nežli cifry zde ukazovaly. Proto tato pøedloha, ponìvadž se týká jen 3 tøíd vyšších a nikoliv všech 8 tøíd, daleko nemá dosahu takového, jako nìkde v mìstech se myslí, totiž že kdyby tato pøedloha se zavrhla, že snad by vìcné potøeby všech 8 tøíd se uvalily na celý okres a tedy vlastnì na celou zemi, ponìvadž okres všude sám o sobì nedostaèuje. To jest tedy veliká mýlka. Toliko se jedná o tøi nejhoøejší tøídy; vìcné potøeby na tyto tøídy mìly by krýti se dle tohoto zákona z prostøedkù obce. Dolejších 5 tøíd zùstává obcím bez toho vždy podle zákona již jednou vydaného.
A co se týèe vìci samé, budu já hlasovati za vládní pøedlohu, a sice hlavnì proto, že se obávám, kdyby vešlo v obecnou platnost rozhodnutí správního soudu, podle kterého by vìcné potøeby škol mešanských se mìly krýti z penìž okresních èili vlastnì zemských, že by najednou ve mnohých mìstech se shledalo, že potøebují nových domù pro školy mìšanské, a že by ve mnohých mìstech najednou chtìli, aby se jim stavìly paláce ze zemských penìz. Když tento zákon se pøijme, pøejde se toto dle mého náhledu pøemrštìné stavení nových domù.
Ostatnì ten zákon beztoho má povahu jenom prozatímnosti, a jsou uèinìny návrhy dva, se strany naší i se strany druhé, aby se tato otázka upravila zákonem plnìjším; v tom tedy mùže dojíti svého koneèného vyøízení. Jak pravím, budu hlasovati za vládní pøedlohu.
Oberstlandmarschall: Herr Abgeordn. Dr. Volkelt hat das Wort:
Dr. Volkelt:
Hoher Landtag!
Ich halte mich verpflichtet, als Mitglied des Landesschttlrathes und des Landesausschußes die Gründe darzulegen, welche mich bestimmt haben, Seinerzeit dem Entwurfe welcher gegenwärtig als Regierungsvorlage vorliegt, zuzustimmen. Die gegenwärtige Sachlage hat es mit sich gebracht, daß eine Gesetzesbestimmung zweierlei Auslegung er fahren hat und mithin jene Klarheit im Gesetze nicht vorhanden ist, welche unumgänglich nothwendig ist.
Diesen Zwiespalt zu beseitigen, ist die Tendenz der h. Regierung und sie sucht dies dadurch zu bewerkstelligen, daß sie ein Declaratorium in Vorschlag bringt, um diesem Sesetz auch die rückwirkende Kraft und zwar bis zu jenem Zeitpunkt zu geben, wo das besetz - 24. Feber 1873 ins Leben trat.
Daß die Bürgerschule eine nothwendige und öffentliche Schule ist, ist von einem der Vorredner, Herrn Dr. Èelakovský des Hinreichenden bewiesen worden und ich glaube, daß die von dem zweiten Herrn Borredner dagegen vorgebrachten Argumente
diese Behauptung nicht entkräftet haben, denn es ist dieses wortdentlich durch die Eitationen der be treffenden beiden Gesetzesstellen sowohl im Reichsgefetze als auch im Landesgesetze dargethan. Das Reichsgesetz selbst ist aber, in soweit es sich um Volksschulen, namentlich um Errichtung von Bolksschulen und um den Aufwand für dieselben gehandelt hat, in der Weise vorgegangen, daß jedes dieser beiden Momente in einem besonderen Ka pitel behandelt wird. Denn das 6. Kap. des Reichsvolksschulgesetzes spricht lediglich von der Errichtung der Schulen und bestimmt, unter welchen Bedingungen überhaupt Schulen zu errichten sind. In diesem Kapitel kommt der mehrfach bezogene § 61 vor, der sich dahin ausspricht, wo und mit welchen Mitteln die Bürgerschulen zu errichten Sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Das weitere Kapitel über den Aufwand von den Volks schulen spricht sich aber nicht blos über den Aufwand der allgemeinen Volks Schule, sondern auch über die Bürgerschule in Sofern aus, weil der § 66 ausdrücklich sich dahin ausspricht, daß insofern durch die Mittel der Ortsgemeinde oder des Bezirks der Aufwand für das Bolksschulwesen, -- und darin ist auch die Bürgerschule enthalten nicht bestritten werden kann, das Land einzutreten hat.
Aus dieser Gesetzesstelle geht aber mit vollkommener Klarheit hervor, daß Sowohl die Bestimmungen, wo Bürgerschulen zu errichten sind, als auch die Bestimmungen der Mittel, mit welchen die Bürgerschulen zu erhalten sind, wie auch die Bestimmungen, wie der Aufwand im Bolksschulwesen im Ganzen zu verteilen ist, dem Ermessen der Landesgesetzgebung uberlassen worden ist.
Nur aus dieser vollkommenen Freiheit, sich zu bewegen, ist es erklärlich, daß das Gesetz vom Jahre 1870 die Grundzüge, welche im Kapitel über den Aufwand in Bolksschulen im Reichsvolksschulgesetze enthalten find, nicht zur Gänze eingehalten hat, sondern daß man davon abgewichen ist; denn das Reichsvolksschulgesetz sagt, daß in erster Linie die Ortsgemeinde und dann erst in zweiter Linie der Bezirk und in dritter Linie das Land den Aufwand für das Unterrichtswesen zu tragen hat.
Das Gesetz vom J. 1870 hat aber die Gemeinden vollkommen freigelassen von allen Beiträgen, indem § 37 dieses Gesetzes alle mit der Errichtung und Erhaltung der Volksschulen verbundenen Kosten als eine gemeinsame Angelegenheit des Bezirkes erklärt hat.
In diesem Gesetze selbst ist nun außer dieser Bestimmung über die Bürgerschulen nur der § 5 enthalten dahin gehend, daß bestimmt wird, wo Bürgerschulen zu errichten sind. Nun wurde durch das Gesetz vom 24. Feber 1873 das Gesetz vom J. 1870 in seinem III. Abschnitt, der über die Concurrenzbestimmungen handelt, zur Gänze aufgehoben, und die gegenwärtig, bestehenden Gesetze über die Errichtung von Volksschulen und über die Concurrenz betreffend den Aufwand bei denselben enthalten über die Bürgerschulen ausdrückliche Bestimmungen lediglich im § 5 des Gesetzes vom J. 1870 dahingehend, wo Bürgerschulen zu errichten find.
Es scheint mir gegenüber den Anführungen, welche einer der Hr. Vorredner gemacht hat, daß bei Crlassung des Gesetzes vom J. 1870 im Vorhinein darauf Rücksicht genommen worden sei, daß die Gemeinde nicht die Gebände der Bürgerschulen zu errichten habe, im neuen Gesetze, eine etwas andere Richtung zu Tage zu treten und dabei muß ich mich etwas deutlicher aussprechen.
Vor Erlassung der dermal zu Recht bestehenden Schulgesetze war die Gemeinde als Solche zur Bestreitung aller Bedürfnisse der Schule verpflichtet.
Das neue Gesetz hat in dieser Beziehung einen weitern Concurrenzfactor geschaffen, der im Gesetze vom J. 1870 sich endlich dahin zuspitzt, daß lediglich die Bezirke und das Land die Kosten des Volksschulwesens zu tragen hatten. Das neue Gesetz vom J. 1873 ist jedoch von diesen Grundsätzen wieder ab-, und theilweise zu den früheren zurückgegangen und hat in seiner ganzen Oekonomie und Eintheilung vollkommen festgehalten zwei ganz verschiedene Kategorien von Schulbedürfnissen, nämlich jene Schulbedürfnisse, welche nach allgemeinem Gebrauche als die sachlichen bezeichnet werden und vorzugsweise von der Gemeinde zu tragen, aber auch leicht zu beschaffen find und jene Bedürfnisse, welche den Sogenannten ordentlichen Haushalt oder den ordentlichen, wiederkehrenden Aufwand betreffen. Wenn man das Gesetz vom J. 1873 genau prüft, so sindet man, daß es in 3 Abschnitte zerfällt, wenn es auch räumlich nicht in solche abgetrennt ist.
Der, erste Abschnitt spricht den allgemeinen Grundsatz aus, daß der Aufwand für die nothwendigen öffentlichen Volksschulen durch die Schulgemeinde, und durch den Bezirk und eventuell aus Landesmitteln zu tragen ist.
Im zweiten Abschnitt, §§. 2-15 werden nun die sachlichen. Bedürfnisse behandelt, aber nicht blos festgestellt, was sachliche Bedürfnisse sind, sondern auch die Art und Weise, wie die sachlichen Bedürfnisse aufgebracht werden müssen, festgestellt, und es ist eine ganz andere Form der Aufbringung, wie für jene Kosten, welche zur Bedeckung des ordentlichen Aufwandes nothwendig sind; denn wenn man den Inhalt der Paragrafe naher betrachtet, so, findet man, daß die Aufbringung der sachlichen Bedürfnisse vollkommen im Gemeindewege und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes geschieht, während die Aufbringung der Kosten des ordentlichen Aufwandes durch die Ausschreibung von Bezirksumlagen und dadurch geschieht, daß das Land, insofern die Bezirkscasse nicht in der Lage ist, diese aus den etwaigen eigenen Einkünften der Schule zu bestreiten, den unbedeckten Aufwand durch Beiträge zu decken hat.
Wenn nun unsere Gesetzgebung - und ich glaube das nachgewiesen, zu haben - in Betreff der Bürgerschulen im Gesetze vom Jahre 1873 gar keine besondere Bestimmung getroffen hat, wenn andererseits anerkannt werden muß, daß die Bürgerschulen auch wirklich Volksschulen sind, so bleibt doch nichts übrig, als einfach dahin zu argumentiren, daß das Gesetz, das für Volksschulen Giltigkeit hat, in Betreff der sachlichen Bedürfnisse, auch nothwendigerweise für die Bürgerschulen zu gelten hat.
Es ist darauf hingewiesen worden, daß es im Geiste des Gesetzes liege, daß die Bürgerschule den Bedürfnissen eines ganzen-Bezirkes zu entsprechen habe und daß sie deshalb Bezirksanstalt ist.
ES scheint mir, daß dies aus § 5 des Gesetzes vom Jahre 1870- mit vollkommener Sicherheit nicht hervorgehen kann, denn meiner Ansicht nach ist der Paragraf lediglich dahin zu erklären, daß er räumlich bestimmt, wo die Landesgesetzgebung berechtiget, eventuell verpflichtet ist, Bezirksschulen zu errichten, daß es eine Direktive ist für die Schulbehörden, in welcher Weife sie vorzugehen haben bei der räumlichen Vertheilung der Bürgerschulen.
Es muß aber dann immer noch dazu kommen, daß auch hier der ganze Vorgang, den die Schulbehörde bei Ermittelung der Concurrenz bei den einzelnen Schulen einzuhalten hat, ebenfalls eingehalten wird.
Wenn nun weiter noch erwogen wird, daß der § 5 des Gesetzes vom Jahre 1870 bestimmt, daß eine Bürgerschule in jedem politischen Bezirke zu errichten ist, wahrend die Schulbezirke und die politischen Bezirke sich durchaus nicht decken, so kommt man dann endlich dazu, daß Schwierigkeiten eintreten, in welcher Weise die Concurrenz für solche Bürgerschulen durchgeführt werden soll; welche einmal den ganzen Schulbezirk in sich fassen und außerdem noch Theile, die in einem anderen politischen Bezirke liegen.
Die Schulconcurrenz kann ja eben nur auf Grundlage des gegenwärtigen Concurrenzgesetzes und innerhalb des Schulbezirkes geltend gemacht werden.
Außerhalb des Schulbezirkes besteht eine solche Concurrenz nichts es müßte daher, für solche, Gemeinden aus anderen Bezirken, welche zu Leistungen für die Bürgerschulen beigezogen werden, ein ei--. genes Concurrenzgesetz erlassen werden.
Wird aber anderseits gesagt, die Bürgerschule ist eine Bezirksanstalt und ist nicht nach der gewöhnlichen Concurrenz zu behandeln, sondern der Bezirk hat für dieselbe einzutreten, so haben wir eben kein Concurrenzgesetz dafür.
Es scheint mir also, nachdem eine besondere Gesetzgebung in Betreff der Bürgerschulen nicht besteht, die Bürgerschulen vielmehr als Volksschulen erklärt worden sind und die Zulässigkeit der Anwendung der Volksschulgesetzgebung auf die Bürgerschulen nicht ausgeschlossen ist, daß der Zwiespalt der Gesetze auf diese von Seite der hohen Regierung vorgeschlagene Weise beseitigt werden kann, Es ist ein Moment von Seite eines Vorredners hervorgehoben worden, welches von hoher Wichtigkeit ist.
Indem er die an und für sich bedeutenden Lasten, Welche einzelnen Gemeinden durch diese Erläuterung zugewiesen werden, hervorhob, hat er darauf hingewiesen, daß die Anzahl derjenigen Gemeinden, welche sich ohne ihr Zuthun im Besitze einer Bürgerschule befinden, eine verhältnißmäßig geringe ist, Es stellt sich auch heraus, daß eine derartige Erläuterung des Gesetzes im Sinne und Vorgehen einer großen Anzahl von Gemeinden oder eigentlich der überwiegenden Anzahl der Gemeinden unseres Landes gelegen ist, welche Bürgerschulen besitzen.
Es steht diese Erläuterung des Gesetzes im Einklänge mit der Art und Weise, wie diese Frage in anderen Ländern behandelt worden ist, welche eine Specialgesetzgebung über diesen Gegenstand haben.
Auch ich muß gestehen, daß ich nicht glaube, daß mit diesem Declaratorium die ganze Fragen betreffend die Bürgerschulen, erschöpft sei:
Es scheint mir aber, nachdem gegenwärtig die zwiespältige Auslegung des Gesetzes einmal vorhanden ist, nothwendig, für eine feste Praxis sorgen zu müssen und dies ist der zwingende Grund, welcher für die Annahme des Gesetzes spricht. Nur dann, Wenn der Boden vollständig geebnet ist, werden die Schwierigkeiten nicht entstehen, welche in der Zeit von 1874 bis heute thatsächlich eingetreten sind. Denn dann kann mit Leichtigkeit oder wenigstens mit Bernhigung an den weiteren Ausbau gegangen werden. Es Scheint aber auch auf der anderen Seite, daß nicht von vornherein alle Principien festgestellt Werden können, auf welchen dieser Ausbau durchgeführt werden soll.
Die Bürgerschule ist an und für sich so wichtig, greift so tief ins Leben der Städte ein, es ist die Organisation der Bürgerschulen bei uns so Weit vorgeschritten, daß es gewiß eingehender Studien bedürfen wird, um nach jeder Richtung das Materiale zu erschöpfen, damit die Gesetzgebung, sowohl im Interesse der Schule, als auch mit Schonung aller derjenigen, welche bei der Bürgerschule betheiligt sind, die Rechtsverhältnisse regle und diesem Zweige des Volksschulwesens eine erfreuliche Zukunft anbahne.
Weil ich aber in der Regierungsvorlage die Möglichkeit finde diesen Weg zu betreten, werde ich für die Regierungsvorlage stimmen.
(Bravo ! Bravo !)
Oberstlandmarschall: Se. Excell. der Herr Statthalter hat das Wort:
Se. Exc. der Herr Statthalter: Es ist zwar schon von mehreren Herren Vorrednern zur Begründung der Regierungsvorlage viel vorgebracht worden, ich halte es aber doch für nothwendig noch Einiges beizufügen, weil diese Gesetzesvorlage nicht allein für die finanzielle Seite des Schulwesens bei dem hohen Landesausschuße, sondern auch in administrativer Beziehung von sehr großer Wichtigkeit ist.
Es ist von einem H. Vorredner geltend gemacht worden, daß sich die Bürgerschule nicht unter die nothwendigen Volksschulen einrechnen lasse.
Darauf erlaube ich mir zu erwidern, daß das Reichsvolksschulgesetz ganz genau die Eintheilung der Volksschulen in allgemeine Volksschulen und Bürgerschulen trifft und nach meiner Ueberzeugung wenigstens ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, daß die Bürgerschule eine Volksschule ist.
Der § 18 durch seine Textirung bestätigt dies jedenfalls, Wenn auf das Wort "nothwendig" ein besonderes Gewicht gelegt wird, so erlaube ich mir zu erwidern, daß das Gesetz zwar eine Definition dieses Wortes,, nothwendig^ nicht gebracht hat, daß aber diejenige Schule als eine nothwendige Schule angesehen werden muß, welche eben nach der Borschrift des Gesetzes errichtet werden muß, beziehungsweise zu deren Errichtung irgend eine Gemeinde oder irgend eine Korporation verpflichtet werden kann. Diese Stylistrung ist daher der Landesgesetzesvorlage nach meiner Ansicht nicht entgegen.
Wenn der H. Abg. Gintl sich auf das Volksschulaufsichtsgesetz berufen hat und darin Gründe dafür sucht, daß die Bürgerschule nicht zu den Volksschulen gehöre, so erlaube ich mir darauf zu erwidern, daß in der Praxis bisher noch nicht der geringste Zweifel entstanden ist, daß die Bürgerschule unter die Kompetenz, in den Wirkungskreis des Ortsschulrathes gehöre, (Richtig! Richtig!) daß davon nur dann eine Ausnahme eintritt, Wenn der Bezirksschulrath mit dem Ortsschulrathe verschmolzen wird, wie in denjenigen Städten, welche einen selbstständigen Schulbezirk bilden, daß aber in den übrigen Orten, wo sich eine Bürgerschule besindet dießfalls gar kein Zweifel besteht.
Wenn die Opportunität hier ins Feld geführt wird, es sei nämlich für die Gemeinden sehr Schwierig die Kosten der Bürgerschule zu bestreiten, so will ich das im Allgemeinen zugeben, wenn aber zur Begründung dieser Opportunität angeführt wird, es seien viele Kinder aus dem Bezirke, aber aus fremden Orten auch Besucher der Bürgerschule, so glaube ich aus der Praxis behaupten zu können, daß jenen Gemeinden, welche Bürgerschulen errichten, die Besuche fremder Kinder gar nicht unangenehm sind, (Sehr richtig!) weil es in der Regel keine Solche Kinder sind, welche auf Kosten der Gemeinde erhalten werden, Sondern welche ihr Schulgeld zahlen und daher für die Gemeinde von Vortheil sind.
Es ist daher nicht so gleichgiltig, ob der gegenwärtige Zustand noch länger dauern wird, oder nicht. Es ist von einigen Herren Rednern darauf hingewiesen Worden, daß die Angelegenheiten der Bürgerschule von so hochwichtiger Na tur sind, daß sie einer allgemeinen Regelung bedürfen.
Ich will es nicht in Abrede stellen, ich gebe es zu, meine Herren.
Es handelt sich um die dringende Abhilfe in einem Zustande, wo eben administrative Entscheidungen und finanzielle Fragen ganz und gar widersprechend, an einem Orte so, an einem anderen Orte so gelöst wurden, und wo endlich Ordnung in die Sache kommen muß, wenn nicht vieleicht der hohe Landesausschuß eines Schönen Tages das Geld verweigern wird, welches über jene Procente geht, die die Bezirke tragen können.
(Rufe: Bravo! Bravo!)
Ich glaube, daß die allgemeine große Frage der Regulirung der Bürgerschulen recht gut in Angriff genommen Werden könne, daß aber ungeachtet die Zeit Sehr drangt, (Richtig!) es wünschenswerth wäre, wenn die Regierungsvorlage angenommen würde und in dieser Richtung bitte ich das hohe Haus den Gesetzentwurf anzunehmen.
(Bravo! Bravo!
Oberstlandmarschall (lautet): Freiherr v. Scharschmidt hat das Wort.
Frh. v. Scharschmidt: Was die in Berathung stehende Vorlage betrifft, so werde ich für dieselbe stimmen, erlaube mir aber bezüglich der Resolutionen, welche von mehreren Seiten gestellt wurden, einige Bemerkungen zu machen.
Was den Gesetzentwurf Selbst betrifft, so laßt sich nicht läugnen, daß er eine Frage zur Entscheidung bringt, welche gegenwärtig Anlaß zu vielen Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Bezirken gibt.
Ich glaube, daß die Lösung dieser Frage viel leichter auf einem richtigen Wege gefunden werden könnte, allein es läßt sich nicht bestreiten, daß dadurch den Schulgemeinden gegenüber, welche allein die fachlichen Bedürfnisse bestreiten Sollen.
denn doch eine große Harte geschaffen wird, wenn an § 5 des Schulgesetzes über die Errichtung Von Schulen aus dem J. 1870 gedacht wird, in welchem die Verpflichtung ausgesprochen ist, daß eine Bürgerschule in jedem Schulbezirke bestehen soll.
Es ist nicht immer freier Wille der Gemeinde, daß eine solche Schule in ihrem Gebiete errichtet werde, und es scheint mir hart, daß auch gegen ihren Willen und ohne das Bedürfniß bei dieser Schulgemeinde diese Schule errichtet werde, und daß sie ungeachtet dessen allein die Kosten trage.
Diese Verhältnisse sind es, welche wie mir Scheint und mir mitgetheilt wurde, dazu Veranlassung gegeben haben, daß trotz ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes noch immer in einer Anzahl von Bezirken keine Solche Bürgerschulen bestehen, und der Landesschulrath aus diesen Billigkeitsgründen nicht Muth gefunden hat, die Ge meinden dazu zu verhalten.
Es Scheint mir nothwendig, daß aus Anlaß des ganzen gegenwärtigen Gesetzes, welches den Gemeinden eine Verpflichtung auferlegt, welche bis jetzt nicht gesetzlich ausgesprochen worden ist, diese Frage in neuerliche Erwägung gezogen werde. Eine bestimmte Richtung in dieser Beziehung vorzuzeichnen bin ich nicht im Stande und Scheint mir daß nach dem Gange der Discussion es wohl Schwer Sein dürfte eine Einigung zu erzielen.
(Richtig!)
Ich glaube es wäre am Zweckmäßigsten dem Landesausschuße im Allgemeinen anzuempfehlen aus Anlaß des gegenwärtig zu votirenden Gesetzes den § 5 und eine etwaige Abänderung desselben in Betracht zu ziehen, und im nächsten Landtage darüber Bericht zu erstatten.
§ 5 enthalt gar Nichts anderes, als daß in jedem Schulbezirke eine Bürgerschule errichtet werden müsse.
Diese Frage ist in Erwägung zu ziehen und zu modifiziren in einer Weise, welche ich nicht präcisiren kann und es bleibt mir Nichts anderes übrig als dem h. Landtage den ganz allgemeinen Resolutionsentwurf vorzutragen, welcher lautet:
Der Landesausschuß wird beauftragt die Revision des § 5 des Landesgesetzes vom 19. Feber 1870 betreffend die Errichtung von Bürgerschulen in Erwägung zu ziehen, und in diefer Beziehung dem nächsten Landtage Anträge vorzulegen.
Nejv. marš.: Poslanec, sv. pán ze Scharschmidù, navrhuje na místì tìch ostatních návrhù resoluci, jež zní takto:
Slavný snìme raèiž se usnésti, že se zemsk. výboru odporuèuje, aby hledìl k revisi èl. 5 zemsk. zákona ze dne 19. února 1870 a aby podle úvahy té uèinil návrh v pøíštím zasedání.
Nejv. marš. Kteøí ten návrh podporují, nech zvednou ruku.
Welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
(Stane se. )
Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Pøeje si nìkdo slovo?
Wünscht noch Jemand das Wort?
Poslanec Dr. Eduard Grégr se hlásí. Pan posl. Dr. Eduard Grégr má slovo.
Abg. Dr. Eduard Grégr: Freiherr Scharschmidt hat eine Resolution beantragt, die von den anderen Anträgen abweicht.
Es scheint mir, daß sich doch Leute finden könnten, welche die Intention dieses Antrages nicht so auffassen würden, wie ich ihn auffasse, und zwar deswegen, meine Herren, Weil auf Grund des § 5 des Gesetzes bereits in viel politischen Bezirken Bürgerschulen errichtet wurden und besonders war es der Fall bei der deutschen Bevölkerung des Landes, welche im wohlverstandenem Interesse und in richtiger Würdigung der Bürgerschulen sich beeilte, in ihren Bezirken Bürgerschulen zu errichten.
Und ich weiß nicht, ob man noch in den deutschen Gegenden Böhmens Bezirke finden würde, wo nicht Bürgerschulen bereits errichtet worden wären und sich diese nicht in einem blühenden Zustande befinden würden.
Das ist aber nicht der Fall meine Herren in den böhmischen Bezirken und wir wünschen wirklich auch im Interesse unserer Volksbildung, welche besonders von den Bürgerschulen in die mittleren Schichten getragen werden soll, im Interesse unserer Volksbildung wünschen wir, daß auch in böhmischen Bezirken die Bürgerschulen mit der Zeit so reichlich errichtet würden, wie sie in deutschen Bezirken auf Grund des § 5 errichtet worden sind.
Ich hatte gegen die Bestimmung des § 5 des Gesetzes wirklich gar Nichts einzuwenden.
Nun geht der Antrag des Herrn Hofrath Scharschmidt dahin, der Landesausschuß möge in Erwägung ziehen, ob der § 5 in einer gewissen Richtung nicht abzuändern sei und da könnte Scheinen, daß die Richtung, in Welcher man abzuändern hätte, eine Solche wäre, daß die categorische Bestimmung des Gesetzes, daß in jedem Bezirke eine Bürgerschule zu errichten ist, aufgelassen werde und das es freigestellt werden könnte, ob in einem politischen Bezirke eine Bürgerschule errichtet werden soll, oder nicht. Das könnte zur Folge haben, daß in den böhmischen Bezirken, wo Bürgerschulen fehlen, künftighin Solche nicht errichtet würden.
Das würde aber meiner Ueberzeugung nach für die böhmische Bevölkerung von großem Nachtheile sein und da nun diese Auffassung möglich wäre, - ich habe sie nicht - so würde mir der Antrag des Herrn Hofrath Alter genügen dahin gehend, daß die Frage vom Landesausschuße in Erwägung gezogen werden sollte, und daß daher bei dieser Erwägung, die dem Landesausschuße aufgetragen wird, auf die Frage des § 5, betreffend die obligatorische Verbindung der Bezirke in Erwägung gezogen werden könnte, und daß der Antrag des Herrn Hofrath Scharschmidt subsummirt werden könnte in den Antrag des Herrn Hofrath Alter. Ich würde daher bitten, den Antrag des Hrn. Hofrath Alter anzunehmen.
Poslanec Dr. Gabler: Navrhuji konec debaty.
Nejv. marš.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Stane se. ) (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen. Die Debate ist geschlossen. Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Abg. Dr. Zintl: Ich werde mich nach den Ausführungen der Herren Vorredner ganz kurz fassen können.
Herr Dr. Èelakovský sowie die übrigen Herren haben anerkannt, daß das Gesetz vom 24. Feber 1873 jedenfalls an bedeutenden Unklarheiten leidet, welche zu beseitigen unsere Pflicht ist. Ich kann Somit im Namen der Unterrichtscommission jedenfalls für diese Auffassung nur danken, weil mir dadurch die Aufgabe verschiedenen gegentheiligen Meinungen entgegenzutreten wesentlich erleichtert wird und weil ste auch in anderer Beziehung vom großen Werthe find.
Was Herr Prof. Dr. Gintl bezüglich der Undeutlichkeit oder vielmehr bezüglich der unrichtigen Auffassung des Begriffes der "nothwendigen Volksschulen" gesagt hat, wurde von Seite Sr. Excellenz des Herrn Statthalters bereits widerlegt und es ist dies dieselbe Anschauung, welche in der Schulcommission sich Geltung verschafft hat; eine Bürgerschule Sei dort, wo Sie besteht, Wenn ste eine öffentliche ist, - und von dieser ist nun die Rede, - eine nothwendige Schule.
Herr Dr. Alter hat in Seiner Auseinandersetzung einmal behauptet, es komme in den verschiedenen Gemeinden, wo Bürgerschulen bestehen, meistens vor, daß nur die Kinder oder wenigstens die Mehrzahl der Kinder aus dem Schulorte die Bürgerschule besuchen.
Das scheint mir gerade ein Argument zu fein, daß diese öffentliche Bürgerschule eine nothwendige Schule ist und ich komme hier gleich auf die Auseinandersetzungen des Herrn Abgeordneten Dr. Grégr zu sprechen, Welcher uns eine große Reihe von Zahlen vorgeführt hat, aus denen er zu beweisen unternimmt, daß eine große Anzahl fremder Kinder die betreffenden Bürgerschulen besucht und daraus den Schluß zieht, die Bürgerschule sei eine Bezirksschule.
Dies wurde bereits von Seite des Herrn Dr. Kalousek angemessen richtig gestellt. Ich muß noch bemerken, daß in den verschiedenen Petitionen, welche gegen die Regierungsvorlage eingebracht wurden, zu beweisen gesucht wird, daß viele fremde Kinder die betreffende Bürgerschule besucheu, doch sind dies in der Mehrzahl der Falle Kinder von Eltern, welche wohl nicht in der Schulgemeinde heimatzuständig sind, aber dort wohnen.
Somit erscheinen solche Argumente sehr hinfällig und können nicht in Betracht kommen.
Die Unterrichtscommission hat sich wohl nicht verhehlt, daß die betreffende Schulgemeinde, welcher die Aufgabe zufällt die sachlichen Bedürfnisse zu bestreiten, damit eine große Last auf sich ladet und es war der Mehrzahl der Mitglieder der Commission unendlich schwer, in die Vorlage keine Bestimmung aufnehmen zu können, durch welche einigermaßen eine Entäußerung für die betreffende Schulgemeinde herbeigeführt wird.
Aber nach eingehender Beurtheilung der Sachlage war es nicht möglich derzeit etwas anderes zu thun als die nothwendige Klarheit in das Gesetz zu bringen und sonach die Annahme dieses Gesetzentwurfes zu empfehlen. Es ist aber auch richtig, daß eine große Anzahl, vielleicht die Mehrzahl (ich werde gar nicht irren) von Gemeinden, in denen Bürgerschulen bestehen, sich in Vorhinein verpflichtet hat, die sachlichen Bedürfnisse hiefür zu bestreiten.
Es ist erwiesen, daß in der Mehrzahl von Gemeinden kein absolutes Bedürfniß vorhanden war, sich dieser übernommenen Verpflichtung enthoben zu sehen.
Wenn es irgendwo vorgekommen ist, so mögen es die besonderen Verhältnisse gewesen sein, die wirklich eine Abänderung wünschenswerth machen. Kann dies in Zukunft durch die Schaffung eines eigenen Gesetzes geschehen, so ist dies auch der Wunsch der Commission, vielleicht auch der Wunsch eines jeden Mitgliedes in diesem hohen Hause.
Es ist aber auch ganz richtig bemerkt worden, daß die Gemeinden, in welchen Bürgerschulen bestehen, umittelbare Vortheile in Bezug auf den Unterricht ihrer Kinder und ebenso mittelbare Vortheile genießen, nicht blos dadurch, daß die betreffenden Kinder, Wenn sie aus fremden Schulsprengeln stammen, das Schulgeld in der Bürgerschulgemeinde zahlen, sondern hier leben und wohnen und in Folge dessen einen Theil fremden Geldes in diese Gemeinde bringen.
Das sind Vortheile, welche auch nicht unterschätzt werden können.
Nach alledem glaube ich daher die kostbare Zeit nicht weiter in Anspruch nehmen und den Antrag stellen zu sollen: Das hohe Haus möge den Gesetzentwurf der Regierung in der Form, wie er vorliegt, annehmen.
Bezüglich der Resolutionen will ich mich darauf beschränken, mich gegen die Resolution des Herrn Dr. Èelakovský auszusprechen und zwar deshalb, weil es mir doch nicht ganz angemessen erscheint, hier zugleich Fragen in Anregung zu bringen, welche wenigstens zum Theile vor das Forum des Reichsrathes gehören, Fragen, deren Regelung ohnedies vielleicht in naher Aussicht steht.
Was die vom Herrn Dr. Alter beantragte Resolution anbelangt, so könnte ich als Berichterstatter und für meine Person wohl mich mit derselben einverstanden erklären, Wenn dieser Antrag mit größerer Deutlichkeit die Ziele bezeichnen würde, welche in dieser Frage dem Landesausschuße vorschweben sollen und welche zu erreichen waren.
Was den Antrag des Herrn Hofrath Scharschmidt anbelangt, so Scheint er mir wenigstens in einer Richtung den Bedürfnissen jener Gemeinden entgegenzukommen, in welchen Bürgerschulen bestehen und wohl auch präcise gesetzliche Bestimmungen zu ermöglichen, welche nothwendig sind; wenn in Hinkunft durch einseitige Auslegung von Gesetzesstellen nicht neue Conflicte entstehen sollen, Conflicte, welche selbst durch das vorliegende Gesetz nicht vollständig beseitigt werden dürften.
Ich empfehle daher vor allem Andern mit Rücksicht auf das Vorhergesagte den Antrag der Unterrichtscommission dem hohen Hanse zur Annahme.
Oberstlandmarschall: Ich bitte gefäl ligst die Platze einzunehmen, weil ich das Haus auszählen will.
Zur Abstimmungsfrage habe ich folgendes zu bemerken.
Vorerst wird abgestimmt über den Commissionsbericht.
Nám. nejv. marš.: Co se týká hlasování, dá J. Jasnos pøedevším o návrhu komise hlasovati.
Oberstlandmarschall: Was die Anträge der verehrten Herren Mitglieder aus dem Schoße der Versammlung betrifft, so ist der Antrag des