Pátek 14. øíjna 1881

sion zugewiesen werden muß. ES ist noch weiter zu berichten über den Antrag der Commission, welche im Vorjahre gewählt wurde, betreffs des Antrags des Abg. Stangler auf Abänderung des § 10 des Mauthgesetzes vom 2. April 1867.

Auch hierüber wurden verschiedene Bezirksvertretungen einvernommen und die Gutachten gehen ebenso auseinander, so daß der L. -A. die Ueberzeugung nicht gewinnen konnte, es würden mit dem Eingehen auf die Aenderung des § 10 im Sinne Stanglers wesentliche Vortheile erreicht werden, und wird daher vom L. -A, der Uebergang zur Tagesordnung beantragt.

In formaler Beziehung wird ebenfalls die Zuweisung dieses Gegenstandes an die Petitionskommission beantragt.

Snìm. akt. Baretta:

Co se formálního jednání týèe, navrhuje pan zpravodaj, aby zpráva tato byla pøikázána petièní komisi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Welche für den Antrag sind, erheben die Hand.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionscommission über die Petition der Gemeindevertretung von Gießhübel um Abhilfe und Linderung des dortselbst herrschenden Nothstandes.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise petièní o petici obec. zastupitelstva Kyshüblu v pøíèinì ulevení v tamní krajinì panující bídy.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist Herr Abg. Bayer.

Abg. Bayer (liest): Hoher Landtag !

In der am 6. Oct. d. J. Sub Nr. 140 eingereichten Petition bittet die Gemeindevertretung von Gießhübl (pol. Bezirk Neustadt a. M. ) um Abhilfe und bezügliche Linderung des dortselbst herrschenden Nothstandes und hebt darin insbesondere hervor, daß der einzige Erwerbszweig der dortigen Bevölkerung von mehr als 2000 Seelen in der Handweberei von Baumwollgarn bestand, durch die Concurrenz der Maschinenstühle aber nicht allein die Arbeitslöhne auf das Niveau der absolutesten Unzulänglichkeit herabgedrückt worden sind, sondern daß es auch häufig an Beschäftigung selbst fehle, so daß die zahlreichen Weberfamilien dem größten Elende preisgegeben seien.

Die Gemeindevertretung beklagt in der Petition auch den unterbliebenen Ausbau der projectirten Straße von Gießhübl nach Nachod, wodurch die Hoffnung auf eine längere Beschäftigung der dortigen Bevölkerung vereitelt wurde, und weist schließlich darauf hin, daß es erwünscht und wirksam wäre, wenn Großindustrielle der daselbst zur Disposition stehenden Wasserkraft und den billigen Arbeitskräften überhaupt Beachtung zuwenden würden.

Wiewohl uns die ungünstigen Erwerbsverhältnisse und die mißliche Lage der Weberfamilien in dieser Gegend im Allgemeinen bekannt sind, so ermangeln doch der Petitionscommission die näheren Anhaltspunkte, um in eine Beurtheilung der Sachlage eingehen und Anträge in der einen oder anderen Richtung stellen zu können.

Da auch von Seite der Gemeindevertretung selbst keinerlei bestimmte Vorschläge gemacht wurden, ebenso amtliche Erhebungen in dieser Richtung nicht vorliegen,. kann die Petitionscommission nur den Antrag stellen:

Der h. Landtag wolle die vorliegende Petition der Gemeindevertretung Gießhübl, um Abhilfe, beziehungsweise um Linderung des dortselbst herrschenden Nothlandes der h. Regierung zur Erhebung und entsprechenden Würdigung abtreten.

Sn. sekr. Schmidt: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Petice obecního zastupitelstva v Kyshüblu, aby se k ulevení v tamní krajinì panující bídy podpora poskytla, budiž sl. vládì odevzdána, aby ji prozkoumala a v úvahu vzala.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht), Angenommen.

Der nächste und letzte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtgemeinde Schlaggenwald behufs gesetzlicher Regelung der Steuereinhebung durch die Gemeinden.

Nám. nejv. marš.: Poslední pøedmìt denního poøádku jest zpráva komise pro okr. a obecní záležitosti, o petici mìstské obce Horního Slavkova, aby vybírání daní skrze obce zákonem bylo upraveno.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist Herr Abg. Dr. Funke.

Abg. Dr. Funke (liest): Hoher Landtag!

Die Gemeinde Schlaggenwald hat im Jahre 1878 eine Petition an den h. Landtag gerichtet, in welcher um Enthebung der Gemeinden von der Steuereinhebung, Zuweisung derselben an die k. k. Steueräamter, eventuell um eine Remuneration aus Staatsmitteln und um eine entsprechende Form der Zuschriften der politischen Bezirksbehörden an die Gemeindeämter in dem übertragenen Wirkungskreise gebeten wird.

Uiber diese Petition Wurde in der XVII. Sitzung des h. Landtages vom 19. October 1878 der Beschluß gefaßt:

,, Uiber die Petition der Stadt-Gemeinde Schlaggenwald um Erwirkung einer Remuneration für die Steuereinhebung durch die Gemeindeämter und gleichzeitig Beschwerde wegen unwürdiger Behandlung der Gemeindevorsteher in den Erlassen der k. k. pol. Unterbehörden hat sich der Landesausschuß mit der k. k. Statthalterei ins Einvernehmen zu setzen, die erforderlichen Erhebungen pflegen und in der nächsten Session Bericht zu erstatten. "

In Ausführung dieses Beschlußes hat nun der Landesausschuß in dieser Angelegenheit unter dem 18. December 1878, Z. 31902, die diesfallige Note an die k. k, Statthalterei gerichtet, in welcher der Landesausschuß zunächst unter Berufung auf seine früherem denselben Gegenstand betreffende, eingehend motivirte Note vom 15. Mai 1878, Z. 7205, das dringende Ersuchen wiederholte, die hohe k. k. Regierung möge durch beschleunigte Einbringung einer Gesetzesvorlage eine gerechte und zweckmäßige Regelung des Steuereinhebungsgeschäftes im Sinne der bezüglichen Landtags- und Reichsrathsbeschlüsse herbeiführen, und hat der Landesausschuß weiter rücksichtlich der in der Petition der Gemeinde Schlaggenwald enthaltenen Beschwerde gegen die mißliebige Art und Weise des Verkehres der politischen Unterbehörden mit den Gemeindevorstehern in Angelegenheiten der Steuereinhebung das Ersuchen an die k. k. Statthalterei gerichtet, diesfalls die geeigneten Erhebungen zu veranlassen, Mit der Note vom 19. Mai 1881, Z. 11644, hat nun die k. k. Statthalterei die Antwort dahin ertheilt, daß dieselbe die in Rede stehende Petition der Gemeinde Schlaggenwald an das hohe k. k. Ministerium des Innern rücksichtlich Einbringung einer Gesetzesvorlage geleitet und über die Beschwerde rücksichtlich der Form der amtlichen Zuschriften der k. k. politischen Unterbehörden speciell der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Falkenau eingehende Erhebungen gepflogen habe.

Anbelangend nun die Petition rücksichtlich Befreiung der Gemeinden von der Steuereinhebung und Steuereintreibung, so geht die k. k. Statthalterei von der Anschauung aus, daß die Steuereinhebung in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre, und insbesondere auch die Verpflichtung der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Steuereinhebung und Eintreibung, wie dieselbe durch die bestehenden Vorschriften geregelt sei, als zu Necht bestehend ansehe, und habe die k. k. Statthalterei diese ihre Anschauung auch bereits in der an den Landesausschuß gerichteten Zuschrift vom 3. März 1878, Z. 13233 ausgesprochen, in welcher insbesondere auch die Anschauungen des hohen k. k. Finanzministeriums über diese Angelegenheit eingehend erörtert werden.

Rücksichtlich der Form der Zuschriften der politischen Bezirksbehörden, resp. des k. k. Bezirkshauptmanns von Falkenau an die Gemeindevorstände hebt die k. k. Statthalterei hervor, daß sich die k. k. Bezirkshauptmannschaft bei dem Umstande, als in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Gemeinden der Staatsbehörde gegenüber in einem Verhältnisse der Unterordnung stehen, der Form des Auftrages und der Aufforderung und nicht der Form des Ersuchsschreibens bediene, zumal für den Fall, als dem Auftrage nicht entsprochen würde, gesetzliche Zwangsmittel anzuwenden Seien, und Sei die Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall der Nichtbefolgung der Auftrage in dem §. 105 der Gemeindeordnung begründet.

In der Petition der Stadtgemeinde Schlaggeuwald wird nun vor Allem um Behebung der Einhebung und Eintreibung der Steuern durch die Gemeinden eventuell um eine staatliche Subvention für die Besorgung dieser Geschäfte - somit um eine gesetzliche Regelung des bisher bestehenden Verhältnisses angesucht.

Die petitionirende Gemeinde geht bei diesem Ansuchen von der Anschauung aus, daß diese Steuer-Einhebung und Eintreibung nicht in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehöre, indem in der Gemeindeordnung vom 16, April 1864 die Verpflichtung der Steuer-Einhebung durch die Gemeinden als in den übertragenen Wirkungskreis derselben gehörig nicht aufgenommen und der §. 128 des provis. Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 durch die neue Gemeindeordnung derogirt worden sei- eine Anschauung, die weder von dem hohen k. k. Finanz-Ministerium, noch von der k, k. Statthalterei getheilt wird, indem dieselben von der Ansicht ausgehen, daß der §. 128 des provisorischen Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 dermalen noch vollkommene Gesetzeskraft habe.

Wenn nun allerdings in der Gemeindeordnung vom Jahre 1864 die einzelnen Functionen des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden nicht taxativ aufgezählt werden, während diesfalls das provis. Gemeindegesetz vom Jahre 1849 ganz genaue Bestimmungen enthält; so kann aus diesem Umstande und aus dem ferneren Umstande, daß das provis. Gemeindegesetz vom Jahre 1849 nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, nicht geschlossen werden, daß der §. 128 des provis. GemeindeGesetzes noch zu Recht bestehe; das provisorische Gemeindegesetz vom Jahre 1849 ist vielmehr durch die Gemeindeordnung vollständig und in allen seinen Theilen aufgehoben worden und es kann für den Fall, als ein späteres Gesetz nicht die taxativen Fälle eines Rechtsbegriffes aufzählt, den Behörden nicht gestattet sein, Interpretationen aufzustellen, für welche eine gesetzliche Begründung nicht gefunden werden kann; die Anschauung der k. k. Statthalterei und des hohen k. k. Finanzministeriums über die gesetzliche Berpflichtung der Gemeinden zur Steuer-Einhebung ist aber um so weniger begründet, als das provisorische Gemeindegesetz vom Jahre 1849 nicht für Böhmen allein erlassen wurde, daß jedoch nur in Böhmen diese Steuer Einhebung durch die Gemeinden besteht, während in den übrigen Kronländern mit Ausnahme Galizien die Steuer-Einhebung durch die k. k. Steuerämter stattfindet und in Galizien den Gemeinden für die Steuer-Einhebung eine Remuneration ertheilt wird; aus diesen Ausführungen erhellt nun, daß die Steuer-Einhebung in Böhmen . durch die Gemeinden eine gesetzliche Basis nicht habe und es ist nur ein thatsächliches, keineswegs aber ein gesetzliches Verhältnis in dieser Beziehung vorhanden.

Die entscheidende Frage ist vorliegend nur die, ob die in der Petition der Stadtgemeinde Schlaggenwald rückfichtlich der Steuer-Einhebung und Eintreibung namhaft gemachten Uebelstände wirklich vorhanden und ob diese Uebelstände so geartet sind, daß sie einer durchgreifenden gesetzlichen Abhilfe bedürfen ?

Und diese Fragen müssen ganz entschieden bejaht werden.

Der selbststandige Wirkungskreis der Gemeinden ist demnach bei dem durchgeführten Grundsatze der Selbstverwaltung, bei der vorgeschrittenen Entwicklung des Gemeindelebens, insbesondere mit Nücksicht auf die Obsorge für das Bolksschulwesen und bei vielen größeren Gemeinden auch über die commnnalen Mittelschulen ein Solcher, daß derselbe die volle Thätigkeit und Pflichttreue des Gemeindevorstehers und des gesammten Gemeindevorstandes erheischt; nun liegt dem Gemeindevorsteher auch die Leitung des übertragenen Wirkungskreises ob, und hat dieser letztere nunmehr eine solche Vermehrung erfahren, daß die Agenda des übertragenen Wirkungskreises den Gemeinden als eine sehr drückende bezeichnet werden muß, insbesondere die Einhebung und Eintreibung der Steuern, und die Schnelligkeit, mit welcher dieselbe bei Sonstigen Ordnungsstrafen durchzuführen ist, veranlaßt eine Ueberbürdung der Thätigkeit in dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden, welche außerordentliche Maßnahmen erheischt; hiedurch aber erwachsen den Gemeinden Sehr namhafte Auslagen, welche von den Angehörigen der betreffenden Gemeinde getragen werden müssen, und ist es somit insbesondere auch die ungleiche Vertheilung der Lasten, welche den einzelnen Gemeinden durch die ungemessene Ausdehnung des übertragenen Wirkungskreises erwachsen.

Zudem sind insbesondere die mit der SteuerExecution den Gemeindeämtern aufgetragenen Einleitungen in ihrer Durchführung Grund und Veranlassung zu Gehässigkeit und Verbitterung gegen die Vertreter der Gemeinde und wenn in dem Erlasse des hohen k. k. Finanzministeriums vom 27. Jänner 1877, Z. 2586, ausdrücklich die Weisung ertheilt wird, daß die executive Pfändung wegen Steuerrückständen im Beisein zweier Gemeindeausschußmitglieder vollzogen werde, so wird die Stellung der Gemeindevertreter zu SteuerExecutoren herabgedrückt, abgesehen davon, daß ein Gemeindeausschußmitglied gesetzlich nicht verhalten werden kann, sich zu einer solchen Funcion herzugeben.

Diese Uebelstände werden von den Gemeinden Sehr Schmerzlich empfunden und die Klagen über dieselben sind allgemein.

Der hohe Landtag hat diese Verhältnisse Schon in früheren Sessionen gewürdigt und der Landesausschuß hat, wie bereits oben hervorgehoben, mit der Note vom 5. Mai 1878, Z. 7205, das wiederholte Ansuchen um gesetzliche Regelung der Steuereinhebung gestellt.

Wie nun aus der Note der k. k. Statthalterei vom 19. Mai 1881, Z. 11644, hervorgeht, hat die hohe k. k. Regierung dieses Ansuchen ganz mit Stillschweigen übergangen und angesichts der notorischen und allseitig anerkannten Uebelstände rücksichtlich der Steuereinhebung durch die Gemeinden erscheint es nun dringend geboten, daß der hohe Landtag in dieser hochwichtigen und für die Gemeinden so bedeutungsvollen Angelegenheit seine Anschauung ausspreche.

Was nun die Form der Zuschriften der k. k. Bezirkshauptmanuschaft Falkenau in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises an die Gemeindevorstande anbelangt, so ist es allerdings richtig, daß diese Zuschriften die Form von Aufträgen oder Aufforderungen haben, obwohl nicht zu verkennen ist, daß auch die Form dieser Zuschriften an autonome Körperschaften nicht nothwendig eine schroffe sein müsse, und hat die Stadtgemeinde Schlaggenwald lediglich um eine höflichere Schreibweise von Seite der pol. Bezirksbehörde an die Gemeindeämter gebeten.

Es dürfte sich somit kaum als nothwendig herausstellen, mit den Aufträgen auch sofort eine im Gesetze nicht vorgesehene persönliche Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers auszusprechen; nach den von der k. k. Statthalterei vorgelegten Zuschriften der politischen Bezirksbehörden und nach dem Berichte derselben hat aber eine unwürdige Behandlung der Gemeindeämter durch die Erlässe der politischen Unterbehörden nicht stattgefunden, und es hat sich ans diesem Grunde der Landesausschuß auch nicht veranlaßt gesehen, in dieser Richtung Anträge zu stellen.

Auf Grund der Ausführungen dieses Berichtes und in Folge der obbezeichneten Petition der Stadtgemeinde Schlaggenwald erlaubt sich die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten mit Bezug auf den in XVII. Sitzung des hohen Landtages vom 19. Oktober 1878 gefaßten Beschluß den Antrag zu stellen:

I.

Der hohe Landtag wolle die Note der k. k. Statthalterei vom 19. Mai 1881, Z. 11644, über die Form der Zuschriften der politischen Unterbehörden an die Gemeindeämter zur Kenntniß nehmen.

Der hohe Landtag erklärt die beschleunigte Einbringung einer Gesetzesvorlage über die Einhebung und Eintreibung der Steuern zum Behnfe einer gerechten und zweckmäßigen Regelung dieser die Gemeinden Sehr schwer belastenden Angelegenheit als eine dringende Nothwendigkeit.

(Rufe: Sehr gut ! Bravo !)

Snìm. akt. Baretta: Komise èiní návrh:

I.

Slavný snìme raèiž na vìdomí vzíti pøípiš c. kr. místodržitelství ze dne 19. kvìtna 1881, è. 11644, o spùsobu dopisování podøízených úøadù politických s úøady obecními.

II.

Snìm král. Èeského prohlašuje, že jest toho pilná potøeba, aby k úèelu spravedlivé a vhodné úpravy vybírání a vymahání daní, jímž obce velice jsou obtíženy, co nejdøíve podána byla pøíslušná osnova zákona.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort ? (Dr. Klier meldet sich). Der Hr. Abg. Dr. Klier hat das Wort.

Abg. Dr. Klier: Ich muß es selbst für meine Person bedauern, die Geduld des h. Hauses einigermaßen in Anspruch nehmen zu müssen, allein es handelt sich um eine Angelegenheit, welche auf der einen Seite außerordentlich wichtig für unsere Bevölkerung ist, auf der andern Seite von der h. Rierung durch viele Jahre hindurch eine so mißliebige Behandlung erfahren hat, (Rufe: Hört !) daß ich glaube, es sei nothwendig, hier den Antrag der Commission ernstlich zu unterstützen.

(Beifall).

Ich bin in der Lage, etwas eingehender in der Sache sprechen zu können, weil ich schön zu wiederholten Malen auch in dieser Angelegenheit daran gesetzt habe, daß die Regierung endlich einmal daran gehe, das gerechte Begehren zu erfüllen, eine Regelung dieser Frage zu Stande zu bringen.

Ich erlaube mir in dieser Beziehung darauf hinzuweisen, daß der h. Landtag nicht blos im vorigen Jahre oder vor 2 Jahren, als die Petition der Gemeinde Schlaggenwald hier zuerst vorlag, Sondern auch Schon in viel frühern Jahren diese Frage in Erwägnug gezogen (Rufe: 1868) und wiederholt feinen Wunsch ausgesprochen, diese Frage einmal einer Erledigung zugeführt zu Sehen.

Ich kann aber noch darauf hinweisen, daß viele Petitionen, die an den Reichsrath gelangt sind, diese Angelegenheit auch dort zur Sprache brachten, und daß auch das Abgeordnetenhaus ebenfalls eine Resolution gefaßt hat, worin es ernstlich die Regierung auffordert, einmal auf diesem Felde Ordnung zu machen.

Es ist dieses Begehren einmal Schon dadurch vollständig gerechtfertigt, weil eine höchst verschiedene Behandlung der vermiedenen Länder in dieser Angelegenheit stattfindet.

(Rufe: Sehr richtig !)

Wenn ich ihnen sage, daß in Galizien die Gemeinden für die individuelle Steuereinhebung eine Geldentschädigung erhalten, (hört, hört !), wenn ich weiter darauf hinweise, daß in den kleinern südlichen Landern, ich bezeichne da insbesondere Görz, keine Einhebung der Steuern durch die Gemeinden statt hat, sondern es dort dem kleinsten Steuerträger frei steht, zum Steueramte zu geh´n und dort seine Steuer zur Abfuhr zu bringen, daß also die Gemeinde auch wieder keine Auslage trifft, während gerade in unserem Lande Böhmen die Steuer Seit jeher unentgeltlich eingehoben werden mußte, - wenn ich ihnen das Sage und darauf hinweise, so werden sie erkennen, daß da Böhmen unbillig und ungerecht behandelt wird.

Wenn ich nun Weiter aber auch noch darauf hindeute, was ja vielen bekannt ist, daß die Bestätigung des Gemeinderechnungsführers in dem Steuerbüchel, daß die betreffende Steuer beim Gemeinderechnungsführer in Abfuhr gebracht worden sei, den Steuerträger nicht dagegen Schützt, noch exequirt zu werden, (Bravo ! hört ! hört !) daß ste ihn nicht Schützt vor 2maliger Steuerzahlung (hört !), wenn ich darauf hindeute, so erscheint es um so unbilliger und ungerechter, uns böhm. Gemeinden in dieser Weise zu behandeln.

Das sind Tatsachen, daß Steuerträger mit dem Steuerbüchel zur Steuerbehörde gekommen sind als die Steuerexekutoren kamen, und es sich herausstellte, daß diese Steuer bereits an die Gemeinde zur Abfuhr gebracht sei, daß man ihnen aber darauf erwiderte:,, Das hat nichts zu sagen, das gilt hier nichts; bei uns ist die Steuer noch nicht in Abfuhr gebracht. Wenn der betreffende städtische Steuerrechnungsführer mit dem Gelde durchgeht, das kümmert uns nichts, du mußt noch einmal bezahlen. "

Das sind Facten, welche wirklich vorgekommen sind und nicht Einmal, Sondern mehreremale vorgekommen sind.

Ich habe seinerzeit einmal bei einem mir Sehr befreundeten Finanzminister, bei dem verstorbenen Dr. Brestel, dießfalls in der Budgetcommission des Reichsrathes geradezu angefragt: Herr, was soll denn das sein, wie kommen denn die Leute dazu, wenn sie von der Regierung gezwungen werden, die Steuer bei der Gemeinde in Abfuhr zu bringen, dann noch erequirt zu werden, weil der Steuerrechnungsführer durchgegangen ist oder wenigstens die Gelder veruntreut hat. Er antwortete nur darauf:

Die Steuereinhebung hat durch die Steuerämter zu geschehen.

(Hört!)

Nun aber versuchen Sie einmal ! Wenn Sie nicht Großgrundbesitzer oder großer Fabrikant sind, der Hunderte von Gulden Steuer zahlt, wird ihre Steuer nicht angenommen (Sehr richtig! ), sondern der Steuereinnehmer verweist sie auf das Gemeindeamt, wo Sie die Steuer in Abfuhr bringen sollen, und daß allein zeigt schon, daß ein Vollkommen gesetzloser, wenn nicht gesetzwidriger Zustand vorhanden ist; aber ich behaupte, es ist ein gesetzwidriger Zustand, denn die Argumentation der Regierung, daß das Gemeindegesetz vom J. 1849 in irgend einem Theile noch aufrecht besteht, das muß ich sagen, ist unbegreiflich von einer so hochstehenden Behörde, wie die Statthalterei es ist. Es ist ja ein neues Gemeindegesetz vom J. 1864 erschienen. Alte Rechtsregel ist, daß ein neues Gesetz das alte aufhebt, das Gemeindegesetz ist aber als ein totales erschienen (Sehr richtig !), welches auch total das alte aufhebt, umsomehr als das alte ein provisorisches war, wie es dort selbst bezeichnet wird.

Meine Herren, eine solche Auslegung des Gesetzes geht über meine juridischen Begriffe, daß ich wahrhaftig erklären muß, ich bin vollkommen der Ansicht und spreche sie vor aller Welt aus, daß da eine Verletzung unseres Gemeindegesetzes vorhanden ist. (Bravo, Bravo !) Wenn das aber ist und die Regierung bis heute Nichts gethan hat (Ruf im Centrum: Durch 20 Jahre Nichts), so ist es vollkommen berechtigt, daß der hohe Landtag mit Rücksicht auf seine frühere Beschlußfassung auch neuerdings sein Begehren stellt, es möge endlich einmal eine gesetzliche Regelung dieser Zustände eintreten und darum meine Herren, erlaube ich mir wärmstens den Antrag der Commission zu empfehlen. (Bravo! Bravo !)

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Die Debatte ist geschlossen.

Rokování jest ukonèeno.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Funke: Vor allem Spreche ich dem Abg. Herrn Dr. Klier für feine Sachgemäßen Ausführungen, die unterstützt sind durch reiche Erfahrungen, meinen besten Dank aus und ebenso wird das hohe Haus demselben für die Unerschrockenheit (Heiterkeit), mit welcher der Herr Abgd. für den Bericht der Commission eingetreten ist, zu danken wissen. Es wird aber noch eins hinzuzufügen sein, daß Böhmen in dieser Richtung wirklich sehr stiefmütterlich bedacht wurde, und daß es kein gesetzlicher Zustand ist, welcher in Böhmen besteht. Es werden auch allerdings in Böhmen Remunerationen ertheilt, und zwar einzelnen Gemeinden über ihr Einschreiten; das ist eine Thatsache. Wie kommen aber einzelne Gemeinden dazu, Remunerationen zu erhalten und wer ertheilt diese Remunerationen? Der betreffende Bezirkshauptmann.

Es ist also einzelnen Gemeinden gestattet, ein Vorrecht zu genießen als Belohnung für die sogenannte treue Pflichterfüllung, wenn der betreffende Bezirkshauptmann der Ansicht ist, daß der Gemeindevorsteher und der Gemeinderath seines Amtes eifrig gewaltet hat. Das, meine Herren, das kann man doch nicht einen gesetzlichen und gesetzmäßigen Zustand nennen; Böhmen ist in dieser Richtung wirklich ein sehr stiefmütterlich bedachtes Land und ich erlaube mir daher nochmals den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle die Commissions-Anträge einstimmig annehmen.

Oberstlandmarschall: Die Anträge lauten:

Der hohe Landtag wolle die Note der k. k. Statthalterei vom 19. Mai 1881, Zahl 11644, über die Form der Zuschriften der politischen Unterbehörden an die Gemeindeämter zur Kenntniß nehmen.

Der hohe Landtag erklärt die beschleunigte Einbringung einer Gesetzvorlage über die Einhebung und Eintreibung der Steuern zum Behufe einer gerechten und zweckmäßigen Regelung dieser die Gemeinden sehr schwer belastenden Angelegenheit als eine dringende Nothwendigkeit.

Nám. nejv. marš.:

I.

Slavný snìme raèiž na vìdomí vzíti pøípis c. kr. místodržitelství ze dne 19. kvìtna 1881, è. 11644, o spùsobu dopisování podøízených úøadù politických s úøady obecními.

II.

Snìm král. Èeského prohlašuje, že jest toho pilná potøeba, aby k úèelu spravedlivé a vhodné úpravy vybírání a vymahání daní, jímž obce velice jsou obtíženy, co nejdøíve podána byla pøíslušná osnova zákona.

Oberstlandmarschall: Welche. für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Er ist angenommen.

Die Tagesordnung ist erschöpft. Ehe ich zur Mittheilung der Tagesordnung übergehe, habe ich folgende Mittheilungen zu machen.

Es sind Einladungen zu Commissionssitzungen eingelaufen: Die Hypothekenbankcommission hält Samstag morgen um 4 Uhr Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Komise, která se raditi má o záležitostech hypoteèní banky, bude odbývati zítra v sobotu ve 4 hodiny sezení.

Oberstlandmarschall: Der Obmann der Reklamationscommission ladet die Mitglieder derselben ein auf heute Freitag 1/2 5 Uhr Nachmittags.

Nám. nejv. marš.: Komise reklamaèní odbývati bude sezení dnes odpùldne o 1/2 5. hod.

Oberstlandmarschall: Die Budgetcommission halt Montags 17. Oktober Nachm. 6 Uhr Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Budžetní komise bude odbývati sezení v pondìlí odpùldne o šesté hodinì.

Oberstlandmarschall: Die Commission für Revision des Heimatsgesetzes wird eingeladen für heute Abend 6 Uhr in das ihr zugewiesene Zimmer neben den Lesesaal.

Nám. nejv. marš.: Komise pro záležitosti o opravì práva domovského bude míti sezení dnes o 6. hodinì veèer.

Oberstlandmarschall: Die nächste Sitzung findet Montag statt, am 17. Oktober um 11 Uhr Vorm.

Nám. nejv. marš.: Nejblíže pøíští zasedání sl. snìmu bude se odbývati v pondìlí dne 17. øíjna o 11. hod. dopolední.

Oberstlandmarschall: Auf der Táges Ordnung steht:

1.     Bericht der Budgetcommission über die Rechnungsabschlüsse des Stiftungsfondes für das Jahr 1880.

2.    Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Eingabe der Gemeindevertretung Meèeøisch um Bewilligung zur Einhebung einer Umlage von Bier und geistigen Getränken.

3.   Bericht der Commission für Landeskulturangelegenheit über Petitionen um Erwirkung eines Landesgesetzes betreffend die Errichtung von Obstbaumschulen und Anstellung von Gärtnern in allen Bezirken Böhmens.

4. Bericht der Commission für Bezirks- Und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch der Stadtgemeinde Pilsen um Bewilligung zur Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinde in Bauangelegenheiten und für Einmündung der Hauskanäle in den GemeindekanaI.

5.     Bericht der Schulcommission über den Antrag des Abg. Dr. Èelakovský und Genossen auf Abänderung der §§. 40 und 41 des Gesetzes vom 24. Febr. 1873 Nr. 17 betreffend die Aufsicht über die Volksschule.

6.   Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtgemeinde Cerhowitz um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Zbirov und Zuweisung zum Hoøovitzer Gerichtsbezirke.

7.     Bericht der Schulcommission über die Petition des Bezirksausschusses Tannwald um Beschließung eines Gesetzes zur Erläuterung des Landesgesetzes rücksichtlich der Schulbezirksumlage.

8.    Bericht der Petitionscommission über die Petition der Vereine der Ärzte um Regelung des Sanitätsdienstes.

9.   Bericht der Hypothekenbankcommission über den Rechnungsabschluß der Hypothekenbank pro 1880.

Nám. nejv. marš.: Denní poøádek jest následující:

1.   Zpráva budžetní komise o úèetních závìrkách fondù nadaèních za rok 1880.

2.   Zpráva komise pro obecní a okresní záležitosti o žádosti zastupitelstva obce Meèeøišské za povolení k vybírání pøirážky z piva a z lihovin.

3.    Zpráva komise zemìdìlské o peticích za vydání zemského zákona, aby ve všech okresích v Èechách školky štìpnické se zakládaly a zahradníci pro nì se zøizovali.

4.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti mìsta Plznì za povolení k vybírání poplatku za výkony obecní v záležitostech stavebních a za vpuštìní domovních stok do obecního kanálu.

5.   Zpráva školské komise o návrhu posl. Dra. Èelakovského a soudruhù na zmìnu § 40. a 41. zákona zemského ze dne 24. února 1873, è. 17, o dohlídce k obecným školám.

6.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti mìstské obce Cerhovické za vylouèení ze soudního okresu Zbirovského a pøidìlení k okresu Hoøovickému.

7.   Zpráva školské komise o petici okresního výboru Tannwaldského za vydání zákona v pøíèinì vysvìtlení zákona o pøirážkách školních okresù.

8.   Zpráva petièní komise o petici spolku lékaøù za zákonné upravení zdravotní služby.

9.   Zpráva komise, která se raditi má o záležitostech hypoteèní banky o úèetním závìrku na rok 1880.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschlossen.

Sezení jest uzavøeno.

(Konec sezení o 3. hod 15. min. )

(Schluß der Sitzung um 3 Uhr 15 Min. )

Baron Rutschera, Verificator.

Dr. Wernnsky, Verificator.

B. Tekly, Verificator.


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