Pondělí 10. října 1881

sind, daß zu der Zeit, wenn der Jagdpächter oderderjenige, der die Jagd ausübt, die Rübenfelder und Wiesen begeht, häufig der Landwirthschaft ein wesentlicher Schaden zugefügt wird. Es wäre also im Interesse der Landwirthschaft ganz besonders wünschenswerth, wenn die Jagdzeit, nämlich der Zeitpunkt, in welchem die Jagd eröffnet wird, hinausgeschoben würde. (Rufe: Ganz richtig. )

Ich stelle keinen direkten Antrag, aber ich hoffe, daß der hohe Landesausschuß oder die hohe Regierung vielleicht diese Nothwendigkeit auch einsehen und den Anfang der Schußzeit hinausschieben werden.

Ich bitte um Vergebung, hoher Landtag, wegen meines früheren Irrthumes. Man hört hier so wenig, daß ich überhört habe, was in Verhandlung war.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo?

Die Debatte ist geschlossen.

Rokování jest ukončeno.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Unger: Nachdem kein besonderer Antrag gestellt ist, nachdem wir in der Mehrzahl die Ueberzeugung hegen, daß das Jagdgesetz in vielen Richtungen verbesserungsbedürftig ist, so kann darüber heute nicht in Verhandlung eingetreten werden, weil dies nicht auf der Tagesordnung ist.

Ich beantrage daher:

Der hohe Landtag geruhe über diese Petition zur Tagesordnung überzugehen.

Sněm. akt. Baretta: Pan zpravodaj činí návrh:

Slavný sněme račiž o petici této přejíti k dennímu pořádku.

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten mit Gesetzentwurf betreffend die Grenzregulirung zwischen Prag-Smichow.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti s osnovou zákona v příčině změn hranic mezi městem Prahou a Smíchovem.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der Landtagsabgeordnete Dr. Urban.

Berichterstatter Dr. Urban: Hoher Landtag!

Die Stadtgemeinde Prag hat in den letzten Jahren den Bau der neuen von Podskal nach Smichow führenden Brücke durchgeführt, deren Wichtigkeit für den öffentlichen Verkehr allseits anerkannt, und in Würdigung dessen auch der Stadtgemeinde Prag mit dem Landesgesetze vom 16. Juni 1875 L. G. B. Nr. 33 zum Bau dieser Brücke die Aufnahme eines Hypotheken-Darlehens von Einer Million Gulden bewilligt worden ist.

Diese mit den Fluß- und Uferpfeilern, sowie mit den beiden am Prager und Smichower User befindlichen Brückenköpfen ein selbstständiges Bauwerk und Kommunikationsmittel bildende Brücke, welche auch als besonderes Pfandobjekt für das oberwähnte Darlehen dienen soll, liegt jedoch nicht im Gebiete der Stadtgemeinde Prag allein; indem der linke Uferpfeiler und der Brückenkopf daselbst im Gebiete der Gemeinde Smichow sich befindet, was insofern als ein Uebelstand betrachtet werden muß, als die beiden Gemeinden Prag und Smichow nicht in einem und demselben politischen Amtsbezirke liegen, und als ferner die Stadt Prag in die Jurisdiction des k. k. Landesgerichtes Prag, die Gemeinde Smichow dagegen in jene des k. k. Bezirksgerichtes in Smichow fällt.

Dieser Uebelstand laßt sich nur dadurch beseitigen, daß die zur Erbauung des linken Uferpfeilers und des Brückenkopfes am linken Ufer verwendeten Grundstücke aus dem Gebiete der Gemeinde Smichow ausgeschieden und dem Kataster der Stadtgemeinde Prag zugeschrieben werden.

Die diesfällig vollständig zusammenhängenden Grundstücke sind:

a) jene zwei Theile des öffentlichen Weges Nr. parc. 1521, welche die Stadtgemeinde Prag mit den Verträgen vom 12. Feber (20. März) 1877 und 22. März (2. April) 1878 in dem Ausmaße von 62 Qu. -Klftr. oder 222. 99 Qu. Meter und in dem Ausmaße von 5. 3 Qu. -Klftr. oder 19 06 Qu. -Meter, in einem daher mit 67. 3 Qu. -Klftr. oder 242. 05 Qu. -Meter von der Gemeinde Smichow und

b) jener Theil der ehemals zur Realität Nr. 85 in Smichow gehörenden Bauparcelle Nr. 61, welche die Stadtgemeinde Prag mit Vertrag vom 19. März 1878 im Ausmaße von 35. 5 Qu. -Klftr. oder 127. 68 Ou. -Meter von der Frau M. Příbram erkauft hat; daher das Gesammtausmaß der erworbenen und zum Brückenbau verwendeten Grundstücke 102. 8 Qu. -Klftr. oder 369. 73 Qu. Meter beträgt.

Der Gemeindeausschuß von Smichow hat nun mit Beschluß vom 13. März 1878, und der Bezirksausschuß von Smichow mit seinem, unter Anwendung des § 65 des Bezirksvertretungs-Gesetzes vom 25. Juli 1864 am 5. August 1880 gefaßten Beschluße die Zustimmung ausgesprochen, daß diese Grundstücke in dem Gesammt-Ausmaße von 102. 8 Qu. -Klftr. oder 369. 73 Qu. -M. aus dem Kataster der Gemeinde Smichow ausgeschieden werden.

Ebenso hat das Prager Stadtverordneten-Collegium in der am 19. Juni 1880, in Anwesenheit von 61 Mitgliedern des StadtverordnetenKollegiums abgehaltenen Sitzung beschlossen, daß diese Grundparcellen im Kataster der Stadtgemeinde Prag zugeschrieben werden, und hat gleichzeitig den Stadtrath ermächtigt, das bezügliche Landesgesetz zu erwirken.

Da nun diese Angelegenheit ordnungsmäßig instruirt ist, die bezüglichen Beschlüße der autonomen Vertretungen gesetzmäßig gefaßt wurden, So stellt die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten in Würdigung des oben angeführten Umstandes, daß ein und dasselbe Verkehrsobjekt in die Jurisdiction verschiedener gerichtlicher, politischer und Finanzbehörden fällt, welchem Uebelstande nur durch die angeregte Uebertragung der bezüglichen Grundstücke aus dem Smichower Kataster in jenen der Stadt Prag abgeholfen werden kann, in Ubereinstimmung mit dem Landesausschuße den Antrag, der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen:

Ehe ich das Gesetz zur Berlesung bringe, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß in der gedruckten Vorlage, welche an die Herren Abgeordneten vertheilt wurde, im deutschen Text ein Druckfehler unterlaufen ist, u. zw. insofern als bei Angabe des Ausmaßes bei der Parcelle, welche von Frau Přibram angekauft worden ist, es nicht heißen soll 127. 73, sondern 127. 68 Qu Meter, es ist das blos eine Verschiebung des Satzes, und die Summe hat zu lauten 369°73 statt 369 68 Qu. -Meter.

Das Gesetz lautet, wie folgt:

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde ich zu verordnen wie folgt:

Die zwischen der Stadtgemeinde Prag und der Stadtgemeinde Smichow getroffene Vereinbarung, gemäß deren die zur Erbauung des am linken Moldauufer stehenden Brückenpfeilers und Brückenkopfes, der von Podskal nach Smichow führenden Brücke verwendeten Grundstücke, und zwar:

a) die von der Stadtgemeinde Smichow erkauften zwei Theile der Parcelle Nr. 1521 im Gesammtausmaße von 67°3 Qu. -Klftr. od. 242 05 Qu. -M.

b) der von der zur ehemaligen Realität Nr. 85 in Smichow gehörenden Bauparcelle Nr. 61 von Fr. Přibram erkaufte Grundantheil von.. 35°5 Qu. -Klftr. od. 127°68 Qu. -M. in Einem daher 10°8 Qu. Klftr. od. 369°73 Qu. -M. aus dem Kataster der Stadtgemeinde Smichow ausgeschieden und zu dem Kataster der Stadtgemeinde Prag zugeschrieben werden sollen, wird genehmigt.

Komise pro záležitosti obecní a okresní činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti na zákonu následujícím:

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

Úmluva městské obce Pražské s obcí města Smíchova, vedle kteréž z katastru obce města Smíchova vyloučiti a ku katastru obce města Prahy připsati se mají následující pozemky zabrané na levém břehu Vltavy pilířem mostním a předmostím mostu z Podskalí na Smíchov vedoucího a to:

a)  dva dílce pozemku parc. č. 1521 od obce města Smíchova postoupené, majíce dohromady výměru.. 67°3 čtv. sáhů čili 242°05 čtv. m.

b)  paní Příbramovou prodaná plocha stavební parcely Č. 61 patřící k někdejší usedlosti č. p. 85 na Smíchově, jež činí...... 35°5 čtv. sáhů čili 127°68 čtv. m. úhrnem tedy. 102° čtv. sáhů čili 369°73 čtv. m. schvaluje se.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wunscht Jemand das Wort ?

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Er ist angenommen.

Dr. Urban: Der Gesetzestitel lautet, wie folgt:

Gesetz

vom........

womit die, in Folge Erbauung der neuen PragSmichower Brücke nothwendige Ausscheidung von 2 Grundantheilen aus dem Stadtgebiete Smichow nach Prag bewilligt wird.

Zákon

daný dne ......

jímž za příčinou zřízení nového mostu z Prahy na Smíchov povoluje se převedení dvou pozemků z katastru obce Smíchova v katastr obce Prahy.

Oberstlandmarschall: Welche den Gesetzestitel annehmen, Wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten nápis zákona, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )

(GeSchieht. )

Er ist angenommen.

Dr. Urban: Dovoluji si návrh, aby se předsevzalo třetí čtení zákona..

Ich erlaube mir den Antrag auf dritte Lesung des Gesetzes zu stellen.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Welche das Gesetz in dritter Lesung anneh men, bitte ich, sich zu erheben.

Kteří zákon tento v třetím čtení přijímají, nechť vstanou.

(Geschieht. )

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Ich bitte zur Kenntniß zu nehmen, daß die Commission über die Frage der Aufhebung der offiziellen Findelverpflegung sich constituirt und Zum Obmann R. V. Jaksch, zum Obmannstellvertreter Hrn. Lippert und zum Schriftführer Hrn.

Knoll gewählt hat.

Nám. nejv. marš.: Komise v příčině zrušení úředního ošetřování nalezenou se ustavila a zvolila za předsedu p. Dr. ryt. Jaksche, za jeho náměstka p. Lipperta a za zapisovatele pana Knolla.

Oberstlandmarschall: Das Commissionslocale ist das Bureau des Landesansschußbeisttzers Hrn. Dr. Waldert, Departement Nr. 5.

Nám. nejv. marš.: Místnosf pro tuto komisi jest bureau pana Dr. Walderta, depart. číslo 5.

Oberstlandmarschall: Die Mitglieder der Commission wegen Abänderung der gesetzlichen Vorschrift über das Schub und Vagabundenwesen werden zur Sitzung am morgigen Tage nach der Landtagssitzung eingeladen.

Nám. nejv. marš.: Páni členové komise, která raditi se má o změnách zákona o hnanství, mají se sejíti zítra po sezení sl. sněmu k sezení.

Oberstlandmarschall: Die Hypothekenbankcommission hält morgen Dienstag um 10 Uhr Vormittags eine Sitzung im Bureau des Herrn Dr. Tedesco.

Nám. nejv. marš..: Komise pro záležitosti hypoteční banky odbývati bude sezení zítra před sezením sněmovním o 10. hodině v bureau pana Dr. Tedesco.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Commission für Ge meinde und Bezirksangelegenheiten betreffend das Gesuch des Filippsdorfer Infassen um Constituirung als selbsständige Gemeinde.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti v příčině žádosti několika občanů Filippsdorfských, aby obec tato co samostatná ustanovena byla.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der Herr Landtagsabg. Dr. Funke.

Berichterstatter Dr. Funke: Hoher Landtag!

Fünf Infassen der Ortschaft Filippsdorf, Welche mit Nieder-Kamenitz und Hemse die poli. tische Gemeinde Nieder-Kamenitz im Bezirk Böhm. Kamnitz bildet, sind bei dem dortigen Bezirksausschuß um Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverbande Nieder-Kamenitz und um Constituirung des Ortschaft Filppsdorf als selbstständige Gemeinde eingeschritten.

Diese fünf Einschreiter haben nun in keinerlei Art den Nachweis erbracht, daß die von ihnen angestrebte Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverbande der entschiedene Wunsch der Majorität der Bewohnerschaft von Filippddorf sei, und es könnte dieses vereinzelte Ansutchen nur dann Anspruch auf Beachtung haben, wenn für dasselbe zwingende Gründe sprechen würden.

Diese sind jedoch nicht vorhanden, denn Filippsdorf hat nur 320 Einwohner, die geaammte Grundarea betragt lediglich 153 Joch 778 Qu. Klstrn. und an direkten Steuern wird gezahlt:

an

Grundsteuer...

   

Erwerbsteuer..

.. 37

"

Einkommensteuer

.. 27

 

und erheut schon aus diesen Daten, daß für die Constituirung dieser Ortschaft als einer selbstständigen Gemeinde die nothwendigen Vorbedingungen an und für sich fehlen, und dieser Ort als eine selbständige Gemeinde von gar keiner Bedeutung wäre, zumal nach den Anführungen der Gesuchssteller und den amtlichen Erhebungen die Einwohner lediglich vom Ackerbaue und der Strumpfwirkerei leben und sich größtentheils in sehr ärm lichen Verhältnissen befinden.

Allein auch die von den Gesuchstellern angeführten Gründe sind in keiner Weise geeignet, das gestellte Ansuchen um Ausscheidung irgendwie zu rechtfertigen; denn die Anschauung, daß durch die angesuchte Trennung die Gemeindeverwaltung eine einfachere und billigere werden würde, ist entschieden unrichtig, da die Gemeindeauslagen im Jahre 1879 für Nieder-Kamenitz....... 520 fl. 90 kr.

Philippsdorf......... 66,, 83,,

betrugen, während nach den ämtlichen Erhebungen diese Auslagen im Falle der Trennung für Nieder-Kamenitz.......... 520 fl.

Philippsdorf     ........... 100,,

betragen würden und müßten diese Gemeindeauslagen, nachdem die Gemeinde Philippsdorf kein eigenes Vermögen besitzt, nur durch Steuerzuschläge in der Höhe von 30% gedeckt werden.

Wenn nun nach den eigenen Anführungen der Gesuchsteller den Insassen von Philippsdorf die bisherigen Umlagen schon viel zu hoch sind,. so würden die mit der Selbstverwaltung verbundenen Mehrauslagen die Inwohner noch weitmehr drücken und würde diese Selbstverwaltung noch höhere Auslagen erfordern, da nach dem sehr sachgemäßen Berichte der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Tetschen die einheim. Kräfte zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten in Philippsdorf fehlen und die Selbstverwaltung somit höhere Kosten als bisher bedingen würde. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Tetschen hat sich, gestützt auf diese Gründe, gegen die Willfahrung dieses Ansuchens um Ausscheidung ausgesprochen und hervorgehoben, daß die beabsichtigte Trennung nur eine bedenkliche Belastung der Bevölkerung zur Folge haben würde, ohne für die Entwicklung des Gemeindewesens und der öffentlichen Verwaltung einen Vortheil Zu bringen.

Die Gemeindevertretung von Niederkamnitz und der Bezirksausschuß von Böhmisch-Kamnitz, dieser letztere nur mit Majorität, haben der angesuchten Abtrennung zugestimmt, ohne jedoch irgend welchen Grund für die gefassten Beschlüsse anzugeben.

Die k. k. Statthalterei hat jedoch in Würdigung der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Tetschen geltend gemachten Grunde die Erklärung abgegeben, nicht in der Lage zu sein, zu der angesuchten Trennung die Zustimmung zu ertheilen und vom Landesausschuße wird das Ansuchen ebenfalls nicht unterstützt und die Abweisung desselben beantragt.

Die Commission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten schließt sich nun auf Grund des vorstehenden Berichtes dieser Anschauung gleichfalls an und erlaubt sich den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle über die Petition von fünf Insassen der Ortsgemeinde Philippsdorf um Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverbande mit Niederkamnitz und Constituirung derselben als selbstständige Gemeinde zur Tagesordnung übergehen.

Sněm. akt. Baretta: Pan zpravodaj činí jménem komise pro obecní a okresní záležitosti následující návrh:

Slavný sněme račiž přejíti k dennímu pořádku o petici 5 obyvatelů osady Filippsdorfu, aby osada tato z posavadního svazku obecního s Kamenicí Dolní vyloučena a co samostatná obec zřízena byla.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Commission für Bezirks- und Gem. -Angelegenheiten über das Gesuch der Gemeinde Kninic, Tünscht um Zutheilung zum Gerichtsbezirke Auscha.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti obcí Knínce, Týniště a Tuchořína za přidělení k soudnímu okresu Ouštěckému.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.

Berichterst. Dr. Funke (liest): Hoher Landtag !

Die Gemeinden Kninitz, Tünscht und Taucherschin sind um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Leitmeritz und um Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Auscha eingeschritten.

An Einwohnern zählen diese 3 Orte zusammen 793 und an directen Steuern wird im Ganzen gezahlt 2311 fl.

Diese 3 Gemeinden, welche im nordöstlichen Theile des Leitmeritzer Bezirkes und an dessen Ende gelegen sind, gränzen unmittelbar an den Auscha´er Bezirk, und sind von Leitmeritz in der Luftlinie auf dem von Loschwitz dahin führenden Fahrweg durchschnittlich circa 1. 75 Myriam. von Auscha auf der dahin gleichfalls über Loschwitz führenden Straße durchschnittlich nur 1. 07 Myriam., sind somit von Leitmeritz um eine Meile weiter als von Auscha entfernt.

Diese weitere Entfernung an und für sich könnte jedoch das gestellte Ansuchen um Ausscheidung nicht rechtfertigen, wenn nicht die schwierigen Terrainverhältnisse der nach Leitmeritz führenden Wege in ganz außerordentlicher Weise sich geltend machen würden; denn die Berkehrsstraße, welche von diesen 3 Gemeinden für Fuhrwerke benützt wird, beginnt auf der Auscha-KleinpriesnerStraße, au welche in Loschwitz die nach Leitmeritz über Obertenzel, Pitschkowitz und Trnowan führende Straße abzweigt, welche steil aufsteigend, die Wasserscheide zweimal übersetzt und durch die örtlich gebotene Lage in bedeutenden Krümmungen und auf großen Umwegen angelegt erscheint.

Diese Straße wird nun in Folge ihres bedeutenden Umweges nur von Fuhrwerken in Anspruch genommen und benutzen Fnßgäuger notorisch nur den über Triebsch, Michzen, Pohoržan und Schuttenitz führenden Weg, und wird auf diesem, übrigens Sehr beschwerlichen Wege Leitmeritz von Tancherschin und Tünscht in 3 1/2 Stunden und von Kninitz in 4 Stunden bei gutem Wetter und gutem Wege, somit unter normalen Verhältnissen erreicht.

Diese Entfernungsverhaltnisse werden aber bei schlechtem Wetter und zur Winterszeit noch viel ungünstiger, und die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Leitmeritz, welche auf Grund der von dem k. k. Ober-Ingenieur an Ort und Stelle gepflogenen Erhebungen das gestellte Ansucheu der 3 Gemeinden auf das Wärmste unterstützt, hebt in ihrem Berichte ausdrücklich hervor, daß die Verbindung zwischen den genannten drei Orten und Leitmeritz auf den beiden Verkehrswegen zur Winterszeit in Folge der in diesen Gebirgsgegenden herrschenden Schneestürme zeitweise ganz eingestellt ist.

Diese Verkehrsverhältnisse müssen nun in der That als höchst ungünstige bezeichnet werden, indem zur Reise nach Leitmeritz in der Regel ein ganzer Tag beansprucht wird, wobei noch der Umstand hinzukommt, daß die Parteien bei Winterszeit Schon bei Nacht aufbrechen müssen und erst in der Nacht nach Hause zurückkehren, und daß für Schwächliche und kränkliche Personen das Erscheinen in Leitmeritz mit Sehr namhaften Kosten verbunden, wenn dasselbe überhaupt nicht ganz unmöglich ist, und kann das zeitweilige Abhalten von Amtstagen durch die beiden Notare als ein Auskunftsmittel nicht angesehen werden, da das persönliche Erscheinen der Parteien in Leitmeritz sich in den meisten Fallen als nothwendig herausstellt. Die Verkehrsverhältnisse dieser 3 in Rede stehenden Gemeinden mit Auscha stellen sich hingegen weit günstiger dar, da die Entfernung, wie oben nachgewiesen, an und für sich weit geringer ist, die Straße, welche von Loschwitz über Lewin führt, sanft aufsteigend ist, nur eine Wasserscheide übersetzt, den Schneeverwehungen in dem Maße, wie die nach Leitmeritz führenden Wege nicht ausgesetzt ist, und von Fuhrwerken und Fußgängern gleichmäßig benützt wird, welche letztere auf dieser Auscha von den genannten Ortschaften aus in ungefähr 2 1/2 Stunden erreichen.

Hiedurch erscheint das persönliche Erscheinen der Parteien am Gerichtsorte wesentlich erleichtert, die Steuerabfuhr kann gleichfalls leichter durchgeführt werden und die in Auscha sattsindenden politischen Amtstage ermöglichen es den Parteien, eine große Anzahl von politischen Anitsgeschäften daselbst abzuthun.

Diese Verkehrsverhältnisse sind nun auch Ursache, daß die Bewohner dieser Ortschaften ihre Naturproducte fast gar nicht in Leitmeritz verwerthen, sondern dieselben zum größten Theile nach Auscha auf den Markt bringen, wobei noch hervorzuheben ist, daß für Hopfen Auscha ohnehin die natürliche Absatzquelle ist.

Diese hier dargestellten notorischen Verhältnisse sind Ursache, daß auch die k. k. Statthalterei sich für die Trennung dieser Gemeinden ausgesprachen und ganz insbesondere hervorhoben hat, daß die angestrebte Gebietsänderung für die betreffenden Gemeinden vorteilhaft wäre. Das k. k. Oberlandesgericht und das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz haben sich gleichfalls für die Ausscheidung dieser drei Ortschaften aus dem Gerichtsbezirke Leitmeritz ausgesprochen, da eine Erschwerung für die rechtsuchenden Parteien außer allen Zweifel gestellt erscheint, und die Agenda in diesen drei Gemeinden keine solche ist, daß für das k. k. stadt. deleg. Bezirksgericht in Leitmeritz eine wesentliche Verminderung und für das k. k, Bezirksgericht in Auscha keine nennenswerthe Vermehrung der Agenda eintritt, indem in den Jahren 1877, 1878 und 1879 - 43 Processe geführt, 33 Verlassenschaften abgehandelt, 179 Tabularien erledigt wurden und 15 Verhandlungen in Uebertretungsfällen stattfanden; die k. k. Finanz-Landes-Direction hat ingleichen die Aeußerung dahin abgegeben, daß in Bezug auf Steuerverwaltung kein Grund gefunden werden könne, der angesuchten Ausscheidung entgegenzutreten, Ebenso hat das k. k. Bezirksgericht in Auscha und die Bezirksvertretung daselbst sich mit der Zutheilung der genannten Gemeinden zum Auschaer Gerichtsbezirke einverstanden erklärt.

Nur die Bezirksvertretung von Leitmeritz glaubte sich gegen die angesuchte Ausscheidung aussprechen zu sollen, allein die von derselben geltend gemachten Gründe lassen sich weder als gerechtfertigt, noch als entscheidend bezeichnen.

Wenn auch durchaus nicht verkannt werden will, daß die Leitmeritzer Bezirksvertretung für den besseren Verkehr jener Gemeinden größere Sorge getragen hat, so darf hiebei doch nicht übersehen werden, daß die neu hergestellten und weiter in Aussicht genommenen Straßenverbindungen ihrer Lage nach nicht allein den drei in Rede stehenden Gemeinden zu Gute kommen, sondern daß an diesen Verkehrsmitteln die bei dem Bezirke verbleibenden Gemeinden gleichfalls und in noch weit höherem Maße participiren.

Anbelangend eine weitere von der Leitmeritzer Bezirksvertretung hervorgehobene Verbindungsstraße über Luppitz, Hummel, Rübendörfel, Triebsch und Ploschkowitz, so haben die gepflogenen Erhebungen dargethan, daß diese Straße wegen des bedeutenden Amweges und der höchst ungünstigen Terrainverhaltnisse von den Insassen der genannten Gemeinden gar nicht benützt wird.

Die Gesammtsumme der Steuern sammt Zuschlagen in dem Gebiete der Bezirksvertretung Leitmeritz beträgt nach dem Präliminare für das Jahr 1881 211. 910 fl. und die 12 % ige Bezirksumlage beziffert sich mit 25, 602 fl. und wird somit die Ausscheidung der bezeichneten drei Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Leitmeritz mit Rücksicht auf deren verhältnißmäßig geringe obbezeichnete Steuerleistung einen nennenswerthen Einfluß auf die Bemessung der Bezirksumlagen nicht ausüben und einen Nachtheil für die Einnahmen des Bezirkes nicht nach sich ziehen.

Anbelangend nun schließlich die Zustellung amtlicher Zuschriften und Erledigungen, so wird dieselbe durch das k. k. Postamt in Lewin als in der Nahe dieser drei Gemeinden gelegen, schnell und leicht vermittelt werden.

Die für die Ausscheidung sprechenden höchst gewichtigen Gründe haben auch den Landesausschuß bewogen, sich für diese Ausscheidung auszusprechen und die Commission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten stellt demnach den Antrag:

I.

Die Petition der Gemeinden Kninitz, Tünscht und Taucherschin um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Leitmeritz und Zutheilung zu dem Gerichtsbezirke in Auscha wird im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 Nr. 59 N. -G. -B, mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß mit Rücksicht auf die Lage und Verkehrsverhältnisse dieser Gemeinde, ihre Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Leitmeritz und Bereinigung mit dem Gerichtsbezirke in Auscha zweckmäßig und wünschenswerth erscheine.

Sněm. akt. Baretta: Pan zpravodaj činí jménem komise návrh (čte): I.

Petice obcí Knínice, Týniště a Touchořin za vyloučení ze soudního okresu Litoměřického a připojení k soudnímu okresu Ouštěckému odevzdává se podle § 2. zákona ze dne 11. června 1868 č. 59 zák. říšsk. slavné vládě s dobrým zdáním, že vzhledem k poloze a obchodním poměrům těchto obcí jeví se býti účelno a věcí žádoucí, aby řečené obce ze soudního okresu Litoměřického vyloučeny a k soudnímu okresu Ouštěckému přikázány byly.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen. Berichterst. Dr. Funke:

§ 1.

Die Katastralgemeinden Kninitz, Tünscht und Taucherschin werden aus dem Gebiete der Bezirksvertretung Leitmeritz ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung in Auscha vereinigt.

Sněm. akt. Baretta:

§ 1. Katastrální obce Knínice, Týniště a Touchořiny vylučují se z obvodu okresního zastupitelstva Litoměřického a slučují se s obvodem okresního zastupitelstva Ouštěckého.

Nám. nejv. marš.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

(Stane se).

Er ist angenommen.

Dr. Funke:

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der genannten Gemeinden aus dem Bezirksgerichtssprengel Leitmeritz und Bereinigung mit dem Gerichtssprengel Auscha in Wirksamkeit.

Sněm. akt. Baretta:

§2.

Zákon tento nabude moci dnem, kdy řečené obce z obvodu okresního soudu v Litoměřicích vyloučeny a k obvodu okresního soudu v Ouštěku přikázány budou.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

(Stane se).

Er ist angenommen. Dr. Funke:

§ 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. akt. Baretta:

§ 3.

Ministru záležitostí vnitřních uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Nám. nejv. marš.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Funke:

Gesetz

vom  ........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Katastralgemeinden Kninitz, Tünscht und Taucherschin aus dem Bezirksvertretungsgebiete Leitmeritz und Vereinigung mit dem Bezirksvertretungsgebiete Auscha.


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