Úterý 7. října 1884

Abg. Sigmund: Hoher Landtag! Das aus die §§. 5 und 6 Bezug nehmende Minoritätsvotum lautet folgendermaßen:

"Der hohe Landtag geruhe die §§. 5 und 6 in folgender Fassung zu genehmigen u. zw.:

§.5.

Von dem genehmigten Lagerplane darf ohne eine von dem Landesausschuß im Einverständniß mit der k.k. Statthaltern ertheilte Bewilligung nicht abgewichen Werden, und es hat daher sowohl die Genehmigung zur Abtheilung eines Grundstückes auf Bausletten, als auch die Bestimmung der Fluchtlinien und des Niveaus der aus einzelnen Bauparzellen aufzuführenden Bauten, oder der Fluchtlinien und des Niveaus für Bauten in bestehenden oder in den zu regulirenden Gassen nur auf Grund dieses planes zu erfolgen.

§.6.

Sollte sich die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Aenderung der Lagerpläne ergeben, so ist rücksichtlich der Bestätigung dieser Aenderung und der Entscheidung aller aus derselben entstehenden Differenzen und Streitigkeiten über Beschtuß des Stadtverordnetenkollegiums, beziehungsweise des Gemeindeausschusses, wie im §. 4 festgesetzt ist, vorzugehen.

Gegen die Entscheidung der Frage, wie die Baulinie in einem speciellen Falle gezogen werden muß, findet der Rechtsweg nicht statt.

Zur genauen Beurtheilung der vorliegenden Sachlage ist es nothwendig, daß man die Unterscheidungsmerkmale beider Anträge kennzeichne. Der Antrag der Majorität vindicirte dem Lagerplane wie solcher über Beschluß des Stadtverordnetenkollegiums von Prag, beziehungsweise der Gemeideausschuße der Vororte auszustellen ist. und ein Solcher Lagerplatt von der Statthaltern im Einverständnisse mit dem Landesausschuße zu genehmigen sei, lediglich die Rücksichtnahme auf die Richtung, die Lage und das Niveau der in denselben festgestellten Straßen und Plätze. Die natürliche Folge davon ist, daß die Abtheilung für die Bauparzellen, daß die Rücksichtnahme und Bestimmungen über die Baulienien der Ingerenz

der Statthaltern und dem Landesausschuße entzogen werde, und daß diese Bestimmungen der Beschlußfassung des Stadtverordnetenkollegiums von Prag, resp. der Gemeindeausschüße der Vororte zuzuweisen seien. Der Antrag der Minorität bezieht sich nicht nur auf die Richtung, auf die Lage und auf das Niveau, fondern er bezieht sich auch auf alle übrigen Bestimmungen, hauptsächlich aber auch auf die Parcellirungen und auf alle Bestimmungen, welche auf die Richtungslinie, auf die Straßenbreite oder auf die Baulinie überhaupt Bezug nehmen. Die natürliche Folge dieser Bestimmung ist, daß Aenderungen in dieser Richtung ebenso gut der Genehmigung der Statthalteret und des Landesausschusses vorzubehalten feien, als auch überhaupt diese beiden Oberbehörden den ursprünglich aufgestellten Plan zu genehmigen haben. Es gipfelt also diese Divergenz in einer Competenzfrage.

Es sei mir gestattet darauf näher einzugehen.

Die Einführung der Lagerpläne ist imperativ angeordnet und es ist im § 1 angegeben, daß die Lagerpläne gewissermaßen Altes vorhandene zu verzeichnen haben, während dem im § 2 die weitere Bestimmung enthalten ist, daß die Lagerpläne die für die nächste Zeit beabsichtigten Regulirungen zu enthalten hat.

In dem Motivenberichte, den ich allerdings erst gestern kennen gelernt habe, ist ausgeführt und zwar auf Seite 4: "daß die in den vorgelegenen Entwürfen aufgenommene Bestimmung, wornach die Lagerpläne neben ihrer eigentlichin Bedeutung als Evidenzpläne zugleich auch als ein Projekt der zu erwartenden EntWickelung der Stadt Prag und der Vororte u. s. w. anzusehen sei und diesem Projekte eine gesetzliche Geltung innenwohnen müsste, daß diefs Anschauung fallen gelassen wurde.

Nun, das ist der erste Widerspruch, der sich in der Anschauung der Majorität geltend macht. Es ist allerdings gerechtfertigt, daß im Lagerplane blos für die nächste Zeit die Ein* Zeichnungen der Regulirungslinien durchzuführen seien, aber alle diese Regulirungslinien können nicht eingezeichnet werden, ohne daß dieselben zum Großen und Ganzen in Betracht gezogen werden, ohne daß einzelne Details in's Einverständniß mit dem Großen und Ganzen gebracht werden und daß man von Perspektiven und von weiten Gesichtspunkten dabei ausgeht.

Das bedingt nicht nur die Evidenzhaltung, sondern es bedingt überhaupt die Aufstellung eines generalen Baulinienplanes wie derselbe auch in der Stadtgemeinde Wieu vorhanden ist und wie derselbe im § 103 der Wiener Bauordnung geregelt wurde. Wir haben von einem der Herren Vorrebner gehört, daß in den Vororten bereits solche Lagerpläne existiren und es braucht wohl kaum erörtert zu werben, wie nothwendig für die gedeihliche bauliche Entwickelung einer größeren oder kleineren Stadt ober der Hauptstadt es ist, daß ein solcher Generalregulirungsplan also daß ein solcher Lagerplan vorhanden sein müße.

Im § 5 des Majoritätsantrags ist darauf hingewiesen, daß die so genannten Lagerpläne, also Lagerpläne, welche von der Statthaltern im Einverständniß mit dem Landesausschuße genehmigt sind, daß diese blos maßgebend sind in Rücksicht auf die Richtung Lage und das Niveau der darin festgestellten Straßen und Plätze.

Es ist also darin nicht Rücksicht genommen auf die anderen Dinge, namentlich nicht Rücksicht genommen auf die Straßenbreite, resp. auf die Regulirungslinien ober auf die Bestimmung der Baulinien, nicht Rucksicht genommen auf Bestimmung der Parzellirungen aus einzelnen Grundparzellen.

Nun ist es auffallend, daß auf der einen Seite die Statthaltern im Einverständniß mit dem Landesausschusse zu entscheiden hat über das Niveau der Straßen, während auf der anderen Seite rücksichtlich der Regulirungslinien das Stadtverordnetenkollegium respektive der Gemeindeausschuß zu entscheiden hat Niveau und Regulirungslinie sind 2 parallel neben einander herlaufende bautechnische Begriffe, die einen innigen Zusammenhang zwischen einander haben und die man unmöglich trennen kann.

Es geht kaum an und man muß es als Abusus betrachten, wenn man einer Behörde vindizirt, sie habe Entscheidungen rücksichtlich des Niveaus zu treffen und wenn man der anderen Behörde vindizirt, sie habe Entscheidungen rücksichtlich der Baulinien zu treffen.

Wenn wir einen einzelnen konkreten Fall betrachten, so müßen wir annehmen, daß es Z. B. sehr leicht ist, daß man mit schmalen Rampen die höher gelegenen benachbarten Häuser erreichen kann, während man mit breiteren

Rampen dieses Manöver nicht leicht ausführen kann oder lediglich nicht für die gedeihliche Entwickelung des Verkehres. Es ist feststehend, daß das Niveau die Straßenbreite beeinflußen und umgekehrt daß die Straßenbreite das Niveau beeinflußen kann.

Wir können uns z. B. die Erweiterung einer "Strasse denken als einer wichtigen Verkehrsader, auf welcher Tramway und andere Kommunikationsmittel verkehren, und wir müssen dann den Standpunkt festhalten, daß diese in solcher Weife erbreiteten Gassen ganz gewiß rücksichtlich des Niveau von ganz anderen technischen Voraussetzungen ausgehen werden, als wenn man für dieselbe Strecke, für dieselben Niveauverhältnisse blos eine schmale Strasse im Auge hat.

Daraus ergibt sich der Widerspruch, wie es ein Schwer zu lösendes Problem ist, daß der einen Behörde die Entscheidung über das Niveau und der anderen Behörde die Entscheidung über die Regulierungslinie und Breite der Straffen überlassen würde. Es existirt auch vielleicht keine Bauordnung in der Welt, in welcher ein derartiger Abusus enthalten wäre. Ein weiterer und noch größerer Widerspruch ist im § 4. Der § 4 verlangt, daß die Lagerpläne bestättigt werden von dem Landesausschuße im Einverständnis mit der Statthaltern-

Der § 2 charakterisirt diese Lagerpläne indem er angibt, daß die für die nächste Zeit beabsichtigten Regulirungen einzuzeichnen find. Nun dieses Moment die einzuzeichnenden Regulirung öffentlicher Strassen und Plätze ist das weitaus wichtigste Moment, und das ist ein Moment, welches man keineswegs übersehen kann, das Moment ist schon deshalb wichtig, weil es von einer finanziell=einschneidenden Bedeutung ist, weil es die Steuerträger tangirt, und weil überhaupt die RegulirungsLinien der einzuschneidenden Strassen und Plätze nicht anders vor sich gehen kann, als daß außerordentlich enorme Geldmittel aufgewendet Werden, und daß hieraus wieder folgt, daß es ein außerordentlich wichtiges Moment sei. Es besteht also der Lagerplatz aus zwei Theilen: im § 1 ist gewissermassen der beschränkende Theil des Lagerplanes charakterisirt, und im § 2 der projektirende Theil des Lagerplanes.

Der erste Theil bedarf der Genehmigung der Statthaltern und des Landesausschusses,

der zweite Theil soll aber einer solchen Genehmigung nicht bedürfen.

ES heißt nämlich in dem § 6, daß die Entscheidung über die Bestimmung der Baulinie der Beschlußfassung des StadtverordnetenKollegiums beziehungsweise des Gemeindeausschusses nach § 7 vorzubehalten fei. Wie kann man nur eine Entscheidung zwei verschiedenen Behörden überlassen, nämlich die Aufstellung des Planes mit denselben Direktiven gebührt dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei, die Abänderung des planes Soll bloß der Ingerenz des StadtverordnetenKollegiums resp. des Gemeindeausschusses überantwortet werden.

Wäre es nicht rathsam, daß man konsequent vorginge, denn man würde sonst die im Motiven-Bericht erwähnten Schwierigkeiten und Fragen eher heraufbeschwören, als wie vermindern. Es wäre ganz gewiß logischer dasjenige Amt, welches den ursprünglichen Plan bestättigt hat, daß auch dieses Amt dieAenderungen dieses Planes zu bestättigen hat.

Es hat ja ohnedieß das Stadtverordneten= Kollegium in beiden Fällen, ob der Plan ursprünglich auszustellen fei oder ob in denselben Veränderungen vorzunehmen sind, jedesmal die Ingerenz der Beschlußfassung und erst in zweiter Reche soll er der Ober=Behörde zur Bestätigung vorgelegt werden.

Es würde ja auch sonst die Bestätigung ganz unnütz fein. Es enthält also der Antrag der Majorität das Eigenthümliche, daß wichtigere Bestimmungen, also Bestimmungen der Regulierungslinie, welche finanziell die weitaus wichtigeren Momente bei der Aufstellung der Lagerpfäne sind, daß solche wichtige Bestimmungen dem Stadtverordneten-Kollegium resp. dem Gemeindeausschusse überlassen bleiben, während minder wichtigere Bestimmungen also bloß die Richtung, die Lage und das Niveau der in den Lagerplänen festgestellten Straffen und Plätze der Oberbehörde zur Beschlußfassung resp. Bestättigung vorzulegen fein.

Es erinnert das fast an das Sprichwort: Wer Kleines nicht ehrt, ist des Größeren nicht werth. Man könnte auch erwähnen, es steht der Partei der Rekursweg offen. Nun der Rekursweg ist ein ganz gesetzlicher Weg aber nicht gewiß der normale Weg, der Rekursweg ist der lange und verzögernde Weg

und der Gesetzgeber Sollte nicht an dem Krankenbette eines Kindes, sondern sollte an der Wiege des Kindes stehen, dadurch würde manche Schwierigkeit, Weitläufigkeit und Verdrießlichkeit erspart werden. (Bravo! Bravo ! links).

Es ist ganz gewiß kein Stadtverordneten Kollegium vom Himmel heruntergeschueit, aber selbst, wenn ein solches vom Himmel herabgeschneit wäre, so hätte es ganz gewiß niemals die nöthige Unabhänglichkeit und Objektivität Solchen rein technischen und fachwissenschaftlichen Angelegenheiten gegenüber und zwar aus zweierlei Gründen, erstens erscheint ja die Gemeinde und mit ihr das Stadtverordneten-Kollegium immer gewissermassen als Partei und zw um so mehr als Partei, weil ja alle derartigen Aenderungen mit dem Stadtsäckel. mit der Gebahrung des Stadtsäckels zu thun haben.

In zweiter Richtung ist es ja auch schwer, solche rein fachtechnische Abhandlungen dem eigentlichen Sturmlaufe einer Debatte zu überantworten.

Da wird manchmal ein Witzwort oder eine günstige Redewendung über ein fachwissenschaftliches Princip ganz gewiß sehr zu Ungünsten der Sache entscheiden.

In dem Motivenberichte ist auch gesagt, daß in der Aufstellung der Lagerpläne, die der Motivenbericht entgegen dem eigentlichen Gesetzentwürfe fast gänzlich zu regieren Scheint, in der Aufstellung von Lagerplänen sehr bedenkliche Konsequenzen zu erblicken wären und es wurde uns auch Schon im Ausschuß ein förmlicher Baustellenkrach in den düstersten Farben vor Augen gemalt. Nun das Stadtverordneten = Kollegium muß ja unter allen Umständen nicht nur über die einzelne Baulinie entscheiden, es muß auch in der Weise entscheiden, daß weitere Perspektiven ins Auge gefaßt Werden. Man kann nun die Baulinie nicht in kleinen Gassen prüfen und ändern, sie muß immer im Hinblicke zum Ganzen und immer von weitem Perspektiven aus angefaßt und projektirt werden. So wird es wenn selbst ein solches Stadtverordnetenkollegium bei verschlossenen Thüren tagt, in die Öffentlichkeit dringen und der Haussespekulation für Bauplätze Thür und Thor öffnen. Daran wird nichts geändert dadurch, daß in Prag keine Lagerplane, so wie eben angeführt wurde, bestehen.

Wir haben eben gehört von dem Herrn Abg. Dr. Herold daß auch den Vorstädten oder Vororten Lagerpläne bestehen. Also es hat sich gewissermassen ohne daß die vorherige Bauordnung vom Jahre 1864 deshalb eine imperative Vorschrift erlassen hat, das Bedürfniß an und für sich herausgebildet, daß der Besitz von Lagerplänen nothwendig ist für die gedeihliche bauliche Entwicklung einer jeden Stadt, also auch für Prag und die Vororte.r

Nun wenn man schon Lagerpläne aussucht, ist es ganz bestimmt wichtig, daß dieselben in einer geeigneten Weise behandelt werden, ganz gewiß ist es wichtig, daß dieselben nicht von einer Oberbehörde von vorn hinein bestätigt werden, und daß sie dann von der Unterbehörde willkürlich abgeändert werden, ein solcher Abusus, meine Herren, kann unmöglich gedeihlich wirken und wird vielmehr das Gefetz ad absurdum führen und ein Gesetz welches in seinen Anfängen schon solche Perspektiven zeigt, daß es ganz gewiß nicht zur Ausführung kommt, ist zur Annahme nicht anzuempfehlen. Deswegen erlaube ich mir dem geehrten Hause die Anträge der Minorität zur geneigten Annahme zu empfehlen. (Bravo! Bravo! Uns).

Nejv. maršálek z.

Poslanec pan dr. Herold má slovo.

Posl. dr. Herold:

Návrh jak vyšel z většiny komise zdá se mi že úplně vyhovuje tomu, co vlastně s polohopisným plánem se zamýšlí, ačkoli i v návrhu minority komise jest aspoň princip ustanoven, při jehož provedení není však zapotřebí, aby se čl. 5. a 6. dle návrhu minority komise měnil.

Aby se stavební řád opravil, uznávám úplně a jest to vitální otázka pro rozkvět a rozvoj hlavního města Prahy, aby stavby v městě i okolí byly prováděny dle jednoho přesného, pevného a hlavního řádu, aby konečně Praha stala se městem krásným a úpravným (brávo) a k tomu jest zajisté nevyhnutelně zapotřebí, aby nejen tento polohopisný plán zde byl, ale aby také ve všech dílech schválený polohopisný plán byl správný. Přes to bych byl milerád ve prospěch samosprávy jednotlivých obcí žádal o změnu článku 4., kdyby se zde nejednalo o jednotný řád, kdyby se zde nejednalo o to, aby polohopisný plán Prahy a předměstí byl jednotným

úřadem schválen, tedy zemským výborem s místodržitelstvím. Ale návrhy minority komise jdou daleko a kdyby byly přijaty, mohly by vésti k takovým absurditám, jichž zapotřebí není a které ani nebyly menšinou zamýšleny.

Menšina ohrazuje se proti tomu, aby nebylo jednotlivým zastupitelstvům obecním povoleno, aby samy ve své vlastni působnosti měnili regulační čáru.

Avšak to, pánové v návrhu většiny komise nikterak obsaženo není, většina komise v § 5. odst. 1. vyslovně praví, že dokud se týče směru t. j. pokud se týče regulační čáry že má býti změna provedena jen tak, jak v čl. 4. je předepsáno, tedy jen v souhlasu se zemským výborem a s místodržitelstvím. Ale námitky minority jsou do jisté míry oprávněny a sice pokud se týče šířky ulic. V čl. 6. praví se totiž:

Kdykoliv vzejde potřeba, aby se upravila šířka tříd, stok a potrubí, náleží to před obecní zastupitelstvo.

Já úplně souhlasím s panem řečníkem přede mnou, že když se jedná o šířku ulic, tedy o změnu šířky ulic, v tom obsažena jest také změna regulační čáry.

Regulační čárou, jakmile jednou jest na jisto postavena, jest dáno upravení šířky ulic a nelze tudiž ulice dříve regulovati, dokud není šířka na jisto postavena a nestačí pouze určiti směr, kudy má jíti ulice. Když jednou byla ustanovena její regulační čára, jest šířka ulice dána a proto myslím v tom směru, že ustanovení § 6. by nebyla praktická, že by tak stálo samo sebou v odporu. Činím návrh, aby čl. 6. a ovšem dříve i 5. byly přijaty ve znění majority komise v českém textu s vynecháním slov "šířky tříd" respective v německém textu "Strassenbreiten" a sice "kdykoliv vzejde potřeba, aby se upravily stoky a potrubí", v německém textu "Unbeschadet der im § 5. nomirten Feststellungen der Lagerpläne, sind die nothwendig werdenden Regulierungen der Kanäle und Röhrenleitungen festzustellen." Slova "Strassenbreite" respective "šířka ulic" aby odpadla.

Dále nelze odporučiti, aby se šlo podle návrhu minority, pak by se autonomie jednotlivých obcí v takových věcech obmezovala, v nichž není nikterak zapotřebí, a jest to proti zřízení obecnímu, podle něhož náleží obcím samostatná působnost ve věcech stavebních a nelze tudíž stanoviti, aby obce nemohly ustanoviti šířku ulic, stok, vodních potrubí a aby bylo zapotřebí schválení výboru zemského a místodržitelství, jak to vychází z návrhu menšiny komise, který sice o té věci nemluví v 61. 6. Když se jedná o pouhou přeměnu čísel parcelních - pozemkových v místa stavební, tu prosím pánové, nenahlížím nikterak, proč by zemský výbor měl o tom rozhodovati, zdali některá původně pozemková místa mají býti proměněna na místa stavební.

To jest pánové věc Čistě stavební policie a stavebního úřadu a nelze nahlédnouti, proč by neměla obec rozhodnouti o tom, když k některé parcele má být něco přidáno nebo od ní ubráno. Tedy v tom ohledu musí býti autonomie obecní chráněna. Přimlouvám se za návrh komise, jak ve znění § 5. a 6. na jisto postaven jest s vynecháním slovíček "šířka tříd", v německém textu "Strassenbreite".

Nejv. marš. zemský. Než překročíme k jednání učiním dotaz na podporu.

Ich werde die Unterstutzungsfrage zum Antrage des H. Dr. Herold stellen

Dr. Herold beantragt, § 6 habe zu lauten, sowie er gedruckt ist, jedoch mit Weglassung des Wortes "Straßenbreiten."

Dr. Herold navrhuje, by článek 6. zněl tak, tak jej komise navrhuje avšak s vynecháním slov "šířka tříd".

Prosím pány, kteří tento návrh podporují, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

(Stane se).

(Geschieht).

Návrh jest podporován.

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Pan Dr. Škarda má slovo.

Přís. zem. výb. dr. Škarda: Já chci ukázati jenom na jednu neshodu, která musí býti opravena následkem pronesení p. zpravodaje, že má býti v článku 6. uveden čl. 125. Pakli tomu tak jest a mám to za správné, musí se státi změna ta, že místo slov: sbor obecních starších, musí se přijati slova: městskému zastupitelstvu, jak to stojí také v čl. 125 a jak se mi zdá, že je správnější, poněvadž v takových případech v Praze nemohl by se vždycky svolávati sbor obecních starších, a přísluší rozhodování takové městské radě. Tudíž dovoluji si návrh, aby v článku 6. na místo slov: sboru obecních starších, bylo vřaděno městskému zastupitelstvu.

Nejv. maršálek zem.:

Pan dr. Škarda činí návrh, aby v 51. 6, na místě slov "sboru obecních starších" byla vřaděna slova "městkého zastupitelstva".

Herr Dr. Škarda stellt den Antrag, statt der Worte "des Stadtverordneten-Collegiums" die Worte "der Stadtvertretung" einzusetzen.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteří podporují tento návrh, by vyzdvihli ruku. (Stane se).

Jest dostatečně podporován.

Er ist hinreichend unterstützt.

Pan Dr. Milde má slovo.

Poslanec p. dr. Milde:

§. 6. a 5. jak jej navrhuje většina komise jest aspoň po náhledu mém úplně správný. Pan zpravodaj menšiny ovšem se vzpírá hlavně tomu, aby obecní zastupitelstvo v druhé stolici, pak autonomní orgán a v poslední stolici ovšem výbor zemský mohl rozhodovati o určování šířky ulic a praví to že prý se má vyhraditi témž instancím, které schvalují vůbec plány polohy a sice tedy vždycky, že o tom má rozhodovati zemský výbor společně s vysokým místodržitelstvím. Já mám za to, že je-li někdo přítelem autonomie, že si

musí přáti, aby ta autonomie se co možná nejvíce rozšířila a že i v tom případě jest si co přáti, aby obec měla to právo si šířku ulic určovati. Když pan poslanec Siegmund praví, že není dost objektivnosti při rozhodování, tu upozornuji ovšem na to, že kdyby se měla ta theorie hájiti, že není při obecním zastupitelstvu dosti objektivnosti k posuzování věcí autonomních, pak ovšem nemůžeme mu přikázati pánové pranic a pak i ta nejmenší věc mu zrovna tak nepatří jako ta největší, muselo by se všecko dáti jinému orgánu; ale tu já upozorňuji výslovně na to, že i podle říšského zákona a podle obecního zřízení pro království české má každá obec právo k tomuto určování.

Ano obec Vídeňská nedávno si pořídila nový stavební řád a sněm dolnorakouský schválil tento řád a nalezl také již sankce J. V. císaře. Jím jest vysloveno, že se obecnímu zastupitelstvu vyhražuje pravo určovati šířku ulic. Jest mi to s velkým podivením, že pan kollega Herold se tomu vzpírá. Jest to něco zcela jiného, není to nikterak v odporu s ustanovením stavebního řádu, že směru lic poloha a výše rovinná mají býti určeny, výše rovinná ovšem, jak to výslovně v §. 3. určeno podle důležitých kot a že změna v tomto ohledu má příslušeti zemskému výboru společně s místodržitelstvím.

Avšak určení stavební čáry, šířky ulic v jednotlivých případech, to pánové, na to kdyby se mělo vždy čekat než to celou řadou instancí projde, pak bude vždy pozdě. Račte jen uvážiti, že takový plán polohy platí a že tedy když někdo žádá v takové ulici za povolení k stavbě, musí se napřed určiti stavební čára a ta stavební čára pak podle posavádní polohy platí i muselo by to určeno býti v těch úzkých mezích, jak jest nyní, pak-li by to nebylo, muselo by to předcházeti řízení, muselo by to jíti k zemskému výboru a k místodržitelství a jak dlouho by to trvalo než se celá věc vyřídí!

Já jsem tedy rozhodně pro návrh kommisse a odporučuji jej slavnému sněmu ovšem se změnou, kterou p. dr. Škarda navrhnul, která se mi býti zdá zcela praktickou a v které se vlastně kommisse usnesla, aby byla ve všech paragrafech

provedena a byla snad nějakým přehlednutím právě v tomto paragrafu podržena.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Freiherr von Scharschmidt hat das Wort.

Abg. Freih. von S ch a r s ch m i d t: Ich möchte mir erlauben, mit einigen Worten die Anträge der Minorität der Kommission zu unterstützen.

Ich muß gestehen, daß mich beim Durchlesen der Vorschläge der Majorität der Kommission die §§ 5 und 6 wirklich in sehr hohem Grade frappirt haben, und mir als eine legislative Merkwürdigkeit erschienen.

In den ersten Paragraphen ist der Inhalt der Lagerpläne bestimmt und ist gesagt, daß diese Lagerpläne vom Landesausschuße im Einvernehmen mit der Statthaltern zu genehmigen sind; im § 6 heißt es aber dann, daß das Stadtverordneten=Kollegium, respektive der Gemeindeausschuß doch dann in allen Punkten thun kann, was er will. Ich glaube, daß dies ja eine unmögliche Stellung ist, in welcher der Landesausschuß und die Statthaltern gebracht würden, indem ihnen diese Funktionen zugewiesen werden, welche nachher von Fall zu Fall von der Gemeindevertretung geändert Werden. Ich bitte zu erwägen, was bleibt denn von den Lagerplänen nach § 6 noch übrig?

Es heißt im § 5: "Die so genehmigten Lagerpläne sind maßgebend in Rücksicht auf die Richtung, die Lage und das Niveau."

Nun, die Richtung ist eben eine mathematische ideale, Linie, z. B. von Osten nach Westen; eine bestehende Straße, zum Beispiel der Graben und die Prager Ferdinandsstraße haben, so viel ich weiß, ihre Richtung beiläufig von Often nach nach Westen. Es ist also verboten, eine Abänderung in der Richtung von Süden nach Norden vorzunehmen.

Das ergibt sich aber doch, glaube ich von selbst. Die Lage ist ebenfalls bei allen Straßen von selbst gegeben und ist ebenfalls eine Thatsache, kein Gegenstand einer Entscheidung.

So bleibt nur noch das Niveau übrig, welches sich übrigens auch in den meisten Fällen von selbst versteht.

Alles andere kann also die Stadtvertre-

tung ändern! Ja, wozu bleiben dann die Lagerpläne; wozu die Genehmigung des Landesausschußes und der Statthalterei ? Nun, ich erkenne, daß durch den Antrag des Herrn Abg. Dr. Herold, daß im § 6 die Worte "der Straßenbreiten" ausgelassen werden sollen, ein entschiedener Fortschritt zum Besseren bewirkt werden würde, und glaube, daß dadurch gerade in den wesentlichsten Punkten auch wirklich die Kompetenz der höheren Behörden gewahrt und die Kompetenz des Stadtverordneten-Kollegiums aufgehoben werden würde; denn Straßenbreite bedingt ja eben die Baulinie.

Bezüglich der Baulinie würde dann diese willkürliche und zweckmäßige Vornahme einer Aenderung wegfallen; aber darauf mache ich aufmerksam, daß, um diesen Antrag durchzuführen, man auch eine Aenderung des § 5 vornehmen müßte. Im § 5 müßte es nämlich heißen: "Die so genehmigten Lagerpläne sind maßgebend in Rücksicht auf die Richtung, die Lage, das Niveau und die Straßenbreiten."

Ich will nur noch gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Škarda "Stadtverordneten-Kollegium" statt "Vertretung" zu setzen, das erwähnen, daß es mir nicht zweckmäßig zu sein scheint, weil damit nur eine größere Unklarheit geschaffen würde, abgesehen davon, daß ich dagegen bin, daß in diesem Punkte die Kompetenz der Gemeinde über die derselben übergeordneten Behörde gefetzt werde

Wenn mann aber "Straffen breite" definirt, so ist man, glaube ich, damit noch immer nicht im §. 6 zu einer richtigen gesetzlichen Bestimmung gelangt. Was bleibt denn übrig ?

"Die Regülirung der Canäle und Röhrenleitungen."

Mir kommt es vor, da hauptsächlich diese Regulierungen der Majorität der Commission vorgeschwebt sind, und daß sie vielleicht gemeint hat, es sei nicht nothwendig, daß im vorhinein alle diese Bestimmungen bezüglich der Canäle und Leitungen getroffen werden; das wäre das Einzige, was übrig bleibt. Ich glaube aber nicht, daß wenn im Alinea I. des §. 6 vielleicht unnöthiger Weife ist, daß ganze Canalleitungssystem auch in die Lagerpläne aufgenommen Werden soll, damit auch gemeint ist, daß in diese alle diese Details aufgenommen werden sollen. Es gehört jedoch

nur zur Vollständigkeit, daß in solche Pläne aufgenommen wird, wo Canäle, wo Röhrenleitungen existiren. Indessen das wäre das Einzige, was übrig bleibt. Alles andere scheint mir gar keinen praktischen Sinn zu haben.

So heißt es noch weiter: "Sowie die Verwandlung der Grundparzellen in Bauparzellen," das bleibt auch dem Stadtverordneten-Collegium vorbehalten. Mir ist dieser Passus "Verwandlung der Grundparzellen in Bauparzellen!" wirklich sehr räthselhaft vorgekommen.

Wodurch geschieht denn die Verwandlung der Grundparzellen in Bauparzellen?

Doch dadurch, dass gebaut wird; und das geschieht durch Ausführung der Bauführung; welche aber wieber einer eigenen Entscheidung des Stadtverordnenlollegiums vorzubehalten sein scheint.

Es scheint mir also, daß diese Bestimmung aar keinen denkbaren Sinn hat, denn es ergibt sich als Consequeuz davon auch die von Fall zu Fall nothwendig werdende Entscheidung und Bestimmung der Baulinie; das erscheint mir aber unrichtig und fällt übrigens von feI6ft mit der Annahme des Antrages Herold. Aber ich hatte das eben auch für absolut unrichtig, daß von Fall zu Fall immer eine neue Entscheidung, ob die Lagerpläne eingehalten werden sollen oder nicht getroffen werden soll, denn was ist der Zweck, die Hauptbestimmung der Lagerpläne? Doch nur, die Baulinie zu bestimmen !

Nun wird die Baulinie Von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuß genehmigt; von Fall zu Fall aber entscheidet das Stadtverordneten=Collegium, ob die Baulinie eingehalten werden soll. Das scheint mir aber geradezu eine Monstrosität und ich möchte darauf aufmerksam machen, daß in anderen Bauordnungen etwas derartiges gar nicht vorkommt, sondern soviel ich mich erinnere (es war mir wirklich nicht möglich von gestern auf heute mehrere Bauordnungen nachzusehen), bestimmen die meisten, daß bei Baugesuchen um Bekanntgabe (ich glaube die alte Prager Bauordnung enthält eine ähnliche Bestimmung) der Baulinie und des Niveaus eingeschritten werden soll; die Baulinie ist etwas Feststehendes und muss ein für allemal festgestellt werden; denn wohin kämen wir dann, wie lange würde es dauern bis eine

Angelegenheit entschieden fein würde, wenn da immer

über die Baulinie neu entschieden werden sollte, während diese Baulinie als etwas feststehendes, etwas einzuhaltendes der Bauführung bekannt zu geben ist, woran er sich zu halten hat. Das ist eben der Gegenstand der Lagerpläne und diese Lagerpläne sollen von der Gemeinde nicht geändert werden können.

Ich empehle Ihnen die Anträge der Minorität des Ausschusses, welche auch in der früheren Bauordnung enthalten find, denn ich glaube, dass es dem Wesen der Sache und der Logik wenig entspricht, in einem früheren Paragraphe einen Grundsatz aufzustellen, und im folgenden Paragraphe wieder aufzuheben.

Ich empfehle Ihnen daher in erster Linie die Annahme der Anträge der Minorität, in zweiter Linie würden wir dann für den Antrag des Herrn Abgeord. Dr. Herold stimmen; ich würde ihm aber nochmals empfehlen, seinen Antrag zu ergänzen, nämlich um dem zu §. 6 beantragten Zusatz auch bei §. 5 entsprechenden Ausdruck zu geben; ich bemerke aber dann, daß nach Annahme des Antrages des Herrn Abg. Dr. Herold wohl wesentliche Uebel beseitigt werden, daß aber noch immer eine Reihe von Bestimmungen stehen bleibt, welche in der Praxis undurchführbar und zwecklos find.

Ich empfehle Ihnen daher die Anträge der Minorität in erster Linie. (Bravo, Bravo, links.)

Nejv. maršálek zemský. Pan Dr. Milde má slovo.

Pan Dr. Milde:

Já oproti tvrzeni pana řočníka přede mnou pana poslance barona Schaarschmidta že prý v jiných stavebních řádech něco takového není ustanoveno, jen si dovolím poprositi pana maršálka, aby mně ráčil dovoliti přečísti §. 105 stavebního řádu pro Vídeň, který praví:

Der Entscheidung des Gemeinderathes sind nachfolgende Angelegenheiten vorbehalten: Die Bestimmung über die Baulinie und das Niveau.

Více jsem nechtěl konotalovati.

Nejv. maršálek zem. Žádá ještě někdo za slovo ?

Verlangt noch Jemand das Wort? Nachdem Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Prohlašuji debatu za ukončenou.

Ich ertheile zunächst das Schlußwort dem Berichterstatter der Minorität, Herrn Abgeord. Siegmund.

Abg. Siegmund: Ich kann mich rücksichtlich des Antrages des Herrn Dr. Herold nur den Ausführungen des Herrn Baron Scharschmid anschließen, wenigstens ist es ganz richtig, daß, wenn er im §. 6 eliminirt "Straßenbreite", der ganze Ausdruck "Regulirung der Straßenbreite" sinngemäß eliminirt wird, und das hängt wohl damit zusammen, daß auch der Spätere Satz nach der Bezeichnung des §. 1: "und in Konsequenz dessen: einer von Fall zu Fall nothwendig werdenden Entscheidung über die Bestimmung der Baulinie" eliminirt wird, denn die Regulirung der Straßenbreite und die Bestimmung der Baulinie ist ja ein und das-

selbe.

Wenn nun aber biese beiden Sachen aus §. 6 eliminirt werden, so muß wieder in umgekehrter Richtung in den §. 5 aufgenommen werden, wie ihn der Abgeordnete Baron Schar-

schmid ausgenommen hat, und dann ist der Antrag des Herrn Dr. Herold in merito ganz dasselbe, wie der, den die Minorität gestellt, hat, und würde ich also auch der Ansicht sein, daß für den Fall, als der Antrag der Minorität abgelehnt werden Sollte, wir für den Antrag Herold Stimmen können.

Bezüglich der Ausführungen des Herrn Dr. Milde rücksichtlich der Bestimmung der Wiener Bauordnung möchte ich nur darauf hinweisen, daß die Wiener Bauordnung wohl einen General=Baulinieevidenzptan hat, daß aber ein Lagerplan in dem Sinne, wie ihn die §§. 1, 2, 3 und 4 voraussetzen, in Wien nicht besteht. Es fehlen also die Prämissen, folglich müssen die Bestimmungen, die in unser Gesetz aufgenommen sind, wenn einmal die §§. 1-4 angenommen worden sind, sich mit dem Lagerplane beschäftigen und man kann nicht zurückgehen auf die Bestimmung des Baugesetzes von Wien, welches Lagerpläne in diesem Sinne perhorreseirt. Ich kann in diesem Falle nur auf die Anträge der Minorität hinweisen und dieselben zur Annahme empfehlen.

Nejv. maršálek zemský.

Dávám slovo p. zprávodaji komise.

Ref. Hlavka:

Die Anträge der Minorität, wie sie in den §§ 4 und 6 formulirt worden sind, stehen mit den Anträgen der Minorität §§ 5 und 6 in einem principiellen Widerspruche und es ist deshalb nöthig, daß ich zur Begründung des Majoritätsantrages zur Aufklärung der ganzen Sachlage etwas weiter zurückgreife, und eine weitere Aufklärung gebe, als sie in dem Berichte enthalten Sind. Die Frage, um die Sich das ganze dreht, bezieht sich aus die Auffassung, was ist der Lagerplan.

Das ist nun eine Frage, Welche im zweierlei Sinne beantwortet werden kann und auch verschieden aufgefaßt worden ist bereits feit längerer Zeit, in verschiedenen Städten und in Verschiedenen Bauordnungen und wo die Konsequenzen beider Auffassungen in ihren Erfolgen klar vor uns liegen und wo wir in der Lage sind zu wählen, ob wir das eine oder das andere haben wollen.

Der Lagerplan kann aufgefasst werden in dem Sinne, wie er seinerzeit bei der Pariser Regulierung aufgefaßt wurde. Er ist daher auch entstanden, seitdem Paris regulirt worden ist, da ist der Wunsch allerorts rege geworden, diesem Beispiele nachzufolgen, dasselbe in mehr oder minder glücklicher Wäse fortzusetzen.

Auch in Wien ist ein Lagerplan gewesen, sogar sehr viele speziell bei der Stadterweiterung, mo eine große Fläche auf einmal zu verbauen war, wo es sogar eine Nothwendigkeit gewesen ist, daß man einen größeren umfassenderen Plan in's Auge nimmt und ist also in allen diesen Fällen der Lagerplan als ein Projekt einer Stadterweiterung im Großen oder einer Regulirung im Großen aufgefaßt werden. Dieses Projekt ist als plan nie zur Durchführung gelangt. Es existirt gar kein einziger sogen. Lagerplatt als Projekt aufgefaßt, der, so wie er entworfen wurde, wirklich zur Ausführung gelangt wäre.

Meine Herren, das Leben einer Stadt entwickelt sich nicht aus Grundlage eines Lagerplanes, das Leben einer Stadt entwickelt Sich aus seinen inneren Bedürfnissen heraus, es läßt sich absolut durch keinen Lagerplan einzwingen oder nach einer bestimmter Richtung hindrängen. Praktische Erfahrungen darin hat man nach den speziell großen Veränderungen wie sie in Wien vorgenommen worden sind.

Man hat für die Stadterweiterung für die Donauregulirung Pläne gemacht für Ber-

bauung der Vororte mit Villenanlagen, Cottagenanlagen in Ottakring.

Es wurden Stadterweiterungspläne in der Brückengasse und Weißgärbergasse entworfen, aber kein einziger von diesen Lagerplänen ist zur Durchführung gekommen.

Die Konsequenz dessen war ein enormer Verlust am Vermögen sowohl von Seite der Gemeinde, als auch von Seite der Parteien.

Die Sache liegt auch sehr nah - durch jedwedes Projekt werden gewisse Veränderungen angestrebt, die nothwendigerweise Hoffnungen erwecken, bei denen die durch diese Regulirungen gewinnen, und Befürchtungen, bei denen, welche durch diese Regulirungen verlieren.

Dadurch entsteht nothwendiger Weife gleich von vornherein eine entsprechende Agitation, die dahin führt, um theils der Gemeinde im Prozeßwege es abzuringen, daß die betreffenden Häufer, welche in die Regulirung von vorn herein einbezogen und dadurch entwerthet wurden, eingelöst werden, anderntheils Spekulationen entstehen, welche von verschiedenen Konstellationen abhängig sind und zu Agiotagen in Bezug auf Baupläne und Häuser führen müssen, die zu den traurigsten Konsequenzen führen und auch geführt haben. Ich führe nur den Fall Hausmann in Paris und den Krach in Wien zum Beispiel an.

Eine zweite Auffassung des Lagerplanes ist aber die, daß er lediglich die Bestimmung hat eine technische Grundlage für Veränderungen, wie sie im Laufe der wirklichen Entwickelung einer Stadt vorkommen, zu bilden, er soll alle Eintragungen enthalten, wie faktisch sich die Entwickelung hintereinander gestaltet hat. Die Katastralpläne reichen zu diesem Zwecke nicht hin, sie sind zu klein. In Folge dessen wird gewünscht, daß größere Pläne aufgelegt würden, in denen alle diese Aufzeichnungen vorgenommen werden konnten. Das ist der Begriff des Lagerplanes als eines Evidenzplanes. Es ist nicht möglich, diese zwei Begriffe mit einander zu versöhnen, entweder will man ein Projekt im Ganzen bis zu seinen äußersten Konsequenzen, das ist speciell für

frag geben, und da würde ich das hohe aus bitten sehr zu überlegen.

Prag ist vielleicht eine von jenen Städtengemeinden, die am wenigsten in der Lage ist

sich sehr frei bewegen zu können, sondern die eine so intensive Verbauung in einem großen Theile der Stadt hat, daß jedes derartige Projekt, wenn es von der Gemeinde gedacht werden sollte, eine ganze Reihe von Häusern über den Hausen werfen müßte.

Wird dieses Projekt durch die hohe Regierung genehmigt, dann erwächst natürlich der Gemeinde die Pflicht alle diese Häuser einzulösen, um die Ansprüche zu befriedigen, die an sie gestellt werden. Wo aber Prag die Millionen dazu hernehmen soll, um das thun zu können, das kann ich mir nicht gut vorstellen Ich will, meine Herren, auf eines aufmerksam machen. Černovic, die jüngste der Hauptstädte, die noch in einer Lage ist, daß sie z B. die ganze Länge der Ferdinandstraße vielleicht bis zum Pulverthurme hin eine Gasse ohne Quer-gassen hat, wo die ganze Länge entlang noch aus Zäunen, ja Planken größtentheils aus Holzgebäuden und Feldern, wo Kukuruz gebaut wird, besteht, innerhalb der Stadt, wo Häuser an Gärten frei angereiht sind.

Černovic hat es nicht gewagt einen Lagerplan in seine neue Bauordnung aufzunehmen, weil sie die Konsequenzen davon befürchtet hat in dem Sinne, wie es hier verlangt wird.

Ich mache darauf ausmerksam, daß die Bauordnung von Černowitz in §. 72 die Bestimmung hat: "Der Gemeinrath beschließt in den §§. 15, 21, 24, 26, 27, 56, 59 und 62 bezeichneten Fällen und haben Seine diesbezüglichen Beschlüße sowohl dem Magistrate als auch den Bauführenden zur Richtschuur zu dienen.

§: 15 lautet ausdrücklich:

"Bei jedem in der inneren Stadt zu führenden Neu=, Zu= oder Umbaue ist durch die Baukommission die Baulinie und das Niveau zu ermitteln und festzustellen.

Der Gemeinderach behält sich vor darüber zu entscheiden.

§. 20. Bewohnungs= und Benützungs= Konsense.

Das sind weitere Durchführungen und speciell, was die Baulinie betrifft, behält sich der Gemeinderath in Černowitz ebenfalls vor, die Richtung zu bestimmen und zu entscheiden.


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