Žádám pány, kteøí s tím souhlasí, by zdvihli ruku. (Stalo se. ) Jest povoleno.
Es ist bewilligt.
Pøíští pøedmìt denního poøádku jest volba náhradníka pøísedícího zems. výboru z kurie mìst a míst prùmyslových obchodních a prùmyslových komor.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die Wahl eines Landesausschußbeisitzerersatzmannes aus der Curie der Städte und Industrialorte, der Handels- und Gewerbekamern. Ich ersuche die
Herren Verifikatoren, welche heute den Dienst haben, ihre Plätze einzunehmen.
Žádám pány verifiikátory kteøí dnes konají službu, by zaujali svá místa.
Ich ersuche den Herrn Landtagssekretär die Namen der Mitglieder der Städtecurie zu verlesen.
Žádám pana tajemníka, by pøeèetl jména pánù èlenù z kurie mìst a míst prùmyslových..
(Snìmovní sekretáø p. Höhm ète jména pp. poslancù z kurie mìst, kteøí odevzdávají lístky. )
(Ldtgssekr. Höhm verliest die Namen der Mitglieder der Städtecurie. Die Anwesenden geben ihre Stimmzettel ab. )
Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Verifikatoren, das Scrutinium im Verificatorenzimmer vorzunehmen.
Pøejdeme k volbì náhradníka pøísedícího zemského výboru z obcí venkovských.
Wir übergehen zur Wahl eines Ersatzmannes des Landesausschußbeisitzers aus der Curie, der Landgemeinden.
Žádám pány verifikátory hrabìte Karla Nostitze, Dra Werunského a Effmerta, aby zaujali svá místa.
Prosím, by byla pøeètìna jména pánù èlenù venkovských.
Landtagssekretär Höhm vorliest die Namen der Abgeordneten aus der Kurie der Landgemeinden, die Anwesenden geben ihre Stimme ab, Während der Wahl übernimmt auf kurze Zeit der Oberstlandmarschall-Stellvertreter den Vorsitz.
(Snìmovní sekretáø p. Höhm ète jména pánù poslancù z kurie venkovských obcí; pøítomní odevzdávají lístky.
Za volby pøejímá námìstek nejvyššího maršálka na krátkou dobu pøedsednictví. )
Nejv. maršálek zemský: Žádám pány verifikátory, aby pøed se vzali skrutinium v síni verifikátorù. (Zvoní. ) Dovoluji sobì ohlásiti výsledek volby náhradníka pøísedícího zem. výb. z kurie mìst a obchodních komor.
Odevzáno bylo v celku 74 lístkù. Nadpolovièní vìtšina 38.
Tuto obdržel 69 hlasy p. Dr. Werunsky, 1 hl. obdržel p. Dr. Zunterer, a 4 lístky byly prázdny.
Das Resultat der Wahl eines Ersatz
manns des Landesausschußbeisitzers aus der Kurie der Städte und Industrialorte ist folgendes: Es wurden abgegeben im ganzen 74 Stimmzettel. Die absolute Majorität beträgt 38; dieselbe erhielt mit 69 Stimmen der Herr Abgeordnete Albert Werunský. Eine Stimme erhielt Herr Dr. Zunterer, 4 Zettel waren leer.
Es erscheint sonach Herr Dr. A. Werunský als L. =Abg. =Beisitzer=Ersatzmann gewählt.
Wir übergehen nunmehr zum nachsten Gegenstand der Tagesordnung.
Pøejdeme k pøíštímu pøedmìtu denního poøádku.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Lesung des Antrages des Abgeordneten Edlen v Plener und Genossen betreffs Aushebung der Sprachenverordnung und nationaler Abgrenzung der Gerichts= und der Verwaltungsbezirke.
Pøíštím pøedmìtem denního poøádku jest první èteni návrhu p. posl. šl. Plenera a soudr. v pøíèinì zrušení jazykového naøízeni a v pøíèinì ohranièení soudních i správních okresù dle národností.
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages.
Edler von Plener: Als im vorigen Jahre hier Herr Dr. Herbst, dessen Abwesenheit wir heute besonders schmerzlich verrmissen, seinen Antrag auf nationale Abgrenzung der Bezirke stellte, so war es von gegnerischer und insbesondere von Seite der Regierung ein deutliches Bestreben, den Antrag Seines allgemeinen politischen Charakters zu entkleiden und ihn auf das Niveau eines Antrags wegen einfacher Abgrenzung einzelner Bezirkslinien herabzudrücken. Der Antrag des vorigen Jahres war nach seinem Wortlaute und nach deiner unmittelbaren Bedeutung allerdings nur ein Abgrenzungsantrag, um neue Grenzlinien nach nationalen Verhältnissen für die Bezirke zu schaffen. Allein er war zugleich ein Mittel zu einem allgemeinen Zwecke. Wenn der Zweck auch nicht im Wortlaute des vorjährigen Antrages aufgenommen war, so ist doch ganz klar und gieng für jeden unbefangenen Beobachtet deutlich hervor, dass der Zweck dieses Antrags die Schaffung, die Abgrenzung des
geschlossenen deutschen Sprachgebietes war, um. dasselbe freizusetzen von den Einflüßen der zweisprachigen Verwaltung, um dasselbe freizusetzen von der Geltung der Sprachenverordnung (Rufe: Sehr richtig! links).
Wir haben geglaubt, diesen Antrag heuer in einer etwas geänderten Form deshalb wiederholen zu sollen, damit jener allgemeine politische Zweck, zu welchem der vorjährige Antrag ein vorbereitendes Mittel war, auch vorangestellt und ausdrücklich bezeichnet werde, im Wesen aber ist zwischen dem diesjährigen und vorjährigen Antrage kein Unterschted.
Was dieser Antrag vor allem bezweckt, ist die Aushebung der Sprachenverordnung für das deutsche Gebiet Böhmens, und wie Sie alle wissen, besteht seit dem Erlasse dieser Sprachenverordnung durch das ganze deutsche Gebiet Böhmens eine Unzufriedenheit mit dieser Verordnung (Widerspruch rechts. Rufe links: Sehr richtig!), und es ist eine Reibe parlamentarischer Aktionen von unserer Seite eingeleitet worden, um dieser Stimmung unserer Bevölkerung richtigen Ausdruck zu derleihen. Es wurde gleich hier im böhmischen Landtage im Jahre 1880 ausführlich darüber sich beschwert und ein Antrag zur Abhilfe beschlos-s sen. Es haben im Abgeordnetenhause des Reichsrathes eingehende Debatten darüber stattgefunden und unsere Seite hat im Abgeordnetenhause die Aufhebung der Sprachenverordnung, deren Gesetzlichkeit sie übrigens bestritt, verlangt.
Ich will auf dieses langwierige Thema nicht ganz ausführlich eingehen, weil ja die eigentlichen Details der Frage mich entweder zu weit abführen würden, oder weil ein großer Theil der Details auch den meisten Herren dieses Hauses bekannt ist, und um so weniger will ich mich über die Frage der Legalität der Sprachenverordnung ausführlich Verbreiten, als durch meinen verehrten Freund Baron Scharschmid in seinem Minoritätsbericht im Abgeordnetenhause mit einer umfassenden Gründlichkeit diese Frage behandelt worden ist, so dass jener Bericht für lange Zeit als eine dauernd Grund legende Information über den ganzen Gegenstand betrachtet werden kann. Ich werde mich daher jetzt nur auf die Rekapitulation einiger Hauptpunkte beschränken, um den Status der Frage noch einmal dem Hause ins Gedächtnis zu rufen.
Der Streit, um den es sich bei der ganzen Angelegenheit dreht, ist die Frage, ob nach den ursprünglichen gesetzlichen Bestimmungen eine
zweisprachige Amtirung und Verwaltung den Gerichten in den deutschen Gebieten Böhmens auferlegt werden kann; und der Ausgaugspunkt für diese Argumentation muß nach unserer Meinung und schließlich nach der Meinung vieler immer §. 13 der allgemeinen Gerichtsordnung Sein, welcher die erste gesetzliche Bestimmung über die Sprachenverhältnisse gegeben hat, jener §. 13 der allgemeinen Gerichtsordnung, welcher sagt, daß beide Theile sowohl als ihre Rechtsfreunde sich in ihren Reden der landesüblichen Sprache zu bedienen haben. Nun dreht sich der ganze Streit zwischen uns und der Regierung und der anderen Seite darum, was unter diesem Worte "landesübliche Sprache" zu verstehen ist. Und wir behaupten auf Grund einer Reihe von nachfolgenden Gesetzen, auf Grund langjähriger gerichtlicher Praxis, daß unter dem Worte "landesüblich" diejenige Sprache zu verstehen ist, die im Gerichtsbezirke bei Gericht landesüblich ist. (Rufe links: So ist es. )
Wir haben dafür mehr als ein gesetzliches Argument, mehr als eine gesetzliche Belegstelle, um diese Auffassung des Begriffes der landesüblichen Sprache für die richtige zu halten.
Vor allem ist es der Commentar des bekannten österreichischen älteren Juristen Buron Rees der, Soviel ich glaube, Sogar der Verfasser der allgemeinen Gerichtsordnung war, und der zu dem betreffenden Paragraphen in Seinem Commentar ausdrücklich sagt: "Unter landesüblicher Sprache wird diejenige verstanden, deren Sich die Gerichtsbehörde bedient, bei welcher der Streit obwaltet. Was daher in der vorstehenden Anmerkung von Fremden gesagt ist, hat seine Anwendung auch auf die Inländer, wenn sie vor Gericht die Sprache eines anderen Landesbezirkes führen Wollen, u. s. w. "
Damit ist ausdrücklich der Unterschied der Sprachen nach einzelnen Landesbezirken festgestellt und der Sinn der Landesüblichkeit in dem Sinne der Bezirksüblichkeit ausgesprochen.
Die westgalizische Gerichtsordnung, welche eigentlich nichts anderes als eine Paraphrase der allgemeinen Gerichtsordnung war. sagt nun aber viel deutlicher noch in ihrem §.. 14, der dem §. 13 allg Gerichtsordnung entspricht, und den Gebrauch der im Lande beim Gerichte üblichen Sprache vorschreibt.
Dieser unserer Behauptung der Bezirksüblichkeit der Sprache Stehen eigentlich nur 2 Verordnungen entgegen. Die eine ist ein Decret der obersten Justizstelle vom Jahre 1803, welche die Zweisprachigkeit für das Prager
Oberlandesgericht, und es ist nicht ganz klar, ob es nicht vielmehr für das Prager Landrecht gegolten hat, vorschreibt.
Allein einmal ist dieses Decret nicht in die allgemeine Justizgesetzsammlung ausgenommen, entbehrt daher einfach wegen dieses äußerlichen Umstandes der gesetzlichen Geltung, und auf der anderen Seite ist es ziemlich klar, daß es nur eine gewisse Neuerung gegen die frühere Praxis, die auf Grund der verneuerten Landesordnung bestand, in dem Sinne herbeiführen wollte, daß man Sich nicht wie früher nach der Sprache des Beklagten, sondern nach der Sprache des Klägers in Bezug auf verschiedensprachige Eingaben richten solle und dürfe.
Das zweite Dekret, welches von gegnerischer Seite unseren Ausführungen gegenübergestellt wird, ist ein Erlaß des böhmischen Appellationsgerichtes vom 30. Mai 1848.
Auch dieses Dekret ist nicht in die allge meine Justitz-Gesetzsammlung aufgenommen, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage; allem es ist vielleicht interessant, auf die Entstehungsgeschichte dieses Dekrets mit einigen Worten zurückzukommen, vielleicht deshalb interessant, weil sich, wie ich gehört habe, in allerletzter Zeit das hiesige Obergericht bei Entscheidungen zu Gunsten der Zweisprachigkeit auf jene Verordnung vom Jahre 1848 wieder berufen hat.
(Sehr gut! Hört! links. )
Dieses Dekret vom Jahre 1848 ist, um es kurz zu Sagen, einfach revolutionären Ursprungs, es stammt aus der ersten Zeit der Revolutionsbewegung des Jahres 1848, und es ist eigentlich ausschließlich aus einer Prager Petition hervorgegangen.
Gleich mit den 1848er Märzereignissen, hatte Sich hier in Pragein populärer Ausschuß, das Sogenannte St. Wenzelscomité gebildet, welches sehr bald, nachdem es sich verstärkt hatte, den Namen "Nationalausschuß" annahm. Dieses natürlich vorwiegend aus èechischen Mitgliedern bestehende Comité hat, wie es damals überhaupt Sitte war, eine allgemeine Petition an die Regierung eingereicht und unter Andern allgemeine Zweisprachigkeit für die ganze Administration und Gerichtspflege im Lande verlangt.
In Folge dieser Petition ist eine allerhöchste Entschließung vom 8. oder 9. April herabgelangt, welche im Großen und Ganzen die meisten Petita dieser, wie Sie sich denken können, sehr umfangreichen und weitgehenden Petition bewilligte, wie ja damals die Schwache
Regierung des April 1848 jede populäre Forderung ohne Rücksicht aus irgend welches praktische Bedürfnis, ohne sie durch irgend welche Kautelen einzuschränken aus Mangel, an Selbstbewustsein und Zuversicht zu bewilligen bereit war.
Aus Grund dieser allerhöchsten Erledigung der Prager Petition wurde dann dieses Rescript des Obergerichtes über die Zweisprachigkeit der Gerichtspflege und Amtsführung im ganzen Lande erlassen.
Dieses Dekret ist also das Produckt eines revolutionären Ausschusses im Jahre 1848 und der momentanen Nachgiebigkeit der damals ganz haltlosen Centralgewalt. Daß es aber nicht blos diesen Ursprung hatte, sondern daß es auch eine Neuerung und Abweichung von der bisherigen Praxis im Lande bedeutete, geht daraus unzweifelhaft hervor, daß sofort nach Erlassung dieser allerhöchsten Erledigung jener Petition sofort Proteste deutscher Städte gegen den Prager Nationalausschuß einliefen, welche sich mit allem Nachdruck dagegen verwahrten, als ob bisher eine Solche Zweisprachigkeit im Lande bestanden habe, und sich vor Allem dagegen verwahrten, daß nunmehr die Kenntnis beider Landessprachen auch in deutschen Bezirken als Erfordernis zur Anstellung als Beamter gelten solle, wodurch alle Landeskinder in diesen Bezirken von der Erlangung staatlicher Bedingungen ausgeschlossen würden; ein Beweis also, daß es bis zu jener Verordnung vom Jahre 1848 in den deutschen Bezirken keine Zweisprachigkeit der Verwaltung gab, und daß die deutschen Bezirke, unter denen zunächst die Städte Saaz und Reichenberg Einspruch gegen diese Gleichstellung erhoben, von der begründeten Praxis ausgingen, daß in ihrem Bezirke ausschließlich deutsch amtirt werde.
Und so war es vor dein Jahre 1848 und so ist es auch nach dem Jahre 1848 trotz jener überstürzten und unüberlegten Verordnung gewesen und der beste Beweis, daß es so geblieben ist, ist die Praxis der ganzen Jahre von 1850 aufwärts bis zum Jahre 1880 und nicht blos die Praxis, sondern auch die verschiedenen Gesetze, die in der Zeit erflossen sind. Da ist vor Allem das Gesetz über das Verfahren in Streitsachen vom 9. August 1854, welches ausdrücklich sagt: "Die schriftlichen Gesuche müssen in einer bei Gericht üblichen Sprache geschrieben sein. " Und die Str. -P. -O. vom 23. Mai 1873 bestimmt im §. 100, daß Schriften, die in einer nicht gerichts-üblichen Sprache geschrieben
sind, durch einen Dolmetsch u s. w. zu übersetzen sind.
Aus der ganzen Gesetzgebung der 50-er Jahre, die sich bis in die 70-er Jahre hineinerstreckt, geht deutlich hervor, daß in jenen deutschen Bezirken ausschließlich deutsch amtiert worden ist, sowohl nach dem klaren Wortlaut der geltenden Gesetze, als nach der Praxis der Behörden, und es ist Ihnen Allen erinnerlich, daß jener bekannte Fall in Kaaden im Jahre 1856 sich ereignet hat, wo eine böhmische Eingabe einfach abgewiesen worden ist, und vom obersten Gerichtshofe resolvirt wurde, daß die Eingaben nur in deutscher Sprache einzubringen seien, weil es notorisch ist, daß die deutsche Sprache im Gerichtsbezirke Kaaden die allein landesübliche ist. (Rufe: Hört! Hört! links. )
Damit ist die unzweifelhafte Praxis des obersten Gerichtshofes konstatirt, daß er unter dem Worlaute "landesüblich" des §. 13 der Gerichtsordnung eben nur jene verstehen wollte, welche in den einzelnen Gerichtsbezirken Böhmens, wo der Streitgegenstand anhängig ist, üblich sei.
Und es ist auch bekannt, wenn darüber auch keine äußere Urkunde vorliegt, daß in dem sogenannten Materienregister des obersten Gerichtshofes ausdrücklich eingetragen steht der Grundsatz, daß in den deutschen Bezirken Böhmens nur die deutsche Sprache zu gelten habe. (Rufe links: Hört!)
Wenn nun weder ein Gesetz, noch eine gerichtliche Praxis für die Zweisprachigkeit der Gerichte und der Aemter in den deutschen Bezirken spricht, so kann ebensowenig dafür ein Bedürfnis, ein praktisches Bedürfnis der Rechtspflege oder des Verkehres angefühlt werden. Denn in Bezirken, in welchen die ganze Bevölkerung, hie und da sogar ausschließlich, oder in dem weitaus überwiegendsten Theile vorwiegend deutsch ist, in welchen das Czechische absolut keine Sprache des Verkehres in ganzen Orten oder ganzen Gerichtsbezirken bildet, kann es keine Forderung des Bedürfnisses, des Verkehres sein, gewaltsam die czechische Sprache hier einzuführen (Bravo! Bravo!).
Und ist es nicht einfach eine Chicane (Rufe links: Sehr richtig! Ja!), wenn man verlangt, daß in Orten, wie Eger, Rumburg czechische Klagen eingereicht werden müssen, nicht um irgend ein Bedürfnis der Rechtspflege, des Verkehres, sondern um irgend einen staatsrechtlichen Anspruch auf die Einheit des Königreiches Böhmen zu befriedigen (Rufe
links: Sehr richtig!). Und ist es nicht eine Chicane, wenn z. B. (und der Fall ist praktisch und hat Sich ja noch vor nicht langer Zeit ereignet) die Egerer Handelskammer angegangen wird, Handelsgerichtsbeisitzer zu nominiren für das Handelsgericht (Heiterkeit links), welche beider Landessprachen mächtig sind, und wenn die Egerer Handelskammer mit vollem Rechte darauf antwortet, sie sei gar nicht in der Lage, solche HandelsgerichtsBeisitzer zu nominiren, weil in der ganzen Kaufmannswelt von Eger kein Mensch böhmisch versteht (Bravo! Bravo! Sehr richtig! links) und warum können sie es nicht? Weil Sie es einfach nicht gelernt haben und weil es für ihren Verkehr nicht gebraucht wird und ich fetze weiter hinzu: weil das Handelsgericht von Eger es auch nicht braucht. (Heiterkeit links. Bravo! Bravo! Sehr richtig!) Und muß das nicht wie eine Chicane von Seite der Behörden empfunden werden, wenn die Bevölkerung zu solchen Dingen gezwungen und veranlaßt wird, welche weder durch ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs, noch irgend durch einen fachlichen Grund gerechtfertigt sind, blos um die Legalität ihrer staatsrechtlichen Prätensionen in irgend einer Weise zum Ausdrucke zu bringen.
Nun Wird manchmal gesagt und zwar mit einer gewissen Geringschätzung und wird die Mißstimmung der Deutschen über die Sprachenverordnung damit gekennzeichnet, daß es Sich hier eigentlich um eine Beamtenfrage handelt und daß es eine gewisse Anzahl von Candidaten des öffentlichen Dienstes sei, die einmal nicht der tschechischen Sprache mächtig feien und um deren willen wir die ganze Oposition gegen die Sprachenverordnung herauf beschworen haben, es fei schließlich die Sache dieser jungen Arntscanditaten, sich die Kenntnis der böhmischen Sprache anzueignen und dann Würde die ganze Bewegung ihr natürliches Ende finden.
Das sieht nun nach außen sehr superior aus und scheint eine Sache, die wirklich dem Herzen der deutschen Bevölkerung sehr nahe geht, auf das kleinliche Niveau einiger Berufsaspiranten herabzudrücken. Allein wenn Sie die Sache näher ansehen, so ist die Sache Selbst in dieser engen Formel eine sehr ernste und trifft empfindlich die Gefühle und Interessen der deutschen Bevölkerung (Ja wohl, sehr richtig! links).
Es ist ein gerechter Anspruch, daß die Söhne eines bestimmten Bezirkes, wenn sie ihre Studien hinter sich haben, wieder in ihrem Bezirke Anstellung und Staatliche Bedienstung finden können und gerade Sie, die Sie so gern
das Wort ergreifen, um gegen die germanisierenden Versuche der älteren Verwaltung zu protestieren und darüber Klage zu führen, daß oft ganz fremde, der Verhältnisse des Bezirkes unkundige Beamten in Ihre Bezirke geschickt worden feien, gerade Sie dürfen den Vorwurf nicht erheben gegen die deutschen Landeskinder, wenn diese verlangen, doch sie auch von ihren eigenen eingeborenen Beamten administriert werden (So ist es! links). Und es ist thatsächlich unmöglich zu verlangen, daß der eingeborne Berufskandidat der deutschen Bezirke die tschechische Sprache erlernen soll.
Abgesehen von der gegenwärtigen Gesetzgebung, welche den obligatorischen Unterricht in der anderen Landessprache ausschließt, werden Sie es doch nie dahin bringen, daß Sie in den deutschen Bezirken eine wirklich ausreichende Kenntnis des Tschechischen bei den jungen Leuten in dem Sinne erzwingen, daß Sic tschechisch amtieren können.
Der Antrag, den Graf Clam im vorigen Jahre gestellt hat, der möchte gern wieder den früheren Zustand des Unterrichtes in der anderen Landessprache an Mittelschulen herbeiführen, allein er selbst hat die innere Unhaltbarkeit Seiner Forderungen eingesehn und soSort hinzugesetzt, daß von dieser Verpflichtung die Eltern jedesmal sich, respektive ihre Kinder selbst dispensiren können. Glauben Sie denn, wenn man eine Forderung erhebt, von der man von vornherein eingestehn muß, daß sie wider den Willen sämmlicher Eltern sein wird, daß Sie keineswegs zur Regel werden kann, weil sie den Bedürfnissen und Anschauungen der Bevölkerung ganzer deutscher Bezirke widerspricht, glauben Sie denn abgesehen von den andern Einwendungen, die ich gegen dieses Gesetz erheben würde, von denen ich aber hier nicht Sprechen will, glauben sie daß Sie mit einer Solchen Vorschrift dieses Maß an Kenntnis der tschechischen Sprache in deutschen Landestheilen herbeiführen würden, das notwendig ist, um einen jungen Beamten zu befähigen, in dieser Sprache zu amtieren?
Der junge Mensch lernt im deutsche Gymnasium in einer deutschen Stadt ausschließlich deutsch; deutsch ist seine ausschließliche Bildung, er kommt an die deutsche UniVerfität, entweder nach Prag, wo er, wie gegenwärtig die Verhältnisse sind, mit den tschechischen Studenten und tschechischen Bevölkerungskreisen absolut nicht verkehrt und in einer ausschließlich deutschen Umgebung lebt; oder er bezieht auch eine Universität in einer ganz deutschen Stadt. Nachdem dieser junge Mann seine akademischen Studien vollendet hat, verlangt
man von ihm die vollkommene Kenntnis der zweiten Landessprache, um ihm überhaupt den Eintritt in den öffentlichen Dienst zu gewähren. Das ist eine Förderung, die gegen den ganzen Bildungsgang dieses jungen Mannes geht, der er sich absolut nicht unterwerfen kann oder wenn Sie als fixe Regel dauern unconsequent die Sprachenverordnung vorschreiben so schließen Sie thatsächlich alle eingeborenen Candidaten aus den deutschen Landestheilen vom Staatsdienste aus. (Ruf: Das ist ja ihre Absicht! Lebhafter Beifall links. )
Und dies betrifft nicht bloß den gebildeten jungen Mann, der dem Sogenannten Mittelstande augehört; es ist eine noch viel härtere und grausamere Consequenz dieser Sprachenverordnung, wenn Sie eine Stufe tiefer in der Socialen Ordnung herab steigen. Es gibt ein Gesetz bei uns, dass ein ausgedienter Unteroffizier, der 12 Jahre dem Kaiser in der Armee gedient hat, zur Belohnung und Aneiferung für solche Dienste einen gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbung von Amtsdiener=, Gefängniswärter=, Gerichtsdienerstellen u. s. w. erlangt, und es ist ganz gerechtfertigt, dass diese als Candidaten für solche Stellen bevorzugt sind vor allen anderen und mit Recht wird den ausgedienten Unteroffizieren für das spätere Leben eine feste kaiserliche Austellung bei kaiserlichen Aemtern zugesichert.
Aber dieses ihnen gesetzlich zugesicherte Recht wird ihnen durch die Sprachenverordnung einfach weggenommen (Sehr richtig! links) wider das Gesetz, wider den wohl erwordenen Auspruch. (Ruf: So ist es! links. )
Der arme Manu hat 12 Jahre in einem deutschen Regiment gedient, hat absolut kein Wort böhmisch gelernt, hat eine ehrenvolle Dienstzeit und gute Conduite nach Hause gebracht, hat gesetzlichen Anspruch auf die Erlangung einer Amtsdiener= oder Gerichtsdienerstelle in seiner Heimat in einer kleinen deutschen Stadt und Sie verwehren gegen das Gesetz diesem Manne die Erwerbung einer solchen Stelle, wenn Sie nach der Sprachenverordnung von ihm die vollkommene Kenntnis beider Landessprachen verlangen. (Sehr gut! links. )
Glauben Sie, dass solche Fälle (die Fälle haben sich ereignet und sind bekanntlich citirt worden) nicht mehr beitragen zur Unzufriedenheit, zur Verbitterung der deutschen Bevölkerung, als irgend eine große politische Action? Das geht tief hinunter in die breiten Schichten der deutschen Bevölkerung. Der kleine Mann, der nach einer, wirklich mühsamen, oft seine Gesundheit in Anspruch nehmenden militärischen
Dienstzeit nach Hause kommt, sieht sich zurückgestoßen, bloß weil er, wie es größtentheils geschieht, nicht tschechisch kann, bloß weil er ein Deutscher ist.
Das sind Dinge, wodurch sich eine öffentliche Meinung bildet, mehr als durch eine sogenannte politische Action. Das sind jene Vorschriften, welche eine tiefe Verstimmung in dem ruhigsten einer politischen Action eigentlich gewöhnlich fern stehenden Theile der Bevölkerung verursachen. (Sehr gut! links. )
Ich will diese Zustände nicht weiter ausführlich schildern, denn wir sind mehr als einmal darauf zurückgekommen, hier und im Abgeordnetenhause, und ich will nun auf den Punkt des Antrages übergehen, der es versucht, wenigstens theilweise eine Abhilfe gegen diese traurigen Zustände zu schaffen. Der Antrag, wie Sie wissen, versucht die Aufhebung der Sprachenverordnung für die deutschen Theile des Landes und versucht überhaupt, die Sprachensrage, wenn ich so sagen darf, bezirksweise zu lösen.
Und ich glaube - und das ist jetzt meine persönliche Ansicht, (Hört, hört! links) was ich hier ausspreche, - daß die ganze Sprachenfrage in Oesterreich (Hört, hört, links) überhaupt nur bezirksweise gelöst werden kann. (Sehr gut! links).
Bei einem solchen Durcheinanderwohnen der einzelnen Volks=, stämme in den einzelnen Provinzen wird es nie gelingen, die Nationalitäten=Frage, die Frage des Sprachenrechtes bei den Aemtern, Schulen u. s. w., mit einem allgemeinen Grundsatze zu lösen, sondern es muß eine ernhafte Staatsverwaltung sich die Mühe nicht verdrießen lassen, diese Frage rein nach den concreten, localen Verhältnissen zu untersuchen und darnach zu entscheiden. Darum halte ich diese bezirksweise Lösung der Sprachenfrage in Oesterreich überhaupt für die einzig richtige Methode, weil sie zugleich der einzig ernsthafte concrete Lösungsversuch ist; und in gewissem Sinne muß ich selbst zugeben, daß die gegenwärtige Regierung diesen Vorgang der rein bezirksweisen Lösung der Sprachenfrage in anderen Ländern bekanntlich beschritten hat durch die sogenannte Sprachenverordnung für Steiermark und Schlesien.
Ich will nicht auf das Materielle jener Sprachenverordnungen eingehen, einmal weil ihr Inhalt augenblicklich nicht hiehergehört, weiters, weil ich auch nicht einverstanden bin mit den materiellen Dispositionen jener Sprachenverordnungen, und weil sie mir in man-
cher Beziehung zu weit zu gehen scheinen, namentlich in Steiermark wegen der ungenügenden Entwicklung der slowenischen Sprache.
Allein die Methode, welche die Regierung dabei eingeschlagen hat, halte ich für die richtige. Die Regierung hat die Sprachenverordnung, wie Sie wissen, für Steiermark und Schlesien erlassen und hat mit Berufung auf gewisse frühere Vorschriften eine gewisse Berechtigung des Slovenischen zum Gebrauch bei gerichtlichen Eingaben u. s. w. in Steiermark ausschließlich für den Gerichtssprengel Cilli vorgeschrieben.
Es ist ihr nicht eingefallen vom Standpunkt der Gleichberechtigung beider Landessprachen, auf welchem Standpunkt die Sprachenordnung für Böhmen steht, die Gleichberechtigung der beiden Landessprachen für das ganze Land zu behaupten oder zu verlangen; es fällt ihr nicht ein, die Zweisprachigkeit in Mürzzuschlag oder in Aussce zu verlangen; sie beschränkt sich ausschließlich darauf, die Zweisprachigkeit dort vorzuschreiben, wo thatsächlich solche Verhältnisse bestehen, nämlich im Kreisgerichtssprengel von Cilli. Noch coucreter und ich glaube, darum noch besser steht es in Bezug auf die Methode mit der Sprachenveroronung für Schlesien.
Sie wissen, daß in Schlesien eigentlich drei Sprachen bestehen: deutsch, böhmisch und polnisch. Nach Ihrer Theorie, nach der Theorie der Regierung in der böhmischen Sprachenverordnung sind diese drei Sprachen die schlesischen Landessprachen.
Es sollte daher durch das ganze Land Schlesien nach Ihrer Gleichberechtigungstheorie, überall die Gleichberechtigung, also die drei Landessprachen im ganzen Land gelten.
Die Regierung war aber in Bezug auf Schlesien viel maßvoller und überlegter und schreibt Folgendes vor:
Beim Landesgericht und städtisch delegierten Bezirksgericht Troppau, dann bei den Bezirksgerichten Königsberg, Wagstadt, Wichftädt, in deren Sprengel nebst der deutschen auch die böhmische Sprache üblich ist, sind Eingaben auch in böhmischer Sprache anzunehmen.
Im Kreisgericht Teschen und bei sämmtlichen in dessen Sprengel gelegenen Bezirksgerichten sind Eingaben auch in böhmischer und in polnischer Sprache anzunehmen, weil dort auch das polnische üblich ist.
Es ist der Regierung, und sie hat vollkommen recht dabei gehabt, nicht eingefallen, die Reciprocität dieser beiden Sprachen für die deutschen Theile Schlesiens vorzuschreiben; sie
hat also den Standpunkt der Gleichberechtigung beider, und hier der drei Landessprachen vollkommen beiseite gelassen und hat sich an die concreten, localen Bedürfnisse gehalten und dort Zweisprachigkeit verfügt, wo thatsächlich neben der deutschen auch eine slavische Sprache vorhanden ist.
Nur hier in Böhmen steht man nicht auf einem vom Bedürfnis der Rechtspflege ausgehenden Standpunkte, sondern auf dem Princip daß durch das ganze Land hindurch ohne Rückficht darauf, ob das Bezirks- oder Kreisgericht ein ganz deutsches ist, dennoch vermöge des Standpunktes der Gleichberechtigung beider Landessprachen das tschechische gleichberechtigt mit dem Deutschen sein soll.
Es ist uns einmal gesagt worden, wenn wir auf diesen auffälligen Wiederspruch zwischen der steirischen und schlesischen Sprachenverordnung einerseits und der böhmischen Sprachenverordnung andererseits hingewiesen haben, u. zw von seiten der Regierung, welche sachliche Gründe absolut nicht anzugeben vermochte, es sei eben der verschiedene Charakter der Einheit des Königreiches Böhmen von der Einheit der anderen Provinzen Ursache solcher verschiedener Behandlungsweise. Nun ist dies einfach eine ganz unbegründete und der gegenwärtigen Verfassung absolut widersprechende Bestimmung. (Stürm. Beifall links) Denn es gibt in unserer Verfassung gar keine andere Einheit als diejenige, die für alle Provinzen gleichmäßig vorgeschrieben ist (Bravo! links) und die Einheit Böhmens ist genau dieselbe, wie die Einheit Steiermarks und Schlesiens; und wenn man vernünftig genug war in Steiermark und Schlesien den Gebrauch der slavischen Sprachen aus diejenigen Bezirke zu beschränken, welche slavisch sind und die anden deutschen Bezirke davon freizuhalten, so ist es ganz natürlich und der Forderung der Gerechtigkeit, Billigkeit und des praktischen Bedürfnisses der Rechtspflege entsprechend, genau denselben Weg auch in Böhmen zu wandeln und die deutschen Bezirke freizulassen von der slavischen Gerichtssprache. (Bravo! links). Und daß es solche deutsche Bezirke in Böhmen gibt, brauchte ich eigentlich nach allem, was von unserer Seite im Laufe der Jahre angeführt worden, und was aus der Statistik hervorgeht, nicht lange erst zu besprechen. Allein nachdem von gewisser Seite immer wieder die völlig unbegründete Behauptung uns entgengesetzt wird, daß es eigentlich kein geschlossenes deutsches Sprachgebiet in Böhmen gebe, so erlauben Sie mir wenigstens, in kurzem
Ihnen die überwältigenden statistischen Ziffern noch einmal ins Gedächtsnis zurückzurufen, die größtentheils gar nicht neu sind. Allein wenn ich mir jetzt erlaube, Ziffern für die deutschen Gerichtssprengel anzugeben, so werde ich mir gleich erlauben, jene Consiguration vorzubringen, welche ich mir selbst für die bestehenden deutschen Kreisgerichtssprengel denke, um sie noch nationaler zu gestalten und rein dentsch abzugrenzen.
Derienige Bezirk, bei welchem absolut keine Aenderung nothwendig ist, weil er im eminentesten Sinne des Wortes ausschließlich deutsch ist, ist der Kreisgerichtssprengel Eger mit 19 Gerichtsbezirken, welcher 418. 844 Deutsche und 1. 492 Èechen umfaßt (Hört! links), daher 99. 65 perc. deutsche und 0. 85 perc. Èechen. (Heiterkeit links). Ein zweiter, der vielleicht nicht in der geographischen Reihe gleich folgt, den ich aber lieber vorwegnehme, Der ebenso absolut Deutsch ist, ist der Kreisgerichtssprengel Leipa mit 10 Gerichtsbezirken, in welchem 239. 858 Deutsche (Hört ! links) gegen 920 Èechen sind, welcher also 99. 62 perc. Deutsche und 0. 38 perc. Èechen enthalt. Daß solche Kreisgerichtssprengel wirklich deutsch sind, ausschließlich deutsch, ein geschlossenes Sprachgebiet repräsentiren daß man nothwendig hat, dieß noch einmal zu wiederholen, noch einmal zu beweisen, ist wirklich sast unglaublich. Der Kreisgerichtssprengel Brüxist nun fast ebenso deutsch wie die beiden genannten; allein ich glaube, hier wäre gleich der Punkt, um die Ausscheidungen anzugeben, die ich mir zur nationalen Abgrenzung dieses Sprengels als richtig denken würde. Hier wäre von dem Kreisgerichtssprengel Brüx der Bezirk Laun, der unzweifelhaft èechisch ist, auszuscheiden, und außerdem wären die Gemeinden Jmling und Opoèno im Bezirke Postelberg, welche èechisch sind, auszuscheiden. Nach Ausscheidung dieses èechischen Theiles würde der Kreisgerichtssprengel Brüx 266. 251 Deutsche und 13. 878 Èechen enthalten. d. h. 95. 02 percent Deutsche und 4. 98 perc. Èechen. Das Kreisgericht Leitmeritz würde abgeben die Bezirke Raudnitz und Libochowitz, welche ja fast ganz èechisch sind, und außerdem noch die am linken Elbeufer gelegenen èechischen Gemeinden von Leitmeritz und zugleich jene èechischen Gemeinden welche im Süden des Bezirks Lobositz liegen. Dadurch erhalten Sie ein Verhältnis von 246. 115 Deutschen gegen 11. 990 Èechen, somit 95. 4 perc. Deutsche gegen 4. 6 perc. Èechen.
Der Kreisgerichtssprengel Reichenberg würde
gar keine Alteration erfahren und würde mit einen gegenwärtigen 6 deutschen Bezirken bleiben, wie er ist und enthält als solcher 208. 388 Deutsche gegen 6277 Cechen, d. h. 96. 6 pCt. Deutsche und 3. 4 pCt Èechen,
Wenn Sie nun diese 5 rein deutschen Gerichtsbezirke nach der Ausscheidung, die ich von den èechischen Gebietstheilen vorgenommen habe, zusammenaddiren, so erhalten Sie für diese Theile ein Nationalitätsverhältniß von 1, 379. 456 Deutschen und nur 34. 557 Èechen, d. h. 97. 5 pCt. Deutsche und 2 1/2 pCt. Èechen, ein Verhältnis welches für die Deutschen günstiger ist, als das Verhältniß zwischen Deutschen und Èechen in Niederösterreich; denn in Niederösterreich ist das Verhältniß der Èechen zu den Deutschen 2. 8 pCt. gegen 97. 2 pCt. Deutsche.
Es ist daher in diesen 5 deutschen Sprachgebieten das èechische Element schwächer vertreten als in ganz Niederöfterreich. Angesichts solcher Thatsachen ist es völlig unbegreiflich, wenn die Regierung für ein solches Gebiet Zweisprachigkeit vorschreibt, welches ein den Èechen ungünstigeres Verhältnis ausweist als selbst Niederöfterreich.
Allein dieses geschlossene deutsche Sprachgebiet, von dem ich eben gesprochen habe und welches die 5 deutschen Kreisgerichtssprengel Eger, Brüx, Böhmisch=Leipa und Reichenberg umfaßt, ist nicht der einzige Theil des Landes, wo Deutsche geschlossen wohnen, und wo Deutsche dieselben Ansprüche auf Erhaltung ihrer Nationalität, auf die Ausübung der deutschen Gerichtssprache im Parteienverkehr erheben können.
Es gibt zunächst im Nordosten des Landes östlich von Reichenberg eine breite, lange Gruppe von deutschen Bezirken, welche zum größten Theile ausschließlich von Deutschen bewohnt sind, oder welche zum Theile an der Sprachengrenze liegend leicht abgegrenzt werden können, um ein geschlossenes nordöstliches deutsches Gebiet mit einem besonderen Sitze in Trautenau, sage ich z. B., zu rechtfertigen. Der Gedanke der Errichtung eines besonderen Kreisgerichtes in Trautenau, ist keine Neuerung, die wir heute zum ersten Male vorschlagen.
Es hat im Jahre 1873 in diesem Landtage eine Debatte über die Vermehrung der Kreisgerichte in Böhmen stattgefunden, und es wurde ausdrücklich durch Beschluß des Landtages die Errichtung eines Kreisgerichtes auch in Trautenau als Wunsch der Regierung nahe gelegt. -
Unter den Gründen, welche in der Debatte damals im Jahre 1873 hervorgehoben worden sind, wurde wesentlich auch das nationale Motiv angeführt, welches es rechtfertigen würde, für diese deutschen, nordöstlichen Theile Böhmens besondere Kreisgerichte zu constituiren. Der Bezirk, der Sprengel eines solchen Kreisgerichtes ließe sich nun nach meiner Meinung ungefähr folgendermaßen construiren. Es wären zunächst die rein deutschen Gerichtsbezirke Arnau, Hohenelbe, Marschendorf, Rochlitz, Schatzlar, Trautenau, Braunau, mit zusammen 134. 609 Deutschen, 4924 Czechen als Basis zu nehmen.
Dann wäre es eine absolute Forderung der Gerechtigkeit und entspräche den Wünschen, den wiederholt geäußerten Wüschen der Bevölkerung, wenn endlich ein neuer Bezirk Weckelsdorf geschaffen würde, ein Gegenstand auf welchen sich eine Reihe von Petitionen und selbst Landtagsverhandlungen beziehen, obwohl die Regierung trotz ihrer im vorigen Jahr ausgesprochenen Bereitwilligkeit, in solchen Fällen, wo die Bevölkerung die Errichtung ungemischter Bezirke verlangt, entgegenzukommen, bisher trotz mehrfacher, wiederholt geäußerter Wünsche der Gemeinden der Gegend um Weckelsdorf herum es bisher unterlassen hat, diesen berechtigten Wünschen nachzukommen. (Rufe links: Sehr richtig!)
Dieser Bezirk Weckelsdorf wäre sehr leicht zu construiren; er ist rein deutsch und würde 15000 Deutsche umfassen. Dann wären nun gewisse Ausscheidungen vorzunehmen, die, wie ich selbst zugeben will, mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sind. Allein wir haben einen Schlüssel für derartige Ausscheidungen, der nicht die Erfindung eines einzelnen Abgeordneten ist, sondern thatsächlich seit einer Reihe von Jahren im Gesetze und in der Verwaltung besteht, und das ist die Schulbezirkseintheilung. - Die Schulbezirkseintheilung ist durch ganz Böhmen mit großer Geschicklichkeit, und, wie die Erfahrung gelehrt hat, sehr richtig nach den nationalen Grenzen abgegrenzt, und es handelt sich eigentlich nur darum, dieser Schulbezirkseintheilung im Großen und Ganzen zu folgen und darnach die Bezirke weiter zu construiren. Es wären daher zu den beiden erstgenannten Gruppen hinzuzufügen aus dem politischen Bezirke Jitschin die heute schon zum deutschen Schulbezirke Hohenelbe zugehörigen deutschen Gemeinden mit 2937 Deutschen gegen 264 Czechen, dann aus dem politischen Bezirke Königinhof die heute schon zum deutschen Schulbezirke Königinhof zugehörigen deutschen Gemeinden mit 13325 Deutschen gegen 1285 Czechen;
außerdem noch mehrere andere deutsche Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Königinhof und Gerichtsbezirke Jaromierz mit 1204 Deutschen gegen 137 Czechen; ferner aus dem Gerichtsbezirke Neustadt an der Mettau jene Theile, welche heute schon dem deutschen Schulbezirke Senstenberg angehören, mit 5936 Deutschen und 279 Czechen, endlich die überwiegend deutschen Grenzbezirke Grulich und Rokitnitz mit 32408 Deutschen und 1572 Czechen.
Hiemit hätten Sie für den Kreisgerichtssprengel Trautenau eine Gesammtbevölkerung v. 205. 419 Deutschen und 8461 Czechen, somit 96 Prct. Deutsche und 4 Prct. Czechen.
Ich lasse die zwischenliegenden Theile augenblicklich noch bei Seite und gehe jetzt sofort zum Süden über.
Im Süden befindet sich auch ein langes deutsches Sprachgebiet, welches man kurzweg den deutschen Böhmerwaldtheil nennen kann, und welches auf nationale Abschließung vollkommen Anspruch hat, weil in ihm das deutsche Volksthum besonders kräftig und rein erhalten ist, und weil seine Beziehungen zu Oberösterreich so lebendige sind, daß die Einwohner dieses Theils sich wirklich mehr nach Oberösterreich gezogen fühlen, als zu den czechischen Theilen Böhmens. (Sehr wahr! ganz richtig! links).
Dieser Südliche Theil, wofür ich - aber das ist eben nur meine persönliche Meinung - die Stadt Krumau als Centrum in Aussicht nehmen würde, ließe sich folgendermaßen konfiguriren:
Die deutschen Gerichtsbezirke Gratzen, Hohenfurt und Kaplitz, nach Ausscheidung der zum Budweiser Schulbezirk gehörigen czechischen Gemeinden und nach Einbeziehung einiger deutscher Gemeinden aus dem Bezirke Schweinitz geben zusammen 52. 126 Deutsche und 1364 Czechen. (Hört! links).