Sobota 8. dubna 1876

Nach dem Pensionsnormale vom 8. März 1866 § 8 gilt für alle Landes- und Bankbeamte, daß die vor ihrem Eintritte in Landesdienste im landesfürstlichen Civil- oder Militärdienste zurückgelegten Dienstjahre bei Bemessung ihres Ruhegehaltes einzurechnen sind, wenn sie unmittelbar aus dem Staatsdienste in Landesdienste übertreten und ihre Dienstzeit in dem früheren Dienstverhältnisse bei der Pensionsbemessung einrechenbar gewesen wäre.

Dies ist bei dem Bankdirektor Herrn Klemens Keißler der Fall, da er nach 19jähriger Verwendung im Staatsjustizdienste am 1. Mai 1865 unmittelbar in den Dienst der böhmischen Hypothekendank übergetreten ist, wobei nicht zu übersehen ist, daß eben die im Iustizdienste erworbenen praktischen Kenntnisse es waren, die ihn ganz besonders für die Stelle eines rechtskundigen Direktors befähigten.

Wenn nun auch die in den Dienstvertrag aufgenommenen Bestimmungen wegen des einstigen RuhegenußeS aus den Zeitpunkt des Uebertrittes in den Bankdienst und ans bestimmte Quotienten in der Absicht strirt worden sind, damit nicht etwa der Landesfond durch solche Ruhegenüsse allzusehr in Anspruch genommen werde, falls das Bankgeschäft feine genügenden Mittel liefern sollte, so ist diese Befürchtung durch die finanziellen Erfolge des Bankinstitutes schon längst behoben und die Ueberzeugung festgestellt, daß die Erträgnisse der Hypothekenbank vollständig hinreichen, um nicht allein solche Auslagen zu bestreiten, sondern auch alle sonstigen statutenmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen.

Recht und Billigkeit sprechen dafür, den Direktor Keißter, welcher neben dem Direktor Wolf und dem General-Direktorstellvertreter Ritter von Limbeck das Meiste zum Gedeihen und Emporblühen des Institutes beigetragen hat, und mit aller Sorgfalt und Hingebung seines Amtes waltet, bei Feststellung seines einstigen Ruhegenußes nicht schlechter zu behandeln, als die ihm unterstehenden sonstigen Bankbeamten, weshalb denn die gefertigte Kommission den diesfälligen Vorschlägen der Bankdirektion und des Landesansschußes beipflichtet und den Antrag zu stellen sich erlaubt, der h. Landtag geruhe zu beschließen:

Der Landesausschuß werde beauftragt, dem rechtskundigen Bankdirektor Hrn. Klemens Keißler in einem Nachtrage zu dem mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrage zuzusichern, daß ans seine eventuelle Pensionsbehandlung das von dem h. Landtage unterm 8. Mai 1866 beschlossene Pensionsnormale für Landesbeamte und Diener Anwendung sinden solle.

Snem akt. Sládek: Komise pøistupujíc k návrhu øeditelstva banky a výboru zemského èiní návrh:

Slavný snìme raèiž usnésti se na tom:

Výboru zemskému budiž uloženo, aby práv znalému øediteli banky panu Klementovi Keisslerovi dodateènì ke smlouvì s ním uzavøené dáno bylo na vìdomí, že sl snìmem ze dne 8. bøezna 1866 uzavøené pravidlo o výslužbì úøadníkù a sluhù zemských i na jeho budoucí výslužné se vztahuje.

N e j v. m a r š. z e m s.: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterst. Dr Klier (liest): Ad. III. Regiebeiträge der Pfandschuldner der böhmischen Hypothekenbank.

Mit Landtagsbeschluß vom 10. Mai 1875 wurde der Landesausschuß beauftragt, die Frage der Herabsetzung der jährlichen Regiebeiträge der Dar-lehensnehmer der böhmischen Hypothekenbank in Erwägung zu ziehen und hierüber Bericht zu erstatten.

In Ersüllung dieses Auftrages überreichte der Landesausschuß den Bericht vom 28. März 1876 Nr. 228, nachdem er vorher die Bankdirektion über diese Angelegenheit einvernommen hatte.

Der §. 28 des Bankstatutes spricht die Verpflichtung der Bankschuldner aus, bei Ausfolgung der Pfandbriefe 1/4 % des Kapitales und weiterhin jährlich 1/4 % des beim Beginne des Jahres noch nicht zurückgezahlten Kapitalsbetrages als Regiebeitrag zu erlegen, welcher Beitrag durch Beschluß des Landtages in der Folge herabgesetzt werden kann, und ganz zu entfallen hat, sobald der Refervefond die vorgeschriebene Höhe (von einer Million fl.. ö. W. ) erreicht hat und auf dieser Höhe sich erhalt.

Von verschiedenen Seiten machte sich ans Anlaß des günstigen Rechnungsabschlußes vom Jahre 1874, wornach die Regiebeiträge sich im Jahre 1874 bereits aus 95. 940 fl. 27 kr. gehoben hatten, während die Regieauslagen nur 63. 899 fl. 87 kr betrugen, und in Erkenntniß dessen, daß diese Regiebeiträge von Jahr zu Jahr in stetem Steigen begriffen sind, daß endlich auch der Reingewinn des Jahres 1874 bereits die Stimme von 100. 000 fl. überschritten hatte, und der Reservefond schon nahezu eine halbe Million betrug, - die Meinung geltend, daß nun der Zeitpunkt gekommen sei, wo auf eine Herabsetzung der Regiebeiträge gedacht werden könne, und dies gab die Veranlassung, um dem Landesausschuße hierüber Bericht abzufordern.

Der Landesausschuß spricht nun mit Bezug aus den Bericht der Bankdirektion und auf Grund seiner eigenen Wahrnehmungen feine Ansicht dahin aus,,, daß er sich nicht bestimmt sinden könne, eine Herabsetzung des in Gemäßheit des §. 28 der Statuten mit 1/4 % eingehobenen Regiebeitrages zu beantragen, vielmehr empfehlen müsse, das bisherige Maß des Regiebeitrages unvermindert beizubehalten. "

Er begründet dies damit, daß bei einem Pfandbriefumlaufe von 42 Millionen nichts veranlaßt werden dürfe, wodurch die Bildung Des Reservefondes in der Statutenmäßigen Höhe von 1 Million irgendwie verzögert wird, weil diese Höhe verhältnißmäßig doch nur eine geringe ist.

Auch sei nicht außer Acht zu lassen, daß in dem Momente, wo der Reservefond die Höhe von einer Million erreicht, nach Vorschrift des Hypothekenbankstatuts der Anspruch der Pfandbriefinhaber ans Prämiirung der Hypothekenpfandbriefe bei der Verlosung eintritt, welcher Moment im Interesse des Comses der Pfandbriefe, also unsrer Darlehensnehmer, so schlennig als möglich herbeigeführt werden müsse.

Die Buchhaltung der Hypothekenbank hat eine Berechnung aufgestellt, wann bei Fortdauer der gegenwärtigen günstigen Erprobnisse des Hypothekenbankgeschäftes jener Moment eintreten wird.

Es wird dabei von der durch die Ersahrungen bewährten bescheidenen Annahme ausgegangen, daß jedes fernere Jahr 4 Millionen an Hypothekardarlehen zuwachsen, daß die Zinsen Ueberschüsse 80. 000 st. nicht übersteigen, daß dagegen die Regieauslagen sich schon in der nächsten Zeit um ein Beträchtliches erhöhen werden, und es ergibt sich bei Ausrechthaltung des gegenwärtigen 1/4 % Regiebeitrages folgendes Resultat. 1876. Stand des Reservefondes

vom 31. Dezember 1875 fl. 546. 968. 99 Dazu Reingewinn v. J. 1875... " 117. 050 -

Ertrag des Reservefondes.........,, 33. 000 -

1/4 % Regiebeiträge von 46 Mill. Hypoth. - Darlehen im Jahre

1876............... fl. 115. 000

Zinsenüberschuß......,, 80. 000

Zusammen... fl. 195. 000

Regieauslagen ab... fl. 70, 000 bleibt Reingewinn des J. 1876. fl. 125. 000. 1877. Reservefonds =Erträgniß...,, 40. 900. 1/4 % Regiebeiträge von 50 Mill.

Hypoth. Darlehen fl. 125. 000

Zinsenüberschuß......,, 80. 000

Zusammen... fl. 205. 000 Regieauslagen ab... " 70. 000

daher Reingewinn v. J. 1877..... " 135. 000. -

Übertrag von dem pr. Gewinn= und

Verlust = Conto vorgetragenen

Gewinn =Saldo pr 9127 fl. 87 kr.,, 5. 100. gibt schon in 2 Jahren den Stand

des Reaervefondes mit.......... fl. 1, 000. 018. 99

Es läßt sich also die statutenmäßige Completirung des Reservefondes um so eher binnen 2 Jahren erwarten, als die der vorliegenden Berechnung zu Grunde liegenden Ziffern - niedrig gegriffen sind, und schon die Ergebnisse des ersten Viertels des ebenlaufenden Geschäftsjahres höhere Resultate ergeben.

Die gefertigte Kommission konstatirt unter Solchen Umständen ihr Einverständniß mit den Anschauungen und Intentionen des Landesausschußes, weil, wenn auch die den Pfandbriefen entsprechenden Hypotheken und insbesondere noch die Garantie des Königreiches Böhmen den Pfandbriefinhabern die vollste Sicherheit bieten, von einer vorsichtigen Verwaltung doch darauf gedacht werden muß, auch größere Barmittel für den, wenn auch nicht wahrscheinlichen Fall des Bedarfes bereit zu halten, und dadurch den Landesfond von jeder, wenn auch nur vorübergehender Inanspruchnahme zu bewahren.

Bei dieser Gelegenheit spricht die Kommission die Erwartung aus, daß sich der Landesausschuß rechtzeitig mit der Frage beschäftigen werde, was im Interesse des Kredites und einer ordentlichen kaufmännischen Geschäftsgebahrung dann zu geschehen habe, sobald der Reservefond die statutenmäßige Höhe von 1 Million erreicht hat, und sodann die Verfügung des §. 6 der Statuten in Wirksamkeit tritt; daß sofort alle Einnahmen, welche bis dahin für den Reservefond bestimmt waren, also alle durch nutzbringende Bewendung der Kassamittel erzielten Gewinne, so wie überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Ueberschüsse, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitiger Vorschüsse des Landesfondes verwendet werden müssen, einschließlich der Erträgnißüberschüsse des Reservefondes zur Prämiirung der zur Verlosung gelangenden Pfandbriefe zu verwenden sind.

Diese Bestimmungen, sowie die des §. 28 d. Stat., daß der Regiebeitrag ganz zu entfallen hat, sobald der Reservefond die Höhe von einer Million erreicht hat, würden wahrscheinlich anders ausgefallen sein, wenn man bei Berathung der Statinen nur eine Ahnung von dem außerordentlichen Auf-

schwunge, den die böhm. Hypothekenbank bisher nahm, hatte fassen können.

Wenn nur durch die Prämiirung der Pfandbriefe dem Reservefonde zu Folge §. 6 anderweitige Mittel, ja selbst die eigenen Zinsen in dem Augenblicke entzogen werden, wo er eine Million erreicht, die in denselben fließenden Regiebeiträge aber nach §. 28 der Statuten ganz zu entfallen haben, so dürste es wohl jetzt, wo die Completirung des Reservefondes so nahe gerückt ist, an der Zeit sein, ernstlich zu erwägen, ob nicht den Verhältnissen wahrhaft entsprechende Statutenänderung baldigst in Angriff zu nehmen und dadurch eine fortgesetzte allmählige Erhöhung selbst des Statutenmäßigen Reservefondes zu ermöglichen fei.

Die Kommission glaubt ihrer Pflicht vollständig Genüge geleistet zu haben, wenn sie sich auf diese Andeutungen beschränkt, weil sich von der Einsicht und bewährten Geschäftserfahrung des Landesausschußes wie der Bankdirektion die Erkenntniß der Dringlichkeit und Wichtigkeit dieses Gegenstandes und somit eine baldige und eingehende Berathung der geeigneten Maßnahmen mit Zuversicht erwarten läßt, und erübriget vor der Hand Schließlich nichts anderes als den ergebenen Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde der Bericht des Landesausschußes vom 28. März 1876, Nr. 228 betreffs der 1/4 % tigen Regiebeiträge zur genehmigenden Kenntniß genommen.

Snìm. akt. Sládek: Èiní se návrh: Sl. snìme raèiž usnésti se na tom: Zpráva výboru zem. ze dne 28. bøezna

1876, èís. 228, v pøíèinì 1/4 % pøíspìvku na

správu schvaluje se.

Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier: Der Kommission ist gestern noch ein weiterer Bericht des Landesausschußes zugewiesen worden, welcher zum Gegenstande hat die Ernennung eines Generaldirektors der böhmischen Hypothekenbank.

Die Kommission hat heute ihre Berathung gepflogen, und es ist eben vorhin gestattet worden, daß hierüber zur Vermeidung eines weiteren Verzuges - weil in Folge dessen auch Wahlen vorgenommen werden müssen - mündlich Bericht erstattet werde.                                                    

Ich erlaube mir nun dem h. Hause mitzutheilen, welche Beschlüsse die Hypothekenbankkomrnission in dieser Angelegenheit gefaßt und welche Anträge sie diesfalls stellt.

Der Landesausschuß hat in seinem Berichte, der ja gestern auch vorgetragen worden ist, den Zeitpunkt für gekommen erachtet, wo wir endlich zur Wahl eines Generaldirektors der böhm. Hypo-

thekenbank schreiten sollen, damit einmal eine vollstänidige Ordnung in der Organisirung dieses Institutes eintritt

Ein weiterer Grund war für die Kommission auch noch der, daß seit vielen Jahren ein Mitglied der Direktion als Stellvertreter des Generaldirektors in ganz vorzüglicher Weise die Leitung dieses Institutes besorgt hat und es wirklich auch angezeigt erscheint, daß man ihm auch den Titel gibt, der ihm vermöge seines Wirkens gebührt. Es sind von Seite des Landesausschußes mit dem betreffenden Schon genannten Herrn Johann Ritter von Limbek die Vereinbarungen getroffen worden, unter welchen derselbe geneigt wäre, die Stelle des Generaldirektors zu übernehmen. Es entspricht dies den Bestimmungen des §. 50 des Hypothekenbankstatutes, nach welchen Bestimmungen der Generaldirektor vom Landtage über Vorschlag des Landesansschußes zu ernennen ist und nach welchem Paragraf auch mit demselben ein Dienstvertrag abzuschließen, eben nach der geschehenen Vereinbarung und nach Vorlage der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen durch den h. Landtag.

Der Landesausschuß hat nun mit Rücksicht ans den §. 50 diese seine Verpflichtungen erfüllt, indem er dem h Landtage bestimmte Vertragsbedingungen vorlegt und um deren Genehmigung, sowie um die Ermächtigung bittet, auf Grundlage derselben den Vertrag mit Hrn. Dr. Johann Ritter von Limbek als Generaldirektor abzuschließen. Wenn diese Bestimmungen genehmigt werden und Johann Ritter von Limbek als Generaldirektor vom hohen Landtage heute ernannt wird, so ist die weitere Folge die, daß aus der Gruppe des Großgrundbesitzes an seine Stelle ein anderer Bankdirektor gewählt wird, und daß auch der h. Landtag denjenigen aus der Mitte der Bankdirekteren bestimmt, welcher in Zukunft als Stellvertreter des neu ernannten Generaldirektors zu fungiren hat Mit Rücksicht auf all dieses erlaubt sich nun die Hypothekenbankkommission dem hohen Landtage folgende Anträge zu unterbreiten, welche im Wesentlichen ganz genau mit jenen Vorschlägen übereinstimmen, wie sie vom Landesausschuße gemacht worden sind.

Die Kommission stellt also in Uibereinstimmung mit den Vorschlägen des Landesausschußes und mit Beachtung des § 50 der Bankstatuten den Antrag, es wolle der h. Landtag:

1.   Den bisherigen Generaldirektorstellvertreter der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen Hrn. JUDr. Johann Ritter von Limbek zum Generaldirektor dieses Institutes ernennen.

2.   Den Landesausschuß ermächtigen, mit dem genannten Generaldirektor Hrn. Johann Ritter v. Limbek, den die Dienstverhältnisse desselben regelnden Dienstvertrag abzuschließen und in denselben nachstehende Bedingungen auszunehmen:

a) daß dem bisherigen Generaldirektorsstellvertreter JUDr. Johann Ritter von Limbek die

Funktionen des Generaldirektors der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen übertragen und von ihm übernommen werden unter den im Statute und im Wesen des Amtes selbst begründeten Rechten n. Pflichten,

b)  daß ihm hiefür bis zu dem Zeitpunkte, wo der Reservefond die Höhe von einer Million Gulden erreicht hat, die bisherige Entschädigung von 3000 fl. als Jahresgehalt, von da an aber ein Jahresgehalt von 5000 fl. ohne sonstige Nebenbezüge und Pensionsansprüche zugewiesen werde,

c)  daß ihm gestattet sei, die Advokatur auch fernerhin auszuüben, er jedoch verpflichtet sei, seine rechtsfreundliche Intervention ohne Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten der Bank eintreten zu lassen,

d) daß das Vertragsverhältniß von Seiten des Generaldirektors gegen einjährige Kündigung, von Seite der Landesvertretung aber nur auf Grund eines vom Landesausschuße nach vorangegangener Disciplinarverhandlung geschöpften Erkenntnisses gelöst werden könne; e) daß ihm während eines jeden Jahres eine entsprechende Beurlaubung gewährt werde. 3. Der hohe Landtag wolle den Herrn Oberstlandmarschall ersuchen, die Wahl eines Bankdirektors von der Kurie des Großgrundbesitzes, so wie die Ernennung eines Stellvertreters ans der Mitte der vom Landtage gewählten Bankdirektoren auf die Tagesordnung zu setzen.

Snìm. akt. Sládek: Komise pro záležitosti hypoteèní banky èiní ve shodì s návrhy výboru zemského a pøihlížejíc k §. 50. statut banky návrh tento:

Slavný snìme raèiž:

1.   Posavadního zástupce jenerálního øeditele hypoteèní banky království Èeského pana doktora veškerých práv Jana rytíøe z Limbekù jmenovati generálním øeditelem ústavu toho.

2.   Zemský výbor zmocniti, aby s jmenovaným øeditelem generálním panem drem. Janem ryt. z Limbekù uzavøel smlouvu služebnou, ustanovující služebný pomìr jeho a aby do smlouvy té položil následující výminky:

a)  že posavadnímu zástupci generálního øeditele panu JUDru. Janu ryt. z Limbekù funkce generálního øeditele hypoteèní banky království èeského svìøeny a od nìho vzaty budou s právy a povinnostmi v statutech i v podstatì úøadu samého se zakládajícími;

b)  že jemu za tou pøíèinou do té doby, pokud fond reservní nedosáhne výši jednoho milionu zlatých, posavadní požívaná náhrada 3000 zl. jakožto roèní služné, od oné doby však, poèínajíc roèní služné 5000 zl. r. m. bez jiných pøíjmù vedlejších a bez nárokù na výslužné pøikázána bude;

c)  že se jemu dovoluje, aby i na pøíštì vykonával advokacii, že však zavázán bude

v právních záležitostech banky bezplatnì propùjèiti bance právnickou službu svou;

d)  že služebná smlouva tato se strany generálního øeditele proti jednoroèní výpovìdi, se strany zemského zastupitelstva však toliko na základì nálezu zemským výborem po pøedchozím jednání disciplinárním vydaného zrušena býti mùže;

e)  že se jemu každý rok pøimìøená dovolená povoliti má.

3. Raèiž slavný snìme požádati pana nejvyššího maršálka zemského, aby na denní poøádek položil volbu øeditele banky, kterouž pøedsevzíti má snìmovní kurie velkých statkáøùv, jakož i jmenování zástupce generálního øeditele z øeditelùv banky snìmem zvolených.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Ich werde bezüglich der Wahl in Folge des Beschlußes des hohen Landtages das Nöthige vorkehren.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Unterrichtskommission über den Zustand des Volksschulwesens in Böhmen.

Berichterstatter ist Dr. Ruß. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva školní komise o stavu národních škol v Cechách. Zpravodaj p. dr. Russ.

Berichterstatter Dr. Ruß: Nachdem sich der Bericht bereits durch eine Reihe von Tagen in den Händen der Mitglieder des h. Hauses befindet, werde ich mir gestatten, von der Verlesung desselben Umgang zu nehmen; ich habe auch sonst dem gedruckten Berichte am Eingange der Debatte nichts beizufügen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte, und ertheile dem Herrn Dr. Volkelt das Wort.

Dr. Volkelt: Hoher Landtag!

Ich halte es für meine Pflicht, die vom L. =A. mit seinem Schulberichte vorgelegten Tabellen und die in denselben enthaltenen Zifferansätze zu vertreten und gegenüber den Bemerkungen, welche von Seite der hohen Kommission gemacht worden sind, in Schutz zu nehmen.

Der Bericht der hohen Kommission theilt sich in 2 Theile. Der 1. größere ist eine sehr geistreiche, mitunter aber sehr scharfe Kritik der vom Landesausschuße vorgelegten Tabellen und Zahlen. In dem 2. Theile des Berichtes werden die Verfügungen, welche der Landesausschuß in Folge der Speziell ihm gewordenen Austräge veranlaßt hat, besprochen. Es gipfelt jedoch die Kritik, welche von Seite der Kom-

mission geübt wird, in dem einen Satze, daß weder die Tabellen des 1. noch des 2. Jahresberichtes, noch auch die des jetzigen 3. Jahresberichtes eine Vergleichung zulassen und eine Prüfung mit denselben nicht vorgenommen werden kann, wie sie vom Standpunkte der wissenschaftlichen Kritik schon im Jahre 1874 gewünscht und Seither wiederholt erwartet wurde.

Der Landesausschuß hat in seinem Berichte es nie verschwiegen, daß eigentlich eine Vergleichung dieser 3 Jahresberichte unter einander gar nicht möglich fei, da der Jahresbericht, welcher zuerst gegeben wurde, mit dem 2. Jahresberichte insofern identisch ist, als die Ziffern, die in demselben enthalten sind, denselben Zeitraum betreffen.

Es Scheint mir nothwendig zu sein, um dies zu erklären, ans die Genesis der ganzen Angelegenheit zurückzugehen.

Das Schulwesen, welches seit einer Reihe von Jahren in fortschreitender Entwicklung begriffen ist, hat nach und nach einen derartigen Kostenaufwand veranlaßt, daß es dringend nothwendig war, alle jene Daten zu sammeln, welche maßgebend sind bei den Beschlüssen des h. Landtages in Betreff der Kosten für Volksschulen.

Es wurde insbesondere aus Veranlassung des damals in Verhandlung stehenden Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer der Landesausschuß beauftragt, mit diesem Gesetzeutwurfe zugleich auch ein Präliminare vorzulegen, in welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes ziffermäßig ihren Ausdruck finden würden.

Dieser Auftrag fiel zusammen mit dem Auftrage des Landtages, jährlich bei Beginn der Session einen Schulbericht über den Zustand des Volksschulwesens zu erstatten.

Es liegt wohl auf der Hand, daß unter diesen Vorbedingungen die Gesichtspunkte, welche der Landesausschuß im Auge behalten mußte, vorwiegend ans die finanziellen Momente gerichtet sein mußten, während die didaktisch=padagogischen Momente von den Schulbehörden zu behandeln sind, und auch in den von den Schulbehörden bereitwilligst mitgetheilten, vom Landesausschuße gebrachten Ausweisen die Berücksichtigung fanden.

Um nun der Aufgabe, welche der h. Landtag dem Landesausschuße gegeben hatte, gerecht zu werden, blieb bei der verhältnißmäßig kurzen Zeit, welche dem Landesausschuße zur Verfügung stand, dem Landesausschuße nichts Anderes übrig, als sich unter Vermittlung der Landesschulbehörde unmittelbar an die Schulbezirke zu wenden und von denselben diejenigen Daten, welche der Landesausschuß als einschlägig ansehen zu müssen glaubte, sich zu verschaffen.

Die Tabellen=Formulare, welche von Seiten des Landesausschußes den Bezirksschulräthen mitgetheilt wurden und um deren Ausfüllung durch die Landesschul=Behörde gebeten wurde, sind durchaus nicht willkürlich entworfen; sie enthalten genau die-

selben Rubriken, welche das hohe Unterrichtsministerium zu seinen Jahresberichten benützt und der Landesausschuß konnte um so mehr glauben, daß, nachdem die finanzielle Seite durch diese Tabellen erschöpft wird, auch die pädagogische Seite erschöpft werden dürfte.

Die ersten Mittheilungen, welche an den Landesausschuß kamen, wurden in dem 1. Schulberichte niedergelegt und der Landesausschuß hat in seinem damaligen Berichte ausdrücklich erwähnt, daß diese Daten einer mannigfachen Verbesserung und Rektificirung vielleicht bedürfen, daß für deren vollkommene Stichhältigkeit einzustehen der Landesausschuß nicht in der Lage fei. Nach Schluß des Landtages von 1874 wurden diese Tabellen an die Schulbezirke zurückgegeben mit dem Ersuchen, auf Grundlage der genehmigten Präliminarien für das Jahr 1875 diese Tabellen zu rektificiren. Das Resultat dieser Rektificirung ist in der Tabelle des 2. Schulberichtes enthalten, woraus hervorgeht, daß die Tabellen des ersten und zweiten Schulberichtes über dieselbe Periode abgegeben wurden, nämlich über den durch das Präliminare für 1875 geschaffenen Bestand des Schulwesens. Nachdem der Landesausschuß jedoch zur Uiberzengung gelangt war, daß ans diese Weise, wenigstens betreffs der finanziellen Seite der Frage nicht vollkommen ausreichende Daten zu schaffen sind, hat er einen anderen Weg eingeschlagen, um den bereits im vorjährigen Schulberichte gerügten Mängeln zu begegnen. Es ist dies ein ziemlich mühevoller Weg, der nur dann mit vollkommenem Erfolge betreten werden kann, wenn hinreichende Zeit vorhanden ist. Der Landesausschuß hat nämlich aus den von Seite des h. Landesschulrathes rektificirten und genehmigten Präliminarien alle diejenigen Daten ausgezogen, welche demselben für den Schulbericht erforderlich schienen. Das für den Schulbericht erforderliche Material kommt mitunter dem Landesausschuße in so verspäteter Weise zu, daß die Zeit, welche zur Zusammenstellung der statistischen Daten erübrigt, kaum länger ist, als die, welche dem Hrn. Berichterstatter zur Prüfung der Daten gegönnt ist.

Nachdem ich nachgewiesen habe, daß die Daten des Schulberichtes für das Jahr 1876 auf anderen Basen beruhen, als welche den früheren Schulberichten zu Grunde lagen, so glaube ich dargethan zu haben, daß eine Vergleichung der Daten dieser verschiedenen Jahre nicht gut zulässig sei. Der Landesausschuß war bemüht, in den Daten für das J. 1876 das möglichst Korrekte zu bieten; ob auch die jetzt vorliegenden Daten und Ziffern vollkommen korrekt sind, dafür einzustehen ist der Landesausschuß ebenfalls nicht in der Lage. Denn die Schulbezirke sind nach dem Gesetze berechtigt, ihr Präliminarien 6 Monate vor Beginn des Schuljahres, mithin nach Schluß des Schuljahres und mit Rücksichtnahme auf das künftige Schuljahr vorzulegen. Dadurch, daß der h. Landtag des Königreiches Böhmen in früheren Zeiträumen einberufen wurde, sind die

Schulbezirke genöthigt, bereits in den Monaten Jänner und Februar ihre Präliminarien für das nächste Jahr zusammen zu stellen. Der Zeitraum, welcher den Schulbezirken dazu bleibt und ebenso die Zeit, welche der Schulbehörde zur Prüfung der Präliminarien bleibt, ist mitunter so kurz, daß es nicht ausgeschlossen ist, wenn mitunter Fehler unterlaufen. Ich habe früher darauf hingewiesen, daß die Thätigkeit des Landesausschußes vorzugsweise darauf ging, solche Daten zu sammeln, welche die finanzielle Seite berühren und glaube auch im Kommissionsberichte selbst eine Billigung dieses Vorgehens des Landesausschußes gesunden zu haben. Denn selbst die Schulkommission sagt und zwar auf Seite 14 ihres Berichtes, daß sie alle übrigen Anträge der Budgetkommission überlasse, weil dieses Geldangelegenheiten sind und sie sich lediglich mit den didaktisch=pädagogischen Angelegenheiten befaßte. Wie bereits erwähnt, ist das Material, welches dem Landesausschuße zur Verfügung steht, einmal das Präliminare und zwar das vom Landesschulrathe rektificirte und andererseits jene Mittheilungen, welche von den Schulbehörden insbesondere in didaktisch=pädagogischer Richtung gemacht worden sind. Die Kommission hat selbst an verschiedenen Stellen des Berichtes ausgesprochen, daß die vom Landesausschuße gelieferten Daten eine Vergleichung nicht zulassen. Dessenungeachtet kommt sie zu Vergleichungen, die endlich zu dem Resultate hinausführen sollen, daß das gebotene Material ungenügend, lückenhaft und namentlich für die Zwecke der wissenschaftlichen Statistik nicht verwendbar fei. Es ist insbesondere auf Seite 3 des Kommissionsberichtes eine ganze Anzahl von Zusammenstellungen gegeben, wo eben Vergleiche eingeleitet werden zwischen den Jahren 1874, 75 und 76.

Wie ich bereits erwähnt habe, ist das Jahr 1874 gar nicht in Betracht zu ziehen, weil im Schulberichte für 1875 nur die berichtigten Ziffern des 1874 erstatteten Berichtes über den Zustand des Schulwesens gebracht wurden. Ich werde mir erlauben, damit ich die Zeit des h. Hauses nicht allzu lange in Anspruch nehme, nicht auf alle bemängelten Posten einzugehen, sondern ich werde blos diejenigen Posten speziell zu behandeln mich bemühen, welche von Seite der Kommission besonders hervorgehoben werden und ich glaube, ich werde Gelegenheit haben, an der Hand der Tabelle, welche der Landesausschuß vorgelegt hat, dem hohen Hause nachweisen zu können, daß entweder die gerügten Mängel gar nicht vorhanden sind, oder wenn sie vorhanden sind, doch nicht in jenem Maße, wie es im Berichte betont wird.

Es wird vor Allem darauf hingewiesen und zwar ans Seite 3, daß die Tabellen über Bürgerschulen insofern ungenau seien, als behauptet wird, die Bürgerschulen können sich nicht vermindert haben. Im Vergleiche zu 1874 sollen nach dem neuesten Berichte in Asch, Saaz, Böhmisch=Brod, Deutschbrod, Hoøowitz, Neuhaus, Münchengrätz, Pilgram,

Selèan, Schlan, Strakonitz Bürgerschulen neu errichtet worden fein, während nach den Ausweisen sich dieselben um 20 vermindert haben sollen.

Es wird von Seite des Hrn. Berichterstatters angenommen, daß die Zahlen für das Jahr 1875 und 76, die einander gegenüber gestellt sind, eben eine Verminderung der Bürgerschulen um 6 und der Bürgerschulklassen um 50 ergeben.

In dieser Richtung erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Es ist sowohl das Reichsvolksschulgesetz als auch das Landesvolksschulgesetz in seiner Terminologie über Bürgerschulen und der Umschreibung dessen, was eine Bürgerschule ist, außerordentlich mager. Es ist nicht leicht zu entnehmen, aus was eine Bürgerschule zu bestehen habe und nur durch die Zusammenstellung der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ist der Landesschulrath selbst zu einer bestimmten Anschauung gekommen, die er auch in den Erlässen dahin zur Geltung gebracht hat, daß eine vollständige Bürgerschule dort vorhanden sei, wo 3 Knaben- und 3 Mädchenklassen sind. Dieses wurde mit Erlaß vom 20. Jänner 1870 ausgesprochen.

Es sind jedoch derartige vollständige Bürgerschulen nur in geringer Anzahl vorhanden, während in vielen Gemeinden entweder nur Knaben-Bürgerschulen oder nur Mädchen-Bürgerschulen sind.

Nun ist es unzweifelhaft daß seiner Zeit im Jahre 1874, als von den Bezirken die Ausweise gefordert worden sind, ein jeder Bezirk, wo auch nur eine unvollständige Bürgerschule war, diese für eine vollständige Bürgerschule gerechnet hat und dadurch ergibt sich, daß, die Ziffer der Bürgerschulen im vorigen Jahre höher war, als im heurigen Jahre, trotzdem im heurigen Jahre eine größere Anzahl von Bürgerschulen eröffnet worden ist.

In Betreff der Richtigkeit der gegenwärtigen Daten, welche für das Schuljahr 1876 angegeben sind, berufe ich mich aus die Uibereinstimmung derselben mit den übrigen Tabellen, etwaige Divergenzen aber könnten nur dadurch entstanden sein, daß von Seite des Landesschulrathes selbst die Auskünfte nicht vollkommen genau gegeben wurden.

Es liegt nämlich ein Ausweis vor und wird seiner Zeit bei den Bürgerschulen zur Sprache kommen, wo vom Landesschulrathe die Anzahl der Bürgerschulen mit 125 angegeben ist.

Dies würde eine Differenz von einer Bürgerschule geben.

Es ist jedoch ausdrücklich in den Tabellen daraus hingewiesen und zwar bei Artikel 41, daß die Bürgerschule in Grulich nicht eröffnet ist und erst im Jahre 1876 - 77 eröffnet werden wird, weshalb im Präliminare pro 1876 für dieselbe noch kein Betrag eingestellt erscheint.

Dadurch stellt sich die Ziffer von 124 Bürgerschulen, für welche in den Präliminarien pro 1876 der Bedarf ermittelt wurde, vollkommen richtig heraus.

Es stellt sich jedoch aus Tabelle IV. und zwar

in der lithografirten Tabelle, wo die Details enthalten sind. Folgendes heraus. - Bei 124 Bürgerschulen müssen nothwendigerweise 124 Leiter sein und es sind ausgewiesen in Tabelle IV. 121 Direktoren, 2 leitende Oberlehrerinen bei einer Bürgerschule - u. z. in Niemes - ist keine eigentliche Direktorstelle systemisirt, weil die Leitung derselben vom Katecheten gegen Remuneration geführt wird. Ein solcher Leiter der Schule kann in die obige Anzahl der systemisirten Leiter nicht aufgenommen werden, wenigstens nicht in der Tabelle über die systemisirten Posten.

Es ist behauptet worden, daß die Anzahl der Bürgerschulklassen gegen früher abgenommen habe. Es stellt sich richtig heraus, daß im Jahre 1875 451 Bürgerschulklassen angegeben werden, heuer hingegen nur 401. Die Anzahl der im heurigen Ausweise vorkommenden Bürgerschulklassen ist dem Präliminare pro 1876, welches von Seite des Landesschulrathes rektificirt und genehmigt worden ist, entnommen. Bei den Ziffern des Vorjahres stellt sich theilweise die erhöhte Zahl dadurch heraus, daß einerseits bei Gemeinden, welchen Bürgerschulen bewilligt wurden, ohne daß nach alle 3 Jahrgänge eröffnet waren, doch 3klassige Bürgerschulen angeführt wurden, anderseits dadurch, daß diejenigen Volksschulklassen, welche unter einer Leitung mit Bürgerschulen standen, auch als Bürgerschulklassen gezählt worden sind.

Wenn man die Anzahl der Bürgerschulklassen nimmt und die Anzahl der systemisirten Lehrer, so stellt sich heraus, daß 355 Klassenlehrer in den Landbezirken und 46 Lehrer in den Stadtschulbezirken systemisirt worden sind und im Ausweise IV sind die betreffenden Dotationen für diese Lehrer enthalten.

Die Anzahl der Dotationen macht genau 401 und dadurch dürfte auch dieser Punkt aufgeklärt sein.

Es wird ferner behauptet, eine ziffermäßige Gegenüberstellung der Schulgemeinden nach Schulgeldklassen sei gar nicht möglich, weil in den Präliminarien, welche vom Landesausschuße als kaum vollkommen entsprechend bezeichnet wurden, für das Jahr 1876 die hierauf bezüglichen Daten nur für 71 Schulbezirke enthalten sind.

Es ist Sehr natürlich, daß die Anführung der Schulgeldklassen, in welche die einzelnen Gemeinden eingereiht sind, in dem Präliminare nicht erscheinen, dort wo ganze Bezirke pauschalirt sind, da kommt es eben nicht vor, daß Schulgeldklassen ausgewiesen werden, es wird mir das präliminirte Schulgeld ausgewiesen. Es heißt ferner:

,, Nach Post 9 sollen die systemisirten Lehrstellen um 367 gestiegen sein, während die Vollsschulklassen sich um 402 vermehrt hätten, welche Differenz nicht möglich ist. "

,, Uebrigens betragen die systemisirten Lehrstellen auf Seite 4 des Berichtes 8331 und in der Tabelle V blos 8325. "

Der L. -A hat in feinem Berichte und insbesondere gleich bei Beginn desselben, wo er die Systemisirten Schulen und Schulklassen bespricht, alle Schulen und Klassen angeben müssen, welche wirklich bestehen.

In die Tabelle V konnten jedoch nur die einbezogen werden, für welche auch Gehalte systemisirt sind.

Nun stellt sich heraus, daß in der Bürgerschule zu Königgrätz 4 Schulschwestern wirken, welche blos ein Pauschale von 1440 st. bekommen, außerdem leitet der Katechet zu Riemes auch die Volksschule, und in Schluckenau besteht ebenfalls ein ähnliches Verhältniß.

Alle diese Persönlichkeiten werden nicht honorirt, wie die Lehrer selbst bekommen, vielmehr nur eine Remuneration.

Wird nun zu der Ziffer, welche in dem Ausweise über die Geldgebahrung angegeben worden ist, 8325, die Ziffer 6 zugezählt, so ergibt sich die vom L. A. angegebene Ziffer von 8331 Lehrstellen.

Es ist serner gerügt worden, daß es nicht anzunehmen sei, die Schulgemeinden hätten sich im Jahre 1876 um 57 vermehrt und im Jahre 1875 urn 1 vermindert.

Ich erlaube mir nur wiederholt daraus hinzuweisen, daß die Berichte für 1874 und 75 denselben Zeitraum umfassen und daß insbesondere in dem Berichte über 1875 diese eine Schule bereits nicht verzeichnet war u. z. aus dem Grunde, weil früher die Gemeinde Brür für zwei Schulgerneinden gerechnet worden ist, n. z. Brür und Wenzelsvorstadt und es - sich später herausstellte, daß diese beiden Schulen einer Gemeinde gehören, dadurch ist das Entfallen der einen Schulgemeinde gerechtfertiget.

Es wird von Seite der h. Commission bei der Besprechung des Ab- und Zuganges von Lehrerpersonen insbesondere betont, daß auch hier nicht vollkommen erschöpfende Tabellen vorliegen und mit Vorliebe auf den Bericht von Riederösterreich hingewiesen, der viel umfangreicher Sei.

Es liegt nun in der Natur der Sache, daß dort, wo das Material leichter zu bewältigen ist, mehr in die Details eingegangen werden kann, als hier, wo das Material so groß und beinahe nicht zu bewältigen ist.

Es heißt auf Seite 7 (liest): Ueber den Schulbesuch und das Schulgeld sind die Nachweisungen dürftiger und lückenhafter wie früher, das erste weil sie blos summarisch sind und die Tab. VI. entgegen der Tab. VII. des Jahres 1875 und zu der Tabelle VII. des Jahres 1874 die Zahlen der Schulbesuchenden nicht angibt.

In der Richtung werde ich mir mir erlauben, zu bemerken, daß von Seite des Herrn Berichterstatters der Unterrichtskommission übersehen worden ist, daß neben der gedruckten Tabelle auch noch eine lithografirte Tabelle da ist, in welcher die gewünschte Auskunft vollkommen enthalten ist.

Ein schwerer Vorwurs liegt aber darin, daß die Zahl der Schulkinder gegen die frühere Angabe sehr tief herabgeschmolzen sein soll, es wird angeführt, daß im Jahre 1874 766295, im Jahre 1875 770000, gegenwärtig aber nur 729000 Kinder sein sollen und es wird noch insbesondere daraus hingewiesen, daß in den Berichten des Landesschulrathes, welche unmittelbar der h. Kommission vorgelegt worden sind n. z. aus Anlaß der Aushebung des Schulgeldes für 13 und 14 jährige Kinder, die Anzahl dieser Kinder gar aus 709313 herabgesunken ist. Auch dafür findet sich ein Erklärungsgrund theilweise in der geschäftlichen Behandlung, theilweise in dem Vorgange bei Erhebung der Daten.

Als der L-A. im Jahre 1874 sich die ersten Daten zu verschaffen bemüht war, war es ihm darum zu thun, nach dem Muster der Tabelle des h. Ministeriums die Anzahl der Schulpflichtigen und Schulbesuchenden Kinder zu erhalten, es scheint, daß damals von Seite der Schulbezirke alle jene Kinder, welche in der Schulkonskription eingetragen waren, auch in die betreffenden Ausweise aufgenommen wurden. Gegenwärtig lag ein derartiger Spezieller Ausweis nicht vor.

Die Anzahl der Schulkinder muß den Präliminarien entnommen werden. Die Präliminarien haben mit den Schulkindern nur insoweit zu thun, als die wirklich schulbesuchenden Kinder zur Grundlage der Berechnung des Schulgeldes dienen und nur dort, wo eine Pauschalirung des Schulgeldes nicht eingetreten ist, wird die Anzahl der Kinder angegeben.

Um nun auch in dieser Richtung nach Möglichkeit den Aufträgen des h. Landtages zu entsprechen, wurde aus den Präliminarien dort, wo die Anzahl von Kindern angegeben war, diese in unsere Ausweise ausgenommen, wo dies nicht der Fall war, wurde auf diejenigen Ausweise zurückgegangen, welche von Seite des Landesschulrathes ans Anlaß der Aushebung des Schulgeldes für 13 und 14jährige Kinder vorgelegt wurden.

Wenn aber selbst die Ziffer, welche voriges Jahr vorgelegen war, mit 770000 angenommen ist, so ist doch in dem Ausweise ausdrücklich gesagt, daß bei dem heurigen Ausweise die Anzahl der Schulkinder von Prag nicht einbezogen ist.

Die Anzahl dieser Kinder beträgt 18000. Es ist aber noch etwas Weiteres zu bemerken. Nach den §§. 22 und 23 des Schulerrichtungs-Gesetzes sind diejenigen Kinder, welche entweder wegen ihrer körperlichen oder geistigen Gebrechen die Schule nicht besuchen können, nicht schulpflichtig, ebenso sind diejenigen Kinder nicht bei der Schulgeldbemessung zu berechnen, welche den Unterricht an einer Privatlehranstalt bekommen, ferner welche in Fabriksschulen sind, ebenso auch diejenigen Kinder, welche zu Hause ihren Unterricht genießen und diejenigen, welche an höheren Lehranstalten sind.


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