Pátek 10. øíjna 1884

Nun wissen wir noch gar nicht, in welcher Form diese Resolution gebißigt werden wird. Ich sehe den Fall, die Resolution wird in derselben Form gefaßt, wie sie von der Majorität gewünscht wird; aber dann fragt es sich,

ob diese Resolution Von Nutzen sein wird, Welches Endresultat und Welchen Effekt sie haben wird.

Es kommt eben darauf an, welche Konfequenzen diese Resolution in ihrer Wirksamkeit auf das Gewerbegesetz haben wird. Solche Perspektiven können wir doch nicht in ein Gesetz hineinbringen; wir können doch nicht Sagen, wenn nachträglich oder in Zukunft dieses Gesetz nicht nach unserem Behagen ist: "Ja, wir hatten damals eine Resolution; Wenn die bei der Gewerbegesetzgebung durchgedrungen, wäre §§. 43. und 44, ganz richtig gewesen Weil aber diese Resolution nicht den Effekt hatte, den wir beasichtigt haben, können wir nichts dafür, wenn §§. 43. und 44. allerdings nicht antreffend find. "

Der H. Dr. Peták sagt, daß die Majorität in ihren Anträgen ganz klar wäre. Nun, der Kommissionsantrag der Majorität hat Sogar dem Hr. Dr. Grégr Veranlassung gegeben, denselben ganz zu perhorreszieren. Er hat gesagt, wenn ich nicht irre, - er hat es mir übrigens persönlich auch deutsch gesagt, darüber kann daher gar keine Täuschung sein: "Ich Stimme für die Anträge der Minorität, weil die Gerechtsame der Maurermeister in dem antrage der Minorität eher gesichert sind, als in dem der Majorität. "

Nun begreife ich nicht, wie man jetzt als ein so gewiegter Parlamentarier behaupten kann, daß die Anträge der Majorität klar Seien. Es Scheint vielmehr, daß der Antrag der Minorit klar ist, eben deshalb. Weil er nichts präjudizirt.

Dr. Grégr kann meines Erachtens ganz gut und mit bestem Gewissen für die Minoritätsanträge Stimmen.

Was die Ausführungen des H. Adámek anbelangt, so bin ich ihm dankbar dafür, daß er sich für die technische Intelligenz eingesetzt hat. Wenn er Sagt, er wolle für etwas anderes sorgen und meint, daß die Minorität eine gewisse Einseitigkeit in ihrem Gesetze walten lasse und daß sie gewissermaßen auf die Maurer und Maurermeister keine Rücksicht nehme, so möchte ich, meine Herren, darauf nur erwidern, daß die Maurer und Maurermeister, Zimmermeister und Brunnenmeister eine Masse kleinerer Arbeiten zu besorgen haben, die ja den Mann ernähren. Aber nicht

nur das, sie haben eine ganze Masse solcher großen Arbeiter zu besorgen, bei denen es nicht auf die Ingerenz eines Andern ankommt.

Wenn der Maurer oder Maurermeister Maurerarbeiten für große Gebäude auszuführen hat, so kann er nach der gegenwärtigen Gesetzgebung und wahrscheinlich auch nach der zukünftigen Gesetzgebung es thun, kann aber in dieser Richtung auf die Zimmermeister, Steinmetzermeister keine Ingerenz ausüben. Dazu hat er die technische Ausbildung nicht, Welche technische Ausbildung eben der Hochbautechniker hat. (Jawohl, sehr gut links).

Nun, meine Herren, es ist auch die Soziale Frage hineingezogen worden und ist gewissermaßen der Minorität vorgeworfen, daß sie die Anhäufung des großen Kapitals, die Protektion des großen Kapitals beabsichtige und es ist davor gewarnt worden.

Meine Herren, was soll das in diesem Gesetze ?

Wenn schon das zur Sprache gebracht und hereingezogen wurde. Große Bauten erheischen ein großes Kapital, aber große Bauten erheischen auch große Meister. Werden sie Ihren Museumbau von Maurermeistern ausführen lassen oder haben Sie das Museumsprojekt von Maurermeistern und Zimmermeistern projektiren lassen ?

Sie haben sich mit richtigem Verständnisse an einen tüchtigen Meister gewendet, für die Ausführung, dafür können wir die Hand ins Feuer legen, werden Sie einen ganz tüchtigen theoretisch und praktisch gebilbeten Bautechniker heranziehen. (Bravo links, sehr gut).

Es heißt auch in den Ausführungen des H. Adámek, wenn sie mir recht übersetzt wurden, daß man die Mittelklassen sich entwickeln laßen muß

Nun, meine Herren, das ist ganz richtig und die Minorität hat ja nichts gegen die Entwickelung der Mittelklassen. Aber die Mittelklassen werden sich nie und nimmermehr entwickeln, Wenn nicht große Fragen von großen Gesichtspunkten behandelt werden.

Wenn heute die Baukunft vom Handwerks-

mässigen Standpunkte behandelt wird, dann wird die Baukunst nicht nur darniedergehen, sondern auch die Baugewerbe werden darniedergehen. Es ist Sicher, daß große Epochen große Künstler erzeugt haben, daß große Epochen große Fragen hervorgerufen haben und wenn man auf diese Fragen nicht vom großen Gesichtspunkte eine Antwort ertheilt, so wird, das Kind mit dem Bade von vorneherein ausgeschüttet. Ich glaube nicht, daß, wenn bei Solchen großen Fragen kleine Leute participiren wollen, es als ein Gebot der Gerechtigkeit angerufen werden kann, damit dann von vorne herein die Lösung großen Fragen veretelt werde; wenn man einen großer Bau vor hat und derselbe einem Handwerker übertragen wird, da wird aus dem großen Baue nichts werden, er wird sistirt, da er Seinem Zwecke nicht entspricht und von vorne herein wird der kleine Handwerker, der kleine Mann, der Mittelstand nicht profitiren. Wenn nicht ein künstlerisch und wissenschaftlich gebildeter Mann an der Spitze steht, dessen weiterem Blicke auch zuzumuthen ist, daß er für den kleinen Mann für das Kleingewerbe und den Mittelmann sorgt, (Bravo, bravo! links).

Das ist meine Ansicht in dieser Richtung. Ich meine also große Fragen Sollen von großen Männern, nicht aber Von Handwerkern gelöst werden. Nichts desto weniger können kleine und unbedeutende Fragen von kleinen Männern gelöst werden.

Dagegen werden wir nie und nimmermehr austreten. Nun hat Herr Dr. Herold noch gefunden, daß dieser ganze Antrag, weil er weder der der Minorität sei, noch der der Majorität, der Kommission zurückzuweisen sei.

Meine Herren, nach dem Standpunkte, den die Masorität und die Minorität von heute und gestern angenommen haben, werden die Verhandlungen zu keinem Resultate führen

So wie die Situation ist, so wird wahrscheinlich die Majorität aus ihrem Standpunkte beharren und ich könnte die Hand in's Feuer dafür legen, dass die Minorität ebenfalls auf ihrem Standpunkte beharren wird.

Ich möchte nun noch Eines zurufen, dafs der Antrag der Majorität und der der Minorität in keiner Weise das Terrain der Gewerbe Gesetzgebung praeocupirt. - Ich möchte noch Sagen, dass der Antrag der Minorität in keiner

Weise irgend wie präjudizirt, dass er die Gerechtsame der künstlerisch und wissenschaftlich gebildeten Bautechniker wahrt ebenso gut als er die Gerechtsame der günstigen, der gewerblichen Handwerker wahrt, und von diesem Standpunkte aus, der meines Erachtens der richtige ist, weil er die Rechte der beiden in Frage gestellten Korporationen wahrt, empfehle ich aufs eindringlichste den Antrag der Minorität.

Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter der Majorität hat das Wort.

Berichterstatter Baurath Hlávka: Gelegentlich der Begründung des Minoritätsantrages und irrthümlicher Weise auch vom Herrn Dr. Grégr ist ein Moment hervorgehoben worden, was die formale Behandlung dieser Sache betrifft, und ich glaube, dass es deshalb nothig sein wird, vorerst ein paar Worte darüber zu verlieren.

Es hat besonders Herr Bohatý darauf hingewiesen, daß dieser Antrag, der Von der Majorität dem hohen Hause zur Beschlußfassung vorgelegt werde, erst durch einen Enfall, durch Unvorhergesehenes zur Beschlußfassung in die Kommission gekommen und zum Beschluß erhoben wurde.

Meine Herren! Dem ist nicht so. Ueber § 43. und 44. ist vorigen Jahres in 2 Sitzungen und im heurigen Jahre wieder in zwei vollen Sitzungen verhandelt worden.

Ich erlaube mir zwei Protokolle dieser Sitzungen Vorzulegen, das ist das Protokoll Nr. 8. vom 31. Juli 1883, da sind zwei Anträge der Behandlung unterzogen worden, die aber damals verworfen wurden, das Protokoll vom 9. August, wo auch über den § 42 verhandelt wurde und ein Antrag gestellt worden ist, der nahezu ebenso lautet, wie dasjenige, was heute hier im Majoritätsantrage Vorgelegt worden ist.

Ich erlaube mir deshalb es vorzulesen.

Im August 1883 also nicht im letzten Augenblicke in der letzten Sitzung, da ist der Antrag gestellt worden:

"Bei arten Reu-, Zu- und Umbauten, deren Herstellung eine einheitliche Leitung der

Maurer-, Stein-, Hotz- und Eisenkonstruktionsarbeiten erfordert, ist die Baubehörde berechtigt, den Bauherrn zu Verpflichten, daß er diese Bauhersiellungen von einem hiezu berechtigten Bauführer ausführen lasse und jede Aenderung in der Wahl besselben der Baubehörde zur Kenntniß bringe.

Aber auch wenn die Baubehörde von der einheitlichen Leitung der Vorzunehmenden Banherstellung absieht und in allen Fällen, wo eine Baubewilligung erforderlich wird, ist der Bauherr verpflichtet alle Vauherstellungen nur von zur Aussührung von Hochbauten gesetzlich berechtigten Personen ausführeu zu lassen.

Meine Herren, wie unterscheidet sich dieser Antrag des vorigen Jahres von den Antrage, der heute gestellt worden ist ?

Das war also im vorigen Jahre und ist sehr wohl bekannt allen Herren, die der Kommission angehörten. Ich begreife also nicht, wie so auf einmal gesagt wird, daß in der letzten, in der elften Stunden plötzlich ein Antrag in die Kommission hineingetragen worden ist.

Eine weitere formelle Einwendung ist Von Seite des Hm. Abg. Sigmund und theilweise auch Von Herrn Professor Tilšer gemacht worden. Welche Gründe mögen wohl die Majorität der Kommission bestimmt haben, zu einem so weitgehenden Antrage.

Meine Herren, die Sache ist sehr einfach Die Gründe, die die Kommission bestimmt haben, liegen theilweise in dem hier vorgelegten Entwurfe zu einer Resolution, welche damals beabsichtigt war. Meine Herren, diese Resolution lautet wörtlich - erlauben Sie, daß ich sie vorlese:

Die hohe Regierung wird aufgefordert, bei Revisiou des Gewerbegesetzes auf die Erlassung besonderer gesetzlicher Bestimmungen hinzuwirken, durch welche die Grenzen der einzel en Baugewerbe klar festgestellt und dafür gesorgt wird, daß die Leitung von Bauten nur theoretisch und praktisch gebildeten Technikern in die Hand gelegt werde.

Mein Gott, da ist ja klar der Grund, drr darin liegt. Es ist eine Resolution beschlossen worden, daß die Ausführung von Bauten nur Technikern in die Hand gelegt werde. Die Ma=

jorität der Kommission hat eine andere Absicht gehabt und in Folge desseit hat sie für nöthig gefunden eine irgend mögliche nämlich im Rahmen der Bauordnung mögliche Bestimmung aufzunehmen, damit gegenüber den allfälligen Wünschen, wie sie in dieser Resolution ausgesprochen find verhindert wird, daß fiezur Geltung kommen.

Ich Folge dessen hat auch die gegenwärtige Majorität eine andere Resolution beschlossen, welche so ziemlich den gegengesetzten Sinn hat. Schließlich wollte ich nur noch ein Wort Sagen auf die letzte Betonung des H. Abg. Sigmund, der mit einer so großen Betonung darauf hingewiesen hat, daß große Fragen nur von großen Männern gelöst werden können.

Ich glaube bei dem Absatze 42 handelt es Sich einfach bloß um die Ausführung von Bauten, das heiß von der gewerblich handwerksmäßigen Ausführung von Bauten, nicht von Projekten.

Es sind nur die Bestimmungett zu treffen, unter welchen Modalitäten die Bauten handwerksmäßig ausgeführt Werden sollen.

Meine Herren, ich glaube, da gibt es keine großen Fragen und da kann Von großen Männern nicht die Rede fein. Hier handelt es sich um die handwerksmäßige Durchführung eines Planes, der allenfalls von großen Männern beantragt worden fein kann, der aber handwerksmäßig durchgeführt werden muß. Ubrigens wenn wir gerade die Frage der großen Männer, der großen Bauten und der großen Kunstepochen berühren, meine Herren, wir leben nicht in einer großen Kunstperiode, besonders nicht in einer großen Bauperiode. Vor uns haben viele großen Bauperioden bestanden; und waren das Techniker, welche dieselben so groß gemacht haben? Ich glaube nicht; das waren praktisch aus sich herausgebildete Männer, die durch ihr Kennen exzellirt haben, und die durch dieses Kennen sich die richtige Empfindung für einzelne Bedürfnisse des Baues erworben haben, ohne daß sie theoretisch dieselben begründen könnten. Und meine Herren, ich erlaube mir sogar auf einzelne Bauten hinzuweisen, bei denen die konstruktive Durchführung eine so wunderbare ist, daß heute kein Techniker den Much hätte, sie zu berechnen und sie durchzuführen, wie man sie damals aus reiner Empfindung durchführte, z. B. St. Quen in Ronen und dann die Ka-

thedrale in Metz; das find zwei Bauten, welche heutzutage jedem Techniker Kopsbrechen mackien würden, wenn er damran gehen sollte, aus Grund der statistischen Berechnungen sie auszuführen.

Es würde vielleicht Niemanden einfallen, alle die Witze statifcher und konstruktiver Art, die dort zur Geltung gelangt find, durchzuführen.

Die Rechnung würde ihn nicht dazu führeit, da hat nur die praktische Erfahrung und das konstruktive Können gehoben.

Also lassen wir große Fragen und große Bauten bei diesen kleinen Fragen außer Spiel, sie haben damit gar nichts zu thun.

Um nun aus das Wesen des Antrages selbst einzugehen, so erlaube ich mir von vom herein daraus ausmerksam zu machert, daß, wenn diese große Debatte nicht stattgefunden hätte, wahrscheinlich die gerade intereffirten Kreise gar nicht gewußt hätten, daß zwischen diesen 2 Anträgen ein gewisser, so bedenklicher Unterschied besteht.

Beide Anträge sehen sich sehr ähnlich und gebrauchen nahezu dieselben Worte; es ist deshalb schwer begreiflich, woher diese große Differenz kommt

Ich glaube deshalb, daß es nothwengig ist, aus das ganze Wesen dieser Frage etwas näher einzugehen, um es den Herren begreiflich zu machen, daß überhaupt in dieser Frage ein Solcher Widerspruch entstehen konnte.

Warum ist die Majorität zu einer anderen Anschauung gekommen als die Minorität.

Der Antrag der Minorität enthält eine ganz allgemeine Fassung, er stellt eine Bestimmung aus für die gesammten Bauten, die überhaupt ausgeführt werden.

Er stellt die Bestimmung auf, daß ein Bauführer für alle Bauten bestellt werden soll.

Meine Herren! Diese Bestimmung hat Zum Theile in der alten Bauordnung auch bestanden.

Sie besteht in vielen älteren Bauordnun-

gen: warum wird jetzt etwas beantragt, was nicht gleichlautend ist? Es muß also die Majorität einen Grund dazu aehabt haben, daß sie die Ausdehnung der Berechtigung nicht ganz allgemein für alle Bauten gelten lassen wollte. Dieser Grund liegt in den gegenwärtigen Verhältnissen und liegt in den Verhältnissen, wie Sie nach der Durchführung der neuen Gewerbeordnung nothwendig werden eintreten müssen.

Die gegenwärtigen Verhältnisse, sowohl der Bauordnung als wie der Gewerbeordnung basiren sich noch auf einer gewissen Tradition von dem goldenen Boden des Handwerkes.

Der Handwerker ist als solcher in diesen beiden Verordnungen sowohl der Gewerbeordnung als auch der Bauordnung noch als eine vollwichtige Person anerkannt.

Er war genöthigt sich strengen Prüfungen zu unterziehen, er war genöthigt sich vor allem Anderen mit einer vollständigen praktischen Erwerbung von Kenntnissen auszuweisen. Er mußte sogar gewisse Jahre ausweisen, die er der praktischen Befähigung gewidmet hat, um zuerst dann die Koncession zu bekommen. Seit überhaupt gebaut ist, ist immer das Bedürfnis gefühlt worden, daß einer am Bau Spreche, nicht daß alle sprechen; ein Bau lässt Sich überhaupt nur durchführen, wenn bei ihm Einer befiehlt, Einer Spricht.

Seit jeher War der Maurermeister, Baumeister oder wie sie sie nennen wollen, derjenige, der an der Spitze der Mauerkonstruktion gestanden ist, derjenige, dem sich alle willig untergeordnet haben; es war gar kein Zweifel darüber, Bauführer war der Bauoder Maurermeister, welcher die Konstruktion der Maurererbeiten ausgeführt hat.

Deßhalb auch die alte gesetzliche Bestimmung, die dahin geht, daß jeder verpflichtet ist, bei feinen Bauten sich gesetzlich berechtigter Personen als Bauführer zu bedienen, damals hat sogar die gesetzliche Zustimmung gegolten, daß auch Zimmermeister haben Bauführer sein können, weil in gewissen Gegenden eine Solche Bestimmung nothwendig ist.

An diesen Verhältnissen hat sich im Laufe der Zeit Wesentliches geändert: einestheils ist es die gegenwärtig herrschend gewordene Geringschätzung der handwerklichen Meisterschaft und andererseits theilweise auch wieder der

Liberalismus in Bezug auf die Gewährung von Konzessionen und sogar die ganze ungleichmäßige Art und Weise wie in den verschiedenen Gegenden hiebei vorgegangen wird.

Es hat dadurch einestheils die Meisterschaft des Handwerkes an Werth und Bedeutung verloren und anderentheils auch in Konsequenz dessen, daß eine Menge von Gewerben frei geworden sind und eine Menge von Gesellen zur selbständigen Thätigkeit gelangen konnte, nothwendigerweise dahin geführt, daß man auch bei dem Bauhandwerke geringere Kategorien, die noch nicht die Meisterschaft erworben haben, auch mit Konzessionen betheilt hat.

Daraus ist eine Menge koncessionirter Maurer, konzessionirter Steinmetzer, konzessionirter Zimmerleute entstanden, so daß der Begriff eines Maurermeisters in dieser großen Menge Verschiedenartig concessionirter Personen Schaden gelitten hat. Anderseits ist wieder das zu Tage getreten, was überhaupt jetzt in allen Thätigkeiten zu Tage tritt, daß die Intelligenz jeder einzelnen Thätigkeit sich nicht damit begnügen will, daß sie schon der ihr innewohnenden höheren Bildung, Kraft des Wissens, das ihrem Können als Grundlage dient, eine viel bessere und sicherere Stellung haben sollen gegenüber denen, die dieses Wissen nicht zur Grundlage ihres Könnens haben, sondern die nur auf empirischem Wege und als Autodidakten

oder handwerksmässig es angelernt haben. Gerade diese Klasse der Intelligenz ist aber im Laufe der Verhältnisse theilweise auch zum Einflusse und zur Macht gelangt und strebt aus gesetzlichem Wege dahin, um Vortheile für ihre Bildung zu erlangen, die durch die gewöhnlichen Konkurrenzwege nicht zu erlangen wäre. Beide diese Gegensätze haben nothwendigerweise zu außerordentlich heftigen Streiten und zu wechselseitigen Klagen geführt, die im Laufe der Zeit selbst vor den obersten Gerichtshof gelangt sind. In Folge dessen sind auch Rekursentscheidungen erfolgt, daß die konzessionirten Maurer, vor allem anderen aber die Maurermeister vollkommen berechtigt sind, auch Hochbauten als leitende Bauführer auszuführen. Das ist nun, meine Herren, eine sehr Schwierige Sache geworden. Nachdem ich im Früheren nachgewiesen habe, daß in Wirklichkeit durch die Leichtigkeit der Konzessionserwerbung und durch die Herabsetzung der Meisterschaft in diesem Gewerbe eine geringere Qualität im großen Ganzen entstanden ist, sind nun Entscheidungen

des obersten Gerichtshofes, welche sich auf den früheren Bestand der vollen Meisterschaft basiren, bedenklich geworden für die Ausführung großer Bauten Wenn wir uns nun fragen, wie sich diese ganze Angelegenheit des alten Bestandes, wie er in der alten Gewerbeordnung und Bauordnung besteht, zu der uns gegenwärtig vorliegenden Frage der Regelung der Bauordnung gegenüber verhält, entsteht daraus zweierlei:

Erstens erwächst die Nothwendigkeit, bei allen größeren Bauten, wo es sich um das Zusammenwirken größerer Konstruktionen handelt, jene Kräfte heranzuziehen, welche vollständige Befähigung besitzen, wie sie der gegenwärtige kleine Handwerker nicht besitzt, anderseits aber wieder schwächere Theile von der Konkurrenz soweit als möglich ist, nicht gerade zu schützen, aber nicht bedrücken zu lassen. Dies sind die zwei Aufgaben der Bauordnung in diesen allen Verhältnissen. Jetzt ist die Frage, wie wird sich diese ganze baugewerbliche Thätigkeit gegenüber der neuen Bauordnung verhalten ? Da stellt sich nun der eigenthümliche Umstand heraus, den ich früher mir erlaubt habe zu berühren, nämlich das Streben der Intelligenz über die ihr an und für sich aus Grundlage ihres Wissens gebotenen Kräfte auch noch auf gesetzlichen Wegen eine höhere Berechtigung zu erlangen gegenüber anderen Konkurrenten. Es ist das der natürliche Lauf der Dinge, der sich in Folge der Verhältnisse entwickelt hat.

Zu dem Gewerbegesetze - es ist noch nicht beschlossen, liegen Referentenanträge und eine Regierungsvorlage vor, und meine Herren, das ist die Ursache des Streites, ob "Bauführer" oder ob nicht "Bauführer. "

Nach der Regierungsvorlage sowohl als nach der Referentenvorlage heißt es, ich erlaube mir den Paragraph vorzulesen: "Zur gemeinschaftlichen Leitung der Arbeiten sind einzig und allein Baumeister berechtigt" und zwar ist die Ausdehnung seiner Vefugniß eine noch viel weitere, es heißt ausdrücklich: "Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere Bauten mit Vereinigung aller hiezu erforderlichen Arbeiten an allen Orten zu leiten", er darf also alle Baugewerbe in seiner einzigen Person vereinigen und ist einzig berechtigt zur Leitung des Baues.

Im §. 2 heißt es:

§. 2. Der Maurermeister. Dem Maurermeister sieht dieselbe Berechtigung zu, jedoch mit Ausschluß der Leitung und selbstständigen Ausführung von Bauten, bei welchen es sich um die Vereinigung der verschiedenen Baugewerbe handelt. "

Hiedurch ist der Maurermeister vollständig von der Leitung der Bauten ausgeschlossen, während er seit jeher nach der alten Bauordnung die Berechtigung dazu gehabt hat.

Als Anhang zu diesem Paragraphen heißt es aber: "Den Baubehörden bleibt es unbenommen die Führung der bezüglichen Arbeiten, welche die Maurermeister machen sollen, auch durch Bauführer herstellen zu lassen. "

Also meine Herren in diesem Paragraph ist der Baubehörde ausdrücklich schon das fakultative Recht gewahrt, die Baubehörde wird also in der Folge nach beiden Richtungen das Recht haben zu entfcheiden, ob in einem besonderen Falle eine höhere Thätigkeit nothwendig werden wird oder eine geringere.

Dasselbe spricht sich aber noch im 3. Absatze aus.

ad §. 5. handelt es sich um die concessionirten Maurer usw.

Der concessionirte Maurer darf also nur jene Arbeiten selbstständig ausführen, "zu denen nach Zulass der Bauordnung eine Bewilligung nicht erforderlich ist, " oder hinsichtlich welcher nach der Bauordnung die Bestellung eines Bauführers nicht erforderlich ist.

Es wird sich abermals auf eine Bauordnung berufen, es ist also evident, dass vorausgesetzt wird in Bezug auf die Regelung der Gewerbe in der bezüglichen Bauordnung von Vornherein eine Bestimmung getroffen werde, dass der Baubehörde facultativ das Recht eingeräumt werde zu entscheiden, ob eine einheitliche Leitung nothwendig ist, oder nicht. Gegenüber dieser Bestimmung der neuen Gewerbeordnung und hauptsächlich auf ihrer Grundlage erscheint deshalb die ganz allgemeine Fassung, dass für alle Bauten ein Bauführer bestellt werden muß, denn nur einzig der Bauführer da im §. 1. bestimmt ist, dass er ein Baumeister sein muß, der die Berechtigung für alle Baugewerbe hat, vollständig normirt.

Es würde das also, wenn es in die Bauordnung aufgenommen werden würde, diesem Gesetze präjudiciren.

Dieses Gesetz, wenn es zum Gesetze wird, resp. der Gesetzentwurf, Spricht gegenwärtig noch facultativ und wird es bleiben müßen, er ist in dieser Form wahrscheinlich nicht möglich, ein Beweis dafür ist, dass er schon lange in Berathung steht - er stellt also facultativ dem Bauherrn das Recht zu über den Fall erst zu entscheiden, wo eine einheitliche Leitung nothwendig ist und nach dem Antrage der Minorität wurde bestimmt, dass diese einheitliche Leitung bei allen Bauten durchzuführen ist, damit wurde also von vornherein allen minder qualificirten - es heißt hier nach Absatz 2: Maurermeistern und Steinmetzern von vornherein alle Thätigkeit benommen.

Die Bauordnung hat gewiss nicht die Aufgabe die Berechtigung der Gewerbe abzugrenzen. Aber, meine Herren, sie hat nicht zu präjudiciren, damit diese Abgrenzung stattfinden kann.

Durch die Annahme des Minoritätsantrages würde diese Grenze von vornherein bei allen Bauten auf´s Höchste gestellt werden, und alle anderen Grenzen würden vollständig verschwinden; es würde durch Annahme des Antrages der Minorität den ad 1 angeführten Kategorien der Baugewerbe ein Privilegium ertheilt werden, welches nothwendiger Weise den Ausschluss aller anderen Gewerbsberechtigten zur Folge hätte. Aber nicht bloß dieser Standpunkt der Gewerbsberechtigten zu berücksichtigen ist die Aufgabe der Bauordnung, Sondern sie ist wenigstens dahin zu präzisiren, dass ihm die Möglichkeit der Formulirung in der Gewerbeordnung gelassen werde.

Dieses Privilegium würde auch die weitere Folge haben, dass dadurch auch den bauführenden Bauherrn ein unnöthiger Druck ausgeübt würde. Jedes Privilegium ist nothwendiger Weise theuer und hat nothwendiger Weise zur Folge, dass theuerer gebaut würde. In Folge dessen würde gewiss die bauliche Entwickelung einen Rückschlag erleiden.

Die Aufgabe der Bauordnung ist es nun dieß womöglich zu verhindern und im Gegentheil die bauliche Entwicklung so viel als möglich zu fördern. Ich will nicht von der Vertheuerung der Wohnungen Sprechen, nicht

davon reden, dass es schließlich heißen wird: es werden einzelne Klassen der Gesellschaft gegenüber anderen Klassen protegirt.

Das sind Sachen der Gewerbeordnung.

Es entsteht nun in Rücksicht auf die Bauordnung und auf die Bestimmungen dieser zwei §§, welche hier zur Entscheidung Vorliegen, die Frage: ist diese Bestimmung in dieser Ausdehnung nothwendig, oder ist sie es nicht?

Diese Frage läßt sich wieder nur vom Standpunkte der Bauordnung beurtheilen. Was hat die Bauordnung in Rücksicht auf diese §§. 43 und 44 für Ziele, was ist ihre Aufgabe in diesen zwei Paragraphen ?

In diesen zwei Paragraphen ist es ausschließlich die Aufgabe der Bauordnung die öffentliche Sicherheit und zwar sowohl bei Bauten als auch bei den dabei beschäftigten Personen wie auch bei den Passanten in bestmöglichster Weise zu wahren.

Die zweite Aufgabe derselben ist, die Pflicht der Baubehörden in Rücksicht auf die Beaufsichtigung der Bauten nicht nutzlos zu erschweren und die dritte Aufgabe ist es endlich, die bauliche Thätigkeit zu fördern, daher alle überflüssigen Erschwernisse, welche sich einer solchen Thätigkeit nothwendig in den Weg stellen würden, zu beheben.

Das sind die Aufgabelt, welche in diesen zwei Paragraphen zu erfüllen sind.

Es entstehnt also zum ersten Theile die Frage: Was ist für die öffentliche Sicherheit nothwendig?

Der Antrag der Minorität glaubt, diese öffentliche Sicherheit sei nur dann zu erreichen, wenn der höchst befähigte, der zur Leitung und Führung aller baulichen Arbeiten Berechtigtie ist und einzig find allein das Recht hat, diese Bauten zu führen, während der Antrag der Minorität dahin geht, dass er die durch das Gewerbegesetz berechtigten Personen als hinreichend zur Wahrung der Sicherheit bezeichnet.

Wie weit diese Grenze zu ziehen sein wird, zu bestimmen, ist nicht Sache der Bauordnung, sondern der Gewerbeordnung.

Die Gewerbeordnung wird gewiss dafür sorgen, dass diese Abgrenzung der Gewerbe in der Weife vorgenommen werden wird, daß jedem einzelnen Theile dieser Gewerbberechtigung die richtige Befähigung zu Grunde liegen muß.

Es entsteht die Frage, ob es vielleicht möglich wäre, dass durch eine in die Bauordnung aufgenommene Bestimmung ein zu wenig dieser Befähigung normiert werden könnte.

Ich glaube nicht. Ich halte es für vollftändig ausgeschlossen, wenn auch die Bauordnung eine solche Bestimmung aufnehmen würde, so würde sie ja doch durch die Gewerbeordnung vollständig ignoriert.

Die Gewerbeordnung bestimmt den Grad der Befähigung und im Antrage der Minorität beruft man sich ja auf die Gewerbeordnung. Es wird ja ausschließlich gesagt: die nachdem Gewerbegesetz hierzu berechtigten Personen, es ist also vollständig ausgeschlossen, daß hier irgendwie ein Mines sein könnte, welches die Sicherheit und die Gefahrlosigkeit bedrohen würde.

Es ist nun die Frage, ob ein Plus bedenklich werden kann. Das Plus würde, wie ich es schon früher erwähnt habe, die natürliche Konsequenz haben, daß wenn hinterher auch eine Gewerbeordnung von noch so weit gehenden Rechten für Minderbefähigte beschlossen würde, dieselbe ebenso bestellte Feststellung der Bauordnung gegenüber gar nicht zur Geltung bringen könnte.

Es ist ja doch unmöglich, daß die Gewerbeordnung Jemanden, einen Einzelnen, eine Gemeinde, ein Land bestimmen oder verpflichten kann, daß es die von ihm zu vergebenden Arbeiten nur an eine nach feiner Gewerbeordnung bestimmte Klasse von Gewerbsberechtigten übergehen darf. Es darf gewiß keinem Individuum, keiner Gemeinde und keinem Lande benommen werden, die höchsten Anforderungen in dieser Richtung zu stellen. Und wenn also ein Land gesetzlich in seiner Bauordnung die Bestimmung trifft, daß für alle Bauten nur die höchst Befähigten genommen werden dürfen, dann ist es gewiss vollständig ausgeschlossen, daß irgend jemals auf die geringeren Kategorien des Gewerbes dahin gelangen könnten, innerhalb dieser Bauordnung eine Thätigkeit zu entwickeln.

Ich glaube damit hinreichend nachgewiesen zu haben, daß demnach im Majoritätsantrag all diesen Rücksichten vollständig Rechnung getragen ist, und ich will nur noch auf den zweiten Punkt hinweisen, ob die Baubehörde verläßlich genug ist, daß sie eine Entscheidung darüber treffen kann, wann eine einheitliche Leitung nothwendig ist und wann nicht. Eines theils sind es die Anträge der Gewerbeordnung, die dahin weisen, daß man die Baubehörde als hinreichend verläßlich ansehen kann. Anderntheils ist es ja die weitere Bestimmung von der Verantwortlichkeit der Baubehörde in Rücksicht auf die Beaufsichtigung der Bauten, die Sie gewiß dahin drängen wird, sich von vornherein eher eine größere als eine geringere Sicherheit zu verschaffen.

Es ist also nicht denkbar, daß in dieser Hinsicht irgend ein Bedenken vorliegt, daß die Baubehörde ad minus Statt ad plus entscheiden würde.

Was schließlich den Umstand betrifft, daß diese Frage als zu bedeutend angesehen wird, um der fakultativen Entscheidung der Baubehörde anheim gestellt zu werden, ein Umstand, der besonders im Ausschusse so sehr geltend gemacht worden ist, habe ich schon im Motivenberichte darauf hingewiesen, und könnte nur anführen, daß gegenwärtig die Baubehörde ja über die Demolierung von ganzen Gebäuden entscheidet und entscheiden muß, wenn sie ihrer Verpflichtung soll nachkommen können. Das Sind doch gewiß viel schwierigere, viel bedentendere, viel einschneidendere Fragen als die Entscheidung, ob einzelne Bauten eine einheitliche Leitung nöthig haben.

Ich will nur auf §. 84 der gegenwärtig Zu Recht bestehenden Bauordnung hinwerfen, der gewiß die äußersten Rechte besitzt, die überhaupt in der Bauordnung gegeben Werden können, und mit Rücksicht auf die Entscheidung der Frage, welche Bauten eine einheitliche Leitung verlangen und welche Bauten eine einheitliche Leitung entbehren können, außer allem Verhältnis steht.

Ich glaube durch diese Darstellung den Nachweis geführt zu haben, daß die Anträge der Majorität nicht blos vollständig innerhalb der gegenwärtig bestehenden Gesetzgebung Sich befinden, Sondern daß sie unumgänglich nothwendig sind, wenn weitere Bestimmungen in der Gewerbeordnung getroffen Werden und

wirklich auf diese Bauordnung Anwendung finden sollen, weil durch den Antrag der Minorität alle weiteren Bestimmungen der Gewerbeordnung vollständig ausgeschlossen werden.

Was nun die vorliegenden weiteren Anträge betrifft, so gestehe ich, daß ich dem Antrage des Herrn Grasen Dehnt nicht fremd bin und denselben gekannt habe, und über denselben auch mit mehreren Herren von der Majorität gesprochen habe. Aus der Verlesung des Antrages, den ich mir erlaubt habe, im vorigen Jahre am 21. August in der Kommission zu stellen, ist zu ersehen, daß der Antrag damals schon in einer ähnlichen Form in Verhandlung gewesen ist.

Der Antrag des Herrn Grafen Deym unterscheide; sich in Wesenheit von dem Antrage der Majorität und darin, daß er die in dem ersten Absatze enthaltene Bestimmung präzisiert.

Ich gestehe zu, daß vielleicht in diesem Punkte eine Lücke besteht, daß einer Baubehörde die Berechtigung ertheilt werden soll, zu einer Verpflichtung, um Jemanden zu verpflichten.

Ich glaube, daß es einfacher ist man bestimmt die Verpflichtungen und steltt die Ausnahmen sicher. Das ist in dem Antrage des Herrn Grafen Deym geschehen. Eine Verquikung des Werthes dieses Antrages gegen jenen Antrag ist nicht vorhanden. Beide Anträge find ganz kongruent. Hier ist auch angetragen, daß die Baubehörde berechtigt ist den Bauherrn zu verpflichten, in allen Fällen, wo sie es für nothwendig hält.

Nach dem Antrage des Herrn Grafen Deym ist sie verpflichtet. Es bleibt in beiden Fällen die Nothwendigkeit einer einheitlichen Leitung dem fakultativen Ermessen der Baubehörde anheim gestellt. Das ist der ganz vollständig gleiche Werth, aber es ist darin ausgesprochen, daß vielleicht dem vielseitig gemachten Vorwurfe von der anderen Seite begegnet werden kann.

Die Herren haben sich nämlich vorgestellt, daß der Antrag der Majorität dahin geht, eine Vollständige Richtlosigkeit in diesen Verhältnissen eintreten zu lassen und haß die Baubehörde Leute mit der Ausführung Von Bauten beauftragen könne, die keine Berechtigung dazu haben.

Dadurch, daß der Antrag des H. Grafen Deym auch diesen letzten Absatz praecisirt und klar ausspricht, ist allen diesen vorgebrachten Einwendungen die Spitze abgebrochen. Ich glaube, daß dieser Antrag der Majorität absolut nothwendig sein wird, weil schon im §. 116 die Baubehörde ausdrücklich verpflichtet ist, nicht zuzulassen, daß irgend ein Bau von unberechtigten Personen ausgeführt werde.

Es ist klar, wenn auch diese Bestimmung im Wortlaute des Gesetzes nicht enthalten ist, daß sie überall zur Ausführung gebracht wird. Ich glaube, daß es ganz in Ordnung ist, wenn sie auch in diesen Absatz ausgenommen wird. Ich glaube daher der Majorität der Kommission nicht zu widersprechen, wenn ich mich diesem Antrage conformire. Was den Antrag Weidenhofer's betrifft, so geht er etwas weiter als der Antrag der Majorität. Er nimmt nur Fälle der besonderen Wichtigkeit aus. Da gestehe ich, daß ich mich in der Hinsicht der Entgegnung des Hrn. Abg. Sigmund anschließen müßte. Der Punkt der Wichtigkeit ist nicht zu präcisiren, ist nicht zu definiren und Würde eine große Latitude im Gesetze lassen, die nicht zu beheben wäre. Was schließlich den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Herold betrifft, daß sämmtliche Anträge an die Kommission zurückgewiesen werden sollen, so bedauere ich diesen Antrag aus dem Sinne, weil er vielleicht nur die einzige Konsequenz hätte, die Angelegenheit noch weiter zu verzögern und noch weiter zu verbittern. Wir haben in der Kommission in vier großen Schweren Sitzungen über diesen Gegenstand gesessen. Ich wüßte keinen andern Antrag zu machen, der die Minorität überzeugen würde und ich wüßte nicht, wie weiter gegangen werden konnte, ohne wieder nach der andern Richtung hin der Gewerbegesetzgebung vorzugreifen. Wir würden zu denselben Vorwürfen gelangen, auf welche beide Anträge der Minorität hinweisen, daß sie der Gewerbegesetzgebung vorgreift, und daß sie eine Bestimmung in die Bauordnung aufgenommen haben will, welche im weiteren Verfolge die Entwickelung der Bauordnung unmöglich machen würde. Die Bauordnung kann diese gewerblichen Verhältnisse nicht regeln das ist unmöglich. Sie kann nur Bestimmungen treffen, welche diesen Bestimmungen volle Geltung gewähren. Dadurch, daß hier die Bestimmung aufgenommen wird, daß nur in jenen Fällen, wo diese Leitung wirklich einheitlich gehandhabt werden muß, dieser vorausgesehene Fall Anwendung finde, daß diese Bauten blos dem dazu berechtigten Baumeister

übergeben werden müssen und für alle übrigen Bauten dann die feststehende Bestimmung der Gewerbegesetzgebung Geltung habe, wird dadurch alles geboten und alles erreicht, was im Bereiche der Baugesetzgebung überhaupt erreichbar und möglich ist. Ich kann deßhalb nicht anders als ihnen den Antrag der Majorität vielleicht in der Fassung des Hrn. Grafen Deym wärmstens anzuempfehlen. Im §. 44 erlaube ich mir aufmerksam zu machen, daß hier im deutschen Texte die Worte "bezüglich der Bauführer" als eine Wiederholung zu entfallen hätten und nur durch einen Irrthum im Druck vorkommen. Der Eingang des §. 45 hätte dann zu lauten: "Die den Bau führende Person trägt die volle Verantwortung... "

Oberstlandmarschall: Der Hr. Regierungsvertreter hat das Wort.

Hr. Ritter von Kurzbeck: Der §. 43, So einfach der Gedanke ist, hat eine schwere Geburt gehabt, wie aus den Verhandlungen zu entnehmen ist.

Alle Kommissionen, die damit zu thun gehabt haben, es waren nicht weniger als vier Kommissionen, haben eine andere Redaktion beliebt. Der ursprüngliche Antrag der Landesausschußvorlage vom J. 1882 ich werde mir erlauben alle die verschiedenen Wandlungen vorzutragen, welche der Paragraph erlitten hat, - hat gelautet: Die Bauherren dürfen sich bei ihren Bauten nur hiezu berechtigter Personen als Bauführer bedienen und haben jede Aenderung in der Wahl derselben der Baubehörde anzuzeigen Dieser 1. Gesetzentwurf ist, bevor er thatsächlich eingebracht worden ist dem hohen Landtage, einer Enquetekommission zur Berathung zugewiesen worden. Zu dieser Enquetkommission sind zugezogen worden auch Interessenten der verschiedenen Baugewerbe und von einer Gruppe derselben ist das Bestreben kundgegeben worden in den Gesetzentwurf gewisse Bestimmungen anzunehmen, welche die Gewerbeberechtigung der Maurer nahezu umschrieben hätten. Die Majorität der damaligen Enquetekommission hat das nicht anzunehmen sich getraut, weil die Meinung vorgeherrscht hat, daß in das Baugesetz diese Bestimmungen nicht aufgenommen Werden können, daß sie in das Gewerbegesetz gehören. Man hat aber geglaubt dieser Meinung auch gewissermaßen Rechnung tragen zu dürfen und hat eine andere Fassung beliebt; und es ist damals die Fassung in folgerder Weife gegeben

worden: "Die Bauherren dürfen sich Bauführung nur hiezu im Sinne der bestehenden Gesetze berechtigter Person bedienen und haben jede Aenderung in der Wahl dieser Person der Baubehörde anzuzeigen. "

Hierin ist schon eine gewisse Hinweisung aus die Gewerbegesetzgebung gewesen. Mau hat aber geglaubt, daß man dadurch diejenigen Interessenten, welche Aenderungen gewünscht haben, beschwichtigt hat.

Mit dieser Stilisation kam der Gesetzentwurf des Landesausschusses, so viel ich weiß, endlich an den Landtag.

Die erste Kommission, Welcher der Entwurf zur Vorberathung zugewiesen worden ist. hat, ganz abgesehen von dem Paragraph, wie er aus der Enquetekommission hervorgegangen ist, und hat ihm folgendermaßen die Diktion gegeben:

"Die Bauherren dürfen sich bei ihren Bauten nur hiezu gesetzlich berechtigter Person als Bauführer bedienen und haben jede Aenderung in der Wahl dieser Person der Baubehörde anzuzeigen. " Das war in der Kommission vom Jahre 1882.

In der Vorjährigen Kommission, die ziemlich aus denselben Hrn. Mitgliedern bestanden hat wie die heurige Kommission, ist diese Bestimmung - man ist damals auf diesen Paragraph bei der Berathung nicht hinausgekommen - ganz unverändert geblieben. In der heurigen Kommission ist in denjenigen Sitzungen, welchen ich beizuwohnen die Ehre hatte, dieser Paragraph gar nicht mehr zur Berathung gekommen. Es ist in meiner Anwesenheit nur das erste Hauptstück, welches von der Kompetenz bezüglich des Lagerplanes handelt und das Hauptstück, welches von der Zur Durchführung der Bauordnung berufenen Behörde Spricht, in meiner Gegenwart nochmals revidirt worden. Von der Behandlung dieses Paragraphes ist mir gar nichts bekannt Zu der letzten Sitzung, welche die Herren noch abgehalten haben und worin, so viel ich gehört habe und so viel ich auch weiß, nur die Schlußredaktion des vorliegenden Berichtes auf der Tagesordnung war, bin ich nicht geladen worden, habe daher nichts von dem Vorgange gehört und war daher auch nicht in der Lage irgend eine Stellung hiezu einzunehmen.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP