österreich nachgebildet und sind mit der Mehrzahl der Bauordnungen der übrigen Länder fast gleichlautend.
Die Inanspruchnahme der vorerwähnten Erleichterungen bei Bauführungen für kleinere Ortschaften erfolgt:
1. durch den Gemeindeausschuß für die ganze Gemeinde oder für einzelne bestimmt begrenzte Theile derselben, oder
2. durch den Bauwerber von Fall zu Fall für einzelne in vollkommen isolirter Lage herzustellende Baulichkeiten, auf welche nicht die Bestimmungen über isolirte Industriebauten Anwendung sinden.
Als isolirte Lage ist diejenige zu betrachten, Bei welcher jeder Punkt eines solchen Gebäudes oder Gebäudekomplexes von den Nachbargrenzen mindestens 20 M. entfernt ist. In den Isolirraum werden auch Strassen, Wege und Gewässer eingerechnet, doch muß derselbe stets unverbaut bleiben.
Die Erleichterungen für die ganze Gemeinde oder für einzelne Bestimmt Begrenzte Theile derselben sollen über Gutachten des Bezirksausschußes vom Landesausschuße im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei zugestanden, der diesßezügliche Beschluß des Gemeindeausschußes um Erleichterungen muß jedoch in der Gemeinde vorerst öffentlich kundgemacht werden und Bleibt es den Gemeindemitgliedern freigestellt, innerhalb der Präclusivfrist von 30 Tagen ihre allenfälligen Einwendungen geltend zu machen, welche bei der Entscheidung des Landesausschußes in Erwägung zu ziehen sind.
Ein solches Zugeständniß von Erleichterungen für ganze Ortschaften oder Ortstheile hat für die nächstfolgenden 10 Jahre Giftigkeit, worauf ein neuer Ausschußbeschluß einzuholen und darüber vom Landesausschuße im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei neuerdings zu entscheiden ist, Es steht jedoch dem Gemeindeausschuße innerhalb dieser 10jährigen Periode jederzeit frei, auf dieses Zugeständniß zu verzichten und die ausnahmslose Anwendung der allgemeinen Bauvorschriften für die ganze Gemeinde oder einzelne Ortstheile zu Beschließen, in welchem Falle hierüber im Wege des Bezirksausschußes dem Landesausschuße bloß die Anzeige zu erstatten ist.
Die Erleichterungen beziehen sich, wie schon erwähnt wurde, aus die Vereinfachung des Bauverfahrens, Umgangnahme von den strengeren Anforderungen bezüglich der Baupläne, Zulassung von ausgemauerten oder blos mit Lehm ausgefüllten Riegel- und Holzwänden sowohl nach Außen als im Innern, Zulassung von ungebrannten Ziegeln zu Mauerwerken bei eßenerdigen Gebäuden, welche keiner Ueberschwemmungsgefahr ausgesetzt find, Gestattung von Dachbodenwohnungen, unter gewissen Bedingungen auch hölzernen Stiegen, niedrigeren Wohnräumen, Thüren und Fenstern,
Gestattung von Holzbanten, Schindelbretter- und Strohdächern und dgl.
Eine prinzipielle Aenderung gegenüber der gegenwärtig Bestehenden Bauordnung Betrifft die Kompetenz und den Instanzenzug. - Während nämlich in Prag Bisher die Bauordnung vom Magistrate gehandhabt wurde und die Entscheidung der Rekurse gegen Verfügungen des Magistrates der Statthalterei vorbehalten war, wurde in dem Cntwurfe der neuen Bauordnung in Festhaltung an der grundsätzlichen Bestimmung der gg 28 und 59 G. =O. und Art. V des Gesetzes vom 5. März 1862, R. -G. -Bl. Nr. 18, wornach die Handhabung der Bauordnung dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde zugewiesen ist, normirt, bafy die Vorschriften der Bauordnung in I. Instanz der Stadtrath zu handhaben hat, und daß der Rekurs in II. Instanz au das Stadtverordneten-Kollegium und in letzter Instanz an den Landesausschuß zu richten ist.
Bezüglich des Instanzenzuges wurde in dem Entwurfe der Bauordnung für das flache Land die Bisherige Instanz des Gemeindeausschußes mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidungen des Gemeindeausschuße nach den gemachten Erfahrungen regelmäßig mit jenen des Gemeindevorstandes gleichlautend sind, somit diese Instanz den Geschäftsgang nur unnöthigerweise verzögert, als unpraktisch aufgelassen und der Behördliche Instanzenzug dahin normirt, daß in I. Jnstanz der Gemeindevorsteher, in II. Instanz der Bezirksausschuß und in letzter Instanz der Landesausschuß zu entscheiden hat.
Die Aufsicht Bezüglich der ordentlichen Hand habung der Bauvorschriften durch die Gemeindevorsteher wurde dem Bezirks-Ausschuße, als dem in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeindevorsteher vorgesetzten autonomen Organe höherer Ordnung übertragen und dahin normirt, daß die Bezirks-Ausschüsse vermöge ihrer natürlichen Ueberordnung nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, die genaue Handhabung und Befolgung der Bauordnung zu überwachen, zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit Baurevisionen in den Gemeindein vorzunehmen, über wahrgenommene Gebrechen und Uebertretungen der Bauvorschriften dem Gemeindevorsteher die Mittheilung zu machen und denselben zur Abhilfe aufzufordern, und falls dieser Aufforderung keine Folge gegeben oder die vom Gemeindevorsteher getroffene Verfügung gegen die Bestimmungen der Bauordnung verstoßen würde, von Amtswegen das gesetzliche Amt zu handeln und die etwa durch die Umstände zur Wahrung des Gesetzes dringend gebotene Verfügung zu treffen, im Interesse eines thunlichst beschleunigten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahrens erschien es zweckmäßig, den Bezirks.
Ausschuß gegenüber lässigen Gemeindevorstehern mit entsprechender Machtbefugniß auszustatten, weswegen in den Entwurf weiters die Bestimmung aufgenommen wurde, daß der Bezirksausschuß jene Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in Beziehung auf die Beschleunigung des Verfahrens oder überhaupt in der Handhabung der Bauordnung verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 100 fl. belegen kann, und daß ebenso der Landesausschuß Berechtigt ist, Mitglieder des Bezirksausschusses, welche sich in der Erfüllung ihrer Pflichten in Angelegenheiten der Bauordnung saumselig zeigen, mit Ordnungsstrafen bis 200 fl. zu belegen oder bei grober Verletzung und fortdauernder Vernachlässigung dieser Pflichten deren Amtsentsetzung bei der k. k. Statthaltern zu Beantragen.
An den Bisherigen Rekursfristen wurde nichts geändert, dagegen aber ausdrücklich normirt, das diese Fristen peremptorische oder Fallfristen sind und daher nicht erstreckt werden können.
Ferner wurde, ähnlich wie dies in Wien und anderen Städten Bereits feit längerer Zeit besteht, der Stadtgemeinde Prag, sowie jenen Gemeinden, welche ein eigenes Bauamt habeu, das Recht eingeräumt, nebst den Commtssionsgebühren noch eine mit der Größe des Baugegenstandes und dessen Ueberwachung im Verhältnisse stehende Bautaxe einzuheben und zwar beide nach einem Bestimmten Tarife, welcher vom Stadtverordneten-Kollegium, respektive Gemeindeausschusse zu beschließen und vom Landesausschusse zu bestätigen ist.
An dem Wirkungskreise der politischen Behörden in Expropriationsfällen, sowie in Angelegenheiten des im übertragenen Wirkungskreise auszuübenden Strafrechtes wurde nichts geändert und von der Bisherigen Uebung lediglich darin abgewichen, daß in Prag die Ausübung des Strafrechtes nicht dem Magistrate, Sondern, wie dies Seit dem Bestande der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 im ganzen Lande eingeführt ist, dem Bürgermeister oder feinem Stellvertreter in Gemeinschaft mit 2 Stadträthen zugewiesen wurde und daß der Rekurs gegen derlei Straferkenntnisse unmittelbar an die k. k. Statthaltern zu richten ist.
Zur Prüfung dieser Bauordnungs-Entwürfe hatte der Landesausschuß nach vorausgegangener Einladung der h. k. k. Regierung, des Stadtrathes der k. Hauptstadt Prag und mehrer Corporationen und Vereine eine Enquete-Commission eingeleitet, an welcher unter dem Vorsitze des Referenten, Laudesausschußbeisitzers Dr. Waldert, folgende Mitglieder teilgenommen haben:
1. für die k. k. Statthalterei Herr Maximilian Ritter von Kursbeck, k. k. Statthaltereirath (in feiner Verhinderung Hr. Karl Maschka, k. k. Bezirköhauptmann) und Hr. Wenzel Hlasek, k. k.
Ober-Baurath (in seiner Verhinderung Hr. Hartmann, k. k. Baurath);
2. für den k. k. Landessanitätsrath Hr. Prof. Dr. Wilhelm Pißling;
3. für den Landeskutturrath Hr. Wenzel Fi= šera, Gutsbesitzer in Ktein-Barchow;
4. für den Stadtratý der k. Hauptstadt Prag Hr. Josef Diviš, Mitglied des Prager Stadtrates;
5. für den deutschen polytechnischen Verein Hr. Josef Benischek, Eivilarchitekt;
6. für den Verein zur Ermunterung des Gewerbegeistes in Böhmen Hr. Josef Reiler, Inge; nieur der k. Hauptstadt Prag;
7. für den Verein deutscher Aerzte Herr MDr. Popper;
8. für den Verein Böhmischer Aerzte Herr MDr. Pelz;
9. für den Architekten- und Ingenieur-Verein Hr. Achille Wolf, behördl. =autor. Civil-Ingenieur;
10. für den Verein zur Ausübung Berechtigter Hochbautechniker Böhmens Hr. Eduard Dellin, behördl. -autor. Civil-Ingenieur;
11. für den Central-Verein der Maurermeister Böhmens, Mährens und Schlesiens Hr. Franz Salier, Maurermeister.
Diese Enquete-Commission hat die Beiden Entwürfe in eingehendster Weife geprüft und in den Sitzungen am 27. und 31. Juli, dann 1., 3., 4. und 7. August 1882, somit in sechs Sitzungen, von denen keine weniger als fünf Stunden in Anspruch genommen hat, vollständig durchberathen.
Das Resultat dieser Berathungen sind die vorliegenden Entwürfe:
a) einer Bauordnung für die k. Hauptstadt Prag und die Städte Karolinenthal, Smichow, kgl. Weinberge, Wyschehrad und Žižkow, dann der Ortsgemeinden Groß-Holeschowitz und Bubenè, und
b) einer Bauordnung für das Königreich Böhmen mit Ausschluß der obgenannten Städte und Vororte.
An den grundsätzlichen Bestimmungen der vom Landesausschusse vorgelegten Entwürfe wurde von der Enquete - Commission mit Ausnahme dessen, daß die Bauordnung für die k. Hauptstadt Prag auch auf die vorgenannten Städte und Vororte ausgedehnt, sowie daß bezüglich der Kompetenz und des Instanzettguges für die Bauangelegenheiten in der Stadt Reichenberg die analogen Bestimmungen wie für Prag Platz zu greifen haben, nichts geändert. - Anlangend die Ausdehnung der Bauordnung für die k. Hauptstadt Prag auf Wyschehrad, dann die Vorstädte und Vororte, so war hiefür insbesondere die Erwägung maßgebend, daß der Erfolg aller für Prag vorgeschriebenen, insbesondere sanitären Vorkehrungen vereitelt würde, wenn die Vorstädte und Vororte zur Handhabung gleicher Vorschriften nicht vergalten wären.
Die analoge Behandlung der Bausachen in Reichenberg ist nur eine logische Konsequenz der geänderten Kompetenz für die k. Hauptstadt Prag und dürfte übrigens auch durch die gleichartigen Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen.
Eine weitere wichtige Abänderung, welche die Enquete - Commission an den beiden Entwürfen vorgenommen hat, besteht darin, daß die Breite der Hauptstraßen in Prag von 30 auf 20 W., die Brette der Nebenstrassen von 21 auf 15 M. und die Breite der Seiten- oder Querstrassen auf 12 M. herabgesetzt wurde; ferner daß Wohnhäuser außer dem Erdgeschoße nicht mehr als drei Stockwerke erhalten dürfen, wobei ein auffälliges Mezzanin als Stockwerk einzurechnen ist.
Außerdem wurde über Antrag des Vertreters der Stadt Prag Beschlossen, ein Terrain zu reserviren, auf welchem in der nächsten Umgebung von Prag blos Villen und Familienhäuser erbaut werden dürfen und zu diesem Behufe in die Bauordnungsentwürfe folgende Bestimmung aufzunehmen:
Das Terrain:
1. vom Sand- und Reichsrhore bis auf die Anhöhen Bei Dejwic, Scharka und Podbaba, zum Staatseisenbahndamme, zur Bìlskýstraße und zu dem Belvedere und den Choteksanlagen;
2. am Žižkaberge;
3. zwischen der Wolschaner und der Wrschowitzer Strasse, der städt, Präger Gasanstalt und dem Haitteschen Garten bis zu den Wolschaner Friedhöfen;
4. an beiden Lehnen des Nusler Thales und zwar von Wrschowitz bis zu den Prager Stadtmauern einerseits und von Michle bis zur Festung Wyschehrad andererseits;
5. an den westlichen Anhöhen oberhalb Smichow;
6. an dem gegen Prag und Smichow liegenden Theile des Laurenziberges darf nur zu solchen Bauten verwendet werden, Welche als Famitienhäuser (Villen) tsolirt errichtet und mit Gartenanlagen umgeben werden.
Der Landesaussehuß ist jedoch des Erachteus, daß das für Villenbauten und Familienhäuser zu reservirende Terrain zur Vermeidung allfälliger Streitigkeiten über dessen Umfang und Ausdehnung ganz genau bezeichnet eerden müsse, was nur auf Grundlage der Catastralmappen durchgeführt werden kann; aus diesem Gründe und, da dieses Terrain auch in das Gebiet solcher Gemeinden fällt, für Welche die Bauordnung für die
Hauptstadt Prag nicht zu gelten hat, wurde es als zweckentsprechend befunden, die Bestimmung dieses Terrains zum Gegenstande eines selbstständigen Gesetzes zu machen. Der Entwurf eines diesfälligen Specialgesetzes wird dem hohen Landtage gleichzeitig vorgelegt werden.
Sonstige Modificationen der Entwürfe wurden von der Enquete-Commission nur insoferne Vorgenommen, als dieselben aus sanitären oder sonstigen öffentlichen Rücksichten nothwendig oder wünschenswerth erschienen.
Endlich wurden beide Entwürse über Wunsch der k. k. Statthalterei dahin ergänzt, daß in denselben auch für das aufsichtsrechtliche Befugniß der Staatsbehörden vorgesehen und die Anlage neuer Stadttheite und neuer Ortschaften von der Bewilligung des Landesausschusses und der k, k. Statthalterei abhängig gemacht wurde.
Anlangend die Petition des Centralvereines der Maurermeister um Aufnahme der Bestimmung, daß zu den Baucommissionen entweder ein Baumeister oder ein Maurermeister oder ein Zimmermeister zugesogen werde, so war der Laudesausschuß bemüht, den Wünschen der Petenten insoferne zu entsprechen, daß die diesbezüglichen Bestimmungen Beider Bauordnungen mit den betreffenden Bestimmungen der Gewerbegesetze in Einklang gebracht werden, es erschien jedoch nicht zulässig, eine den Umfang der Gewerberechte normirende Bestimmung in die Bauordnung aufzunehmen, weil eine solche Norm nicht in die Bauordnung, sondern in die Gewerbeordnung gehört und letztere der Competeus des Reichsrathes anheimfällt.
Der Laudesausschuß erlaubt sich nun diese Beiden Bauordnungs-Eutwürfe dem hohen Landtage mit der Bitte zu unterbreiten: Der hohe Laudtag geruhe dieselben behufs deren Vorberathung einer Commisston aus fünfzehn Mitglieder zuzuwesen, von welchen jede Curie fünf Mitglieder aus dem gesammten Landtage zu wählen hätte.
Snìm. akt. dr. Storen (ète):
Zemský výbor dovoluje sobì tudíž, obì osnovy øádù stavebních pøedložiti slavnému snìmu s návrhem: Slavný snìme raèiž je k pøedbìžnému rokování pøikázati komisi patnácti èlenùv, kuriemi po pìti z celého snìmu zvolených.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Prosím, aby ti pánové, kteøí s návrhem tím souhlasí, pozdvihli ruku.
(Stane se. )
(Geschieht. )
Ser Antrag ist angenommen.
Es wird wohl keinen Widerspruch finden, wenn ich dem h. Haufe Beantrage, die Wahlen Wieder zum Schluß der Sitzung Vorzunehmen,
Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesausschußbertcht mit dem Gesetz; Entwurfe über die Regelung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemsk. výboru s osnovou zákona stran upravení zdravotní služby v obcích.
Berichtstatter ist der Herr Landesausschußbeifitzer Dr. Tedesco,
L. =A. =B. Dr. Ted es co (liest): Hoher Landtag!
Bereits in der II. Jahressession des hohen Landtages vom Jahre 1872 ist hochdemselben eine Regierungsvorlage betreffend die Regelung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden zugekommen.
Dieselbe wurde mit hohem Landtagsbeschluße vom 17. Jänuer 1874 dem Landesausschuße mit dem Auftrage überwiesen, darüber in der nächsten Session Bericht und Antrag zu erstatten,
Diesem Auftrage ist der Landesausschuß in der III. Session vom J. 1874 nachgekommen, indem er unterm 14. September 1874, Z. 16480 (Landtagszahl 122), einen umfassenden Bericht mit übersichtlicher Darstellung der von den Bezirksvertretungen und ärztlichen Vereinen in dieser Frage geäußerten Anschauungen erstattete, und einen neuen, eingehend motivirten Gesetzentwurf über die Organisirung des Gemeindesanitätsdienstes vorlegte.
In Erledigung dieser Vorlage hat der hohe Landtag in der Sitzung vom 28. April 1875 lediglich den Beschluß gefasst, "die k. k. Regierung zu ersuchen, die Bestimmungen des § 6 lit. b Reichsgesetzes vom 30. April 1870 dermal in der Weise durchzuführen, das die Zahl der landesfürstlichen Ärzte entsprechend den Bedürfnissen der Bezirke vermehrt werde; weiters aber die k. k. Regierung zu ersuchen, sie möge durch die geeigneten Organe dahin wirken, daß bis zur Erlassung eines Sanitätsgesetzes, welches die Bestellung von Communalärzten regelt, die Gemeinden für die Anstellung von fachmännischen Organen zur Erfüllung der in den §§ 3 und 4 des citirten Gesetzes bestimmten Obliegenheiten Sorge tragen. "
Über die beantragte Gesetzesvorlage selbst, welche mit obigem Beschlusse als vorläufig implicito vertagt erschien, wurde damals im hohen Hause meritorischt nicht Wetter verhandelt und dürften es vorzugsweise Erwägungen der finanziellen Seite dieser Angelegenheit gewesen fein, welche Bei der einstweiligen Vertagung derselben den Ausschlag gaben.
Anläßlich seither eingelangter Petitionen einzelner ärztlicher Vereine hat nun der hohe Landtag mit Beschluß vom 18. Oktober 1881 über Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Tittlbach den Landesausschuß aufgefordert, eine Gesetzesvorlage über die Organisation des Sanitätswesens in den Gemeinden des Königreiches Böhmen auszuarbeiten und dieselbe in der nächsten Landtagssesion dem hohen Haufe zur Beschlußfassung vorzulegen.
Aus diesem Beschlüsse scheint die Geneigtheit des hohen Landtags hervorzuleuchten, über die finanziellen Bedenken, welche bei der in der Landtagssession des Jahres 1875 erfolgten Vertagung der vorliegenden Frage sich geltend machten, gegenwärtig sich hinwegzusetzen. Da nun der Landesausschuß keinen Grund findet, hinsichtlich der Prinzipien, die er bei seiner Vorlage vom J. 1874 unter eigehendster Motivierung zu vertreten erachtete, dermal einen geänderten Standpunkt einzunehmen, so erlaubt er sich in Befolgung des hohen Auftrags vom 18. Oktober v, J, den bereits unterm 14. September 1874 unterbreiteten, vom hohen Hause bisher der meritorischen Vorberathung nicht unterzogenen Gesetzentwurf über die Regelung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden des Königreiches Böhmen sammt einem bezüglichen Motivenberichte dem hohen Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung abermals vorzulegen.
Weiters erlaubt sich der Landesausschuß in der Nebenlage eine auf Grund der von den Bezirksausschüssen, dann dem Prager und Reichenberger Magistrate über h. o. Aufforderung neuestens eingesendeten Daten verfaßte Zusammenstellung des für communalärztliche Dienste gegenwärtig bestrittenen Aufwandes, in Schriftlicher Ausfertigung Vorzulegen, aus welcher sich ergibt, daß, während die Zahl der in Böhmen dermal (d. h. mit Rücksicht auf die bis Ende 1881 bewilligten Gemeindetrennungen) bestehenden politischen Ortsgemeinden - Prag und Reichenberg nicht eingerechnet - im Ganzen 6990 beträgt, bisher bloß für 2766 Gemeinden 597 graduirte Aerzte mit einem aus Gemeindemitteln fließenden Gesammtbaarbezuge pr, 107. 484 fl, 68 kr, (ercl, der in einzelnen Fällen bezogenen Naturalemolumente); dann für 1229 Gemeinden 310 Wundärzte zusammen mit 32. 486 fl, 27 kr, und für 213 Gemeinden 278 Hebammen mit einem ebenfalls aus Gemeindemitteln gezahlten Baarbezuge von 3755 fl. 78 kr. Bestellt find, daß nebstdem in Böhmen 71 Communalbezirksärzte mit einem Gesammtbaarbezuge per 16. 092 fl. aus Bezirksmitteln fungiren, daß aus andern öffentlichen Fonden (Steuergeldfonden, landwirthschaftl. Vorschußkassen u. dgl. ) für Sanitätspersonen ein Gesammtbeitrag per 14, 455 fl. 79 kr. geleistet wird, und der Gesammtaufwand für Sanitätszwecke in den Gemeinden und Bezirken sonach 174. 274 fl. 52 kr. be= trägt. Hiezu kommt noch die Stadtgemeinde Prag mit 15 graduirten Gemeindeärzten und 1 Bezirkswundarzte, die im Baaren zusammen 19. 100 fl. beziehen, endlich in Reichenberg 2 graduirte und 1 Wundarzt mit zusammen 600 fl. aus Gemeindemitteln. Der Landesausschuß ertaubt sich diesen Bericht mit dem formalen Antrage zu schließen: Hoher Landtag geruhe denselben einer Commission von 12 Mitgliedern, die je zu einem Dritttheile durch die Curien aus dem ganzen Hause zu wählen wären, zur Vorberathung und Antragstellung zuzuweisen.
Snìm. akt. Dr. Storch:
Zemský výbor èiní návrh: Slavný snìme, raèiž tuto zprávu k pøedbìžnému rokování a k podání návrhu pøikázati komisi skládající se ze 12 èlenù zvolených po tøetinì kuriemi z celého snìmu.
Nejv. marš.:
Wünscht Jemand das Wort ?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Prosím, aby ti pánové, kteøí s návrhem tím souhlasí, pozdvihli ruku.
(Stane se.
Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht über die Petition der Gemeinde Dubenec um Ausscheidung derselben aus dem Bisherigen Bezirksverbande Königinhof und Zuweisung zum Bezirke Jaromìø.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemsk. výboru o petici obce Dubence, za vylouèení z posavadního svazku s okresem Královédvorským a pøipojení k okresu Jaromìøskému.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der Herr Landesausschußbeisitzer Dr. Schmeykal.
L. -A.. -B. Dr. S ch m e y k a l: Es hat die Gemeinde Dubenec im Bezirke Königinhof im Wege des Bezirksausschusses das Ansuchen vorgebracht, aus dem Bisherigen Bezirksverbande Königinhof ausgeschieden und zu dem Bezirke Jaromìø zugetheilt zu werden. Die Erhebungen, welche von Seite des Landesausschusses darüber veranlaßt worden sind, tauten in feiner Weise günstig für das Gesuch und insbesondere sind sämmtliche maßgebenden Behörden, namentlich die Statthalterei und das Oberlandesgericht, entschieden gegen die von Seite der Gemeinde augestrebte Bezirksänderung. In Folge dessen vermag nun auch der Landesausschuß nicht diese Bitte zu Befürworten und stellt vielmehr an den h. Landtag den Antrag, über die Petition der genannten Gemeinde zur Tagesordnung uiberzugehen.
In formeller Beziehung beantrage ich die Zuweisung dieses Landesausschußberichtes an die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten.
Snìm. akt. dr. Storch: Zemský výbor èiní návrh, aby tato zpráva pøikázána byla komisi pro záležitosti obecní a okresní.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Ich Bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Prosím, aby ti pánové, kteøí s návrhem tím souhlasí, pozdvihli ruku. (Stane se. )
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht über die Petition der Stadtgemeinde Mšeno um Errichtung eines neuen Gerichtsbesirkes daselbst.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru o petici mìstské obce Mšena, za zøízení nového okresu soudního se sídlem úøadu tamtéž.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.
L. -A. -B. Dr. Schmeykal: Die Stadtgemeinde Mšeno strebt die Errichtung eines eigenen Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Mšeno an. Die darüber gepflogenen Erhebungen rechtfertigen dieses Begehren nicht und insbesondere würde die Folge der Gewährung wohl keine andere sein können, als die Zertrümmerung des Bezirkes Weißwasser,
Unter Solchen Verhältnissen sind nun die politischen und Justiz-Oberbehõrden gegen das genannte Einschreiten und auch der Landesausschuß legt dasselbe mit dem Antrage vor, hierüber zur Tagesordnung überzugehen.
In formeller Beziehung wird die Zuweisung an die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten Beantragt.
Snìm. akt. dr. Storch: Zemský výbor èiní návrh formální, aby zpráva byla pøikázána komisi pro vìci obecní a okresní.
Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Lansesausschußbericht über die Petition der Gemeinde Luštìnic, um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Benátek und Zuweisung zum Gerichtsbezirke Jungbunzlan.
Nám. nejv. marš. Následuje zpráva zemského výboru o petici obce Luštìnic za vylouèení ze soudního okresu Benátského a pøipojení k soudnímu okresu Mladoboleslavskému.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.
L. -A. =B. Dr. Schmeykal: Von Seite der Gemeinde Luštìnic ist die Petition um Ausscheibung aus dem Gerichtsbezirke Benátek und Zuweisung zum Gerichtss-prengel Jungßunslau ausgegangen. Die Verhältnisse sind so gestaltet, daß sich das Begehren allerdings als ein gerechtfertigtes erklären läßt, und nachdem auch durch diese Ausscheidüng der Gemeinde der Bezirk Benátek einen empfindlichen Nachtheil nicht erleidet. so glaubte der Laudesausschuß die Petition mit dem Antrage auf Gewährung vorlegen zu können. Der meritorische Antrag, welchen er stellt, lautet einmal dahin, daß der Regierung gegenüber dos Gutachten abgegeben werde, daß sich die Ausscheidung der Gemeinde Luštìnic aus dem Bezirke Benátek und deren Zuweisung zum Bezirke Jungbunzlau aus den gegebenen Verhältnissen rechtfertige, und weiter ein Gesetzentwurf, welcher Bestimmt ist, die im Falle der Gewährung von Seiten der Regierung vorzunehmende Aenderung der Bezirksgrenzen im gesetzlichen Wege durchzuführen.
Jn formeller Beziehung Beantrage ich namens des Landesansschusses die Zuweisung des Berichtes an die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten.
Snìm. akt. dr. Storch: Zpravodaj èiní návrh jmenem zemského výboru, aby zpráva pøikázána byla komisi pro vìci obecní a okresní.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ich bitte nunmehr die Wahlen vorzunehmen. Stante concluso sind vorzunehmen die Wahlen für den Petitionsausschuß n. z. aus 9 Mitgliedern Bestehend, die Wahl der Commission für Revision des Heimatsgesetzes aus 15 Mitgliedern, die Wahl der Commission für Berathung der Bauordnung, ebensalls aus 15 Mitgliedern, die Wahl der Commission für Berathuug des Gesetzes über den Sanitätsdienst mit 12 Mitgliedern.
Nám. nejv. marš.: Mají se vykonati nyní volby, a sice volba petièního výboru 9 èlenù po tøech kuriemi z celeho snìmu, volba komise za pøíèinou revise øádu domovského 15 èlenù po 5 kuriemi z celého snìmu, komise pro porady stran øádu stavebního 15 èlenù po 5 kuriemi z celého snìmu a komise pro osnovu o zdravotní službì v obcích 12 èlenu po 4 kuriemi z celého snìmu.
Posl. dr. Melchers: Prosím o slovo.
Dovolují si navrhnouti, aby petièní výbor, jako døívìjší léta, sestával z 15 èlenù a ne z 9, ponìvadž pøichází mnoho petic a 9 èlenù bylo by pøíliš málo.
Nejv. marš. zem.: To jest ale již pozdì.
Posl. dr. Melchers: Já teprv nyní slyšel, že bylo 9 èlenù navrhováno.
Nejv. marš. zem.: Lituji velice, ale to nemùže býti. Návrh jest již pøijat. To jste zmeškal.
(Veselost. )
Oberstlandmarschall (läutet): Ich Bitte, es waltet ein Mißverständniß ob.
Ich haße geglaubt, daß der betreffende Hr. Abgeordnete eine Verstärkung der Sanitätscommission beantragt, und er Beantragt eine Verstärkung des Petitiousausschusses.
Der Petitionsausschuß ist jedenfalls noch nicht Gegenstand der Beschlußfassung des h. Landtages gewesen. Die Frage steht also offen.
Der Hr. Landtagsabgeordnete beantragt, daß der Petitionsausschuß aus 15 Mitgliedern zu bestehen habe.
(Rufe: "Wie bisher !")
Wünscht Jemand darüber das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
(Sezení se pøerušuje ve 12 hod. 20 min. )
(Unterbrechung der Sitzung um 12 Uhr 20 Minuten. )
(Wiederaufnahme der Sitzung um 1 Uhr. )
(Schùze opìtnì zahájena v 1 hodinu. )
Obersttandmarschalt (läutet): Bitte das Wahlergebniß entgegen zu nehmen.
Für die Wahl in die Petitionscommission wurden vom Großgrundbesitze 44 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt: