Pondìlí 10. dubna 1876

Eine selbst oberflächliche Vergleichung der Lehrpläne läßt sofort die höheren Lehrziele der Bürgerschule erkennen, wenn dieser Unterschied nicht schon im §. 17 des Reichsvolksschulgesetzes grundsächlich niedergelegt wäre.

Auch ist es nicht richtig, daß die Errichtung von Bürgerschulen von der Zustimmung der Gemeinden abhängt.                          

Darüber entscheidet nach dem Gesetze vom 19. Febr. 1870 die Schulbehörde (§§. 6 und 7) nach Maßgabe des M. =E. vom 9. Juni 1873, Z. 4816. Die Gefahr also, daß die Mehrbelastung des Landes, welche in der Errichtung neuer Bürgerschulen gefunden werden muß, lediglich von den Gemeinden abhinge, besteht nicht.

Endlich kann ein Zweifel, nicht ausgesprochen Werden, daß achtklassige Bürgerschulen bestehen dürfen; der §. 18 des Reichsvolksschulgesetzes hat sie ausdrücklich geschaffen.

Im Uebrigen vermeint die Kommission sich der Darstellung des Berichtes anzuschließen, soweit er den derzeitigen gesetzlichen Zustand bespricht.

Daß die nachträglich vorgelegten Tabellen die gleiche Vorsicht empfehlenswerth machen, mit welchen die des Hauptberichtes beurtheilt wurden, mögen wenige aus denselben geschöpften Schlüsse erweisen.

Nach den früheren Schulzustandsberichten bestanden öff. Bürgerschulen

im Schulj.

SchulBezirke

Knaben

Mädchen

beide Geschlechter

Zusammen

Land Stadt

1872/3

34

7

}41

24

7

}31

4 3

}7

62 17

} 79

Land Stadt

1873/4

70 6

}76

34

7

}41

11 2

}13

115 15

}130

Land Stadt

1874/5

55

4

}59

26 6

}32

30 3

}33

111 13

1124

*) Die Spezialtabellen zählen 125.

Nach denselben Berichten bestanden

im Schulj.

an Bürgerschulen

Klassen

1372/3

106 dreiklassigen und 5 achtklassigen

415

1873/4

113 dreiklassigen und 17 achtklassigen

451

1874/5

109 dreiklassigen und 15 achtklassigen

401

Nach den neuesten Spezialtabelten

erschienen systemisirt.......125

Bürgerschulen, davon aber die in Bischofteinitz, Weipert, Neuern, Beraun, Hoøowitz, Königgrätz und Schlan noch nicht eröffnet, so daß derzeit abzüglich dieser..... 7

nur.. 118 Bürgerschulen eröffnet seien.

Im Schuljahre 1875-76 Wurden eröffnet Asch, Niemes, Nieberrochlitz, Neubistritz, Grulich, Jungbunzlau (f. Mädchen), Karotinenthal d., Adlerkosteletz, Sobìslau, Prag d. (f. Knaben und Mädchen). Wenn diese 11 von den obigen 118 abgezogen werden, so bestanden im Schuljahre 1874 -75 nur 107, während die Tabellen 124 ausgewiesen haben. Aehnlich ist die Zahlendifferenz der Klaffen.

In folgenden politischen Verwaltungsbezirken gaben die Tabellen keine Bürgerschulen an! Dauba, Kralowitz, Leitomyschl, Podersam, Potièka, Polna, B. =Brod (aufgelassen), Kuttenberg, Münchengrätz, Chotìboø, Ledetsch, Melnik, Mühlhausen, Pøestitz, Rakonitz, Seltschan, Wittingau, Turuau, Molbauteiu, Seuftenberg, Jedoch haben eine viel größere Anzahl von Schulbezirken keine Bürgerschulen, weil mehrere Amtsbezirke zweisprachig und in je zwei Schulbezirke getheilt sind.

Folgende politischen Bezirke haben nach den Spezialtabellen an mehr als einem Orte Bürgerschulen, jeboch größtentheils nach Geschlechtern getrennt:                

Böhm. =Leipa (in Böhm. =Leipa und Niemes), Brüx (in Brüx und Oberleutensborf), Falkenau (in Fatkenau u. Schlaggenwald), Gabel (in Gabel und Zwickau), Hohenelbe (in Hohenelbe u Niederrochlitz), Kaaden (in Kaaden und Weipert), Kaplitz (in Kaplitz und Grazen), Leitmeritz (in Leitmeritz, Lobositz u. Auscha), Mies (in Mies und Staab), Prachatitz (in Prachatitz und Winterberg), Reichenberg (in Reichenberg u. Schönlinde), Blatna (in Btatna und Bøeznitz), Deutschbrob (in Deutschbrob u. Humpoletz), Neubybzow (in Neubybzow u. Chlumetz), Hoøowitz (in Hoøowitz und Beraun), Chrudim (in Chrudim und Hlinsko), Jitschin (in Jitschin und Neupaka), Karolinenthal (in Karolinenthal und Budweis),

Kolin (in Kolin und Kouøím), Landskron (in Böhm. =Trübau und Wildenschwert),

Pardubitz (in Pardubitz und Pøelautsch), Pilgram (in Pilgram und Poèatek), Pisek (in Pisek und Wodòan), Smichow (in Smichow und Unhoscht),

Tabor (in Tabor und Sobìslau), Schüttenhofen (in Schüttenhofen u. Bergreichenstein).

Die Rubrik "Fremde" würde das interessante Datum ergeben, daß 40 % der Bürgerschüler solche sind, die nicht zu der von ihnen besuchten Bürgerschule eingeschult find. Allein die Gewähr dafür, daß die Daten von den unteren Organen nach dieser allein zulässigen Begriffsbestimmung gesammelt wurden, liegt nicht vor.

Z. B. befand sich unter den 315 Mädchen der Bürgerschule in Aussig in den letzten drei Jahren nach den Vormerkungen der Schuldirektion nur Ein fremdes (1875) nicht aber 24.

Vielmehr dürften unter "Fremde" gar. manchmal jene Schüler verstauben werden sein, deren Eltern erst bann in den Schulsprenget der Bürgerschule übersiedelten, als die Schüler diese Anstalt zu besuchen begannen, ober aber jene, welche in ber gleichnamigen Orts gemeinde nicht wohnhaft sind. Man vergleiche folgende Ziffern:

An den Burgerschulen

werben

verzeichnet

Knaben

Fremde

Anzahl

%

Friedland....

253

173

68

Kukus......

44

39

88

Luditz......

89

57

64

Schluckenau...

207

117

56

Jungbunzlau...

642

524

81

Königinhof....

466

359

77

Brandeis....

316

224

71

Ziffern, welche Zweifel in ihre Richtigkeit hervorrufen müssen.

Im Schuljahre 1874-75 seien die Bürgerschuten von 5989 Knaben und 2566 Mädchen besucht gewesen (vgl. jeboch Tetschen, Neuhaus, Rumburg, für welche die Mädchen nicht getrennt angegeben sind). Die Steigerung sei folgende:

Im

Schlußjahre

Knaban

Mädchen

zusamm.

+

1872-3

4084

1108

5192

-

1873-4

5023

1750

6773

+ 1581

1874-5

5989

2566

8555

+1782

gegen

1872-73 zus.

+ 3363.

 

Interessant wäre der Abfall nach den Jahrgängen. Verzeichnet werden im

Jahrgange

des Schuljahres

Knaben

Mädchen

1.

1872-3

2304

798

2.

1873-4

1513

470

3.

1874-5

969

301

1.

1873-4

2728

1127

2.

1874-5

1733

670

Dazu kommt zu bemerken, daß im Beginne der Thätigkeit der Bürgerschulen viele Kinder das letzte Jahr oder die letzten zwei Jahre der eben verlängerten Schulpflicht in der Bürgerschule erfüllten; anderseits spricht diese Tabelle nicht eben dafür, daß die Bürgerschulen überall die Stelle der "nothwendigen Volksschule" vertreten.

Die Spezialtabellen lassen aber eben jene Angaben, vermissen, welche zur Würdigung der Petitionen, wie der angefochtenen Gesetzesbestimmung wünschenswerth wären.

Die Hauptbeschwerden richten sich gegen die Bestreitung der fachlichen Bedürfnisse. Unter diesen versteht das Gesetz vom 24. Februar 1873 im §. 2 hauptsächlich die Beschaffung der Räumlichkeiten für den Unterricht und den Leiter der Schule und die Einrichtung der Lehrzimmer, und diese Kosten zu decken, sei für diese Gemeinden sehr belastend. Es fragt sich demnach, um wie viel würde diese Last sich verringern, Wenn der §. 5 des Ges. v. 19. Febr. 1870 keine Geltung hätte. Die Antwort richtet sich lediglich nach der

Zahl der schulpflichtigen Kinder in. der betreffenden Schulgemeinde. In jenen Falken, wo in derselben z. B. rund 8mal 80 Kinder vorhanden sind, müßten auch 8 Klassen der Volksschule bestehen, während da jetzt im Auschlusse an eine 5klassige Volksschule eine 3klassige Knaben oder Mädchenbürgerschule besteht, Die Tabellen geben unter 125 Bürgerschulen nur 22 für beide Geschlechter an (NiemeS, Brüx, Falkenau, Hohenelbe, Kaaden, Karlsbad, Komotau, Staab, Saaz, Schluckenau, Teplitz, Wlaschim, Blatna, Bøezniz, Èáslau, Taus, B. Trübau, Schlan, Strakonitz, Prag d., Hohenmauth, Tetschen). Die Sachlichen Bedürfnisse einer Bürgerschulklasse sind aber dieselben, wie die einer Volksschulklässe, und die Lehrmittel zahlt der Bezirk.

In allen Städten, welche über 4000 Einwohner haben, kann nach dem bisherigen Ersahrungsmaßstabe (15% der Bevölkerung) jene Zahl schulpflichtiger Kinder als vorhanden angenommen Werden, für welche eine achtklassige Volksschule bestehen müßte.

Die Volkszählung des Jahres 1869 gibt die Bevölkerungsziffern der Ortsgemeinden. Diese sind aber sehr häufig kleiner als die gleichnamigen Schulgemeinden, denn in einer sehr großen Anzahl von Fällen sind den zumeist städtischen Ortsgemeinden kleine, sehr nahe liegende Dorfgemeinden zugeschult. Es möchten daher auch mit Rücksicht auf die Zunahme seit 7 Jahren jene Gemeinden, welche im J. 1869 3500 Einwohner hatten, als solche gelten, die 8 Volksschulklassen zu haben verpflichtet wären. Wenn nun nach der vorgelegten Specialtabelle jene Gemeinden ausgeschieden werden, welche über 3500 Einwohner hatten und als Standorte von Bürgerschulen bezeichnet werden, so bleiben nur noch solgende 31 Ortsgemeinden, unter denen 9 noch über 3000 und 10 über 2500 Einwohner haben:

Standort Finwohnerzahl Klassen der Bürgerschulen. 5

Klassen

Anmerkung

Bischostetnitz.. 2716

-

noch nicht eröffnet; die Gemeinde erössnet:

Falkenau... 3329

6

1873 eröffnet

Gabel.... 2520

3

 

Kaplitz...., 2252

2

1874 eröffnet

Gratzen... 2457

2

desgleichen

Auscha.... 2271

3

1873 eröffnet

Lobositz.... 3141

3

desgleichen

Plan.... 3191

2

1874 eröffnet

Liebenau... 2918

3

desgleichen

Bergreichenstein 2185

3

 

Standort

der

Bürgerschulen

Einwohnerzahl

Klassen

Bemerkung

Grulich....

2853

1

1875 eröffnet

Tepl.....

2421

2

1874 eröffnet

Wlaschim...

2184

6

 

Blatna....

2869

6

 

Bøeznitz...

2677

6

 

Chlumetz...

3276

3

 

Hoøowitz...

3119

 

noch nicht eröffnet

Königgrätz..

3199

noch nicht aktivirt

Hlinsko...

3141

2

 

Kouøim....

2780

-

 

B. Trübau..

2083

4

 

Pøelouè...

2718

3

 

Poèatek....

2843

2

 

Netolitz....

2638

2

 

Adlerkosteletz..

3158

1

1875 eröffnet

Raudnitz...

2457

3

-

Unhoscht...

2475

3

 

Sobìslau...

3271

6

 

Kukus....

662

2

1874 eröffnet

Staab....

1834

6

 

Luditz....

1885

3

 

Die Klassenzahlen find aus der Begleichung der Rubriken "Bürgerschule" und "Schülerzahl 1875" gewonnen. Warum jedoch bei Asch, Landskron, Rumburg, Jungbunzlau, Neuhaus, Klattau, Laun, Smichow, Sobìslau u. s. w. die Subrubrik "Vollständige Bürgerschule" verlassen und dafür die andern beiden Subrubriken "Knaben-" und "Madchenbürgerschule" ausgefüllt werden, ist nicht begründet, da ja je eine Knaben- und eine Mädchenbürgerschule gleichbedeutend find mit je einer vollständigen Bürgerschule und an den genannten Orten bestehen eben Bürgerschulklassen für Mädchen wie für Knaben. Der Umstand, daß die Bürgerschultheile unter getrennter Direktion stehen, kann hier einen Unterschied nicht rechtfertigen.

Von den 115 Standorten sind also 31, deren Einwohnerzahl schließen lassen kann, daß dort die Bürgerschule mehr Kosten verursacht, als durch die Volksschule mit gleicher Klassenzahl entstehen würden, während eine befindete Mehrbelastung nur. bei 22 solchen Gemeinden wahrscheinlich ist. Die einbelangten Beschwerden stammen aus Blatna, Friedland, Kolin, Plan, Braunau, Kaaden, Polièka, Strakonitz, Staab, von denen sich nur Blatna und Plan unter den obigen 31 Befinden.

In folgenden 45 Ortsgemeinden, welche über

3500 Einwohner haben, Bestehen nach den Tabellen keine Bürgerschulen: Kladno, Georgswalde, Alt-Liebeò, Nixdorf, Hoøitz, Weinberge, Jaromìr, Polná, Alt-Chrenberg, Wittingau, Gossengrün, Morchenstern, Reichenau, Görkau, Turnau, Roßbach, Zwodau, Pollan, Bilin, Rakonitz, Heømanmìstetz, Warwaschau, Albrechtsdorf, Holitz, Wildstein, Rokitzan, Moldauthein, Königsberg, Grünberg, Neuberg, Böhm. -Kamnitz, Neu-Lissa, Chotìboø, Steinschönau, Schönau (Bezirk Schluckenau), Bodenbach, Beneschau, Wršowic, Melnik, Neustadt bei Friedland, Chotzen, Smilkow, Frendenberg, Wyschehrad.

Bleibt die Eventualität, daß die Leitung der dreiklassigen Bürgerschule und der fünfklassigen Volksschule sich nicht in derselben Hand befindet und sonach zwei Naturalquartiere geboten werden müßten. Darüber sind die Daten der Kommission nicht bekannt. Es liegt übrigens in der Befugniß der Schulbehörden, solche Verhältnisse zu vereinfachen; der § 16 des Gesetzes von 19. Dezember 1875 bietet die Handhabe.

Aber Selbst abgesehen von dieser Untersuchung, welche die Bedeutung der Frage um Vieles herabmindert, fehlen Nachweise darüber, was die sachlichen Bedürfnisse der Bürgerschulen überhaupt für Kosten verursachen und ob diese lediglich durch den § 5 des Gesetzes vom 19. Februar 1870 entstanden sind.

Der Landesausschuß betont auch die Mehrbelastung des Landes. Um darüber ein Sicheres Urtheil zu haben, müßten die Tabellen auf folgende Fragen Antwort ertheilen: wie viel Lehrer find au den Bürgerschulen angestellt? Wie viel Stellen sind systemisirt ? In dem Genusse welcher Funktions- und Dienstalterszulagen befinden sich diese Lehrpersonen ? So wünschenswerth also diese Angaben auch wären, ist doch anzunehmen, daß eine richtige Erhebung kaum jene Resultate brächte, die der Landesausschuß zu erwarten scheint. Es muß auch hier betont werden, daß die Kommission es unterläßt, nach den Motiven oder Erklärungsgründen, sei es der Inkongruenz der Zahlen, fei es der Lückenhaftigkeit der Tabellen, sei es der Unbestimmtheit der Begriffsbestimmungen zu forschen, oder diese Mängel einer Bestimmten Behörde zu imputiren; die Kommission hatte sich an das ihr vorliegende Material zu halten, das sie objektiv zu beurtheilen oder auch zu ergänzen versuchte, soweit es die ihr so knapp bemessene Zeit eben zulassen konnte. Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung möge in Folgendem gestattet sein: An 400 Bürgerschul-Klassen wirken 400 Lehrer mit je ö. W. fl. 800 Gehalt. Angenommen, es seien 50 Klassen, (doch wohl eine Maximalannahme), über Bedarf errichtet worden, so würden in Zukunft 50 Lehrer nur 700 fl. beziehen (I. Klaffe nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1875), Differenz; (50 mal

100) ö. W. fl. 5000; es entfielen für beiläufig 20 Direktoren je ö. W. fl. 100 Funktionszulage: Differenz ö. W. fl. 2000, an Dienstalterszulagen würden etwa ö. W. fl. 2000 (eine hohe Annahme) erspart; Gesammtdifferenz ö. W. fl. 9000 beziehungsweise für das Land fl. 5500 pr. Jahr, wobei freilich auf die künftigen Pensionsanspruche nicht Rücksicht genommen werben konnte. Ober aber es will behauptet werben, daß die in den 50 über Bedarf errichteten Klaffen besindlicher Kinder die gleiche Anzahl von Volksschulklassen nicht erfordert hätten, ja vielleicht zur Gänze überflüssig hätten erscheinen lassen, so würden für 50 Lehrer zu 800 ft. Gehalt, zusam. ö. W. fl. 40. 000. sodann an Funktions= und Dienstalterszulagen (letztere sind gering anzuschlagen) hoch gerechnet noch fl. 10. 000. - also im Ganzen fl. 50. 000. jenes zu ersparende Mehrerforderniß darstellen, wovon auf das Land jährlich etwa bis 35000 fl. entfielen.

Die Wahrscheinlichkeit der anderen Wirkungen, welche eine Gesetzesänberung in der vom Landesausschusse angedenteten Richtung dergeit hätte, spricht gleichfalls für die Belassung des gegenwärtigen Gesetzes. Wollte man die Errichtung ber Bürgerschulen in Zukunft von der Zustimmung des Landtags ober Landesausschusses abhängig machen, so müßte man gleichzeitig sämmtliche bisherige Errichtungen für provisorische erklären, wenn nicht den zufälligen günstigen Umständen, welche bisher die raschere Errichtung einer ober ber anderen Bürgerschule ermöglichten, ein unverdienter Einfluß zugemessen werden soll. Die Aufregung, welche sich vieler Gemeinden bemächtigen müßte, wäre in der That vom Uebel und zwar um so mehr, je länger die Ungewißheit dauern müßte, Wie sich die neue Vertheilung der Bürgerschulen gestatten solle. Dabei will nicht übersehen werben, baß einzelne Gemeinden durch besondere Umstände in einer sehr ungünstigen Lage sich befinden. Allein es wäre irrig, annehmen zu wollen, als ob den Gemeinden die Bürgerschule regelmäßig aufgedrungen worden wäre, und als ob dieselben ihren gegentheiligen Wunsch zur geeigneten Zeit zum Ausdruck gebracht hätten.

Das Gesetz vom 24. Februar 1873, welches die Bedeckung der sachlichen Erfordernisse der Schulen dem Bezirke abnahm und den Gemeinden übertrug, trat am 1. Januar 3874 in Wirksamkeit; an diesem Tage bestauden, wenn man den Ausweisen in diesen Ziffern glauben darf, 113 dreiklassige und 17 achtklassige Bürgerschulen mit 451 Klassen. Es sind zwar, wie schon angedeutet, diese Zahlen mit Recht anzuzweifeln, allein so weit wird vielleicht die Behauptung gestattet sein, daß die meisten Bürgerschulen zur Zeit der alleinigen Bezirkskonkurrenz errichtet wüdben. Gefördert wurde eben damats und nicht ohne Rücksicht auf die

Bezirkskonkurrenz diese Errichtung in den meisten Fällen dadurch, daß die Gemeinden - namentlich wo die Wahl des Standortes unter mehreren Städten desselben Verwaltungsbezirkes möglich war - außerhalb des Rahmens ihrer Verpflichtung Unterstützungen boten.

Auch Braunau, dessen Petition die ganze Angelegenheit beim h. Landtage zuerst anregte, hatte sich bereit erklärt, der Bürgerschule das Gemeindehaus (Nr. 249) miethweise zu überlassen, in Folge dessen der Landesschulrath mit Erlaß vom 23. November 1872 die Schule aktivirte.

Freilich ist die Frequenz derselben sehr gering, was sich durch den Bestand des Gymnasiums dort erklären läßt. ES muß jedoch als eine mißverständliche Auffassung des Gesetzes wie des Begriffes einer Bürgerschule angesehen werben, wenn sie lediglich als Ersatz für die nicht nahe genug gelegene Mittelschule betrachtet und im Falle des Vorhandenseins einer solchen als überflussig erklärt werden wollte.

Wenn der § 17 des Reichvolksschulgesetzes die Aufgabe der Bürgerschule dahin bestimmt, daß sie denjenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen, "eine über das Lehrziel der allg. Volksschule hinausreichende Bildung zu gewähren" habe, so kann ein Verhältniß zwischen der Bürger= und Mittelschule, wie es fälschlich angenommen werden will, um so weniger behauptet werden, als die Gesetzgebung fast aller Länder (Kärnten, Dalmatien, Görz, Istrien, Niederösterreich, Oberösterreich, Schlesien, Voralberg) eine gleichmäßige Vertheilung dieser Anstalten anstrebt, wenn auch zum Theile mit jener richtigen Beschränkung, die sich in Böhmen von Selbst ergab und ergeben mußte, während Mähren dort, wo Realschulen bestehen, Bürgerschulen für nicht nothwendig erklärt, Oberösterreich, und Steiermark deren Errichtung dem Landtage vorbehalten.

Freilich läßt sich nicht leugnen, daß, wenn Schon ein Schrittweises Vorgehen in diesen Einrichtungen eingehalten werden mußte, auch darin eine Methode beobachtet werben konnte, welche geeignet gewesen wäre, so mancher berechtigten Einzelbeschwerde die Spitze abzubrechen.

Endlich kann es nicht Sache des h. Landtages sein, die Frage nur vom Standpunkte der Volksschule allein zu betrachten. Thatsächlich ist wohl der Besuch ber Bürgerschulen dort am schwächsten, wo sich eine Mittelschule befindet.

Die Gründe hiefür sind mehrfache; woran die theitweise Unmöglichkeit, die Lehrziele der Bürgerschule zu erreichen, weil die Vorbildung bei Lehrern und Schülern vielfach noch lückenhaft ist, sodann der verderbliche Wahn, als ob eine Unterrealschule oder gar ein Untergymnasium, zumal wenn sie blos behufs Erfüllung der 8jährigen Schulpflicht bis nach der Vollendung des 14.

Jahres besucht werden, in Umfang ober Inhalt ein besseres praktisches Wissen böten, als die Bürgerschule, wie das Gesetz sie schuf. Der Mittelschule und dem Schülerstamme derselben ist aber das Schülerrnaterial, welches eigentlich ber Bürgerschule angehört, zum großen Theil ein Hinderniß des Fortschrittes, ein schädlicher Ballast.

Nichts sollte geschehen, um zu der Verwässerung in Methode und Inhalt des MittelschulUnterrichtes beizutragen. Gar die Gymnasien, welchen die Zeitströmung nicht günstig ist und die verschiedensten Hemmnisse ihres Aufblühens erstanden sind, sollten nicht auch von dieser Seite gefährdet ober geschädigt werben.

Damit will die Kommission aber nichts weiter begründen, als daß es nicht angehe, von den Bürgerschulen weg grundsätzlich auf die Gymnasien ober Realschulen zu weisen, bei deren Errichtung an die Bürgerschulen in keiner Weise gedacht wurde.

Diese Errichtung hat unter denselben Bedingungen und Verhältnissen stattgesunden, wie die Reform des Volksschulwesens überhaupt; die Uebelstände, welche durch einen, wenn auch unanfechtbaren, doch sprungartigen Fortschritt ber Gesetzgebung, durch gleichzeitige rasche Reorganisirung einer bis in die kleinsten Gemeinden wirkenden Volksinstitution nothwendiger Weise zu Tage treten müssen, lassen sich eben zumeist aus Komplikationen zurückführen, welche eher in allem Anderen, als in dem Gesetze selbst zu suchen sind. Wie schon ber Landesausschuß darauf aufmerksam macht, baß besonders hervorragende Fälle von unerträglicher Mehrbelastung eine Sanirung sinden können, ohne das Gesetz zu ändern, so glaubt auch die Kommission in solchen Einzelfällen einen hinreichend begründenden Anlaß zu legislativen Anträgen nicht zu erblicken. Zudem ist die Gefahr, wenn eine solche bann erblickt werben will, nicht sonderlich groß, daß die Zahl ber Bürgerschulen um Erkleckliches vermehrt werben könnte, nachdem nur noch 20 Verwaltungsbezirke keine solche Anstalt besitzen.

Die neuen Errichtungen verbieten sich von selbst durch den Mangel an geprüften Lehrern; wo solche fehlen, ba wäre man freilich fast versucht,

jener Anschauung beizustimmen, daß derlei Schulen nicht einmal den Werth einer guten Volksschule haben. Aber auch die Durchführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1875 wird die Errichtung neuer Bürgerschulen kaum fördern, wenn der hohe Landtag sich der Anschauung anschließt, wie sie die Kommission ausspricht, baß überhaupt diese Gesetzesdurchsührung zur Klärung des Zustandes, nicht aber zur Aenderung der bestehenden Verhältnisse der Schulen selbst angethan ist und baß Angesichts der Wahrscheinlichkeit, es dürste am Schlusse dieser Aktion der Schulbehörden auf Grund neugewonnener Erhebungsresultate an eine Aeuderung des § 5 des cit. Gesetzes vom 19. Februar 1870 denn doch geschritten werben müssen, eine zeitweilige Zurückhaltung in dber Errichtung neuer Schulen ober Klassen durch die administrative Vorsicht geboten sei.

Die Kommission kann sich daher den aus S. 14. des Berichtes empfohlenen Anträgen des Landes Ausschusses berzeit nicht anschließen und unterläßt es deshalb auch, die Anregung besselben zu besprechen, "es seien int Wege des Gesetzes alle Bügerschulen als dreiklassig zu erklären, für welche Meinung die Kommission eine Begründung nicht zu sinden vermag und im § 17 des Reichsvolksschulgesetzes mehr als eine vollberechtigte Einwendung erblickt.

Die vorliegenden Petitionen bleiben in den Akten des Landesausschusses, welchem es die Kommission freistellen zu sollen meint, ob er in der nächsten Session den Zeitpunkt gekommen glaubt, die legislatorische Initiative zu ergreifen. Aber auch abgesehen davon wird der h., Landtag in dem nächsten Schulzustandsberichte Motive für eine Aenderung des Gesetzes aus seiner Initiative sinden können.

Die Unterrichtskommission beantragt (mit allen gegen Eine Stimme) sonach, zu beschließen:

"Der Landtag nimmt den Bericht ber Unterrichtskommission betreffend die Bestreitung ber sachlichen Bedürfnisse an den Bürgerschulen genehmigend zur Kenntniß. "

Zweite Beilage zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Sitzung,

Minoritäts - Votum

in Angelegenheit der petirten böhmischen Universität.

Drei Mitglieder der dießfälligen Kommission (MDr. Ed. Grégr, JUDr. Slabkowský und der unterzeichnete Berichterstatter) sehen sich durch die mitgetheilten Erklärungen bes k. k. Ministers für Kultus und Unterricht, wie durch den Bericht und Antrag des Landesausschusses, zum Theile auch der Kommissions=Majorität selbst zu nachstehender Gegenerklärung mit einem Zusatze zum Antrage ber Kommissions=Majorität veranlaßt.

Vor Allem erinnern wir, baß die Vortage in der Session bes Böhm. Landtages 1865-6 nach dem ursprünglichen Antrage und nach dem Geiste ber ganzen Verhandlung von Seite ber Vertreter aller sprachlich Böhmischen Bezirke auf sogleiche vollständige Gleichstellung beider Nationalitäten des Königreiches Böhmen an ber Universität zu Prag abzielte, zuletzt aber durch den Antrag bes ehemaligen Unterrichtsministers Leo Grafen Thun (Abgeordneten aus der Gruppe des Großgrundbesitzes) die Modifikation erfuhr, daß die damalige Landtagsmajorität es bei der Abstimmung am 2. März 1866 den Verhältnissen jener Zeit angemessen fand, der k. k. Regierung die Einführung Böhmischer Vorträge zur Anbahnung nationeller Gleichstellung an ber hiesigen Universität in der soeben vom Landesausschusse dargelegten Weise zu empfehlen.

Wir konstatiren nun, daß das k. k. Unterrichtsministerium offen zugestand und die Kommissionsmajorität ausdrücklich anerkennt: es seien die (so Beengten) Landtagsforderungen vom Jahre 1866 in mancher Beziehung Bisher nicht zur vollen Durchführung gelangt.

Gleich im ersten Punkte jener empfohlenen Maßnahmen findet die Regierung einen Anstoß darin, daß bei völliger Freistellung, in welcher Landessprache die Professoren an ber Hochschule vortragen wollten, die Lernfreiheit gefährdet wäre, weil es vorkommen könnte, baß ein ober anderer Gegenstand nur in einer Sprache gelehrt, in der anderen aber gar nicht vorgetragen werden würde, wornach Studirende, welche jener ersteren Sprache nicht mächtig sind, nicht alle vorgeschriebenen Gegenstände hören würben und auf diese Art vom Besuche ber Universität auch gänzlich ausgeschlossen werden könnten.

Darum erscheint eine solche Maßregel dem k. k. Unterrichtsminister nicht recht ausführbar -

jedoch leider mir in einer Richtung - blos zum Schutze deutscher Studenten!

Der Herr Minister ist offenbar bestrebt für Studirende, welche der deutschen Sprache allein kundig sind, durch Ansteilung der nöthigen Professoren für alle vorgeschriebenen Fächer an der Univeisität zu Prag mit deutscher Unterrichtssprache in voller Zahl zu sorgen; in der That sind alle Lehrfächer an der Universität zu Prag mit deutscher Sprache wohl dotirt und gesichert.

Wir hätten nichts dagegen einzuwenden; in Vertretung unserer böhmischen Jugend aber fragen wir: Warum läßt die k. k. Regierung nicht auch Studirenden, welchen die Böhmische Sprache geläufiger ist, oder denen die Kenntniß der deutschen Sprache mangelt, nicht gleiche Sorgfalt angedeihen - und wie sieht es um diese aus? Es ist nicht unsere Schuld, daß an Mittel Schulen in Böhmen je die "andere" Landessprache nicht obligater Unterrichtsgegenstand ist. Wenn dies dem deutschen Jünglinge Bei seinem Uebertritte an die Hochschule in seiner weiteren Ausbildung daselbst nicht hinderlich ist, wäre es nicht recht und billig, daß in gleicher Weise und im gleichen Maße Angehörige Böhmischer Nationalität, der überwiegenden Mehrheit der Landesbevölkerung, als Hörer an ber Prager Universität vor jenen Widerwärtigkeiten oder Zufällen - durch Berufung und Anstellung hinreichender Zahl guter Lehrer für alle Gegenstände ber Hochschule in allen Theilen derselben bewahrt würden? Oder soll es - gelinde gesagt - nicht anstöffig sein, kein Bedenken erregen, keine Verletzung und Beschwerde begründen, wenn unsere Kinder böhmische Studirende, welche ebenfalls "nicht beider Sprachen kundig" sind, vom Besuche, von den Schätzen ber Universität ausgeschlossen werden, weil für sie bort keine, ober nicht alle, zur völligen Ausbildung erforderlichen Lehrvorträge bestehen!!

Durch diese Erwägung, wie durch Vergleichung ber thatsachlichen Verhältnisse und Zustände an unserer Universität ist die Behauptung in jener Regierungsnote, als sei für Beide Nationalitäten des Laudes gleichmäßig gesorgt, schlagend widerlegt, besonders, wenn man diese Behauptung auch noch damit zusammenhält, was der Minister weiter zum III. und IV. Punkte jenes Landtagsbeschlusses äußert - nämlich: daß den Bedürfnissen unserer

Jugend böhmischer Zunge in Hinsicht der Prüfungskommissionen besonders au der Universität - noch gar unvollständig entsprochen sei.

Die Schlußfolgerung findet in ziffermäßiger Zusammenstellung der faktischen Verhältnisse grelle Bestätigung.

Im letzten Wintersemester wirkten:

I. an der philosophischen Fakultät hiesiger Universität im Ganzen 38 u. z. 29 deutsche, 9 böhmische Lehrkräfte, darunter 24 ordentliche Professoren mit deutscher und 4 außerordentliche Professoren mit böhmischer Vortragssprache;

II. an der juridischen Fakultät haben von 14 Professoren 4 böhmische und 10 deutsche Vorlesungen gehalten; unentgeltliche Docenten mit böhmischer Sprache waren zahlreicher als deutsche.

III. Am schreiendsten aber ist das Mißverhältniß in nationaler Hinsicht an der medizinischen Fakultät; dort waren unter 27 Professoren - 26 (darunter viele vom Auslande gerufene) mit deutscher, dagegen ein Einziger mit böhmischer Vortragssprache und dieser nur als außerordentlicher Professor mit unverhältnißmäßig geringem Gehalte. Seit Jahren ist auch die Kätheder für gerichtliche Medizin in böhmischer Sprache nicht besetzt, wiewohl deren Bedürfniß alltäglich hü gerichtlichen Kommissionen und Verhandlungen in die Augen fällt.

Unter 78 Lehr-Gegenständen waren im vorigen Winter nur 6 Materien böhmisch behandelt An der medizinischen Fakultät bestehen überdies 25 wissenschaftliche kostbare Institute, namentlich: Kliniken, anathomische, chemische, pathologische Institute oc.; in allen - mit einer einzigen Ausnahme - wird nur deutsch vorgetragen; - die meisten Primäre sind der böhmischen Sprache unkundig nicht ohne Nachtheil und Gefährde für viele Kranke.

Hier ist die auffallende Vernachlässigung der böhm. Sprache trotz des unläugbaren praktischen Bedürfnisses um so bedenklicher auch für die Zukunft, da jeder Professor sich feine Assistenten nach persönlichem Belieben wählt, daher auch der Nachwuchs im Professorenkollegium daselbst ebenfalls so exclusiv wird.                              

Im Ganzen zählte man an den 3 weltlichen Fakultäten der Prager Universität, der einzigen im Königreiche Böhmen: 65 deutsche und 12 böhmische Professoren (mit Einschluß der außerordentlichen); ferner 15 deutsche und 8 böhmische Docenten.

Vorlesungen waren 196 deutsch, 37 in böhm. Sprache.

Wir wollen nicht in Einzelnheiten eingehen, um die ungleiche Stellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren auch in materieller Beziehung je nach Verschiedenheit ihrer Nationalität zu beleuchten, können uns jedoch nicht versagen, ein Beispiel anzuführen, wie man unbestritten gute Lehrkraft mit böhm. Vortragssprache

heranzuziehen suchte und deren Stellung anziehend lockend zu machen weiß: JUDr. Josef Friè, bekanntlich ein ausgezeichneter Advokat, - also gewiß bewahrter Fachmann im gerichtlichen Streitverfahren, hat 25 Jahre, also gerade 1/4 Jahrhundert die allg. österr. Gerichtsordnung vorgetragen. Und was erhielt er für alle seine diesfälligen Mühen? Von der k. k. Regierung - so viel wir wissen - Nichts bei Niederlegung seiner außerordentlichen Professur im vorigen Jahre (nachdem er sein 70. Lebensjahr erreicht) nicht einmal den Wohlverdienten, so wohlfeilen Dank!

IV. Auch an den wissenschaftlichen Seminarien aller weltlichen Fakultäten der Prager Universität ist die sprachliche Gleichstellung auffallend verletzt, da dort die böhmische Sprache besonders in schriftlichen Arbeiten statutenmäßig geradezu ausgeschlossen ist; und die Statuten sollen - vom k. k. Unterrichtsminister genehmigt sein!

Der Sachkenner kann darnach schon von vornher ermessen, wie ernstlich die nationale Gleichstellung an unserer Universität an officieller Stelle bisher behandelt wurde und wie es unter solchen Umständen - bei den gesetzlichen Habilitationen zugehe? Letztere sind namentlich an der medizinischen Fakultät für Kandidaten mit böhmischer Sprache überhaupt unmöglich u. z. keineswegs wegen Mangel au fähigen Kandidaten, sondern deshalb, weil Habilitationsarbeiten in böhmischer Sprache ausdrücklich ausgeschlossen sind, während sie sogar in ausländischen Sprachen, nämlich in italienischer, französischer und englischer anstandslos angenommen werden.

Nun wie sieht es da um die proklamirte, allen Nationalitäten in Oesterreich gebotene Gewähr des §. 19 der Grundrechte aus, wornach "alle Volksstämme des Staates gleichberechtigt" sind, "jeder Volksstamm das unverletzliche Recht aus Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache hat" - "daher in Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein sollen, daß jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner eigenen Sprache erhält, " ohne sich die andere Landessprache aneignen zu müssen.

Daß sich das Bedürfniß solcher Lehranstalten in Böhmen für das böhmische Volk bis zu den höchsten Graden immer fühlbarer mache, daß das allgemeine Verlangen des böhm. Volkes nach einer Universität mit böhm. Sprache von Jahr zu Jahr immer lauter werde, ist der Landesvertretung aus den wiederholten Verhandlungen im böhm. Landtage und aus unzähligen Petitionen aller Stände, namentlich auch von Universitäts-Hörern und von graduirten Mitgliedern bekannt.

Der Berichterstatter selbst war vor 3 Jahren mit Ueberreichung einer dahinzielenden Petition

von cirka 600 Doktoren aller Fakultäten der Prager Universität betraut.

Die Kommissions=Minorität verkennt nicht die im Schooße der Kommission während deren Verhandlungen, wie auch im Berichte der Majorität zum Ausdruck gelangte, im Vergleiche zur Vorzeit bemerkbare Annäherung der Ansichten, größere Geneigtheit, die Berechtigung unseres Anspruches anzuerkennen, wie dies hauptsächlich aus der Abweichung des Kommissions=Antrages von der uns zur Berathung zugewiesenen Unterlage erhellet, indem die Kommission auch in ihrer Majorität keineswegs einrathet, die Eröffnung der Regierung mit dem Landesausschußberichte (gleichsam. als befriedigend) "zur Kenntniß zu nehmen" und "über die vorliegenden Petitionen zur Tagesordnung zu übergehen. "

Die Kommissions=Majorität schlägt wenigstens vor: "alle diesfälligen Petitionen (einfach) der Regierung abzutreten, " was uns allerdings nicht genüget.


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