Pátek 7. února 1896

rung; unsere Reichsverfassung kennt keine besondere Reichssteuer, es ist daher die Sorge für die Aufbringung dieser Kosten den beiderseitigen Legislativen überlassen, welcher Aufwand bekanntlicherweise nach einem Verhältnisse getragen wird, welches durch einen wechselseitigen Pact von Delegationen der beiden Vertretungskörper immer von 10 zu 10 Jahren bestimmt wird.

Nun besteht bisher kein sicherer Maßstab für diese Aufteilung und derselbe konnte auch in der bisherigen Praxis nicht gefunden werden, und in Folge dessen bleibt selbstverständlicherrweise die Lösung dieses Problemes ein sehr wichtiger Gegenstand, den die ganze Bevölkerung mit großer Spannung verfolgt, um so mehr, nachdem sich ja hier um die Auftheilung eines Betrages von circa 1½ Milliarden handelt.

Schon beim ersten Ausgleiche entstanden Controversen darüber, welche Grundlagen dieser Quote zu Grunde zu legen seien und angenommen werden sollen.

Der für Österreich ungleich vortheil haftere Vorschlag, die Bevölkerungsziffer als Basis zu nehmen, wurde leider abgelehnt und es wurde zum Prinzipe erboben, es sei die Quote nach der Leistungsfähigkeit einer jeden Reichshälfte zu bestimmen; darüber aber, was unter Leistungsfähigkeit zu verstehen wäre, gingen die Anfichten auseinander, bis man sich schließlich dahin einigte, es sei als solche zu acceptieren die Gesammtsumme der Steuern, welche von jeder Reichshälfte aufgebracht wird.

Das war in vornhinein ein großer Fehler, es ist vollständig irrig, wenn man von der Steuerbelastung gleich unmittelbar den Rückschtuss macht auf die Steuerkraft der Bevölkerung und diese Steuerkraft der Bevölkerung hätte eigentlich die richtige feste Basis für die Quote bilden sollen.

Aber abgesehen davon sind die Principien der Besteuerung in beiden Reichshälften vollkommen verschieden; wenn man hätte gerecht vorgehen wollen, so hätte man nicht blos die Staatstreuer, sondern natnrgemäß auch jene Lasten, welche der Haushalt der Länder, der Bezirke und Gemeinden, ferner, welche der Schulaufwand, welcher eine obligatorische Beitragleistung für gemeinnützige Zwecke dem Steuerträger auferlegen, in diese Rechnung einbeziehen müssen.

Um ein Beispiel anzuführen, wenn wir z. B. in Österreich bereits die Reform der direkten Steuer durchgeführt hätten, so würde das Erträgnifs dieser neu erschlossenen Steuerquelle, namentlich der Personaleinkommensteuer, in diesem Falle das Kalkul der Quote zu Ungutsten Österreichs beeinflusst haben. Man muss demnach angesichts der bevorstehenden Quotenvertheilung wohl an der Anschauung festhalten, es möge künftighin an Stelle des bisherigen Maßstabes ein anderer treten und zwar wenigstens ein solcher, welcher auch eine Schätzung ökonomischer Kraft jeder Reichshälfte in sich schließt, wobei vielleicht auch die Populationsziffer zu berücksichtigen wäre.

Bereits feit dem ersten Ausgleiche besteht die Regel, dass das Bruttoerträgniss der Zolleinnahmen von der Quote abzuziehen sei; damit übergreift die Ouotenfrage in die Sphäre jener Angelegenheiten, welche in das Zoll- und Handelsbündniss gehören.

Ungarn participiert nun an diesem Zollerträgniss im Verhältnisse des Quotenschlüssels von 70: 30, während bereits bei dem ersten Ausgleiche und auch bei den zweiten Ausgleichsverhandlungen wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass dies Verhältniss vollkommen ungerechtfertigt sei, weil der Import aus dem Auslande sich weit mehr in die diesseitige Reichshälfte als in die andere bewegt.

Der Durchfchnitsertrag der Zölle betrug in den letzten 6 Jahren circa 43 Millionen und den Verlust, den die österreichische Reichshälfte dadurch erleidet, kann man jährlich auf beiläufig 3 Millionen schätzen.

Die Ursache, dass bisher eine Regelung in dieser Angelegenheit nicht erfolgen konnte, ist zurückzuführen auf den Mangel unserer Waarenstatistik, welche nur allgemein GeneralZiffern über den gesammten Verkehr über die Grenzen angibt während es viel richtiger märe, dass an den Zollgrenzen berats die Destination in diese oder in jene Reichshälste erhoben würde.

Nun mit der Quotenfrage hängen weiter 2 Angelegenheiten zusammen und zwar die Verrechnung der Verzehrungssteuer, dann die Restitution bei Ausfuhr von Zucker, Bier und Spiritus.

Es murde schon vom ersten Ausgleiche daran festgehalten, dass die Verzehrungssteuer jener Reichshälste zufallen soll, wo der verehrungssteuerpflichtige Artikel produciert wurde.

Davon trat im Jahr 1894 eine Abweichung ein, indem damals mit Ungarn vereinbart wurde, dass speziell die Spiritussteuer in die Casse jenes Staates fließen soll, wo der Spiritus consumiert wurde.

Nun verlangt Ungarn die Ausdehnung dieser Vereinbarung auf die Verrechnung der Verzehrungssteuer von Zucker und Bier.

Es würde daraus der diesseitigen Reichshälste Verlust resultiren, den man beiläufig auf 2-21/2 Millionen jährlich schätzen muß. Trotz des prinzipiellen unbestreitbaren Rechtes Ungarn's, eine solche Forderung zu stellen, müssen doch österreichischerseits Bedenken getragen werden, darauf einzugehen, insolange nicht die eventuelle als Compensation dienende Forderung, dass die srüher erwähnte nämlich die gerechte Auftheilung des Brutoerträgnisses der Steuern, gleichzeitigerweise zur Durchführung gelangt.

Nun bezüglich des Zoll- und Handelsbündnisses steht vor allen anderen die Frage im Vordergrund, ob dasselbe wieder erneuert, und zwar unverändert erneuert, oder ob dasselbe gekündigt werden soll.

Nach Artikel XXIII. des letzten Ausgleichsgesetzes hat nämlich das Zoll- und Handelsbündnis, menn bis Ende Dezember 1896 dessen Kündigung nicht erfolgt, unverändert auf weitere 10 Jahre bis zum Jahre 1907 fortzubestehen.

Ehe an die Beantwortung dieser Frage gedacht werden kann, ist es nothwendig vor Allem anderen die gegenseitigen Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Ländern in Erörterung zu ziehen, und vor allem Anderen zu erwägen, welche Aenderungen an dieser Handelskonvention erforderlich mären und eventuell, welche Verwaltungsmaßnahmen in Vorschlag zu bringen sind.

Zu jenen Angelegenheiten, welche in erster Reihe unter das Zoll- und Handelsbündnis sallen, gehört die ganze Zollgesetzgebung, die Regelung des Münzwesens und des Geldsußes und die Banksrage.

Nachdem im Jahre 1893 bereits durch Handelsverträge mit den meisten europäischen Staaten die äußere Handelspolitik Wenigstens in den wesentlichen Direktionen festgelegt wurde, erscheint es überflüssig auf die Erörterung dieser Angelegenheit einzugehen und das Gleiche gilt bezüglich des Münzwesens und des Geldsußes, nachdem durch Vertrag vom Jahre 1894, der bis zum Jahre 1910 Geltung hat, der Gang der Valutaregelierung vollständig festgestellt wurde.

Bei der Valutaregulierung ist die Notenbank dazu ausersehen, gewißermassen Centralstelle für Vaarzahlungen zu bilden.

Es muss aber bei aller Anerkennung des formalen Rechtes Ungarns auf eine paritätische Regelung der Bankfrage doch an der Ausschauung sestgehalten werden, dass die einheitliche Leitung in der Bankpolitik unter allen Umständen ausrecht erhalten werden muss.

Es ist in der jüngsten Zeit auch eine andere Frage erörtert worden, die eingehende Beachtung verdient, nämlich jene der Trennung der Hypothekar-Abtheilung der Bank von der Notenabtheilung. Bekanntlich liegt das Schwergewicht der Hypothekarabtheilung in Ungarn.

Es hat beispielsweise im Jahre 1874 Ungarn mit 51 1/2 % und im Jahre 1894 bereits mit 82 1/2 % an dem Gesammtertrage des für diese Hypotekarabtheilung zur Verfügung gestellten Credits participirt.

Es hat darnach Ungarn beiläufig mit 4/5 und Oesterreich mit 1/5 an dem ganzen großen Belehnugsgeschäfte der Bank Antheil.

Nun würde es durchaus keine Schwierigkeiten machen, wenn diese Hypothekarabtheilung von der einheitlichen Bank getrennt und Wenn in den statutenmäßigen Wirkungskreis einer solchen Reichs-Hypothekenbank vor allem anderen die Förderung der Interessen des bäuerlichen Grundbesitzes aufgenommen würde.

Man könnte bei dieser Gelegenheit, was ich mir nur nebenbei zu erwähnen erlaube, auch gewissen Fragen des modernen Hypothekarrechtes, beispielsweise jener der Feststellung einer weitaus längeren Amortisation oder auch der Unkündbarteit näher treten.

Der H. Antragsteller hat in der trefflichen Begründung seines Antrages in der ersten Lesung mit Recht hervorgehoben, dass das Schwergewicht des oesterreichisch-ungarischen Ausgleiches in dem Zoll- und Handelsbündnisse und zwar in jenem Theile gelegen sei, welcher aus die Entwickelung und kommerzielle Verhältnisse zwischen den beiden Reichshälsten sich bezieht.

Es ist in der letzten Zeit sehr viel über Ungarns phänomenale Entwickelung aus dem ökonomischen Gebiete gesprochen worden. Man hat daraus hingewiesen, dass eine so bedeutende Steigerung in seinem Einnahmsbudget eingetreten ist, dass troß der bedeutenden Zunahme der Staatsausgaben das srühere Deficit von ungesähr 18 Millionen einem Durchschnittsüberschüsse von 27 Millionen Platz gemacht hat. 

Während in der früherer Zeit der Außenhandel passiv war und sich mit einer Unterbilanz abschloß, die sich im Durchschnitte der Jahre 1882-1887 aus 180 Millionen stellte, weist der Außenhandel vom Jahre 1884-95 ein Durchschnittsactivsaldo von 103 Millionen auf. Das Bahnnetz hat vom Jahre 1887 in Oesterreich um 260% in Ungarn 360% zugenominen. Dieses Bahnnetz hat sich derart entwickelt, dass im Jahre 1893 in Oesterreich 6-7 Km., in Ungarn bereits 7-2 Km. aus je 10. 000 Einwohner entfielen.

Man mag nur was immer für Ziffern zur Vergleichung heranziehen, sei es die Zissern über die Entwickelung der Industrie, des Handels der Agricultur uns jene über den Ausschwung, welchen das Creditwesen Ungarns genommen hat, weiter Daten über die Entwickelung des Bahnnetzes, ferner solche über die progressive Zunahme der Einnahmen bei Ver kehrsanstalten, so steht man immer vor einem überaus blendenden Gesammmtbilde einer großartigen ökonomischen Entwickelung, welche im Vergleiche mit den Etappen welche in anderen Staaten in gleichem Zeitraum erzielt wurden, absolut und relativ als eine ganz außerordentliche bezeichnet werden müssen.

Das also Erreichte ist aber nur zum kleinen Theile aus den Antheil der natürlichen Productionsfactoren zurückzuführen.

Es ist im höheren Maße das Ergebnis einer Summe von Arbeit, unterstützt durch eine nationaliücksichtslose und energische Staatspolitik, welche nur aus ein Ziel lossteuert, nämlich die national-ökonomische Entwickelung des eigenen Landes mit Ausgebot aller Kräste und ganz rücksichtslos selbst gegen den staatsrechtlich allurten Theil durchzuführen.

Einen lehrreichen Beleg in dieser Beziehung bietet die Entwicklung des ungarischen Verkehrswesens. Für dieses ist vom großen Einflüsse gewesen die Ausgestaltung des Staatsbahnsystems und der planmäßige Ausbau der einzelnen Eisenbahnlinien Dadurch hat die ungarische Regierung die vollkommene Hegemonie in der Tarispolitik erlangt, und sie ist heute im Stande, einen domimrenden Einfluss zu nehmen aus die Ausdehnung des Handels. So entstanden die Aussuhrbegünstigungen und Spezialtarife von der verschiedensten Alt, in Allem und Jedem daraus berechnet, die einheimische Industrie so viel als möglich zu unterstützen und fremde Concurrenz abzuwehren. Man kann ohne jede Uebertreibung behaupten, dass ohne eine solche Politik die Großziehung der ungarischen Industrie und ihre Concurrenzstählung gegenüber den österreichischen und ausländischen Industrie niemals gelungen wäre. Dazu kommt es zu ganz flagranten Verletzungen des Zoll und.

Handelsbündnisses, wenn z. V. in einem bestimmten Falle die ungarische Regierung Frachtresactien an ungarische Fabriken ja sogar an ausländische Fabriken gewährt, mährend sie solche den österreichischen Fabriken verweigert. Nur durch solche weitgehende Frachtreductionen lässt es sich erklären, dass, wie der Herr Antragsteller Dr. Foøt hervorgehoben hat, aus dem böhmischen Markte das Getreide noch tiefer im Preise notirt, als es der Parität der Budapester Vörse entspricht. Nun bildet die Tarispolitik das Correlat einer jeden Handelspolitik, und es lassen sich durch entsprechende bahntarisarische Maßnahmen die Ziele einer jeden Handelsconvention vereiteln.

Soweit nun durch ein solches Handelsbündnis das wechselseitige Concurrenzverhältnis für eine längere Reihe von Jahren seftgelegt werden soll, so ist es vor Allem anderen nothwendig dass gleichzeitig eine gewisse Bindung der Tarifpolitik eintritt.

Ist dies aber auch im vollen Maße nicht möglich, so erscheint es destomehr wünschenswert und nothwendig, dass bei Erneuerung des Zoll- und Handelsbundnisses sich die beiden Regierungen verpflichten, von allen tarifarischen Begunstigungen und Specialtarifen sich gegenfertig Mittheilung zu machen.

Es würde sich in dieser Beziehung auch noch weiters empfehlen, wenn bei dem k. k. Staatseisenbahnrathe in Wien ein eigenes Comite mit der Aufgabe betraut werde sämmtliche Tarifänderungen sowohl den auslandischen, wie auch namentlich auf ungarischen Bahnen sicher zustellen und aus die Concurrenzsähigkeit der also begünstigten Artikel zu prüfen und der Regierung Vorschläge zu erstatten.

Aber abgesehen von diesen tarifarischen Begunstigungen liegeu die Verbältnisse für den Aufschwung der Industrie in Ungarn weitaus vorteilhafter all in Oesterreich. Das gilt zwar nicht so sehr in Bezug auf das Rohmateriale und die gewerblichen Hilflstosse und auch nicht auf die Qualität der Arbeiter und Arbeitslöhne, denn bekannter Weise-muss Ungarn tüchtige Arbeiter noch immer aus Oesterreich importieren und für geschulte Arbeiter stellen sich die Löhne in Ungarn bei weitem höher als in Oesterreich.

Das wird in gewisser Beziehung allerdings paralisiert durch die dortige längere Arbeitsbauer und weiters durch den Umstand, dass man in Ungarn die gesetzliche Bestimmung über die Arbeitsdauer und Sontagsruhe nicht kennt. Sehr in's Gewicht fallen die großartigen Unterstützungen der ungarischen Regierung für die Industrie, welche durch den Artikel XIII. des Gesetzes von 1890 einge fuhrt worden sind.

Dieselben umsassen eistens großartige Steuernachlasse, Nachlasse von Zuschlägen, die Vesrerung von Gebuhren und Stempeln bei Uibertragungen, es werden für neu zu kreirende Unternehmungen von Seite der ungarischen Eisenbahnverwaltung, die Maschinen und das Baumateriale zum Selbstkostenpreise be fordert, weiteis weiden den Fabriken, welche derartige Grunbungen unternehmen, von Seite der ungauschen Regierung Grund und Boden ganz kostenlos uberlassen, es werden den größeren Unternehmungen, unverzinsliche Darlehen bewilligt, welche in einer sehr langen Zeit zurückzuzahlen sind, es werden Schlepp bahuen gebaut, Geleise, und sogar für ein größeres Zuckeretablissement in Ungarn wurde ein Wasseikanal aus Kosten des Staates gebaut, von Seite der Gemeinden und des Staates erfolgen 3usagen über den Absatz der neuen Fabrikate, und es wird auch der österrutchische Indusirielle von den Submissionen bei Bestellungen des Staates und der offent lichen Gesell chasten ganz ausgeschlossen

Es ließe sich noch eine große Anzahl von derartigen Fallen von staatlichen Unterstuzun gen anfuhren, welche alle doch in gewisser Beziehung die Wahrheit bekräftigen, dass die ökonomische Wirkung dieser Subventionen gewisseimaßen der eines ungarischen Schutzzolles gleichkommen wenigstens in der Beziehung, dass der ungarische Industrielle um den Betrag dieser Quastpramie billiger arbeitet als der osterreichische.

Dazu kommt noch, dass man in Ungarn keine Arbeiterschutzgesetzgebung kennt und dass namentlicherweise auf den Industriellen nicht jene hohe Lasten ruhen, wie sie bekannter verse durch die Unfallversicherung in Osterreich ein gefuhrt sind.

Der Import von Oesterreich nach Ungarn würbe schwer getroffen durch die statistische Gebuhr, die bekannterweise im Jahre 1881 eingeführt wurde.

Der Zweck derselben bestand bekanntlich darin, die ungarische Regierung in den Stand zu seßen, genaue Ausschlüße zu erhalten über den Vertehr über die Landesgrenze, sowohl über den Ausgangsverkehr, als auch über den Cingangsveikehr, sowohl hinsichtlich der Provenienzen und der Destination.

Es ist bekannt, dass, als im Jahre 1881 diese statistische Gebühr eingeführt wurde, von der osterreichischen Industrie dagegen von allen.

Seiten remonstrirt wurde, was aber vollständig fruchtlos blieb, indem von Seite der österreichischen Regierung diese statistische Gebühr als eine Art Vlanguetsstempelgebuhr anerkannt wurde, welche ohne Rücksicht aus den Werth und die Menge der Waare erhoben wird Es laßt sich also in dieser Veziehung auch weiter gegen die statistische Gebuhr nichts unternehmen. Uebrigens ist eine solche Gebuhr auch hier bei uns in Oesterreich eingeführt; es würbe sich aber mit Rücksicht auf die Wichtigkeit, welche die Crsassung des gesammten innern Verkehres zwischen Oesterretch und Ungarn hat, wohl bringend empfehlen, dass mit der ungarischen Regierung Verhandlungen eingeleitet werden zu dem Zwecke, um eine gemetnsame Waarenstatistik über den Zwischenverkehr usw., aus einer ganz koriekten Basts, durchzufuhren.

Der zweite Antragsteller Herr Abg. Tausche, hat in seiner Begrudungsrede alle die jenigen Wunsche definiert, welche die Land wuthschaft gegenuber dem Ausgleiche hegt.

Er hat hingewiesen auf die Nothwandigkeit der Regulierung des Vetrerinarwefens, der Lösung der Viehsalzfiage, der Abschaffung der Mißbiauche bei den Fruchtborsen in Wien und in Pest, und ich glaube, um die Geduld des hohen Hauses nicht zu ermüden, mich wohl darauf beschranken zu können, auf seine Aus fuhrungen hinzuweifen. Das gleiche gilt Wohl auch bezüglich des Mahlverkehrs, von welchem beide Herren Antragsteller gesprochen haben, und woruber ja im Budgetausschuße des Abgeordnetenhauses im vorigen Jahre ein ausge zeichneter Bericht vorgelegt wurde, welcher alle Mangel und Mißbrauche, die bei dem Mahlverkehre eingetreten sind, auf das Beste beleuch tet. Gewiss kann nicht geleugnet werden, dass keine Maßregel im Stande war, so sehr das Dertrauen zum Zoll und Handelsbundnisse zu eischuttern, wie die Aufdeckung aller jener Unzukommlichkeiten, die beim Veredlungsverkehre mit Getreide eingetreten sind. - Es muss nur noch bemerkt werden, dass allerdings am 7. Janner 1896 ein Ministerialerlass erschienen ist, welcher einige Aenderungen dieses Wahlverkehres enthalt, dass derselbe aber doch nicht als genugend erachtet werden kann, um alle diejenigen Gefahren zu beseitigen, die durch eine missbrauchliche Anwendung eines solchen Verkehres eintreten können, weshalb doch nach wie von die Aufrechterhaltung der Forderung der vollständigen Aushebung des Mahlverkehres bestehen bleiben muss.

Die drei anderen landwirtschaftlichen Industrien, die Zuckerindustrie, die Braumdustrie und die Spirieusindustrie sind an dem Ausgleiche insoferne interessirt, als die mit der industriellen Production in Verbindung stehenden indirekten Abgaben einen Gegenstand des Ausgleiches bilden.

Die Wünsche der Zuckerindustriellen gehen aus eine Erhöhung der Bonifikation.

Man hat darauf hingewiesen, dass, während im Jahre 1894 der Rübenbau bereits aus 376. 000 ha gestiegen war, derselbe im verflossenen Jahre aus 289 000 ha sank, sonach um 87. 000 ha weniger umfasst.

Damit ist die Landwirtschaft in Böhmen in allen rübebauenden Gegenden auf das schweifte geschädigt. Nun steht diese ganze Restriktion des Rübenanbaues in direktem Zusammenhange mit dem Rückgange der Zuckerpreise; die Zuckerpreise aber hier im Lande werden wesentlich influenziert von der Höhe der Bonification.

Als im Jahre 1888 das neue Zuckersteuergesetz in's Leben trat, fixierte dasselbe eine Bonification von 1 fl. 60 fr. per Meterzentner Zucker, und es befanden sich faktisch die Zuckerfabrikanten im vollen Genusse dieser Bonification.

In Folge der Entwicklung der Zuckerindustrie, in Folge deren großartigen. Ausdehnung, in Folge ihres Exportes ist diese Bonification beständig zurückgegangen, so dass sie heute nur 1 fl 25 kr. unifalst.

Die Wünsche der Zuckerproduzenten gehen daher einmal aus eine Erhöhung der Gesammtsumme der Bonification, dass wieder aus 100 kg Zucker eine Bonification von 1 fl. 60 fr. entfallen würde, aber weiters noch in anderer Richtung, nämlich um die Expansionssucht der Zuckerfabriken, namentlich auf dem ungarischen Gebiete, so viel als möglich hintanzuhalten, und andererseits das Aussaugen der mittleren Unternehmungen durch die großen Zuckerfabriken hintanzuhalten, wird vorgeschlagen, eine staffelförmig sich erhebende Betriebssteuer einzuführen, welche sich nach Maßgabe der Produktion steigert.

Was die Spiritusindustrie anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass, als im J. 1888 das neue Spiritussteuergesetz ms Leben trat, nebst einer Erhöhung der Steuer auch das Prinzip der Contingentierung eingeführt wurde.

Es entspann sich damals eine lebhafte Fehoe zwischen den Spiritusindustriellen diesseits und jenseits der Leitha, indem behauptet würbe, dass den ungarischen Spiritusfabriken ein weit größeres Contingent zugetheilt wurde, als es notwendig gewesen wäre.

Die Erfahrungen haben seither vollkommen dies bestätigt, und es werden daher Wünsche der Spiritusindustriellen in Böhmen laut beim Ausgleiche dahingehend, dass eine neue Contigentaustheilung nach Maßgabe des wirklichen Consums erfolge, und dass in gewissen Perioden von 3 zu 3 Jahren nach Maßgabe der Steigerung des Consums eine Auftheilung des Contingentes erfolgen soll.

Die Brauindustrie steht auf dem Standpunkte, eine Aenderung des bestehenden Steuerlyftems durch Uebergang zur Malzsteuer begehren zu müssen, weil das jetzige System weder den technischen Fortschritten entspricht, noch den Interessen des Staatsschatzes, und der redlichen Concurrenz den nöthigen Schutz nicht gewährt.

In der letzten Zeit wurde vielfach das Prozent einer Erhöhung der Biersteuer besprochen und es muss dies doch die allerschwersten Bedenken erregen.

Es handelt sich liier in erster Reiche um die Versteuerung eines Consumartikels der breitesten Schichten der Bevölkerung und es würden dadurch auch alle diejenigen Aktionen theilweise paralisirt, die im Interesse der Volkshygiene zur möglichsten Einschränkung des Brantweingenußes eingeleitet sind.

Infolge des verminderten Bierverbrauches und der verminderten Biererzeugung müsste auch die Nachfrage nach Gerste nachlassen und es müssten daher die Gerstenpreise weiters auf ein Niveau sinken, das noch niedriger als gegenwärtige wäre.

Es wäre wohl bei einer künstigen Steueränderung zu erwägen, ob es sich nicht empfehlen Würde, für die landwirtchshaftlichen Brauereien eine besondere Steuerbegünstigung eintreten zu lassen, nachdem sich an Die Erhaltung derselben ganz besonders agrarische Interessen knüpfen.

Nach Erörterung der Wünsche von den einzelnen Sonberinteressenten erscheint es nun noch notwendig, ein Gesammtbild über den wirthschaftlichen Verkehr zwischen beiden Reichshälften zu entwerfen, und dazu bieten die statistischen Ziffern ein interessantes Material.

Fasst man zunächst die Einfuhr nach Ungarn in's Auge, so lässt sich eine Zunahme von Rohstoffen von 78 Mill. aus 115 Mill. onen, bei Fabriken von 355 Mill. auf 430 Mill. verzeichnen. Nach Percenten der Gesammteinfuhr berechnet, hat die Einfuhr von Rohstoffen eine steigende Tendenz, dagegen die Einfuhr von Fabrikaten eine sinkende, was jedenfalls aus den beträchtlichen Aufschwung der, ungarischen Industrie schließen lässt, was sich auch daraus ergibt, dass betspielsweise die Einfuhr von Kohlen im Jahre 1882 1, 300, 000 Meterzentner betrug, im Jahre 1894 bereits auf 12 Mil lionen Meterzentner gestiegen ist Was den Import aus Österreich anbelangt, so sind es vornehmlich Die Erzeugnisse der Spinn- aud Webemdustrie, Welche an diesem Importe Antheil haben.

So hat Ungarn im Jahre 1894 insge sammt Waren im Betrage von 418 Millionen aus Desterreich belogen, darunter Fabrikate der Baumwolle, Flachs, Hanf, Wolle, Seide, sonne Kleidung und Wasche im Gesammtwerthe von 199.8 Millionen.

Wenn von diesem Importe dagegen jene Ziffer abgezogen wird, welche den Export aus Ungarn m diesen Artikeln darstellt, so gelangt man gewissermaßen zu einer Netto-Emsuhrziffer und diese stellt bei den Artikeln der Textilindustrie die außerordentlich bedeu tende Ziffer von 167.9 Millionen.

Die Einsuhr von Leder, und Lederwaaren betragt im gleichen Jahre 26.2 Millionen, der Nettoimport circa 29.9 Millionen, bei Eisen und Eisewaaren stellt sich der Gesammimport auf 23 Millionen, die Nettoeinfuhr auf 16 Millionen, bei Maschinen und Mastchmende standtherlen bis 18 Millionen, die Nettoemfuhr auf 14-2 Milionen.

Die heimliche Maschinenindustrie beklagt sich außerordentlich, dass in den letzten Jahren der Export von Maichinenbestandtherein nach Ungarn vollständig nachbleibt.

Es werden heute in ungarischen Mascht nenfabriken beinahe alle Maschinen hergestellt (mit Ausnahme non gewissen Spezialmaschinen), ja es macht sich logar aus österreichischem Boden die Concurrenz von ungarischen Ma schinensabriken geltend.

Gerade die gleichen Silagen hort man aus Kreisen der Zundholzfabrikanten und von Seite der Glasfabrikanten und aus Streifen der chemischen Industrie.

Was nun dem entgegen die Ausfuhr von Ungarn anbelangt, so befindet sich dieselbe fortwahrend in aussteigender Richtung

Vom Jahre 1867 bis 1894 stieg der Erport von Rohstoffen von 256.7 Millionen aus 370 2 Millionen.

Eine bedeutende Zunahme ilt auch bei Ausfuhr von Schlact- und Zugvieh und bei einer Mehrzahl von thierischen Produkten zu verzeichnen.

Ungarn importiere im Jahre 1894 Waa ren nach Oesterreich im Betrage von 383 Millionen überhaupt, die Nettvausfuhr bei

Getreide betrug 124.6 Millionen, bei Schlachtund Zugviech 98.6 Millionen, bei tierischen Produkten 11. 4 Millionen.

Im Vergleiche mit der Einfuhr aus Öfterreich ist allerdings der ungarische Import noch immerhin um 3.5 Millionen geringer, als umgekehrt der österreichische Export nach Ungarn.

Es ist aber dabei doch in Betracht zu ziehen, dass unter den Artikeln, welche Osterreich ausfuhrt, sich sehr viele befinden, welche von auslandischer Piovemenz stammen, welche also lediglich durch Vermittelung des Zwistenhandels von Oesterreich nach Ungarn verkauft werden.

Im Übrigen erscheint es bemerkenswerth, dass die österreichische Mehreintuhr nach Ungarn, das ist also der Uiberschuss der Einfuhr über Ausfuhr in entgegengesetzter Richtung bestandig im Rückgänge begriffen ist.

Wahrend im Jahre 1889 diese Nettomehreinfuhr 60.5 Millionen betrug, sank sie im Jahre 1893 auf 44.1 Millionen, und betrug im Jahre 1895 schon nur 35.2 Millionen.

Weitet ist es wohl von Interesse, dass von den genannten landwirtschaftlichen Arti feln, welche Ungarn ausfuhrt, von Weizen allem 99.7 Pzt, von Korn 91.3 Pzt. und von Mehl 82 2 Pzt in der österreichischen Reichshalfte ihren Absatz findet.

Auf Grund der vorfthenden Ausfuhrungen lasst sich volkswnthschaflich und politisch die Bedeutung des zwichen Oesterreich und Ungarn bestehenden Handelsbundnisses nicht unterschätzen und es müssen die Consequenzen eines Bruches mit vollem Ernste abgewogen Werden, es denn ist doch einmal die Thatsache nicht aus der Welt zu schassen, dass eben diese beiden Wirtschaftsgebiete auf einander angewiesen sind - Unsere Industrie findet heute trotz des sehr bedeutenden Aufschwunges der ungarischen Industrie noch immer ein sehr bedeutendes Absatzgebiet in Ungarn, wahrend andererseits sich für den namhasten Ueberschuß der agrarischen Produkte von der ungarischen Landwirtschaft für österreichische Markte ein großes und weites Gebiet erschließt.

Wenn also demnach das Ziel eines jeden solchen Ausgleiches in erster Reihe aus eine handelspolitilche Verständigung gerichtet sein muss, so lasst sich doch vor Allem das eine nicht uberseren, dass die ökonomische Gelbsterhaltung diesem Zwecke doch vorangeht.

Einen Ausgleich, der mit solchen Opfern verbunden ist. Wie der zuletzt abgeschlossene,


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