stavby na dobu 18 let osvobození od daně činžovní a sice tenkráte, když do 10 let od početí tohoto zákona budou provedeny a dokončeny a zároveň když země jim poskytne osvobození od přirážek zemských a obecních.
Při této příležitosti dlužno zmíniti se o tom, co ve své zprávě zemský výbor s politováním a jaksi s podivením vyznačil, že nebylo totiž šetřeno se strany vlády nutnéno ohledu na úplnou volnost a sebeurčení správy zemské, že totiž vláda, aniž by vstoupila v jednání se zemským výborem, aniž by provedla slyšení zemského výboru a aniž by byla vyslechla jeho dobrozdání v této věci, podala osnovu zákona a byl projednán zákon, ve kterém přímo již se určilo, že jen tenkráte se poskytne výhoda dotčeným přestavbám a novostavbám, když také od země bude jim poskytnuto osvobození od přirážek zemských a obecních na dobu 18 let.
Tím ovšem země přivedena byla do jisté tísně, poněvadž jí jaksi diktátem říšského zákona uloženo bylo, aby nesla trojnásobné břemeno, kdežto si to stát učinil dosti pohodlným a k zákonnému osvobození 12letému připojil pouze 6leté osvobození, nařizuje nepřímo zemi, že musí poskytnouti výhodu zproštění od veškerých přirážek na 18 let. Zemský výbor právem poukazuje k zákonu ze dne 25 března 1880, dle jehož intence mohlo se rozděliti břemeno to souměrněji mezi stát a mezi zem.
V tom byla důležitá zásada samosprávní porušena, zásada zemské samosprávy, která beztoho co nejvíce již je obmezována.
Zemský výbor dotázal se ministerstva financí, jaká to byla pohnůtka, že ministerstvo nedbalo toho, aby vstoupilo v jednání se zemským výborem.
Dostalo se mu odpovědi, že nebylo k tomu času, čemu však přisvědčiti nelze, poněvadž dotyčná žádost obce Královéhradecké podána byla v květnu 1896, šetření provedlo se v září, předložilo se v říjnu, jednání na říšské radě provedlo se v lednu a zůstával nadbytek času, aby se mohlo se zemským výborem vstoupiti v příslušné jednáni.
V důsledku onoho vydání říšského zákona obrátila se obec královéhradecká na zemský výbor se žádostí ze dne 21. prosince 1896 a potom peticí na sněm ze dne 28. prosince 1896, čís. 45 a žádala, aby byl vydán zákon zemský, kterým by byla obci poskytnuta výhoda osvobození od přirážek zemských a přirážek obecních. V dotyčném říšském zákoně bylo zapomenuto na přirážky okresní a na přirážky školské.
Obec Králováhradecká dodatně žádala také, aby také v tom směru osvobození bylo poskytnuto.
Ministerstvo na dotaz v té příčině učiněný odpovědělo, že není proti tomu se strany jeho nižádných námitek, pakliže dotyčné sbory samosprávné projeví s tímsvůj souhlas.
Tento souhlas byl prokázán jednomyslným usnesením obecního výboru králohradeckého ze dne 28. prosince 1896 a ze dne 4. února 1897, schváleným okresním zastupitelstvem dne 6. února 1897, a jednomyslným usnesením okresního zastupitelstva z téhož dne 6. února 1897.
Konkluse z toho plynoucí jest ta, že město Králové Hradce, které přineslo možnosti dalšího svého vývoje, rozšířením a asanací města tak velké a těžké oběti které bylo sevřením pevnostním na prospěch státního celku, kterému pevnostní ohraničení mělo sloužiti, po dlouhá léta zkracováno v tomto svém přirozeném právu zdravého vývoje, které má tak mnoho příznivých podmínek dalšího vzrůstu a rozšíření se obce, které pro školství tak nemalé oběti přináší, město, které jest vzorně činno v každém směru veřejné správy, zejména co se týče stránky kulturní a národohospodářské, že město takové zajisté právem může činiti nárok na to, aby sněm v této jeho životní otázce byl mu co nejvíce nápomocen a aby další zdárný vývoj této obce byl takto umožněn.
Vůbec jest to rozhodným zájmem zemským, aby menší naše města v Cechách, poněvadž bohužel postrádáme větších měst a jsme odkázáni v tomto ohledu svou životní silou pro zájmy a potřeby zemské na tato menší města, co možná kulturně a národohospodářsky byla posilňována a aby tak svou vyspělosti pokrokovostí pomáhala k tomu, by průměrná celková úroveň vzdělání a blahobytu země byla vyvýšena.
Tento úkol má země vůči menším městům svým a zajisté je to vzájemnost jistých povinností o jichž plnění jedná se také u tohoto zákona, jímž obci Královéhradecké má toto úleva a výhoda býti poskytnuta.
Jsou to tedy důvody spravedlnosti a slušnosti, které se za to přimlouvají důvody prospěchu do budoucnosti, poněvadž tím království do budoucnosti získá; získá se pro Králové Hradec stavba celé řady nových budov nové předměty berní, a nové poplatnictvo, ze kterých zase vyplyne další posila zemským financím.
Proto je to jen chvilková a dočasná oběť, kterou země přináší a proto tím důvodnější je tento zákon, který zde rozpočtová komise slavnému sněmu navrhuje by byl přijat, a sice zní osnova zákona takto:
Osnova zákona daného dne.... v příčině dočasného osvobození přestaveb, podniknutých v obvodu městské obce Královéhradecké z veřejných důvodů assanačních a komunikačních, jakož i novostaveb zřízených v tamním rayonu odepevňovacím od přirážek zemských, okresních a obecních (včetně školních) k domovní dani nájemní.
Článek 1.
Přestavby podniknuté v obvodu městské obce Královéhradecké z veřejných důvodů assanačních a komunikačních, jakož i novostavby zřízené v tamním rayonu odepevňovacím, které během desítiletí, a to počínaje dnem, kdy zákon tento nabude platnosti, budou započaty a úplně zbudovány, pokud se týče zařízeny, aby se jich mohlo užívati, osvobozují se, pokud jim přísluší osvobození od domovní daně nájemní na 18 let, na tutéž dobu od zemských, okresních a obecních (včetně školních) přirážek k této dani.
Článek 2.
Mým ministrům vnitra a financí se ukládá, aby zákon ten uvedli ve skutek.
Gesetz vom... betreffend die zeitliche Befreiung der im Gebiete der Stadtge-meinden Königgrätz aus öffentlichen Assanietungs-und Verkehrsrücksichten auszuführenden Umbauten, sowie der Neubauten im dortigen Entfestigungsrahon von den Landes-, Bezirksund Gemeinde- (inclusive Schul) Umlagen zu der Hauszinsateuer.
Art. 1.
Die im Gebiete der Stadtgemeinde Königgrätz aus offentlichen Assanierungs- und Verkehrsrücksichten auszuführenden Umbauten, sowie die Neubauten im dortigen Entfestigungsrahon, welche innerhalb von zehn Jahren vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet in Angriff genommen und gänzlich vollendet, beziehungsweise benützbar hergestellt werden, werden, insoweit ihnen die Befreiung von der Hauszinssteuer auf achtzehn Jahre zugestanden ist, für denselben Zeitraum auch von der Entrichtung der auf diese Steuer entfallenden Landes-, Bezirks- und Gemeinde- (inclusive Schul-) Umlagen befreit.
Art. 2.
Meine Minister des Innern und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Nejvyšší maršálek zemský: Žádá někdo za slovo ?
Verlangt Jemand das Wort?
Jelikož nikdo za slovo nežádá, prohlašuji, že jest tištěný návrh komise přijat.
Ich erkläre den gedruckten Commissionsantrag für angenommen.
Příštím předmětem denního pořádku jest zpráva výboru legitimačního o zprávě výboru zemského týkající se protestu Karla Heřmana "Wolfa proti volbě Dra. Heřmana Hallwicha za zemského poslance měst Vrchlabí, Lanová, Hostinného.
Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Legitimationsausschußes über den Landesausschußericht betreffend den Protest des Karl Herrmann Wolf gegen die Wahl des Dr. Hallwich zum Landtagsabgeordneten der Städte Hohenelbe, Langenau, Arnan.
Berichterstatter ist der Herr Abg. Dr. Eppinger. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Abg. Dr. Eppinger: Hoher Landtag! Nachdem der in Druck gelegte Bericht des Legitimationsausschußes über den in Verhandlung stehenden Gegenstand sich in der Händen der hochgeehrten Herren Collegen befindet, so erlaube ich mir bezüglich der Vorgeschichte des Falles, des Zustandekommens der Wahl, des Protestes und der formellen Behandlung desselben auf diesen Bericht zu verweisen und beschränke wich daraus, blos jene Momente einer mündlichen Erörterung zu unterziehen, welche für die Entscheidung unmittelbar von Belang sind und auch möglicherweise zum Gegenstände einer Controverse gemacht werden könnten.
Bevor in die sachliche Erledigung der Frage eingegangen Werden Wird, ist eine Vorfrage zu erledigen, nämlich die bezüglich der Legitimation zur Beschwerdeführung. Der Beschwerdeführer, Herr Karl Herrmann Wolf, ist nämlich für seine Person nicht Wahlberechtigt in jenem Städtewahlbezirke, um welchen es fich vorliegend handelt; er behauptet zwar im Auftrage und über Wunsch einer Reihe von Wählern zu handeln, er ist aber nicht in der Lage, eine Vollmacht vorzulegen. Derselbe erklärt im Gegentheile, dass er ihre Namen nicht nennen könne, weil er die Befürchtungen hege, sie irgend welchen wirthschaftlichen Nachtheilen auszusetzen, die ihnen bei dem angeblichen Terrorismus der Gegenpartei in Aussicht standen. Weiter beruft sich derselbe zu seiner Legitimation aus seine Stellung als Gegencandidat. Es ist hiebei zu beachten, dass Carl Herrmann Wolf bei reger Wahlbetheiligung nur um wenige Stimmen weniger erhielt, als für den gewählten Abgeordneten, Hofrath Hallwich, abgegeben wurden. Es ist also die Frage zu untersuchen, ob der vorliegende Protest thatsächlich geeignet ist, die überprüfende Thätigkeit des hohen Landtages zu provozieren oder nicht. Bei Verneinung dieser Frage entfällt alles Weitere. Dann ist der Protest dem Einschreiter lediglich mit der Bemerkung zurückzustellen, dass der hohe Landtag keine Veranlassung findet, sich in die Sache näher einzulassen, Weil dem Einschreiter die Legitimation zur Beschwerdeführung nicht zusteht. Bei meritorischer Erledigung der Sache dagegen liegt hierin selbst dann, wenn der Legitimationsfrage keine weitere Erwähnung gethan wird, sicherlich implicite das Anerkenntnis, dass die Beschwerde von berufener Seite ausgegangen ist. Aus diesen Gründen glaubte der Legitimationsausschuss der Lösung dieser Frage nicht ausweichen zu sollen, sondern hierauf einzugehen oder - sagen wir bescheidener - einen Beitrag zu dieser Lösung zu liefern. Wir besitzen positive
Anordnungen darüber, wer zur Wahlansechtung legitimirt ist, nicht.
Der hier allein maßgebende Zusatzartikel II. vom 31. Dezember 1863 zur Landesordnung für das Königreich Böhmen lautet:
"Nachträgliche Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren oder die Eigenschaften der Wähler betreffen, Werden nur dann berücksichtigt, wenn sie binnen 14 Tagen nach erfolgter Anerkennung der Wahl bei dem Landtage eingebracht werden.
Dagegen sind Wahlanfechtungen, Welche den Mangel der Wahlbefähigung des Gewählten betreffen, so wie Anzeigen über den nach der Wahl oder im Laufe der Landtagsperiode eingetretenen Verlust der Wahlbefähigung jederzeit zulässig, wenn sie zugleich genügend bescheinigt sind. "
Eine Anordnung, Welche Person eigentlich die Legitimation zur Anfechtung habe, ist aus dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Auch fehlt es an sonstigen Gesetzesstellen, die zur Interpretation mit verwendbar wären und herangezogen werden können. Es bleibt somit nichts Anderes übrig, als nach der Natur des Gegenstandes selbst die muthmaßliche Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln.
Es dürfte wohl klar sein, dass eine Wahlanfechtung beliebiger Art, von welcher Person immer vorgebracht, nicht im Stande sein wird, den ganzen Ueberprüfungsapparat des hohen Landtages in Bewegung zu setzen. Wenn ein beliebiger Herr X Y., sagen wir aus Genua, mit der Anzeige uns überraschen würde, dass bei der Wahl in Hohenelbe, wo er gar nicht wahlberechtigt ist - und vielleicht ist er in Böhmen oder überhaupt in Oesterreich nicht wahlberechtigt und vielleicht gar nicht österreichischer Staatsbürger - die Wahlhandlung um eine halbe Stunde früher geschlossen wurde, und wenn er das Ansuchen stellen würde, die Wahl zu annulliren, dann würden wir wohl wahrscheinlich zunächst erstaunt sein, sodann aber sagen: "Das mag sein; aber was geht das Dich an, überlasse du diese Anfechtung denjenigen Personen, Welche an der Angelegenheit näher betheiligt sind. " Wir würben ihn wegen Mangel der Legitimation zurückweisen.
Wenn aber andererseits derselbe Herr uns die Anzeige erstatten würde:,, Der Abgeordnete so und so hat - um bei dem typischen Beispiele zu bleiben, - silberne Löffel gestohlen und ist dafür in Genua zum mehrmonatlichen Kerker verurtheilt worden", und die Bitte stellen würde um Annullirung jener Wahl, so bin ich überzeugt, dass der hohe Landtag es nicht so harmlos auffassen, dass er sich in Vorerhebungen und sachliche Prüfung einlassen und amtswegig das Weitere veranlassen würde. Ein Unterschied also besteht und zwar scheint es nach Ansicht des Legitimationsausschusses, dass das Gesetz doch mittelbar die Handhabe zur Lösung dieser Frage bietet.
Das Gesetz unterscheidet Wahlanfechtungen zweierlei Kategorien: einmal solche, welche Mängel in der Person des Gewählten betreffen, und von ihnen heißt es ausdrücklich, dass sie ohne Rücksicht aus eine bestimmte Frist jederzeit eingebracht werden können und der Landtag ist verpflichtet, sich in eine Erörterung der Sache einzulassen. Das hat auch seinen guten Grund. Mängel solcher Art stehen mit der Würde des hohen Landtages selbst in unmittelbarstem Zusammenhange und hier eine Remedur eintreten zu lassen, ist die amtswegige, officiöse Verpflichtung des hohen Landtages.
Hier spielt die Provenienz der Wahlanfechtung keine Rotte. Dieselbe kommt vielmehr lediglich in Betracht als das Mittel, durch welches der Landtag die Kenntnis von dem Sachverhalte erhält.
Eine besondere Legitimation braucht in solchen Fällen thatsächlich nicht nachgewiesen zu werden, sondern der hohe Landtag wird oficios seines Amtes handeln und braucht sich nicht weiter um die Person des Anzeigers zu kümmern. Es liegt hierin seine Härte und keine Ungerechtigkeit gegen den betreffenden Abgeordneten, der hiernach allerdings während der ganzen Mandatsdauer nie vollkommen gegen eine Anfechtung dieser Art sicher ist; denn die Mängel in seiner Person müssen ihm ja doch bekannt sein, sie betreffen ihn selbst und darin, dass er sie verschwiegen hat, liegt sein Verschulden.
Hätte er sie rechtzeitig bekanntgegeben, so würde die gesetzlich ungiltige Wahl unterblieben sein.
Hier liegt also ein Verschulden des Abgeordneten selbst vor.
Wesentlich anderer Art sind aber die Wahlanfechtungen zweiter Kategorie, welche das Wahlverfahren oder die Personen der Wähler betreffen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Umstände, welche mit der Würde des hohen Landtages im Zusammenhange stehen, sondern es handelt sich hier um Umstände, die dem
Gewählten nicht bekannt zu sein brauchten, und in den meisten Fällen auch nicht bekannt sein können, und in einem solchen Falle statuirt das Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Fallfrist von 14 Tagen zur Anbringung von Wahlprotesten.
In dieser Statuierung liegt aber offenbar ein Appell, das Wahlanfechtungsrecht binnen dieser Fallfrist auszuüben bei sonstigem Verluste desselben, und eine solche Aufforderung kann doch naturgemäß einen Sinn und eine Bedeutung nur solchen Personen gegenüber haben, denen thatsächlich ein besonderes Befugnis zur Anfechtung zusteht, und so glaubte der Legitimationsausschuss das Richtige zu treffen, wenn er annahm, dass zu Wahlanfechtungen dieser zweiten Kategorie thatsächlich der Nachweis eines bestimmten rechtlichen Interesses an ordnungsmäßigem Zustandekommen der Wahl erforderlich ist.
Dieses Interesse haben zweifellos zunächst die Wähler, welche bei dem Wahlakte mitgewirkt haben oder wenigstens berechtigt waren dies zu thun.
Diese haben infolge dessen gewiss auch einen gesetzlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass gerade jenes als das Resultat ihrer Thätigkeit Geltung erlange, was nach der Absicht des Gesetzgebers gelten soll.
Diese Personen haben ein rechtliches Interesse daran, dass alle jene Vorsichten und Cautelen im Wahlverfahren wirklich eingehalten werden, welche nach Absicht des Gesetzgebers einzuhalten waren, damit jede einzelne Stimme mit dem ihr zukommenden Gewichte in die Wagschale falle. Und die Abgabe einer ungiltigen Stimme drückt gewiss das Gewicht der abgegebenen Stimmen herab.
In einem solchen Falle hat die Wahlanfechtung des Wählers den Charakter einer Beschwerde wegen Verkürzung in seinem eigenen aktivem Wahlrechte.
Es bildet dies gewissermaßen eine Analogie zu jenen strafbaren Handlungen, welche nach unserer Strafprocessordnung nur über Verlangen eines Privatbetheiligten zu verfolgen sind.
Es schien aber ferner dem Legitimationsausschusse auch ein Gegencandidat eine Persönlichkeit zu sein, die gewiss ein unleugbares rechtliches Interesse an dem ordnungsmäßigen Zustandekommen der Wahl hat.
Es lässt sich doch nicht leugnen, dass jemand, der einen Wählerkreis besucht, zahlreiche Wählerversammlungen abgehalten, kurz, alles gethan hat, was heutzutage nach allen Regeln der Kunst nothwendig ist, um eine Wahl vorzubereiten, doch mindestens dasselbe Interesse an dem Ausfalle der Wahl hat, wie der erste beste Wähler. Das ist unzweifelhaft.
Der Legitimationsausschuss glaubte daher, dass er sich einer viel zu engherzigen und kleinlichen Auslegung des Gesetzes schuldig machen würde, wenn er dem Gegenkandidaten diese Siellung nicht zuerkennen würde.
Um zusammenzufassen -trotzdem der Legitimationsausschuss anerkennt, dass zu Wahlanfechtungen, welche den Wahlvorgang oder die Person der Wähler betreffen, ein besonderes rechtliches Interesse am Ausfalle der Wahl zur Legitimation nachgewiesen werden müsse, trotz dem er es weiter als selbstverständlich erachtet, dass eine bloße Behauptung des Protestes, in Namen irgend welcher ungenannter Wähler zu handeln, eine Vollmacht nicht ersetzt, so will er doch in dem concreten Falle dem Beschwerdeführer, Karl Heermann Wolf die Legitimation zur Beschwerde nicht absprechen, und zwar wegen seiner Stellung als Gegencandidat und insbesondere mit Rücksicht darauf, dass er im concreten Falle eine verhältnissmäßig sehr bedeutende Anzahl von Stimmen in seiner Person vereinigt hat.
In der Sache selbst aber konnte der Legitimationsausschuß der Ansicht und dem Antrage des hohen Landesausschusses nur beipflichten, dass nämlich der Protest unbegründet sei und dass über denselben zur Tagesordnung übergegangen werden müsse.
Der Protest führt vor Allem Klage darüber, dass in Hohenelbe die Ausübung des Wahlrechtes der Frauen durch Vollmachten, gegen dessen Zulässigkeit jedoch an sich keinerlei Einwendung erhoben wird, dazu geführt hat, dass die Agitatoren der Gegenpartei dies zu einer ungebührlichen Propaganda für Hallwich ausgenützt hätten; dass es ihnen gelungen sei namentlich wegen ihrer genauen Kenntnis von dem Zeitpunkte in welchem die Wahlpapiere zugestellt wurden, und andererseits wegen Unerfahrenheit der Frauen in Wahlsachen dem Dr. Hallwich mehr Stimmen zuzuwenden, als ihm sonst zugefallen wären.
Weiter wird ausgeführt, dass Hr. Thalmayer aus Hohenelbe seine Stellung als Bürgermeister missbraucht habe, um amtlichen Einfluß auf den Ausfall der Wahl zu nehmen; er hätte verschiedene, unbenannte Wähler unter dem Vorwande einer Amtshandlung auf sein Bureau gelockt oder zum Erscheinen dort veranlasst und überredet, dem Dr. Hallwich ihre Stimmen zu geben.
Schließlich wird geltend gemacht, dass in Arnau verschiedene jüdische Wähler und Nichtwähler vor dem Wahllocale Posto gefasst und hier eine Controle ausgeübt hätten, indem die Wähler aufgefordert wurden, ihre Stimmzettel zu zeigen, und dass sie auf solche Weise zuwege gebracht hätten, dass viele von ihnen wirtschaftlich abhängige Personen ihre Stimmen nicht dem Carl Herrmann Wolf gegeben haben, was sonst geschehen wäre.
Gegenüber dieser Gruppe von Beschwerdepunkten glaubt der Legitimationsausschuß constatieren zu müssen, dass sie viel zu unbestimmt seien, um auch nur einen Anlass zu zweckentsprechenden Vorerhebungen zu geben, dass aber, selbst ihre Richtigkeit vorausgesetzt, noch immer kein die Giltigkeit der Wahl beinflußender Thatbestand da ist. Was behauptet wird, dass nämlich auf diese oder jene Person Einfluß genommen wurde, um sie zu Abgabe ihrer Stimmen oder Vollmachten zu bewegen, oder im bestimmten Sinne zu beeinflussen, so bildet dies schließlich den Inhalt jeder, selbst, einer ganz harmlosen und erlaubten Wahlagitation. Solange nicht nachgewiesen wird, dass das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes etwas Gesetzwidriges in sich geschlossen hat, solange nicht von Gewalt, Drohung, List, Bestechung oder Aehnlichem die Rede ist, kann eine derartige Agitation nicht als unerlaubt betrachtet werden.
Dieser Beschwerdepunkt kann mithin einen Anlass zur Ungiltigerklärung der Wahl bei Weitem nicht abgeben.
Der Protest behauptet weiter, dass ein gewisser Joses Plech aus Hohenelbe seine Stimme dreimal abgegeben hätte, einmal im eigenen Namen, einmals als Vormund eines nicht näher bezeichneten Mündels und das drittemal in Vertretung des Hohenelber Schützenvereines. Die hierüber angestellten Erhebungen ergaben, dass eine Vollmacht des Hohenelber Schützenverines in den Acten Ueberhaupt nicht erliegt, dass derselbe mithin durch seinen gesetzlichen Vertreter, also durch die Person gestimmt hat, die nach dem Gesetze oder Vereinstatute zur Vertretung des Vereines berechtigt ist, und bezüglich des Mündels waren Nachforschungen nicht möglich, weil der Name desselben gar nicht vorkommt. Wenn indessen selbst dieser Sachverhalt, wie derselbe im Proteste dargestellt ist, richtig wäre, wäre nach Ansicht des Legitimationsausschusses noch immer nichts Gesetzwidriges unterlaufen; denn der fragliche Wähler hätte noch immer nicht mehrere Stimmen in seiner Person gesetzwidrig kumuliert.
Er hätte einmal sein eigenes Wahlrecht ausgeübt, zweitens das seines Mündels, zu dessen Vertretung er in der That berechtigt war und drittens das Wahlrecht einer Corporation, zu deren Vertretung er eben auch berechtigt sein mußte, weil er sonst nicht zugelassen worden wäre. Es konnte somit auch dieser Beschwerdepunkt keinen Anlass zu einem Abgehen von dem Antrage des Landesausschusses abgeben.
Der Protest behauptet weiter, dass Otto Ehinger einmal bei der Wahl der Landgemeinden als Urwähler in Niederhof seine Stimme abgegeben hätte zur Wahl eines Wahlmannes und das zweitemal bei den Wahlen der Städte als städtischer Wähler in Ober-Langenau. Die gepflogenen Erhebungen haben aber ergeben, dass Otto Ehinger in dem Wählerverzeichnisse von OberLangenau gar nicht vorkommt, dass er mithin seine Stimme gar nicht abgegeben haben konnte, dass dort lediglich eine Firma A. Ehinger Söhne als wahlberechtigt eingetragen erscheint, so dass, wenn Otto Ehinger für diese Firma gestimmt hat, er thatsächlich nicht rechtswidrig sein Wahlrecht ausgeübt hat, sondern das Wahlrecht einer juristischen Person. Auch dieser Beschwerdepunkt erscheint somit hinfällig.
Der Protest behauptet weiter, dass vier Personen, welche auch dem Namen nach angeführt sind, in Hohenelbe an der Wahl sich gesetzwidrig betheiligten, es seien Personen, welche in dem Zeiträume von 3 Jahren von der Wahl zurück gerechnet in einem Strafverfahren Wegen des Verbrechens des Wilddiebstahls abgeurtheilt worden seien und deshalb ihres Wahlrechtes verlustig gegangen wären.
Nun ergaben die angestellten Vorerhebungen, nämlich durch Requisition der Strafakten des Kreisgerichtes in Jičin und durch das Einvernehmen der politischen Behörde in Hohenelbe ein ganz merkwürdiges Resultat. Zuerst wurde constatiert. dass zwei von diesen vier Personen in dem Wählerverzeichnisse der Stadt Hohenelbe gar nicht vorkommen, mithin nicht gestimmt haben konnten, so dass die Beschwerde wegen ihrer Wahlbetheiligung von vornherein gegenstandlos ist, bezüglich der zwei anderen Personen, welche thatsächlich mitgestimmt haben, wurde aus den Strafacten konstatiert, dass sie nicht wegen Verbrechens des Wilddiebstahls, der Theilnehmung an demselben abgestraft werden seien, sondern wegen bloßen Ankaufes verdächtiger Waaren, d. h. einer Uebertretung des § 477 des Strafgesetzes und dass sie zu einer Geldstrafe von 50 fl., beziehungsweise 25 fl. verurtheilt worden seien. Da nun nach der Landtagswahlordnung diejenigen Delicte ganz texativ bestimmt sind, bei welchen wegen Verurtheilung hiefür das Wahlrecht entfällt und diese Übertretung nicht darunter vorkommt, weil sie ihrer Natur nach nicht mit gewinnsichtiger Absicht verbunden ist, sondern Weil bloß Fahrlässigkeit dem Thäter zur Last fällt, so ist es klar, dass die Betheiligung an der Wahl seitens dieser 2 Personen eine Gesetzwidrigkeit nicht beinhaltet. Bei diesem Beschwerdepunkte kann ich unbeschadet der dem Berichterstatter obliegenden Objectivität die Bemerkung nicht unterdrücken, dass etwas mehr Vorsicht aus Seite des Beschwerdeführers doch am Platze gewesen wäre.
Vier Personen durch den Vorwurf wegen so ehrenrühriger Dinge an den Pranger zu stellen, ist denn doch, wenn hinterher herauskommt, dass dieser Vorwurf ganz ungerechtfertigt war, eine Art Gewissenssache und stimmt insbesondere mit dem Motive nicht überein das der Beschwerdeführer selbst am Eingange seines Protestes ausgesprochen hat, dass nämlich die zarte Rücksicht gegen die Wählerschaft ihn veranlaßt habe, die Namen der wirklichen Protesterheber nicht zu nennen, damit dieselben seine wirtschaftlichen Nachtheile erleiden.
Wie ist dies vereinbar mit einem Gebahren, welches auf der andern Seite, gelinde gesagt an Rücksichtslosigkeit gegen dieselbe Wählerschaft streift?
Schließlich wird noch ein Beschwerdepunkt vorgebracht, dass ein gewisser Georg Seifert aus Hohenelbe für das Bierkreuzerconsortium in Hohenelbe den Wahlzettel abgegeben hat, trotzdem er selbst kein österreichischer StaatsAngehöriger, sondern ein bayerischer Unterthan ist.