Pátek 24. ledna 1896

Denn ein weiterer und unschatzbarer Vortheil, welcher mit dieser Convertirung verbunden ware, ware der, dass der Grundbesitz zu Darlehen kame, die in rationellerer Form gewahrt werden.

Heute sind noch 9/l0 des gesammten Hypothekenstandes kundbar und 2/3 davon sind noch in der Hand von Privatpersonen.

Sa, der Privatglaubiger ist aber ein recht gefahilicher, er ist der gefahrlichste Glaubiger des Grundbesitzes; vor Allem deshalb, meil der Grundbesitz einem kundbaren Credit einfach nicht brauchen kann und meil der Priatglaubiger nur kundbaren Credit gewahlt. Bei einem brauchbaren Credite in der Landwirthschaft aber muss die Darlehensruckzahlung derartig eingerichtet sein, dass die Verpflichtungen des Schuldners seine Einnahmen voraussichtlich niemals ubersteigen, dass sich leine Einnahmen und Ausgaben wo moglich immer decken.

Denn, trage ich dem Grundsatze nicht Rechnung, dann mird der Schuldner gezwungen, entweder zu einem anderen Credite zu greifen melchen er in seiner Zwangslage oft noch unter ungunstigeren Bedingungen aufnehmen muss, oder er muss freiwillig ober executiv verkaufen, damit aber ware der okonomische Zweck der Creditirung ganz verfehlt; deshalb muss ein Credit, der die Landwirtschaft nicht ruiniren soll, der Eigenart des landwirthschaft liehen Betriebes entsprechen, er muss unkundbar und langfristig amortisirbar sein.

Einen solchen Credit hat die Landwirthschaft heute aber nur zum weitaus geringsten Theile.

Ein solcher Credit aber wurde mit der Convertirung zugleich erreicht, denn die Anstal ten, welche convertiren, konnm und dursen nur unkundbare und langfristig amortisirbare Darlehen gewahren und das ist der weitere Nutzen, welcher dem Grundbesitze aus der Convertirutig der Hypothekarschulden eiwachsen murde.

lieber die Nothwenbigkeit und die Bedeutung der Convwrtiruug für den Grundbesitz durfte nach dem Gesagten daher mohl kaum ein Zweifel bestehen, und ebenso einmuthig durfte vielleicht die Antwort lauten auf die Frage, mei denn diese Convertirungen eigentlich durch fuhren soll sein.

Nun, mer denn anderei, als die Hypothe kenbank für das Komgreich Bohmen, die, glaube ich, dazu nicht nur berufen ware, sondern für welche die planmaßige Inangriffnahme und Verallgemetnernig der Convertirung eine Pflicht ist, die die Bank gegenuber dem nothleidenden Grundbesitze im Interesse des ganzen Landes zu erfullen hat.

Pfandbriefcreditinstitute sind das neueste und modernste Glied in unserer Realcreditorgansation, und es ist die Hypothekenbank daher nicht nur in der Lage, von vornherein Grundbuchscredite in der denkbar rationellsten Weise zu gewahren, sie ist auch, mie kaum ein anderes Institut, in der Sage, Converinungen im größeren Umfange durchzufuhren, denn sie schmiegt sich als Creditmstitut der sinkenden Tendenz des marktublichen Zinsfußes meistens an.

Thatsachlich haben auch die Hypotheken banken dort, wo solche bestehen, bereits am meisten Convertirungen Durchgefuhrt trotz ihrer statutarischen Beschrankungen und trotzdem namentlich der gegenwärtige Stand unserer Civtlrechtsgesetzgebung die Convertirungen durchaus nicht begunstigt.

Dem Rechnungsausweise unserer Hypothekenbank entnehmen wir beispielsweise, dass am 31. Dez. 1894 der Stand der erwoibenen Hypotheken betrug und zwar: in 4pZt. Darlehen 100, 225. 286 sl. davon waren auf den Grundwirthschaften in 13220 Fallen 38, 874. 202 und auf den landtaflichen Gutern in 615 Fallen 43, 557 236 fl.; in sperzentigen Darlehen 20, 286. 800 fl, davon auf Gumdwirthschaften in 8051 Fallen 15, 364. 000 und auf landtaflichen Gutern in 48 Fallen 2, 053 000.

Wir haben bei unserer Hypothekenbank also heute rund 100, 000. 000 4%ige Pfandbriefdarlehen und ein großer Theil 5%iger Pfandbriefe ist bereits eingezogen. Immerhin aber hat die Hypothekenbank heute noch 20 Willionen 5°%ige Pfandbriefdarleheu und im ganzen sind in Böhmen nur etwa 0 1 aller Grundbuchs schulden in dieser Zweckmastgsten Form der Pfandbriefdarlehen contrahirt. Warum wohl unsere Hypothekenbank nicht mehr Geschäfte macht und warum die Geschafte dieser Hypothekenbank, namentlich in den letzten Jahren nicht unerheblich zuruckgegangen sind ?

Ich glaube, dass die Vank zu wenig po pular ist, und namentlich in den weiter von Prag gelegenen Bezirken ist die Bank kaum bekannt.

Deshalb rnuss die Hypothekenbank vor Allem für ihre Beranntmachung sorgen und sie muß auf dem Gebiete des Realeditstwesens thatsachlich die Fuhrung ubernehmen. Die Unisizterung aller sicheren Hypotheken in der Hand offentlichrechtlicher Creditinsitute, das muß das Ziel sein, welchem wir auf dem Gebiete des Realcreditswesens entgegenzusteuern haben, und diesem Ziele hat vor Allem unsere Hypo-thekenbank zu dienen, indem sie darnach strebt,einmal möglichst viel Bankdarlehen zu gewäh ren, dann aber und vor Allem und insbesondere fremde Hypotheken zu konvertiren, das heißt, in niedriger verzinsliche Bankforderunger zu verwandeln.

Allerdings stehen dem heute neben der mangelnden Popularität auch statutarische Beschränkungen entgegen, welche neben den eivilrechtlichen Beschränkungen die Convertirung im größeren Umsange unmöglich machen. Was die Popularität der Anstalt betrifft so glaube ich, wird dieselbe von selbst wachsen in einem Maße, als es der Landesverwaltung gelingt das Vertrauen, welches sie für sich selbst erstreben sott, auch aus die Landesinstituten übertragen, und es wird dazu die Hypothekenbank selbst und umittelbar manches beitragen können, indem sie sich mit den landwirhschaftlichen Diganisationen in eine entsprechende Verbindung setzt und diese für ihre Thätigkeit in geeigneter Weise mit heranzieht.

Von den statutarischen Beschtänkungen aber wird die Hypothekenbank der hohe Landtag befreien müssen, indem er ihr die Bahn für die Convertirung ebnet.

Dabei handelt es sich nicht nur um die Convertinung der 50/0igen Pfandbriefe in 4°/0ige Darlehen; weit wichtiger als diese Convertirung ist die Uibernahme und Convertirung fremder Satzposten. Wenn die Uibernahme und und Convertirung fremder Schulden aber für den Schuldner selbst möglichst einfach und billig vor sich gehen soll und wenn wir hier überhaupt zu einem Ersolge gelangen wollen, dann muß die Hypothekenbank selbst die Befriedigung des Gläubigers übernehmen, an dessen Stelle sie sich mit ihrer neuen Forderung setzen will, und dann ist erforderlich, dass sie wo möglich alles, was hier notwendig ist, selbst durchfühlt.

Dazu braucht die Bank, glaube ich, vor Allem die Ermächtigung, ihre eigenen Cassabarschaften vorübergehend für die Zwecke der Convertirung zu verwenden und zu dem Ende halte ich eine Erweiterung des Bankstatutes auch nach der Richtung für zweckmäßig, dass die Bank, ebenso wie sie 4°/0 Pfandbriefe zur Einziehung der 5°/oigen anticipando ausgibt, auch, natürlich gegen die Anmerkung des Rangvorbehaltes, auf zu convertierende fremde Satzposten Pfandbriefe im Vorhinein ausgeben kann.

Die vorübergehende Verwendung der Cassa barschaften für Convertierungszwecke und auch von der Direktion der Hypothekenbank angestrebt (Abg. Dr. Podlipný): Es ist schon geschehen!) es liegt ein diesbezügliches Gesuch dem Landesausschusse vor, und der Herr Abg. Dr. Podlipný wendet eben in einer Zwischenbemerkung ein, dass die Bewilligung dazu bereits erfolgt ist. Und ich bin überzeugt, es wird das nicht nur im Interesse des creditbedürstigen Grundbesitzes, sondern auch im Interesse der Bank selbst sein.

Ich glaube weiter aber, dass der hoha Landtag auch keine Bedenken tragen sollte, das Verbot, Pfandbriefe auf zu convertierende Satzposten gegen die Anmerkung des Rangvorbehaltes im Vorhinein auszugeben, aufzuheben.

Die Convertirungsthätigkeit würde dadurch wesentlich unterstützt, die Sicherung der Pfandbriefgläubiger, glaube ich, nicht im Geringsten leiden; denn mit dem Momente der Emission der neuen Pfandbriefe steht es doch bereits fest, dass nach der Befriedigung des Gläubigers an dessen Stelle die neue Pfandforderung der Hypothekenbank tieten foll, diese neuen Pfandbriefe durch eine allen statutarischen Anforderungen entsprechende Hypothek gedeckt sein werden. Und wird dann durch die behördliche Controle darüber gemacht, dass der Erlös für die im Vorhinein ausgegebenen Pfandbriefe eben nur zu dem bestimmten Zwecke verwendet werde, für den sie ausgegeben wurden; dann kann, glaube ich, gegen eine solche Ausgabe von Pfandbriefen von keiner Seite, auch nicht von der der Hypothekargläubiger, ein berechtigter Einwand erhoben werden.

Das Eine ist dabei vorausgesetzt, dass die Anmerkung des Rangvorbehaltes oder die Anmerkung der Cession dem Erwerbe einer Hypothek rechtlich gleichgestellt, beziehungsweike als genügendes Substrat für die Ausgabe neuer Pfandbriefe betrachtet wird, und dass durch die behördliche Controle weiter dafür gesorgt wird, dass die Verwendung des Erlöses auch thatsächlich zur Tilgung der alten Pfandforderung erfolgt.

Dadurch würde erreicht, dass die späteren Tabulargläubiger gegen die Eintragung der neuen Schuldurkunde im Range der alten keine Einwendung erheben konnten, und dass die Hypothekenbank ohne jede Aufnihme von PersonalDarlehen bei dritten Personen Convertierungen auf die einfachste Art durchführen könnte. Das ist, was wir im Interesse des cieditbedurftigen Grundbesitzes anstreben.

Der Antrag, der in Verhandlung steht, hat aber noch einen zweiten Theil, und dieser zweite Theil geht aus die Forderung solcher genossenschastlichen Organisation hinaus, welche sich neben anderen Ausgaben, wie z. B. der Revision, auch in den Dienst der Convertierung stellen. Ich habe schon früher erwähnt, unsere Hypothekenbank sei zu wenig populär und umsoweniger bekannt, je weitet man sich von Prag entfernt. Nun kann man gewiss nicht verlangen, dass die Hypothekenbank um sich populär und Geschäfte zu machen, Emmissäre hinausschickt. Sie würde damit auch gar nichts ausrichten. Aber das kann man verlangen, dass die Hypothekenbank, um unserem Grundbesitze näherzutreten, sich mit den landwirtschaftlichen Organisationen in entsprechende Verbindung setzt. welche diesen Grundbesitz repräsentieren, auf dass durch diese veranlasst und bewirkt werde, dass der Grundbesitz einmal bei Aufnahme von Hypothekarschulden der Hypothekenbank näher tritt, und dass er ihr nähertritt insbesonderr für die Inangriffnahme und die Verallgemeinerung der Convertierung. Ich meine, dass zu diesem Ende insbesondere unsere genossenschaftlichen Organisationen eine besondere und gute Aufgabe zu erfüllen haben werden, und wir haben dafür bereits ein praktisches Beispiel in Mähren. Dort hat der Centralverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften in Mähren sich in den Dienst der Convertierung gestellt, welche durch die mährische Hypothekenbank und bei derselben durchgeführt wird, und er hat dafür eigene Einrichtungen geschaffen, indem er insbesondere, Wo dies nothwenbig ist, der Hypothekenbank aus der Reihe der Vorstanbsmitglieder der ihm angehörenden Genossenschasten die Schätzmänner namhaft macht, indem er weiter den ganzen Verkehr mit der Hypothekenbank, die Einreichung, Besprechungen und Uebernahme der Valuta u. s. w. besorgt, indem er seiner auch die Grundbuchsdurchführung und Ausfertigung aller Urkunden und Eingaben bei der Finanz-Bezirks-Direction wegen Erwirkung der Gebühren-Befreiung, kurz um Alles das veranlasst. Was geeignet und nothwendig ist, um die Convertierung dem Grundbesitzer einfach, billig und thatsächlich auch möglich zu machen; und, indem die Hypothekenbank andererseits sich wieder auf eine in der Bevölkerung fußende Organisation stützt und diese benützt. wird sie selbst zugleich populär und mächst das Vertrauen, es mächst der Geschäftskreis und die Bank geht sicher.

In analoger Weise, glaube ich, dass die Conventierungstätigkeit in Böhmen allgemeiner in Angriff genommen und mit Erfolg durchgeführt werden könnte, trenn die Hypothekenbank für die Durchführung selbst sich mit den genossenschastlichen Organisationen, tote solche entweder schon bestehen oder noch in Bildung begriffen sind, in Verbindung setzt.

Die Eonvertierungstätigkeit ist, wenn ein Genossenschaftsverband sich in den Dienst derelben stellt, aber doch mit einer bedeutenden Erweiterung der Geschäftsagenbe verbunden, und da unsere Genossenschaftsverbände das Gewinnsprinzip ausschließen und da sie überdies über directe Einnahmen fast nicht verfügen, fehlen ihnen auch die Mittel, die betreffenden Organe, die sie als Genossenschaftsrevisoren oder Genossenschaftswanderlehrer in's Land schicken, die bei der Gelegenheit zugleich sich in den Dienst der Convertierung stellen, zu erhalten. Deshalb beantrage ich in dem zweiten Theile meines Antrages, es möge solchen Genossenschaftsverbänden für den genannten Zweck von Seite des Landrsausschusses aus dem allgemeinen Landesculturfonde zugleich eine Subvention von 3000 Gulden zur Verfügung gestellt werden. Und ich glaube, der Landesansschuss würde gut thun, die Genossenschaftsverbände in ihrer Thätigkeit für den nothleidenden Grundbesitz zu unterstützen, insbesondere aber dieselben für die Zwecke der Convertierung im Interesse des Landes mit zu benützen. Ich empfehle dem hohen Landtage meinen Antrag sowohl der Budgetcommission als namentlich auch der Hypothekenbank - Commission zuzuweisen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand in formaler Beziehung das Wort?

Žádá nìkdo za slovo ve formálním ohledu ?

Der Herr Antragsteller beantragt, seinen Antrag der Kommission für die Angelegenheiten der Hypothekenbank und der Budgetkommission zuzuweisen.

Pan navrhovatel navrhuje, aby jeho návrh byl pøikázán komisi pro záležitosti hypoteèní banky a komisi rozpoètové.

Ich ersuche die Herren, welche diesem formalen Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteøí souhlasí s tímto formálním návrhem, by vyzdvihli ruku.

Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest pøijat.

Pøíštím pøedmìtem denního poøádku jest první ètení návrhu posl. Štìpána Richtra a soudruhù na vydání novely k zákonu ze dne 14. èervna 1888 è. 88 ø. z.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Lesung des Antrages des Abgeordneten Stefan Richter und Genossen aus Erfassung einer Novelle zu dem Gesetze vom 14. Juni 1888 R. -G. -Bl. Nr. 88.

Ich ertheile dem Herrn Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages.

Abg. Stefan Richter: Hoher Landtag! der Antrag, den ich soeben zu begründen hatte, geht daraus hinaus, die Hypothekenbank zu beauftragen und zu ermächtigen, die Convertierung aus eigener Initiative in Angriff zu nehmen und durchzuführen.

Mein zweiter Antrag bezweckt, Convertierungen, welche wirthschaftlich gerechtfertigt und nothwendig sind, auch rechtlich möglich zu machen. Heute kommen für die Convertierungen zwei Specialgesetze in Betracht: das Gesetz vom 14. Juni 1888 und das Gesetz vom 9. März 1889. Durch das Gesetz vom 9. März 1889 wird für die Umwandlung hoher verzinslicher Grundbuchsschulden in niedriger verzinsliche Anstaltsschulden unter gewissen Voraussetzungen die Gebührenbefreiung setzgesetzt, und dieses Gesetz kommt der Convertierung thatsächtlich zu statten.

Das Gleite könnte man aber nicht behaupten von dem Gesetze vom 14. Juni 1888, welches die Convertierung von Hypothekarsorderungen der zur Ausgabe von Pfandbriefen berechtigten Anstalten und die grundbücherliche Eintragung eines neuen Pfandrechtes in der Rangordnung eines bereits hastenden Pfandrechte betrifft. Dieses genannte Gesetz schafft zwei Arten bücherlicher Eintragungen: Die Anmerkung der Conversion und die Anmerkung des Rangvorbehaltes.

Durch die Anmerkung der Convertion wird die Umwandlung hoher verzinslicher Pfandbriesdarlehen in niedriger verzinsliche Pfandbriefdarlehen ermöglicht, und es wird das Recht der Anmerkung der Conversion nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt, dass die Ausgabe der neuen Pfandbriefe lediglich für den Zweck der Herabsetzung des Zinsfusses und nur zum Zwecke der Herabsetzung des Zinssusses erfolgt.

Nun gibt es bekanntlich viele Schulden, die für den Grundbesitz nicht allein deshalb so drückend sind, weil sie hoch verzinslich sind, sondern deshalb, weil sie in unrationeller Weise gemährt werden, und das sind alle kündbaren Darlehen, und es ist für den Schuldner schon ein großer Gewinn, wenn er, abgesehen von dem Zinsfusse, oder bei gleibleibendem.

Zinsfüße seine kündbaren Darlehen in unkündbare mit langfristiger Amortisation umwandeln kann. Deshalb und weil wir solche Darlehen anstreben müssen, muss vom Standpunkte der Gesundung unseres Realcreditwesens und im Interesse des Grundbesitzes gewünscht wären, dass die Begünstigungen des Gesetzes vom 14. Juni 1888 auch dann Anwendung finden, wenn die Ausgabe von Pfandbriefen für andere Zwecke als zur Herabsetzung des Zinsfußes erfolgt, namentlich aber dann, wenn bei gleichbleibendem Zinsfuße die Umwandlung der kündbaren Darlehen in unkündbare und amortisirbare angestrebt und erreicht wird.

Nach dem früheren Rechte scheiterten die Convertirungen wider den Willen des Gläubigers an der Unsicherheit in Bezug auf den Grundbuchsstand.

Dieser Uebelstand ist durch das Gesetz vom Jahre 1888, welches die Anmerkung des Rangvorbehaltes schafft, allerdings behoben, sagen wir, formell behoben.

Es hat von diesem formellen Rechte der Hypothekarschuldner aber bisher wenig oder nichts gehabt, und zwar deshalb, weil das alte Vetorecht, welches dieses Gesetz vom Jahre 1888 aushebt, durch ein Hinterthürchen doch wieder hineingeschlüpft ist. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass dem Convertirungsgesuche ein Auszug aus den Büchern der forderungsverechtigten Anstalt beigegeben werden muss. Welches Gesetz verpflichtet denn aber ein Creditinstitut einem andern Creditinstitute einen solchen Auszug anfertigen zu lassen, oder auch nur Einsicht in die Bücher zu gewähren?

Gar kein Gesetz und, wenn das Creditinstitut, dessen Forderung convertirt werden soll, diesen Auszug verweigert, die Einsicht in die Bücher nicht gewährt, dann kann der Schuldner eine gesetzliche Voraussetzung zur Convestirung nicht erfüllen, und es ist die Convertirung nicht erfüllen, und es ist die Convertirung dann nach wie vor gegen den Willen des Gläubigers praktisch unmöglich. Soll die Convertirung praktisch gegen den Willen des Gläubigers auch möglich werden, dann müsste das Gesetz von der Vorlage des genannten Buchauszuges wohl Abstand nehmen.

Die wichtigste Aenderung dieses Gesetzes aber betrifft die Aenderung des § 2. Dieser § 2 besagt:

Wenn bezüglich eines auf einem Grundbuchsobjecte zu Gunsten eines öffentlichrechtlichen Ereditinstitutes haftenden Pfandrechtes die Einverleibung der Löschung begehrt wird, so kann der Hypothekarschuldner gleichzeitig das

Begehren stellen, dass auf demselben Grundbuchsobjekte und in der Rangordnung des zur Löschung gelangenden Pfandrechtse für eine andere Anstalt der gleichen Art das Pfandrecht für eine eine neue Forderung eingetragen wird, und die Rechtswirksamkeit dieser Eintragung beginnt, wenn binnen 6 Monaten nach erfolgter Bewilligung der Eintragung des neuen Pfandrechtes die Löschung des alten Pfandrechtes ersolgtist. Durch die Bestimmungen des § 2. soll die Rangordnung des alten Pfandrechtes für die zu convertirende Forderung durch 6 Monate stabilisirt werden und es soll dadurch der Zahler einer Satzpost gegen etwaige nachtheilige Veränderungen im Grundbuchsstandegeschütztwerden in Der Zeit zwischen der Befriedigung des Gläubigers und der Uibertragung der Hypothek. Dadurch könte die Conversionsehrvereinfacht und auch gegen den Willen des Gläubigers ermöglicht werden, wenn diese rechtlichen Vestimmnugen des §2. bedingungslos gegenüber allen Arten von Hypothekargläubigern Geltung hätten. Es ist das über nicht der Fall und es bedeutet der § 2. in dieser Richtung sogar eine Beschränkung gegenüber dem früheren Rechtszustande. Denn während nach unserem früheren Rechtszustande die cessionsweise Umwandlung zwischen allen Arten von Hypothekargläubigern gestattet war, ist nach dem § 2. des Gesetzes von 14. Juni 1888 die

Anmerkung des Rangvorbehaltes nur zwischen Anstalten gestattet, die unter öffentlichrechtlicher Aufsicht stehen. Darm liegt der capitalistische Zug dieses Gesetzes und dadurch hat das Gesetzsich selbst die Spitze abgebrochen; denn ökonomisch am dringendsten und statistisch am wichtigsten ist die große Zahl der hochverzinslichen kündbaren, nicht amortifirbaren Privathypotheken, die heute noch mehr als 60% des gesammten Schulden-standes ausmachen Gerade die Convertirung der Privathypotheken aber ist durch die beschränkende Bestimmung des § 2. des genannten Gesetzes, die eigentlich eine Begünstigung sein soll, unmöglich gemacht und es wird nur ermöglicht die Convertierung der ohnedies in einer rationelleren Form gewährten Credite der Spar-Cassen, Waisen-Cassen und VorschußCassen.

Wenn das Gesetz daher wirksam und für den Grundbesitz von Nutzen sein soll, so müssen die Bestimmungen des § 2 in der Richtung erweitert werden, dass dieselben auf bücherliche Forderungen von Gläubigern jeder Art ausgedehnt werden, und es wird sich auch empfehlen, dass die Rechtswirksamkeit der Eintragung des Rangvorbehaltes nicht erst davon abhängig

gemacht wird, dass binnen 6 Monaten nach erfolgter Bewilligung die Löschung des alten Pfandrechtes durchgeführt sein muss; meines Erachtens könnte die Rechtswirksamkeit ganz gut von dem Tage an beginnen, an welchem die zu convertierende Forderung zu. handen des Gläubigers bei Gericht erlegt ist, denn damit ist bereits die Sicherheit gegeben, dass der frühere Gläubiger in seinen bücherlichen Ansprüchen befriedigt wird, und es kann die Conventierung durch den Eigensinn des früheren Glaubigers oder andere Umstände weiter nicht verzögert oder hintangehalten wirden. In dieser Beziehung wird, glaube ich, de lege ferenda die Codificierung unserer Conventierungsgesetzgebung geboten erscheinen, und das ist der Inhalt meines zweiten Antrages.

Ich bitte denselben der Kommission für die Hypothekenbank zuzuweisen. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand in formaler Beziehung das Wort?

Žádá nìkdo za slovo ve formálním ohledu ?

Der Herr Antragssteller beantragt, seinen Antrag der Kommission für die Hypothekenbank zuzuweisen.

Navrhuje se, by návrh, který se nachází v projednání, byl pøikázán komisi pro záležitosti hypoteèní banky.

Žádám pány, kteøí s tímto formálním návrhem souhlasí, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesem formalen Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Návrh jest pøijat

Der Antrag ist angenommen.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Lesung des Antrages des Ab-geordneten Dr. Vareuther, Friedrich Legler und Genossen, betreffend die Aufhebung der unter dem 7. September 1895 an die Lehrerschaft Böhmens ergangenen Weisungen.

Pøíští pøedmìt denního poøádku jest první ètení návrhu poslancù dra. Bareuthra, Bedø. Leglera a soudruhù, aby byla zrušena naøízení vydaná dne 7. záøí 1895 uèitelstvu v Èechách.

Ich ertheite dem Herrn Antragsteller das Wart:

Abgeord. Dr. Bareuther: In die kurze Amtsdauer der nach dem Eoalitionsministerium eingesetzten provisorischen Regierung fällt der bekannte Erlass, den Gras Kielmannsegg an sämmtliche Beamten unseres Staates gerichtet hat, und der einen offenbaren Eingriff in die staatsbürgerlichen Rechte der Beamten bedeutet.

Er verstört gegen die Staatsgrundqesetze, denn er unterwirft die Beamten verschiedenen Beschränkungen in der Ausübung ihrer politischen Rechte, sowohl hinsichtlich des Wahlrechtes, des Rechtes der freien Meinungsäußerung, des Vereins- und des Versammlungs-, wie des Petitiong-Recljtes, lauter Rechte, die unser Staatsgrundgesetz jedem Staatsbürger, daher auch dem Beamten gewährt.

Er verletzt aber auch den Beamtenstand, der ihn als eine Anklage empfinden muss, die er nicht verdient, und die keine constitutionelle Regierung vorher gegen die Beamtenschaft erhoben hat. Er erreichte auch nicht den Zweck, den er verfolgte, und das ist eigentlich die einzige gute Eigenschaft (Sehr richtig!), die man ihm nachrühmen kann.

Sein besonderer Zweck war der: He Wiener Gemeinderathswahlen standen vor der Thür. Das war des Pudels Kern. Man wollte einen Druck aus die Beamten und Lehrer ausüben, dass sie in einem gewissen Sinne stimmen. Die Regierung gab den Drängern nach, um als Mittel für die Wahlen verwendet zu werden. Dadurch gewinnt der Erlass eine agitatorische Bedeutung (Sehr richtig!) und die Regierung verdient den Vorwurf, dass sie sich dazu hergab, mit zuagitiren. (Sehr gut!)

Sie hat, wie gesagt, agitatorisch bei dieser Gelegenheit gehandelt.

Wenn Jemand noch darüber zweifelt, so braucht er nur die Endworte dieses Erlasses zu lesen. Da steht:

"Mit aller Strenge sind diejenigen Beamten zu behandeln, welche gegen diesen Erlass verstoßen. "

"Mit aller Strenge", meine Herren, das allein schon kann Jemanden einschüchtern, gar wenn er die Auslegung gelesen hat, die in verschiedenen Zeitungen, und ich glaube auch, in officiösen Zeitungen zu lesen War.

Da hieß es: "der Beamte kann ja seine Stelle niederlegen, es steht ihm dies jederzeit frei". Ein schöner Trost für einen Beamten, der lange Jahre sich bemühen mußte, um seine Stelle zu erreichen!

Er soll jetzt vor die Thüre gesetzt werden und vielleicht brodlos werden.

Ich habe vor kurzer Zeit im Abgeordnetenhause einem Antrag zum Schütze der Wahlfreiheit eingebracht. Von dem Hause wurde die Dringlichkeit dieses Antrages fast einstimmig beschlossen.

Dieser Antrag enthält auch eine Besttmmung, die ich aus dem Strasgesetzentwurfe herübergenommen habe, sie lautet:

"Wer Jemanden mit einem Nachtheile bedroht, um einen Wahlberechtigten in der selbst» ständigen Ausübung seines Wahlrechtes zu hindern, macht sich eines Vergehens schuldig. "

Meine Herren' Alle Merkmale des Erlasses passen aus diese Bestimmung. (Sehr gut!) Glücklicherweise hatte, wie ich schon sagte, der Erlass nicht die gewünschte Wirkung und da erlebten wir das erhebende Schauspiel, dass diejenigen, welche große Hoffnungen aus denselben setzte und sich darin getäuscht sahen, zu denen sich gesellten, die ihn schon von allem Anfange an bekämpft haben.

Er findet daher auch in fast allen Kreisen seine Verurteilung. Selbst Seine Ercellenz der Herr Ministerpräsident musste zugestehen, dass der Erlass ganz und gar überflüssig gewesen sei, dass er eher eine Verbitterung in der Beamtenschaft hervorrufen musste, und daher nutzlos gewesen sei.

Er gab in dem Ausschule für die Dienstpragmatik sehr beschwichtigende Erklärungen ab, er meinte, man Wird davon keinen (gebrauch machen, dass man periodische Berichte über das Verhalten der Beamten und Lehrer verlangt und dergleichen. Umsomehr ist es gerechtfertigt, dass dieser Erlass zurückzunehmen sei. Es macht einen ganz eigentümlichen Eindruck und muss die Rechtsbegriffe vertwirren, wenn man von einer bestehenden Norm sagt, dass sie nicht praktiziert wird. (Sehr richtig!) Ja, damit sie nicht praktiziert wird, muss sie eben aufgehoben werden.

Wer bürgt uns dafür, dass ein anderer, der diese Zusage nicht gemacht hat, diesen Erlass nicht wieder hervorholt und anwendet? (Ganz richtig!)

Wie das Böse fortzeugend Böses muss gebären, so hatte dieser Erlass auch zur Folge, dass in den einzelnen Kronländern weitere Weisungen und zwar bezüglich der Lehrerschaft ergangen sind. Das größte Interesse war in Niederöfterreich vorhanden wegen der Wiener Gemeinderathswahlen, weil da der Lehrerstand in 2 Wahtkörpern einen sehr wichtigen Faktor bedeutet.

Wir in Böhmen wurden auch mit solchen Weisungen beglückt. Der Landesschulrath hat sie am 5. September herausgegeben und die Lehrer find dabei noch schlechter weggekommen, als die Beamten in dem Kielmannsegg'schen


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