schreibung der nächsten allgemeinen Neuwahlen für den Landtag des Königreiches Böhmen in Wirksamkeit.
Nejvyšší maršálek zemský: K tomuto èlánku jsou pøihlášeni øeèníci páni posl. dr. Kaízl, Opitz a dr. Russ a nyní se hlásí též pan poslanec dr. Brzorád.
Dávám slovo p. poslanci dr. Kaizlovi.
Poslanec dra Kaizl: Slavný snìme! Já jsem se hlásil ke slovu k § 14., jakkoliv k § tomu mluviti nechci, nýbrž chci mluviti k novému §, jehož vsunutí na tomto místì chci navrhnouti.
Již v minulém sezení dovolil jsem si ukázati na potøebu amalgamovati návrh, který se jménem naší strany zde podá a který smìøuje k tomu, aby se zavedl 4zlatový census místo 5zlatového, s tímto návrhem, který zemský výbor podává.
Obtíže, které jsem minule zde vytkl, jevily se mnì potud, že snížení censu z 5. na 4. zlaté, které jest provedeno již pro øíšskou radu, má teprve od 1. ledna 1898 vstoupiti v platnost.
A zdálo se nám tedy, že nelze jinak, než celý ten zákon, jak nám jej zde zemský výbor navrhuje, nechati pùsobiti až od 1. ledna budoucího roku.
Podaøilo se nám však dospìti k jiné stylisaci, která umožòuje, aby zákon vstoupil kdykoliv v praktickou pùsobivost, aby však ten census 4. zlatový teprve od 1. ledna 1898 nastal.
Cesta k tomu jeví se mnì v tom, že prostì místo nynìjšího §. 14. vsune se nový §, který ustanoví, že od 1. ledna 1898 ten minimální plat daòový, který dle § 3. tohoto zákona opravòuje k volbì, má býti nadále ne 5, nýbrž 4 zl.
To by byl tedy jeden obsah toho nového paragrafu. Drahá vìc ale musí býti v tom § rovnìž uvedena, a sice to, že ten 4zlatový census nevztahuje se jenom na volièe pro venkovské obce, pro které, jak pánùm jest známo, tento celý zákon vlastnì výhradnì jest dìlán, nýbrž, že snížení censu z 5 zl. na 4 zl. má vztahovati se také na mìstské volièe.
A proto, pánové, se chci dovolati v tom novém § nejen èl. 3. tohoto zákona, jenž jak tìm, kteøíž zákon prostudovali, jest zøejmo, v odstavci a) a b) mluví o tìch 5 zl, nýbrž že se také vztahuje ta norma nová na § 13. zákona z r. 1886; ten zákon pánové, jest ten, kterým byl po pøíkladu daném na radì øíšské novelou volební z. r. 1884 zaveden 5 zl. census, jak známo, na místì dosavadních 10 zl., také pro zemský snìm.
Zákon z r. 1886 jest novelou k volebnímu øádu zemskému a ustanovuje § 13., že pro mìsta se census snižuje na 5 zl., v § 15 pak ustanovuje, že census pro venkovské obce snižuje se rovnìž na 5 zl. Nyní § 15., pánové, jest, jak vám zde pan referent vykládal, v § 13 tohoto zákona zrušen.
Tu stojí výslovnì, že zrušen jest § 13. øádu volebního ve znìní stanoveném zákonem z 20. kvìtna 1886. Bìží nyní jen o to, abychom se dovolali v tom mém novém paragrafu èlánku 3. tohoto zákona, jenž pro venkovské obce znova prohlašuje 5 zl. census a abychom se dovolali § 13. zákona z r. 1886.
Já doufám, že vìc, která sama o sobì jest dosti subtilní a obtížná a tudíž také komplikovaná, aspoò tomu úzkému kruhu pp. poslancù, kteøí se o vìc interesují, jest dostateènì vyložena, takže mohu zakonèiti výklady svoje tím, že pøeètu návrh paragrafu nového a prosím Jeho Jasnosti pana maršálka, aby ne o § 14., jak jej zde referent nyní navrhl, dal hned hlasovati, nýbrž aby dal hlasovati o onom znìní § 14., které zde navrhuji, a aby následkem toho nyní § 14 a 15. doslal o jedno èíslo pozdìjší denominaci paragrafovou.
Mùj návrh by znìl:
Od 1. ledna 1898 platiž suma 4 zl. za onen minialnmý obnos daòový, jehož placení jest zapotøebí pro volební právo ve smyslu § 3. tohoto zákona jakož i ve smyslu § 13. volebního øádu zemského, jak ustanoven jest zákonem ze dne 20. kvìtna 1886 è. 52 zem. zák.
Nìmecky pak:
§ 14. Vom 1. Jänner 1898 angefangen hat als
Mindestbetrag der für das Wahlrecht erforderlichen Steuerleistung im Sinne des § 3. dieses Gesetzes sowie im Sinne des § 13. der Land tagswahlordnung, wie derselbe mit dem Ge setze vom 20. Mar 1886 Nr 52 L. G. Bl. festgesetzt erscheint, der Betrag von 4 fl. zu gelten.
§ 14. des Entwurfes erhalt Nr. 15.
§ 15. des Entwurfes erhalt Nr. 16.
A další návrh o tom:
§ 14 tohoto návrhu obdržiž èíslo 15 a § 15. tohoto návrhu obdržiž èíslo 16 Tedy prosím, aby si snìm ráèil pøijati tento dodatek jakožto konsekvenci refor my daòové, která na øíšské rade byla pøijata a je již vyhlášeným zákonem, který od 1. ledna 1898 nabude platnosti.
Nejvyšší maršálek zemský: Uèiním dotaz na podpora.
Ich werde die Unterstutzungfrage stellen.
Žádám pány, kteøí tento návrh podporují, by zdvihli ruku.
Ich ersuche die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Návrh jest dostateènì podporován.
Der Antrag ist hinreichend unterstützt. Nunmehr gelangt zum Worte der Herr
Abg. Opitz.
Abg. Opitz:
Hoher Landtag! Der § 14. verfugt in der jetzigen Fassung, dass dieses gegenwärtige Gesetz für die nachsten allgemeinen Neuwahlen in den Landtag des Komgreiches Böhmen in Geltung trete. Ich stelle mir nun dem entgegen die Frage, ob die gegenwärtige Wahlreform nothwendig ist, oder nicht. Dass sie nothwendig ist, dass sie von allen Volksparteien dringendst begehrt Wird, ist durch die Abstimmungen und die Zustimmung aller Parteien constatirt worden. Wenn ein Gesetz nothwendig ist, dann soll man es nicht aus Jahre hinausschieben, hier für fünf Jahre, denn nichts anderes verfugt die Fassung des jetzigen Paragrafen. Deshalb haben, glaube ich, jene Abgeordnete, welche diese Volksstimmung vertreten, die Pflicht, einen Antrag dahin zu stellen, dass das Gesetz möglichst umgehend in Kraft gesetzt werde. Ich erlaube mir deshalb einen Abanderungsantrag zu diesem § 14. einzubringen.
Hoher Landtag! Was nutzt ein derartiges Gesetz, das für eine spate Zukunft gegeben wird. Damit werden die Wunsche des Volkes nicht befriedigt. Man sagt allerdings, es seien Schwierigkeiten, die bei solcher Fassung in der Durchführung dieses Gesetzesparagrafen gegeben erscheinen. Ja, das kann uns Abgeordnete doch nichts ansehen. Wir müssen einfach dem Volkswillen hier Rechnung tragen. Wir müssen alle Verantwortung von uns abwälzen durch unsere Abstimmung, dass nicht wir daran schuld sind, wenn die Einführung der directen Wahlen in den Landgemeinden und in der V. Curie thatsachlich in der nachsten Zeit nicht durchgeführt wird. Deshalb müssen wir hier Alles aufbieten, damit das Gesetz möglichst umgehend in Geltung gebracht werde. Dann werden für die Nichtdurchfuhrung des Gesetzes im ganzen Lande jene Factoren belastet werden, die dessen Ausfuhrung gehindert haben Ich beantrage darum, dass der § 14. abgeändert werde und wie folgt laute. "Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner amtlichen Kundmachung in Kraft. "
Oberstlandmarschall: Der H. Abg. Opitz beantragt. § 14. habe zu lauten:
"Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem Tage seiner amtlichen Kundmachung in Kraft".
Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Nunmehr gelangt zum Worte der H. Abg. Dr Ruß
Abg. Dr Russ. Ich bin von meinen Parteigenossen beauftragt einen ahnlichen Antrag zu stellen, wie ihn der Abg. P. Opitz so eben gestellt hat.
Die Grunde, warum man das Gesetz nicht erst bei den neuen allgemeinen Wahlen für den Landtag zur Geltung bringen lassen kann, wie es der Landesausschuss vorschlagt, lassen sich noch vielfach vermehren.
Vor allem Anderen ist ja nicht sicher, dass nicht möglicherweise der Reichsrath wahrend der nachsten funf Jahre eine Auflosung erfahrt, und in dem Falle wurde dann die Wirksam« keit des Gesetzes, welche für die nächsten allgemeinen Neuwahlen für den Landtag vorgezeichnet ist, spater eintreten, als der Zeitpunkt der etwaigen neuen Reichsrathswahlen So konnte auf diese Erneuerung des Abgeordnetenhauses das Gesetz seine Wirkung nicht ausüben. Ich stelle daher den Antrag.
"Al. 1. des § 14 bezw. 15 - wenn der Antrag Kaizl angenommen wird, für welchen wir uns auch ausprechen werden, habe zu lauten: "Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. " Dem Herrn Vorredner gegenüber möchte ich mir erlauben zu bemerken, dass es eine andere als amtliche Kundmachung nicht gibt; das Wort "amtlich" ist vollständig überflüssig und nie gebraucht worden, - also: "mit dem Tage des Kundmachung".
Se. Ex. der Statthalter hat die Güte gehabt mich gestern aufmerksam zu machen, dass es nützlich wäre, das Gesetz so zu construiren, dass es für den ausnahmsweisen Fall Geltung hat, dass, nachdem die Wahlen ausgeschrieben sind, die Wirksamkeit des Gesetzes doch nicht behindert wird und deswegen stelle ich im Namen meiner Parteigenossen den weiteren Zusatzantrag: "und hat im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1896 R. -G. -Bl. Z. 186 aus die mit dem kaiserlichen Patente vom 22. Jänner 1897 ausgeschriebenen Neuwählen zum Abgeordnetenhause des Reichsrathes Anwendung zu finden. " Damit ist nicht etwa dem Wunsche, sondern der Anregung des Hrn. Statthalters Folge gegeben worden.
Meine Herren, wenn das Gesetz in diesem Paragraph 14 nicht geändert wird, so ist die ganze Eile vollständig überflüssig. Da war die Dringlichkeit zu beschließen ganz nutzlos und ganz inhaltslos.
Wenn das Gesetz wirklich erst in fünf Jahren Geltung haben soll - freilich kann der Landtag auch früher ausgelöst werden, also bei den nächsten regelmäßigen Neuwahlen des ganzen Landtages Geltung haben könnte so hatten mir, weiß Gott wie viel Zeit, uns in kommissioneller Form immer und immer wiederholt zu berathen.
So stehen die Dinge nicht. Dass nun dieses Gesetz innerhalb dieser Wahlausschreibungsperiode Geltung finden kann und ausgeführt werden kann, hat Se. Excellenz bestritten.
Erlauben Sie mir, meine Herren, an die Fristen zu erinnern, welche laufen müssen, ehe zu Wahlen geschritten werden kann. Schön die Durchführungsverordnung des Ministeriums Z. 270 R. -G. -Bl. schreibt vor, dass mit der Ausschreibung der allgemeinen Wahlen eine achttägige Frist öffentlich publiciert wird, binnen welcher jeder Wahlberechtigte sich beim Gemeindevorstande melden kann.
Nun sind die Wahlen in Böhmen am 23. Jänner ausgeschrieben worden, und es läuft erst morgen die Frist ab, innerhalb welcher jeder sein Wahlrecht anmelden kann. Nach diesen Anmeldungen haben die Gemeindevorstände die Liften zu verfassen. Das können sie in drei Tagen nicht thun. Ich spreche nur von den aller-günstigsten Fällen; mir dürfen ja nicht vergessen, dass die Prüfung der Urkunden, Legitimationspapiere, welche Reclamanten mitbringen, auch nicht in einem Tage geschehen kann. Es wird also so mindest bis zum 2. Feber dauern. Allein dann sind die Liften 14 Tage zur Reclamation aufzulegen; dann erst können die Reclamationen erledigt werden, hierauf werden die nach den erledigten Reclamationen geltenden Wählerlisten das Substrat der Wahlvornahme sein. Vor dem 17. oder 18. Feber kann meines Erachtens gesetzlich eine Wahlmännerwahl gar nicht vorgenommen werden.
Das alles zeigt schön, dass eine längere Frist zu dieser Feststellung der Wählerlisten erforderlich sein wird.
Aber was hat weiter zu geschehen? Dann hätte nach dem jetzt geltenden Gesetze die Wahlmännerwahl ausgeschrieben zu werden.
Nun ist es richtig, was der Statthalter gesagt hat, dass im Falle der directen Wahlen die Legitimationskarten ausgestellt werden müssen, was bei den indirecten Wahlen in den Landtag und in den Reichsrath nicht zu geschehen pflegt. Da bekommen bekanntlich nur die Wahlmänner Legitimationskarten.
Aber sehen wir uns, meine Herren, diese Legitimationskarten noch einmal an. Es gibt nicht Millionen von Legitimationskarten, wie der Statthalter offenbar nur durch einen lapsus linguae bemerkt hat.
In der Regierungsvorlage, welche dem Wahlreformenwürfe beilag, wurde die Anzahl der Wahlberechtigten in Böhmen mit 1, 332. 000 schätzungsweise beziffert. Das ist ein approximativer Satz und ich bin überzeugt, dass ein erheblicher Perzentsatz dieser Schätzung entfallen wird.
Ich bin der Ansicht, dass es in den Gemeinden sehr viele Wähler geben wird, die sich um ihr Wahlrecht gar nicht kümmern und es nicht reclamieren werden und dass eine große Anzahl der Wähler bei der Raschheit der Durchführung dieser Wahlen von den Gemeindevorstehern gar nicht wird gesunden werden können.
Was die behördliche Arbeit anbelangt, so fallt dieselbe in den Städten Reichenberg und Prag gänzlich weg, weil das Städte mit eigenen Statuten sind; um rund 50. 000 Wähler vermindert sich die obige Zahl, so dass rund 1, 280. 000 Wähler erübrigen, so dass für die 90 Vezirkshauptmanschasten durchschnittl. 14. 000 Wähler rund entfallen.
Die Unterschriften dieser Wahllegitimationen geschehen nicht etwa durch den Statthalter von ihm werden nur die Legitimationen der Großgrundbesitzer unterzeichnet - sie geschehen durch die Bezirkshauptmannschaften und es wird sich Wohl nicht jeder Bezirkshauptmann mit Tinte und Feder hinstellen und unterzeichnen, dazu ist in der vorgeschrittenen Technik die Stampiglie geschaffen.
Es wird doch "auch den wertvollsten Staatsschuldtitern von 100. 000 fl. die Unterschrist der Mitglieder der Staatsschuldenkontrolskommission eingedruckt und es werden wahrscheinlich auch die Legitimationskarten mit den gedruckten Unterschriften des Vezirkshauptmannes versehen werden können. Ebenso werden auch die Siegel der Vezirkshauptmannschaft eingedruckt werden können. Hier handelt es sich wesentlich um eine typographische und nicht um eine behördliche Judicaturarbeit.
Diese Wahllegitimationen lassen sich auch ganz leicht den Wählern zustellen, sie werden nämlich nicht direct zugeschickt, sondern es Werden von den Bezirkshauptmannschaften - ich rechne durchschnittlich aus jede 80 Gemeinden 80 Paquete - an die Gemeindevorsteher zugeschickt und diese werben nach den Wählerlisten die Legitimationen vertheilen. Ich kann also hinsichtlich der Zustellung der Legitimationskarten keine besonderen Hindernisse finden.
Was nun die Instructionen für die Wahlkommissäre anlangt, so werben diese wohl in einzelnen Fallen nothwendig sein; aber bedenken Sie, meine Herren, dass bisher zu den Wahlmännerwahlen von den Bezirkshauptmann schasten Wahlkommissäre geschickt worden sind, und wenn diese Wahlkommissäre genug geschickt waren, die nach der bisherigen Landeswahlordnung vorgenommenen Wahlen zu leiten, so werden sie doch auch die nach der Reichsrathswahlordnung vorzunehmenden Wahlen leiten können.
Es können ja gar keine so schweren Fragen bei diesen Wahlen in den kleineren Gemeinden vorkommen und wenn, so werden sie nicht nach dem Gesetze, sondern, verzeihen Sie, dass ich es sage, nach dem gesunden Sinn der Bevölkerung entschieden; die Reclamationen gegen die Wahlmännerwahlen haben doch zu Seltenheiten gehört.
Da kontrolirt einer den andern. Die Leute kennen sich alle, es findet eine Controle der Richtigkeit, der Legitimität des Vorganges eigentlich durch die verdichtete Oeffentlichkeit bei dem Umstände statt, dass die Leute, welche zur Wahl gehen, sich alle persönlich kennen. Es wird also auch darin ein Hindernis nicht gefunden werden können, das vom praktischen Gesichtspunkte aus seitens Seiner Excellenz des Herrn Statthalters erhoben wird.
Nachdem kaum viel mehr Wahlkommissionen werden errichtet werden müssen, als sie bisher für die Wahl der Wahlmänner nothwendig waren, glaube ich daher, dass der Apparat in Böhmen, wo schon so viel gewählt worden ist, Wohl vollständig vorliegt und nur gehandhabt zu werden braucht, um in Wirksanikeit zu treten.
Von diesem Gesichtspunkte aus, glaube ich, lässt sich der Antrag empfehlen, den Herr College Opitz gestellt hat, und den ich in anderer Form mir auch zu stellen erlaube, wodurch es immerhin möglich ist, dass dieses Gesetz aus die jetzigen Reichsrathswahlen noch Anwendung findet (Bravo).
Meine sehr geehrten Herren! Man kann ja vielleicht in der Zahl 250 eine Schwierigkeit finden. Wird eine solche Schwierigkeit sich bei der ersten Vornahme dieser Wahlen wirklich herausstellen, so steht es ja dem Landtage später immer frei, das Gesetz in diesem Sinne zu ändern (Ruf: Niederösterreich!)
Es wird mir das Wort eingeworfen: 250 Einwohner in einem Wahlorte sind auch im Niederösterreichischen Gesetze zu finden.
Hinsichtlich dieser Ziffer entscheidet die Populationsvertheilung in den einzelnen Kronländern, und diese kann vielleicht in Böhmen und ist bestimmt in Böhmen, wenigstens was Die Landbezirke anbelangt, eine bedeutend andere. Aber das will ich ganz außer Betracht lassen. Jede solche Ziffernbestimmung ist eine Art Willkür und wird immer ein Versuch sein. Vielleicht wird auch Niederösterreich auf 500 oder 400 oder 300 Einwohner in dieser Beziehung zurückgehen. Da können Sie bei jedem einzelnen Kopse eine Einwendung gegen ober einen Grund für eine solche Ziffer finden.
Ich glaube, wenn der Landtag Ernst zeigt, dass er dieses Gesetz unmittelbar Anwendung finden lassen will für die bevorstehenden Reichsrathswahlen, so kann er in ruhiger Ueberzeugung und Erwägung über die Durchführbarkeit das Gesetz in einer solchen Form beschließen, welche die Anwendung dieses Gesetzes aus die nächsten Reichsrathswahlen noch möglich macht. Sonst, muss ich ausrichrig gestehen, verstehe ich nicht, warum der Landtag die Dringlichkeit beschlossen hat, denn, wer die Sache absolut nicht dringlich, dann konnte sie langer überlegt werden.
Diesen Gesichtspunkt nehme ich und meine Partei dem Gesetze gegenüber auch in den andern Paragraphen ein. Dieses Gesetz ist undeutsch bis zum Excess, und dieses Gesetz würde wenn es etwa von einem Oberrealschüler ober einem Obergymnasialschüler verfasst worden wäre höchst wahrscheinlich dem Jünglinge eine sehr schlechte Censur eintragen. Aber ich mache dem Landesausschusse daraus keinen Vorwurf: Der niederösterreichische Landtag, ein rein deutscher Landtag, hat es auch nicht besser gemacht. Es scheint, dass, wie überhaupt die Unkenntuis der deutschen Sprache in unserem guten Oesterreich immer mehr, zunimmt sich diese Unkenntnis auch bereits auf die leitenden behörblichen Kreise erstreckt hat (Heiterkeit).
Ich verlange von unseren verehrten Landsleuten slavischer Zunge nicht, dass sie ein vollständig correctes Deutsch in das Gesetz bringen. Es wäre das unsere Schuldigkeit gewesen, und wir hätten es gethan, wenn wir nicht gefürchtet hätten, durch solche Anträge und stilistische Versuche den großen Zweck unserer ganzen Antragstellung vollständig zu vereiteln. (Bravo!) Es wird in den nächsten 5 Jahren dem Landtage Zeit genug gegeben sein, sowohl inhaltlich als textuell diejenigen Verbesserungen an dem Gesetze vorzunehmen, welche ihm wünschenswert scheinen, und selbst von diesem Gesichtspunkte wäre die Vornahme directer Wahlen jetzt nützlich, weil man eine Probe machen würde auf das Gesetz und dann wissen würde, was man in den nächsten 5 Jahren in dem Gesetze zu bessern hätte.
Nachdem ich mit meinem Antrage der Anregung des Herrn Statthalters entgegenkommen zu sein glaube, nachdem ich seine Bedenken zu widerlegen versucht und nachdem ich andere wichtige Gründe für diesen unseren Antrag vorgebracht habe, bitte ich das hohe Haus und zumal diejenigen Herren, welche uns in dieser unserer Bestrebung nach Einführung dircter Wahlen in den Landgemeinden nahe stehen, diesem Paragraphen in der Fassung ihre Zustimmung zu geben, welche ich die Ehre hatte zu beantragen. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Dr. Ruß strllte folgenden Antrag: § 15. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und hat im Sinne des Abs. II. des Gesetzes vom 14. Juni 1896 Zahl 186 R. G. Bl. auf die mit dem kaiserliechen Patente vom 22. Jänner 1897 ausgefchriebenen Neuwahlen zum Abgeordnetenhause des Reichsrathes Anwendung zu finden.
Ich ersüche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Zum Worte hat sich Seine Excellenz der Herr Statthalter gemeldet. Ich ertheile ihm dasselbe.
Seine Excellenz Statthalter Graf Coudenhove: Hoher Landtag! Der hohe Landtag hat sveben den Antrag vernommen, welchen der Herr Abgeordnete Dr. Ruß im Anschlusse an den §§14. ober 15. gestellt hatte. Der H. Abg. Dr. Ruß hat sich in der Begründung seines Antrages auf mich berufen und hat angeführt, es hätte der Statthalter die Anregung zu dieser Forinulierung des § 14. gegeben, indem er selbst darauf hingewiesen hätte, es sei nothwendig, wenn man die Wirksamkeit dieses Gesetzes schon für die bevorstehenden Wahlen sichern wollte, für das Gesetz einen derartigen Text zu wählen, welcher auf die gegebene Sachlage passt. Nun es ist ganz richtig, dass ich diese Bemerkung neulich gemacht habe, der H. Abg. Dr. Ruß Wirb aber vielleicht überhört ober übersehen haben, dass diese Bemerkung im Anschlusse an die Ausführungen des Abg. Dr. Kaizl gemacht worden ist, und zwar im Anschlusse an die Ausführungen, welche mehr die principielle Seite der Frage im Auge hatten.
Dr. Kaizl hat von dem Standpunkte des Juristen gesagt, dass es vielleicht nicht möglich kein werde bei dieser Sachlage, nachdem die Neuwahlen auf Grund des bestehenden Gesetzes ausgeschrieben sind, nunmehr den zweiten,, Act" hat er, glaube ich, gesagt, der Wahlhandlung nach einen anderen Gesetze durchzuführen.
Diesem Bedenken mußte ich zustimmen, allein ich habe mir gedacht, dass es möglich Ware auch diese Situation in gesetzgeberischer Weise zu erfassen und dass es möglich wäre, im hohen Landtage dem Gesetze eine solche Fassung zu geben, durch welche die angedeuteten Schwierigkeiten behoben würden. Ich glaube, dass dieser Versuch durch den Antrag des sehr geehrten Abg. Dr. Russ, principiell gesprochen, als gelungen bezeichnet werden kann. Ich glaube, dass eine gesetzgeberische Schwierigkeit nicht vorhanden ist, umsemehr muss ich aber betonen, dass den praktischen Schwierigkeiten, die thatsächlich dem gegenüberstehen, dass das vorliegende Gesetz gleichwohl resp. für die vorstehenden Wahlen Kraft erlange, durch die Annahme dieses § nicht begegnet würde, weil, wie ich das letztemal anzudeuten mir erlaubt habe, und wie ich heute mit größerer Bestimmtheit aussprechen kann, die Regierung aus dem Standpunkte steht zu sagen, dass die Anwendbarkeit der beschlossenen Gesetzesvorlage auf die bevorstehenden Wahlen auch aus praktischen Gründen ausgeschlossen ist (Hört, hört!)
Ich habe schon neulich darauf hingewiesen, dass die Regierung der Angelegenheit der Einführung directer Wahlen, wie ja schon im Reichsrathe hervorgehoben worden ist, keineswegs principiell ablehnend entgegensteht, sondern dass sie die Einführung der direkten Wahlen für begrüntet erachtet, aber dass sie auch die Frage zu beurtheilen hat, ob es heute für die bevorstehenden Reichsrathswahlen noch geht.
Diese Sache muss auch vom Standpunkte der Durchführbarkeit betrachtet weiden; denn die Regierung ist auch dafür verantwortlich, dass die Wahlen ordentlich vor sich gehen, und Sie muss vermeiden, sich berechtigten Vorwürsen auszusetzen, wenn das Wahlgeschäft sich in mangelhafter Weise vollzieht.
Wir müssen die Durchführbarkeit im Auge behalten und die ist nach Ansicht der Regierung nicht mehr vorhanden.
Die Herren sind gegenüber der Regierung einer anderen Meinung und leugnen, dass diese Schwierigkeiten bestehen.
Herr Dr. Russ hat darauf hingewiesen, dass es gut gehen würde und dass der Zeitraum, bis das Gesetz sanetienirt wird, genügend ist, um bis dahin die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
Ich erlaube mir da zunächst aus etwas aufmerksam zu machen, was noch nicht berührt worden ist, nämlich dass in der Vorlage, welche der Landesausschuß vorgelegt hat, der § 1 die Bestimmung enthält, dass die Gruppenwahlorte festzustellen sind durch den Statthalter nach Einvernehmung des Landesausschußes und es ist in Aussicht genommen und steht auch im Motivenberichte und in der Resolution, welche zum Schluße angeführt ist, dass der Landesausschuß seinerseits wieder die Bezirksausschüße zu befragen hat, ehe er seine Aenßerung abgibt.
Ich bitte das hohe Haus sich vorzustellen, wenn dieser Vorgang stattfinden soll, wie viel Zeit der Landesausschuß dazu brauchen würde, ehe er die Aeußerung aller Bezirksausschüße einholt. Im besten Falle dauert es wenigstens 14 Tage, bevor das Gesetz sanctionirt ist, und es ist unmöglich, dass wir nachher die Aeußerung des Landesausschusses über die Gruppenwahlorte rechtzeitig in Händen haben.
Die Herren werden einwenden, dass jetzt schon die Gruppenwahlorte vorhanden find. Ja, wir haben sie, nach der bestehenden Reichsrathswahfordnung, und man könnte die nehmen, und es würde sich die Sache vereinfachen. Aber die Sache liegt anders, weil das Reichsrathsgesetz für die Zusammenlegung auf Orte Rücksicht nimmt, welche 500 Einwohner haben, während nach der Vorlage des Landesausschusses schon Orte mit 250 Einwohnern in Betracht kommen sollen. Das sind also ganz andere Wahlgruppen.
Ich übergehe die Frage der Legitimationskarten und gebe dem Herrn Dr. Russ vollkommen Recht, dass im Bezug auf die Zahl von Millionen ich mich um etwas geirrt habe, aber nach unseren Schätzungsdaten, die wir haben, würde die Zahl 1, 700. 000 oder 1, 800. 000 Wähler betragen; es sind daher 2 - 300. 000 Legitimationskarten allerdings bei meinen Berechnungen in Abzug zu bringen.
Ich bemerke trotzdem neuerlich, dass zwar nicht unüberwindliche aber doch bedeutende Schwierigkeiten für die rasche Ausfertigung der Legitimationskarten bestehen, was aber der Herr Abg. Dr. Russ geleugnet hat, indem er nur aus die Unterschrift, die beizusetzen ist, Rücksicht nimmt.
Die Legitimationskarten enthalten aber nicht nur die Unterschrift, sondern auch andere wesentliche Bestandtheile nämlich die Bezeichunng der Wähler. Da muss ich leugnen nach meinen Erfahrungen, dass es keine Schwierigkeiten