1. weil die Entfernung von Wissotschan nach Gaaz geringer ist, als nach Komotou;
2. weil die Einwohnerschaft der Gemeinde Wissotschan die zur Deckung ihrer gewöhnlichen Lebensbedürfnisse nöthigen Einkäufe in Saaz besorgt;
3. weil die Gemeinde Wissotschan wegen des Hopfenbaues insbesondere an Saaz geknüpft ist, nachdem diese Gemeinde in den Hopfenbaubezirk der Stadt Gaaz einbezogen wurde und die Stadt Saaz für Hopfen Weltmarkt ist;
4. weil durch die angesuchte Zutheilung nach Gaaz auch die Rechtspflege im Parteienverkehre bei Legalisirungen, Abnahme Von Eiden, Abhörung von Zeugen und Sachverständigen erleichtert werde und weil bei derartigen Gängen zu Gericht auch Privatgeschäfte mit besorgt werden können.
Die Bezirksvertretung in Saaz, Sowie das Bezirksgericht in Saaz unterstützen diese Petitton; ebenso hat sich das Kreisgericht Brüx und das hohe k. k. Oberlandesgericht in Prag für die Zuweisung dieser Gemeinde Wissotschan nach Gaaz ausgesprochen; in gleichem Sinne hat auch die hohe Statthalterei, sowie die Finanzlandesdirektion und ebenfalls der Landesausschuß diesem Ansuchen zugestimmt. Einzig und allein die Bezirksvertretung Sebastiansberg - Komotau hat dagegen Einsprache erhoben und zwar bereits im Laufe der Erhebungen, sowie dieselbe auch in letzter Stunde noch eine Petition gegen die Bewilugung dieser Ausscheidung überreicht hat. Es obliegt daher lediglich die Einwendungen der Komotau-Sebastiansberger Bezirksvertretung zu prüfen, und diese Einwendungen bestehen vorzüglich darin, daß die Gemeinde Wissotschan durch deren Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Gaaz dem Bezirke Komotau-Sebastiansberg einen Nachtheil dadurch zufügen könnte, indem ein Betrag von 456 fl. Bezirtsumlagen von den eben bestehenden Umlagen pr. 23. 885 fl. 94 kr. entzogen würde.
Und sie führt in ihrer Petition weiter an, daß, wenn dieses Ansuchen der Gemeinde Wissotschan bewilligt werden möchte, auch noch weitere 4 Gemeinden: Losan, Galesel, Hruschowan und Tenetitz unter gleichen Verhältnissen ebenfalls um die Ausscheidung aus dem Ge-
richtsbezirke Komotau ansuchen würden, und in diesem Falle, wenn die gleichen Ansuchen bewilligt Werden möchten, ebenfalls dem Bezirke Komotau-Sebastiansberg ein noch weiterer großer Nachtheil durch den Entgang der Bezirksumlagen erwachsen würde. Die Widerlegung dieses der Petition zu Grunde gelegten Argumentes ist jedoch keinesfalls schwierig, denn mit Rücksicht auf die bestehende Umlage von 23. 885 fl. 94 kr. kann der Entgang eines so geringen Betrages als der Betrag von 456 fl. Sich darstellt, keineswegs Berücksichtigung finden.
Und selbst wenn vollkommen zugegeben werden wollte, daß die Verkehrs- und Handelsverhältnisse jener weiteren 4 Gemeinden Losan, Salesel, Hruschowan und Tenetitz ganz gleiche wären, wie bei Wissotschan, so kann doch nicht ohne Weiteres behauptet werden, daß sie das gleiche Verlangen haben müssen, zu Saaz zu kommen, um so weniger, als Sie diesem Verlangen bisher in keiner Weife Ausdruck gegeben haben. Aber wenn sie auch im Falle der Ausscheidung von Wissotschan einen solchen Wunsch aussprechen Sollten, so ist niemals die Folge damit verbunden, daß einer Solchen Bitte willfahrt werden müsse, weil ja eben die Verhältnisse, gerade durch die Ausscheidung von Wissotschan geänderte Sein werden, welche nicht nur gegen eine Ausscheidung weiterer Gemeinden Sprechen könnten. Sondern es vielleicht geradezu bewirken werden, daß Solche Ansuchen gar nicht weiter unternommen werden.
Es Stellt daher die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten den Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Die mit der Züschrift des h. k. k. JustizMinisteriums vom 18. Oktober 1885 Z 18660 an den Landesausschuß gelangte Petition der Gemeinde Wissotschan um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Komotau und Zuweisung zum Gerichtsbezirke Saaz wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 Nr. 59 R. -G. -Bl. mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß mit Rücksicht auf die Lage und Verkehrsverhältnisse der Gemeinde Wissotschan die Ausscheidung derselben aus dem Bezirksgerichtssprengel Komotau und ihre Vereinigung mit dem Gerichts- und politischen Bezirke Saaz zweckmäßig und wünfchenswerth erscheint
Snìm. akt. dr. Tobisch: Komise pro okresní a obecní záležitosti navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti;
I.
Pøípisem vys. c. k. ministerstva spravedlnosti ze dne 18. øíjna 1885 è. 18660 zemskému výboru pøedložená petice obce Vysoèanské za vylouèení ze soudního okresu Chomutovského a pøikázáni k soud. okr. Žateckému budiž dle §. 2. zákona daného dne 11. èervna 1868 è. 59 ø. z. ode vzdána slavnì vládì s pøímluvou, že vzhledem k poloze a obchodním pomìrùm obce Vysoèanské vylouèeni téže z obvodu soudního okresu Chomutovského a pøikázáni její k soudnímu politickému okresu Žateckému vyhoví se skuteèné potøebì její a že jest to tedy vìci žádoucí.
Oberstlandmarschall: Die Commission stellt 3 Anträge, der erste ist der eben derlesene Antrag bezüglich des Gutachtens an Die hohe Regierung, der zweite ist ein Gesetzentwurf und der dritte ist eine Resolution. Diese 3 Gegenstände bilden zusammen eigentlich ein Ganzes und ichhalte es daher für zweckmäßig, daß über die Anträge der Commission im Ganzen eine Debatte Stattfinde.
Komise èiní tøi návrhy, kteréž však úzce s sebou souvisí.
Pod èíslicí 1. èiní návrh stran vylouèeni obce Vysoèanské týkající se vyzvání k vládì. Pod Èíslem 2. èiní návrh k zákonu a pod èíslem 3. èiní návrh na usnesení se stran petice. Avšak tyto 3 návrhy týkají se téže záležitosti a já mám proto za to, že je výhodno, aby o návrzích komise byla provedena debata jediná.
Zahajuji tedy tuto debatu.
Ich eröffne daher die Debatte über die Anträge der Commission. Gegen dieselben hat sich zum Worte gemeldet Herr Abgeordnete Gintl.
Abgeordn. Dr. Gintl: Hoher Landtag! Es ist immer eine schwierige Stellung für einen Abgeordneten, der es unternimmt gegen einen vorliegenden Commissionsantrag das Wort zu ergreifen und daß dies in diesem hohen Hause nicht minder der Fall ist, als in anderen parlamentarischen Körperschaften, das zu erleben haben wir ja erst in jüngster Zeit Gelegenheit gehabt u. z. anläßlich der Berathung des Zuchtstiergesetzes, wo ja wiederholt Versuche gegen die Anträge der Commission Stellung zu nehmen, resultatlos blieben. Es ist das am Ende auch berechtigt, denn die Commission ist in einem gewissen Sinne der Träger des
Vertrauens des hohen Hauses und es find also die Anträge dieser Commission von vornherein mit einem gewissen Nimbus umgeben, sie sind von vornherein durch das Vertrauen des Hauses getragen.
Freilich ist dabei nicht zu verkennen, daß solche Kommissionsanträge nicht in allen Fällen das Ergebnis des übereinstimmenden Urtheiles sämmtlicher durch das Vertrauen des Hauses in eine Kommission entsendeter Mitglieder sind, sondern daß Sie häufig ein Kind des Zufalles sind, entstanden durch einen mehr oder minder labilen Majoritätsbeschluß, bei dem die Stimmung der einzelnen Mitglieder der Kommission und die Geschicklichkeit, mit welcher die subjektive Meinung des Referenten vertreten wird, ein ausschlaggebendes Moment ist. Ich könnte auch in diesem Falle zur Schwächung des Wertes des Kommissionsantrages vielleicht manches beitragen, wenn ich es unternehmen würde, ein oder das andere über die Genesis dieses Antrages hier im Hause zum Vortrage zu bringen. Allein ich unterlasse das schon mit Rücksicht darauf, um nicht vielleicht eine empfindliche Seite der Mitglieder der Majorität der Kommission zu berühren und acceptire also vorerst den Antrag der Kommission als den Ausfluß eines einheitlichen Beschlusses. Wenn ich aber dessenungeachtet es unternehme, gegen diesen Antrag Stellung zu nehmen, so geschieht dies, weil ich der Anficht bin, daß durch den Antrag der Kommission die vorliegende Frage nicht im Sinne voller Gerechtigkeit gelöst wird und weil ich der Meinung bin, daß in diesem Falle zum mindesten die gewöhnlichen Rücksichten der Billigkeit verletzt werden. Es wird mir hoffentlich gelingen, den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung zu erbringen. Wenn ich gesagt habe, daß ich der Meinung bin, daß durch den Commissionsantrag die vorliegende Frage nicht im Sinne voller Gerechtigkeit gelöst wird, so schöpfe ich diese Ansicht daraus, daß - ich gestehe es offen der Motivenbericht des Kommissionsantrages in einer eigenthümlichen, um nicht zu sagen parteiischen Weise gefaßt ist, indem er viele Punkte des Gesuches einerseits, andererseits aber auch viele Punkte der gegen das Gesuch sprechenden Akteubelege in einer mehr oder minder geschickten Weise übergeht, oder zu verbergen weiß und andere Momente dagegen in besonderer Weise zu Gunsten des Schlußantrages verwerthet. Wenn man die Eingebe der Gemeinde Wisotschan kennt, so muß man sich wundern, wie es kommt, daß der Herr
Berichterstatter in dem Motivenberichte der Kommission nur vier Gründe anführt, welche von Seite dieser Gemeinde für ihr Gesuch geltend gemacht worden sind, während in diesem Gesuche eine viel größere Anzahl von Gründen geltend gemacht worden sind, allerdings auch solcher, die durch nachträgliche Aeußerungen der Bezirksvertretungen als unhaltbar gekennzeichet worden und wohl darum von dem Berichterstatter nicht weiter berücksichtigt worden sind. Es ist ferner sehr auffällig, daß auf ein doch in einem gewissen Sinne sehr wichtiges Moment von Seiten des Herrn Berichterstatters der Kommission in dem Motivberichte zum Kommissionsantrage nicht Rucksicht genommen wird, oder daß dasselbe eigentlich so leichthin übergangen wird und das ist das Moment, daß in dem vorliegenden Falle sich beide Bezirkshauptwannschaften, sowohl die Bezirkshauptmannschaft Komotau als auch die Bezirkshauptmannschaft Saaz gegen die Gewährung des Gesuches der Gemeinde Wisotschan ausgesprochen haben. Der Kommissionsantrag sagt allerdings, die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Komotau und Saaz sprechen sich zwar gegen die Willfahrung des vorliegenden Gesuches aus, doch hält die k. k. Statthalterei dafür, daß gegen die augestrebte Ausscheidung der Gemeinde Wisotschan keine Anstände erhoben werden können, indem nichts vorliegt, was diese Ausscheidung aus öffentlichen Rücksichten als unzuläßig erscheinen lassen dürfte. Damit ist der Standpunkt der hohen Statthalterei in dieser Frage vollkommen gekennzeichnet. Die hohe Statthalterei hat zu dieser Frage offenbar die Stellung genommen, daß aus öffentlichen Rücksichten kein Anlaß zur Verweigerung des Gesuchs der Gemeinde Wisotschan gegeben ist.
Allein über die Frage, ob die Wünsche der Gemeinde Wissotschan berechtigt sind oder nicht, und ob die Anführurgen derselben über die lokalen Verhältnisse und lokalen Bedürfnisse, womit sie ihren Wunsch besonders unterstützt, gerechtfertigt find oder nicht, hat doch in elfter Reihe die lokale Bezirksbehörde ein Urtheil.
Und es ist gewiß in den Aeußerungen der beiden k. k. Bezirkshauptmannschaften über diese Frage ein Urtheil enthalten, und wenn diese Bezirkshauptmannschaft auf Grund der Berücksichtigung dieser lokalen Momente und lokalen Verhältnisse zu dem Schlusse kommt, sich gegen das Gesuch auszusprechen, so scheint mir, daß dies mindestens in dem Kommissionsberichte hätte Erwähnung finden sollten.
Es ist aber auch andererseits von Seiten des Bezirksgerichtes Komotau sich gegen dieses Gesuch um Ausscheidung ausgesprochen worden. Das wird nun im Kommissionsberichte zum Ausdruck gebracht, aber ebenfalls nur so vorübergehend. Wie der Fall liegt, so ist in der vorliegenden Frage das Gesuch der Gemeinde Wissotschan von der Bezirkshauptmannschaft Komotau und dem Bezirksgerichte Komotau, also den beiden zuständigen Behörden, dann von dem Bezirksausschusse Komotau in ablehnendem Sinne begutachtet worden, ebenso von der Bezirkshauptmannschaft Saaz. Dagegen ist das Gesuch der Gemeinde Wissotschan nur von dem Bezirksausschusse Saaz, dann von dem Bezirksgerichte Saaz günstig einbegleitet. Diese ablehnenden Aeußerungen haben für mich, weil sie zunächst von Behörden herrühren, die in voller Kenntnis der lokalen Verhältnisse sind, und von denen angenommen werden kann, daß sie lediglich vom objektiven Standpunkte aus die Frage beurtheilen, am meisten Gewicht. Nicht so im Kommissionsberichte.
Die Gründe endlich, welche Seitens der Bezirksvertretung Komotau ins Feld geführt werden, sind es, gegen die sich der Motivenbericht der Kommission besonders wendet und die er als vollkommen unstichhältig und vollkommen unbegründet hinstellt.
Es heißt in diesem Motivenberichte folgendermaßen:
"Bei so gestalteter Sachlage bleibt wohl nichts anderes übrig, als jene Einwände zu prüfen, welche der hauptsächtigste Gegner der gewünschten Ausscheidung, nämlich die Komotau=Sebastiansberger Bezirksvertretung geltend macht. " Dieselben hat sie nicht nur im Zuge der Erhebungen sondern auch durch eine nachträgliche Petition zum Ausdrucke gebracht, und nun heißt es über den Inhalt dieser Aeußerung der Bezirksvertretung: "Sie vermag durchaus nicht jene Verhältnisse in Abrede zu stellen, welche alte dafür sprechen, daß dem Ansuchen der Gemeinde Wissotschan willfahrt werden müsse und behauptet lediglich, daß die Entfernung von Wissotschan nach Komotau nicht wesentlich von jeuer nach Saaz verschieden sei, indem der Unterschied zu Gunsten von Saaz nur 1 Kilometer betrage, wobei aber nicht widersprochen werden könnte, daß die Verbindung zwischen Saaz und Wissotschan für Fußgänger und für Jene, welche die Feldfahrwege benützen, um 4 Kilometer kürzer ist als die von Wissotschan nach Komotau. " Nun es wird geradezu eingegangen aus jene Erklärung der Bezirksvertretung Komotau=Sebastiansberg, welche die Entfernungs-
frage betrifft, und in welcher geradezu eine Widerlegung der Angaben der Gemeinde Wissotschan sich findet; und dennoch wird dieser Absatz eingeleitet mit dem Satze: "Sie vermag durchaus nicht jene Verhältnisse in Abrede zu stellen, welche alle dafür sprechen usw. "
Nun möchte ich fragen:
Was sind denn das für Verhältnisse, die dafür sprechen, daß eine Gemeinde aus irgend einem Bezirke, dem sie durch Jahre einverleibt war, ausgeschieden und einem anderen Bezirke zugetheilt werden kann.
Diese Verhältnisse können entweder sein Verhältnisse der relativen Entfernung der fraglichen Gemeinde von den Vororten der Bezirke oder aber wirthschaftliche, beziehungsweise Verkehrsfragen.
Das sind Gründe, die man vom allgemeinen Standpunkte aus als gerechtfertigt ansehen kann, wenn sie in einem gegebenen Falle gegeben sind. Das gilt eben von diesem Falle nicht.
Denn der Unterschied in der Entfernung der Gemeinde Wissotschan von dem Vororte des Bezirkes Saaz und andererseits von dem Vororte des Bezirkes Komotau beträgt thatsächlich nur einen Kilometer, Vorausgesetzt, daß man nicht mit der Luftlinie oder eine dieser Luftlinie nachkommende schlechte Strasse, beziehungsweise einen Schlechten Fußweg, Sondern daß man mit dem normalen Straßenzug rechnet; und wenn man die normalen Straßenzugsverhältnisse in Betracht zieht, so gilt nur die von Seiten der Bezirksvertretung angegebene Verhältnißzahl.
Es wird nun freilich von der Gemeinde Wissotschan gesagt, daß sie nach Saaz gravitire, weil sie eine hopfenbauende Gemeinde sei, und weil das natürliche Centrum für die hopfenbauende Gegend Saaz sei.
Dieses Motiv mag ja etwas für sich haben und kann eine praktische Bedeutung haben; allein es scheint mir, daß dieses Motiv weder für die Bezirksvertretung noch für den hohen Landtag ausschlaggebend sein kann bei einer Entschließung über die Frage, ob eine Gemeinde aus der Verbindung mit dem Bezirke, dem sie bisher angehörte, gelöst und einem anderen Bezirke zugetheilt werden solle. Denn namentlich in jener Gegend des Bez. Komotau gibt es eine ganze Reihe von Gemeinden, die den Hopfenbau betreiben, die vielleicht auch anderweitig zu Saaz in Beziehung stehen, und aus diesem oder jenem Grunde nach Saaz gravitiren, vielleicht sogar eine relativ bequemere Verbindung mit Saaz besitzen und die doch aus diesen Gründen allein un-
möglich dem Saazer Bezirke einverleibt werden können, wenn man nicht einen kolossalen Bezirksumkreis für Saaz eine Art Staat schaffen will, was allerdings der Wunsch der Herren in Saaz zu sein scheint. (Heiterkeit links. )
Und daß bei dieser Frage hauptsächlich die Wünsche der Saazer ausschlaggebend sind, und daß in dieser konkreten Frage die ganze Bewegung von Saaz und nicht von Wissotschan aus geführt und geleitet ist, (Heiterkeit links und Rufe: Hört !) und daß die Quelle dieser ganzen Bewegung in Saaz zu suchen ist das ist für mich ebenso klar, als daß die Gemeinde Wissotschan an sich selbst gewiß ein geringeres Interesse daran hat, dem Saazer Bezirke zugetheilt zu werden, als der Bezirk Saaz oder vielleicht gewisse Persönlichkeiten im Bezirke Saaz. (Rufe: Aha!)
Wir werden als Beweis dessen vielleicht heute noch Gelegenheit haben, die Wärme wahrzunehmen, mit welcher Vertreter des Bezirkes Saaz für diese Frage hier im Hause eintreten werden (Heiterkeit, sehr gut! links). Wenn ich nun sage, daß meiner Ueberzeugung nach die Bewegung für diese Ausscheidung nur in Saaz gemacht ist, so führe ich dafür aus dem Motivenberichte noch weitere Belege an welche, indem sie darthun, daß speziell die Bezirksvertretung Saaz die einzige ist, die sich für die Ausscheidung von Wissotschan ausspricht, der sich dann auch das Bezirksgericht Saaz anschließt, wiewohl man sich wundern muß, wie diese beiden Stellen, wenn es wahr wäre, daß den Saazern an der Frage nichts
gelegen ist, dazu kommen für das Petit einer o kleinen Gemeinde eines fremden Bezirkes mit solcher Wärme einzutreten, wenn es sich nicht um spezifische Interessen der Stadt und des Bezirkes Saaz handeln würde.
Es ist aber auch folgendes Moment noch von einigem Interesse. Es wird darauf hingewiesen, daß Wissotschan eine hopfenbauende Gemeinde ist und daß diese Gemeinde demgemäß nach Saaz gravitire. Nun bin ich in der Lage dem Hause mitzutheilen, wie groß dieser Hopfenbau in Wissotschan beiläufig ist (Rufe: Hört! links. )
Die Wissotschaner Gemeinde hat nachweislich eine Flache v. circa 31 Joch u. einigen Hundert Quadratklastern dem Hopfenbau gewidmet und producirt in Jahren günstiger Ernte etwa 200 Centner Hopfen.
Das ist also das Maaß des Hopfenbaues in der Gemeinde Wissotschan. Nun ist es bekannt, daß die kleinen Hopfenbauer in der Regel sich nicht bemühen müssen, ihren
Hopfen los zu werden, sondern daß vielmehr die Hopfenproducenten insofern ein sehr leichtes Spiel haben, als die Hopfenhndleär in der Regel, so lange der Hopfen noch ganz unreif und grün ist, an den Hopfenbauer herantreten, mit ihm Abschlüsse machen und es Sich also im Ganzen um eine wesentliche Sorge der Produzenten, ihren Hopfen los zu werden nicht handelt, weshalb auch der Besuch des Hopfenmarktes, welcher von der Gemeinde Wissotschan als besonders ausschlaggebend ins Feld geführt wird, keinewegs wesentlich ins Gewicht fällt. (Heiterkeit!)
Nun komme ich zu einer anderen Seite des Commissionsberichtes, nämlich zu der Behandlung, welche dieser Commissionsbericht einer seitens der Komotau-Sebastiansberger Bezirksvertretung nachträglich kurz vor Beginn der derzeitigen Session des hohen Landtags eingebrachten Petition gegen dies Ansuchen der Gemeinde Wissotschan zu Theil werden läßt. Diese Petition wiederholt nicht bloß die Einwendungen, welche seitens der Bezirksvertretung im Instanzenzuge gegen das Gesuch der Gemeinde Wissotschan eingebracht wurden, Sondern sie bringt als ein sehr
Gewichtiges und wesentliches Moment noch das zur Mitteilung, das in der Umgebung von Wissotschan eine Bewegung bestehe, die dahin gerichtet ist, die Gemeinden, welche unmittelbar an den Saazer Bezirk angrenzen, von dem Komotauer Bezirke loszulösen und zur Vergrößerung und Verherrlichung des Saazer Bezirkes diesem einzuverleiben. (Heiterkeit. )
Und es wird Seitens des Bezirksausschusses, beziehungsweise der Bezirksvertretung Komotau-Sebastiansberg in dieser Petition angeführt, daß thatsächlich mehrere dieser Gemeinden und insbesondere unter ihnen Hruschowan nur darauf warten, bis die Ausscheidung der Gemeinde Wissotschan bewilligt worden, um Sofort auch ihre Ausscheidung aus dem Komotauer Bezirk und ihre Zuweisung zum Saazer Vertretungsbezirke zu erwirken. Nun liegt die Sache so, daß Hruschowan Sowohl in Bezug auf die Entfernung von dem Vororte des Bez. Komotau als auch in Bezug auf die Entfernung von dem Vororte des Bez Saaz ein ganz ähnlichererhältniß aufweist wie Wissotschan, daß aber Hruschowan eine Gemeinde ist, welche einen unendlich größeren Hopfenbau hat als Wissotschan und daher vermöge dieses größeren Hopfenbaues noch vielmehr nach Saaz gravitiren muß, als dies bei der verhältnißmäßig Spärlicheren Hopfenbau treibenden Gemeinde Wissotschan der Fall ist.
Wenn nun der bestehende Hopfenbau in
der Gemeinde und die Rücksicht auf die unbedeutende Differenz in der Entfernung der beiden Vororte, der fraglichen Gemeinde von beiden Vororten des Bezirkes entscheidend Sein Soll für die Entschließung, ob eine Gemeinde diesem oder jenem Bezirk zugewiesen werden Soll, dann ist es klar, dass dem hohen Landtag nichts übrig bleiben wird, als in dem Moment wo die Gemeinden Hruschowan, Salesl und Losan - und um diese handelt es sich - an den hohen Landtag mit ähnlichen Petitionen wie die Gemeinde Wissotschan heran treten werden, zu jagen: Bei diesen Gemeinden gelten dieselben Verhältnisse, sie haben dasselbe Recht wie Wissotschan, folglich schlagen wir sie ebenfalls dem Bezirke Saaz zu.
Das könnte vielleicht bei anderen Bezirken gleichgiltig sein, aber beim Bezirke KomotauSebastiansberg wäre das nicht der Fall. Für den Bezirk Saaz könnte es mie Rücksicht auf feine hohe Finanzkräftigkeit gleichgiltig sein, ob er diese Gemeinde noch umfassen soll oder nicht, denn der Bezirk Saaz ist nicht blos einer der größten, Sondern auch einer der Finanzkräftigsten in Böhmen, allein für den Bezirk Komotau ist diese Frage darum nicht gleichgiltig, weil der Bezirk Komotau mit der Zuweisung des Gerichtsbezirkes Sebastiansberg, den er im Schlepptau hat einen geradezu passiven Bezirk mit zu erhalten hat; und ich bin in der Lage, dem hohen Hause mitzutheilen, daß die Bezirksumlage, welche die Gemeinde Wissotschan zahlt, nahezu ein Viertheit der gesammten Bezirksumlage des Bezirkes Sebastiansberg beträgt, (Hört! links) so daß also dadurch, daß Wissotschan ausgeschieden wird, zunächst eine Schwächung der Finanzkraft des Bezirkes Komotau-Sebastiansberg eintritt, die vielleicht noch zu ertragen wäre, die aber nicht mehr zu ertragen dein würde, wenn, was vorauszusehen ist, dem Bei spiele Von Wissotschan, auch noch die Gemeinden Hruschowan, Losan u. s. w. folgen.
Nun Sagt der Commissionsbericht allerdings, sei gar nicht erwiesen, daß diese Gemein den wirklich die Absicht haben, einen ähnlichen Schritt zu thun, wie die Gemeinde Wischotschan, und wenn sie diesen Schritt thun, so sei es gar nicht nothwendig, daß die Ausscheidung auch bewilligt werde. Nun letzteres glaube ich erwiesen zu haben dadurch, daß ich nachgewiesen habe, daß die Verhältnisse diese Gemeinden nicht blos dieselben find, Sondern zum Theil wie bei Hruschowan noch viel günstiger liegen, als bei Wissotschan. Daß aber in der That die Bewegung Schon besteht, dafür bin ich in der Lage, als Zeugnis die Thatsache anzuführen, daß in der letzten
Sitzung des Bezirksausschusses Komotau=Sebastiansberg, in der die Anregung gegeben wurde daß die Gemeinden selbst auch eine Petition gegen die Ausscheidung von Wissotschan einbringen mögen, bei dieser Gelegenheit der als Mitglied dieses Bezirksausschusses anwesende Gemeindevorstand Mühlsiegel von Hruschowan erklärt hat, daß auch in seiner Gemeinde bereits Vorbereitungen getroffen werden, um nach Erledigung des Gesuchs von Wissotschan gleichfalls um ihre Ausscheidung aus dem Bezirke Komotau bittlich zu werden. (Hört! links)
Das, was also in der Petition der Bezirksvertretung Komotau=Sebastiansberg angeführt wird, ist keineswegs ein bloßes Hirngespinst, soudern es hat eine reale Grundlage, und es geht daher wohl nicht an, dadurch, doß gesagt wird, es sei nicht bewiesen, daß die Einwendung richtig sei, sich über diese Einwendung einfach hinwegzusetzen. Im Gegentheil, es muß mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um eine verhältnismäßig wenigstens in dem einen Theile dieses Bezirkes sehr arme Erzgebirgsgegend handelt, deren Finanzkraft an sich zu schwach ist, um die Bedürfnisse des Bezirkes zu decken, und die naturgemäß an einen finanzkräftigeren Bezirk angelagert werden muß, dafür gesorgt werden, daß dieser arme Bezirk nicht dadurch geschwächt werde, daß man ihm gerade die finanzkräftigsten Ge-
meinden, die im flachen Lande liegen und die vermöge ihrer günstigeren Bodenproduktion eine höhere Steuer und dem gemäß eine höhere Bezirksumlage zu leisten vermögen, entzieht und sie einem Bezirke zuschlägt, für den diese Zuweisung nicht nur keinen Werth, wenigstens keinen praktischen Werth hat, sondern vielleicht bloß die Bedeutung hat, daß der Hopfenstaat Saaz vergrößert und die angestrebte Superiorität der Stadt Saaz über die Städte der Umgebung als Hopfenweltmarkt dadurch noch besonders erhöht Wird, daß man eine alles hopfenbauende umfassende Vergrößerung des Bezirkes herbeiführt.
Ich will die Aufmerksamkeit des hohen Hauses nicht länger für Detailausführungen in Anspruch nehmen, nur möchte ich noch auf Eins aufmerksam machen. Ich habe früher gesagt, daß durch den Kommissionsantrag die gewöhnliche Rücksicht der Billigkeit verletzt wird, und es sei mir gestattet, mit wenigen Worten diese Behauptung noch zu erweisen. Es liegt in dem gegebenen Falle nicht bloß eine Einwendung des Bezirkes Komotau=Sebastiansberg, sondern auch eine spezielle Petition dieses Bezirkes, die nachträglich eingebracht worden ist, vor und es scheint ganz abgesehen
davon, daß vielleicht doch gesagt wer den darf, daß die Bezirksvertretung der beste Interpret der Interessen und der Meinungen der Bezirksbevölkerung ist, und ganz abgesehen davon, daß in diesem Falle auch die Uebereinstimmung mit der politischen Behörde besteht, daß man über einen solchen Schritt einer Bezirksvertretung nicht ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen kann, indem man ihre Eingaben nicht einmal für würdig halten wollte, einer wetteren Erhebung über die Richtigkeit der angeführten weiteren Thatsachen unterworfen zu werden.
Ich bin weit entfernt die Ablehnung zu beantragen und verlange nicht, daß das höhe Haus etwa einem Antrage zustimmen solle, welcher auf Abweisung des Gesuches der Gemeinde Wissotschan gerichtet ist. Aber worum ich das hohe Haus bitten würde, das ist, daß es beistimmen möchte einem Antrage, der dahin geht, daß über diese Angelegenheit heute nicht endgiltig abgesprochen werde, sondern daß diese Angelegenheit dem Landesausschuße mit Rücksicht auf die nachträglich eingelangte Petition der Bezirksvertretung Komotau=Sebastiansberg zur neuerlichen, beziehungsweise weiteren Erhebung und seinerzeitigen Berichterstattung übertragen werde. (Bravo! links. )
Mein Antrag lautet wie folgt:
"Das Gesuch der Gemeinde Wissotschan um Ausscheidung aus dem Bezirke Komotau und Zutheilung zum Bezirke Saaz wird mit Rücksicht auf die bei dem über dieses Gesuch erstatteten Berichte des Landesausschußes noch nicht berücksichtigte Petition der Komotau=Sebastiansberger Bezirksvertretung an den Landesausschuß zur weitern Erhebung über die Ausführungen der genannten Petition und seinerzeitigen Berichterstattung zurückgeleitet. (Bravo! Bravo!)
Sollte es sich herausstellen, dass, wie von Seite des Berichterstatters der Commission bemerkt wird, die Gründe, die die Petition anführt, nicht stichhältig sind, dann werde ich gewiss nicht der Letzte sein, der für das Gesuch der Gemeinde Wissotschan eintritt. Allein es scheint mir eine billige Rücksicht, auf die speziell eine autonome Körperschaft von der Bedeutung einer Bezirksvertretung Anspruch hat zu sein dass man, wenn sie sich nicht bloß im Instanzenzuge veranlasst sieht, Einspruch gegen ein Ausscheidungsgesuch zu erheben, sondern insbesondere noch im Wege einer Petition an den hohen Landtag herantritt, doch wenigstens ihr so viel Rücksicht angedeihen lasse, dass man ihre Einwendungen
prüft und nicht einfach darüber zur Tagesordnung übergeht.
Oberstlandmarschall: Ich werde zunächst die Unterstützungsfrage stellen. Abgeordnete Dr. Gintl stellt den Antrag: der hohe Landtag wolle beschließen, das Gesuch der Gemeinde Wissotschan um Ausscheidung aus dem Bezirke Komotau und Zutheilung zum Bezirke Saaz werde mit Rücksicht auf die bei dem über dieses Gesuch erstatteten Berichte des Landesausschusses noch nicht berücksichtigte Petition der Komotau=Sebastiansberger Bezirksvertretung an den Landesausschuß zur weiteren Erhebung über die Ausführungen der genannten Petition und seinerzeitigen Berichterstattung zurückgeleitet. -
Ich werde zunächst die Unterstützungsfrage stellen.
Ich ersuche die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
(Geschieht).
Er ist hinreichend unterstützt und steht in Verhandlung. Verlangt noch Jemand das Wort?
Žádá ještì nìkdo za slovo ?
Der Herr Abg. Dr. Titlbach hat das Wort.
Abg. Dr. Titlbach: Hoher Landtag! Vor allem muß ich mich gegen den Vorwurf des Herrn Abgeordneten Dr. Gintl verwahren, daß er mich als Vertreter der Stadt Saaz angeführt hat.
Ich folge nur meinem Rechtsgefühle, das mich stets geleitet hat, und dem ich treu verbleiben werde für die kurze Spanne Zeit, welche ich hier noch wirken werde. Es dürfte vielleicht niemand in diesem hohen Hause sich befinden, der so vertraut mit den Verhältnissen der Gemeinde Wissotdchan ist, wie ich. Es liegt dies in dem Umstande begründet, daß ich durch eine 50jährige ärztliche Praxis in dieser Gegend mir jene Erfahrung gesammelt habe, welche es mir ermöglicht, die Verhältnisse nicht nur aller Gemeinden, Sondern auch der ganzen Familien, das ganze körperliche und seelische Befinden eines jeden Einzelnen kennen zu lernen. Ich werde auch dadurch noch unterstützt, daß mir als Obmann des Saazer Bezirkes jedenfalls die Gelegenheit geboten wurde, die Verhältnisse gewisser Gemeinden genauer zu studieren, als Herr Dr. Gintl sie angeführt hat. Die Komotauer Bezirksvertretung wehrt sich gegen das Ansinnen der Gemeinde Wissotschan. Ich finde das be-
greiflich, sie verliert eine Steuerkraft von 3000 fl. und eine solche Steuerkraft verliert kein Bezirk gern. Wenn man aber bedenkt, daß Komotau ein sehr steuerkräftiger Bezirk ist, daß die Steuerkraft 159000 fl. beträgt, so werden wohl diese 3000 fl. nicht sehr zu berücksichtigen sein. Uebrigens glaube ich, daß es einer Bezirksvertretung zustehe, nicht allein dafür zu sorgen, daß sie sehr viel Steuern hat, sondern daß sie eine weit höhere Pflicht hat, nämlich die, für das Wohl der ihr unterstehenden Gemeinden zu sorgen, und daß die Ausscheidung von Wissotschan aus dem Komotauer Bezirke und die Einreihung in den Saazer Gerichtsbezirk sehr zum Wohle dieser Gemeinde beitragen würde, dagegen dürfte wohl weder die Komotauer Bezirksvertretung noch irgend Jemand eine Einwendung zu erheben im Stande sein. Die Gemeinde Wissotschan ist eine Ackerbau treibende Gemeinde u. z. eine ackerbautreibende Gemeinde in der Nähe der Stadt Saaz, und die Verhältnisse bei den Wirthschaften in Saaz sind ganz andere, als in unserem großen Vaterlande; dort ist die Haupteinnahme der Hopfen, das Gemüse und die Zuckerrübe; das Getreide wird als Nebensache betrachtet. Wenn nun der Landmann diese baut, so ist es doch ganz nothwendig, daß er sie auch verwerthen muß, denn von dem, daß er sie im Hause hat, erblüht ihm doch gewiß kein Heil.
Der Hopfen ist wie vielleicht die Herren selbst wissen, nur in Saaz anzubringen, man hat zwar eingewendet, namentlich die Komotauer Bezirksvertretung, daß ja der Händler selbst zum Producenten kommt. Nun das ist wohl nicht richtig, der Händler kommt zum Producenten nur dann, wenn die Produkte zu einem ungeheueren Aufschlag kommen, weil er glaubt, er könne ihn überraschen und zum Vortheil kommen, aber in einem Jahre, wie heuer da, kommt er nicht da, laßt er ihn ruhig warten. (Bravo, bravo links). Da muß er in den Produktionsort gehen muß nachschauen und meine Herren, wir haben heuer durch 3 Monate eine solche Ueberfüllung der Stadt gehabt durch die Landmannschaften der Bezirke, daß es ausgesehen hat, als wenn Saaz nur Hauptstadt werden sollte und alles deswegen, weil sie Käufer suchten für ihre Waare und weil sie die Produkte heuer hatten nicht an den Mann bringen können.
Es sucht also der Käufer die Producenten nicht auf, und es wird also vor allen Anderen der Landmann den Käufer aufsuchen müssen.
Was nun den Grünzeugbau betrifft, so kann das Grünzeug gar nirgends anders verwerthet werden, als in Saaz selbst. Was aber den Rübenbau anbelangt, so kann Wissotschan nicht seine gesammten Rüben selbst verwenden, indem die Rübe hier in großen Mengen vorhanden ist, so daß die Einwohner geradezu gezwungen sind, nach Saaz zu kommen und sie hier zu verkaufen.
Aber auch die täglichen Bedürfnisse des Lebens, die Geschäfte bei Gericht führen sie nach Saaz. Saaz ist am Fußwege gerade eine Stunde von Wissotschan entfernt, während keine der anderen Städte weniger als dritthalb Stunden von Wissotschan entfernt ist.
Nun, meine Herren, das kann doch nicht sein, daß man von den Bewohnern von Wissotschan verlangt, daß sie einen Weg von 2 1/2 Stunden machen, wenn sie denselben. Zweck in einem Wege von einer Stunde erreichen können. Die Wissotschaner zieht alles nach Saaz, die Zuckerrübe, das Gemüse, die Beschaffung der nothwendigen Bedürfnisse, alles zieht ihn also hieher und das einzige was ihn nach Komotau führt, ist die Eskorte, wenn er einmal zu Gericht geführt wird. (Lebhafte Heiterkeit links). Nun, meine Herren, der Landesausschuß hat seiner Uiberzeugung Recht gegeben und hat in feinem an den hohen Landtag geleiteten Berichte sich für die Ausscheidung der Gemeinde Wissotschan aus dem Komotauer Bezirke und für Zuweisung an den Saazer Gerichtsbezirk ausgesprochen, aber wunderbarer Weise in dem Augenblicke, wo der Bericht des Landesausschusses an die Kommission ging, hat sich eine Petition wieder schnell neuerdings gesunden, in der angeblich ganz neue Thatsachen gefunden werden sollen. Aber, meine Herren, diese neuen Thatsachen - ich habe die Petition Wort für Wort gelesen, sind Phantafiegebilde und entbehren jeder Grundlage. Vor allem anderen wird darin gesagt, wenn man die Gemeinde Wissotschan ausscheidet, so dürften endlich noch 20 Gemeinden des Komotauer Bezirkes dazu kommen, und mich wundert nur, dass man nicht Komotau selbst unter den Gemeinden genannt hat, welche die Ausscheidung aus dem Komotauer Gerichts=Bezirke verlangen werden. (Lebhafte Heiterkeit links). Man hat offenbar daran vergessen. (Erneuerte Heiterkeit links). Es wäre aber wirklich richtig gewesen, wenn man auch Komotau genannt hätte. Nun. meine Herren, diese Gemeinden lassen sich mit Wissotschan durchaus nicht Vergleichen und ich gebe die Erklärung ab, daß mein Gewissen mir verbieten würde, für jede andere Gemein-
de zu stimmen. Die einzige Gemeinde, die einen leichten Anspruch geben würde, wäre Hruschowan. Aber dieses ist 11500 Schritte von Saaz und 12100 Schritte von Komotau entfernt. Der Unterschied ist ein so geringer, daß das eine Ausscheidung der Gemeinde nicht rechtfertigen würde. Ferner hat Hruschowan nach Komotau die Kaiserstraße, nach Saaz einen beinahe unfahrbaren Weg, also es hat durchaus keine Ursache die Zuweisung an Saaz zu verlangen. Ferner baut Hruschowan kein Gemüse und liefert seine Rübe in die in der Nähe von Hruschowan gelegene Eisenbahnstation. Also es fallen alle die Bedingungen für die Gemeinde Hruschowan weg, die für Wissotschan maßgebend sind. Was aber die Gemeinden Tenetitz, Losan und Salesel anbelangt, gehört wirklich Phantasie dazu, um zuzumuthen, daß auch die Leute die Keckheit haben würden, (Heiterkeit links) die Zuweisung an Saaz zu verlangen. Daß keine Behörde das befürworten würde, davon bin ich überzeugt, weil wir von der Behörde so etwas nicht zu fürchten haben können. Also, meine Herren, das find die Gründe, die ich genannt habe und die, glaube ich, maßgebend waren für die Kommission und ich werde also durchaus für die Kommission stimmen und zwar nur aus Rechtsgefühl. (Bravo! Bravo!)
Nejv. maršálek zem.: Žádá ještì nìkdo za slovo?
Verlangt noch Jemand das Wort? (Abg. Dr. Ruß meldet sich. ) Abgeordnete Herr Dr. Ruß hat das Wort.
Abg. Dr. Russ: Es ist zwar ein Unterfangen, sich gegen eine Meinung auszusprechen, welche sich soeben auf das Rechtsgefühl berufen hat. Es könnte aussehen, als ob diejenigen, welcher einer andern Meinung sind, dieses Gefühls entrathen würden.
Dem ist aber doch nicht so, und die Begründung, welche der Collega Herr Dr. Gintl für den Antrag vorgebracht hat, den er dem hohen Hause zur Annahme empfiehlt, war eine so ausführliche und wohl auch einer rechtlichen Grundlage sich erfreuende, daß ich nur wenig dazu zu bemerken habe, was Collega Herr Dr. Titlbach eben geäußert hat. Nicht auf die Abweisung geht der Antrag des Collegen, Herrn Dr. Gintl, sondern auf die nochmalige Erwägung durch den Landesausschuß, wenn man so sagen will, ob noviter reperta, weil in letzter Stunde eine von dem Landes-
ausschuß noch nicht erwogene, dem Landesausschuß gar nicht zugekommene Petition der Komotau=Sebastiansberger Bezirksvertretung gegen die Annahme des Commissionsantrages vorliegt.
Allein die Gründe sind denn doch zu durchsichtig, zu undurchsichtig vielmehr, als daß man ihnen stattgeben sollte. Weil die Entfernung von Wissotschan nach Saaz geringer ist als nach Komotau, kann man nicht für den Antrag der Commission stimmen.
Denn, wollen Sie sich nur geometrisch vorstellen, wie Bezirke zu construiren sind, wo nicht irgend ein Ort näher hat zu einem in der Nachbarschaft liegenden Bezirkshauptorte, als zu dem Hauptorte des Bezirkes, dem er selbst zugehört.
Es ist gar nicht denkbar; bei einem einzigen Bezirke wäre es möglich, wenn er kreisrund wäre; wie soll man sich aber das denken, daß das Land in lauter kreisrunde Bezirke eingetheilt würde. Ich komme dann auf eine Bemerkung über die Gerichtsgeschäfte der Gemeinden.
In dem Absatz IV. auf Seite 2. sagt die Commission, daß durch die angesuchte Zutheilung nach Saaz auch die Rechtspflege und der Parteienverkehr, die Legalisirung, Abnahme von Eiden, Abhörung von Zeugen erleichtert werde; und das Kreisgericht Brüx sagt; daß diese civil= und strasgerichtlichen Geschäfte der Gemeinde äußererst gering sind, uns sie ist aus dem Grunde gleichfalls für die Zutheilung nach Saaz.
Also die Einen sind für die Zutheilung nach Saaz, weil sie dort bei Gericht sehr viel zu thun haben, die Andern sind für die Zutheilung nach Saaz, weil sie dort sehr wenig zu thun haben, und der Herr Abg. Dr. Titlbach hat wohl nur im Eifer seiner Begründung gesagt, daß die Wissotschaner nur dann mit dem Gerichte zu thun haben, wenn sie eingesperrt werden sollen; (Heiterkeit) was ich nicht annehmen kann, aber jedenfalls sind die Beziehungen der Wissotschaner zu dem Gerichte sehr geringe.
Endlich sagt uns der Abg. Titlbach, daß die agricolen Producte der Gemeinde Wissotschan meist nach Saaz abgesetzt werben. Ja, wenn das bisher schon geschehen ist und die Zutheilung zu dem Gerichtsbezirke Komotau kein Hindernis war, so sehe ich nicht ein, warum dieses Absatzverhältnis jetzt eine Begründung für die Zutheilung Wissotschans nach Saaz sein solle.
Denn es hindert ja die Wissotschaner nichts
und hat sie bisher nichts gehindert, in Saaz ihren Hopfen zu verkaufen; es hat sie nichts gebindert, den Hopfenhänder, der sie nicht bezahlt hat, in Saaz zu klagen, weil ja in solchen Fällen das forum contractus entscheidend ist, es hat sie nichts gehindert, in die Saazer Zuckerfabrik zu verkaufen; auch da wird das forum contractus wie für den Fall der Klage entscheiden. Was das Gemüse anbelangt, so kann ich nicht glauben, daß die Straße nach Saaz für die Gemüsehändler erst dann eröffnet werden sollte, wenn die Ausscheidung der Gemeinde Wissotschan aus dem Gerichtsbezirke Komotau Stattgefunden hatte. (Heiterkeit, sehr richtig! links).