schülers die Höhe von circa 10 Stunden pro Tag erreicht.
Das ist aber eine Arbeitszeit, welche die Arbeitszeit des Beamten, die Arbeitszeit des Lehrers, des Kaufmannes, des Gewerbsmannes weit überschreitet und die nahezu an die Höhe der Arbeitszeit des Fabriksarbeiters heranreiht.
Und dabei ist die Arbeit dieser, wenn nicht vollständig so doch weit mehr mechanisch, auf die Dauer weit weniger die Geistesthätigkeit in Anspruch nehmend als die Arbeit des Realschülers, der feinen Pflichten gerecht werden will.
Sie ist aber auch nicht nöthig, weil die Realschule der Aufgabe, die bei ihrer Gründung ihr mitübertragen werden sollte, ich meine der Aufgabe, eine Schule zu sein, welche zugleich den Wissensbedarf für den unmittelbaren Eintritt in's praktische Leben geben Soll, durch die Seitherige Errichtung von kaufmännischen Schulen, Gewerbeschulen höherer und niederer Kategorie vollständig überhoben ist, und sonach heute kaum mehr eine andere Bedeutung hat als die, eine Vorbildungsschule für den technischen Hochschulunterricht zu sein. Als solcher hätte ihr Unterricht weit mehr die Aufgabe, verstandbildend und die Grundlagen für die allgemeine Bildung vermittelnd, als das Wissen bereichernd zu sein; und dieser Zweck ließe sich vielleicht sicherer und erfolgreicher durch eine Unterrichtsgestaltung erreichen, welche sich mehr an die bewährte Organisation der Gymnasien anschließend, das Uebermaß allen speziellen Fachunterrichtes eliminirt.
Ich behaupte, und auf dem Gebiete des Realschulunterrichts erfahrene Pädagogen werden mir darin gewiß beistimmen, daß die Stunbenzahl für den Unterricht an den Realschulen ohne Gefahr für den Unterrichtserfolg nicht nur leicht herabgesetzt werden könnte, Sondern wo nicht um ein Drittheil so doch um ein volles Viertheil der gegenwärtig vorgeschriebenen Stundenzahl reducirt werden könnte. Durch Beschränkung des Stundenmaßes für die sogenannten graphischen Fächer, durch Herabsetzung des Uebermaßes von Stunden für den Unterricht in der französischen Sprache, und durch Ausscheidung des Unterrichtes in
der englischen Sprache aus der Reihe der obligaten Lehrfächer, endlich aber durch eine angemessene Herabsetzung des Unterrichts über Physik und Chemie sowie durch die vollständige Eliminirung des für die Unterklassen vollkommen zweckwidrigen Unterrichts über die Geschichte des classischen Alterthums, der weit besser durch die Aufnahme entsprechender Characterbilder in das Lesebuch ersetzt würde, läßt sich eine solche Herabsetzung der Stundenzahl an den Realschulen leicht erzielen.
Wenn das erreicht wird, dann besteht auch kein Hindernis mehr, auch an diesen Schulen der ausschließlichen Vormittagsunterricht zur Einführung kommen zu lassen.
Freilich bleibt dann nunmehr ein Schritt zu der Frage übrig, ob es im Interesse der Ueberbrückung jener Kluft, welche in der Gegenwart die gebildeten Stände in zwei große Lager, um nicht zu sagen in zwei Kasten Spaltet, in das Lager der Humanisten und in das der Realisten, ob es nicht im Interesse der Beseitigung der auffallenden Anomalie, die darin liegt, daß durch den Eintritt in die Realschule der Schüler sich unbewußt um die freie Berufswahl betrügt, sofern er einmal auf dieser Bahn weiter fortgeschritten, den Uebertritt in eine andere Laufbahn, entweder gar nicht oder nur mit den größten Opfern
an Zeit und Arbeit zu ermöglichen vermag; endlich aber auch vielleicht im Interesse der Schonung des Staatssäckels das Richtigste und Zweckmäßigste wäre, durch Schöpfung einer Einheitsschule ein gemeinsames Fundament für den höheren Bildungsgrad aller Richtungen zu schaffen. Ich meinerseits glaube fest, daß die Schaffung einer Solchen Schule, welche, wie ich meine, durch eine zeitgemäße Organisation des Gymnasiums unschwer gewonnen werden könnte, die glücklichste Schöpfung auf dem Gebiete des Unterrichtes wäre, und wäre
es auch nur darum, daß der aus einer Solchen Schule hervorgegangene, in der Gegenwart so
gewichtige Stand der Techniker den übrigen Kreisen der gebildeten Welt homogener würde, als das heute der Fall ist, wodurch ihm nicht jene Stellung gesichert, die ihm gebührt, und was noch werthvoller wäre, daß der in der Gegenwart immer dreister und allerorts hervortretende nackte Realismus mehr und mehr dem Geiste echter Humanität und eines veredelnden Idealismus weiche.
Doch ich eile zum Schluße! Ich glaube bewiesen zu haben, daß die Durchführung der im Absatze 1 und 2 meines Antrages bezeichneten Verfügungen möglich ist und daß sie unzweifelhaft gewichtigere Vortheile zu bieten vermag, als sie Nachtheile im Gefolge haben könnte.
Und Wenn ich bei Begründung der Anregung am Schluße meines Antrages nichts weiter erreicht haben sollte, als in diesem hohen Hause die Erkenntnis zum Ausdrucke kommen zu sehen, daß der heutige Zustand der Realschule ein durchaus unhaltbarer und einer Abhilfe dringend bedürftiger ist, so vermag mir dieses allein zu genügen. Denn ich wage zu hoffen, daß dieser Erkenntnis bald auch der Entschluß folgen werde, Abhilfe zu Schaffen, und dem Realschulunterrichte jene Grenzen zu ziehen, die der heute allein noch in Betracht kommenden Mission dieser Schule angemessen sind.
Wird dies erreicht, dann wird das Arbeitsmaß dieser Schule jenes des Gymnasiums nicht zu übersteigen brauchen und dann wird auch für diese Art von Mittelschulen, wenn Sie nicht in der Institution einer Einheitsschule aufgehen Sollte, die Einführung des ausschließlichen Vormittagsunterrichtes für die Streng obligaten Fächer keinem Hindernisse mehr begegnen.
In diesem Sinne, meine Herren, bitte ich Sie für meinen Antrag zu stimmen, und ich glaube, daß Sie mit der Zustimmung zu demselben sich einen Anspruch auf den Dank nicht blos der Eltern, denen das Wohl ihrer Kinder am Herzen liegt, sondern auch der künftigen Generation erwerben. (Lebhafter Beifall links).
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in formaler Beziehung das Wort?
Žádá nìkdo za slovo ve formálním ohledu?
Jelikož tomu tak není, pøejdu k hlasování.
Wir gehen zur Abstimmung über.
Der Herr Antragsteller beantragt, es möge sein Antrag an die Schulkommission verwiesen werden.
Pan navrhovatel navrhuje, by návrh jeho byl pøikázán komisi pro záležitosti školské.
Ich ersuche die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Žádám pány, kteøí s tímto návrhem souhlasí, by vyzdvihli ruku. Jest pøijat.
Er ist angenommen.
Pøíští pøedmìt denního poøádku jest druhé ètení zprávy komise o žádostech více okresních zastupitelstev za doplnìní zákona ze dne 22. bøezna 1882 èís. 26. z. z. v pøíèinì okresních záložen hospodáøských.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Petitionskommission über die Petition mehrerer Bezirksvertretungen um Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes vom 22. März 1882 betreffend, die landwirthschaftlichen Vorschußkassen.
Berichterstatter ist Herr Dr. Werunsky; ich ertheile demselben das Wort.
Berichterstatter Abg. Dr. Werunsky: Hoher Landtag! Der Bericht der Petitionskommission befindet sich in den Händen der Herrn Mitglieder des hohen Landtages, und ich erlaube mir daher nur einige Worte hinzuzufügen, um den Standpunkt zu praezisiren, welchen die Kommission eingenommen hat.
Die Petitionen streben eine Abänderung des Gesetzes über die landwirthschaftlichen Vorschußfassen vom 22. März 1882 in der Richtung an, daß den landwirthschaftlichen Vorschußkassen die Möglichkeit der Firma=Protokollirung gewährt werde.
Die Kommission hat allerdings die Protokollirung der Firmen der landwirthschaftlichen Vorschußkassen als ein geeignetes Mittel erachtet, um den Kredit derselben möglicherweise zu heben. Das Begehren geht aber in sämmtlichen Petitionen übereinstimmend dahin, daß diese Protokollirung nach Maßgabe der
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches erfolgen soll. Dieses Begehren erscheint in dieser Form unstatthaft und undurchführbar, und die Kommission hat sich in der Ansicht geeinigt, daß dieses Begehren in dem Rahmen der bestehenden Gesetzgebung überhaupt undurchführbar sei. Denn nach dem Handelsgesetzbuche sind bekanntlich im Handelsregister nur Firmen aufzunehmen von Kaufleuten, Handelsgesellschaften und solchen Unternehmungen, welche Handelsgeschäfte betreiben nach Maßgabe der Artikel 271 274 des H. =G. =B. und es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Geschäfte, welche den landwirthschaftlichen Bezirksvorschußkassen zugewiesen sind, gewiß nicht als Handelsgeschäfte im Sinne der Art. 271-274 H. =G. =B. aufzufassen sind und dahin eingereiht werden können.
Auch das Genossenschaftsregister, welches bestimmt ist, die Firmen der nach dem Reichs= Gesetze vom 9. April 1873 registrirten Genossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung aufzunehmen, auch dieses Register hat keinen Raum für die angestrebte Firmaprotokollirung der landwirthschaftlichen Vorschußkassen, da doch diese Genossenschaften nach dem Reichsgesetz vom 9. April 1873 einen ganz andern Wirkungskreis haben und auf einer ganz andern Basis beruhen. Die Kommission hat aber geglaubt, daß es doch möglich wäre dem Wunsche der Petenten zu entsprechen, wenn nach Analogie der bestehenden Genossenschaftsregister ein neues Register Speziell für die landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen eröffnet würde, dessen Führung gleichfalls in analoger Weise den Gerichtshöfen erster Instanz zu überweisen wäre. Hiermit aber befinden wir uns auf dem Gebiete der Ziviljustizgesetzgebung, welche nach den bestehenden Staatsgrundgesetzen der Kompetenz des Reichsrathes vorbehalten ist.
Die Kommission hat aber überhaupt geglaubt, daß die ganze Frage noch nicht spruchreif sei, denn es liegen nur drei, allerdings übereinstimmende Petitionen vor, und es wird zunächst nothwendig sein, im Wege einer Enquette sicherzustellen, ob eben die angestrebte Firmaprotokollirung sich empfiehlt und ob die bei den anderen landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen vorkommenden Verhältnisse mit den in den vorliegenden Petitionen geschilderten identisch seien. Deshalb erachtete die Kommission zunächst den Antrag stellen zu sollen, daß der Landesausschuß beauftragt werde, eine
Enquete behufs Einvernehmung der übrigen landwirthschaftlichen Vorschußkassen, welche in Böhmen bestehen, einzuleiten, und hierüber in der nächsten Session Bericht zu erstatten.
Sollte nun das Ergebnis der Enquete dieses sein, daß die Firmaprotokolierung sich empfiehlt, so ist dem Landesausschuße weiter anheimzugeben nach Artikel 19, Absatz II. der Landesordnung geeignete Anträge zu stellen.
Denn der hohe Landtag würde sich nach den bestehenden Gesetzen daraus zu beschränken haben, eine Ingerenz nach §. 19. Absatz 2 der Landesordnung auszuüben, nachdem mit der angestrebten Firmaprotokollirung das Gebiet der Civil=Justizgesetzgebung, welche dem Reichsrathe überwiesen ist, betreten wird.
Die Commission erachtete daher den Antrag zu stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Petitionen der Bezirksvertretung Komotau=Sebastiansberg, Pet. Z. 165, der Bezirksvertretung in Grulich Pet. Z. 395, und der Bezirksvertretung in Böhm. =Aicha Pet. Z. 688 werden dem Landesausschusse mit dem Austrage übermittelt, über die Zweckmäßigkeit der in diesen Petitionen angestrebten Protokollirungsfähigkeit der landwirthschaftlichen Bezirksvorschußkassen Erhebungen zu pflegen und der nächsten Session Bericht zu erstatten, eventuell Anträge in Gemäßheit des §. 19 lit. b) der Landesordnung zu stellen.
Snìm. sekretáø p. Höhm (ète): Komise petièní èiní návrh:
Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Žádosti okresního zastupitelstva Chomutovského a Bastianperského è. pet. 165, okresního zastupitelstva Králického è. pet. 395 a okresního zastupitelstva Èesko-Dubského è. 688 odevzdávají se zemskému výboru, jemuž se ukládá, aby o tom vyšetøoval, bylo-li by to s prospìchem, kdyby, èeho tyto petice se domáhají, okresní záložny hospodáøské byly prohlášeny za zpùsobilé k protokolováni, a aby o tom v nejbližším zasedání snìmu zprávu podal, po pøípadì dle §. 19 lit. b) zøízení zemského své návrhy pøedložil.
Nejv. maršálek zem.: K tomuto pøedmìtu pøihlásil se k slovu p. Dr. Palacký. Dávám jemu slovo.
Abg. Dr. Palacký: Hoher Lantag! Ich erlaube mir zu dem Antrage der
Commission eine Bemerkung hinzuzufügen und auf etwas aufmerksam zu machen. Ich glaube die Commission hat den eigentlichen Grund dieser Petitionen nicht richtig erkannt.
Als im vorigen Jahre den Landwirtschaftlichen Vorschußkassen bei einheimischen Geldinstituten an Reescompte bewilligt wurde, wurde den böhmischen Vorschußkassen bei der "Živnostenská Banka" liberaler Weise ein Credit für den Reescompt eingeräumt.
Es ist nicht zufällig, daß die petitonirenden Vorschußkassen deutsche Vorschußkassen find, weil sie eben keine solche Anstalt fanden.
Die eigentliche Quelle dieses Uebelstandes, daß die landwirtschaftlichen Vorschußkassen nicht genügend Reescompte finden, liegt darin, daß die eigentliche Geldquelle in Oesterreich die österreichisch= ungarische Bank ist, welche überhaupt nur protokollirten Firmen und größtentheils nur je zwei Platzfirmen borgt, den Reescompte von Wechseln von Vorschußkassen überhaupt größtentheils abweist und nur sehr selten bewilligt. Das liegt in den Statuten dieser Bank (Výbornì! im Centrum).
Nun ist jetzt die Möglichkeit geboten, diese Statuten zu revidiren und zwar aus Anlaß des neuen Privilegiums.
Ich erlaube mir, jene Herren, welche berufen fein werden, die Angelegenheiten Böhmens in dieser Sache zu vertreten, darauf aufmerksam zu machen, aber auch sie aufmerksam zu machen auf eine große, unerwartete Unterstützung, die sie finden werden, und zwar auf ungarischer Seite (Ruf: Sehr richtig!)
Ich habe nämlich die Ehre gehabt, Mitglied des vom ungarischen Handelsministerium einberufenen Agrarcongresses zu sein und in diesem Congresse wurde die Frage des landwirtschaftlichen Credits eingehend und gründlich studirt.
ES wurden auch die Mängel beleuchtet, welche dadurch entstehen, wenn in einem Staate mit Zwangscurs und Papierwirtschaft eine Priwatbank die einzige Geldquelle ist, von der alle anderen abhängig Sind.
Es wurden die nachtheiligen Folgen, die das speziell für den Mittelstand und Speziell für den Landmann haben muß (Sehr gut! rechts) beleuchtet, und es wurde einhellig von allen Anwesenden eine Resolution angenommen, die ich, wenn das hohe Präsidium es gestattet, mir vorzulesen erlauben werde:
"Auf dem Gebiete des Personalcredits ist ein wohlfeiler, dem landwirtschaftlichen Betrieb entsprechender Credit zu organisiren. Die gegenwärtige Art der Vermittlung, die Vermittlung durch Private und Aktiengesellschaften wäre am besten durch unmittelbare Creditbeschaffung zu ersetzen; insoferne dies aber nicht durchführbar wäre, durch genossenschaftliche Vermittlung in den landwirtschaftlichen Interessen entsprechenden Formen, aber ohne Anwendung jedweden Zwangs. "
Der Sinn war daher, daß landwirtschaftliche Genossenschaften bei der vom Staate weiter zu prolongirenden Nationalbank direkten Credit haben sollen, ohne Rücksicht auf die bisherige Form der Protokollirung.
Wenn dieser ungarischer Wunsch durchzusetzen wäre, würde auf jeden Fall damit sofort der landwirtschaftliche Credit in ganz Eisleithanien gehoben und darum habe ich mir erlaubt, die Herren, welche bei den erneuernten Verhandlungen über die Bankprivilegien, die Ehre haben werden, Böhmen zu vertreten auf diesen Beschluß aufmerksam zu machen.
(Výbornì! Bravo rechts).
Oberstlandmarschall. Verlangt noch Jemand das Wort ?
Žádá ještì nìkdo za slovo?
Wenn niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Prohlašuji debatu za ukonèenou.
Ich gebe dem Herren Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Dr. Werunský: Hoher Landtag! Der geehrte Herr Vorredner hat einen Wunsch ausgesprochen, welcher nur geeignet ist den von der Comission am Schluße ihres Berichtes gestellten Antrag zu unterstützen.
Ich möchte mich nur gegen den erhobenen Vorwurf verwahren, daß die Commission den Grund der vorliegenden Petitionen nicht erkannt habe Der Grund soll nach den Worten des geehrten H. Vorredners darin liegen, daß die Nationalbank, jetzt die öster. = ungarische Bank, nach ihren Statuten nicht berechtigt ist, anderen als protocollirten Firmen Credit zu geben. Nun Die Commission hat vielleicht diesen Grund auch erwogen, aber sie hat es nicht für angemessen gehalten, aus Anlaß dieser Petitionen in eine Kritik der Statuten der österreichisch=ungarischen Bank einzugehen.
Was nun den Hinweis auf Ungarn anbelangt, so möchte ich mir doch den Hinweis erlauben, daß die in Ungarn bestehenden landwirtschaftlichen Genossenschaften doch einen ganz andern Charakter haben, als die Bezirksvorschußkassen in Böhmen, um die es sich hier handelt. Der hohe Landtag hat wiederholt anerkannt, daß die Fonde, aus denen diese Bezirksvorschußkassen gebildet sind, öffentliche Fonde sind, und einen öffentlichen Charakter haben, während die in Ungarn bestehenden landwirtschaftlichen Genossenschaften mehr ähnlich sind unsern Erwerbs= und wirtschaftlichen Genossenschaften, welche bei uns auf Grundlage des Reichsgesetzes vom 9. April 1873 bestehen.
Wie dem aber auch immer sei, so ist jedenfalls der Wunsch des geehrten H. Vorredners zu berücksichtigen, und sein Appell war au die richtige Adresse gerichtet.
Nachdem ein anderer gegentheiliger Antrag nicht gestellt wurde, so erübrigt mir nur die Bitte zu stellen, der hohe Landtag geruhe den Bericht der Petitionskommission zur Kenntnis zu nehmen und den am Schlusse desselben gestellten Antrag anzunehmen.
Nejv. maršálek zems.: Pøejdeme k hlasování.
Wir gehen zur Abstimmung über.
Komise navrhuje: Sl. snìme raèiž se usnésti takto:
Žádosti okr. zastup. Chomutovského a Bastianperského è. pet. 165., okresního zastupitelstva Èesko-Dubského è. 688 odevzdávají se zemskému výboru, jemuž se ukládá, aby o tom vyšetøoval, byloli by to s prospìchem, kdyby, èeho tyto petice se domáhají, okresní záložny hospodáøské byly prohlášeny za zpùsobilé k protokolování, a aby o tom v nejbližším zasedání snìmu zprávu podal, po pøípadì dle §. 19 lit. b) zøízení zemského své návrhy pøedložil.
Die Kommission stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Petitionen der Bezirksvertretung Komotau=Sebastiansberg Post=Z. 165, der Bezirksvertretung in Grulich Post=Z. 395 und der Bezirksvertretung in Böhm. =Aicha Post=Z. 688 werden dem Landesausschuße mit dem Auftrage übermittelt, über die Zweckmäßigkeit der in diesen Petitionen angestrebten Protollirungsfähigkeit der landwirthschaftlichen Bezirksvorschußkassen Erhebungen zu pflegen und hierüber in der
nächsten Session Bericht zu erstatten, eventuell Anträge in Gemäßheit des §. 19, lit. b) der Landesordnung zu stellen.
Nachdem kein anderer Antrag gestellt worden ist, so werde ich lediglich den Commissionsantrag zur Abstimmung bringen.
Jelikož nebyl uèinìn žádný jiný návrh, dám jedinì hlasovati o návrhu komise a žádám pány, kteøí s tímto návrhem souhlasí, by vyzdvihli ruku.
Ich. ersuche die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Jest pøijato.
Es ist angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Zwangsarbeitshauscommission über die Anträge des Landesausschusses betreffend die Reorganisirung der Landescorrectionsanstalt und die Errichtung von Zwangsarbeitshäusern.
Pøíští pøedmìt denního poøádku jest zpráva komise pro záležitosti pracoven donucovacích o návrzích zem. výb. v pøíèinì reorganisace zemské káznice a zøízeni donucovacích pracoven.
Zpravodajem jest p. dr. Bráf.
Dávám jemu slovo.
Zpravodaj p. dr. Bráf. Slavný snìme; Podali jsme k návrhu výboru zemského zprávu obšírnou a ve vlastních návrzích svých jsme v nìkterých kusech se odchýlili.
Nezdá se mi, že by bylo potøebí, abych všechno to opakoval, co v odùvodnìní našem jest obsaženo.
Jeli vùbec nìco podotknouti, tedy jest to okolnos, že nával kárancù do káznice zemské po novém zákonu a po usnesení lonského snìmu, který vydržující náklad pøikázal zemi, roste den ode dne zpùsobem velmi povážlivým.
Ve své zprávì odvolal jsem se na datum 15. prosince a tenkráte nebylo již vùbec pro 127 kárancù, to jest pro 127 osob, jež byly za schopné do Káznice uznány a odkázány, vùbec v zemském ústavì místa.
Za 4 dny na to dostal se mi do rukou nový výkaz o stavu kaznice, podle kterého již nyní pro káznici, která má
místo jen na 280 osob, zaznamenáno jest celkem 1 34 osob, které v ní vùbec místa nemají.
Já tu ten dodatek ke své zprávì jen proto uvádím, abych ještì jednou v poslední chvíli dùraz kladl na velkou dùležitost vìci, o kterou bìží.
Ostatní poznámky ponechám si kdyby se naskytl odpor v generální debatì, aneb zvláštní návrhy ve speciální debatì.
Nejv. marš. znms.: Jelikož návrhy pozùstávají z více èásti, tedy zahajuji rokování povšechné.
Nachdem die Anträge der Kommission aus mehreren Theilen bestehen, so eröffne ich die Generaldebatte.
In derselben hat sich zum Worte gemeldet, und zwar für die Anträge der Commission der Abg. Dr. Waldert. Ich ertheile demselben das Wort.
Abg. Dr. Waldert: Hoher Landtag! Es Steht in Verhandlung der Bericht der Commission für die Errichtung von Zwangs-Arbeitshäusern und über die Reorganisation der Landes=Corrections=Anstalt. Dieser Bericht der Commission befasst sich des Wetteren mit dem Berichte, welchen der Landes=Ausschuß in derselben Angelegenheit vorgelegt hat, und es ist zu bemerken, daß der Commissions=Bericht eine nicht eben Schmeichelhafte Kritik an dem Berichte des Landesausschusses geübt hat. Ich bin für den Bericht des Landesausschusses nicht in erster Linie verantwortlich, und wenn das der Fall wäre, würde ich mir vielleicht erlauben, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Allein, ich will ganz davon absehen, und möchte nur bitten, daß mir als Mitglied des Landesausschusses, welches eben für die vom Landesausschüsse gestellten Anträge mit verantwortlich ist, noch gestattet werde, für die Anträge des Landesausschusses eine etwas weitere und eingehendere Begründung zu geben, als sie in dem Landesausschußberichte selbst enthalten ist.
Es ist ja richtig und verdient alle Berücksichtigung, daß die Landesausschußanträge abweichen Von den Beschlüssen, welche der h. Landtag im vorigen Jahre dem Landesausschusse ertheilt hat, und wenn der Landesausschuß trotz dieser bestimmten Aufträge sich erlauben konnte und erlauben durfte, ganz abweichende Anträge zu stellen, so ist wohl vorauszusetzen, und ich glaube das nachweisen zu
können, daß den Landesausschuß dazu sehr triftige und ausreichende Gründe bestimmt haben.
Es dürfte aber auch vorauszusetzen sein, daß diese Gründe im Schooße des Landesausschusses eine sehr gründliche und sehr reifliche Erwägung gefunden haben. Ein Trost bietet sich, bei dem Durchlesen des vorliegenden Commissionsberichtes, doch dar, und der besteht darin, daß der Bericht trotz des abfälligen Urtheiles, welches über die Landesausschußvorlage gefällt wird, zum Schluß doch dahin kommt, die Anträge des Landesausschusses im Großen und Ganzen zu acceptiren. Und wenn dieses eben der Fall ist, dann scheint mir, ist der große und gelehrte Apparat nicht nothwendig gewesen, welcher dazu verwendet worden ist, dem Landesausichußberichte in so heftiger Weise entgegen zu treten.
Es ist wahr, nicht der §. 1 des Gesetzes vom 24 Mai 1. J., Nr. 90 ist der eigentliche Grund, aus welchem der Landesausschuß zu diesen abweichenden Anträgen gekommen ist, wohl aber die beiden Reichsgesetze vom 24. Mai Nr. 90, 89.
Diese beiden Reichsgesetze im Zusammenhang genommen sind es, welche zwingend und bestimmend eingewirkt haben, dafür, daß der Landesausschuß von den Beschlüssen des vorjährigen Landtages Umgang genommen und ganz neue und abweichende Anträge zu stellen sich erlaubt hat. Wenn diese Reichsgesetze des Näheren ins Auge gefaßt werden, so ergibt sich, daß dieselben thatsächlich mit den Prinzipien, welche in den früheren Jahren von der Enquete = Kommission über die Zwangsarbeitshäufer aufgestellt, und im Vorjahre vom hohen Landtage angenommen worden sind, durch diese Reichsgesetze zum größten Theile hinfällig geworden find.
Ich erlaube mir zunächst hinzuweisen auf den Grundsatz ad 1, welcher im Commissionsberichte auf Seite 4 vorkommt und welcher dahin lautet (liest):
,, I. Die bestehende Landes=Korrektionsanstalt ist für die Zukunft für die Aufnahme Solcher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai 1873 Z. 108 R. =G. =Bl. verurtheilten Personen bestimmt, welche wegen eines der im §. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Verbrechens oder mehrmals wegen der Uebertretung des Diebstahles oder Betrugs bestraft worden sind, dafern der die Zulassung
der Verhängung der Zwangsarbeit aussprechende Richter mit Rücksicht auf ihren Charakter die Abgabe in die Korrektionsanstalt ausdrucklich für nothwendig anerkannt hat. "
Dieser Grundsatz ist heute hinfällig, weil nach den oben bezogenen Reichs=Gesetzen eine Unterscheidung zwischen einer Correktionsanstalt, in dem Sinne, wie sie hier gemeint ist und zwischen den gewöhnlichen Zwangsarbeitshäusern nicht mehr besteht. Im Gegentheil, eine Korrektionsanstalt oder Besserungsanstalt ist nach den bestehenden Reichsgesetzen nur mehr für jugendliche Korrigenden, das ist für solche Vagabunden und Zwänglinge, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bestimmt; eine Unterscheidung also zwischen der Landeskorrektionsanstalt in dem Sinne, wie sie von der Enquetkommission aufgefaßt worden ist und zwischen gewöhnlichen Zwangsarbeitsanstalten für gewöhnliche Vagabunden und Landstreicher, kennt das Reichsgesetz dermalen nicht.
Aus diesem Grunde ist es aber auch nicht möglich, und kann das Strafgericht, welches über die Abgabe in die Zwangsarbeitsaustalten zu entscheiden hat, gar nicht in die Lage kommen, auszusprechen, ob die betreffenden Zwänglinge in die Landeskorrektionsanstalt oder in die Zwangsarbeitshäuser gewöhnlichen Schlages abzugeben sind.
Und doch wird von Seiten der Commission auch im vorliegenden Berichte ein großes Gewicht darauf gelegt, dass durch die Strafgerichte selbst ausgesprochen werden soll, ob die Zwänglinge in die Landeskorrektionsanstalt oder in die gewöhnlichen Zwangsarbeitshäuser abgegeben werden sollen.
Es wird von der Enquetkommission weiter vorausgesetzt, dass in die Landeskorrektionsanstalt nur solche Individuen ausgenommen Werden sollen, welche nach §. 2 des Gesetzes vom Jahre 1873 eben für die Abgabe in die Zwangsarbeitsanstalten als geeignet erkannt worden sind. Der §. 2 und viele andere Paragraphe des Gesetzes vom Jahre 1823 sind aber heute gänzlich aufgehoben, es ist daher auch in dieser Beziehung die ganze Voraussetzung, von welcher die Enguetkommission ausgegangen ist, hinfällig geworden.
Ein drittes Princip, welches von der Enquete=Commission aufgestellt wurde, ist jenes, welches in Punkt II. des Berichtes vorkommt, und welches lautet (liest):
"II. Zur Deckung der Verwaltungskosten der Korrektionsanstalt ist ein Zuschuß aus Staatsmitteln grundsätzlich anzustreben. Den durch diesen Zuschuß nicht gedeckten Rest übernimmt rücksichtlich der der Anstalt ursprunglich zugewiesenen Zwänglinge das Land ganz, rücksichtlich der von den Zwangsarbeitshäusern (I. Abs. 2) dahin abgegebenen hat das Land einen Erhaltungsbeitrag von denjenigen Bezirken zu beanspruchen, in welchen der Zwängling zuständig ist, und zwar mit einem nicht geringer zu bemessenden Betrage, als derjenige wäre, welchen der betreffende Bezirk bei Anhaltung des Zwänglings im "Zwangsarbeitshause" zu leisten hätte. "
Auch dieses Princip ist hinfällig geworden, nachdem eben mittlerweile von Seiten der Regierung die Gewährung eines solchen Zuschusses für die Landeskorrektionsanstalt rundweg abgelehnt worden ist.
Es ist daher die Voraussetzung, welche bezüglich der Landeskorrektionsanstalt bestand, heute nicht mehr zutreffend, und So richtig es war für die Landeskorrektionsanstalt in dem Sinne, wie sie von der Enquetkommission geplant war, einen Zuschuss aus Landesmitteln anzusprechen, und, obwohl ich die Begründung, welche die Enquetkommission für einen Solchen staatlichen Zuschuss angeführt hat, als ganz zutreffend erkläre, so kann man dessen ungeachtet heute, nachdem eben der Staatliche Zuschuss für die Landeskorrektionsanstalt ganz und entschieden abgelehnt worden ist, auf diese Forderung nicht mehr zurückkommen. Die Enquetkommission ist nämlich von der Ansicht
und Voraussetzung ausgegangen, daß die Correktionsanstalt mit ihr der hier gestellten Aufgabe als ein ergänzendes Glied der Staatlichen Gefängnishäuser erscheinen, und dass die Anstalt zur Besserung abgestrafter Verbrecher einem so eminenten Staatsinteresse diene, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit zugleich sei, dass der Staat diesem ihren Charakter auch in finanzieller Beziehung Rechnung tragen müsse. Das ist, ich gebe es zu, vollständig richtig. Allein trotzdem hat der Staat es vollständig abgelehnt, einen solchen Beitrag zur Erfüllung des im Staatsinteresse gelegenen Zweckes der Landeskorrektionsanstalten zu gewähren, und es Steht diese Ablehnung mit den derzeit geltenden Reichsgesetzen vollkommen im Einklang. Darnach Scheint mir die Situation für uns einfach die zu sein, dem Staate es zu überlassen, wie er den in seinem Interresse gelegenen Zweck erfüllen kann und mag, und
uns auf jenes Gebiet zu beschränken, welches durch die Reichsgesetze dem Lande und dem Landtage überlassen ist.
Es ist also auch in dieser Beziehung von jenem Zwecke, wie er für die Landeskorrektionsanstalt von der Enquetkommission aufgestellt worden ist, abzusehen. Aber auch der dritte Grundsatz, welcher von Seiten der Enquete= Kommission und von Seiten der Kommission selbst aufgestellt worden ist, scheint mir in seinen Wirkungen ziemlich problematisch zu sein. Dieser dritte Grundsatz ist der:
"III. Die Errichtung der Zwangsarbeitshäuser (I. Abs. 2) steht grundsätzlich den Bezirken zu, welche zu diesem Behufe Verbände bilden können. Das Land garantirt solchen Bezirken oder Verbänden durch Lanbesgesetz einen für alle Fälle gleichen quotenweisen Beitrag zu den im Rahmen des genehmigten Voranschlags (siehe unt. 2) wirklich verausgabten Errichtungskosten, sowie zu dem durch den Ertrag der Anstaltsarbeiten nicht gedeckten Betrage der Erhaltungskosten. "
Es heißt also: Den Bezirken und Gemeinden wird es überlassen, Zwangsarbeitshäuser zu errichten, und dem Lande obliegt es, zu den Verwaltungs- und Einrichtungskosten die im Gesetze vorher festgestellten Quoten beizutragen.
Nun lehrt aber die Erfahrung, daß bei allen Anstalten, welche von den Bezirken oder von den Communen geleitet werden und zu welchen das Land Beiträge leistet, eine sehr eingehende Controlle wünschenswerth ja nothwendig ist. Ich will durchaus nicht jenen Gemeinden und jenen Bezirken, welche mitunter in gewissenhaftester Weise die öffentlichen Angelegenheiten besorgen, zu nahe treten. Aber
wenn man längere Zeit in dem Landesausschuße zugebracht hat, kann man denn doch nicht verschweigen, daß es auch Bezirke und Gemeinden gibt, welche dort, wo es Sich darum handelt, Beiträge aus dem Landesfonde zu erlangen, nicht immer mit der wünschenshwerten Objektivität und Gewissenhaftigkeit vorgehen. Es ist das eine Klage, die nicht bloß speziell bei uns vorkommt, es ist das allerwärts der Fall; und ich ziehe auch daraus keinen anderen Schluß als den, daß dort, wo eben Solche Beiträge aus Landesmitteln in Anspruch genommen oder geleistet werden müßen, daß dort auch dem Landesausschuß eine weitgehende Controlle gewahrt werden muß. Jede Controlle ist aber wieder
umständlich und kostspielig Wenn es noch irgend eines Beweises für das eben Gesagte bedarf, so erlaube ich mir auf die Sogenannten öffentlichen Krankenhäuser hinzuweisen. Das System, welches hier von Seite der Kommission für die Zwangsarbeitshäuser in Vorschlag gebracht wurde, ist ziemlich dasselbe, wie es gegenwärtig bei den öffentlichen Krankenhäusern besteht.
Aber auch bezüglich der Verwaltung der öffentlichen Krankenhäuser hat der Landesausschuß mitunter ziemlich traurige Erfahrungen gemacht, und es hat sich auch hier die Nothwendigkeit ergeben, eine etwas weitgehende Controlle eintreten zu lassen. Wenn man nun schon die Landesmittel in Anspruch nimmt und wenn man sich nicht auf Gnade oder Ungnade den betreffenden unterstehenden Organen überantworten will, so ist man zu einer sehr beschwerlichen und kostspieligen Controlle genöthigt, und wenn man anderseits auch diese Controlle nicht leitet, dann bleibt eben nichts anderes übrig, als daß man von diesen Mittelsorganen ganz absieht und daß das Land selbst jene Maßnahmen trifft, und jene Anstalten ins Leben ruft, welche zur Erreichung dieses Zweckes nothwendig sind, weil dann die Verwaltung in den Händen des Landesausschußes selbst und seiner Organe ruht, weil man dann die Gewißheit hat, daß alles das, was aufgewendet wird, wirklich unbedingt nothwendig ist, und weil Schließlich die Controlle, welche von dem Landesauschuße selbst geübt wird, in möglichst einfachster und möglichst wenig kostspieliger Weise stattfindet.
Es wird von Seite der Enquete=Kommission und in Folge dessen ebenso auch von Seite der Landtags=Kommission hervorgehoben, daß von Seite der Gemeinden und der Bezirke selbst der Wunsch ausgesprochen wird, solche Zwangsarbeitshäuser in den Gemeinden und in den Bezirken zu errichten. Ich gebe vollständig zu, daß dieser Wunsch besteht, ich glaube aber, daß man bei diesem Wunsche von einer Voraussetzung aus geht die bei uns nicht zutrifft.
Die Voraussetzung welche die Bezirke und Gemeinden zu diesem Wunsche veranlasst, ist namentlich im nördlichen Böhmen das Beispiel von Sachsen, wo, wie auch in dem Berichte konstatirt wird, ziemlich in jeder größeren Gemeinde oder für einige Bezirke zusammen ein solches Zwangsarbeitshaus besteht, und mit
einem möglichst geringen Kostenaufwande erhalten wird, allein die Voraussetzungen, welche bei der Errichtung van Zwangsa. beitshäusern in Sachsen maßgebend find und die Voraussetzungen, unter welchen, sie bei uns zu errichten wären, sind im wesentlichen verschieden. In Sachsen werden die Zwänglinge in die Zwangsarbeitsanstalten im administrativen Wege übergeben und bei der Uebergabe wird die Sache eben nicht sehr genau genommen. Ganz anders ist das bei uns der Fall, wo Zwänglinge an eine Zwangsarbeitsanstalt nur mittelst gerichtlichen Erkenntnisses abgegeben werden können oder richtiger, wo nur mittelst gerichtlichen Erkenntnisses ausgesprochen wird, daß gewisse Individuen in die Zwangsarbeitsanstalt übergeben werden können.
Ich bin der Meinung, daß, wenn dieser Unterschied, dieser wesentliche und prinzipielle Unterschied gewürdigt wird, bei uns wahrscheinlich das Bestreben, Zwangsarbeitshäuser für die Bezirke oder für die Gemeinden zu bauen schließlich ein sehr reduzirtes werden wird. (Rufe: Sehr richtig!)
Nun will man aber doch den Zweck erreichen, will man doch, daß zur Beseitigung der Vagabundage, der vielbeklagten Vagabundage endlich einmal etwas geschehe.
Da bleibt denn, wie ich glaube, und wie auch der Landesausschuß angenommen hat, nichts anderes übrig, als, dass man diese Angelegenheit im großen Maßstäbe in die Hand nimmt und aus Landesmitteln, von Landeswegen selbst für die Errichtung solcher Zwangsarbeitshäuser sorgt.
Der Kommissionsbericht gibt selbst zu, daß die Errichtung von Zwangsarbeitshäusern durch die Bezirke für die nächsten Jahre, und wie ich hinzusetze wohl für lange Jahre sich als ziemlich unzureichend erweisen wird. Namentlich in dem Umstande, dass die Errichtung von Zwangsarbeitshäusern nicht für jeden einzelnen Bezirk normirt ist, sondern daß vorausgesetzt wird, daß mehrere Bezirke sich zur Errichtung eines solchen. Zwangsarbeitshauses vereinigen sollen, wird diese Errichtung sehr in die Länge ziehen; gerade in diesem Umstande liegt schon die volle Erklärung dafür, daß die Errichtung solcher Zwangsarbeitshäuser eine sehr lange Zeit in Anspruch nehmen würde.
Wer Gelegenheit hat, kennen zu lernen, wie schwerfällig es ist, wenn mehrere Bezirke sich beispielsweise nur über einen gemeinschaft-
lichen Straßenzug einigen sollen, wird es ermessen können, welche langwierige Verhandlungen nothwendig werden, um 2 oder 3 oder gar noch mehrere Bezirke zu Vereinigen, ein gemeinschaftliches Zwangsarbeitshaus zu errichten.
Die Frage des Standortes des Zwangsarbeitshauses würde in der Regel der Zankapfel zwischen den verschiedenen Bezirken sein (Rufe: Sehr richtig!) und würde diese Verhandlungen mitunter in's unendliche hinausziehen.
Es ist also mit dieser theoretischen Vereinigung der Bezirke zur Errichtung eines Zwangsarbeitshauses nicht viel gethan.
Es ist aber auch noch ein anderes Motiv, welches den Landesausschuß geleitet hat von dieser Errichtung der Zwangsarbeitshäuser durch die Bezirke abzusehen und das ist der Umstand, daß unsere Bezirke, wie sie nun einmal sind kaum die nöthigen finanziellen Mittel besitzen, um solche Anstalten zu errichten und mit Erfolg zu errichten.
Die Verhältnisse unserer Bezirke find, was die finanziellen Leistungen anbelangt, eben nicht die günstigsten. Ich bitte nur die Steuerkraft in den einzelnen Bezirken und die Lasten, welche die Bezirke bereits zu tragen haben ins Auge zu fassen, und es wird sich ziemlich offen herausstellen, daß von den Bezirken eigentlich nicht mehr viel gefordert werden kann. (Rufe: Ganz richtig!)
Wir haben Bezirke mit einer Steuerkraft unter 30. 000 Gulden, wir haben 17 Bezirke mit einer Steuerkraft von 30-40. 000 fl. und 13 Bezirke mit einer Steuerkraft von 4050. 000 fl., sohin haben wir 36 Bezirke, welche eine Steuerkraft unter 50. 000 fl. haben, 106 Bezirke besitzen eine Steuerkraft bis 100. 000 fl. und nur fünfzig Bezirke haben eine Steuerkraft von 100. 000 - 200. 000 Gulden. Ueber 200000 Gulden Steuer haben nur sehr wenige Bezirke, welche nach den vorangeführten noch erübrigen. Das Groß der Bezirke liegt also in der Steuerskala von 30. 000-100. 000 Gulden.
Run bitte ich zu bedenken, was diese Bezirke bereits alles leisten müssen, und ob man einer solch geringen Steuerkraft auch noch ein so großes finanziell belastendes Moment, wie die Zwangsarbeitshäuser es sind, zuweisen kann. -
Auch was die bereits bestehenden Bezirksumlagen anbelangt, ist das Bild ziemlich ana-
log. Es gibt nur 64 Bezirke, welche erst eine Umlage bis 10 pZt. haben, 43 Bez.. haben eine Umlage bis 15 pZt., 61 eine Umlage bis 20 pZt., 18 eine Umlage bis 25 pZt.; über 25 pZt. sind allerdings nicht viele Bezirke. Allein 25 pZt. sind eben ein Viertel der direkten Steuer, und dazu kommen noch die übrigen Umlagen für die Gemeinde und Schule und es kommt in vielen Bezirken vor, daß die Umlagen schon die Höhe der direkten Steuer vollständig erreicht haben. Was man nun Von solchen Bezirken noch weiter verlangen kann, das werden die Herren gewiss selbst ermessen. Wer aber darüber noch im Zweifel ist, der braucht nur hinauszugehen und über die Zulässigkeit einer weiteren Erhöhung der Bezirksumlagen zu fragen, dort wird er gewiß erfahren, daß diese Grenze ziemlich erreicht ist. Man könnte vielleicht einwenden, ja wenn die Zwangsarbeitshäuser aus Landesmitteln errichtet werden, so involvirt das ja eben auch wieder eine Erhöhung der Landesumlagen und trifft also wieder die direkten Steuerträger. Das ist richtig; allein es ist dagegen doch zu erwähnen, daß die Vertheilung auf die Landesumlagen eine viel gleichmäßigere ist; als wenn die Kosten von Bezirk zu Bezirk verschieden aufgetheilt werden müssen.