineingetragen wird.
Um nun diese leidige Thatsache aus der Welt zu schaffen, sind verschiedene Versuche gemacht worden und es ist auch begreiflich, dass dies in der Reihe der letzten Jahre geschehen ist.
Ich gebe zu, dass durch eine befriedigende Losung dieser Frage - aber ich lege den Nachdruck hier aus das Wort "befriedigende- dass durch eine befriedigende Lösung dieser Frage ein bedeutender Anlass zu nationalen Streitigkeiten und zur gegenseitigen Verbitterung beseitigt würde, oder, um es weniger sanguinisch auszudrücken, dass wenigstens die Ursachen und Anlasse zu nationalen Reibungen und Streitigkeiten aus dem Gebiete der Schule eingeschränkt würden.
Es sind daher feit dem Jahre 1889 wiederholt Versuche gemacht worden, die Frage der Errichtung und Erhaltung von Schulen für anderssprachige Minoritäten zu regeln, aber bei allen diesen Regelungen und Regelungsversuchen, das erlaube ich mir gleich hervorzuheben, war immer die Rede einmal von der Errichtung, dann von der Erhaltung und dann von der Verwaltung dieser Schulen, denn wenn man von einer Regelung spricht, so ist es nicht gut möglich, diese Regelung für abgeschlossen mit der Errichtung zu betrachten.
So haben wir zunächst einen Entwurf, den der Landesausschuß im Jahre 1889 vorgelegt hat; darüber hat dem Landtage die Schulkommission im Jahre 1889 den Bericht erstattet, es ist aber zu einem Gesetze nicht gekommen.
Damals waren Sie ganz allein, wir waren damals nicht anwesend. Sie waren unter sich - und es ist ein Beweis von der Schwierigkeit, welche bei der Regelung dieser Frage auftaucht - da Sie, obwohl Sie damals unbehindert waren, doch es zu einer Regelung nicht gebracht haben.
Es ist ebenso begreiflich, dass, als die beiden Völkerschaften dieses Landes zusammentraten im Jahre 1890 in Wien, um einen Versuch zu machen zur Herstellung des Friedens im Lande, damals auch die Frage der Minoritätsschulen auf die Tagesordnung gekommen ist, und es würde auch richtig eine Vereinbarung erzielt, welche unsererseits eine Concession war, die wir um des lieben Friedens willen unseren èechischen Mitbürgern gemacht haben, denn Sie haben wohl ein größeres Interesse an der Regelung der Minoritätsschulen, als es bei uns der Fall ist. Das war damals eine Concession von uns gerade so wie das Eingehen in eine Aenderung der Wahlordnung und He Errichtung einer neuen Handelskammer im östlichen Böhmen u. s. w.
Aus Grund dieser Vereinbarung ist nun die Regierungevorlage vom Jahre 1890 entsprungen, die sich ebenfalls nebst der Theilung des Landesschulrathes in zwei Sectionen mit der Regelung der Minoritätsschulen befasste; auch diese Regierungsvorlage hatte bekanntlich keinen Erfolg, und so kam der Antrag Zátka und bald darauf der Antrag Èelakovský.
Nun, auch der Antrag Èelakovsý befasst sich naturgemäß, wie er schon auf der Stirne trägt das Wort "Regelung", mit der Errichtung, Erhaltung und mit der Verwaltung von Schulen für nationalgemischte Gemeinden.
Der Antrag Zátka geht bekanntlich noch weiter und ich werde auf denselben noch zurückkommen.
Über Antrag Èelakovský hat nun die Schulkommission im vorigen und im heurigen Jahre berathen, und das Resultat dieser Berathungen liegt hier in dem Torso eines Gesetzentwurfes dermal dem hohen Landtage vor.
Bekanntlich besteht auch der Antrag Èelakovský aus drei Theilen, wovon der erste Theil sich mit der Errichtung, der zweite Theil mit der Erhaltung und der dritte Theil mit der Verwaltung der sogenannten Minoritäten schulen beschäftigt.
Ich und meine Parteigenossen sind nun bereits in der Schulkommission von der Ansicht ausgegangen, und unsere Ansicht wurde durch die Verhandlungen in der Schulkommission in gar keiner Weise erschüttert, sondern noch bestärkt, dass es unmöglich, dass es nicht wünschensweith und opportun sei, nur von der Errichtung von derlei Schulen zu reden, ohne zugleich die schwierige und bedeutsame Frage der Erhaltung und Verwaltung solcher Schulen, zu löfen. Wir befinden uns dabei in Bundesgenossenschaft mit der hohen Regierung. Die hohe Regierung hat bekanntlich an den Landesausschuss eine Note gerichtet, welcher dieselbe der Schulkommission vorgelegt hat, und hier sagt die hohe Regierung:,, Das hauptsächlichste Bedenken, welches sich gegen den Getzentwurf ergibt, besteht darin, dass durch denselben die Errichtung einer bestimmten Kategorie von Volksschulen geregelt wird, ohne dass zugleich Bestimmungen über die Bestreitung des Kosten aufwandes dieser Schulerrichtung getroffen werden. Indem die Regelung dieser Frage nach dem Beschlüsse der Schulkommission des hohen Landtages weiteren Verhandlungen vorbehalten wird, Wird das bisherige Konkurrenzsystem bis dahin aufrechterhalten und hiemit ein hinsichtlich eines so wichtigen Gegenstandes kaum zulässiger Uibergangszustand geschaffen".
Was bedeutet das, wenn die Regierung sagt: "kaum zulässig?" Die Regierung hat sich, wie es gauz begründet ist, dem Landesausschusse gegenüber einer höflichen Schieibweise bedient. Das "kaum zulässig" bedeutet ins Deutsche - übersetzt unzulässig. Die Regierung betrachtet das als unzulässig, so wie das ein Jeder, der dieser Frage unbefangen gegenüber steht, auch erkennen muss. Dann kommt die ganze Intention, von der die Regelung dieser Art von Schulen ausgeht, sehr stark in Frage. Was soll der Zweck sein?
Es wurde von den Herren in der Schulcommission immer gesagt, es sei der Grund, um die nationale Erbitterung zu beheben, um Ruhe und Ordnung zu schaffen. Gut, das wäre ein löbliches Bestreben, aber es wird auf diese Weise nicht erreicht, und die Regierung hat selbst auch das Gefühl, dass man das durch ein solches Torso des Gesetzes nicht erreichen wird und mit Recht heißt es in der Regierungsnote weiter: Bleibt aber für diesen Zeitraum die Concurrenzlast der Gemeinden unvermindert, so erfährt auch der Widersland derselben gegen die in Rede stehenden Schulen nicht nur keine Abschwächung, sondern mit Rücksicht auf die dem Gesetzentwurfe innewohnende Tendenz, die Errichtung dieser Schulen zu erleichtern, voraussichtlich sogar eine Steigerung. Es ist nicht zu verkennen, dass die Concurrenzverhältnisse insbesondere für die Frage entscheidend sind, wer an der Schulerrichtungsverhandlung als Interessent theilzunehmen hat, weshalb von der Lösung der Concurrenzfrage auch theilweise die Fassung des Gesetzentwurses bestimmt wird.
Das ist vollständig richtig, was die Regierung in dieser Note sagt.
Sie sagt: "aus diesen Gründen erscheint ein auf die bloße Normirung der Schulerrichtung eingeschränkter Gesetzentwurf minder einpfehlenswerth. " Es ist das wiederum die höfliche Schreibweise, welcher sich die Regierung bedient. In's Deutsche übersetzt heißt dieses "minder empfehlenswerth" nicht empfehlenswerth. Und so muss das auch jeder unbefangene Beurtheiler diese Frage auffassen.
Nun wir haben daher, von diesen Gründen und von diesen Anschauungen und dem redlichen Bestreben geleitet, eine allseitig befriedidigende Losung dieser strittigen und soviel Verbitterung hervorrufenden Frage zu schassen, in diesem gewiß löblichen Bestreben und nicht mit Verschleppungstendenzen den Antrag gestellt, es sei über den Gesetzentwurf in solange zur Tagesordnung überzugehen, bis der Landesausschuss die Resolutionen, welche gleichzeitig gefast worden sind, und welche bestimmte Weisungen enthalten, die finanzielle Tragweite des einen oder des anderen Bedeckungsmodus auszurechnen und dem Landtage vorzulegen, erfüllt haben wird, und dass bis dahin, bis in dieser Lage klar sehen und ein Gesetz wie aus einem Guße zu Stande wird bringen können, gewartet werde.
Wir wurden überstimmt und haben gleichwohl an der Special-Debatte theilgenommen. Nun diesen Einwurf, den wir damals gemacht haben, glaubt der Bericht mit einigen Worten widerlegen zu können. In dem Berichte nämlich ist ein Passus, welcher darauf zu reden kommt und welcher behauptet, dass durch die Annahme eines bloß die Errichtung von MinoritätsSchulen normierenden Gesetzes in keiner Weise der Frage fernerer gesetzlicher Regelung präjudiciert würde.
Meine Herren! In diesen Worten des Berichtes ist nicht bloß eine Illusion, sondern ein ganz gewaltiger Irrthum gelegen. Man muß sich vorstellen, wie die Minoritätsschulen errichtet werden.
Hier haben ja die Interessenten dreinzureden. Soll man über die Köpfe der Interessenten hinweg die Schulen errichten? Das würde die Verbitterung nicht wegschaffen, sondern noch mehr steigern, und darüber sind ja alle Parteien einig, dass die Interessenten hier ein schwerwiegendes, entscheidendes Wort zu sprechen haben. Wer sind die Interessenten ?
Das wird in dem Elaborate der Schulcommission gar nicht genannt. Das wird dem zweiten Theil, der financiellen Regelung, vorbehalten. Also bis die finanzielle Regelung künftig zu Stande gekommen sein wird, wird man erst erfahren, wer der Interessent ist, und wir beschließen das Gesetz, ohne zu wissen, an welche Personen oder Corporationen wir zu denken haben und welchen Corporationen als Interessenten wir ein Recht einzuräumen haben Werden.
Das ist ein schwerwiegender Grund.
Nun dass die finanzielle Frage der Bedeckung, die Frage der Erhaltung der Minoritätsschulen eine wichtige Frage ist, hat wieder die Kommission selbst anerkannt, indem sie ja ebenfalls in ihrem Berichte sagen musste: im Hinblicke auf den weitern Umstand, dass die letzterwähnten Fragen fernerer reiflicher Erwägung bedürfen, beschränkte sich die Schulkommission bei ihren heurigen Berathungen auf den Entwurf eines Gesetzes, welches nur die Errichtung zum Gegenstände hat.
Also, meine Herren, wenn wir dazu kommen werden, ob in der allernächsten Zeit die Frage der Erhaltung und Verwaltung zu regeln ist, das kann der Bericht der Schulkommission auch nicht beurtheilen.
Er stellt die Möglichkeit, diese Frage zu regeln, nicht einmal in der allernächsten Zukunft in Aussicht, er erklärt dieselbe selbst für schwierig, für wichtig, und doch sollen wir hier ein Stückwerk zum Gesetze erheben und angeblich soll dieses Stückwerk einer späteren Regelung nicht präjudicieren. Sie präjudiciert aber, meine Herren, sehr stark. Heute, behaupte ich, ist gar keine Partei in diesem hohen Hause, die über die Frage der finanziellen Bedeckung des Aufwandes für die Minoritäts-Schulen und über die möglichen Modalitäten sich bereits eine feste Meinung zu bilden in der Lage war, da diese Bedeckung, die hier präjudicirlich ist für die Errichtung der Schulen, auf verschiedene Weise geschehen kann.
Wir haben da z. B. zuerst die Vorlage des Landesausschusses aus dem Jahre 1889. Dort ist normiert worden, dass bei Errichtung von provisorischen Minoritäts-Schulen der Auswand für die Beschaffung der Localitäten durch Miethe und Bestreitung sachlicher Bedürfnisse ganz aus Landesmitteln zu decken sei und bezüglich der Erhaltung der definitiv errichteten Schulen sollte aus Landesmitteln eine nicht näher bezeichnete Unterstützung gewährt werden.
Hier haben wir also schon das zweite Prinzip. Das erste Prinzip ist der gegenwärtige Zustand, die gegenwärtige Concurrenz, von welcher die Regierung sagt, dass es sehr misslich wäre diele Zustände länger aufrecht zu erhalten, indem dadurch die nationale Empfindlichkteit und Erbitterung eher gesteigert als gemindert wird.
Das zweite Prinzip ist also das der Landesausschußvorlage vom Jahre 1889, das geht also in Kurzem dahin, dass der ganze sachliche Aufwand aus Landesmitteln zu decken sei. Nun kam die Regierungsvorlage vom Jahre 1890. Die unterscheidet sich wiederum von der Landesausschußvorlage vom Jahre 1889. Dort wurde auf Grund der Wiener Vereinbarungen aufgenommen: Der Mehraufwand, welcher der Schulgemeinde durch die Errichtung und den Bestand einer Schule mit der zweiten Landessprache als Unterrichtssprache, der sogenanten Minoritätsschule, erwächst, wird der Schulgemeinde aus dem Landesfonde vergütet. Also das ist wiederum ein abweichendes Prinzip; das weicht insoferne ab, als es sich hier nicht um die ganze Deckung handelt, sondern es handelt sich hier bloß um den Mehraufwand der Kosten.
Nun kommt der Antrag Celakovský. Der Antrag Èelakovský bestimmt wieder: Der Auswand, welcher den Schulgemeinden durch die Errichtung und den Bestand von Schulen mit der zweiten Landessprache erwächst, wird den Schulgemeinden aus dem Landesfonde vergütet. Dies gilt auch bezüglich der künftigen Erhaltung derartiger bereits bestehender Schulen. Also hier ist es wieder der Gesammtaufwand, der vergütet wird. Nebenbei nimmt der Antrag Èelakovský auch in Aussicht die Ertheilung von Subventionen bis über den Betrag von 20. 000 fl., wenn es sich um die Errichtung einer Minoritätsschule für die Minorität in der Gemeinde handelt. Das ist, meine Herren, ein sehr weitgehender Antrag, über dessen finanzielle Tragweite weder die Kommissionsmitglieder, noch irgend ein Mitglied des Landtages sich heute eine Vorstellung machen kann. Das muss eben sorgfältig genau berechnet werden und die Berechnung ist eine ganz mühevolle, und das kann nur durch die Verweisung an den Landesausschuss geschehen, weil weder die Kommission, noch der Landtag als dazu geeignet erscheint.
Endlich ist wichtig der Antrag Zátka, welcher besagt: Der Aufwand für dal Böhmische Bolksschulwesen soll von den böhmischen Schulgemeinden und Schulbezirken, für das deutsche Volksichulwesen von den deutschen Schulgemeinden und Schulbezirken getragen werden, und an die Stelle des gegenwärtigen Landesbeitrages hat bann die Schulumlage der Gruppe der böhmischen Schulbezirke und der deutschen Schulbezirke zu treten, und die Schulgemeinden, in welchen Schulen für beide Nationalitäten sich befinden oder errichtet werden, sind in deutsche und böhmische Schulgemeinden zu trennen.
Meine Herren, gerade der Antrag Zátka, aus welchen die Schutkommission gar nicht eingegangen ist, welchen sie nur in ihren Resolutionen berührt hat, gerade dieser Antrag Zátka's hat meines Erachtens etwas, was geeignet sein tonnte, den nationalen Streit auf dem Gebiete des Schulwesens einzudämmen oder wenigstens zu mildern, nämlich dass jede Nationalität die Schulen ihrer Sprache als Unterrichtssprache selbst erhält. Darüber hat aber die Schulkommission gar nicht berathen, sondern lediglich die ganze Sache dem Laudesausschusse überwiesen. Nun, meine Herren, Sie sehen, dass wir rücksichtlich der finanziellen Bedeckung des durch den Bestand von Schulen mit der Sprache der Minorität in einer Schulgemeinde entstehenden Aufwandes, wenn wir auch den gegenwärtigen Zustand, die gegenwärtige Schulconcurrenz dazu rechnen, im Ganzen über 5 Systeme verfügen. Es ist aber ein Irrthum, wenn man glauben würde, dass die Entscheidung für das eine oder andere System nicht hindern könnte, dass aus den ersten Theil zurückgegriffen werden muss. Wenn der hohe Landtag heute in die Berathnung eingeht und dieses Torso, dieses Stückwerk zum Gesetze erheben sollte, würde nur ein Doppeltes geschehen können: entweder wird die Regierung - und aus der Note, die hier dem gedruckten Berichte beigeschlossen ist, glaube ich auch, dass es geschehen würde und mußte - diesen Gesetzentwurf nicht sankcionieren - bevor der zweite und dritte Theil nicht vorliegt. Wenn das geschieht, wozu dann die Eile, das Treiben und Drängen. Wir haben da nichts verloren.
Oder es würde der nicht zu erwartende Fall eintreten, dass die Regierung den Gesetzentwurf doch sankzionirt. Was würde bann geschehen? Dann, in der künftigen Session, würde der Landesausschuss diese Resolutionen naturgemäß befolgen, es würde der Landesausschuß mit seinen finanziellen Berechnungen kommen, es würde hier über die finanzielle Bedeckung eine große Debatte entstehen, und ich weiß nicht, ob sie in einer Session beendet würde, und schließlich würde sich zweifelsohne die Nothwendigkeit ergeben, den bereits sanctionirten ersten Theil wieder in Berathung zu nehmen, und einige Paragraphen abzuändern. Zu dieser Ansicht sind wir bereits diesmal in der Schulkommission gelangt. Als namentlich mein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung, den ich aus rein sachlichen Gtünden so wie mich auch heute bloß sachliche Gründe bestimmen, damals gestellt habe, abgelehnt war, ist die Debatte in der Kommission vorwärts geschritten, aber bei jedem Paragraph empfand man naturgemäß das Hindernis, dass die finanzielle Bedeckung in der Luft schwebt. Das ist beim § 12 klar geworden, beim § 12, der in vier Absätzen Ihnen vorliegt. Beim § 12 war schon das Hindernis da und da haben wir daher unseren Antrag wiederum in anderer Form bei § 12 eingebracht, indem wir uns stützten auf die Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung steht im § 35:
Wenn eine Landtagscommission genöthigt ist, ihren Beschluss abhängig zu machen von einer finanziellen Vorfrage, so hat sie sich an den Landtag zu wenden. So beiläufig ist der Wortlaut des § 35. Nachdem für Die Commissionen leine besondere Geschäftsordnung gilt, so ist es allgemeine Anschauung und Praxis, dass die Geschäftsordnung des Landtages auch für die Kommissionen gilt. Wir haben uns daher auf den § 35 berufen müssen, um dieser Frage auszuweichen, die uns beim § 12 des Entwurfes wieder entgegentrat. Allein die Commission ist dieser Anschauung nicht gefolgt und ist vorwärts geschritten, hat aber nur mehr den § 12 erledigt. Wie die Commission den §. 12 erledigt hatte, hat sie selbst das Gefühl gehabt, weiter geht es nicht mehr, und da wurde die ganze Berathung geschlossen durch zwei Resolutionen, welche in der Sache begründet sind. Gegen diese Resolutionen lässt sich füglich nichts einwenden.
Also, meine Herren, Sie sehen aus der ganzen Darstellung und aus dem ganzen Sachverhalt, dass hier diese Frage der Errichtung der Erhaltung und der Verwaltung der Minoritätsschulen nicht von einander getrennt werden kann, dass der zweite und dritte Theil mit dem ersten zusammenhängt, dass die drei Theile sich gegenseitig bedingen und ergänzen und von einander abhängig sind, so wie es auch bei dem ursprünglichen Antrage des Herrn Prof. Dr. Èelalovský der Fall war und dass es nicht die Aufgabe des hohen Landtages sein kann, in dieses Stückwerk einzugehen. Wenn die Intentionen auch die besten wären, so können sie doch nicht erfüllt werden, denn durch ein solches Stückwerk werden Sie unsere Bevölkerung, die Bevölkerung beider Nationalitäten in keiner Weise beruhigen und besänftigen und nicht den Streit und die Zwietracht aus der Welt schaffen; im Gegentheile, ich befürchte, dass der Streit noch mehr angefacht werden wird.
Nun, meine Herren, möchte ich noch aus eine Frage zu sprechen kommen.
Es ist schon erwähnt worden, die finanzielle Tragweite ist eine sehr große. Die Regierung hat ihre Note damit geschlossen, dass sie sagt, es ist in diesem Gesetzentwurse nur vom sachlichen Standpunkte aus geredet; die politische Seite der ganzen Frage erscheint hiedurch nicht berührt.
Meine Herren! Wie die Regierung selbst gesuhlt hat, hat gewiss die Frage auch eine politische und eine sehr Weitgehende politische Seite und das hangt eben zusammen nicht so sehr mit der Frage der Errichtung, als mit der Frage der finanziellen Bedeckung des Auswandes für die Minoritätsschuten.
Nach dem Antrage Èelakowský soll der ganze Auswand, den die Minoritätsschulen erfordern, also der sachliche Aufwand, der Personalanfwand ausgebracht, sogar die Gebäude sollen die Subvention des Landes gebaut werden, also es ist das eine großartige Erleichterung, es soll eben die Errichtung von Minoritäts schulen in raschem Tempo durchgedrängt wer den, und alles soll geschehen aus Landeskosten.
Und Wenn man meint, dass es aus Landeskosten geschieht, so meint man zugleich damit, dass die Bevölkerung dazu ruhig schweigen soll.
Nun heißt das dem Landesausschusse eine ungeheuere Macht in die Hände geben, das heißt, es wird das ganze Minoritätsschulwesea in letzter Instanz von dem Wohl- und Uebelwollen des Landesausschusses des Königreiches Böhmen abhängig gemacht. Und hier liegt eben die politische Seite der Sache. Nachdem wir hier, wie Sie wissen, insolge des Scheiterns der Regierungsvorlage vom J. 1890, betreffend die Errichtung von nationalen Curien im Landtage, indem dieses Gesetz bis heute noch nicht zu Stande gekommen ist, im Landesausschusse von Rechtswegen aus eigener Kraft und aus eigener Machtvollkommenheit gar keine Vertretung haben, sondern nur eine zufällige Vertretung der zeit besitzen, von der wir nicht wissen, ob in Zukunft dabei ein anderer Zufall spielen wird. Solange wir in dieser unwürdigen Stellung hier im Landtage und im Lande uns befinden, können Sie von uns nicht fordern, dass wir die Hand bieten zum Zustandekommen eines Gesetzes, welches von unserer Seite als eine Koncession an unsere böhmischen Volksgenossen betrachtet werden muss und thatsächlich es auch ist. (Sehr richtig!)
Nun, aus diesen Gründen können wir daraus nicht eingehen, aus politischen Gründen. Aber ich habe schon erwähnt, hier sind politische Gründe nicht allein entscheidend, es sind hier auch sachliche Gründe entscheidend, und diese sachlichen Gründe erlaubte ich mir darzulegen. Aus diesen Gründen, weil nämlich der vorgelegte Bericht der Schulcommission ein Stückwerk ist, weil er sich nur auf einen Theil der Regelung der Minoritätsschulen beschränkt, daher das, was in der Stirn des Berichtes ausgedrückt ist, nicht erfüllt - der Bericht spricht von der Regelung der Minoritätsschulen, während der Inhalt nicht als eine Regelung anzusehen ist, indem zur Regelung nicht nur die Errichtung, sondern auch die Erhaltung und Verwaltung dieser Schulen gehört - weil also dieser Bericht ein Stückwerk ist, weil er somit nicht geeignet ist, die im Lande herrschende Aufregung zu besänftigen, zu beschwichtigen und zu beruhigen, sondern im Gegentheil die Gefahr besteht, dass durch ein solches theilweises Gesetz nur die Aufregung im Lande genährt und geschürt werde; weil ferner dieser Gesetzentwurf, den die Schulkommission vorgelegt hat, selbst einen Widerspruch in sich trägt, indem die Schulkommission genöthigt war, viele wichtigen Dinge von großer Tragweite, die sie hätte regeln sollen, am Schluße ihres Berichtes durch zwei angehängte Resolutionen dem Landesausschuße zur Entscheidung und Berichterstattung zuzuweisen, aus allen diesen Gründen erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Uiber den Bericht der Schulkommission über den Antrag des Abg. Pros. Dr. Èelakovský und Genossen, betreffend die gesetzliche Regelung des öffentlichen Volksschulwesens in nationalgemischten Schulgemeinden Ldtgsz 445, Druck CLI, wird dermalen zur Tagesordnung übergegangen. (Beifall links. )
Fassen Sie diesen Antrag nicht auf als ans der Tendenz einer Verschleppung hervorgegangen. Wie ich im Eingange sagte, Wenn es sich um eine befriedigende Lösung, um eine allfeitig befriedigende Lösung dieser schwierigen Frage handeln sollte, so werden wir ehrlich mitwirken, aber verlangen Sie nicht von uns, dass wir die Hand bieten, um einen Theil des Gesetzentwurfes fertigzustellen, der nicht geeignet ist, beide Nationalitäten in Böhmen zu befriedigen und zu vesöhnen. (Bravo! Händeklatschen links; der Redner Wird beglückwünscht. )
Oberstlandmarschall: Ich werde zunächst die Unterstützungsfrage bezüglich des vom Herrn Dr. Werunsky gestellten Antrages stellen.
Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Es gelangt nunmehr der nächste gegen den Antrag der Commission eingetragene Redner zum Worte.
Ich ertheile das Wort dem Herrn Abg. Dr. Fournier.
Abg. Dr. Fournier: Hoher Landtag! Es bleibt mir, wie Sie selbst erkennen werden, sehr Wenig dem hinzuzufügen, was soeben mein geehrter Herr Vorredner in ziemlich erschöpfender Weise als den Ausdruck unserer Haltung in dieser Frage und diesem Antrage gegenüber dargelegt hat.
Nur einem Gefühle der Uiberraschung möchte ich doch noch Ausdruck geben, dass jetzt, in einer Session, die unmittelbar vor ihrem Ende steht und noch dazu in einem Landtage, der gar nicht geschlossen, sondern bloß vertagt Werden soll, und wo wir unmittelbar vor der Budgetdebatte stehen, in einer Zeit, wo die Wahlen zum Centralparlamente so ziemlich alle politischen Kräfte rege erhalten, (Bravorufe. Sehr richtig!) dass wir gleichsam in einem Zeiträume von Stunden darauf angewiesen sein sollen, ein Gesetz zu erledigen, welches, wie Sie mir zugeben werden, doch von weittragender national-politischer Bedeutung ist, ja ein Gesetz, von dem soeben gesagt worden ist, dass es gar nicht dazu angethan ist, irgendwie Frieden und Eintracht zu fördern, sondern geradezu schon durch seinen rumpfartigen Charakter Zwietracht und Uneinigkeit noch weiter zu entwickeln.
Wenn das etwas Uiberraschendes hat, so können Sie selbstverständlich Ihrerseits nicht überrascht sein, dass wir in einer solchen Frage uns mit einer gewissen Entschiedenheit als Gegner bethätigen.
Es ist Schade, dass sich die beiden Nationalitäten dieses Landes gerade auf einem Gebiete entgegentreten, von dem man meinen sollte, dass es ein gemeinsamer Boden für gemeinsame Arbeite sein soll.
Das Schulwesen in Böhmen ist in einer Weise entwickelt, dass es sich vor aller Welt und vor den höchst cultivirten Nationen Europa's sehen lassen kann, es ist der Stolz beider Nationen dieses Landes, dass sie durch große Opfer dem Schulwesen zu jener Höhe und Anerkennung verhelfen haben, die es besitzt und verdient.
Gerade hier sollte man meinen, müsste die nationale Gegnerschaft ausgeschlossen sein, und doch ist es nicht der Fall.
Was an uns liegt, so können wir getrost ans die Vergangenheit hinweisen, um unser Verdienst um gerade dieses Gebiet öffentlicher Cultur ausdrücklich zu markiren.
Verzeihen Sie, wenn ich versuche, den Gegenstand auf ein gewisses Niveau zu heben, um ihn in seiner ganzen großen politischen Bedeutung zu kennzeichnen.
Es war in den 60er Jahren, Der Staat war gedrückt durch 2 unglückliche Feldzüge, in seinem Credit herabgekommen, in seinem öffentlichen Ansehen vor Europa geschädigt.
Da handelte es sich darum, woher die Kräfte nehmen zur Wiederbelebung dieses Reiches, woher nehmen, was Ersatz für so viele Verlufte bilden soll. Und da darf ich mit Stolz auf jene Partei hinweisen, welche damals sagte: Hier ist nur durch erhöhte geistige Cultur, durch Freiwerdung aller intellectuellen Productionskräfte der Nationen zu helfen.
Das so entstandene Reichsvolksschulgesetz wurde nicht für Deutsche von deutschen, son-