Pátek 20. dubna 1877

Der h. Landtag übersendete bereits mit Beschließung v. 16. Januar 1874 eine gleiche Petition der Stadtgemeinde Hohenfurth an die Regierung zur Würdigung, weil die Besorgung der Steuereinhebung in der That den Gemeinden gesetzlich nicht obliegt und weil der Staat im Falle, als eine an die Gemeinde bezahlte Steuer verloren geht, dieselbe vom Steuerpflichtigen noch einmal verlangt.

Der h. Reichsrath beschloß in Seiner Sitzung vom 19. Januar 1876, in Folge eines selbstständigen, von den Bezirksausschüssen Auscha, Leitmeritz und Wegstädtl befürworteten Antrages der Abgeordneten Haschek und Genossen - in der Erwägung, daß der jetzt gebräuchliche Vorgang hei Einhebung der direkten Steuern in den ver-

schiedenen Königreichen und Ländern Oesterreichs ein verschiedener ist, indemt die unmittelbare Steuereinhebung theils durch die k. k. Steuerämter, theils durch die Gemeindeorgane erfolgt, ferner in der Erwägung, daß die mit dem gegenwärtigen Vorgange verbunbenen Uebelstände, sowie die Wünsche zahlreicher Gemeinden und das Interesse der Steuerträger eine baldige gesetzliche Regelung des Steuereinhebungsgeschäftes höchst dringlich erscheinen lassen -, es sei die h. Regierung anzugehen, eine Gesetzvorlage, betreffend die Einhebung der direkten Steuern, mit thunlichster Beschleunigung zur verfassungsmäßigen Behandlung zu bringen. Aus einer vom H. Reichsraths-Abg. Dr. Klier im heurigen Jahre eingebrachten Interpellation geht hervor, daß der H. Finanzminister die Einbringung der fraglichen Gesetzvorlage bereits zugesagt hat.

Aus allen diesen Gründen und weil der h. Landtag selbst die von den petirenden Gemeinden Verlangte Befreiung von der Besorgung der Steuereinhebung wegen mangelder Kompetenz nicht aussprechen kann, stellt der Petitions -Ausschuß den Antrag:

Der h. Landtag wolle beschließen: es sei die von den Gemeinden des Bezirkes Königswart eingebrachte, von der Bezirksvertretung daselbst befürwortete Petition um Befreiung von der Einhebung und Abfuhr der t. f. Steuern der h. Regierung mit dem Ersuchen zu übergeben, dieselbe bei Verfassung des zur Regelung des Steuerein hebungsgeschäftes in Aussicht gestellten Gesetzentwurfes berücksichtigen zu wollen.

Sn. akt. Sládek: Slavný snìme raèiž se usnésti na tom: Žádosti obcí okresu Kynžvartského, podporované tamnìjším okresním zastupitelstvem, za osvobození od vybírání a odvádìní daní budiž odevzdána vysoké vládì s prosbou, aby pøi zdìlání zákonu o upravení øádu pøi vybírání daní na ni ohled vzat byl.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo. )

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku.

Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission über die Petition Nr. 30 um Errichtung eines Landesfeuerwehrfondes.

Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: Zpráva petièní komise o žádosti spolku hasièského v Jindøichovu Hradci za zøízení zemského fondu hasièského.

Berichterst. Abg. Jahnel: Am 13. und 14. August 1876 faßten 88 Feuerwehren auf dem

Feuerwehrtage zu Prag eine Resolution, dahin gehend, daß die §§ 49 und 50 der Feuerpolizeiordnung vom 25. Mai 1876 dem Bedürfnisse der Feuerwehren nicht genügen und daß es nöthig sei, zu deren Unterstützung einen eigenen Landesfond zu gründen, in welchen die Beiträge der Feuerwehrvereine, freiwillige Legate, die Beiträge der Assekuranzgesellschaften und eine jährliche Dotation seitens des Landes zuzufließen hätten.

Im Auftrage des Feuerwehrtages wendet sich nun die Reichauser Feuerwehr mit ihrer Petition de praes. 13. lauf. M., Z. 30 an den h. Landtag mit der Bitte, dahin wirken zu wollen, daß der erwähnte Landesfeuerwehrfond errichtet werde. Diese Petition verweist zunächst auf jene Länder, welche wie Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg ihren Feuerwehren bedeutende jährliche Unterstützungen zuwenden und führt dann aus, wienach die für Böhmen erlassene Feuerlöschordnung dem Bedürfnisse der Feuerwehren nicht entspreche.

Wohl sollen nach § 50 die Gemeindevorsteher dafür sorgen, daß Feuerwehr=Unterstützungskassen errichtet werden, allein daß sei keine imperative Vorschrift, wohl soll nach § 49 für verunglückte Feuerwehrmanner nach dem Heimaths= und Armengesetze gesorgt werden; allein es sei beleidigeno, den Feuerwehrmann unter die Armen zu rechnen. Wohl solle endlich nach Bedarf der Bezirk und das Land aushelfen, allein diese Aushilfe sei nur mit vielem Zeitverluste zu erlangen. Hier können nur Landesfeuerwehrfonde helfen, wie ihrer in Mähren und Niederösterreich schon bestehen.

Die Petitionskommission spricht ihre Ansicht wie folgt aus:

Der hohe Landtag konnte im Feuerpolizeigesetze vom 25. Mai 1876 die Frage der Unterstützung der bei einem Brande verunglückenden Feuerwehrmänner nur derart regeln, daß er dort, wo Feuerwehren bestehen, das Zustandekommen von Unterstützungskassen anregte, in welche die Beiträge der Mitglieder, die Beitrage der Assekuranzen, sonstige freiwillige Beiträge und die Strafgelder einfließen sollen, denn dazumal bestanden eben nur einzelne Feuerwehren, von einem Feuerwehrverbaude, wie er nach dem weiteren Inhalte der vorliegenden Petition angestrebt wird, war noch nichts bekannt. Da nun den Feuerwehren, wie anderen Vereinen das Recht zusteht, sich zu einem Landesverbande zu vereinen, so muß es ihnen auch frei stehen, eine Unterstützungskassa für die dem Verbande angehörenden und bei Bränden verunglückenden Mitgliedern zu errichten und es dürfte gar nichts dagegen einzuwenden Sein, daß statutenmäßig als Zuflüsse dieser Verbandskassa bezeichnet werden: die Beiträge der dem Verbande angehörigen Vereine, Beiträge der Assekuranzen, freiwillige Legate und eine Dotation des Landes, vorausgesetzt, das letztere vom Landtage bewilligt wird. Nur in dieser

Richtung hält die Kommission die Bewilligung einer Landessubvention für diskutirbar, als eines Zuschusses nämlich zu einer vom Feuerwehr=Landesverbände selbst statutenmäßig errichteten Verbandskassa. Für Errichtung eines eigenen Feuerwehr= Landesfondes, in welchen sämmtliche, auch die dem Verbande nicht beigetretenen Feuerwehren Beiträge zu leisten hatten, kann sich die Kommission nicht aussprechen, weil sich eine solche allgemeine Beitragspflicht nicht vorschreiben läßt.

Aber auch in der Richtung, ob eine Jahresdotation an die Verbandskassa geleistet werden solle, kann sich der Petitions=Ausschuß dermalen noch nicht aussprechen, weil ihm weder die Statuten des Verbandes vorliegen, noch der Nachweis geliefert ist, welche Feuerwehren dem Verbande beigetreten sind und welches Verhältniß dieselben zur Gesammtzahl der Feuerwehren im Lande bilden.

Doch hält der Petitions=Ausschuß den vom Feuerwehrtage angeregten Gedanken immerhin für erwägenswerth und beantragt daher:

Ein h. Landtag wolle beschließen, die Petition der Neuhauser Feuerwehr de pr. 13. l. M. Z. 30 um Errichtung eines Feuerwehr=Landesfondes sei dem Landesausschusse zur näheren Instruirung, Vornahme geeignet Scheinender Erhebungen und Berichterstattung zu übergeben.

Sn. akt. Sládek: Slavný snìme raèiž usnésti se na tom: Žádost Jindøicho-hradeckého hasièského spolku za zøízení zemského hasièského fondu, odevzdána budiž zemskému výboru k bližšímu vyhledání, pojednaní a podání o tom zprávy.

Oberstlandmarschall: Žádá ještì nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stalo se. )

Der Antrag ist angenommen.

Abg. Jahnel: Es ist heute unter Nr. 72 eine äbnliche Petition von den vereinigten Feuerwehren des mittleren Egergebretes eingebracht worden. Auch diese Petition strebt die Gründung einer Landes=Unterstützungskassa für die im Dienste Verunglückten Feuerwehrmänner an. Diese Petition dürfte wohl durch den gefaßten Beschluß des h. Landtages als erledigt zu betrachten und daher gleichfalls dem Landesausschusse zuzuweisen sein.

Oberstlandmarschall: Nächster Gegenstand ist der Bericht der Kommission über die Petition der Budweiser Sparkassa mit 78 anderen Kreditinstituten wegen Vervollständigung der Grunde buchsoperate.

Berichterstatter ist Herr Dr. Alter.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise o žádosti spoøitelny budìjovické s 78 jinými ústavy

penìžními v pøíèinì doplnìní zøizování nových knih pozemkových.

Zpravodajem jest pan Dr. Alter.

Ref. Dr. Alter:

Hoher Landtag!

In der durch den Abg. Schier überreichten Petition der Budweiser Sparkassa und 78 anderer Kreditinstitute des Landes wird die Intervention des h. Landtages dahin in Anspruch genommen, daß im Wege eines Nachtrages zu dem für das Reich geltenden Grundbuchsgesetze vom 25. Juli 1871, Nr. 95 R. =G. =Bl. die Aufnahme des Flacheninhaltes der einzelnen Parzellennummern in das Gutbestandsblatt gesetzlich angeordnet und zweitens die Anmerkung des gerichtlich erhobenen oder beim Besitzwechsel vereinbarten Werthes oder des Katastralreinertrages eines Grundbuchskörpers im Gutbestandsblatte gestattet werde.

Begründet wird die Petition damit, daß es nothwendig sei dem Rechtsinstitute des Grundbuchs jene Vorzüge zu erhalten, deren sich dasselbe zum Vortheile aller Betheiligten bisher zu erfreuen hatte und deren dasselbe nach Meinung der Petenten auf Grund der neuesten Grundbuchsgesetze vom 25. Juli 1871, Nr. 95 R. =G. =Bl. und vom 5. Dezember 1874, Nr. 92 L. =G. =B. entkleidet werden soll.

Bisher hatte man aus den Grundbuchsauszügen bei Grundstücken, deren Kulturgattung, das Flachenmaß, dann so wohl bei den städtischen als bei den landwirthschaftlichen Realitäten den letzt vorgekommenen Kaufs= und Uebernahmspreis einen erhobenen Schätzungs= und Einantwortungswerth ersehen können. In jedem Falle hatten die Aufzeichnungen des jetzigen Aktivstandes so viel Uebersicht über den betreffenden Besitzstand geboten, daß in den meisten Fällen der Grundbuchsauszug zur Basis der mannigfachsten Rechtsgeschäfte genommen werden konnte und eine klare Beurtheilung derselben ermöglicht habe. Dies werde in Zukunft nicht mehr der Fall sein, denn auf Grund des Gesetzes vom 25. Juli 1871, § 20 wurde die von Parteien angesuchte grundbücherliche Anmerkung des erhobenen Werthes verweigert und nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1874 bildet das Flächenmaß eines Grundstückes keinen Gegenstand des Gutsbestandsblattes.

Ein solcher Zustand entspreche durchaus nicht den wirthschaftlichen Interessen des Landes, schädige den Kredit und vereitele den Zweck der Institution der öffentlichen Bücher, da dieselben bestimmt sind die Umwandlung des ganzen unbeweglichen Gutes des Staates in bewegliches Kapital zu ermöglichen.

Die Petition führt sodann im Detail ans, welchen Schwierigkeiten und welchen Gefahren durch diese Einrichtung der öffentlichen Bücher die Operationen der Kreditinstitute ausgesetzt und welche

Verwirrungen in den Rechtsverhältnissen würden herbeigeführt Werden.

Die Petition bringt demnach neuerdings einen Gegenstand vor den hohen Landtag, welcher anläßlich der Berathung des Gesetzes über die Anlegung neuer Grundbücher in dem hohen Hause eine eingehende Behandlung erfahren, leider aber gegen die Anschauungen und gegen den Wunsch des hohen Landtages eine Erledigung gefunden hat, von welcher nicht gesagt werden kann, daß sie den Wünschen der Bevölkerung und den Hoffnungen derselben entspreche. Es ist bekannt, daß die im J. 1873 zur Vorberathung der Regierungsvorlage über die neue Anlegung der Grundbücher eingesetzte Kommission bestrebt war, dem allgemein gefühlten Bedürfnisse nach einem den Besitz= und Verkehrsverhältnissen entsprechenden Gutsbestandblatte dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die Regierungsvorlage bezüglich des Inhaltes des Gutsbestandsblattes durch die Einbeziehung des Flächenmaßes der Grundstücke vervollständigte und in das Gesetz eine Bestimmung (§ 14) aufnahm, der gemäß der Kataster und die Grundbücher für die Zukunft in voller Uebereinstimmung zu erhalten sind. Die h. Regierung ist auf diese Ammendirung des Gesetzentwurfes nicht eingegangen und es wurde dem vom h. Landtage beschlossenen Gesetzentwurfe die a. h. Sanktion verweigert.

Um nun die Neuanlegung der Grundbücher doch zu ermöglichen, ist der hohe Landtag in der folgenden Session über Antrag seiner Kommission, von der Aufnahme dieser Bestimmungen in das Gesetz abgegangen.

Wie der Kommissionsbericht dto. 7. Oktober 1874, Nr. 238 Ldtg., pag. 6 ff. nachweist, geschah dies aber unter ausdrücklicher Hervorhebung aller der Unzukömmlichkeiten und Nachteile, welche ein so unvollständiges Gesetz zur Folge haben dürfte und es war der hohe Landtag bemüht, diesen Nachteilen dadurch wenigstens theilweise zu begegnen, daß es durch eine Resolution die h. Regierung aufforderte, im Verordnungswege für die Oeffentlichkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Katasters, sowie im Wege der Reichsgesetzgebung für eine solche Reorganisirung des Katasters und insbesondere der über dessen Evidenzhaltung bestehenden Gesetze und Verordnungen baldmöglichst Vorsorge zu treffen, daß der Kataster als ergänzender Bestandtheil der neuanzulegenden Grundbücher mit denselben in die unbedingt nothwendige Uebereinstimmung gebracht und in derselben auch erhalten werde.

Wohl wesentlich dem Umstande, daß in dieser Richtung keine ausreichenden gesetzlichen Vorkehrungen getroffen worden sind, darf es zugeschrieben werden, daß die großartige Arbeit der Neuanlegung der Grundbücher in der Bevölkerung keineswegs jene Zustimmung und jene Befriedigung her-

vorgerufen hat, welche anders Sicherlich Platz gegriffen hätte, ja daß immer mehr und mehr die Meinung Oberhand gewinnt, es sei Schade um die Arbeit und um die Kosten, da ja doch eine wesentliche Verbesserung des bisherigen Zustandes nicht würde erreicht Werden, da gerade der Reformbedürftige Theil unseres Grundbuches, das Gutsbestandsblatt dem Bedürfnisse nie und nimmer genügen könne. ES ist unzweifelhaft aller Beachtung werth, wenn die Bevölkerung, für deren Bedürfnisse Gesetze geschaffen werden und welchen sie entsprechen Sollen, über ein ihr Interesse so tief berührendes Gesetz zu solcher Anschanung gelangt. Umso bedentungsvoller wird diese Thatsache dann, wenn man außer Stande ist, die geltend gemachten Bedenken zu widerlegen, die erhobenen Wünsche als unberechtigt zu erweisen.

Letzteres dürfte unmöglich fein angesichts dessen, baß die allseitig als wünschenswerth erkannten und angestrebten Einrichtungen nicht nur bei uferen Nachbarn, an deren Gesetzgebung wir in anderer Richtung uns vielleicht mehr als zuträglich anlehnen, bestehen, Sondern auch Bei uns bestanden und sich bewährt haben. ES wird genügen, wenn in ersterer Beziehung auf die preußische Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 hingewiesen wird, welche im § 8, Abth. 4 bestimmt, daß den Gegenstand der Eintragung auch die Größe und der Grundsteuerreinertrag oder Nutzungswerth des Grundstückes bildet und im § 10, Abth. 3 es für statthaft erklärt, daß auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis die Schätzung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Datums einzutragen ist, also genau das, ja noch viel mehr beinhaltet, als was mit der gegenwärtigen Petition der 78 Kreditinstitute des Landes, darunter die bedeutendsten unter allgemeiner Zustimmung der Bevölkerung von der heimatlichen Gesetzgebung Verlangen.

ES kann nicht Wunder nehmen, wenn unsere Kreditinstitute sich an den den Spruch "si hi et hae cur non et tu Augustine" erinnern und sich von der Unabweislichkeit der gegen ihre Wünsche geltend gemachten Gründe nicht überzeugen lassen um so weniger, als ja hier zu Lande das böhmische Landtafelpatent schon und sodann das ung. Grundbuchsgesetz vom J. 1855 auf den gleichen Grundsätzen beruhten.

Ja diese Daten fehlten sogar in vielen Radikalgrundbüchern nicht, weil die für die Grundgerichte erlassenen Instruktionen, so die Instruktion für die Grundgerichre sämmtlicher der k. k. Böhm. Staatsgüteradministration unterstehenden Herrschäften und Güter in den §§ 84 und 86, die Auszeichnung des bücherlichen Werthes, so wie des Gesammtausmaßes der einzelnen Kulturgattungen Verordneten, woraus es sich erklärt, warum auch

bei Kleingrundbesitzern die Auslassung dieser Daten Befremden hervorruft.

Die allgemein bekannte Thatsache, daß der eiumüthige Wunsch der Bevölkerung auf eine Ergänzung unserer Grundbuchsgesetze in der angedeuteten Richtung abzielt und die vorstehenden Erwägungen dürfte die Kommission vor dem hohen Landtage rechtfertigen, daß sie in den Beschluß sich geeinigt- hat, der Petition gegenüber, ob schon sie auf die Revision erst jüngst erlassener Gesetze abzielt, gleichwohl keine ablehnende Haltung einzunehmen, vielmehr dem hohen Landtage zu empfehlen, die Erreichung der Ziele der Petition durch das Gewicht Seines Votums zu fördern.

Die Kommission hält es für überflüssig über die Zweckmäßigkeit, ja Rothwendigkeit der durch die Petition angeregten Aenderungen auch nur ein Wort zu sagen. Diese Fragen haben in dem Berichte vom 7. Oktober 1874, Nr. 238 eine so eingehende, überzeugende Beantwortung gefunden, daß die Kommission bereits Gesagtes nur wiederholen könnte.

Die Kommission beschränkt sich daher nur auf die Erörterung der Frage, ob im Hinblick auf die bereits im Zuge befindliche Neuanlegung der Grundbücher die angeregte Aenderung oder gerade herausgesagt Verbesserung der Gesetze noch durchführbar erscheint.

In Dingen, welche für das Wohl und Wehe der Völker von so wesentlichem Einflusse sind, kann und darf es kein zu spät geben, Gesetze die man gibt. sollen dem Füllhorn gleichen, das stetig segensvolle Btüthen streut, nicht aber Sollen sie zu Fesseln werden, welche den Pulsschlag des Lebens hemmen, die Entwicklung Schädigen.

Verbesserungen, welche den Bedürsnissen ge recht werden, müssen zu jeder Zeit möglich sein und sie sind auch auf dem Gebiete, das in Verhandlung steht, nach der Ueberzeugung der Kommission durchaus ausführbar, sie in Angriff zu nehnem, ist nicht zu spät.

Nach den officiellen Ausweisen über den Stand der Arbeiten zur Anlegung neuer Grundbücher, haben in Böhmen mit Schluß 1866 von 216 Bezirksgerichten 169 die Grundbuchsarbeiten eingeleitet.

Die Vorarbeiten waren im Zuge bei 237 Gemeinden, beendet bei 1131. Lokalerhebungen waren im Zuge bei 228 Gemeinden, beendet bei 759 Gemeinden. Die Verfassung von Grundbuchseinlagen war im Zuge bei 169 Gemeinden, beendet bei 417 Gemeinden.

Ueber des Stadium der Vorerhebungen gelangte man Sonach bei 1573 Gemeinden. ES darf wohl angenommen werden, daß fachgemäß mit den Arbeiten weder in den größten, noch in jenen Gemeinden begonnen wurde, in welchen die Besitzverhältnisse besonders komplicirt find.

Der Aufwand, welchen die bisherigen Arbeiten verursachten, beziffert sich nach den Mittheilungen, welche die Kommission durch den Referenten aus verläßlichster Quelle erhielt, im Jahre 1875 auf 84. 051 fl., 1876 auf 105. 000,, Summa auf 189. 051 fl.

Wird nun erwogen, daß die Gesammtzahl der Katastralgemeinden in Böhmen sich auf 8954 fl. belauft, daß sonach die Grundbuchselaborate noch hei 8534 Gemeinden fertig zu stellen sind, das die Arbeit für 7381 Gemeinden noch nicht über das Stadium der Vorerhebung gediehen ist, daß der Gesammtaufwand der Neualegung der Grundbücher für Diäten, Diurnen, Sachverständigengebühren, Mappen, Drucksorten, Buchbinderarbeiten und Ediktsgebühren pro Katastralgemeinde nach den bisherigen Erfahrungen mäßig mit 2000 fl. Veranschlagt circa 1, 790. 800 fl. betragen dürfte, dann kann wohl gesagt werden, daß weder das bisherige Arbeitsquantum, noch auch die Summe des bisherigen Aufwandes irgend wie ins Gewicht fallen kann, wenn es sich darum handelt, einem so dringend und so laut betonten Bedürfnisse der der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Hiemit will und soll selbslverständlich nicht gesagt sein, daß die k. k. Gerichte in der ihnen obliegenden Arbeit etwa säumig gewesen sind.

Im Gegentheile, wenn erwogen wird, daß unsere Gerichte diese Arbeit neben ihrer Sonstigen großen Arbeitslast bewältiget und diese Resultate mit einem mir mäßig zu nennenden Kostenaufwande erzielt haben, daß ferner die Arbeiten hierlands am Weitesten vorgeschritten sind, kann der von den Gerichten entwickelten Umsicht und Energie nur mit achtungsvollster Anerkennung gedacht werden.

Diese Momente Schließen aber auch die Gewähr in sich, daß die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Gerichte anstandslos auch jene Weiteren Arbeiten bewältigen würden, welche aus der angestrebten Aenderung der Gesetze entstehen würde, zumal die bisher geleisteten Arbeiten keineswegs verloren giengen. Die Grundbuchseinlagen sind so beschaffen, daß eine Zutragung des Flächenmaßes der einzelnen Parzellen, so wie eventueller Werthangaben anstandlos erfolgen könnte.

Schlimmsten Falles würde es sich um die Neuausfertigung des Gutsbestandsblattes etwa für den 20. Theil der nothwendigen Operate handeln; eine Mühe, der man sich wohl willig unterziehen kann, wenn man bedenkt, daß es sich in eine zweckmäßige, den Bedürfnissen entsprechende Herstellung eines Werkes handelt, welches bestimmt ist, die Grundlagen der Besitzes= und Verkehrsverhältnisse der unbeweglichen Güter für viele Generationen zu bilden.

Die weitere Frage, welche die Kommission

sich vorlegte, war die, in welcher Weife den Bitten der Petition Rechnung zu tragen wäre.

Die Kommission hat nicht übersehen, daß der hohe Landtag aus eigener Iniciative eine Gesetzesnovelle beschließen könnte, welche durch Vervollständigung der derzeitigen Bestimmungen über das Gutsbestandsblatt und Eigenthumsblatt den Tendenzen der Petition Rechnung trägt.

Die Kommission glaubte aber einen solchen Antrag dem hohen Landtage darum nicht unterbreiten zu sollen, weil sie sich gegenwärtig halten mußte, daß die Einheit und Gleichförmigkeit der Grundbüchergesetze in allen Theilen des Reiches ein hoch wichtiges Moment ist, auf welches die Regierung voraussichtlich alles Gewicht legen wird.

Einen praktischen Erfolg wurde demnach ein Solcher Antrag zweifelsohne nicht haben. Dagegen glaubte die Kommission der Erwartung und Hoffnung sich nicht verschließen zu müssen, baß die h. Regierung bereit sein wird, den so dringenden und einmüthigen Wünschen der Bevölkerung gerecht zu Werden, namentlich dann wenn, wie zu erwarten, auch in den übrigen Ländern die gleichen Bedürfnisse, die gleichen Wünsche sich geltend machen Werden.

Die Kommission stellt daher den Antrag 1. der h. Landtag wolle beschließen, die von der Budweiser Sparkassa überreichte Petition Z. 15 und die weiteren Petitionen desgleichen Inhaltes Z. 35, 55, 73 Werden der h. Regierung mit der Aufforderung mitgetheilt, im Gesetzgebungswege mit aller Beschleunigung Vorsorge zu treffen, daß, indem neu anzulegenden Grundbücher die Flächenausdehnung der Grundbuchskörper, bezw. ihrer Bestandstheile, so wie die einzelnen ämtlichen Daten über den Werth derselben Eintragung finden.

2. Der Landtag erneuert die in der 16. Sitzung am 13. Oktober 1874 gefaßte Resolution des Inhaltes: "Die Regierung wird aufgefordert, im Verordnungswege für die Oeffentlichkeit und Altgemeinzugängtichkeit des Katasters, sowie im Wege der Reichs=Gesetzgebung für eine solche Reorganisirung des Katasters, und insbesondere der über dessen Evidenzhaltung bestehenden Gesetze und Verordnungen batd möglichst Vorsorsorge zu treffen, baß der Kataster als ergänzender Bestandtheil der neu anzulegenden Grundbücher mit demselben in die unbedingt nothwendige Uebereinstimmung gebracht, und in derselben auch erhalten Werbe.

Snìm. akt. Sládek (ète): Komise èiní návrh:

Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Petice è. 15 podaná od spoøitelny Budìjovické spoleènì s 63 úvìrními ústavy v Èechách, jakož i další petice téhož obsahu, odevzdávají se slavné vládì s vybídnutím, aby cestou zá-

konodární co nejrychleji uèinila opatøení, by v nové knihy pozemkové zapsán byl též rozsah plochy tìl knihovních, vztahmo èástí jejich, jakož i úøadní data o cenì jejich.

2. Snìm obnovuje resoluci, na niž se v 16. sezení svém ze dne 13. øíjna 1874 byl usnesl, a která zní takto: "Vláda se vybízí, uèiniti co nejdøíve opatøení, a to spùsobem naøízení vládního, aby katastr stal se veøejným a všeobecnì pøístupným, jakož i cestou zákonodárství øíšského, aby se katastr a zvláštì zákony a pøedpisy v pøíèinì chování katastru v evidenci upravily spùsobem takovým, by katastr jakožto doplòující èást nových knih pozemkových s tìmito ve shodu nezbytnì potøebnou uveden a ve shodì této i na pøíštì zachován byl. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

(Abg. Schier meldet sich).

Oberstlandmarschall: Abg. Schier hat das Wort.

Abgeordn. Schier: Hoher Landtag!

Aus dem eben vernommenen Bericht ist die beruhigende Wahrnehmung zu machen, daß der Inhalt der Petition, vielmehr die darin hervorgehobenen Uebelstände von der Kommission begründet gefunden und auch in ausführlicher Weife gewürdigt worden find.

Schon als das Einlaufen der Petition bekannt gegeben wurde, habe ich mir erlaubt auf einige Uebelstände aufmerksam zu machen, auf welche ich heute nicht zurückkommen werde. Jedoch hatte ich es für nothwendig auf jene Bedenken zurückzukommen, welche feiner Zeit von der h. Regierung namentlich gegen die Aufnahme der Flächenmaße in die Grundbücher erhoben wurden.

Bei der von der h. Regierung beim h. Reichsrathe erfolgten Vorlage von Gesetzentwürfen bezüglich der Anlegung von neuen Grundbüchern und ihrer inneren Einrichtung für mehrere andere Kronländer, welche nach § 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 des Rechtes der Gesetzgebung hierüber sich begeben hatten und diese Gesetzgebung dem Reichsrathe überließen, brachte dann die h. Regierung die Gesetzesvorlage vor dem Reichsrath zur Berathung. In dem Kronlande Böhmen bestand es von jeher, daß die Flächenmaße nicht nur des ganzen Besitzstandes, sondern sogar einzelner Parzellen, ebenso auch die Werthe des Bestandes in den Grundbüchern aufgenommen wurden, so daß es jedem möglich war, sich darüber genau zu orientiren. Diese Bestimmung entfiel nach der Vortage der neuen Grundbuchsgesetze und es hat dann auch seiner Zeit der h. Landtag in seiner Berathung des wiederholt vorgelegten Gesetzentwurfes im Jahre

1874 die im Jahre 1873 festgehaltene Bestimmung fallen gelassen, eben um die Durchführung der Grundbuchsgesetze nicht zu verzögern. Und es war gerade der eben erst hervorgehobene Umstand Mitursache, daß das Gesetz, wie es im Jahre 1873 beschlossen wurde, der a. h. Sanktion nicht zugeführt wurde.

Es wurde mit dem Fallenlassen jedenfalls eine wohlthätige Einrichtung, welche die Grundbücher in Böhmen inne chatten, behoben, was im Allgemeinen beklagt werden muß und jedenfalls bei Durchführung der neuen Grundbücher auch in jeder Hinsicht beklagt wird.

Der geehrte Herr Berichterstatter hat insbe= sonders auch hervorgehoben, daß wir, die wir uns ja sonst immer an das Ausland anschließen, namentlich auch auf ausländische Gesetzgebung hinweisen, gerade diesmal von der Gepflogenheit abgewichen find und die ausländische Gesetzgebung gar nicht beachtet haben. Es wurde eben erwähnt, daß gerade in die preußische Gesetzgebung ein Passus ausgenommen wurde und ich würde mit Erlaubniß Sr. Durchlaucht die Bestimmung des § 4 und dann auch § 8 des preußischen Gesetzes und auch die Begründung wörtlich mitzutheilen mir erlauben:

§ 4 der preußischen Grundbuchsordnung tautet wörtlich:

"Die Grund- und Gebäudesteuerbücher, von welchen dem Grundbuchsamte eine Abschrift mitgetheilt werden soll, dienen zur Ausmittlung der in die Grundbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Grundstücke.

Ihre Lage und Große, ihre Bezeichnung in den Steuerbüchern, ist bei den Grundbüchern beizubehalten. Bei Gutskomplexen genügt die Eintragung der Gesammtfläche und des Gesammtreinertrages. "

Begründet wurde dies damit: der § 4 enthält eine Neuerung, von welcher man sich die wohlthätigsten Folgen für den Realkredit verspricht. Der Beschluß der Grundbücher an das Kataster ermöglicht hinsichtlich des Objektes die vollständige Durchführung des Specialprincipes, soweit ein Solches überhaupt ausführbar ist. Die mit dem Inhalt des Steuerbuches konforme Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuche fetzt jeden, der irgend ein Grundstück erwerben will, in die Lage, Kenntniß von dem Umfange und der Beschaffenheit desselben zu nehmen, erleichtert dem Kapitalisien die Prüfung des Werthes, der ihm gebotenen Sicherheit. In einzelnen Landestheilen ist übrigens diese Einrichtung bereits gesetzlich.

Der vom H. Berichterstatter angezogene § 8 enthält ausdrücklich dann in der weiteren Ausführung im Absatze 4, daß eben in das Gutsbestandblatt in der ersten Spalte einzubeziehen sei.

4. Die Größe und der Grundsteuerreinertrag oder Nutzungswerth der vereinigten Grundstücke;

die Größe der Grundsteuer und der Reinertrag oder Nutzungswerth jedes einzelnen Grundstückes.

Nun hier ist jedenfalls weiter gegangen als überhaupt je auch selbst vom h. Landtag beabsichtigt war.

Das preußische Gesetz nimmt auch noch den Reinertrag hinein; § 10 gestattet dann dem Eigenthümer, daß sogar auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis, Schätzungswerth nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Versicherungssumme mit Angabe des Datums augegeben werde.

Nun die preußische Gesetzgebung resp. Volksvertretung hat draußen namentlich darin einen Wesentlichen Faktor erkannt, für die Hebung des Real= und Hypothekarkredits, daß das Grundbuch den Real= und Hypothekarkredit heben und fördern soll; dieser Zweck ist durch die neue Einführung der Grundbücher bei uns ganz verfehlt, ganz illusorisch.

Au contraire, gerade durch die Neuanlegung wird der Realkredit besonders erschwert. Man nehme, wie ich schon ein einmal erwähnt habe in einer früheren Sitzung - man nehme einen darlehensbedürftigen Grundbesitzer. Wie will er nun den Nachweis liesern, wo er ihn jetzt aus dem Grundbuche mit dem Grundbuchsauszuge sehr gut liefern kann, während es in Zukunft ihm oft nicht mehr möglich ist, die Größe und den Werth des Gutes zu erweisen. Was bleibt ihm nun übrig? Er muß dann zu der immerhin mit bedeutenden Kosten verbundene Schätzung Schreiten; er muß in jedem einzelnen Falle eine Schätzung vornehmen lassen. Nehmen wir einen Abverkauf des Gutes; wo eine Hypothekarlast darauf lastet, wird er auch die Zustimmung zum Abverkauf vom Hypothekargläubiger nie erreichen, außer er wird ebenfalls wieder nachweisen entweder den Werth des abzuverkaufenden oder den Werth des verbleibenden Grundstückes, was jedenfalls wieder nur durch Schätzungen möglich fein wird.

Also Belastungen sind dadurch unbedingt entstanden und es ist der Realienerwerb dadurch nicht gehoben, Sondern erschwert worden.

Nun, die h. Regierung hat damals namentlich hervorgehoben, daß durch Eintragung des Flächenmaßes ein fremdartiges Element eingeführt werden wird. ES wird die ganz irrige Auffassung hervorgerufen, daß das Grundbuch Rechte auf einen bestimmten Rauminhalt Gewähr leiste. Ja, meine Herren, es ist, ich glaube, bei den bestandenen Gründbüchern noch nie der Fall vorgekommen, daß irgend Jemand den Staat angegangen hatte, eine Sicherstellung und Garantie zu übernehmen für den eingetragenen Flächeninhalt des Grund-

stückes. Es wird auch in der Folgezeit wohl nicht eintreten. Bei Käufen, wie sie erfolgen, nimmt der Verkaufer in der Reget ausdrücklich die Bestimmung in den Kaufvertrag auf, daß er für das Flachenmaß keine Garantie übernimmt.

An die Regierung ist nie Jemand herangetreten, um Garantien zu fordern. Wollte man sich aber selbst dieser Gefahr entäußern, dann wäre es jedenfalls gut gewesen, so vorzugehen, wie

das ungarische Grundbuchsgesetz vorgeht. Das ungarische Grundbuchsgesetz bestimmt im § 51 ausdrücklich: "Das Besitzblatt bürgt nicht für die Richtigkeit der äußeren Merkmale und Eigenschaften und des angegebenen Flächenmaßes der auf demselben verzeichneten Parzellen. " Das hat die ungarische Grundbuchsordnung aufgenommen, so daß dadurch sich Niemand dem Wahne hingeben kann, daß er das Recht hätte, von dem Staate irgend eine Garantie zu fordern.

In dieser Richtung find, glaube ich, die Bedenken, welche erhoben wurden, unnöthig. Ich glaube auch jedenfalls, baß sowie auch in den anderen Kronländern, wo die Uebung bisher nicht bestand, aber gerade jetzt sich bemerkbar macht, auch bei uns sich das Bedürfniß fühlbar macht, daß das Flächenmaß und der Umfang des Gutes ebenso wie der Werth zur richtigen Beurtheilung des Gutes in die Grundbücher aufgenommen werden.

ES wird Von den anderen Kronländern in dieser Richtung ebenfalls an die Regierung herangetreten, damit eine Aenderung dieses Gesetzes vorgenommen werde.

Ich ertaube mir daher die Bitte: Der hohe Landtag wolle den Antrag der Kommission geneigtest annehmen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Die Debatte ist geschlossen.

Rokování jest ukonèeno.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Alter: Die Anträge der Kommission haben eine Anfechtung nicht erfahren, ich erlaube mir daher, dieselben dem h. Hause zur Annahme zu empfehlen.

Ldtgs. =Akt. Sládek: Die Anträge der Kommission lauten:

I. Der h. Landtag wolle beschließen: Die von der Budweiser Sparkassa gemeinschaftlich mit 63 Kreditinstituten Böhmens überreichte Petition Z. 15 und die weiteren Petitionen des gleichen Inhaltes werden der hohen Regierung mit der Aufforderung mitgetheilt, im Gesetzgebungswege mit aller Beschleunigung Vorsorge zu treffen, daß in den neu anzulegenden Grundbüchern, die Flächenausdehnung der Grundbuchskörper, beziehungsweise ihrer Bestandtheile, sowie ämtliche Daten über den Werth derselben Eintragung finden.

Komise èiní návrh:

1. Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

Petice è. 15 podaná od spoøitelny Budìjovické spoleènì s 63 úvìrními ústavy v Èechách, jakož i další petice téhož obsahu, odevzdávají se slavné vládì s vybídnutím, aby cestou zákonodární co nejrychleji uèinila opatøení, by v nové knihy pozemkové zapsán byl též rozsah plochy tìl knihovních, vztahmo èásti jejich, jakož i úøadní dáta o cenì jejich.

Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro návrh, nech pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Angenommen.

Ldtgsakt. Sládek: Der 2. Antrag lautet:

Der Landtag erneuert die in der 16. Sitzung am 13. Oktober 1874 gefaßte Resolution des Inhaltes:

"Die Regierung wird aufgefordert, im Verordnungswege für die Oeffentlichkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Katasters, sowie im Wege der Reichsgesetzgebung für eine solche Reorganisirung des Katasters und insbesondere der über dessen Evidenzhaltung bestehenden Gesetze und Verordnungen baldmöglichst Vorsorge zu treffen, daß der Kataster als ergänzender Bestandtheil der neu anzulegenden Grundbücher mit denselben in die unbedingt nothwendige Uebereinstimmung gebracht und in derselben auch erhalten werde. "

Snìm obnovuje resoluci, na niž se v 16. sezení svém ze dne 13. øíjna 1874 byl usnesl, a která zní takto: "Vláda se vybízí, uèiniti co nejdøíve opatøení, a to spùsobem naøízení vládního, aby katastr stal se veøejným a všeobecnì pøístupným, jakož i cestou zákonodárství øíšského, aby se katastr a zvláštì zákony a pøedpisy v pøíèinì chování katastru v evidenci upravily spùsobem takovým, by katastr jakožto doplòující èást nových knih pozemkových s tìmito ve shodu nezbytnì potøebnou uveden a ve shodì této i na pøíštì zachován byl. "

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku. (Stalo se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Grundbuchskommission mit dem Gesetzentwurfe betreffend die Löschung der bezahlten Grundentlastungskapitalien.

Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise v pøíèinì výmazu zaplacených kapitálù vyvazovacích.

Ref. Dr. Alter:

Hoher Landtag! Durch die am 10. April 1876 beschlossene Resolution hat der h. Landtag anerkannt, daß die mög-

lichst schleunige Beseitigung der bezüglichen Löschung der bezahlten Grundentlastungskapitalien dem bestehenden allgemein fühlbar gewordenen Uebelstande im Interesse des Grundentlastungsfondes und der Grundentlastung verpflichteten gelegen ist. Daß diesem allseitig anerkannten dringenden Bedürfniß nur im Wege der Gesetzgebung abgeholfen werden könne und abgeholfen werden müsse, wenn anders dem allgemeinen öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden will, hat der L. =Ausschuß in seinem an den h. Landtag erstatteten Bericht vom 4. April 1877, Z. 48 in so treffender Weife dargelegt, daß die zur Vorberathung dieses Landesausschußberichtes und des demselben beigeschlossenen Gesetzentwurfes eingesetzte Kommission sich in ihrem Berichte nur auf die Darlegung jener Gründe beschränken kann, welche sie bestimmten, von den Anträgen des L. =Ausschusses zwar nicht in der Sache, wohl aber in der Form abzugehen. Um ein beschteunigtes Zustandekommen des Gesetzes zu ermöglichen, erachtete die Kommission für zweckentsprechend sich mit der h. Regierung in's Einvernehmen zu setzen; die Kommission kam auf diesem Wege zur Kenntniß, daß die h. Regierung dem Gesetze, welches die amtswegige Löschung der Grundentlastungskapitalien verfügt, wegen der den Tabular=Gerichten hieraus erwachsenden großen Arbeit nicht beistimme, dagegen keine Einwendung zu erheben finde, wenn die zu Handen der Grundentlastungskapitalien bestehenden in den Büchern eingetragenen Pfandrechte für die Grundentlastungskapitalien Kraft des Gesetzes für erloschen und aufgehoben erklärt werden. In Würdigung der Ausführungen des Berichtes konnte sich die Kommission der Ueberzeugung nicht verschließen, daß durch die Verfügung einer amtswegigen Löschung der Grundentlastungskapitalien, den Tabularberichten allerdings eine namhafte Arbeitsvermehrung erwachsen würde, zumal der Vollzug, wenn anders der angestrebte Zweck erreicht werden soll, in nicht allzulanger Frist erfolgen müßte.

Da nun die Tabular=Gerichte durch die allerorts im Zuge befindliche neue Anlegung der Grundbücher ohnehin mehr als sonst in Anspruch genommen sind, lag für die Kommission die Besorgniß nahe, daß durch die Festhaltung des vom Landesausschusse proponirten Modus das Zustandekommen des Gesetzes und hiemit die Erreichung des allseitig als wünschenswerth erkannten Zieles gefördert werden könnte.

Die Kommission glaubte nun, daß dieser Evenutalität die endlich vorzunehmende Lösung der so wichtigen Frage um so minder ausgesetzt werden sollte, als bei Einhaltung des von der Regierung nicht beanständeten Vorganges der beabsichtigte Zweck gleichfalls erreicht wird. Wie schon im Berichte des Landesausschusses ganz zutreffend hervorgehoben wird, sind die Uebetftände dadurch ent-

standen, daß Seinerzeit aus übergroßer Vorsicht das den Grundentlastungskapitalien ohnehin zukommende gesetzliche Pfandrecht im Verordnungswege auch noch auf jeder einzelnen Realität Speziell ersichtlich gemacht wurde.

Das hatte zur Folge, das nach erfolgter Zahlung zur Entlastung der Realität die Aufstellung einer tabularmäßigen Ouittung nothwendig Würde.

Wird nun Kraft des Gesetzes die Eintragung für rechtsunwirksam erklärt und verfügt, daß sie als gelöscht anzusehen sind, dann ist der Uebelstand behoben, die verpflichteten Realitäten find ex lege entlastet und es entfällt jeder Grund und jede Nothwendigkeit zur weiteren Ausstellung löschungsfähiger. Quittungen um so gewisser, als ja die Verpflichteten über die geleisteten Zahlungen, Bestätigungen, bereits in Händen haben.


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