Pátek 20. dubna 1877

Durch den Gesetzentwurf soll demnach bezüglich der Grundentlastungskapitalien jenes Verhältniß geschaffen werden oder eigentlich wieder hergestellt werden, welches bezüglich der landesfürstlichen Steuern besteht und das besser niemals hätte ausgegeben werden sollen.

Auf diesem Wege wird nach Anficht der Kommission das angestrebte Ziel, die verpflichteten Realitäten sofort zu entlasten und den Grundentlastungsfond, beziehungsweise den Landes-Ausschuß von kostspieliger und zeitraubender Quittirung zu befreien eben so sicherer erreicht, wie er durch die an das formale Recht sich enger anschließenden Anträge des Landesausschusses erreicht würde. Eine Gefährdung des Grundentlastungsfondes kann selbstverständlich nicht Platz greifen, da ja doch auch die überdies sehr unbedeutenden Reste durch das den Grundentlastungskapitalien eingeräumte gesetzliche Pfandrecht und die ihnen zukommende Priorität durchaus gesichert sind. (§§ 22 des k. Patentes vom 4. März 1849 und Justizministerialverordnung vom 29. September 1852, Z. 190 R. -G. -B. ). Ueber Anregung der hohen Regierung wurden von der Wirksamkeit des in Antrag gebrachten Gesetzes jene Grundentlastungskapitalien ausgenommen, für welche das exekutive Pfandrecht erwirkt worden ist. Diese, den Erfolg des Gesetzes durchaus nicht beeinträchtigende -Einschränkung empfahl sich aus der Rücksicht auf die Uebereinstimmnug mit dem Gesetze vom 11. August 1876 darum, weil die exekutiv haftenden Grundentlastungskapitalien diesem Gesetze gemäß auch noch in die neuen Grundbücher übertragen werden Sollen. Die Kommission glaubt daher den dem h. Hause bereits unterbreiteten Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen zu können und zwar um so mehr, als durch diesen Gesetzentwurf, so einfach und schlicht derselbe aussehen mag, thatsächtich dem Lande ein wahrer Dienst erwiesen wird; nicht blos durch die Beseitigung bestimmter Unzukömmlichkeiten, Sondern

auch in finanzieller Beziehung. Es liegt mir vor der Ausweis dsS Departements der Landesbuchhaltung über den Aufwand, welchen die bisherigen Arbeiten zur Abquittirung dieser Grundentlastungskapitalien hier beim Landesausschuß benöthigten. Es ergibt sich, daß der Jahresaufwand 40. 188 fl. beträgt.

Ich bemerke, daß hier zumeist nur diejenigen Auslagen einbezogen erscheinen, welche an Gehalten u. f. f. zu zahlen find. Der Landesausschußbericht hat den Nachweis geliefert, daß wenn in der bisherigen Weife mit dem Abquittirungsgeschäfte vorgegangen wird, noch 15 Jahre nöthig fein werden, um die. Quittirungsgeschäfte zu Ende zu bringen. Es ergibt sich daher, daß der bisherige Vorgang dem Lande noch Kosten von über 600. 000 fl. verursachen würde. Aus dem Landesausschußberichte haben auch die Herren entnommen, daß die Abquittirung noch beiläufig für 500. 000 Parteien erfolgen müßte.

Wenn nun angenommen wird, daß für jede einzelne Partei der Aufwand, den die Durchführung der Löschung nothwendig macht, an Gängen und sonstigen Arbeiten gewiß nicht hochgegriffen nur 1 fl. beträgt, so haben sie durch Annahme dieses Gesetzes wieder 500. 000 fl. in Abfall gebracht, welche wahrhaftig besser zu verwenden fein werden. Es ergibt sich aus dieser sehr einfachen und nur an das nächst Gelegene sich anschließenden Rechnung, daß durch die Votirung dieses Gesetzes tchatsächlich ein Aufwand von über 1, 000. 000 fl. erspart werden kann, welcher wirklich dann einem produktiveren Zwecke zugewendet werden könnte. Ich glaube also, daß ich mit voller Zuversicht dem hohen Hause die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes empfehlen kann.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Raudnitz hat das Wort.

Dr. Raudnitz:

Hoher Landtag!

Ich bekenne, daß ich die Vorlage, wie sie aus dem Schoße der Kommission hervorgegangen, als Verbesserung jener Vorlage nicht betrachten kann, welche vom Landesausschusse gebracht wurde. Ich glaube vielmehr, daß die Vorlage des L. -A. jedenfalls vor der der Kommission den Vorzug juristischer Folgerichtigkeit hat. Denn wenn einmal im Gesetzgebungswege ausgesprochen wird, daß dag für die Grundentlastungskapitalien eingetragene Pfandrecht als unwirksam erklärt wird, so ist es die nächste juristische Folge davon, daß dasselbe aus dem Grundbuche, welches den Lastenstand des betreffenden Gutes darstellt, auch effektiv zu löschen ist.

Die Kommission motivirte allerdings die Veränderungen und Abänderungen, welche sie an dem ursprünglichen Antrage des L. -A. vorgenommen hat,

damit, daß nach der Besicherung der Regierung die Zustimmung derselben einem Gesetze, welches die sofortige, amtswegige Löschung der Betreffenden Eintragungen verfügen würde, nicht bestimmen könne. Ich für meine Person bekenne, daß mich eine Solche Erklärung nicht abhalten würde, dem Gesetze in seiner folgerichtigen Fassung zuzustimmen, weil ich nicht glaube, daß solche Erklärungen, wenn einmal der hohe Landtag sich für das Gesetz ausgesprochen hatte, auch ernstlich festgehalten würden. Ich glaube vielmehr, daß die hohe Regierung mit uns auch anerkennen müßte, es habe den Steuerträger, welcher bei Gelegenheit von Vermögensübertragungen, bei Gelegenheit einer jeden Eintragung ins Grundbuch ziemlich hohe Gebühren zu entrichten hat, es habe dieser Steuerträger doch auch den Anspruch, daß in einem Falle, welcher zufällig gebührenfrei ist, auch die Thätigkeit der Gerichte zur ordnungsmäßigen Herstellung des Grundbuches in Bewegung gefetzt werde. (Bravo. ) Ich glaube aber auch, daß die Eventualität der Inanspruchnahme der Gerichte auch in jenem Falle vorhanden wäre, wenn das eben proponirte Gesetz nicht zu Stande käme. Ich kann mir nämlich recht wohl denken, daß der L. =A. mit Zustimmung des hohen Landtages von der rechnungsmäßigen Prüfung der einzelnen ausstehenden Grundentlastungskapitalien absehe und Statt der bisherigen Quittirung bloße, allgemeine, abgefaßte Löschungserklärungen über die ganzen Grundentlastungsposten ausstellen würde, was durchaus mit weniger Schwierigkeiten verbunden wäre. In einem folchen Falle wäre das Gericht gewiß in der Lage, Solcher Löschungserktärungen tausende jährlich zur Erledigung zu bringen, und im Grundbuche durchzuführen. Auch Scheint mir, daß nach der Vorlage des L. =A. es nicht nothwendig damit verbunden ist, daß diese Grundentlastungskapitalien sofort zu löschen sind, sondern die L. =A. =Vorlage bestimmt nur diese Eintragungen sind unwirksam und sind zu löschen. Der Zeitpunkt, wann dieß geschehen sollte, war vorbehalten den Gerichten und es ist selbstverständlich, daß die hohe Regierung hei Gelegenheit der Vollzugsvorschrift den Gerichten einfach aufgetragen hätte, daß Sie nun bei jenen Aulässen, wo überhaupt das bezügliche landtäfliche oder grundbücherliche Objekt irgend einer grundbücherlichen Amtshandlung unterzogen wird, die die Löschung der Gtundentlastungs=Kapitalien dekretiren und im Grundbuche durchführen. Also eine solche bedeutende, nicht zu bewältigende Arbeit würde nach meiner Anficht auch bei der Annahme des Antrages des Landesausschusses kaum für die Gerichte entstehen. Die Interessen der Parteien erfordern es aber in erster Reche, daß dieselben die Beruhigung haben, daß dem Kredit ihres Objektes durch die noch immer im Grundbuche haftenden Grundentlastungs Kapitalien kein Eintrag geschehe. Im Prin-

zipe muß ich gestehen, könnte ich mich sehr schwer jenem Antrage anschließen, welchen die Kommission gebracht hat. Denn die Vortage der Kommission liefert nach meiner Ueberzeugung eine grell gehaltene Illustration der skeptischen Anschauung und Lehre Savigny's über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung. Wenn ich nichts destoweniger darauf verzichten soll, in der Spezialdebatte die Restituirung der ursprünglichen Fassung, wie sie der Landes=Ausschuß in Vorschlag gebracht hat, in Antrag zu stellen, so könnte ich mich bei der Vorlage der Kommission nur dann beruhigen, wenn das h. Haus neben dieser Vorlage auch noch eine Resolution fassen würde, welche den Parteien wenigstens die Gewähr bietet, daß sie irgend ein Dokument sich verschaffen können, welches den Nachweis liefert, daß diese Löschung auch wirklich durchgeführt ist. Es ist woht zu berücksichtigen, daß die Landesgesetze den Juristen in den übrigen Ländern des Reiches weniger zugänglich, weniger bekannt find.

Die Folge davon wäre, daß jeder Jurist, der nicht die böhmischen Landesgesetze kennt, dann hei Vorlage des Extraktes einfach sagen würde: diese Haftungen bestehen noch, daß er sich niemals mit der bloßen Versicherung begnügen wird: "Das sie durch das Landesgesetz als erloschen erklärt sind. "

Ich glaube daher, daß wir wenigstens den Parteien die Beruhigung verschaffen sollen, daß sie ein Mittel in Händen haben, einen dokumentirten Nachweis der Löschung dieser Grundentlastungs=Kapitalien zu erlangen und dieses Mittel läge darin, wenn, so wie wir im Vorjahre bereits gesetzlich normirt haben, daß diese Grundentlastungs= Kapitalien bei der Neuanlegung der Grundbücher nicht eingetragen werden, auch mittelst einer Resolution die hohe Regierung angegangen wird, den k. k. Gerichten die Anweisung zu geben, daß sie bei Ausfertigung von Extrakten über die einzelnen Objekte, die vermöge dieses in Vorschlag gebrachten Gesetzes als gelöscht erklärten Eintragungen nicht mehr einbeziehen.

Ich stelle daher den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen:

Die k. k. Regierung werde aufgefordert, mittelst einer Vollzugsvorschrift die k. k. Gerichte anzuweisen, daß dieselben bei Ausfertigung von Grundbuchsauszügen, die vermöge des vorstehenden Gesetzes als wirkungslos und gelöscht erklärten Grundentlastungskapitalien in den Lastenstand nicht einbeziehen.

Sn. akt. Sládek: Poslanec pan Dr. Raudnitz navrhuje: Slavný sněme račiž se usnésti: Slavná c. kr. vláda se vybízí, aby u provedení tohoto zákona c. kr. soudům nařídila, by při vyhotovování výtahů z kněh pozemkových vyvazovací kapitály, jež mocí tohoto zákona za neplatné a vymazané jsou vyhlášeny, do stavu dluhů nebyly vtahovány.

Nejv. zem. marš.: Kteří ten návrh podporují, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, die den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht).

Der Antrag ist unterstützt. Wer wünscht das Wort?

Kdo žádá o slovo?

Abg. Dr. H a n i s ch: Ich habe zuvörderst gegen den vorliegenden Gesetzentwurf Bedenken der Kompetenz. Wenn auch die Einrichtung der Grundbücher der Landesgesetzgebung vorbehalten bleibt, so kann ich doch nicht annehmen, daß auch Bestimmungen über die Löschung von Eintragungen Gegenstand der Landesgesetzgebung seien. Außer dieser Einwendung ist es noch eine zweite meritale, welche ich gegen diesen Gesetzentwurf habe, welche allerdings gegen den Gesetzentwurf, wie ihn der Landesausschuß vorgeschlagen hat, nicht gerichtet wäre; denn ohne wirkliche Löschung einer Eintragung hat die Erklärung, daß diese Eintragung nicht hafte, keinen Werth. Diese Einwendung richtete sich auch gegen den Theil, welcher in Verhandlung steht, nämlich die von meinem geehrten Herrn Vorredner beantragte Resolution, weil der Extrakt, wenn er die Post nicht aufnimmt, damit doch nicht die Haftung aus dem Buche bringt.

Gegen diesen Theil liegt aber noch ein anderer Einwand vor, denn der Extrakt muß im Sinne des Gesetzes getreu den Stand des Buches wiedergeben; es ist also meines Erachtens gar nicht zulässig und wäre gesetzwidrig, wenn die Regierung eine solche administrative Verfügung erließe Und in Anbetracht aller dieser Einwendungen werde ich gegen diesen Gesetzentwurf stimmen.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Rokování jest ukončeno.

Die Debatte ist geschloffen.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Alter: Ich muß mir wohl einige Worte erlauben, um die Mitglieder des hohen Hauses vielleicht nicht in die Besorgniß kommen zu lasten, als ob sie durch die Votirung des Gesetzes sich irgend eine ganz besondere Verfündigung gegen das bestehende Recht und ein besonderes Rechtsinstitut zu Schulden kommen ließen.

Dem ist nicht also. Ich habe in meinen früheren Ausführungen darauf hingewiesen und Zugestanden, daß, Wenn man das dermal bestehende formale Tabulare recht im Auge behält, sich in den Rahmen dieses Tabularrechtes allerdings der Antrag des L. =A. bester einfügt.

Das, glaube ich, ist aber auch der alleinige Vorzug gegenüber dem Antrage der Kommission. Denn wenn heute ein Gesetz votirt würde, Welches die amtswegige Löschung der Grundentlastungs-

kapitalien verordnet, dann, glaube ich, werden wir mit diesem Gesetze ganz die gleiche Erfahrung machen, welche wir bezüglich der Verordnung der amtswegigen Löschung der Grundlasten gemacht haben und welche, wie sich die Herren aus vielen Grundbüchern wohl selbst persönlich überzeugt haben, nicht in allen, sogar in sehr vielen Fällen nicht durchgeführt wurden. Wir würden aber damit, feststehend auf dem formalen Rechte, weiter ausgesprochen haben, daß in so lange die Löschung nicht erfolgt, in so lange die Realität belastet bleibt. Ich glaube nun, daß wir allerdings, wenn wir die Arbeit, die hier jetzt geliefert wurde, auf das Gericht überwälzen, vielleicht in einem etwas früheren Zeitpunkte zur Entlastung der Realität gelangen können, aber auf keinen Fall gelangt mau so rasch zur Lösung dieser Frage, wie auf dem Wege, welchen dieses Gesetz selbst ihnen vorschlagt. Würden sie also ein Gesetz akzeptiren oder würde ein Gesetz dahin angenommen werden, welches dem Gerichte zwar die amtswegige Löschung verordnet, nicht aber sie sofort vornehmen läßt, nun dann würden Sie hie Lösung der Frage einsach ad calendas Graecas vertagt haben.

Der Herr Abg. Hanisch hat gegen die Anträge der Kommission zunächst Kompetenzbedenken erhoben.

Von dem Standpunkte der Kompetenz des Landtages in Grundbuchsangelegenheiten glaube ich auf diese Einwendung nicht eingehen zu sollen, weit diesfalls die gesetzliche Bestimmung ja überaus klar ist.

Ich glaube nicht, daß - ich bitte mich zu entschuldigen, wenn ich meine eigene Meinung sage - daß diese Bestimmung uns gang besonders Zuträglich ist, aber sie ist wenigstens vollständig klar, und der hohe Landtag hat ja in dieser Frage durch die Votirung des Grundbuchsgesetzes dargethan, daß er die Kompetenz für sich in Anspruch nimmt und wurden ihm auch Kompetenzbedenken von keiner Seite entgegen getragen. Ich bitte aber zu bedeuken, daß es sich schließlich hier ja nicht um ein Gesetz handelt, welches fortwirken soll, zwischen den Parteien Recht schaffen, aufheben oder Aehnliches; eigentlich enthält dieses Gesetz nichts anderes als die Löschungserklärung, als die Entlaftungserklärung des Landtages als Verwalters des Grundentlastungsfondes gegenüber den ihm verpflichteten Realitäten. Von diesem Standpunkte aufgefaßt, glaube ich aber, ist die Kompetenz des hohen Landtages zur Votirung des Gesetzes gleichfalls außer Zweifel; ich erlaube mir nur noch zu bemerken, daß in der Kommission die Kompetenzfrage und zwar in Gegenwart des Regierungsvertreters erhoben worden ist, daß aber von feiner Seite irgend ein Bedenken nicht geltend gemacht wurde.

Der Herr Abg. Hanisch hat auch gegen die

vom Herrn Abg. Raudnitz empfohlene Resolution sich ausgesprochen.

Hier bin ich mit ihm wieder anderer Mei= nung. Er Sagt, daß die Resolution nicht möglich fei, weit wenn das Ministerium eine solche Ver= ordnung erlassen würde, sie gesetzwidrig wäre. Nun allerdings, wenn das Ministerium diese Verordnung jetzt erlassen würde, so wäre diese Verordnung ge= segwidrig, wenn aber, wie ich hoffe, das Gesetz, welches proponirt wird, die Sanktion erhält, wenn das Gesetz lautet, daß diese Grundenttastungska= pitalien wirkungslos und nicht nur wirkungslos, Sondern im technischen Ausdruck als "gelöscht" an= zussehen-sind, dann glaube ich, wird eine Verordnung des Justizministers in dem Sinne, wie sie Dr. Raudnitz beantragt, vollständig gesetzmäßig sein. Dieser Grund kann also meines Erachtens nicht geltend gemacht werden.

Ich Schließe mich Namens der Kommission dieser Resolution an u. z. aus einem zweifachen Grunde: es kann niemals schaden, wenn die Ten= denz des h. Landtages bezüglich irgend eines Ge= setzes so klar und deutlich wie möglich ausgespro= chen wird.

Die Resolution widerspricht dem Gesetzentwurfe nicht, weil im § 1 ausdrücklich gesagt ist, daß diese Grundenttastungskapitalien als gelöscht anzusehen sind. Auch ohne jede Verordnung müßte das Tabutargericht dieses Gesetz respektiren und müßte diese Post als gelöscht behandeln. Um so mehr, und um so sicherer wird dieser Zweck er= reicht werden, wenn dieses mittels einer Verordnung auch noch den Gerichten aufgetragen werden wird.

Es ist auch, was ich erwähnen möchte, von Seite der h. Regierung der Kommission die Er= klärung gemacht worden, saß dieselbe Willens ist und die Absicht habe, eine solche Verordnung zu ertassen.

Es stimmt somit die ser Kommission bekannt geworbene Tenbenz der Exekutive vollständig mit ber Intention des H. Abgeordneten Dr. Raudnitz überein und ich glaube Somit, im Sinne der Kom= mission zu handeln, wenn ich dem h. Hause neben dem Gesetzentwurfe auch die Annahme der Reso= lution des H. Dr. Raudnitz, empfehle.

Die grundbücherlichen Eintragungen zur Si= cherstellung von Grundentlastungskapitatien, welche an die Stelle der in Folge der k. Patente vom 7. September 1848, J. G. S. Nr. 1180 und vom 4. März 1849, R. =G. =B. Nr. 152 aufgehobenen Grundlasten getreten find und auf den verpflich= teten Liegenschaften noch für die Grundentlastungskasse (Grundentlastungssond) haften, sind, insoweit in Betreff derselben das exekutive Pfandrecht bis=

her nicht erwirkt würde, als wirkungslos und ge= löscht anzusehen.

Sn. akt. Sládek (čte):

§ 1.

Vklady v knihách pozemních ku zjištění kapitalů vyvazovacích, které nastoupily na místo břemen pozemkových vedle cís. patentů vydaných dne 7. září 1848, s. z. s. čís. 1180 ze dne 4. března 1849, říš. z. č. 152 zrušených a na nemovitostech zavazených ještě pro fond vyvazovací zjištěny jsou, budtež pokud nebylo pro ně dosud exekuční právo vymoženo, pokládány za neplatné a vymazané.

Nejv. marš. zems.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche diesem § zustimmen, wollen die Hand erbeben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Der § ist angenommen.

Berichterst. Dr. Alter (liest): § 2.

Die Bestimmung des § 22 des kais. Paten= tes vom 4. März 1849, Nr. 152 R. =G. =B. wird durch dieses gesetz nicht berührt.

Sn. akt. Sládek (čte): § 2.

Ustanovení obsaženého v § 22. cís. pat. ze dne 4. března 1849, čís. 152 říš. zák. se tento zákon netýče.

Oberstlandmarschatl: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche diesem § zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterst. Dr. Alter (liest): § 3.

Mit dem Vollzüge dieseg Gesetzes, welches vom Tage Seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist der Justizminister beauftragt.

Sn. akt. Sládek (čte): § 3.

Ministru spravedlnosti se nařizuje, aby tento zákon, jenž platnosti nabývá dnem svého vyhlášení, vykonal.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem § 3 zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

(Stane se).

§ 3 ist angenommen.

Berichterst. Dr. Alter: Eingang und Titel des Gesetzes hätte zu lauten: (liest: )

G e s e tz

vom...................

giltig für das Königreich Böhmen, betreffend die Wirkungslosigkeit der zur Sicherstellung von Grundentlastungs-Kapitalien haftenden bücherlichen Eintragungen.

Mit Zustimmung des Landtages des Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Sněm. akt. Sládek: Nadpis a uvedení zní (čte):

Zákon

daný pro království české dne.... jímž se prohlašují za neplatné knihovní vklady ku zjištění kapitálů vyvazovacích.

K návrhu sněmu království českého vidí se Mi naříditi takto:

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten zákon, "nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Gesetze zustimmen, Wollen die Hand erheben. (Geschieht).

Es ist angenommen.

Berichterst. Dr. Alter: Es hat der Gesetzentwurf während der Berathung eine Aenderung nicht erfahren und ich glaube daher, den Antrag stellen zu können, daß das h. Haus dem Gesetzentwurfe in 3. Lesung seine Zustimmung geben möge.

Sněm. akt. Sládek: Navrhuje se, aby se přikročilo hned k třetímu čtení.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte Jene, welche dem Gesetze in 3. Lesung endgiltig zustimmen, sich zu erheben.

Kteří jsou pro zákon v třetím čtení, nechť se pozvednou. (Stane se).

ES ist angenommen.

Abg. Dr. Alter: Die Resolution, welche vom H. Dr. Raudnitz beantragt wurde, lautet: die k. k. Regierung werde ausgefordert, mittels einer Vollzugsvorschrift die k. k. Gerichte anzuweisen, daß dieselbe bei Ausfertigung von Grundbuchsauszügen, die vermöge des vorstehenden Gesetzes als wirkungslos und gelöscht erklärten GrundentlastungsKapitalien in den Lastenstand nicht einbeziehen.

Sn. akt. Sládek: Resoluce panem poslancem Dr. Raudnitzem navržená zní:

Slavný sněme račiž se usnésti: Slavná c. kr. vláda se vybízí, aby u provedení tohoto zákona c. kr. soudům nařídila, by při vyhotovování výtahů z kněh pozemkových vyvazovací kapitaly, ež mocí tohoto zákona za neplatné a vymazané

jsou vyhlášeny, do stavu dluhu nebyly vtahovány.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.

(Stalo se).

Der Antrag ist angenommen.

Ich erlaube mir, dem h. Landtage noch vorzuschlagen, einige von jenen Gegenständen aufzunehmen, welche laut Beschluß des Landtages mündlich vorzubringen find, und welche keine besondere Verhandlung nach sich ziehen werden, aber jedenfalls der Nachmittagssitzung schon entzogen werden, was den meisten der Herren wahrscheinlich angenehm sein wird.

Es ist dies der Bericht der Petitions-Kommission über die Petition des Bezirksausschusses Unhoscht um Errichtung von Arbeitslosern auf Landeskosten.

Berichterstatter ist der H. Landtagsabgeordnete Jahnel.

Nám. nejv. marš. zem.: Zpráva petiční komise o žádosti okresního výboru Únhoště za zřízení veřejných pracoven na náklad zemský.

Oberstlandmarschall (täutet nach einer kurzen Unterbrechung): Ich bitte! Da sich einige der Herren entfernt haben, so schließe ich die Sitzung. Die 2. Sitzung findet heute um 6 Uhr statt. Auf der Tagesordnung stehen:

1.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Gemeindebeamten mehrerer deutschen Städte um Revision der Gemeindeordnung bezüglich der Anftellungs- und Versorgungsverhältnisse der Gemeindebeamten.

2.   Landesausschuß-Bericht mit dem Erfordernißausweise für das Volksschulwesen pro 1878.

3.      Desgleichen über die Petition des landwirthschaftlichen Vereinsverbandes für Nordböhmen Wegen Erlassung eines Köhrungsgesetzes.

4.   Desgleichen über die Thätigkeit des Statistischen Komités und des Komités für die Landesdurchforschung Böhmens v. J. 1876 und über die Verwendung der pro 1876 bewilligten Subvention.

5.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Von der Prager Stadtgemeinde angestrebte Bewilligung zum Verkaufe von Baugründen.

6.   Bericht der Petitions-Kommission per die Petition des Bezirksausschusses Unhoscht um Errichtung von Arbeitshäusern auf Landeskosten.

7.   Bericht der Petitions-Kommission über Erlassung einer neuen Stromordnung auf dem Flusse Wottawa.

8.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeinde-Angelegenheiten über eine Petition der

Stadtgemeinde Braunau um Regulirung der Gemeindegränzen.

9.   Bericht der Gemeinde-Kommission über die Petition der Stadtgemeinde Bergreichenstein um Aufhebung der über sie verhängten Kuratel.

10.     Bericht der Gemeinde-Kommission über die Petition der Stadtgemeinde Tünscht um Ausscheidung aus dem Leitmeritzer und Zuweisung zum Aussiger Gerichtsbezirke.

11.   Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über das Ansuchen mehrerer Gemeinden um Ausscheidung aus dem bisherigen Verbande und Errichtung als selbstständige Gemeinden.

12.   Bericht der Kommission für Bezirks und Gemeindeangelegenheiten zum Landesausschußbericht Z. 1, puncto Ausscheidung der Gemeinde Huttendorf aus dem Starkenbacher und deren Zuweisung zum Hohenelber Bezirke.

13.    Bericht der Kommission für Bezirk- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtvertretung Tremles um Errichtung eines Gerichtsbezirkes baselbst.

14.     Bericht derselben Kommission über die Petition der Stadtgemeinde Schlackenwerth um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

15.     Bericht derselben Kommission über die Bitte der Stadtgemeinde Istebnitz um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

16.   Bericht der Kommission zur Vorberathung des Gesetzes, betreffend die Wahl der Abgeordneten des Königreiches Böhmen.

17.   Bericht der Kommission zur Revision der Landtags-Wahlordnung, betreffend die Abänderung der Landgemeinden-Wahlbezirke Landskron, Wildenschwert, Senftenberg, Rokitnitz und Grulich.

Nám. nejv. marš.: Denní pořádek k IX. sezení sněmu českého dne 20. dubna 1877 v 6 hod. večer.

1.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti úředníků obecních více německých měst za revisi řádu obecního v příčině jmenování a zaopatření úředníků obecních.

2.     Zpráva zemského výboru s výkazem o potřebném nákladu pro národní školství v roce 1878.

3.    Zpráva komise pro zeměvzdělání o žádosti hospodářského spolku pro severní Čechy v příčině upravení zákona k zvelebení chovu dobytka.

4.   Zpráva komise pro zeměvzdělání o čin-

nosti statistického komité pro prozkoumání země české v roce 1876 a o tom, kterak dotace pro rok 1876 vynaložena byla.

5.   Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti v příčině žádaného povolení městské obci pražské k odprodeji některých stavebních pozemků.

6.   Zpráva petiční komise o žádosti okresního výboru Unhoštského za zřízení veřejné pracovny na náklad zemský.

7.   Zpráva petiční komise za vydání nového řádu poříčního na řece Votavě.

8.     Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti městské obce Broumova za upravení tamnější obecní hranice.

9.    Zpráva téže komise o petici vícero občanů v Horách Kašperských za vyzdvižení tamní kurátely.

10.     Zpráva téže komise o petici městské obce Týnišť za vyloučení z Litoměřického a přidělení k Ústeckému soudnímu okresu.

11.     Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti vícero obcí za vyloučení z dosavádního svazku a ustavení co samostatné obce místní.

12.     Zpráva komise pro obecní a okresní záležitosti k čís. sněmovnímu 1. týkající se vyloučení obce Huttendorfu z okresu Jilemnického a přidělení k Vrchlabskému.

13.     Zpráva komise pro obecní záležitosti o petici městského zastupitelstva v Strmilově za zřízení okresního soudu tamtéž.

14.     Zpráva téže komise o petici městské obce Slavkova Horního za zřízení okresního soudu tamtéž.

15.   Zpráva téže komise o žádosti městské obce Jistebnice o zařízení okresního soudu tamtéž.

16.     Zpráva komise k poradě o zákoně v příčině volby poslanců do sněmu království českého.

17.   Zpráva komise pro řád volení do sněmu v příčině změnění volebních okresů pro venkovské obce Landškroun, Ústí nad Orlicí, pak Žamberk, Rokytnic a Králíky.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschlossen.

Sezení jest uzavřeno.

(Konec sezení ve 2 hod. 30 min. odp. )

(Schluß der Sitzung um 2 Uhr 30 Minuten Nachmittag).

Franz Freiherr v. Ringhoffer,

Verifikator.

Dr. Rob. Rittinger,

Verifikator.

Heinrich Frank,

Verifikator.


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