Sobota 12. prosince 1885

Deswegen erlaube ich mir, den Antrag des Herrn Dr. Škarda zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort zu §. 6. ?

Žádá ještě někdo za slovo k čl. 6. ?

Nachdem Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte über §. 6. für geschlossen.

Prohlašuji debatu o článku 6. za

ukončenou a dávám závěreční slovo panu zpravodaji.

Zpravodaj dr. Steidl: Jak Jeho Jasnost p. kníže Schwarzenberg již naznačil, byly důvody k té změně v předloze loňské obsažené jedině ty, abychom vyhnuli se těm pochybnostem a obtížím, které se zde staví proti tomu slovu, že purkmistr, starosta, představený má sám. o sobě dle náhledu mnohých pánů s profáadními věcmi se zaměstnávati? Dali jsme na to místo pouze místo starosty "představenstvo". Ostatně já jsem toho náhledu, že tím jediným slovem německým "zu veranlaßen" to odiosní sjímá se s beder starosty neb představeného; pak jest mu na vůli, aby právě výkon zde mu připadající tím neb oním dal vyříditi.

Já tedy se srovnávám s návrhem p. dra. Škardy a zároveň byl bych i srozuměn i s tím slovem "zu veranlassen" nebo "dá spočísti" a "dá zapsati". Tím doporučuji ten návrh a budu pro něj hlasovati.

Nejv. maršálek zem.: K tomuto odstavci stává dvojí návrh a sice návrh p. dra. Škardy, který zní:

"Aby se zjistil počet býků, jichž potřecí, spočte a zapíše v každé osadě místní starosta, a v takových osadách, kde místního zastupitelstva není, starosta obce každoročně 1. prosince veškerý skot plemenný. "

Pak návrh pana kniž. Schwarzenberga, který zní, by se dala v čl. 6. na místo slov "spočte a zapíše" slova "dá spočísti a zapsati".

Tedy dle tohoto návrhu by článek 6. zněl:

Aby se na jisto postavil počet býků, jichž potřebí, dá spočísti a zapsati úřad místní, a v takových osadách, kde místního zastupitelstva není, představenstvo obce každoročně 1. prosince veškerý skot plemenný. "

Mám tedy za to, že se návrh p. dra. Škardy více vzdaluje od návrhu komise a dám hlasovati nejprvé o návrhu p. dra. Škardy, pak o návrhu p. kn. Schwarzenberga a konečně, pakli z těchto dvou návrhů žádný nebude přijat, o návrhu komise.

Es bestehen zu diesem Paragraph 2 Anträge und zwar:

1. Der Antrag des Abgeordneten Dr. Škarda, nach welchem §. 6. lauten würde:

"Behufs Sicherstellung der erforderlichen Anzahl von Zuchtstieren hat in jeder Ortschaft alljährlich am 1. December der Ortsvorsteher und in Orten, wo keine Ortsvertretung besteht, der Gemeindevorsteher eine Zählung und Aufzeichnung des vorhandenen Zuchtviehs Vorzunehmen.

Ferner 2. Der Antrag des Herrn Abg. Fürsten Schwarzenberg, nach welchem am Schlusse des § 6. an Stelle des Wortes "vorzunehmen" die Worte "zu veranlassen" gesetzt würden.

Ich betrachte den Antrag des Herrn Abg. Dr. Škarda als weiter entfernt vom Antrag der Commission und werde daher zuerst über den Antrag des Herrn Abg. Dr. Škarda abstimmen lassen, Sollte derselbe nicht angenommen werden, über den Antrag des Herrn Abg. Fürsten Schwarzenberg und Sollte dieser nicht angenommen werden, über den Antrag der Commission.

Wird gegen diese Reihenfolge Einsprache erhoben ?

Činí se proti tomuto vřadění námitka ?

Budu tedy tak pokračovati.

Mám za to, že snad nebude třeba, abych opětně návrhy přečetl.

Ich glaube, es wird nicht nothwendig Sein, die Anträge nochmals zu verlesen. (Rufe: Nein!)

Žádám pány, kteří souhlasí se zněním navrženým p. dr. Škardou, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche mit dem Antrag des Herrn Abg. Dr. Škarda einverstanden sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Derselbe ist angenommen.

Jest přijat.

Tím odpadá hlasování o všech ostatních návrzích.

Zpravodaj Dr. Steidl: Není-li v osadě jinak postaráno o počet býků, jichž dle §. 5. potřebí, náleží místnímu představenstvu, no případě v osadách, kde místního zastupitelstva není, obecnímu starostovi, aby pečoval o opatření a vydržování potřebného počtu plemenných býků, odevzdal býka na chov některému spolehlivému majiteli dobytka v osadě, učinil s ním o tom smlouvu, a přihlížel, aby tato smlouva se plnila.

Do smlouvy této budiž vloženo, že za užívání býka bez rozdílu se smi bráti vždy jen skočné stejné.

Stálý dozor k chovu a hlídce býků mají v obci mimo starostu tři každoročně od majitelů skotu zvoleni důvěrníci.

§. 7. Wenn in einer Ortschaft für den nach §. 5 sich ergebenden Bedarf an Stieren nicht anderweitig vorgesorgt ist, so hat der Ortsvorstand, beziehungsweise für solche Ortschäften, wo keine Ortsvertretung besteht, der Gemeindevorsteher für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Anzahl von Stieren Sorge zu tragen, den Stier einem Verläßlichen Viehhälter in der Ortschaft zur Haltung zu übergeben, mit ihm ein Uebereinkommen abzuschließen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Uebereinkommens zu überwachen.

In dieses Uebereinkommen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß für die Verwendung des Stieres Stets nur eine gleiche Sprungtaxe eingehoben werden darf.

Die ständige Aufsicht über die Haltung und Pflege der Stiere haben in der Gemeinde neben dem Ortsvorsteher drei alljährlich von den Viehbesitzern gewählte Vertrauensmänner auszuüben.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraphe haben sich zum Worte gemeldet die Herren Abgeordneten Stöhr und Ruß. Ich ertheile das Wort Herrn Abg. Stöhr.

Stöhr: Hoher Landtag! Ich habe die Ueberzeugung, daß dieses Gesetz eine segensreiche Entwickelung niemals erlangen wird, wenn der §. 7 so stehen bleibt, wie er gegenwärtig steht.

Durch diesen §. 7 werden, wie ich schon dargethan habe, den Orts= und Gemeindevorstehern solche neue Lasten aufgebürdet und es Wild durch diesen Paragraph diesen Männern unter Umständen soviel Verdruß bereitet werden, daß nicht zu erwarten steht, daß diese Männer sich mit diesem Gesetze für die Dauer befreunden werden. Wenn aber einem solchen Gesetze die Orts= und Gemeindevorstände von Haus aus nicht grün Sind, dann läßt Sich auch nicht erwarten, daß das Gesetz wesentliche Diente leisten wird. Zudem verstehen von der Viehzucht, wie ich schon ebenfals nachgewiesen habe, die Orts- und Gemeindevorsteher in der Regel nichts. Es müssen daher jene Männer, welche für das Gesetz kein besonderes Interesse haben werden, welche dem Gesetze vielleicht feindlich entgegenstehen werden und welche,

wie ich Schon erwähnt habe, von der Sache selbst gar nichts verstehen aus diesem §. hinaus. Dagegen müssen in diesen Paragraphen jene hinein, um die es sich handelt, die Viehzüchter, es müssen jene hinein, welche die Viehzucht verstehen.

Ich erlaube mir deshalb, einen Abänderungsantrag zu stellen, der dahin geht, der §. habe zu lauten:

Wenn in einer Ortschaft für den nach § 5 Sich ergebenden Bedarf an Stieren nicht anderweitig vorgesorgt ist, so haben drei Vertrauensmänner, welche alljährlich von den Viehzüchtern mit relativer Stimmenanzahl der Anwesenden zu wählen sind, für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Anzahl von Stieren Sorge zu tragen, den Stier einem verläßlichen Viehhälter in der Ortschaft zur Haltung zu übergeben, mit ihm ein Uebereinkommen abzuschließen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Uebereinkommens zu überwachen.

Das zweite Alinea hätte zu verbleiben, wie es ist:

"In dieses Uebereinkommen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß für die Verwendung des Stieres stets nur eine gleiche Sprungtaxe eingehoben werden darf. "

Das 3. Alinea wieder, möchte ich dahin geändert haben, daß der Ortsvorsteher eliminirt wird, so daß dieses zu lauten hätte: ,, Die ständige Aufsicht über die Haltung und Pflege der Stiere haben 3 gewählte Vertrauensmänner auszuüben.

Ich bitte, hoher Landtang, diese Anträge anzunehmen, die ich wirklich in der Ueberzeugung gestellt habe, daß unseren Viehzüchtern nur dann geholfen werden kann, wenn wir sie für das Gesetz interessiren. Nehmen wir den §. nicht so an, wie ich ihn abzuändern mir erlaubt habe, dann, bin ich überzeugt, haben wir ein Gesetz gemacht, welches einen Segen für unser Land niemals zur Folge haben wird -

(Bravo! Bravo! links).

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Ruß hat das Wort.                                        

Abgeordneter Dr. Russ: Meine Herren! Daß ein Gesetz durch langjährige Berathung besser werden muß, wird durch die augenblickliche Behandlung dieser Angelegenheit nicht eben bewiesen. (Sehr richtig!)

Der §. 7, in dessen Berathung wir augenblicklich stehen, beginnt die Aufzählung jener wirklich schweren Verpflichtungen, welche durch

dieses Gesetz den Gemeinde- und Ortsvorstehern wieder auferlegt werden sollen. Sie sind, meine geehrte Herren der Majorität, über unsere Bedenken diesbezüglich Schon in der Generaldebatte hin weggegangen, allein damals ohne Widerlegung. Es wäre deun doch gut, wenn der hohe Landtag Sich vielleicht in diesem Stadium der Berathung noch einmal die Frage vorlegen wollte, ob die Bedenken, welche von unserer Seite in der Generaldebatte Vorgebracht worden find, nicht Sehr Schwerwiegend Seien, wie auch von ausgezeichneter Seite be reits anerkannt wurde. Ich muß freilich mein Erstaunen aussprechen, daß die Anerkennung der Beschwerung der Orts- und Gemeindevorsteher dadurch allein ihren Ausdruck finden Soll, daß statt des Wortes "vorzunehmen" das Wort "veranlassen" gesetzt wird. Denn nicht daß der Gemeindevorsteher selbst eine Anzahl von Manipulationspflichten erhält, war unsere Beschwerde, Sondern daß er neue Amts- und verantwortliche Pflichten erhält, ist das Bedenken, das von unserer Seite vorgebracht wird und dieses wird nicht geschwächt und nicht beseitigt, wenn mau dem Gemeindevorstande hier ein Recht zuerkennt. Die Gemeindeordnung gibt dem Vorsteher das Recht, alle seine Amtsgeschäfte mit Ausnahme sehr weniger des übertragenen Wirkungskreises durch Delegirte, also nicht einmal Gemeindeausschüsse vornehmen zu lassen. Man kann wirklich glauben keine Verleumdung auszusprechen, wenn mau bei genauer Durchsicht des Gesetzes behauptet, der Geist der Gemeindeordnung Schwebte eben nicht über den Wassern der Landeskulturkommission (Heiterkeit links). Denn gleich in diesem Paragraphe finden wir folgende Diktion: "Hat der Ortsvorstand dezw. für solche Ortschaften, wo keine Ortsvertretung besteht, der Gemeindevorsteher.. " also in Ortschaften ist es der Ortsvorstand, in Gemeinden ist es der Gemeindevorsteher. Das dürfte eben ein Lapsus Sein, ein Lapsus, welcher freilich nach, ich glaube 13jähriger Berathung doch schon hätte entdeckt Werden können. (Heiterkeit links).

Im dritten Alinea heißt es: "Die ständige Aufsicht über die Haltung und Pflege von Stieren haben in der Gemeinde neben dem. Ortsvorsteher 3 alljährlich von den Viehbesitzern gewählte Vertrauensmänner vorzunehmen. " Run gibt es in Gemeinden keinen Ortsvorsteher, Sondern einen Ortsvorsteher gibt es nur in Ortschaften. In Gemeinden gibt es nur Gemeindevorsteher. Das kann auch nicht so stehen bleiben, es ist ganz unmöglich.

Run kommen wir zu §. 8, und ich erlaube mir, die Incongruenz, welche im §. 7 vorkommt, durch Beispiele aus den übrigen Paragraphen zu er härten. Im §. 8 heißt es:

Wenn die Zählung in einer Ortschaft weniger als 100 Kühe und Kalbinen ergibt" so hat der Ortsvorsteher gewisse Berechtigungen, nämlich die Fakultät, sich mit den Nachbarn zu vereinigen.

Aber wie, meine geehrten Herren, wenn die Zählung in der Gemeinde weniger Kühe ergibt und Solcher Gemeinden gibt es viele, besonders im nördlichen Böhmen, was hat dann zu geschehen? Dafür ist gar nicht vorgesorgt.

Also wenn ein Complex von angesessenen Viehzüchtern eine Gemeinde bildet, dann hat er kein Recht zur Vereinigung und wenn es auch 30 Kühe und Kalbinen betrifft.

Aber eine Ortschaft hat das Recht sich mit Rachbarn zu vereinigen, also neuerlich ein Lapsus, welcher von einer gewissen - verzeihen Sie, meine Herren - vornehmen Ignorirung der Gemeindeordnung veranlaßt zu sein scheint. (Heiterkeit links). Run haben wir im §. 9. wieder entgegen dem eben besprochenen §. 6., wobei Seine Durchlaucht Fürst Schwarzenberg betont hat, daß er mit Rücksicht auf unsere Bedenken veranlaßte, daß hier "Ortsvorstand" und "Gemeindevorstand" gesagt wird, - im §. 9. haben wir doch wieder den "Ortsvorsteher" und den "Gemeindevorsteher".

Wir haben nun den "Ortsvorsteher" und "Gemeindevorsteher" später nicht mehr und die Entlastung, daß in diesem §. 6. "der Vorsteher" ausgelassen und "Vorstand" gesetzt worden ist, besteht also lediglich in der Zählung und Aufzeichnung des vorhandenen Zuchtviehes.

Alle übrigen Arbeiten und Amtspflichten, welche durch dieses Gesetz dem Orts- und Gemeindevorsteher zugemuthet werden, werden nach der Textur des Gesetzes nur den Personen zugewiesen und nicht mehr den Corporationen; es scheint also auch hier wieder etwas in der Feder geblieben zu sein.

Endlich sinden wir in §. 11. plötzlich wieder das Gemeindeamt genannt, im §. 13. nur mehr die Gemeinde, nicht mehr die Ortschaft; also im §. 13. heißt es, die Thierbeschaukommissionen haben dahin zu wirken, daß in jeder Gemeinde eine entsprechende Anzahl Zuchtstiere verwendet werde, und vorne heißt es, daß die Zählung von 100 Kühen in einer Ortschaft entscheidet.

Das find lauter Incongruenzen, die nicht denkbar wären, wenn man sich mit den bestehenden Gesetzen etwas mehr auf freundschaft-

lichen Fuß gestellt haben würde. (Heiterkeit links. )

Nun komme ich noch zu §. 15. Hier ist auch eine außerordentliche Belastung des Gemeindevorstehers enthalten, nämlich die Strafbestimmungen zu handhaben.

Meine Herren! Jeder, der weiß - und ich betone das nur, weil im §. 7. die erste und wichtigste Vorsteherpflicht erwähnt ist - jeder, der weiß, wie schwierig es ist, den Nachbar zu bestrafen, und wie nichts dem Gemeindeund Ortsvorsteher peinlicher ist, als das Strafamt auszuüben, und noch mehr, wie infolge dessen die Gemeindestrafgerichtsbarkeit überhaupt nicht ausgeübt wird, der sollte es sich nach mehr als zwanzigjähriger Geltung unserer Gemeindeordnung denn doch überlegen, ob man dem Gemeindevorsteher abermals ein Solches Strafrecht zuerkennen will; aber wieder nur dem Gemeindevorsteher, dem Ortsvorsteher nicht.

Ich bin nun neugierig, was im Falle des §. 15 geschieht, wenn der Ortsvorsteher die Pflichten hat, die sonst der Gemeindevorsteher hat, aber nur der Gemeindevorsteher das Recht hat die Vernachlässigung der Pflicht zu strafen. Hat der Ortsvorsteher die Pflicht dem Gemeindevorsteher Anzeigen zu erstatten. Kann der Gemeindevorsteher den Ortsvorsteher, wenn er seine Pflicht verletzt, auch strafen? Und so weiter. (Heiterkeit links. )

Also ein ganzes Bouquet von Zweifeln blüht einem aus diesem Gesetzentwurf entgegen. Nun, meine Herren, es wäre ja doch gut, wenn die Landeskulturkommission sich ongesichts dieser Zweifel, die ich jetzt aufgeworfen habe, angesichts des Antrages des Herrn Abgeordneten Stöhr und Angesichts mancher Uebersehungen in den schon abgestimmten Paragraphen bereit finden wollte, nochmals in eine Ueberberathung dieses Gesetzentwurfes einzugehen, und ich bin bereit den Vorschlag zu machen, dass die Landeskulturkommission den Auftrag bekomme, dies binnen 8 Tagen zu thun.

Die neue Geschäftsordnung gestattet diesen Auftrag, und ich glaube, 8 Tage find keine zu lange Zeit. Ist aber die Landeskulturkommission geneigt, das früher zu thun, so bin ich jederzeit zu einer Abkürzung der Frist auch in meinem Antrage bereit.

Gestatten Sie, meine Herren, noch eine kleine retrospective Bemerkung. Der Gesetzentwurf zeichnet sich schon dadurch aus, dass im Kopfe etwas fehlt, im Kopfe des Gesetzes etwas fehlt, meine Herren! (Lebhafte Heiterkeit links).

"Ueber den Antrag des Landtags Meines Königreiches Böhmen" - dieser Eingang ist nun wahrscheinlich beim Setzer geblieben, denn ich nehme nicht an. dass er in der Kommission vergessen wurde.

Der Landesausschuß, meine Herren, hat in diesem Gesetzentwurf doch wirklich eine beklagenswerthe Stellung bekommen. Er hat nämlich nur Ein Recht erhalten, die Thierschaukommission zu konstituiren. Er hat aber nicht einmal das Recht bekommen, die alljährlichen Tabellen sich vorgelegt zu sehen. Das geschieht alles an den Landeskulturrath. Der Landesausschuß hat nur das adelige Richteramt, nämlich die Konstituirung der Thierschaukommission, sonst hat er sich um gar nichts weiter nach diesem Gesetzentwurf zu kümmern.

Es ist ja nicht anzunehmen, dass gerade die derzeitige Mehrheit des hohen Landtages das Ansehen des Landesausschußes vermindern will, sondern ich kann nur annehmen, dass sie das Ansehen des Landesausschusses auf jedem erlaubten gesetzlichen Weg zu heben geneigt sein wird. Es wäre also wünschenswerth dass auch noch mit Rücksicht auf einige sprachliche - wie möchte ich schnell sagen - Unebenheiten, Rauhigkeiten eine Ueberprüfung dieses ganzen Textes Stattfindet, und ich will die hohe Versammlung in der That nicht mit Aufzähhlungen belästigen, aber auf eine Bemerkung darf ich wohl zurückgreifen und eine Verwunderung aussprechen, nämlich gegenüber dem verehrten Herrn Kollegen Dr. Škarda, der sehr richtig einen Paragraph bemängelte und doch nicht amendirte, man könne nämlich nur eine Vornahme der Beschau früher anzeigen, aber nicht eine Vornahme der Lizenzirung, denn möglicherweise schließt eine Beschau damit, dass gar keine Lizenzirung stattfindet und dann hätte man etwas amtlich kundgemacht, was gar nicht geschehen ist.

Das sind lauter Dinge, die sich in einer Versammlung von 250 Personen in zwei Sprachen unmöglich gut machen lassen.

Es ist nicht denkbar, daß selbst bei aller Aufmerksamkeit, bei aller Sorgfalt die Stylisirung in zwei Sprachen durch eine große Versammlung stattfinden kann.

Ich habe nämlich noch eine andere Besorgnis, daß das Gesetz, wenn es nicht unter Berücksichtigung aller hier vorgebrachten Zweifel an die Kommission noch einmal zurückverwiesen wird, hier in einer Form zu Stande kommt, welche die Sanktionirung unmöglich macht.

Mir fällt nämlich bei, daß denn doch noch genauer als vom Landtag der Landesregierung und dem Landesausschuß, vom Mini-

sterium die böhmische Gemeindeordnung gekannt wird, denn sonst hätte nicht aus einem ganz formalen Grunde die Sanktionirung verweigert werden müssen, bei einem Beschluße, der voriges Jahr, der im Landtage einstimmig gefasst worden ist.

Ich glaube nämlich, daß bei der geringsten Inkongruenz mit der Gemeindeordnung die Vorlage leicht Gefahr läuft, die Sanktion nicht zu erhalten.

Wenn nun der Herr College Stöhr das Glück hätte mit seinem Antrag bei §. 7 durchzudringen, dann müßte erst recht das ganze Gesetz an die Kommission zurückgewiesen werden.

Denn alle späteren Paragraphe werden durch diesen Vorschlag des Herrn Abgeordneten Stöhr vollständig abgeändert, vollständig alterirt, so daß ich wohl nicht glaube, das hohe Haus mit dem Antrage, den ich stellen will, zu behelligen, sondern einer vielleicht immer mehr wachsenden, und bei der fortschreitenden Berathung noch mehr wachsenden Stimmung, ja einem Bedürfnis des Hauses Ausdruck zu geben, wenn ich bitte, einen Antrag anzunehmen, der dahin geht, der hohe Landtag wolle beschließen: der Gesetzentwurf werde der Landeskulturkommission zu neuerlicher Berathung mit dem Anftrage überwiesen, binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten. Der Wunsch, ein

sanktionirbares, gutes Gesetz zu Stande zu bringen, ist das Motiv dieses Antrages, den wir nun zum zweitenmal stellen, zum zweitenmal vielleicht besser begründet als das erstemal, wir hätten aber auch schon das erstemal Gelegenheit genommen, denselben noch ausführlicher zu begründen, wenn von jener Seite irgend eine Widerlegung unserer Argumente versucht worden wäre.

Ich glaube selbst, daß von Seite des Herrn Dr. Škarda noch eine Reihe von Abänderungsanträgen in Aussicht steht, und ich sehe mit Vergnügen, daß er mir zunickt, daß selbst von diesem Standpunkte aus, meine geehrten Herren, es doch wünschenswerth wäre, dem grausamen Spiel hier ein Ende zu machen.

(Stürmisches Bravo und Heiterkeit links).

Oberstlandmarschall: Ich werde zunächst die Unterstützungsfrage über den Antrag des Herrn Abgeordneten Stöhr und den des Hrn. Abg. Dr. Ruß Stellen. Der Antrag des Herrn Abg. Stöhr lautet: Der §. 7 habe zu lauten:

"Wenn in einer Ortschaft für den nach §. 5 sich ergebenden Bedarf an Stieren nicht anderweitig vorgesorgt ist, so haben drei Ver-

trauensmänner, welche alljährlich von den Viehzüchtern mit relativer Stimmenzahl der anwesenden zu wählen sind, für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Anzahl von Stieren Sorge zu tragen, den Stier einem Verläßlichen Viehhälter in der Ortschaft zur Haltung zu erbergeben, mit ihm ein Uebereinkommen abzuschließen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Uebereinkommens zu überwachen.

Und zu Alinea 3 wird beantragt: Die ständige Aussicht über die Haltung und Pflege der Stiere haben 3 gewählte Vertrauensmänner auszuüben. "

Ich ersuche die Herren, welche den Antrag des Herrn Abg Stöhr unterstützen, die Hand zu erheben (Geschieht).

Derselbe ist hinreichend unterstützt und steht in Verhandlung. Nun hat Herr Dr. Ruß einen Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen: " Der Gesetzentwurf werde an die Landeskulturkommission zur neuerlichen Berathung mit dem Auftrage verwiesen, binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten. "

Pan poslanec Dr. Russ činí návrh, aby osnova zákona byla odkázána opětně komisi pro záležitosti zemědělské k nové poradě s nařízením, by do 8 dnů podala o ní zprávy.

Ich werde bezüglich dieses Antrages gleichfalls die Unterstützungsfrage stellen und ersuche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Derselbe ist gleichfalls unterstützt und steht gleichfalls in Verhandlung. Es gelangt nunmehr zum Wort der Herr Abg. Fürst Schwarzenberg.

Abg. Carl Fürst Schwarzenberg: Meine Herren! Ein geehrter Herr Vorredner hat uns eine recht Scherzhafte Darstellung der Mängel, die er in dieser Gesetzesvorlage findet, gegeben und ich gestehe, es wäre sehr verführerisch ihm auf dieses Feld zu folgen. Ich glaube aber meine Herren, die Zeit die uns gegönnt ist, um unseren Arbeiten nachzukommen ist eine so kurze. dass ich bei der rein objektiven Verhandlung der der Kommission gemachten Angriffe und der Angriffe, welche überhaupt auf die Vorlage geschehen find, mich Strenge an dieselbe halten will.

Es ist nicht meine Sache die Kommission zu vertreten, die allerdings mir die Ehre erwiesen hat, mich zu ihrem Obmann zu ernennen.

Aber meine Herren, ertauben Sie mir nur zu bemerken, daß es nun, soviel mir bekannt der 4., 5. vielleicht 6. Kommissionsantrag

in dieser Vorlage ist, der vor das hohe Haus gebracht wird. Wenn die Herren die Güte haben wollen den Motivenbericht einzusehen, welcher dem Gesetzentwurf vorangeht, so werden Sie finden, daß der Landtag im Jahre 1877 zu einer Zeit, wo ich nicht die Ehre hatte in diesem Landtage zu sitzen, dem Landesausschuß den Auftrag gegeben hat die Vorlage dieses Gesetzentwurfes vorzubereiten. Ich glaube der Landesausschuß ist dem Auftrage damals nachgekommen, es ist eine Vorlage an das hohe Haus gekommen, sie ist einer Kommission zugewiesen worden, die Kommission hat ihre Vorlage an den Landtag gebracht und, meine Herren, jene Scherzhaften Behandlungen dieser Vorlage, die wir heute hören, wir haben sie wenigstens aus eigener Erfahrung bereits vor 2 Jahren auch gehört und es wurde das Gesetz an die Kommission zurückgewiesen. Die Kommission hat viele Tage zugebracht diese Gesetzvorlage umzuarbeiten, sie glaubte endlich den Wünschen, die ihr entgegengebracht worden waren Rechnung tragen zu Sollen. Sic hat in manchen Punkten ihre frühere Vorlage abgeändert und welches ist das Loos derselben, wornach in der heutigen Sitzung bereits das drittemai der Antrag gestellt wird, diese Vorlage au die Kommission zurückzuweisen, das heißt mit andern Worten meine Herrn, einfach diese Vorlage zu begraben. (Nein! Nein!links). Ja meine Herrn, das heißt sie begraben (Nein, nein! links..

(Oberstlandmarschall läutet).

Denn meine Herren, Ihre Commission, die jetzt 14 Tage, des Tags zweimal gesessen ist, Ihre Commission, die 10-12 Stunden des Tags jetzt gesessen ist, um dem ihr gewordenen Auftrage bis zum übermorgigen Tage die zurückgestellte Vorlage zu erledigen, nachzukommen, ist nicht in der Lage, einem neuerlichen Auftrage, für den vielleicht eine achttägige Frist gegeben würde, zu entsprechen und neuerdings des Tags 10-12 Stunden dieser zurückzuweisenden Vorlage zu widmen.

Das, meine Herren, haben Sic nicht das Recht, von ihren Mitgliedern zu verlangen, (Oho: links) und in dieser Beziehung bin ich berechtigt im Namen der Commission, im Interesse der Mitglieder, welche diese Commission bilden, zu sprechen. (Sehr gut! rechts. ) Das heißt, meine Herren, eine Vorlage begraben (Nein! links. Ganz richtig! rechts) und meine Herren, diese selbe Commission hat bereits von dem hohen Landtage 50 Referate Zugewiesen bekommen, die sie noch nicht in der Lage war, einmal in ihre Sitzung zu ziehen, weil wir, wie gesagt, seit Beginn der Session

nur an der erwähnten Vorlage zu arbeiten haben, für welche uns eine dreizehntägige Frist gegeben worden war.

So viel, meine Herren, über die Frage, was mit der Vorlage geschehen wird, wenn Sie an die Commission zurückgewiesen wird.

Nun find wir bei §. 7. angelangt.

Man macht diesem Paragraphe 7 Vorwürfe, die wir ja theilweise als berechtigt anerkennen. (Unruhe links. )

Ganz richtig. Kann denn nicht das hohe Haus ihn amendiren ? Kann das hohe Haus nicht in seiner Sitzung endlich feinem Willen Geltung verschaffen? Oder wollen Sie, daß eine neuerliche Vorlage der Commission komme, die Sie eben so zerfieischen werden, wie es mit der heutigen geschehen ist; denn das ist ja keine Kunst, wenn man eine Vorlage zerfleischen will, das trifft man, das ist nicht Schwer. (Bravo, rechts. )

Nun, meine Herren, ist diesem §. 7 vorgeworfen worden der Widerspruch zwischen Ortsvertretung und dem Gemeindevorsteher. Ich gestehe es zu, es ist ein Fehler, es Soll eben, wie nach dem Antrage des Dr. Škarda angenommen worden ist, hier statt "Ortsvertretung" "Ortsvorsteher" heißen.

Das ist eine Konsequenz des bereits gesaßten Beschlusses. Deswegen, meine Herren, glaube ich, ist eine Zurückweisung an die Commission nicht nothwendig, denn das ergibt sich schon aus dem ad §. 6 gefaßten Beschlusse; Es soll "Ortsvorsteher statt "Vorstehungheißen und "Gemeindevorsteher". Ich glaube, es war in der vorjährigen Commission damals maßgebend, daß man sich den Gemeindevorsteher in diesem Falle als rein exekutives Organ gedacht, welches in dem Falle einzutreten hat, wie es hier normirt war. Es ist daher hier "Gemeindevorsteher gesetzt worden.

Uebrigens glaube ich, daß es vielleicht unabsichtlich geschehen ist und daß man in den beiden Fällen damals nGemeindevorstehung" respektive "Ortsvorstehung"- Setzen wollte, weil der Wunsch geltend gemacht worden war, daß man nicht der Person des Ortsvorstehers diese Aufgabe überweisen solle.

Uebrigens hat das hohe Haus heute bereits anders entschieden und es ist hier wieder "Ortsvorsteher an Stelle von "OrtsvorStehung" resp. "Gemeindevorstehung" gesetzt worden. Was nun, meine Herren, jenen Paragraph 15 anbelangt, über welchen mein geehrter Herr Vorredner sich so ausgesprochen hat, baß man nicht Dem Gemeindevorsteher eine neue Obliegenheit auferlegen soll, bezüglich der Strafbefugniß, so glaube ich, wenn es überhaupt in dem Falle eine Strafbefugnis,

eine Exekution geben soll, so kann ja doch nur der Gemeindevorsteher sie haben. Wer soll sie denn anders haben?

Wenn auch der Antrag des Herrn Abg. Stöhr, mit dem ich persönlich vollkommen einverstanden wäre - es ist meine Ueberzeugung, daß das der richtige Weg wäre, der auch in der Commission reiflich erwogen worden ist, angenommen würde, so müßte ja doch wieder ein exekutives Organ sein, welches die Beschlüsse, die überhaupt in diesem Gesetze dann durch die Thierschaucommission ohne Intervention des Gemeindevorstehers zu fassen wären, zu exequiren hätte.

Und wollen Sie, meine Herren, das vielleicht dem Bezirksamte anheimstellen, wollen Sie dem Bezirksamte die Regelung der Stierhaltung in den einzelnen Ortschaften überantworten ?

Das meine Herren, glaube ich, dürfte doch nicht in Ihrer Absicht gelegen sein.

Es liegt infolge dessen ganz nahe, daß nur der Gemeindevorsteher es Sein kann, dem eine Strafbefugnis in dieser Beziehung zustehen könnte.

Wieso also der geehrte Herr Vorredner gerade diesen §. 15 derartig perhoresciert, ist mir nicht erklärlich, weil ich gar nicht wüßte, was man an dessen Stelle setzen sollte.

Ja, wollen Sie denn gar keine Executive, wollen Sie denn gar nicht den Fall Vorsehen. daß eben eine Strafbestimmung in das Gesetz aufzunehmen wäre für die Nichteinhaltung der Bestimmungen desselben, - dann lassen Sie die Gemeindevorsteher fallen! Das ist richtig.

Aber ob das einen Zweck dann haben wird, ob dann das ganze Gesetz überhaupt je Zur Durchführung kommen wird, das erlaube ich mir zu bezweifeln.

Wenn darauf hingewiesen wurden vom Herrn Vorredner und er den Herrn Dr. Škarda genannt hat - daher auch ich ihn nennen darf und darauf hingewiesen und gesagt hat, der geehrte Herr Doctor hätte ihm zugewinkt ich habe das nicht gesehen (Heiterkeit) wenn es aber der Fall war, meine Herren, so liegt hier neben der Vorlage der Commission Der Landesausschußbericht und die Vorlage des Landesausschusses vom vorigen Jahr, welche der Commission zugewiesen worden ist.

Ob die Herren jener Landesausschußvorlage mehr beipflichten würden, als dem Commissionsberichte, wo vielleicht manche jener Aenderungen sind, die vielleicht noch beantragt werden, - das erlaube ich mir zu bezweifeln. Uebrigens darüber habe ich nicht zu entscheiden.

Aber ich wollte nur auf das hin antworten, daß uns noch von einer Seite vielleicht Aenderungen bevorstehen sollen, die uns bisher unbekannt find, und die vielleicht auf jene Vorlage sich beziehen würden, die aber - wie ich glaube - nicht die Zustimmung jener Herren finden dürften, die uns in so scharfer Weise angreifen.

Meine Herrn! Ich schließe mit der bringenden Bitte, ein Bedürfnis der Landwirtschaft, welches gewiß zu den bringendsten gehört, nicht neuerdings abzuweisen, sondern den vielen Wünschen, die diesfalls an das hohe Haus gelangen und in endlosen Petitionen vertreten find, die uns diesfalls vorliegen, Rechnung zu tragen und eine Frage endlich zur Lösung zu bringen, die wie gesagt im Jahre 1877, und wie ich gehört habe, bereits im Jahre 1874 in dem hohen Hause angeregt und dem Landesausschuß zur weiteren Vorlage überwiesen worden war.

Ich bitte, meine Herren, in der Specialberathung fortzuschreiten, und wenn Sie Amendements stellen wollen, so stellen Sie sie. Die Commission wird gewiß bereit sein Ihnen entgegenzukommen, wie ich meinestheils vollkommen bereit wäre, den Antrag des Herrn Abg. Stöhr anzunehmen, wenn die übrigen Commmissionsmitglieder auch dieser Meinung sind. Ich hätte dagegen nichts einzuwenden; ich halte es in vieler Beziehung für viel zweckmäßiger, viel opportuner

Es ist nur e i n Anstand. weswegen die Commission diese Form der Thierschau- Commissionen in den Ortschaften nicht angenommen hat, daß eben denselben jede Executive gegenüber den Viehbesitzern fehlt.

Das war das Opportunitätsmotiv, welches dagegen gesprochen hat.

Principieller Widerstreit war aber auch in der Commission nicht, das Opportunitätsmoment hat den Sieg davon getragen und daher wurde als Vorsitzender der Gemeindevorsteher in der Vorlage hier aufgenommen.

Ich für meinen Theil würde aus innerster Ueberzeugung dem Antrag des Herrn Abg. Stöhr beipflichten.

(Lebhaftes Bravo! - rechts).

Oberstlandmarschall:. Herr Dr. Ruß hat das Wort.

Abg. Dr. Russ. Hoher Landtag! Ich habe nicht gewußt, daß sich ein Redner einen Vorwurf zuziehen kann, wenn er gerade nicht zu den langweiligsten gehört. Ich werde daher auch meine Rede damit einleiten, daß ich nicht

so sprechen werde, wie der geehrte Herr Vorredner, nämlich mich von gar keinerlei Leidenschaft, fei es im Beginn oder am Schluß meiner Bemerkungen, werde hinreißen lassen. (Bravo! links. ) Allein ernsthaft werde ich ihm antworten, und ihm dann überlassen, zu wählen, welche Tonart ihm lieber ist.

Es ist eine Insinuation, wenn man unsere Anträge auf das Motiv zurückführt, wir wollen das Gesetz begraben. (Sehr richtig ! links) Wir wollen, daß ein gutes Gesetz angenommen wird, daß es in's Leben tritt und daß es gut wirkt; und dazu sind ja öffentliche Berathungen, um ein solches Ziel zu erlangen.

Wenn der Landesausschuß den Antrag gestellt hat, den Entwurf an die Commission zu verweisen - ich bin Doch recht berichtet, und habe doch recht verstanden, daß der Antrag des Landesausschußes doch dahin ging, es der Commission zuzuweisen, so daß es der regelmäßige Lauf der Landesausschußberichte ist, daß Sie an eine Commission verwiesen werden, und diese Vollberathung hier eine Ausnahme der Geschäftsordnung ist, - so kann einer solchen Rückweisung an die Commission nicht zugemuthet werden und nicht das Stigma aufgedrückt werden, daß sie eigentlich ein Begräbnis Sei. "Begraben" heiße ich eine Vorlage unannehmbar herstellen (So ist es! links), Sie schlecht machen, das heißt die Vorlage begraben (ganz richtig! links); und das ist bisher im Laufe der Jahre, wie es Scheint, der betreffenden, verehrten Commission redlich gelungen. (Lebhafte Heiterkeit links. )

Und nun haben wir Anträge gestellt, Anregungen gegeben, Gedanken ausgesprochen, nach welchen diese Vorlage besser gemacht werden soll. Wir wollen vorschlagen, der Commission den Auftrag zu geben, daß sie in 8 Tagen Bericht erstattet, auch in 5 Tagen.

Ja, wenn die Herren von der Commission Selber glauben, daß durch eine Rückverweisung an sie die Sache begraben wird, dann Sehen sie ja die Commission für das Grab an. (Sehr richtig! links). Ich kann das nicht annehmen - ein lebensvoller Organismus, der alle Tage 10 - 12 Stunden die Räder in Bewegung gesetz hat, ist kein Grab.

Nun wir haben wohl ein gutes Recht von der Kommission zu verlangen, (Rufe: ganz gewiß! links) daß sie eine Arbeit noch einmal leiste, und ich bin überzeugt, daß wenn die einzelnen Mitglieder der Kommission ermüdet Sind, wir gern andere Mitglieder in eine solche Kommission wählen werden (Sehr richtig links). Und wenn endlich der verehrte

Herr Vorredner darauf hingewiesen hat, daß unabsichtlich mancher Fehler in das Gesetz gerathen sei, so habe ich niemals das Gegentheil behauptet. Ich werde doch nicht von einer Kommission glauben, daß Sie absichtlich Fehler in einen Gesetzentwurf gebracht hat, damit er nicht annehmbar Sei sondern es ist gewiß nur unabsichtlich geschehen. Diese Unabsichtlichkeit, diese Unaufmerksamkeit, vielleicht nur in rein formalen Dingen kann aber immer groß genug Sein, und Wirkung genug haben, daß das Gesetz der Sanktion nicht unterliegt.

Und meine Herren, nicht dadurch erfüllen wir unsere Pflicht, daß wir Gesetzentwürfe machen und darüber fei es 10 Stunden des Tages in der Kommission oder 11 Jahre im Landtage berathen und sprechen, sondern dadurch, daß wir ob Schnell oder langsam ein gutes Gesetz ins Leben treten lassen und zwar mit der Voraussicht, daß es ins Leben treten wird. Wenn aber bereits jetzt gegründete Zweifel bestehen, daß ein Solches Gesetz lebensfähig ist, und wenn wir annehmen müssen, daß das Gesetz die beabsichtigte gute Wirkung nicht hat, dann sind diejenigen wenigstens pflichtgetreu und gewissenhaft, welche in diesem Stadium Schon darauf sehen, daß das Ziel, welches von uns allen gleichmäßig angestrebt wird, auch erreichbar sei und das ist die ernsthafte Antwort, die ich meinem Herrn Vorredner zu geben habe (Bravo! Bravo ! links).

Nejvyšší maršálek zemský: Pan dr.

Škarda má slovo.

P. Dr. Škarda: Já nevím, pokud výčitka, že někteří řečníci hledí zmařiti předlohu o které jednáme, týká se také mé osoby.

Kdyby tomu mělo tak býti. byla by ta výčitka učiněna nesprávně. Já ovšem již v předešlé schůzi, kde poprvé o té předloze počalo se mluviti, činil jsem návrh, aby nebyla hned vzata v plné rokování, nýbrž aby byla odkázána komisi.

Já ale zároveň uvedl důvody podstatné a sice důvody hlavně z tuho jdoucí, že se osnova příčí obecnímu zřízení a že kdyby byla přijata v tom znění, jak jest předložena, by nikdy nemohla býti předložena k nejvyšší sankci.

Já však zároveň, když mně bylo p. zpravodajem komise řečeno, že by bylo záhodno, aby byla předložena do plného rokování, přišel jsem s největší ochotou, abych ukázal na ustanovení, která jsou taková, že se obecnímu zřízení příčí.

Zároveň jsem navrhl panu zpravodaji opravy, kterých jen k vůli tomu jest zapotřebí, aby se nepříčila osnova obecnímu zřízení a za druhé, aby oba texty byly v souhlase.

Když pan zpravodaj mně řekl, že v tom dohodne se s komisí, prohlásil jsem dnes ochotně, že, pakli se to stalo, nemám ničeho namítati, aby předloha v plnou poradu byla vzata. Ovšem později pan zpravodaj prohlásil, že nemůže jménem komise navrhnouti nějaké změny a tím jsem přinucen byl, abych ty změny s těch dvou stanovisk, která jsem uznal za potřebná, navrhl sám a ovšem ještě při tomto paragrafu a také při dalších paragrafech takové změny navrhovati musím a sice při §. 9. změnu velmi podstatnou, poněvadž v tom způsobu, jak zde předloha jest. nemůže nikdy nabýti nějaké platnosti zákonné, poněvadž přímo jest proti hlavní zásadě v obecním zřízeni, že starosta co takový není žádným orgánem usnášejícím, nýbrž jen vykonávajícím.

Orgánem usnášejícím, že jest obecní výbor, kdežto zde se dává právo obecnímu představenému, aby přirážky vypisoval a to přece nemůže nikdy býti míněno, že by zákon s tímto ustanovením dosáhl nejvyššího schválení. Mimo to ovšem jest také velmi těžko si vysvětliti, jak má nabýti platnosť §. 8., kde starosta osady se starostou obecním má vyjednávati, co se má státi Já však až posud ani jsem ničeho nevytýkal proti materielním ustanovení, kterým bych ovšem též vytýkati mohl, ale nechtěl jsem do se toho pustiti, maje za to, že jiní jsou povolanější, aby ukázali, v čem obcím a chovatelům dobytka nebude vyhověno, když se předloha přijme tak, jak jest právě zde předložena. To jsem uznal za potřebné uvésti, abych se ospravedlnil před výčitkou, že bych byl snad chtěl předlohu z vrátiti. Pakli se k tomu ukazuje, že ta předloha přece jest založena na předloze zemského výboru, to přece si musím dovoliti vysloviti, že tomu není tak.

Právě v tom, v čem jest jednáno proti obecnímu zřízení, byla předloha zemského výboru úplně a podstatně změněna.

Předloha zemského jest založena na docela jiném základě; tam obci a obecnímu starostovi se neukládají ani taková práva, ani takové povinnosti, jako se děje v předloze této.

Co se týče konečně také §. 7., tu ovšem

jsem nucen zase učiniti návrh na změnu a sice na změnu, která již ovšem byla částečně naznačena a jest následkem toho usnešení, které se stalo v §. 6., a které arci bylo jenom následkem §§. druhých, neboť, jak jsem již dříve k tomu ukázal, nečinil se důkladný rozdíl mezi představeným obecním a představeným osadním a mezi představenstvem obecním a představenstvem osadním, což přece zákonem tím se díti musí.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP