Ètvrtek 6. øíjna 1881

nadaných z fondu pro zemìvzdìlání ve školním roce 1879-1880.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.

L. -A. -B. Theumer:

Hoher Landtag!

In Befolgung des ihm gewordenen Auftrages gibt sich der Landesausschuß die Ehre, den Zustandsbericht über die aus dem Landesculturfonde subventionirten landw. Lehranstalten für das Schuljahr 1879-1880 nebst einer tabellarischen Ubersicht derselben mit dem Antrage vorzulegen, der h. Landtag geruhe dieselben zur Kenntniß zu nehmen. In formaler Beziehung erlaube ich mir den Antrag, auch diesen Bericht der Landesculturcommission zuzuweisen.

Snìm. akt. Haubner: Co do formálního pojednání èiní se návrh, by tato zpráva byla pøikázána komisi pro záležitosti zemìdìlské.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort ? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Stane se),

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der L. -A. -Bericht über Petitionen betreffend die Errichtung einer Landesunterstützungskassa für Feuerwehrleute.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru o více peticích v pøíèinì zøízení zemské pokladny k podporování hasièùv.

Oberstlandmarschall: Statt des Herrn Dr. Schmeykal hat Herr Dr. Waldert das Referat übernommen.

Berichterstatter Dr. Waldert.

Hoher Landtag !

Mit dem Beschluße des h. Landtages vom 20. April 1877 wurde bereits eine Petition des Dr. Maxera in Nenhaus wegen Errichtung einer Landesunterstützungskassa für Feuerwehrleute, sowie eine ähnliche Petition, die der Obmann der Feuerwehrvereine des mittleren Egergebietes, Heinrich Englert, überreicht hatte, dem Landesausschuße zur näheren Instruirung und Berichterstattung zugewiesen.

Da in Mähren eine Landesunterstützungscassa für die im Dienste verunglückten Feuerwehrleute, dann deren Witwen und Waisen seit dem Jahre 1874 gesetzlich besteht, so wurde vorerst der mährische Landesausschuß um Auskunft über die Einrichtnng jener Unterstützungscassa und die hiebei gewonnenen Erfahrungen angegangen.

Wie aus der beiliegenden Mittheilung des mährischen Landesausschußes entnommen werden wolle, beruht die Unterstützungscassa für die freiwilligen Feuerwehren auf den §§ 53, 54 und 55 der mährischen Feuerpolizeiordnung, nach deren Bestimmungen die Vertreter jener freiwilligen Feuerwehren, die das Borhandensein der im § 36 enthaltenen Bedingungen nachweisen konnten - damals 27 an der Zahl. - zu einer Generalversammlung behufs Berathung und Beschlußfassung über die Statuten des Unterstützungsverbandes eingeladen wurden.                                              

Die in der Generalversammlung vom 12. April 1874 beschlossenen Statuten wurden vom mähr. Landesausschuße genehmigt und Seittens der mähr. k. k. Statthalterei vom Standpunkte des Bereinsgesetzes bescheinigt.

Es wurden Sodann die Verwaltungsorgane der Cassa, der Berbandesausschuß und der Cassaansschuß gewählt und in der II. ordentlichen Generalversammlung einige Abänderungen der Statuten beschlossen.

Nach den Bestimmungen der Letzteren können Zeitliche Unterstützungen an verunglückte Feuerwehrmänner und an ihre Angehörigen bis zur Maximalhöhe von 200 fl. ein für allemal, dauernde Unterstützungen bis zur Höhe von 200 fl. in einem Jahre erfolgt werden.

Welche Mittel der Unterstützungscassa zu diesem Zwecke zugewendet worden, ist aus dem § 2 der mitgetheilten Berbandsatzungen zu entnehmen.

Zur Bestreitung des unbedeckt bleibenden Jahreserfordernisses wird dem Gesetze gemäß der Unterstützungscassa die entsprechende Dotation aus dem mähr. Landesfonde geleistet. Diese Dotation wurde auf Grund der vom Verbandansschuße vorgelegten Jahresrechnungen von dem mähr. Landtage für das Jahr 1876 mit 400 fl., für die Jahre 1877 und 1878 mit je 500 fl. bewilligt, beziehungsweise in das Landesfondspräliminare eingesetzt, jedoch im Jahre 1876 thatsächlich nur der Betrag von 278 fl. 96 kr. von der Unterstützungscassa in Anspruch genommen.

Von den in Mähren im Jahre 1877 bestandenen 130 freiwilligen Feuerwehren gehörten 80 dem Verbande der Unterstützungscassa an.

Obwohl nach diesen Auskünften nicht zu zweifeln ist, daß die Gründung der Landesunterstützungscassa auf die Errichtung und den Bestand der freiwilligen Feuerwehrvereine in Mahren sehr wohlthätig und förderlich einwirkte, so konnte der L. -A. bei Erwägung der Frage, ob dieses Institut in legislativem Wege auch hierlands einzuführen Ware, doch nicht die Wahrnehmung außer Acht lassen, daß die Verhältnisse Mährens in mancher Beziehung mit jenen in Böhmen differiren und daß hierlands die freiwilligen Feuerwehrvereine in weitaus größerer Anzahl bestehen, und daß nach dem hier geltenden Gesetze die Unterstützungscassen für Feuerwehrleute von den Gemeinden zu errichten sind.

Inzwischen hat der Zentralausschuß der Feuerwehrvereine Böhmens dem hohen Landtage eine neue Petition im vorigen Jahre überreicht, in welcher eine Revision der für das Königreich Böhmen erlassenen Feuerpolizeiordnung und speziell der §§ 27, 35 und 50 derselben angestrebt erscheint. In dieser Petition wird zunächst beklagt, daß eine große Zahl von Gemeinden die Bestimmungen des Gesetzes entweder nicht beachte oder denselben nicht genügend entspreche. Viele Feuerwehren sollen noch dermalen vergebens um Erlangung der nöthigen Gerathe kämpfen, deren Beistellung ihnen theils aus Mittellosigkeit der Gemeinde, theils aus Unwillen und Opposition gegen die F. -P. -O. verweigert wird.

Als besonderer Grund dieser Weigerung Sollen den kleineren Gemeinden die einander dem Gesetze widersprechenden Bestimmungen gelten, laut welchen den Gemeinden von wenigstens 50 Häusern wohl die Gründung einer Feuerwehr obliegt (§ 35), jedoch den geschlossenen Ortschaften von wenigstens 100 Hausern die Anschaffung einer vollkommen brauchbaren und mit allem Zugehör ausgerüsteten Feuerspritze zur Pflicht gemacht wird.

Der Zentralausschuß der Feuerwehren weiset ferner auf die Nothwendigkeit einer Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Fenerbeschau, über das Löschpersonale und die Feuerwache hin, ohne jedoch die allfälligen Mängel und die zur Beseitigung derselben wünschenswerthen Maßnahmen anzugeben. Insbesondere halt die Petition die Aenderung der §§ 27, 35 und 50 der F. P. - O. für nothwendig.

Der § 27 der F. -P. -O. enthalt die Bestimmung, daß in jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens 100 Häusern eine vollkommen brauchbare, mit dem nöthigen Zugehör ausgerüstete Feuerspritze vorhanden sein muß. Der Zentralausschuß beantragt die Restringirung der diese Verpflichtung bedingenden Häuserzahl auf 30 Häusernummern. Der §35 des erwähnten Gesetzes verpflichtet den Gemeindevorstand, in geschlossenen Ortschaften von wenigstens 50 Hausnummern auf die Bildung einer Feuerwehr nach Kräften hinzuwirken.

Die Petition beantragt gleichfalls bei diesem Gesetzesparagraphe die Herabsetzung der Häuserzahl von 50 auf 30 Hausnummern.

Der § 50 des erwähnten Gesetzes enthält für die Gemeindevorstände die Bestimmung, mit allen Kräften auf die Errichtung von lokalen Unterstützungscassen hinzuwirken.

Die Petition ist des Erachtens, daß an Stelle dieser localen Unterstützungscassen ein einzige Landeszentral-Unterstüstungscassa treten soll, in welche die Beiträge von den verpflichteten Gemeinden, wo solche Feuerwehrvereine bestehen, einzufließen hätten, und die überdies von den Assecuranzgesellschaften und vom landesfonde zu unterstützen wäre. Der Petitionsausschuß, dem das Ansuchen zur Berathung überwiesen worden war, hat hierüber das Gutachten dahin abgegeben:

Die Beschwerden des Feuerzentralausschußes über die Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung sei zwar beachtenswerth, doch lasse sich nicht läugnen, das kritische Momente zu Tage gefördert würden, wenn ein Gesetz, das vor Kurzem ins Leben trat, abgeändert, und die Bestimmungen desselben noch mehr verschärft werden sollten, da ja ohnedies nach der Klage der Petenten der bisherige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen bereits bei vielen Gemeinden auf einen harten Widerstand gestoßen sei.

Ebenso wäre die Möglichkeit nicht vorhanden, den auf Grund des Associationsgesetzes entstandenen Feuerwehrvereinen den Anschluß an den Zentralverband der Feuerwehrvereine gesetzlich vorzuschreiben und den Gemeinden die Beitragsleistung für die Zentralcassa zur Pflicht zu machen.

Die Petitionscommission gelangt sohin zum Antrag: Der hohe Landtag wolle über die Petition des Landes-Zentral- Ausschußes der FeuerwehrVereine, insofern eine Abänderung der §§ 27, 35 und 50 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1876 angestrebt wird, zur Tagesordnung übergehen; dagegen insoferne in derselben über die ungenügende Handhabung der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes von Seite mehrerer Gemeinden die Klage geführt wird, die Petition dem L. -A. zur kompetenten Erledigung zuweisen.

Da der erwähnte Bericht in der verflossenen Session nicht zur Vollberathung gelangt ist, sieht sich der L. -A. verpflichtet, den Akt auf Grund des § 86 der Geschäftsordnung dem hohen Landtag wieder vorzulegen, und erachtet den Anschauungen der Petitionscommission, die eine Aenderung der dermal bestehenden Feuer-Polizeiordnung nicht für rathsam und angezeigt erkennen lassen, vollständigt beizupflichten.

In der That dürfte eine Aenderung des erst vor einigen Jahren in`s Leben getretenen Gesetzes kaum zu empfehlen fein, da wesentliche Gebrechen und Mangel bisher nicht zum Vorschein kamen, und die in der Petition berührten Uebelstände zumeist nicht die gesetzlichen Bestimmungen Sondern den Mangel der Durchführung derselben betreffen oder in anderen Umstanden zu suchen sind.

Auch kann nicht unbeachtet bleiben, daß die von den Petenten angeführte Behauptung über den Unwillen oder die Opposition vieler Gemeinden gegen die Vorschriften der Feuerpolizeiordnung, die doch Wohl nur sporadisch in vereinzelten Fallen vorkommen mag, mindestens als eine gewagte Angabe bezeichnet werden muß. Schon bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes hat der L. -A. sämmtliche Bezirksvertretungen aufgefordert, den Gemeinden die Wichtigkeit der Feuerpolizeivorshriften und die Notwendigkeit einer strengen Durchführung derfelben dringend aus Herz zu legen und die vollständige Durchführung des Gesetzes thunlichst zu unterstützen.

Zugleich hat der L. -A. die Verfügung getroffen, daß ihm von den Bez. -Ausschüssen alljährlich ein in tabellarischer Form abgefaßter Bericht über die Handhabung der Feuerpolizei in den einzelnen Gemeinden erstattet werde. Aus diesen Nachweisungen ist zu entnehmen, daß viele Gemeinden mit regem Eifer und richtigem Verständnisse bemüht sind, den an sie gestellten Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden.

Ueberdies wird in allen Fallen, in denen von Seiten der polit. Behörden Spezielle Gebrechen und Uebelstände in dieser Richtung bei den einzelnen Gemeinden wahrgenommen und dem L. -A. angezeigt werden, Sofort auf Schleunige Beseitigung derselben durch die Bez. Ausschüsse gedrungen.

Was endlich die Errichtung einer Landesunterstützungscassa für verunglückte Feuerwehrmänner und deren Angehörige betrifft, so ist abgesehen von den im Gesetze vorgezeichneten Modalitaten der zu leistenden Unterstützungen bereits durch den Landesverband der Feuerwehren eine Generalunterstützungsanstalt im Wege der freien Association begründet worden, und dürfte den Wünschen der Petenten wohl zumeist entsprochen werden, wenn der h. Landtag dem Generalausschüsse den mit hierortigem Berichte vom 7. Sept. l. J. beantragten Beitrag von 2000 fl. für Unterstützungszwecke bewilligen würde.

Unter den dargestellten Verhältnissen erachtet der L. -A. in Übereinstimmung mit der Petitionscommission den Uebergang zur Tagesordnung über die erwähnte Petition beantragen zu sollen und hält Selbst die Überweisung der Petition an den L. -A. nicht für nothwendig, weil von den Petenten bezüglich der angeführten Gebrechen kein Spezieller Fall namhaft gemacht wird und eine Amtshandlung in wirksamer Weise doch nur für concrete Fälle eingeleitet werden könnte.

Zum Schlusse erlaubt sich der L. -A. in formeller Beziehung den Antrag zu stellen, der h. Landtag wolle diesen Bericht der Petitionscommission zur Vorberathung und Berichterstattung zuweisen.

Snìm. akt. Haubner: Co do formálního pojednání èiní se návrh, by zpráva tato pøikázána byla komisi petièní k pøedbìžné poradì.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der L. -A. -B. betreffend die Hinausgabe von Hypothekenpfandbriefen unter dem bisherigen Zinsfuße.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru v pøíèinì vydání zástavních listù hypoteèní banky pod dosavádní mírou úrokovou.

L. -A. -B. Dr. Waldert (liest):

Hoher Landtag !

Durch einen in der Landtagssitzung vom 7. Juli 1880 gefaßten Beschluß wurde der Landesausschuß beauftragt, gemeinschaftlich mit der Direktion der Hypothekenbank die Frage der Hinausgabe von Pfandbriefen unter dem bisherigen Zinsfuße einer reiflichen Erwägung zu unterziehen und in der nächsten Session hierüber zu berichten.

In Befolgung dieses Auftrages beehrt sich der Landesausschuß vorliegenden Bericht zu erstatten und zunächst zu eröffnen, daß er in gemeinsamer Berathung mit der Bankdirektion zu dem Beschluße gelangte, dem hohen Landtage die Hinausgabe von 4 % Pfandbriefen neben jenen von 5 % beziehungsweise die Gewahrung von Bankdarlehen zu 4 % zu empfehlen.

Hiebei wurden der Landesausschuß und die Bankdirektion von jenen grundsätzlichen Rücksichten für den landwirthschaftlichen Hypothekarkredit, welche bereits in dem vorjährigen, mit demselben Gegenstande sich beschäftigenden, an den hohen Landtag erstatteten Berichte des Landesausschußes geltend gemacht worden waren und insbesondere von der Erwägung der allgemeinen, auf den Zinsfuß überhaupt wirkenden Verhältnisse des Geldverkehres geleitet.

Wenn nun auch in letzterer Richtung zur Zeit eine Wandlung sich bemerkbar macht, welche der Emission geringer verzinslicher Pfandbriefe minder günstig zu Sein Scheint als die Lage im Vorjahre, so mußte doch für die endliche Entscheidung zu Gunsten dieser Hinausgabe die Betrachtung Ausschlag geben, daß es der statutarischen Mission des von der Landesvertretung Böhmens begründeten Institutes der Hypothekenbank entspreche, künftighin dem kreditsbedürftigen Grundbesitzer je nach dem Ergebnisse von ihm Selbst angestellter Berechnung und Abwägung die Wahl zwischen zwei nach dem Zinsfüße geschiedenen Kategorien von Pfandbriesen offen zu halten und den diesfalls aus dem umfangreichen Kreise der Interessenten und darunter auch von dem Organe des Landeskulturrathes erhobenen Stimmen thunlichste Rechnung zu tragen.

Bei dem Herabgehen unter den 5 % Zinsfuß gelangten der Landesausschuß und die Bankdirektion zu dem Satze von 4%, weil nach einer Von der Buchhaltung der Bank vorgelegten Berechnung die darlehensweise Übernahme von 4% Pfandbriefen mehr Vortheile gewähren muß als von solchen mit 4 1/2% Verzinsung.

Wurde sich nun im Gefolge voranstehender Erwägungen für die Befürwortung der Hinausgabe von 4% Pfandbriefen entschieden, so mußte weiter zur Lösung der Frage geschritten werden, welche Änderungen des Statutes und der Durchführungvorschrift aus dem Anlasse dieser in Aussicht genommenen neuen Einführung nöthig oder wünschenswerth sich darstellen.

In dieser Richtung führte die gemeinsame Berathung und Schlußfassung zu dem Ergebnisse von Zusatzbestimmungen zum Statute und zur Durchführungsvorschrift, welche als Beilage des gestellten Antrages auf Zulassung von 4% Pfandbriefen fungiren und deren Annahme und allerhöchste Genehmigung die Voraussetzung der Durchführung der vorgeschlagenen Neuerung bilden.

Zur Erläuterung der einzelnen Zusatzbestimmungen sollen folgende Ausführungen dienen:

I.    Zu den §§. 1, 2 und 3. Diese Anordnungen stellen für sich selbst sprechende Zusätze zu den einschlägigen §§. 17, 9 und 22 des Statutes dar und bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung, sobald sich für die Einführung der neuen Kategorie 4% Pfandbriefe ausgesprochen wurde.

II.   Zu den §§. 4 und 5. Die Gewährung von Darlehen in 4% Pfandbriefen führt für das Bankinstitut dann keine Bedenken und Anstände mit sich, wenn dieselbe sich ohne Umwandlung eines schon bestehenden 5% Bankdarlehens vollzieht oder im Falle einer solchen Umwandlung die Rückzahlung des Letzteren in 5% Pfandbriefen erfolgt.

Anders jedoch gestalten sich die Verhältnisse, wenn im Falle solcher Umwandlungen die Rückzahlungen der bezüglichen 5 % Darlehen im Baaren an die Bank geleistet werden, weil dieselbe nach den Bestimmungen des Statutes verpflichtet ist, diese rückgezahlten Beträge bis zum Verfallstage der damit getilgten verlosten Pfandbriefe in der Form der Couponseinlösung mit 5 % zu verzinsen, während sie dieselben Beträge nur weit unter 5 % oder vielleicht gar nicht zur nutzbringenden Anlage zu bringen vermag.

Daß hieraus Nachtheile für die Bank durch ungedeckte Passivzinsen erwachsen, ist eben so evident, wie die Besorgniß, daß diese Nachtheile die bedenklichsten Dimensionen annehmen müssen, wenn unter der Gunst der allgemeinen Geldverhältnisse die Umwandlungen von 5% Darlehen unter baarer Rückzahlung sich auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zusammen drangen und im größeren Umfange auftreten.

Der Eventualität einer solchen bedrohlichen Gestaltung mit entsprechenden Vorsichten zuvorzukommen, gebietet die schuldige Fürsorge für das in so umfassender Weise entwickelte Institut gleichwie für den Landesfend und es mußten daher unter den Zusatzbestimmungen Verfügungen Platz finden, welche von dem Standpunkte dieser nicht zu erlassenden Vorsicht ausgehen.

Zu diesen Verfügungen nun zählen zunächst die vorgeschlagenen §§. 4 und 5, welche zum Zwecke haben, durch die thunlichste Abkürzung der Zeit der Verzinsung der eingezahlten Baarbeträge auch die Last dieser Verzinsung zu Gunsten der Bank zu vermindern.

III.    Zu §. 6. Diese Bestimmung ist eine selbstverständliche Konsequenz der einzuführenden Neuerung.

IV.   Zu §. 7 und 8. Die im ersten Absatze des §. 7 vorgesehene Entschädigung findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen Darlegung und ist die Uiberlassung der diesfälligen Bezifferung an die Direction von dem Zwecke geleitet, jederzeit und nach beiden Seiten durch Einhaltung der Grenzen des wirklichen Bedarfes in möglichster Weise gerecht zu sein.

Der zweite Absatz des §. 7, sowie die §§. 8 und 9 sind bestimmt, gegen  die Nachtheile von allenfälligen Umgehungen des   ersten Absatzes des §. 7 sicherzustellen.

v. Zu den §§. 10, 11, 12, 13, 14 und 15, Diese enthalten Verfügungen, welche sich theils als nothwendige, theils als zweckmäßige Folgen der in Antrag gebrachten Neuerung ergeben.

VI. Zu §. 16. Diese schließliche Bestimmung ist eine Forderung der Zweckmäßigkeit und glaubt der Landesausschuß hiebei bemerken zu sollen, daß die Hinausgabe 4pctiger Pfandbriefe jedenfalls eine Revision der Geschäftsordnung nöthig machen werde,

Indem der Landesausschuß nur noch die Bemerkung beifügt, daß mit Rücksicht auf den unvorhergesehenen Entwicklungsgang des Institutes und den Umstand, daß seit dem Bestande des Statutes und der Durchführungsvorschrift wiederholt Abänderungen und Ergänzungen desselben beschlossen werden mußten, wohl eine baldige Revision und Codification dieser organischen Grundlagen der Hypothekenbank angezeigt erscheine, schließt er seine Ausführungen mit dem

Antrage:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Hypothekenbank des Königreiches Böhmen wird im Grunde des §. 11 des Statutes ermächtigt, vorbehaltlich der allerhöchsten Genehmigung der in der Beilage angeschlossenen Zusatzbestimmungen zum Statute und zur Durchführungsvorschrift (Landesgesetzblatt Z. 37 vom. J. 1864) in Hinkunft auch Darlehen in Pfandbriefen mit 4petiger Verzinsung zu gewähren.

In formaler Beziehung wird beantragt, diesen Gegenstand zur Vorberathung der Commission für Hypothekenbankangelegenheiten zuzuweisen.

Snìm akt. Haubner:

Co do formálního pojednání èiní se návrh, aby tato zpráva pøikázána byla komisi pro hypoteèní banku.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Ich bitte zur Kenntniß zu nehmen, daß die Budgetcommission für morgen Freitag 10 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen ist.

Nám. nejv. marš.: Budžetní komise se zve k sezení zítra, v pátek o 10. hodinì dopoledne.

Oberstlandmarschall: Der Schulausschuß halt Sitzung Vormittag 9 Uhr vor der nächsten Landtagssitzung.

Die nächste Landtagssitzung wird Samstag sein, daher ist der Schulausschuß eingeladen zu einer Sitzung Samstag Vormittag 9 Uhr.

Nám. nejv. marš.: Školní odbor žádá se, aby se páni sešli v sobotu pøed zasedáním slav. snìmu o 9. hod dopoledne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nunmehr die Wahl stante concluso von 15 Mitgliedern vorzunehmen, welche die Commission zu bilden haben über den Landesausschußbericht, betreffs des Schub- und Vagabundenwesens.

Die Wahllocalitäten sind wie gewöhnlich.

Nám. nejv. marš.: Páni èlenové slav. snìmu zvou se, aby pøikroèili nyní k volbì komise 15 èlenù, po 5 od každé kurie z celého snìmu k poradì o zmìnì zákona ohlednì tuláctví a postrku.

(Sezení pøerušuje se od 12 hod. 40 min. až do 1 hod. )

(Unterbrechung der Sitzung von 12 Uhr 40 Min. bis 1 Uhr. )

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Wahlergebniß zur Kenntniß zu nehmen.

In die Commission, welche über den Landesausschußbericht, betreffend die Aenderung des Schubund Vagabund enwesens zu berathen hat, wurden in der Citrie des Großgrundbesitzes 54 Stimmzettel abgegeben, und es wurden mit je 54 Stimmen gewählt die Herren:

Dr. Bärnreither,

Baron Blumenkron,

Abg. Lippert,

Altgraf Louis Salm,

Baron Wächter.

Nám. nejv. marš.: Do komise pro poradu pøedlohy zemského výboru pokud se týká zmìny zákonných ustanovení o postrku a tuláctví byli zvoleni v kurii velkých statkù 54 hlasy odevzdanými jednohlasnì pp.:

Dr. Baernreither,

sv. pán Blumenkron,

Lippert,

starohrabì Louis Salm,

sv. pán Wächter.

Oberstlandmarschall: In dieselbe Commission wurden gewählt aus der Curie der Städte, Industrialorte und Handelskammern bei Abgabe von 47 Stimmzetteln mit je 47 Stimmen die Herren:

Friedrich,

Richter,

Mercy,

Teubner,

Dr. Zunterer.

Nám. nejv. marš.: V kurii mìst, prùmyslových míst a obchodních komor pro tu samou komisi zvoleni byli s 47 hlasy odevzdanými jednohlasnì pp.:

Friedrich,

Richter,

Mercy,

Teuber,

Dr. Zunterer.

Oberstlandmarschall: In dieselbe Commission wurden in der Curie der Landgemeinden 57 Stimmzettel abgegeben und wurden mit je 57 Stimmen gewählt die Herren Landtagsabgeordneten:

Duschek,

Vorel,

Dr. Jansa,

Moravek,

Kahles.

Nám. nejv. marš.: Do téže komise v kurii obcí venkovských 57 hlasy odevzdanými byli zvoleni jednohlasnì pp.:

Dušek,

Vorel,

Dr. Jansa,

Moravek,

Kahles.

Oberstlandmarschall: Ich bitte zur Kenntniß zu nehmen, daß als Commissionslocal das Vorstandsbureau Landesausschuß-Depart. Nr. 7, d. t. das Bureau des L. A. B. Dr. Tedesco bestimmt ist.

Nám. nejv. marš.: Za místnostúradovací pro tuto komisi jest ustanoveno bureau pøísedícího zemsk. výb. p. Dra. Tedesco è. 7.

Oberstlandmarschall: Die nächste Sitzung findet Samstag den 8. October um 11 Uhr Vormittag statt, und auf der Tagesordnung steht:

1. Landesausschuß-Bericht betreffend die Petitionen:

a) Des Bezirks-AusschußeS Laun um Uebernahme der dortigen Kaserne als Landeseigenthum gegen Baukostenvergütung.

b) Der Stadtgemeinde Jièin um Uebernahme der Hälfte der Baukosten einer Kaserne auf den Landesfond.

c) Der Hauptstadt Prag um Vergütung der Kosten der bleibenden Militäreinquartirung vom k. k. Arar und um fernere Bestreitung dieser Kosten aus Landesmitteln.

2.   Landesausschuß-Bericht über die Frage der Aufhebung der officiosen Findelversorgung.

3.   Landesausschuß-Bericht betreffend die Gesuche mehrerer Gemeinden um Bewilligung zur Einhebung von Gebühren für die Aufnahme in den Heimatsverbaud.

4.    Bericht der Budget-Commission über den Grundentlastungsvoranschlag für das J. 1882.

5.   Bericht der Budget-Commission betreffend die unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche von der Jrrenanstalt an die Prager Stadtgemeinde.

6.   Bericht der Budget-Commission betreffend den Abverkauf einer Theilfläche von der Landesgüterparzelle Nr. 649/I. an die Gemeinde Hostivaø.

7.   Bericht der Budget-Commmission betreffend den Geschäfts-Bericht des Vereines zur Beförderung den Tonkunst in Böhmen für das Jahr 1879.

Nám. nejv. marš.: Nejbližší pøíští zasedání sl. snìmu bude v sobotu 8. øíjna o 11. hod. a denní poøádek jest následující:

1.   Zpráva zemského výboru o peticích:

a) okr. výboru Lounského za pøevzetí tamních kasáren ve zprávu zemì a za náhradu výloh stavebních;

b) mìstské obce Jièína za pøevzetí polovice stavebních výloh tamních kasáren na fond zemský;

c) hlavního mìsta Prahy za náhradu výloh za stálé ubytování vojska od 1. èervence 1879 až 31. ledna 1881 vzešlých a za zapravování výloh tìch z fondu zemského.

2.   Zpráva zemského výboru v pøíèinì zrušení úøadního ošetøování nalezencù.

3.   Zpráva zemského výboru o žádosti více obcí za povolení k vybírání poplatkù za udìlení práva domovského.

4.   Zpráva budžetní komise o rozpoètu vyvazovacího fondu na rok 1882.

5.    Zpráva budžetní komise v pøíèinì bezplatného postoupení plochy od pražského blázince obci pražské.

6.   Zpráva té samé komise ohlednì odprodeje èásti pozemku è. 649/I. zemských statkù náležící obci Hostivaøské.

7.   Zpráva budžetní komise v pøíèinì jednatelské zprávy jednoty pro zvelebení umìní hudebního v Èechách za rok 1879.

Nám. nejv. marš.: Sezení jest uzavøeno.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung 12 Uhr 58 Min. )

(Konec sezení o 12. hod. 58. min. )

Baron Kutschera, Verificator.

Dr. Werunsky, Verificator.

B. Teklý Verificator.


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