Ètvrtek 6. øíjna 1881

zwei bedeutende Hochwässer und ein starker Eisgang darüber gegangen sind, ohne an diesen Bauwerken oder den anrainenden Grundstücken Schaden zu verursachen.

Von den für das heurige Jahr bewilligten und gegenwärtig in Ausführung begriffenen Elbeflußbauten verdient insbesondere der Bau des eisernen und granitenen Wehrdurchlaßes in Podìbrad erwähnt zu werden, welcher bei dem Umstande, als durch den diesjährigen Eisgang nicht nur der Durchlaß Sondern auch das Wehr gestört worden ist und als Somit der Wehrbesitzer Schon durch die Reconstruction des Wehres über seine Kräfte in Anspruch genommen ist, diese auf alleinige Kosten des Landesfondes ausgeführt wird. Die Ausführung dieses Baues war mit um so größeren Schwierigkeiten verbunden, als das Flußterrain äußerst ungünstig ist und als es sich auch darum gehandelt hat, die Maßnahmen der Art zu treffen, daß die oberhalb des Wehres angehäuften Holzmassen, welche im Falle plötzlich eintretenden Hochwassers für die flußabwärts liegenden Ortschaften und Brücken eine folgenschwere Katastrofe herbeigeführt hätten, schleunigst abgeschwemmt werden können.

Da an der oberen Elbe, welche von Königgrätz bis Melnik eine Länge von 197°2 Kilom. hat, die allergrößten Unordnungen im Flußlaufe vorkommen, so wäre es wünschenswerth, wenn wenigstens für die daselbst erforderlichen dringendsten Neubauten, für welche laut beiliegenden Erfordernißausweises pro 1882 beiläufig 59. 000 fl. erforderlich wären, eine Separate (außerordentliche) Dotation bewilligt oder wenigstens doch die WasserbauDotation, welche in den letzten Jahren von 130. 000 fl. auf 100. 000 fl. herabgemindert wurde, auf die frühere Summe von 130. 000 fl. wieder erhöht würde und dies um so mehr, als die bisherige Dotation bei der sparsamsten Gebahrung kaum zur Bestreitung des ordentlichen Erfordernisses (Reparaturen oder Ergänzungen bereits bestehender Bauwerke, Flußbetträumungen, Rekonstruktion oder Neubau der Wehrdurchläße und dgl. ) hinreicht und somit für umfangreichere und kostspieligere Regulirungsbauten, wie z. B. Regulirung der bereits sehr verwilderten Elbeflußpartie bei Semin, Pøerau und Selèanek, für welche allein wenigstens 25. 000 fl. nothwendig wären, nie etwas erübrigt. --

5. Die Sazawa,

deren floßbare Strecke von Swìtla über Kammerberg bis Dawle, wo dieselbe in die Moldau einmündet, über 136°5 Kilom. lang ist, bewegt steh in ihrer ganzen Länge in engen, meist mit Felsen eingesäumten Theileinschnitten, hat daher Zumeist ein günstiges Flußbett und bedarf nur in einzelnen Partien einer größeren oder minderen

Regulirung, welche auch nach Maßgabe der budgetmäßigen Mittel successive durchgeführt wird.

6. Die Maltsch.

Anlangend die Maltsch und deren floßbare Nebenflüße, den Schwarzau- und Buchersbach, deren Gesammtlänge 62. 2 Kilom. betragt, so sind diese Gewässer großen Theils schon sörmlich kanalisirt, und was eine Specialität ist, der Art eingerichtet, daß man zur Zeit der Trockene im Bedarfsfalle Vorrathswasser flößen kann, welches in 7, zusammen 42 Hect. messenden und über 1, 357. 880 Kubik-Meter fassenden Teichen gesammelt und der Art benützt werden kann, daß in einem Zeiträume von blos 19 Stunden so viel Reservewasser bei der Spitalsmühlwehre in Budweis einlangt, um damit bequem abflößen zu können. -

Insbesondere verdient auch erwähnt zu werden, daß an der Schwarzau nächst Kaplitz im so. genannten Radischwalde eine Partie vorkommt, welche mit der,, Teufelsmauer" an der oberen Moldau viel Aehnlichkeit hat und einen Vergleich nicht scheuen muß, (Siehe beiliegenden Situationsund Höhenplan).

Wahrend die Teufeldmauer eine Lange von 7, 532 M., ein Totalgefälle von 138, 3 M. und ein relatives Gefälle von...... 0. 0184 M.

hat, weiset die Partie im Radisch. Walde bei Kaplitz eine Länge von 4. 912 M., ein Totalgefälle von 62°87 M. und ein relatives Gefälle von........... 0. 0130 M.

auf und ist in Folge der daselbst mit geringen. Kosten ausgeführten Regulirungsbauten (Schwellreifen, Uferzimmerungen und Abschußbette) vollkommen floßbar, so zwar, daß 170 bis 190 Meter lange, 3 2/10-3 5/10 breite Flöße diese 4912 Meter lange Flußstrecke in 30 Minuten, somit mit einer Geschwindigkeit von 7 8/10 Kilom. in 46 Minuten leicht und sicher passiren.

Aus den beiden Bächen werden der Maltsch jährlich im Durchschnitte 27 bis 28. 000 Festmeter Nutzholz und 23 bis 25. 000 Raummeter Brennholz zugeführt, wobei an die Waldarbeiter, Flößer, Frachter und Grundbesttzer der dortigen, notorisch armen Gegend jährlich im Durchschnitte 128. 000 fl. an Arbeits- und Fuhrlohn gezahlt, beziehungsweise 458 Holzhauer und 70 Flößer und 700 Bezüge durch das ganze Jahr und überdies während der Schwemmtrift viele Hundert Personen beschäftigt werden.

An der Maltsch werden dann wahrend der Schwemmtrist täglich 900 Personen und zur Weiterverflößung von Budweis bis Prag vom März bis Oktober alljährlich 150 Flößer beschäftigt. -

Aus dieser Darstellung geruhe der h. Landtag zu entnehmen, daß der Landesausschuß sorgfälig bestrebt ist, die Dotation für Wasserbauten auf das zweckmäßigste zu verwenden und den Jntentionen des h. Landtags sowohl hinsichtlich der Offenhaltung und succesiven Verbesserung der für die Landesverkehrsverhältnisse so wichtigen Wasserstrasse als auch hinsichtlich des von den Anrainern angestrebten Uferschutzes nach Kräften zu entsprechen.

Der Laudesausschuß erlaubt sich daher mit dem Antrage zu schließen:

Der hohe Landtag geruhe den vorliegenden Bericht sammt den demselben angeschlossenen Nachweisungen und Erfordernißausweisen zur Kenntniß zu nehmen und auch für das Jahr 1882 Behufs Ausführung der in Aussicht genommenen Wasserbauarbeiten eine entsprechende Dotation zu bewilligen.

In formaler Beziehung wird der Antrag gestellt, diesen Bericht der Budget-Commission zur Vorberathung zuzuweisen.

Snìm. akt. Sládek:

Co do formálního pojednání èiní se návrh, aby zpráva právì pøednešená pøikázána byla k pøedbìžné poradì budžetní komisi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Jene, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht Betreffend die Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Schub- und Vagabundenwesen.

Nám: nejv. marš.: Následuje zpráva zemsk. výb. v pøíèinì zmìn zákonních ustanovení o postrku a tuláctví.

Ber. L. -A. -B. Dr. Volkelt: Hoher Landtag!

In der 17. Sitzung der letzten Session des hohen Landtages wurde eine Resolution nachstehenden Inhaltes beschlossen:

"Der Landesausschuß wird. Beauftragt im Sinne des § 19 der Landesordnung dem nächsten Landtage einen Vorschlag bezüglich der Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Schubund Vagabundenwesen zu erstatten. "

In Befolgung dieses Auftrages Beehrt sich der Landesausschuß dem hohen Landtag nachstehenden Bericht zu unterbreiten:

Die erwähnte Resolution des hohen Landtages entsprang dem immer fühlbarer gewordenen Bedürfnisse, dem stetigen Steigen der dem Lande zur Last fallenden Schubskosten ein Ziel zu setzen und dem zur Landplage gewordenen Treiben gewohnheitsmäßiger Landstreicher energisch entgegenzutreten.

Es muß nun allerdings vorab hervorgehoben werden, daß in Beiden Richtungen vielmehr in der durchgreifenden und kräftigen Handhabung als in der Aenderung der diesfalls Bestehenden Reichsgesetze Abhilfe zu suchen wäre.

Insbesondere ist es die gewohnheitsmäßige Landstreicherei, deren Ahndung durch das Reichsgesetz vom 10. Mai 1873 R. -G. -B. Nr. 108 Wohl normirt ist, die aber zumeist thatsächlich unbestraft bleibt, da die einzig wirksame Strafe, die Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt, welche zugleich den Zweck der Besserung verfolgt, wegen Abganges einer hinreichenden Anzahl derartiger Anstalten nur ausnahmsweise anwendbar erscheint. Es muß daher vor Allem festgehalten werden, daß dem Bagabundenunwesen ohne Schaffung mehrerer Zwangsarbeitsanstalten im Lande unbedingt nicht ausgiebig gesteuert werden kann.

Diese Einsicht hat sich denn auch im ganzen Lande Bahn gebrochen und findet in zahlreichen Petitionen, welche dem h. Landtage in der letzten Session vorgelegt worden sind, ihren Ausdruck.

Müßte nun auch Bei Errichtung derartiger Anstalten in Aussicht genommen werden, daß die Kosten ihrer Erhaltung im Sause der Zeit durch die daselbst geleistete Arbeit aufgebracht würden, so würden doch unzweifelhaft für den Anfang, fei es dem Lande, sei es gewissen Concurrenzbezirken, nicht unbedeutende Lasten aufgebürdet Werden und es müßten daher vor Inangriffnahme der dahin abzielenden Arbeiten hinreichende Garantien geschaffen werden, daß hinwieder für das Land und die einzelnen Gemeinden wesentliche Ersparnisse an Schubskosten erzielt und der die Bevölkerung arg Belästigenden Landstreicherei thatsächlich ein Ziel gesetzt würde. In dieser Hinsicht nun könnte, allerdings durch Änderung, Beziehungsweise durch Zusätze zu einzelnen Bestimmungen der Reichsgesetze vom 27. Juli 1871, Nr. 88 R. -G. -B., und vom 10. Mai 1873, Nr. 108 R. -G. -B., der gedeihliche Erfolg der Errichtung von Zwangsarbeitshäusern in höherem Maße gesichert werden, als es Bisher der Fall ist.

Der Landesausschuß wird sich daher im Nachstehenden zunächst lediglich auf die Behufs Hintanhaltung der Landstreicherei zu stellenden Abänderungsanträge Beschränken und sodann erst auf die Anträge zum Zwecke der Herabminderung der Kosten in sonstigen Abschiebungsfällen übergehen.

Der Landstreicherei kann erfahrungsgemäß durch Bloße Abschiebung nicht gesteuert werden, und Bietet dermal das Gesetz zwei weitere Mittel zu ihrer Hintanhaltung: die Bestrafung, und die nicht Bloß Strafzwecken, sondern auch dem Zwecke der Prohibition und der Besserung dienende Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt.

In ersterer Beziehung erklärt §. 1 des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1873, R. -G. -B. Nr. 108, Jedermann als Landstreicher für strafbar, wer ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassung seines Wohnsitzes geschäfts- und arbeitslos umherzieht und sich nicht auszuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt besitze oder redlich zu erwerben suchen. "

Nach §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1871,

R. -G. -B. Nr. 88, darf gegen Landstreicher mit der Abschiebung vorgegangen werden, und da die vorzitirte Strafbestimmung des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1873 nicht eine wiederholte Betretung voraussetzt, so hätte strenge genommen in jedem Falle einer auf Grund des §. 1 ad a) des Schubgesetzes erfolgenden Abschiebung zugleich auch die Bestrafung des Landstreichers einzutreten. Thatsächlich geschieht dies nun nicht und hat dies Seinen Grund hauptsächlich darin, daß der auf Abschiebung erkennenden Behörde als Solcher ein Einfluß auf Verhängung der Strafe nicht zukommt und die Erstattung einer Anzeige an das zuständige Gericht derfelben nicht zur Pflicht gemacht ist.

Zum Behnfe einer zweckmäßigen Handhabung des Strafrechtes würde es jedoch nicht genügen, die das Schubserkenntniß fällende Behörde zu ermächtigen, den Antrag auf Bestrafung des Landstreichers bei dem Gerichte zu stellen. Denn, da der Landstreicher bald da, bald dort aufgegriffen und in die Heimatsgemeinde geschickt wird, so kann nur die Behörde des Heimatsortes Kenntniß haben, ob wirklich der Fall einer strafbaren, gewohnheitsmäßigen Landstreicherei vorliegt, ein Umstand, der insbesondere auch bei der Bemessung der Strafe Sehr in´s Gewicht fallen müßte.

Es wären daher in das Reichsgesetz vom 10. Mai 1873 hierüber folgende Bestimmungen aufzunehmen und zwar als Zusatz zu §. 12 dieses Gesetzes: "Die Bestrafung einer im Grunde des §. 1 Iit. a des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 mittelst Schub heimbeförderten Person kann auch von dem Vorsteher der Heimatsgemeinde bei dem Gerichte, in dessen Sprengel dieselbe gelegen ist, beantragt werden. "

Es versteht sich von selbst, daß dadurch der Bestrafung im Aufgreifungsorte nicht entgegengetreten werden soll, sowie daß einer zweimaligen Bestrafung durch Ersichtlichmachung der bereits erfolgten Abstrafung im Schubpasse vorgebeugt werden müßte. Dasselbe Necht könnte dem Gemeindevorsteher auch bezüglich jener Personen eingeräumt werden, die zwar nicht im Grunde §. 1 §. 1 ad a) des Schubsgesetzes abgeschoben worden sind, bei denen jedoch die aus anderen Gründen erfolgenden Abschiebungen so häufig vorkommen, daß die Bestrafung wegen Landstreicherei gleichfalls begründet wäre.

Was nun ferner die Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt betrifft, so wäre, um für den Fall der Errichtung einer hinreichenden Anzahl solcher Anstalten auch hier der Heimatsgemeinde einen Einfluß auf Unterbringung der ihr zur Last fallenden Vagabunden in einer Solchen Anstalt zu sichern, in das Reichsgesetz als Zusatz zu §. 13 aufzunehmen.

"In jenen Fällen, in welchen der Gemeindevorsteher die Bestrafung einer Person wegen Landstreicherei bei Gericht beantragen kann, steht es ihm auch zu, ausdrücklich den Antrag auf Ausspruch der Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt zu stellen. "

Ferner wäre zu §. 15 der Zusatz zu machen: ,, Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, das Recht zur Verhängung der vom Strafgerichte für zulässig erkannten Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt den politischen Bezirksbehörden zu überweisen. "

Diese beiden Bestimmungen hätten hauptsächlich den Zweck, daß unter Voraussetzung des Bestandes einer hinreichenden Anzahl von Zwangsarbeitsanstalten, durch eine in Folge der zunächst betheiligten Heimatsgemeinde eingeräumte Einflußnahme zu gewärtigende strengere Handhabung des Gesetzes, ein reeller Erfolg der Errichtung solcher Anstalten gesichert werde.

Ein weiteres, durch die gegenwärtige Gesetzgebung nicht ausreichend gebotenes Mittel zur Hintanhaltung der Landstreicherei wäre darin gelegen, daß Personen, welche auf Grund des §. 1 ad) des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871, oder welche wiederholt aus einem andern Grunde abgeschoben worden sind, in der Freiheit, ihre Heimatsgemeinde wieder zu verlassen, eingeschränkt würden.

Das Reichsgesetz vom 10, Mai 1873 kennt die Stellung unter Polizeiaufsicht nur hinsichtlich Solcher abgestrafter Landstreicher, welche für die Sicherheit des Eigenthums gefährlich erscheinen (§. 4) in welchem Falle alle mit der Polizeiaufsicht verbundenen in §. 9 unter a bis d aufgezählten Folgen Platz greifen.

Es wäre erwünscht, daß gesetzlich zugelassen werde, jede wegen Landstreicherei abgestrafte Person, ohne die eben erwähnte Einschränkung unter eine Art milderer Polizeiaufsicht zu stellen, an welche lediglich die sub Iit. a und b des §. 9 des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1873 aufgezählten Folgen zu knüpfen wären.

Würde in Folge der vorerörterten Maßregeln eine genauere Evidenz über die gewohnheitsmäßigen Landstreicher eingeführt, die jedesmalige Abstrafung des Landstreichers gesichert, die Möglichkeit, den Heimatsort zu verlassen, für denselben eingeschränkt, und würden endlich die professionellen Vagabunden durch Anhaltung in Zwangsarbeitsanstalten unschädlich gemacht, so ließe sich, natürlich aber wieder nur unter Voraussetzung der strengsten Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die allmälige Beseitigung der Landstreichern mit Recht anhoffen.

Es wäre nur noch Einiges bezüglich der lästigsten Gattung von Landstreichern, nämlich der Zigeuner, zu bemerken.

Die Erlassung einer besonderen gesetzlichen Bestimmung rücksichtlich der Behandlung landstreichender Zigeuner, oder rücksichtlich der Bedekkung der durch ihre Abschiebung erwachsenden Kosten ist nicht wohl denkbar.

Ein wirklicher Erfolg kann auch hier nicht so Sehr durch eine andere Art der Nepartirung der Kosten, als durch Hintauhaltung des Landstreichens erzielt werden.

Ein Mittel hiezu wäre vielleicht in der Bestimmung des § 9 Iit. a des R. Gesetzes vom 10. Mai 1873 gegeben. Bekanntlich streichen die Zigeuner in der Negel in größeren oder kleineren Schaareu herum und es ließe sich wohl ihre Gewohnheit des Landstreichens nur brechen, wenn es gelingen würde, die Auflösung dieser Schaaren herbeizuführen.

Da es nun nach der zitirten gesetzlichen Bestimmung der die Polizeiaufsicht verhängenden Behörde anheim gesteht ist, der hievon betroffenen Person einen Aufenthaltsort anzuweisen, welchen diese sodann ohne Erlaubnis nicht verlassen darf, so ist dadurch die Möglichkeit geboten, die Mitglieder einer sogenannten Zigeunernde von einander zu entfernen und in verschiedenen Gemeinden unter Polizeiaufsicht zu stellen, Die Durchführung einer solchen Maßregel wäre allerdings nur unter Kooperirung aller betheiligten Behörden des Landes und in Einhaltung eines in Vorhinein festgestellten Planes denkbar.

Ließe sich somit dem Überhandnehmen der Landstreichern durch strengere gesetzliche Bestimmungen und deren energische Handhabung steuern, so ist ein Gleiches nicht rücksichtlich jener Abschied bungen der Fall, Welche ohne eigentliches Verschulden des Schüblings, somit insbesondere auf Grund des § 1 lit. b des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 erfolgen, da die Zahl dieser Abschiebungen vornehmlich von wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt.

Hier kann es sich also lediglich um die Herabminderung der mit der Abschiebung verbundenen Kosten handeln. Auch hier ist Abhilfe nur in geringem Maße durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zu erhoffen. Einigen Erfolg könnte man sich von der Aufnahme der Bestimmung in das Reichsgesetz vom 27. Juli 1871 versprechen, daß Personen, gegen welche ein Schubserkenntniß auf Grund des § 1 Iit. b dieses Gesetzes gefällt worden ist, in der Regel nur mittelst Zwangspost zu befördern sind.

Von Wichtigkeit wäre es aber insbesondere, durch präzise gesetzliche Bestimmungen vorzitsorgen, daß die Abschiebung nicht auch in Fällen Platz greife, wo es sich tatsächlich nur um eine Heimbeförderung im Wohlthatswege handeln kann, wie es leider in der Praxis oft geschieht. so kommt es nicht selten vor, daß Findlinge und schulpflichtige Kinder im Schubwege befördert werden, obgleich dieß gewiß der Intention auch des dermal bestehenden Schubgesetzes entgegen ist. Es lässt sich dieß wohl zum Theil daraus erklären, daß keine allgemeinen, für sämmtliche im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder geltenden Bestimm mungen über die Beistellung von Wohlthatsfuhren bestehen, und es würde sich daher sehr empfehlen, daß in das Reichsgesetz vom 23. Juli 1871 selbst die diesfäligen Borschriften, welche sich insbesondere an die hierlands geltenden, in der Vorspannsiustruktion vom 25. Mai 1873, LGB. Nr. 38, und in der Statth. Vdg. vom 23, November 1859, Z. 53657, enthaltenen Bestimmungen anlehnen könnten, aufgenommen würden, so daß im Gesetze selbst ein klarer Unterschied gemacht würde zwischen der strafweisen Abschiebung des Landstreichers, der Beförderung mittels Zwangspaß im Falle bloßer Ausweis und Subsistenzlostgkeit, und der Besörderung mittels Wohlthatsfuhr.

Es erübrigt nur noch auf einen Punkt einzugehen, welcher bei Abschiebungen und Heimbeförderungen jeder Art von Bedeutung sein kann.

Das Reichsgesetz vom 27. Juli 1871 kennt bloß eine Abschiebung in die Heimatsgemeinde (§ 1) beziehungsweise Abschiebung aus dem Geltungsgebiete dieses Gesetzes (§ 2).

Als Regel muß diese Bestimmung allerdings bestehen bleiben; es kommen jedoch zahlreiche Falle vor, in welchen die Abschiebung in die Heimatsgemeinde durchaus unzweckmäßig ist und wichtige Gründe für die Abschiebung in eine bestimmte andere Gemeinde vorliegen, z. B. wenn es sich um die Gestelligmachung eines Minderjährigen zu seinen außerhalb der Heimatsgemeinde wohnenden Eltern handelt, oder wenn der Schübling in einer Gemeinde, woselbst er nicht heimatsberechtigt ist, einen Grundbesitz hat. Tatsächlich erfolgt denn auch in ähnlichen Fallen die Abschiebung häusig in die Aufenthaltsgemeinde, dieser an sich gerechtfertigte Vorgang erscheint jedoch nach dem dermaligen Rechte als ungesetzlich. Es wäre daher erwünscht, daß zu § 1 des gedachten Gesetzes der Zusatz beigefügt werde, daß bei Vorhandensein wichtiger Gründe die Abschiebung auch in die Aufenthaltsgemeinde stattfinden kann, Selbstverständlich bliebe jede Abschiebung in die Heimatsgemeinde vollkommen gesetzmäßig, und es würde.

Sich nur darum handeln, zu verhindern, daß eine unter den obberührten Umstanden erfolgte Abschiebung in die Aufenthaltsgemeinde als eine gesetzwidrige beanstandet werden könne.

Vorstehenden Bericht beehrt sich der Landesausschuß mit dem Antrage vorzulegen:

Der hohe Landtag wolle denselben der Gemeindecommission zur Berathung und Antragstellung im Sinne des § 19 ad b) der Landesordnung Zuweisen, Unter Einem beehrt sich der Landesausschuß die in der letzten Session des hohen Landtages eingebrachten Petitionen um Errichtung von Arbeitshäusern, über welche Seitens der Petitionscommission der Bericht überreicht wurde, ohne daß derselbe jedoch während der Landtagssession zur Vollberathung gelangt wäre, im Sinne des § 86 der Geschäftsordnung dem hohen Landtage wieder vorzulegen, und hiebei zu bemerken, daß die in dem Kommissionsberichte berufene Resolution des hohen Landtages sich keineswegs auf die Frage der Errichtung von Arbeitshäusern bezog, sondern lediglich, wie aus ihrem Eingangs des vorliegenden Berichtes des Landesausschußes wiedergegebenen Wortlaute erhellt, auf Borschläge rücksichtlich der Änderung der reichsgesetzlichen Bestimmungen über das Schub- und Vagabundenwesen abzielte.

Zemský výbor navrhuje, aby tato zpráva odkázána byla komisi pro okresní a obecní záležitosti, aby se rokovalo a aby se podala zpráva dle èl. 19. ad b) øízení zemského.

Oberstlandmarschall: Zur formellen Antragstellung hat sich der Landtagsabgeordnete Dr. Aschenbrenner zum Worte gemeldet. Ich ertheile ihm dasselbe.

Dr. Aschenbrenner: Der Landesausschuß stellt den Antrag, es möge dieser Gegenstand der Commission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten zugewiesen werden.

Diese Commission hat bereits soviel Arbeit zugewiesen und andererseits handelt es sich um einen Gegenstand, welcher so wichtig ist, das ich mir den Antrag zu Stellen erlaube, es möge dieser Gegenstand einer besonderen Commission von 15 Mitgliedern zugewiesen und diese durch die Curien aus dem ganzen Landtage gewählt werden.

Snìm. sekr. Schmidt: Pan poslanec Aschenbrenner èiní návrh, aby pro tuto záležitost byla zvolena zvláštní komise 15 èlenù, které by volily kurie z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Žáda nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, Schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte über den Antrag des Herrn Dr. Aschenbrenner abzustimmen, daß zur Verhandlung des gegebenen Landesausschußberichtes eine Commission von 15 Mitgliedern gewählt werde.

Nám. nejv. marš.: Jeho Jasnost žádá, aby se pøikroèilo k hlasování o návrhu p. Dr. Aschenbrennera, který zní v ten smysl, aby se pro tento pøedmìt zvolila zvláštní komise 15èlenná, zvolená po 5 kuriemi z celého snìmu.

Nejv. marš.: Kteøí jsou pro tento návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, mögen die Hand erheben.

Der Antrag ist angenommen.

Ich werde mit dem Einverständnisse des hohen Hauses die Wahlen am Schlusse der Sitzung vornehmen lassen.

Nám. nejv. marš.: Volba se vykoná až po skonèení denního poøádku.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist der L. A. B. über die Verwendung der vom h. Landtage zur Förderung von Landesculturwecken für das Jahr 1879 und 1880 bewilligten Subventionen zu je 5000 fl.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru, kterak se subvencemi sl. snìmem na rok 1879 a 1880 po 5000 zl. k podpoøe úèelù zemìdìlských vùbec povolenými naloženo bylo.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der Landesausschußbeisttzer Theumer.

L. A. B. Theumer (lieSt): "Hoher Landtag!

In Befolgung des bei Erledigung des Landesvoranschlages für das Jahr 1874 ertheilen Auftrages gibt sich der Landesausschuß die Ehre, die Verwendung der vom hohen Landtage zur Förderung von Landesculturzwecken überhaupt für das Jahr 1879 und 1880 bewilligten Subventionen von je 5000 fl. nachstehends auszuweisen:

Aus der Subvention des Jahres 1879 wurde verwendet: zur Erhaltung der Civilhufbeschlagsschule in Karolinenthal, und zwar für die Instandhaltung und Reparatur der Werkzeuge, Anschaffung der Schmiedsteinkohle, dann für Remunerationen der Lehrer und Prüfungscommissäre der Betrag von 357 fl. 21 kr., wobei die von den Civilschülern für Werkzeugsbenützung geleisteten monatlichen Beiträge im Ganzen 395 fl. bereits abgezogen erScheinen; zum Ankaufe von 20 Exemplaren der Belleville´schen Broschüre: "Der Stalldünger" für die landwirthschaftlichen Schulen wurde ein Betrag von 21 fl. 60 kr. verwendet.

Ferner wurden angewiesen: dem 2. Präsiden ten der deutschen und österreichischen Bienenzüchter, Albert Prochazka, anläßlich der in Prag veranstalteten 24. Wanderversammlung und internationalen Ausstellung der Betrag von..... 400 fl., dem Bezirksausschuße Rakonitz zu Aufforstungszwecken.............      1000 fl.,

dem Bezirksausschüsse Luditz zur Errichtung einer Waldbamschule..........     250 fl.,

dem Landesculturrathe zur weiteren Erhaltung der aus Landesmitteln subventionirten 16 Waldbaumschuleni n den politischen Bezirken Taus, Prachatitz, Schüttenhofen und Klattaupro 1880 an Subvention......... 630 fl. 85 kr.,

demselben zu Handen der Žižkover Gemeinde als Beitrag zur Bewaldung des Žižkaberges. 385 fl., demselben zur Subventionirung der Aufforstungen in dem Bezirke Pürglitz....... 300 fl.

und endlich demselben zum Ankaufe von Zuchttieren für die Errichtung neuer und Wiederbesetzung alter Sprungstationen.... 1600 fl.,

Womit die Dotation des Jahres 1879 bis auf den Betrag von 54 fl. 34 kr. erschöpft erscheint.

Die Verwendung der Subvention des Jahres 1880 wird im Folgenden nachgewiesen: Für die Unterhaltung der Civilhufbeschlagschule in Karolinenthal wurde ein Betrag von. 536 fl. 46 kr. Verwendet.

Dem Landesculturrathe wurde zur Erhaltung der aus Staatsmitteln gegründeten Bezirkswaldbanmschulen pro 1881 ein Betrag per. 800 fl., und dem Bezirksausschüsse Luditz zur Erhaltung der i. J. 1880 gegründeten Waldbaumschule ein

solcher per      ...........         60 fl.

Zugewiesen.

Ferner Wurde dem Landesculturrathe flüssig gemacht:

Zur weiteren Erhaltung der Waldbaumschulen in Außergesild und Buchwald (Bez. Prachatitz) und in Donau (Bez. Taus)..... 271 fl.,

zum Ankaufe von Zuchtstieren für die ärarischen Sprungstationen......... 2000 fl.,

als Erhaltungsbeitrag für die aus Landesmitteln gegründeten und subventionirten Waldbaumschulen im polit. Bez. Krumau.... 310 fl. 32 kr.,

zu Aufforstungszwecken für die Gemeinde Køižanowitz, Bez. Nassaberg........ 50 fl,,

zur Subventionirung der Aufforstungen im Pürglitzer Bezirke........... 400 st.

und schließlich zur Vollendung und Drucklegung des Bibliothekskataloges dem Landesculturrathe ................        570 fl.

Hiemit erscheint auch die für das Jahr 1880 bewilligte Dotation pr. 5000 fl. bis ans den Betrag von 2 fl. 22 kr. erschöpft,

Der Landesausschuß gibt sich die Ehre den Antrag zu stellen, der h. Landtag geruhe diesen Bericht zur genehmigenden Kenntniß zu nehmen.

In formaler Beziehung erlaube ich mir namens des Landesausschusses den Antrag, der h, Landtag geruhe diesen Bericht der Commission für Landesculturangelegenheiten zur Berichterstattung Zuzuweisen.

Snìm. akt Haubner: Èiní se návrh, by zpráva tato pøidìlena byla komisi pro záležitosti zemìdìlské k pøedbìžné poradì.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der L. -A. -Bericht mit dem Jahresbericht der hydrographischen Commission über deren Wirksamkeit im Jahre 1880.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru o èinnosti komise hydrografické v roce 1880.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.

L. -A. -B. Theunier: Hoher Landtag !

Der Landesausschuß gibt sich die Ehre, den Jahresbericht der hydrographischen Commission für deren Thätigkeit im Jahre 1880 zu hochgeneigten Kenntnißnahme vorzulegen.

In formaler Beziehung erlaube ich mir im Namen des Landesausschusses den Autrag, auch diesen Bericht der Landesculturcommission zur Berichterstattung und Antragstellung zuzuweisen.

Snìm. akt Haubner: Co do formálního pojednání èiní se návrh, by tato zpráva pøikázána byla komisi pro záležitosti zemìdìlské.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht, )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der L. -A. -Bericht mit dem Zustandsberichte über die aus dem Landesculturfonde subventionirten landwirthschaftlicheu Lehranstalten im Schuljahre 1879-1880.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru o stavu hospodáøských uèiliš


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