auch gleiche Rechte und Pflichten einzutreten haben und den Satz aufgestellt, daß das Verhältniß des Staates zu seinen Beamten und des Landes zu den im Lande angestellten Volksschullehrern das gleiche sei.
Es möge mir vergönnt sein, in dieser Richtung hinzuweisen, daß diese Gleichheit keine vollkommene ist, denn die Anzahl der Staatsbeamten ist durch ihre Systemisirung eine vollkommen abgeschlossene und festgestellte und kann nur unter Zustimmung der legislativen Gewalt vermehrt werden, während die Anzahl der Lehrer eine Solche abgeschlossene nicht ist, indem die Vermehrung derselben ausschließlich nach Bedarf eintritt.
Es ist ferner ganz gewiß, daß die Anzahl der Volksschullehrer in Böhmen eine namhaft größere ist, als die der in Böhmen angestellten Staatsbeamten.
Es ist ferner nicht wegzuläugnen, daß mit Rücksicht auf jene Studien, welche Staatsbeamte, namentlich jene, welche dem Conceptsfach angehören, zu machen haben, eine viel größere Anzahl derselben nicht nur befähiget ist zur Ableistung des Präsenzdienstes als Freiwillige, sondern auch, daß dieselben durch Ablegung der Offiziersprüfungen dem Stande der Gagisten angehören, bevor sie ein Amt erlangen, während wenigstens bis jetzt dieses Verhältnis bei den Lehrern nicht eingetreten ist Und Schließlich glaube ich, wäre noch darauf hinzuweisen, daß zur Bestreitung jener Rosten, welche durch Begünstigung der Staatsbediensteten auf Grundlage des Gesetzes v. 22 Juni 1878 entstehen, die gesammte Steuerkraft des Reiches beizutragen hat, während zur Bestreitung des Aufwandes, welcher nach Maßgabe der Vorschläge der Commission einzutreten hätte, für die Volksschullehrer lediglich die direkten Steuerträger unseres Landes, auf welche die betreffenden Umlagen umgelegt werden müßen, herangezogen werden.
Es ist von Seite der Commission erwähnt worden, daß eine Nachbildung dieses Gesetzes nach dem Reichsgesetze schon deßhalb wünschenswerth erschien, damit in verschiedenen Ländern nicht verschiedene Legislationen seien, und damit die den Volksschullehrern, welche dem Militärverbande angehören, zuerkannten Rechte und Beneficien in einzelnen Kronländern nicht verschieden wären.
Es wäre wünschenswerth gewesen, wenn die hohe Regierung eine Regierungsvorlage an sämmtliche Landtage der dießseitigen Reichshälfte erlassen hätte, wo principiell diese Bestimmungen derartig geregelt worden wären, daß die Einzelnheiten und besonderen Verhältnisse von einzelnen Landtagen hätten berücksichtigt werden können.
Nachdem dieses jedoch nicht geschehen war, war es Pflicht des Landesausschußes, welcher diesen Gesetzentwurf, wie er ursprünglich vorgelegt worden ist, im Einvernehmen mit der Unterrichtsbehörde verfaßt hat, zu berücksichtigen, wie die Gesetzgebungen in den anderen Ländern diese Frage behandeln.
Es stellt sich nämlich heraus, daß in Niederösterreich, wo am weitesten gegangen wurde, ein Gesetz in der Form erlassen wurde, gemäß welcher das Reichsgesetz vom 22. Juni 1878. sinngemäß auf die Volksschullehrer anzuwenden ist, daß jedoch in jedem einzelnen Falle über Antrag der Bezirksschulräthe und nach Einvernahme des Landesausschußes durch den Landesschulrath zu entscheiden ist.
Diese, sowie Bestimmungen, welche theilweise am Gesetzgebungswege wie in Kärnthen, theilweise im Verordnungswege wie in Krain getroffen wurden, und wovon die letzteren im wesentlichen sich an das anschließen, was der Landesausschuß ursprünglich beantragt hat, nämlich daß die Dotation zuerst zur Versehung des Schuldienstes und dann erst zur Erhaltung der Lehrerfamilie zu verwenden ist, sind ein Beleg dafür, daß die Landesvertretungen eine gewisse Besorgniß hatten, einem Faktor entgegenzustehen, mit dem im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu rechnen ist, bei dem man mit vollkommener Klarheit nicht übersehen kann, wie hoch sich die Kosten belaufen werden, wenn man pure jenen Bestimmungen des Reichsgesetzes für Staatsbedienstete, welche außerordentlich wohlwollend sind, folgen würde,
Es ist von Seite der h. Unterrichts-Commission betont worden, und zwar, was die finanzielle Seite der Frage betrifft, daß ans den Rücklässen des Gehaltes solcher Personen, die nach dem Commissionsentwurfe nur einen Theil des Gehaltes zugewiesen erhalten, sich so bedeutende Summen ergeben würden, daß die Substitutionen leicht bestritten werden können, und daß die dem Lande zufallende Last verhältnißmäßig gering sein wird.
Es scheint mir, daß dies nicht so sei, denn nach den Ausweisen, welche vorliegen und welche den gegenwärtigen Stand betreffen, sind von 954 Lehrern in Böhmen, welche dem Militärverbande angehören, lediglich 28 im Stande der Gagisten.
Wenn ich nun annehmen würde, daß alle diese 28 wirklich ledig waren, und in Gemäßheit der Antrage der Commission nur ein Drittel ihres Gehaltes beziehen würden, so würden nur zwei Drittel des Gehaltes von 28 Lehrern vorhanden Sein, welche eine Summe von kaum 10. 000 fl. jährlich repräsentiren würden, und ich glaube, da kann wohl nicht behauptet werden, daß mit dem Betrag von 10. 000 fl. für den Fall einer umfangreichen Mobilisirung die nothwendigen Substitutionen bestritten werden könnten.
Es tritt aber noch etwas Weiteres hinzu, und zwar nämlich,. daß die Organisation und
Durchführung unseres Schulwesens noch nicht abgeschlossen ist.
Wir wissen aus den Berichten, welche der hohe Landesschulrath dem Landesausschuße mitgetheilt hat, daß gegenwärtig noch eine Anzahl von 2300 Schulen durch Aushilfslehrer verfemen sind. An Stelle dieses Lehrpersonals werden successive junge Lehrkräfte eintreten, welche aus den Lehrerbildungsanstalten hervorgehen und daß auf diese Weise die Anzahl der Lehrer, welche dem Militärverbande angehören, sich vermehren wird. Es ist jedenfalls auch vorauszusehen, daß die Erweiterung sowohl an Schulen, als auch an Schulklassen vollständig noch nicht stattgefunden hat, und in dieser Richtung wird auch für die Vermehrung des Lehrerstandes Vorsorge getroffen werden müssen, ebenso auch für jene Persönlichkeiten, welche durch Tod oder Pensionirung aus dem Schuldienste entfallen. Auch hiefür wird durch junge Lehrkräfte ein Ersatz stattfinden müssen.
Wenn nun, wie von Seite der Unterrichtscommission beantragt wird, jene Persönlichkeiten, welche dem Mannschaftsstande angehören, den vollen Betrag ihrer Bezüge erhalten sollen, diejenigen, welche Gagisten sind, unter allen Verhältnissen zum mindesten ein Drittel, und wenn sie verheiratet sind, insolange als ihr Civil- und Militärgehalt zusammen nicht mindestens die Summe von 1200 fl. erreicht, den ganzen Betrag, welcher zur Ergänzung dieser Summe nothwendig ist, zu erhalten haben, so ist ersichtlich, daß die Verhältnisse nicht so einfach sind und daß vielmehr durch Belassung der größeren Mehrzahl der Gehalte die Dotation der Stellen erschöpft werden wird.
An die Stelle Solcher Persönlichkeiten wird bei einer stärkeren Mobilisirung eine größere Anzahl von Substituten eintreten, welche außer den Gehalten, die die Mobilisirten erhalten, noch aus dem Säckel des Landes gezahlt werden müssen.
Die Unterrichtscommission hat darauf hingewiesen, daß die Lehrer nicht der Gnade preisgegeben werden können, daß ihnen nicht Etwas als Gnade gewährt werde, was ihr Recht ist.
Nach dem Antrage, welcher von Seite des Landesausschußes gestellt worden ist und welcher dahin geht, daß der Ueberschuß der Dotation einer Schulstelle, insoweit er zur Versehung des Schuldienstes nicht erforderlich ist, zur Sustentation der Lehrer und ihrer Familien zufallen soll, worüber die Schulbehörde zu entscheiden hat, welcher die Weisung gegeben worden ist, in der liberalsten Weise vorzugehen, scheint es mir, daß hiebei von einer Gnade nicht die Rede sein kann, sondern es wird anerkannt, daß ein quotientaler Theil der Dotation dem Lehrer gebühre, und es
ist nur die Hohe dieses Antheiles von seiner eigenen Schulbehörde zu bestimmen.
Es scheint mir, daß die Lehrer mit vollem Vertrauen dieser Entscheidung entgegensehen können, denn die Schulbehörden sind ja theilweise aus ihren eigenen Standesgenossen zusammengesetzt. Ueberdies kann durch die Opferwilligkeit und Mitwirkung ihrer eigenen Standesgenossen eine größere Anzahl von Substitutionen entfallen, wenn dieselben die Besorgung des Unterrichtes als Mehrstunden übernehmen, wodurch es ermöglicht wird, daß die Betrage, welche dem einberufenen Lehrer zugewendet Werden, namhafter und bedeutender werden, wodurch die Existenz der Familie der einberufenen Lehrer gesicherter wird.
Wenn erwogen wird, daß gegenwärtig bereits eine Anzahl von 954 Lehrern dem Militärdienste angehören, daß durch die von mir namhaft gemachten Momente die Zahl derselben im Laufe von wenigen Jahren sich nicht nur verdoppeln, Sondern vermehrfachen wird, woraus hervorgeht, daß die Zahl der Persönlichkeiten, Welche dem Militärdienste angehören, auch namhaft größer werden wird, so Scheint es mir, daß die einfache Bemerkung des Berichtes, daß die Kosten keine bedeutenden Sein werden, nicht vollkommen begründet ist. Es scheint mir, daß gerade in einem so weittragenden Falle mit ungemeiner Genauigkeit geprüft werden sollte, was die finanzielle Folge dieses Gesetzentwurses sein wird.
Der Landesausschuß konnte sich mit seinen Erhebungen, welche er gepflogen hat, zufriedenstellen, weil er ja über die Kosten der gesetzlichen Organisation der Schulen hinausgehende Lasten nach seinen Bestimmungen auf das Land nicht übernommen hat.
Mit Rücksicht auf den Commissionsantrag aber scheint es mir nothwendig, daß genau erhoben werde, wie hoch sich die Kosten belaufen, welche. mit der Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes erwachsen können.
Besonders hingewiesen werden muß, daß es jetzt noch gar nicht feststeht, in welchem Umfange der § 26 des Wehrgesetzes auf die Lehrer Anwendung findet, nehmlich welche Volksschullehrer als unentbehrlich für die nothwendige Durchführung des Schuldienstes zum Militärdienste nicht beizuziehen find. Es scheint mir deshalb, daß eine klare und vollständige Uebersicht darüber nothwendig ist, welches die finanziellen Folgen dieses Gesetzes sein können und dieses umsomehr, weil nur hier durch die Interessen der Steuerträger, welche durch diese Leistungen und Lasten betroffen werden, gewahrt werden können.
Mit Rücksicht hierauf und weil die gegenwärtigen Vorlagen in den angedeuteten Richtungen noch nicht erschöpfend sind, werde ich mir erlauben den Antrag zu stellen: der hohe Landtag wolle beschließen, der Bericht der Unterrichts-Commission über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse der der bewaffneten Macht angehörigen Volksschullehrer mit Bezug auf die Verpflichtung derfelben zur activen Dienstleistung im stehenden Heere, in der Kriegsmarine, der Landwehr und dem Landsturin, wird an die Unterrichts Commission mit dem Auftrage zurück geleitet im Einverständnisse mit der Budget-Commission, die finanziellen Folgen der Bestimmung dieses Gesetzes ins Klare zu stellen und in dem in dieser Richtung vervollständigten Bericht zum Ausdruck zu bringen.
Snìm. ak. Dr. Storch: Slavný snìm raèiž se usnésti takto:
Zpráva školské komise o osnovì zákona týkající se upravení právního svazku uèitelù pøi školách národních, pokud tyto náleží k ozbrojené moci co do povinnosti v stálém vojsku, váleèném loïstvu námoøním, v zemské obranì aneb zemské hotovosti vrací se školské komisi s naøízením, aby dohodnuvši se s budžetní komisí finanèní následky tohoto zákona zjistila a o tom v zprávì v tomto smìru doplnìné se vyslovila.
Nejv. marš.: Kteøí tento návrh podporují, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
(Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Abg. Dr. Görner: Ich bitte ums Wort.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Dr. Görner hat das Wort.
Abg. Dr. Görner: Aus den soeben gehörten Ausführungen des Herrn Abg. Dr. Volkelt geht hervor, daß jedenfalls der Beschluß, welcher hier gefaßt werden soll über den Antrag der Unterrichts-Commission in die Finanzen des Landes tief einschneidet.
Ich bin vollständig damit einverstanden, daß zuerst die Folgen dieses Antrages noch erhoben und daß mit Genauigkeit oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit dargelegt werde, welche finanziellen Folgen derselbe haben wird; allein es scheint mir nothwendig um eine Solche Darlegung der Folgen mittheilen zu können, daß gewisse Erhebungen der faktischen Verhältnisse nöthig sein werden, insbesondere Scheint mir dabei nothwendig Zu sein, daß die Zahl derjenigen Lehrer constatirt werde, welche ihrer Pflicht noch nicht nachgekommen sind, weil diejenigen, welche dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, eben zu denen gehören, welche aus dem Landesfonde eine Unterstützung nicht erhalten sollen.
Es scheint mir ferner nothwendig, daß auch die Zahl derjenigen constatirt werde, welche von den noch Fehlenden und in der Zukunft noch Anzustellenden, wenigstens nach der Wahrscheinlichkeits Berechnung militärtauglich sind, und daher die Verpflichtung haben, diese 3jährige Dienstzeit zu erfüllen, ohne eine Entschädigung aus dem Landesfonde zu erhalten. Solche Erhebungen dürften aber ebensowenig der Unterrichts -Commission als der Budget-Commission möglich sein, wesentlich da voraussichtlich eine längere Dauer des Landtages nicht zu hoffen ist. Es scheint mir daher nothwendig, daß diese Daten, welche allein von der h. Regierung mitgetheilt werden können, erst zu erheben sind, und da zu diesen Erhebungen die Budget- und Unterrichts-Commission nicht geeignet erscheinen, sondern dies lediglich von Seite des Landesausschußes möglich ist, so erlaube ich mir den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen, der Bericht der Unterrichts-Commission über den Vorliegenden Gesetz Entwurf wird an den Landesausschuß mit dem Antrage gewiesen, Erhebungen einzuleiten und klarzustellen, wie viel der dienstpflichtigen Schullehrer den ein- und mehrklassigen Schulen angehören, wie viele ihrer 3jährigen Dienstpflicht noch nicht genüge geleistet haben und wie viel der von den 2300 noch anzustellenden Lehrern nach der Wahrscheinliches - Berechnung als militärdiensttauglich angenommen werden. Der Landesausschuß wird beauftragt, den Gesetzentwurf dem nächsten Landtage mit der Vor legung der finanziellen Folgen und Resultate der gepflogenen Erhebungen wieder vorzulegen.
Snìm. akt. Dr. S t o r ch: Poslanec pan Dr. Górner èiní návrh: slavný snìme raèiž se usnésti takto: Zpráva komise školské o osnovì zákona, jímž se právní svazky uèitelù pøi školách národních, pokud tyto náleží ke zbrojné moci, upravují, hledíc k jejich povinnosti konati skuteènou službu v stálém vojsku, ve váleèném vojsku námoøním, k obranì neb hotovosti zemské, odevzdává se výboru zemsk., aby vyhledávání konal a na jisto postavil, mnoholi uèitelù náleží ke školám jedno- a vícetøídním, mnoho-li jich tøíleté povinnosti branné nedostálo a mnoho-li z 2300 uèitelù, kteøí se ještì dosaditi mají, dle výpoètu pravdìpodobnosti podrobeno jest službì vojenské; zemsk. výboru se mimo to naøizuje, aby tuto osnovu snìmu nejblíže pøíštímu opìt pøedložil a pøíhodné návrhy se zprávou dùkladnou o finanèních následcích a výsledkem provedeného vyhledání podal.
Nejv. marš.: Kteøí ten návrh podporují nech pozdvihnou ruku
Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
(Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? Rokování jest skonèeno.
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Abg. Obentrant:
Hoher Landtag !
Ich möchte zunächst constatiren, daß von den beiden Herren Rednern, welche in der Debatte, die Soeben geführt wurde, das Wort ergriffen haben, keiner das Princip angegriffen hat, welches die Unterrichtscommission, ich muß wohl Sagen im Gegensatz zu den Anschanungen des h. Landesausschusses vertritt.
Der h. Landesausschuß hat die Lehrerschaft gewiß auch mit dem nothwendigen Wohlwollen behandelt; denn es ist unter Umstanden möglich, daß einem mobilisirten Lehrer die sämmtlichen Dienstbezüge belassen werden, aber mit Rücksicht auf die Bestimmungen im Entwurfe des Landesausschusses, daß den Lehrern nur dasjenige im Mobilisirungsfalle auszufolgen sei, was von ihren Dienstbezügen nach Bestreitung der aus diesen Dienstbezügen zu bezahlenden Substitution erübrigt, ist die mobilisirte Lehrerschaft dem Zufalle preisgegeben, und wenn es sich nun, meine Herren, um ein Gesetz handelt, durch welches die Rechtsverhältnisse der Lehrerschaft im Mobilisirungsfalle genau geregelt werden Sollen, dann muß ja in diesem Gesetzentwurfe ganz genau und bestimmt ausgesprochen werden, was und wieviel und unter welchen Umständen es dem zu den Waffen einberufenen Lehrer gebührt.
Also der prinzipielle Unterschied zwischen der Anschauung des Landesausschußes und der Unterrichts-Commission besteht darin, daß nach der Anschauung des Landesausschußes der Zufall entscheidet, was im Mobilisirungsfalle der mobilisirte Lehrer zu erhalten hat, während die UnterrichtsCommission in ihrem Gesetzentwurfe es genau präzisirt zu haben wünscht, was und wie viel ein Lehrer zu bekommen hat.
Die Unterrichts-Commission hat sich um so mehr bestimmt gefunden, diesen Grundsatz in das Gesetz aufzunehmem, weil er sich in Uebereinstimmung befindet mit dem Reichsgesetze, welches zur Regelung der Bezüge der der bewaffneten Macht angehörigen Civilstaatsdiener erlassen wurde, und weil nach den Bestimmungen des ReichsvolksschulGesetzes, wonach das Lehramt ein öffentliches ist und dem Lehrer der Charakter eines öffentlichen Beamten gebührt, in dieser Hinsicht gewiß eine Analogie besteht.
Es wurde von Seite des Herrn Dr. Volkelt hervorgehoben, daß die Bestimmungen, welche für Staatsbeamte gelten, nicht auch für Lehrer angewendet werden können, weil die Verhältnisse verschieden sind. Die Zahl der Staatsbeamten sei eine abgeschlossene, während bei den Lehrern eine allmälige Vermehrung durch Erweiterung der Schulklassen und Vermehrung der Schulen herbeigeführt werden kann.
Dem entgegen möchte ich bemerken, daß ja auch die Zahl der Staatsbeamten nicht eine abgeschlossene genannt werden kann, denn auch im staatlichen Verwaltungskörper ist eine Organisation möglich und diese kann gewiß auf die Zahl der Staatsbeamten von Einfluß sein.
Es wurde weiter hervorgehoben, daß die Staatsbeamten im reiferen Alter in den Staatsdienst eintreten, daher die Militarpräsenzdienstpflicht schon hinter Sich haben. Daraus kann aber wieder nur gefolgert werden, daß in dieser Hinsicht die Anforderungen an die Landesfinanzen geringere Sein werden, denn wenn von den Staatsbeamten, die einberufen werden, jeder feine Präsenzdienstpflicht hinter sich hat, muß ihnen immer der ganze Gehalt ausgezahlt werden, während bei Lehrern eine große Zahl von Personen diese Militärdienstpflicht noch nicht abgeleistet, daher im Falle der Mobilisirung auf ihre Schuldienst-Gebühren keinen Anspruch haben werden.
Der Vertreter des Landesausschußes, Herr Dr. Volkelt, hat auch erwähnt, daß für die Bezüge der Beamten das ganze Reiche aufkommt, Während für die Lehrer nur das Land aufzukommen hat.
Das, meine Herren ! ist Selbstverständlich ! Denn die Staatsbeamten dienen dem Reiche, für sie muß das Reich sorgen. Die Lehrer gehören zu den Landesbeamten, zu den Bediensteten, für welche das Land Selbst zu sorgen hat, daher kann für sie nur das Land aufkommen.
Auch auf die verschiedene Behandlung in den einzelnen Kronländern wurde hingewiesen, und es wurde erwähnt, daß eigentlich das Princip der Versorgung der Volksschullehrer dasselbe sein solle.
Das erscheint auch mir außerordentlich wünschenswerth, und nach meiner bescheidenen Meinung wäre es gewiß entsprechend gewesen, wenn die h. Regierung allen Landtagen gleichlautende Vorlagen bezüglich der Versorgung der der bewaffneten Macht angehörigen Volksschullehrer vorgelegt hätte. Die Regierung hat sich aber dazu nicht bestimmt gefunden, und so erübrigt nichts Anderes, als daß ein derartiges Gesetz aus der Initiative des Landtages selbst hervorgehe.
Wenn nun auch die Gesetze in den einzelnen Ländern nach der Verschiedenheit der Auffassung und der Leistungsfähigkeit verschieden sein können, so ist doch wenigstens Eines zu wünschen, daß nämlich das Princip überall ein und dasselbe Sei, und das Princip, welches die Unterrichts-Commission gegenüber dem h. Landesausschuße vertritt, hat auch bereits in den Gesetzentwürfen für Niederösterreich und Krain einen ganz bestimmten Ausdruck gefunden. Denn wie Herr Dr. Volkelt vorgelesen hat, ist im niederösterreichischen Landesgesetze ausdrücklich bestimmt, daß die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die den Civilstaatsbediensteten im Mobilisirungsfalle zu gewährende Gebühr analoge Anwendung auf die Volksschullehrer in Niederösterreich zu finden habe, und auch im Lande Krain ist es nicht dem Zufalle überlassen, was den Lehrern nach Abzug der Substitutionsgebühr zu erfolgen sei, sondern ganz bestimmt ausgesprochen, daß jedem Lehrer im Mobilisirungsfalle monatlich die Zulage von 8 fl. aus Landesmitteln gebühre.
Es wird also, soviel ich constatiren kann, gegen das Princip der Unterrichtscommission nichts eingewendet, und es handelt sich nur um den finanziellen Effekt, und ich glaube, meine Herren, was den finanziellen Effekt anbelangt, daß der Herr Abg. Dr. Volkelt in seinen Berechnungen viel zu Weit gegangen ist. Es ist gewiß äußerordentlich wünschenswerth, daß man, wenn neue Gesetze erscheinen, die Rückwirkungen auf die Finanzen, sei es auf die Staats-, sei es auf die Landesfinanzen, im Auge behalt, und ich wünschte, daß das bei allen Gesetzen geschehe.
Die Unterrichtscommission hat sich auch diese Frage vorgelegt und erwogen, welches der finanzielle Effekt sein könnte, aber sie ist zu der Ueberzeugung gelangt, daß sich der finanzielle Effekt gar nicht berechnen läßt, Weil die Daten, auf Grundlage deren diese Berechnung stattzufinden hat, außerordentlich schwankend sind, weil das Gesetz ja nicht vielleicht für das nächste oder das laufende Jahr berechnet wird, sondern nur im Kriegsfalle zur Anwendung kommt, und Niemand vorher sagen kann, wann der Fall eintreten wird, in welchem dieses Gesetz wirksam werden wird.
Ich möchte mir nur noch einige wenige Ein. Wendungen bezüglich des gegen den Commissionsantrag Vorgebrachten erlauben. Herr Dr. Volkelt hat berechnet, daß gegenwärtig 2300 Aushilfslehrer angestellt sind, welche nach und nach durch definitiv angestellte Lehrpersonen ersetzt werden müssen. Allerdings ist dies wünschenswerth, und es wird geschehen, daß die Zahl der Aushilfslehrer durch Unterlehrer ersetzt wird; aber mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen und die Zahl Derjenigen, welche gegenwärtig aus den Lehrerpädagogien austreten, ist es nicht zu erwarten, daß dies so bald geschehen werde. Wenn aber wirklich die Zahl von 2300 zu den 900, die im Berichte des Landesausschußes angeführt sind, zuwächst, so muß dann noch berechnet werden, ob denn alle diese Lehrer kriegsdiensttauglich sind. Die Erfahrung bei den Assentirungen lehrt, daß nur jeder 7. bis 8. Mann tauglich ist, während die anderen wegen Kriegsdienst-Untauglichkeit zurückgestellt werden.
Man kann daher unmöglich annehmen, daß alle 2300 Lehrer, die in den nächsten Jahren der Lehrerschaft Böhmens zuwachsen werden, der bewaffneten Macht angehören werden.
Von der Zahl der im Militärverbande stehenden Lehrer, ob diese nun 1200 oder 1500 betragen wird, müßen diejenigen abgerechnet werden, welche ihre Militärpräsenzdienstpflicht, sei es die 3jährige oder 1jährige, abzuleisten haben werden; denn es ist auch im Reichsgesetze bezüglich der Civilstaatsdiener der Grundsatz ausgesprochen worden, daß die Ableistung der Militärpräsenzdienstpflicht, der 3jährigen oder 1jährigen allgemeine Staatsbürgerpflicht und von jedwedem zu erfüllen ist, daher niemand, auch nicht der Staatsbeamte, eine Vergütung erhalten kann,
Wenn daher der Lehrer feine Militäpräsenzdienstpflicht nicht abgeleistet hat, werden sämmtliche Bezüge gelöscht und es wird eine bedeutende Ersparniß in den Landesfinanzen eintreten.
Diese Zahl von Lehrern müßen wir abrechnen; dann, meine Herren, aber auch jene Lehrer, welche auf Grundlage des § 26 des Wehrgesetzes, weil sie nicht entbehrt werden können, in Folge der Verfügungen der Militärbehörden in ihrem Civilberufe zurückgehalten werden.
Dann erst bleibt diejenige Zahl von Lehrern übrig, mit welcher zu rechnen ist, und unter dieser werden mehrere fein, welche, weil Sie ledig find, nicht ihre ganzen Bezüge beanspruchen und nur der Rest wird, weil er eben zu den verheirateten Familienvätern gehört, die ganzen Bezüge bekommen.
Der finanzielle Effekt für die Landesfinanzen, wird daher durchaus kein so ungünstiger Sein, wie er von Seite der Hrn. Vorredner dargestellt wird.
Es wurden zwei Vertagungsanträge gestellt und nach demjenigen, was ich mir eben erlaubt habe vorzubringen, läßt sich eine ganz genaue ziffermäßige Berechnung nicht liefern.
Die Erlassung dieses Gesetzes ist nothwendig, das Prinzip, welches darin enthalten ist, ist nach der Auffassung der Unterrichts-Commission und nach jener Auffassung, welche dieser Gegenstand in den verschiedenen Kronländern der Monarchie und im Civilstaatsdienergesetze gefunden hat, ein ganz richtiges, ich erlaube mir daher dem hohen Landtage den Antrag zu stellen, er möge die beiden gestellten Vertagungsanträge nicht annehmen, sondern in die Spezialdebatte über den vorgeschlagenen Gesetzentwurf eingehen.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung nach der Geschäftsordnung.
Es sind hier am Schluße der Debatte 2 Vertagungsanträge zur Abstimmung zu bringen.
Der eine ist weitergehender Natur, es ist nämlich der von Dr. Görner, der den Gegenstand an den Landes-Ausschuß zu Wiedervorlegung in der nächsten Session zurückweist, der andere ist der Antrag des Dr. Volkelt, der ist weniger weitgehend, der weist den Gegenstand an die PetitionsCommission zurück.
Bei der Abstimmung geht daher der Antrag des Dr Görner voraus, und wenn dieser fallt, der Antrag des Dr. Volkelt und erst wenn diese beiden Anträge gefallen sind, wird der Antrag der Unterrichts-Commission auf Eingehung in die Spezialdebatte zur Abstimmung gelangen.
Nám. nejv. marš.: Pøi hlasování bude se dle pøedpisu jedn. øádu hlasovati pøedevším o návrzích odroèovacích, tedy o návrhu p. Dra. Görnera a p. Dra. Volkelta a ponìvadž je návrh p. Dra. Görnera širší odroèovací návrh na neurèitou dobu, bude se hlasovati pøedevším o návrhu p. Dra. Görnera a pak o návrhu p. Dra. Volkelta; kdyby ty návrhy neprošly, bude se teprva pak hlasovati o návrhu komise.
Landt. -Akt. Dr. Storch: Der Antrag des Dr. Görner lautet:
Hoher Landtag wolle beschließen: Der Bericht der Unter. -Komm. über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse der der bewaffneten Macht angehörenden Volksschnllehrer mit Bezug auf die Verpflichtung Zur aktiven Dienstleistung bei dem stehenden Heere, der Kriegsmarine, der Landwehr und dem Landsturme, wird an den Landesansschuß mit dem Auftrag zurückgewiesen Erhebungen einzuleiten und klarzustellen, wie viele der dienstpflichtigen Volksschullehrer, die ein- und mehrklassigen Schulen angehören, ihrer 3jahrigen Dienstpfticht noch nicht Genüge geleistet und wie viele von den 2300 noch anzustellenden Lehrern nach der Wahrscheinlichkeitsberechnung als Militärdiensttaugliche angenommen werden können; der Landesausschuß wird ferner beauftragt diesen Gesetzentwurf dem nächsten Landtage mit der Darlegung der finanziellen Folgen und Resultaten der gepflogenen Erhebungen wieder vorzulegen.
Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Zpráva komise školní o osnovì zákona, jímž se právní svazky uèitelù pøi školách národních, pokud tito náležejí ku zbrojné moci, upravují, vzhledem k jich povinnosti konati skuteènou službu ve stálém vojsku, ve váleèném loïstvu námoøním, v obranì neb hotovosti zemské, odevzdává se výboru zemskému, aby vyhledání konal, a na jisto postavil, mnoholi jich tøíleté povinnosti ve službì branné posud nedostálo a mnoholi z 2300 uèitelù, kteøí se ještì dostaviti mají, dle výpoètu pravdìpodobného pokládati se mohou za schopny konati službu vojenskou; zemskému výboru mimo to se naøizuje aby tuto osnovu zákona snìmu nejblíže pøíštímu opìt pøedložil, a pøíhodné návrhy se zprávou dùkladnou o finanèních následcích a výsledkem provedeného vyhledávání podal.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche für diesen Antrag stimmen sich zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech vstanou.
(Geschieht. )
(Stane se. )
Der Antrag ist angenommen,
(Läutet. )
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der petitionscommission über das Gesuch des Fortbildungsvereines Holciè und mehrerer Gemeinden des Bezirkes Brüx um Abänderung des Berggesetzes.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise petièní o petici hospodáøshého spolku vzdìlávacího v Holèicích a více obcí okresu Mosteckého za zmìnu zákona horního.
Oberstlandmarschall: Der Berichterst. ist der Landt. -Abg. Dr. Zunterer.
Berichterstatter Dr. Zunterer: Hoher Landtag!
Dem hohen Landtage wurden zwei Petitionen und zwar von dem landwirthschaftl. Fortbildungsvereine in Holèic, Bezirk Komotau und von vielen Gemeinden des Bez. Brüx überreicht um Erwirkunng einer eingehenden Reform und Abänderung, eventuell Ergänzung des allg. österr. Berggesetzes vom 23. Mai 1854.
Diese Petitionen wurden der Petitionscommission zur Berathung und Antragsstellung an den h. Landtag zugewiesen. Dieselben schildern verschiedene Uebelstände, welche der Bergbaubetrieb namentlich für die Landwirthschaft im Gefolge hat, insbesondere die zahlreichen Devastirungen großer Flachen, öfters der besten Grundstücke ohne vorher rechtzeitig angemeldete Einlösung derselben. Dann die zahlreichen in letzterer Zeit vorkommenden Unglücksfälle, namentlich bei Kohlenwerken, welche. große durchfurchte Bergflötze haben, und andere Uebelstände gegen die öffentliche Sicherheit, gegen die Sicherheit der Person, gegen die Sicherheit von Grundstücken, Gebäuden, Straßen und das Communikationsesens.
Sie bringen dann auch noch weitere Maßregeln in Vorschlag, welche bei einer Revision des Gesetzes zum Zwecke der Beseitigung der geschilderten Uebelstände berücksichtigt werden sollen. Die Petitioncommission hat sich ihrer Aufgabe durch eingehende Prüfung dieser Petitionen im Zusammenhange mit dem bestehenden allgemeinen österr. Berggesetze vom 23. Mai 1854 unterzogen.
Es ist hier wohl nicht der Ort, auf die in diesen Petitionen in Vorschlag gebrachten Bestinimungen näher einzugehen, dennoch muß aber hervorgehoben werden, daß die in den vorliegenden