Pondìlí 17. øíjna 1881

rung durch das tschechische Element, zu der wir unsere Hand nie bieten können (Bewegung und Heiterkeit im Centrum. Bravo! links), und weil der in dem Motivenbericht der Minorität uns in Aussicht gestellte Gewinn einer Bürgschaft dafür, daß wenigstens der Bestand einer kleinen Minorität von Stimmen im Landesschulrathe gesichert fein würde, die durch die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt ist, ich sage, weil der Gewinn einer solchen Bürgschaften um solchen Preis ein Danaergeschenk für das deutsche Volk in Böhmen wäre, das wir dankend ablehnen müssen: so bitte ich Sie, meine Herren, eingedenk dieser Thatsachen und im Hinblicke auf die in dem Berichte ausführlich gegebene Motivirung für den Antrag der Majorität der Commission zu stimmen und über den Antrag des Dr. Èelakovsky und Genossen zur Tagesordnung überzugehen. (Bravo ! links. Bewegung im Centrum. )

Oberstlandmarschall: Seine Exc. der Herr Statthaltereileiter hat das Wort.

Statthaltereileiter Baron Kraus:

Hoher Landtag !

Ich werde mir erlauben nur mit wenig Worten in der vorliegenden Frage den Standpunkt der Regierung zu präcisiren.

Die Regierung hält den Grundsatz fest. daß der Landesschulrath nicht eine autonome, Sondern eine Staatliche Behörde ist. (Bravo!) Die Regierung hält dafür, daß dieser ohnehin Schon in der jetzigen Zusammensetzung etwas schwerfällig fungirende Apparat durch eine übermäßige Vermehrung der Mitgliederzahl jedenfalls nur noch Schwerfälliger würde. (Sehr richtig!) Ich habe im Übrigen gegen den Antrag des H. Berichterstatters der Minorität Namens der Regierung nichts einzuwenden, nur verwahre ich mich dagegen, daß ich mich auch mit allen Argumenten, die er zur Begründung geltend gemacht hat, in Bausch und Bogen einverstanden erklären könnte. So viel bezüglich des in Verhandluug stehenden Gegenstandes.

Hohes Haus !

Getreu meinem Vorhaben, gewiß nur im Interesse der Wohlfahrt des mir zur Verwaltung anvertrauten Landes für Eintracht und Versöhnlichkeit zu wirken, habe ich mir vorgenommen, trotz aller Provocationen und trotz aller Anfeindungen und Anklagen, die man Sowohl gegen die Regierung als auch gegen die politischen Schulorgane vorgebracht hat, dieselben mit Stillschweigen zu übergehen und mich in eine Beantwortung nicht einzulassen.

Die heutige Apostrophirnug der Regierungsbank Seitens der Herren Dr. Volkelt und Dr. Schlesinger veranlassen mich, aus meiner Reserve hervorzutreten.

Ich wollte mit aller Beruhigung die Würdigung der Anklagen und Verdächtigungen, welche hier ausgesprochen wurden, jenem überwiegend großen Theil der Bevölkerung überlassen und anheimstellen, welche trotz aller Agitationen und Bearbeitungen sich noch ein richtiges Verständniß für das was ihr wirklich frommt und Noth thut, erhalten hat, und deren Urtheile nicht durch Leidenschaftlichkeit und politische Partei-Stellüng getrübt worden ist. (Rufe: Výbornì ! Bravo !)

Ich erlaube mir übergehend auf die Anklagen, welche vorgebracht wurden dem hohen Haufe ergebenst zu erklären, daß ich, Seitdem ich die Ehre habe hier zu sein, die Art und Weise der Amtirung aller mir unterstehenden Behörden, sowohl politischer als Schulbehörden, strengstens überwache und mit großer Gewissenhaftigkeit mich dieser Ueberwachung unterziehe, und ich darf mit Beruhigung hier angesichts des hohen Hauses constatiren, daß von allen Seiten, daß von jedem Einzelnen mit musterhafter Pflichttreue, Hingebung und gewiß so amtirt wird, daß Niemand eine Verdächtigung sich erlauben kann. (Rufe: Sehr gut!)

Allerdings muß ich Bei dieser Erklärung von der Erwartung ausgehen und sie voraussetzen, daß das hohe Haus mir als Statthaltereileiter auch das Recht zuerkennen werde, bei Beurtheilung der Amtstätigkeit der mir untergehenden Organe und Individuen von anderen Gesichtspunkten auszugehen, als es bei jenen Herren der Fall ist, die sich auf die Anklage verlegt haben. (Rufe: Výbornì ! Sehr richtig !)

Ich erlaube mir schließlich auch zu erklären, daß ich gewiß bei begründeten Ausschreitungen die Schuldtragenden strengstens zur Verantwortung ziehen werde. Dagegen erlaube ich mir auch an den Gerechtigkeitssinn zu appelliren und erkläre, daß ich es für meine heilige Pflicht halte, gegen alle unbegründeten Anklagen mit aller Entschiedenheit und mit dem ganzen Muthe, den diese gute Sache erheischt, einzutreten und meine Untergebenen gegen Jedermann zu vertheidigen und zu beschützen.

(Andauernde Bravo-Rufe.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte gefälligst die Plätte einzunehmen.

(Geschieht.)

Wir schreiten nun zur Abstimmung.

Abg. Dr. Gintl: Der Antrag lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, es Sei über den Antrag des Dr. Èelakovský und Consorten Nr. 251/78 zur Tagesordnung überzugehen.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen sich erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech vstanou.

Er ist angenommen. (Bravo! links. )

Ich bitte zur Kenntniß zu nehmen, daß die Hypothekenbankcommission heute um 7 Uhr Abends Sitzung hält.

Nám. nejv. marš.: Komise pro hypoteèní banku bude odbývati sezení dnes o 7. hodinì veèerní.

Oberstlandmarschall: Der Schulausschuß hält morgen Dienstag 10 Uhr Vormittags eine Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Školní komise bude odbývati zítra v úterý dne 18. øíjna o 10. hod. sezení.

Oberstlandmarschall: Die Budgetcommission hält statt der heutigen Bereits angesagten Sitzung morgen Vormittags 10 1/2 Uhr eine Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Budžetní komise bude odbývati místo sezení na dnešek ohlášeného zítra dopoledne o 10 1/2 hod. sezení.

Oberstlandmarschall: Die Tagesordnung von morgen lautet folgendermaßen:

1.   Fortsetzung der heutigen.

2.   Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten mit dem Gesetzentwurf womit der Stadtgemeinde Prag die Bewilligung zur Veräußerung eines Grundstückes gegeben wird.

3.    Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch um Bewilligung der Verwendung von Fondskapitalien zu gemeinnützigen Zwecken.

4.   Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindegelegenheiten betreffend das Gesuch der Grundbesitzer des Bezirkes Pisek um Erlassung einer Auslegung der §. 12, 21, 69 und 70 der Gemeindeordnung.

5.   Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Petition der Gemeinde Jedomìlitz und Malkowitz mit den zugetheilten Ortschaften um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Neu-Straschitz und Zutheilung zum Gerichtsbezirke Schlan.

6.      Bericht der Landesculturcommission in Angelegenheit der Unterstellung des statistischen Bureaus unter den Landesausschuß und wegen Gewährung einer Subvention.

7.    Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch der Ortschaft Raèan um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit der Gemeinde Kolaj.

8.   Bericht derselben Commission über die Petition der Gemeinden Rybnic und Kaznau um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Manetín und Zutheilung zum Gerichtsbezirke Kralowitz.

9.     Bericht der Commission der landwirthschaftlichen Bezirksvorschußkassa betreffend die Änderung der Competenz über das Gesuch über Verwendung der dem Steuerfonde gehörigen Stammkapitalien.

Nám. nejv. marš: Nejblíže pøíští zasedání bude se odbývati zítra dne 18. øíjna 1881 o 11. hod. dopolední a denní poøádek jest následující:

1.   Pokraèování v dnešním, pak.

2.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti s osnovou zákona, kterýmž se obci král. hl. mìsta Prahy udílí povolení, aby prodala pozemek obecní.

3.    Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádostech za povolení, aby se kmenových jistin vynaložiti smìlo k úèelùm obecnì prospìšným.

4.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti rolníkù okresu Píseckého za vydání výkladu §§ 12., 21., 69. a 70. øádu obecního.

5.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti zastupitelstva obce Jedomìlic, pak zastupitelstva spojené obce Malkovic s pøipojenými osadami za vylouèení ze soudního okresu Novostrašeckého a pøidìlení k soudnímu okresu Slanskému.

6.    Zpráva komise pro zemìdìlství v pøíèinì podøízení statistické kanceláøe zemskému výboru a poskytnutí subvence.

7.    Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti osady Raèan, aby ze svazku s obcí Kolajskou (Hermannsdorf) vylouèena a co obec o sobì byla ustanovena.

8.    Zpráva téže komise o petici obcí Rybnice a Kazòova, aby byly ze soudního okresu Manetínského vylouèený a k soudnímu okresu Královickému pøidìleny.

9.    Zpráva komise pro záležitosti hospod. záložen v pøíèinì zmìny kompetence (§6., zákon ze 7. èervence 1864), jenž se týèe vynakládání kmenových jistin kontribuèenských fondù penìžních.

Nám. nejv. marš.: Sezení jest uzavøeno.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 5 Uhr Nachm. ).

(Sezení ukonèeno o 5. hod. odp. ).

Ludwig Beer, Verificator.

Dr. Schneider, Verificator.

Dr. Melchers, Verificator.

1. Beilage zum stenographischen Bericht der XIII. Sitzung des böhm. Landtages vom 17. October 1881.

Bericht der Schul-Commission über den Antrag des Abgeordneten Dr. J. Èelakovský und Cons. auf Abänderung der §§. und 41 des Gesetzes vom 24. Februar 1873 Nr. 17 betreffend die Aufsicht über die Volkschulen.

Hoher Landtag !

In der XI. Sitzung des Böhm. Landtags dto. 12. Oktober hat Herr Dr. J. Èelakovský mit 19 Consorten folgenden Antrag gestellt:

"Die unterzeichneten Landtagsabgeordneten beantragen, es mögen, insolange nicht die gegenseitigen Verhältnisse beider Nationalitäten im Königreiche Böhmen gesetzlich und endgiltig geregelt Sein werden, die auf die Zusammensetzung des Landesschulrathes sich Beziehenden §§ 40 und 41 des L. -G. vom 24. Februar 1873 Z. 17 L. -G. -B. nachstehend lauten:

§ 40.

Der Landesschulrath Besteht:

1.     Aus dem Landeschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden.

2.   Aus acht vom Laudesausschusse gewählten, je zur Hälfte der Böhmischen und deutschen Nationalität angehörigen Abgeordneten.

Wählbar sind lediglich Abgeordnete des Landtages des Königreiches Böhmen.

3.   Aus zwei von der Gemeindevertretung der königl. Hauptstadt Prag gewählten Mitgliedern.

4.    Aus zwei Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten.

5.   Aus acht Landesschulinspektoren.

6.   Aus zwei katholischen und einem evangelischen Geistlichen und einem Bekenner des israelitischen Glaubens.

7.   Aus 4 Mitgliedern des Lehrstandes, welche zur Hälfte der Lehrerschaft an Böhmischen und jener an deutschen Schulen zu entnehmen find.

§ 41.

Die im § 40 unter 4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Cultus und Unterricht, der Sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden und in Bezug auf die Ernennung der administrativen Referenten mit dem Minister des Innern in´s Einvernehmen zu setzen hat, ernannt.

Die Funktionsdaner im § 40 Z. -2, 3, 6 und 7 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes Beträgt 6 Jahre.

Sobald jemand Mitglied des Laudesschulrathes wird, hört er auf Mitglied eines Ortsoder Bezirksschulrathes zu sein und kann er auch, so lange er Mitglied des Landesschulrathes ist, die Mitgliedschaft in einem Orts oder Bezirksschulrathe nicht erlangen.

Die Dienststellung und die Bezüge der administrativen Referenten und der Landesschulinspektoren werden im Verordnungswege festgesetzt.

Die Mitglieder des Lehrstaudes erhalten eine Funktionsgebühr aus Staatsmitteln. "

Dieser Antrag wurde in Folge des Landtags beschlusses vom 12. Oktober 1878 der Commission für Volksschulwesen zur Behandlung übergeben, welche mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der durch denselben beregten Frage, Bei der knapp zugemessenen Zeit der dermaligen Session einen Vertagnngsantrag zu stellen beschloß.

Dieser Vertagungsantrag wurde in der Sitzung des h. Landtages vom 18. Okt. 1878 genehmigt und in Gemäßheit des bezüglichen Beschlußes der Landesausschuß beauftragt, den Gegenstand zu Beginn der nächsten Landtagssession dem h. Landtage wieder vorzulegen.

Diesem Auftrage ist der Landesausschuß sub 2. Juli 1879 Nr. 31. 585 nachgekommen und wurde der citirte Autrag in der Session des Jahres 1880 mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 1880 der Commission für Schulangelegenheiten neuerlich zur Behandlung übergeben.

Obwohl nun diese letztere in der Session des Jahres 1880 den Gegenstand zur Berathung und Beschlußfassung brachte, kam der bezügliche Commissionsbericht nicht mehr zur Verhandlung im h. Hause und wurde sohin im Sinne des § 86 der Landtagsgeschäftsordnung vom Landesausschuße sub 17. Sept. 1881 Nr. 25. 528 dem h. Landtage in der laufenden Session abermals vorgelegt und mit Verfügung des h. Landtagspräsidiums der Schulcommission zur Behandlung überwiesen.

Der in Rede stehende Antrag zerfällt wesentlich in zwei mittelbar mit einander im Zusammenhange stehende Theile.

Der erste derselben, welcher auf die Aenderung des § 40 des Gesetzes vom 24. Feber 1873, L. G. B. Nr. 17, betreffend die Schulaufsicht abzielt, wird, wie aus der zur Motivirung des Antrages vom Herrn Antragsteller in der XI. Sitzung des böhm. Landtages vom 12. Okt. 1878 gehalten nen Rede dentlich hervorgeht, von dem Wunsche getragen, in der obersten Schulbehörde des Landes eine völlige Parität der Nationalitäten herzustellen, um so der Majorisirung der einen Nationalität des Landes durch die andere vorzubeugen.

Es soll dies dadurch erreicht werden, daß unter Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen des Absatzes 1, 3, 4 und 5 des §. 40 eine Aenderung des bisherigen Absatzes 2 in dem Sinne vorgenommen werden will, daß in Hinkunft an Stelle der nach den derzeitigen Bestimmungen vom Landesausschusse zu wählenden vier Abgeordneten eine Anzahl von acht Delegaten des Landesausschusses in den Landesschulrath entsendet würde, wobei die bislang nicht geltende Bestimmung aufgenommen werden soll, daß diese Delegaten, welche aus den Abgeordneten des Landtages des Königreiches Böhmen zu wählen sind je zur Hälfte der deutschen und der Böhmischen Nationalität sein müssen. Weiters sollen zwei von der Gemeindevertretung der kön. Landeshauptstadt Prag gewählte Delegirte in dem Landesschulrathe Platz finden und endlich statt der Bisher in einer Zahl von 3 in den Landesschulrath zu entsendenden Vertreter, Beziehungsweise Mitglieder des Lehrstandes in Hin kunft vier Vertreter dieser Gruppe dem Landesschulrathe angehören, wobei gleichfalls die nähere Bestimmung getroffen werden will, daß diese zur Hälfte der Lehrerschaft an deutschen, zur Halste der Lehrerschaft an Böhmischen Schulen entnommen werden.

Faßt man die Details dieses Antrags näher ins Auge, so drängt sich zunächst die Thatsache auf, daß durch die Beantragte Aenderung der Bisherigen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Landesschulrathes, eine nicht unerhebliche Vermehrung der Mitgliederzahl dieser Körperschaft eintreten müßte, indem an Stelle der bisher 22 betragenden Anzahl, sodann 29 Mitglieder den Landesschulrath bilden würden, was einer Vermehrung um 7, d. i. circa ein Drittheil der bisherigen Mitgliederzahl entspricht.

Eine solche, nicht unerhebliche Vermehrung der Mitgliederzahl kann aber der Wirksamkeit des Landesschulrathes kaum zum Vorteile gereichen, insoferne die Schwerfälligkeit des Apparates, die schon bei der Anzahl von 21 Mitgliedern hart an der Grenze des Zweckmäßigen steht, durch eine weitere Vermehrung der Mitgliederzahl nur wesentlich erhöht würde, ohne daß hiemit nach einer oder der andern Seite hin ein Vortheil zu erreichen wäre.

Tatsächlich lehrt die Erfahrung, daß je vielköpfiger eine Körperschaft ist, desto schleppender wird der Gang der Verhandlungen derselben, wo nicht durch Einführung des Comite-Wesens oder gar des selbstständigen Referententhums der Schwerpunkt der Entscheidungen in die Hand Einzelner gelegt wird, und so die Beschlüsse des Plenums zu einer Formsache gemacht werden, für deren Vollzug es nicht von Belang ist, wie hoch die Zahl der Mitglieder dieses Plenums sich beläuft.

Diese Erkenntniß mag wohl auch den Grund dafür gebildet haben, daß in allen übrigen Kronländern Oesterreichs die durch die bez. Landesgesetze festgesetzte Anzahl der Mitglieder der Landesschulsbehörden, zum Theil erheblich geringer ist als in Böhmen und wenn auch zugegeben werden muß, daß das Maß der Bedeutung des Schulwesens in Böhmen ein über jenes einzelner anderer Kronländer weit überwiegendes ist, mithin auch die Agenda der Landesschulbehörde Böhmens jene in andern Kronländern weit überragt, so ließe sich damit eine so erhebliche Vermehrung der Mitgliederzahl des Landesschulrathes, wie sie der vorliegende Antrag einführen will, immerhin nicht gerechtfertigt finden.

Die in Frage kommende Vermehrung der Mitgliederzahl des Landesschulrathes hat aber auch noch eine andere Seite, welche einiger Beachtung werth ist.

Insoferne die dem Landesschulrathe im Sinne des vorliegenden Antrages neu zuzuführenden Mitglieder, mit Ausnahme des einen Mitgliedes des Lehrstandes, das der Lehrerschaft einer Schule entnommen werden soll, Delegirte autonomer Behörden sind, müßte das autonome Element im Landesschulrathe eine erhebliche Vermehrung erfahren und es würde sich das Verhältnis der dem Landesschulrathe angehörigen Organe des Staates, d. s. der Vorsitzende, zwei Referenten der politischen Landesstelle und acht Landesschulinspectoren, im Ganzen 11, zu den Vertretern autonomer Körperschäften, int Ganzen 10 und den Vertretern anderweitiger Interessen, d. i. den beiden katholischen, dann dem protestantischen Geistlichen und dem Bekenner des israelitischen Glaubens, endlich aber auch den Vertretern des Lehrstandes, im Ganzen 8, wesentlich zu Ungunsten der Organe des Staates verschieben. Wenn man nun auch die Frage, ob der Landesschulrath als eine Staatsbehörde oder aber als ein autonomes Organ anzusehen sei, als Strittig Bezeichnet hat, so muß man sich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen doch entschieden der Ansicht zuneigen, daß der Landesschulrath als eine Staatsbehörde im engsten Sinne des Wortes aufzufassen ist, da er ja im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. -G. -Bl. XIX. Nr. 48, das zur obersten Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichtswesen, die dem Staate zusicht, Berufene Organ ist und da er weiters in dem Landesgesetze vom 24. Feber 1873, betreffend die Schulaufsicht, ausdrücklich als k. k. Landesschulrath Bezeichnet erscheint, mithin eine Bezeichnung führt, die ihn unzweifelhaft als Staatsbehörde deklarirt.

Ist nun der Landesschulrath als Staatsbehörde aufzufassen, dann wird die Rücksicht auf eine ausreichende Vertretung des Staatsinteresses durch Organe des Staates nicht außer Acht gelassen werden dürfen und die denselben nach den bisherigen Bestimmungen zukommende Majorität, oder, bei Abrechnung der im weitesten Sinne des Wortes dem Staate dienenden Mitglieder des Lehrstandes, die Stimmenparität, nicht in eine so eklatante Minorität verwandelt werden dürfen, wie es bei der beantragten Zusammensetzung des Landeschulrathes der Fall sein würde.

Untersucht man nun weiter, in wie ferne durch die beantragte Aenderung in der Zusammensetzung des Landesschulrathes die als Hauptmotiv des Antrages hervorgehobene Herstellung einer Parität der Nationalitäten in der obersten Schulbehörde des Landes erreicht und gesichert erscheint, so kommt man zu dem Schluße, daß durch die in Rede stehende Aenderung in dem ZusammensetzungsVerhältnisse des Landesschulrathes, die Herstellung einer Solchen Parität nicht erreicht werden kann.

ES erhellt dies aus folgender Betrachtung. Der nach dem vorliegenden Antrage zu bildende Landesschulrath würde bestehen:

1.   Aus dem Landeschef, oder dem von diesem Bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden.

2.   Aus 8 Delegirten des Landesausschußes, von welchen die Hälste der deutschen, die Hälfte der böhmischen Nationalität zu sein hätte.

3.    Aus zwei Delegirten der Gemeindevertretung von Prag.

4.   Aus zwei Referenten für die administrativen und Ökonom. Schulangelegenheiten.

5.   Aus acht Landesschulinspektoren.

6.   Aus zwei katholischen und einem protestantischen Geistlichen und einem Bekenner des israel. Glaubens.

7.    Aus 4 Mitgliedern des Lehrstandes, welche zur Hälfte der Lehrerschaft an böhmischen, zur Hälfte der Lehrerschaft an deutschen Schulen zu entnehmen waren. ES würde Sonach nur bezüglich der sub 2. aufgeführten Mitglieder der Parität der Nationalitäten insoferne zweifellos entsprochen Sein, als wenigftens bei dem derzeitigen Stande der Dinge, die Nationalität eines Landtagsabgeordneten durch mehrfache Kriterien sichergestellt erscheint.

Für die sub 7 verzeichnete Gruppe von Mitgliedern des Lehrstandes erscheint die Herstellung der nationalen Parität nicht in gleichem Maße gesichert, denn der Umstand, daß ein Individuum der Lehrerschaft einer deutschen, oder aber jener einer böhmischen Schule angehört, bietet keinen genügenden Anhaltspunkt zur Beurtheilung der Nationalität.

Indeß angenommen, daß auch in dieser Gruppe die Wahl sich so treffen ließe, daß der Forderung der nationalen Parität völlig entsprochen werden würde, so würde erst die Mitgliedschaft von 6 deutschen bez. 6 èechischen Männern dem Landesschulrathe gesichert sein während die Nationalität der Beiden Referenten in Schulangelegenheiten, dann der 8 Landesschulinspektoren, weiters der Vertreter der Religionsgenossenschaften nicht mehr berechenbar ist, insoferne der Antrag bezüglich der Wahl dieser keine bestimmten Forderungen gestellt wissen will und wohl auch nicht stellen konnte, da sich eine Ingerenz der Landesgesetzgebung auf diejenigen Faktoren, welche Bei der Bestellung dieser Mitglieder des Landesschulrathes in Betracht kommen, nicht gewinnen lässt.

Bezüglich der in den Landesschulrath zu entsendenden zwei Delegirten der Stadtgemeinde Prag, wäre es dagegen mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse dieser Gemeindebehörde zweifellos, daß, wenn selbst die Forderung gestellt würde, daß ein Deutscher und ein Èeche zu entsenden seien, welche Forderung die Herren Antragsteller jedoch nicht gestellt haben, der nationalen Parität nicht in dem Sinne Rechnung getragen werden würde, wie es die deutsche Bevölkerung wünschen müsste.

Es würde mithin durch den Modus der Zusammensetzung des Landesschulrathes, den der vorliegende Antrag bezweckt, zwar einer Anzahl von 6 Deutschen und 8 Èechen der Eintritt in den Landesschulrath gesichert sein, dagegen bliebe die Entscheidung über die Nationalität der übrigen Mitglieder anderen Factoren, vielleicht sogar dem Zufalle überlassen und es würde selbst für den Fall, als alle übrigen bei der Zusammensetzung des Landesschulrathes mitwirkenden Faktoren dem Principe der nationalen Parität vollkommen Rechnung tragen würden, eine solche Parität nur formell, nicht aber sachlich erreicht sein, da bei völlig gleicher Zahl der Vertreter der einen und der andern Nationalität, die zufällige Verhinderuug eines oder des andern Mitgliedes, mit der gerade bei einer so zahlreichen Körperschaft immer gerechnet werden muß, gegebenenfalls die Majorisirung der einen durch die andere Nationalität immerhin herbeiführen könnte.

Ueberdies kann in der Thätigkeit des nach den bisher geltenden Bestimmungen zusammengesetzten Landesschulrathes, in welchem früher lediglich in Folge der Abstinenz von dem Verfassungsleben und der abwehrenden Haltung gegen die Schulgesetze die èechische Ration allerdings eine ihren jetzigen Wünschen nicht entsprechende Vertretung hatte, weder in seiner frühern noch in Seiner gegenwärtigen Zusammensetzung ein berechtigter Grund zur Annahme gefunden werden, daß diese Schulbehörde von nationalen Parteianschauungen beherrscht worden wäre oder sich in Hinkunft beherrschen lassen werde und es erscheint darum die ängstliche Wahrung der nationalen Parität, die übrigens, wie nachgewiesen, durch die beantragten Aenderungen des § 40 nicht erreichbar ist, weder geboten noch gerechtfertigt. Uebrigens ist dem Wünsche nach einer die nationale Gleichstellung im Auge behaltenden Vertretung des Landesausschusses im Landesschulrathe Sowie den durch den Eintritt der èechischen Abgeordneten in die parlamentarische Action geänderten Verhältnissen thatsächlich bereits Rechnung getragen worden, insoferne der Landesausschuß bei der Wahl der für die gegenwärtige Functionsperiode in den Landesschulrath entsendeten Delegirten zwei deutsche und zwei èechische Mitglieder des Landesausschusses nominirt hat und es ist mittelbar durch die Wahl der Herren Dr. Škarda und Zeithammer, welche beide hervorragende Mitglieder der Stadtvertretung Prags find, auch dem Wunsche nach einer Vertretung der Interessen dieser Großgemeinde, wenn auch nicht formell, so doch sachlich genügt.

Diese Verhältnisse zumal, dann aber auch die Rücksicht darauf, daß durch die beantragten Aenderungen des § 40 eine nicht wünschenswerthe Vermehrung der Mitgliederzahl der Landesschulbehörde und eine Verschiebung des Stimmenverhältnisses zu Ungunsten der Organe des Staates herbeigeführt werden würde, denen in einer Staatsbehörde naturgemäß ein maßgebendes Gewicht eingeräumt bleisen muß, weiters der Umstand, daß durch die geplanten Aenderungen dem von dem Antragsteller als wesentliches, ja als einziges Motiv seines Antrages hingestellten Prinzipe der Parität der Rationalitäten thatsächlich nicht entsprochen werden Würde, endlich aber die Erwägung, daß durch die Hervorkehrung des Nationalitätenstandpunktes, wie er in den beantragten Aenderungen Seinen Ausdruck findet, die Bildung nationaler Parteien im Landesschulrathe heraufbeschworen werden müßte, was der Wirksamkeit dieser Behörde gewiß nicht förderlich sein könnte, lassen ein Eingehen auf den ersten Theil des Antrags nicht opportun erscheinen.

Was nun den zweiten Theil des Antrages, welcher sich auf die Aenderung, bez. Erweiterung des § 41 des Gesetzes über die Schulaufsicht bezieht, anbelangt, so wird durch diesen die Statuirung einer Bestimmung bezweckt, durch deren Einführung in das Gesetz diesem eine Richtung gegeben werden würde, die in ihre Consequenzen verfolgt, nicht allein Aenderungen der Bestimmungen über die Zusammensetzung der Bezirksschulräthe herbeiführen müßte, welche der Durchführung der Schulaufsichtsgesetze erhebliche Schwierigkeiten bereiten würden, Sondern durch die auch die Stimmführung der Vertreter des Lehrerstandes im Landesschulrathe zu einer Inconvenienz gestempelt Werden würde.

Thatsächlich müßte, wenn die Mitgliedschaft des Laudesschulrathes, die Mitgliedschaft einer anderen Instanz in Schulsachen unbedingt ausschließen würde, so ferne es sich nicht um eine nur auf einen speciellen Fall hinzielende, sondern um eine in sich Selbst berechtigte und allgemein giltige Bestimmung handeln soll, die Mitgliedschaft des Bezirksschulrathes, ebenso jene des Ortsschulrathes, endlich auch jene der Gemeindevertretung ausschließen, wodurch die Bildung der Bezirksschulbehörden auf das Aeußerste erschwert, wo nicht geradezu unmöglich gemacht werden müßte. Denn ohne Zweifel ist das Verhältnis des Bezirksschulrathes zum Landesschulrathe genau dasselbe, wie jenes des Ortsschulrathes zum Bezirksschulrathe und dieses Instanzenverhältniß allein kann in dieser Frage maßgebend sein, nicht aber die Rücksicht aus den Charakter der betreffenden Behörde, in der Hinficht, ob dieselbe ein autonomes Organ oder eine Staatsbehörde ist.

Andererseits find die Motive, welche der Herr Antragsteller für die Begründung seines bezüglichen Antrages in´s Feld geführt hat, die an sich wenig geeignet sind, eine Berechtigung der durch diesen Antrag herbeizuführenden Aenderung des Gesetzes erkennen zu lassen, gegenüber der Gefahr, daß durch eine solche entweder eine auffällige Inconsequenz des Gesetzes oder aber eine entschiedene Erschwerung der Durchführbarkeit desselben herbeigeführt werden müßte, kaum von genügendem Gewichte. Zudem kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 44 Alin. 3 des Schulaufsichtsgesetzes, durch welche eine Ausbeutung der


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