Úterý 4. dubna 1876

Behalten wir diesen Wunsch und dieses Bedürfniß, welches allseitig anerkannt ist, zunächst im Auge. Die beiden genannten fachmännischen Organe glaubten diesern Uebelstande des Gesetzes dadurch abzuhelfen, daß sie in den Festgesetzentwurf diesfälige Bestimmungen aufnahmen.

Ich erinnere z. B. an jene Bestimmung, welche erklärte, daß jede Entwendung von Waldeigenthum als Diebstahl zu behandeln sei. Es wurde bereits in dem Berichte der vorjährigen Kommission daraus hingewiesen, daß auf diesem Wege das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, einfach aus dem Grunde, weil für den Strafrichter und für den Richter überhaupt doch nur die Justizgesetzgebung maßgebend fein kann und Bestimmungen, welche in anderen Gesetzen sich befinden, seine Aktien kaum hervorrufen werden. Wenn nun von Seite der Regierung gesagt wird, sie wünsche Aenderungen auf Strafrechtlichem Gebiete vorzunehmen, sie wünsche ähnliche Aenderungen ans privatrechtlichem Gebiete vorzunehmen, deren Grenze und Gestalt wir aber allerdings heute nicht kennen, scheint es mir, daß auf diesem Wege den Wünschen entgegengekommen wird, welche von den berufenen fachmännischen Organen ausgestellt wurden, denn nur aus diesem Wege - darüber wird kaum ein Streit entstehen, werden diejenigen Conflikte, die sich bisher zumeist ergeben haben, beseitigt werden können.

Vergleicht man den Entwurf, welcher von Seite der vorjährigen Commission vorgelegt wurde und welcher ans jenem Entwurfe fußt, der vom böhmischen Forstvereine und vom k. k. Landeskulturrathe ausgearbeitet wurde, vergleicht man diesen

Entwurf mit dem gegenwärtigen Gesetze, so wird man finden, daß die Abänderungen des bis jetzt giltigen Gesetzes allerdings nicht Sehr zahlreich sind, daß vielmehr in der Mehrheit Seiner Bestimmungen das Gesetz, wie es heute gilt, recipirt wurde. Daraus glaube ich nun mit Grund Schließen zu können, daß die Mängel, welche sich bis heute in der Waldwirthschaft ergeben haben, bei weitem weniger dem Gesetze und seiner Unzulänglichkeit zuzuschreiben find, als vielmehr dem ja auch auf anderen Gebieten eingetretenen, gewiß beklagenswerthen Umstande, daß die Verwerthung der geschaffenen Gesetze und deren gleichmäßige energische Handhabung hier zu Land zumeist sehr viel zu wünschen übrig läßt (Bravo! Bravo!)

Wenn es nun wahr ist, daß wir heute unter einem Gesetze Stehen, welches nur in sehr wenigen Theilen als reformbedürftig erkannt wurde, wenn es anderseits wahr ist, daß gerade in dem als reformbedürftig bezeichneten Theile den Wünschen gerade jener Kresse Rechnung getragen werden Soll, welche für die Reform des Forstgesetzes eingetreten sind und daß dies nicht ohne Inanspruchnahme der reichsräthlichen Legislation geschehen könne, dann glaube ich, ist allerdings der Gedanke berechtigt, daß es zweckentsprechender sei, man gehe in die Berathung des vorliegenden Fortsgesetzentwurses nicht ein, um je nach der neu geschaffenen Situation, je nach den angestrebten Verbesserungen ans den bereits genannten Gebieten dann ein anderes Gesetz zu Schaffen, weniger Schnell, aber vielleicht besser und den Verhältnissen mehr angepaßt.

Ich glaubte diese Umstände hervorheben zu sollen, weil es mir Scheint, daß in ihnen die Gründe vollgiltig liegen, warum der hohe Landtag, ohne Angesichts der ausgesprochenen, dringenden Wünsche nach Reforrn dieses Gesetzes gegen thatsächliche Bedürfnisse sich zu verschließen, die Berathung und Beschlußfassung über den Gesetzentwurf selbst allerdings vertagen kann. Aber eben darum Scheinen mir auch die Anträge der Comission unannehmbar zu sSein.

Es ist gewiß, daß, wenn die uns in Aussicht gestellte Aenderung auf jenem Gebiete, welche der reichsräthlichen Legislation vorbehalten sind, eingetreten sein wird, auch der vorliegende Forstgesetzentwurf nethwendiger Weise Aenderungen wird erfahren müssen.

Es werden Bestimmungen des Forstgesetzentwurfes, die heute ganz am Platze sind, dann sehr wahrscheinlich überflüssig sein, andere Bestimmungen wiederum werden eine Aenderung in der Richtung erfahren müssen, um dieselben mit den geänderten, fei es strafrechtlichen oder privatrechtlichen Bestimmungen, die auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung mittlerweile beschlossen worden sind, in Einklang zu bringen. Ich möchte behaupten, daß, wenn man diese Arbeit verabsäumen wollte, dann der Gesetzentwurf durchaus nicht zur Besserung der gegenwärtigen Zustände, sondern geradezu zu einer

Verschlimmerung derselben beitragen müßte, weil ja dann die Divergenzen in der Administration bei der Anwendung sich störend geltend machen würden.

Ist aber diese meine Anschauung richtig, so scheint mir mit einem Antrage, welcher lediglich dahin geht, daß der Forstgesetzentwurf dem kommenden Landtage wieder vorgelegt werde, nichts gethan zu sein. Jedenfalls würde ein solcher Antrag zu der Eventualität führen, daß jener Gewinn an Zeit, den man sich davon verspricht, verloren geht.

Natürlicher und zweckentsprechender scheint mir zu fein, daß ein Auftrag von Seite des hohen Landtages an den Landesausschuß erlassen werde, welcher die nöthig gewordene Revision des Entwurfes anbahnt und die Berathung und Beschlußfassung des h. Landtages über den bereits revidirten Entwurf des Forstgesetzes selbst ermöglicht.

Auf den zweiten Punkt der Anträge der Komrnission lege ich von meinem Standpunkte kein Gewicht und zwar darum, weil Angesichts der bündigen Erklärung, welche von Seite der hohen Regierung in der Richtung abgegeben wurde, daß ste die von ihr in Aussicht gestellte legislative Thätigkeit mit aller Beschleunigung in Scene fetzen werde, ich nicht glaube, daß es nothwendig sei, eine Resolution in dem gleichen Sinne zu fassen

Wir müssen, glaube ich, noch ein zweites Moment in Betracht ziehen. Ich hoffe darauf und wünsche es, daß thatsächlich in der nächsten Session die Situation soweit geklärt sein wird, daß der hohe Landtag in die Berathung des Forstgesetzent wurses wird eingehen können.

Aber, meine Herren, es heißt: habent sua fata libelli. Es ist ja möglich, daß durch unvorhergesehene Hindernisse die Akzion dennoch nicht bis zu diesem Ziel gelangt sein wird; und welches soll wieder das Schicksal des Forstgesetzentwurfes sein?

Sollen wir dann etwa noch in die Berathung dieses Forstgesetzentwurfes eingehen, obschon in der allernächsten Zukunft jene Aenderungen in der Reichsgesetzgebung eingetreten fein werden, die man für nöthig hält? Ich glaube nicht n. z. ans dem schon geltend gemachten Grunde, daß es besser ist, ein gutes Gesetz zu machen, als ein Gesetz rasch zu erledigen.

Der Landesausschuß würde somit in eine der Sachlage nicht entsprechende Situation, der hohe Landtag in eine neue Verlegenheit gerathen, wenn ihm der ungeänderte Gesetzentwurf wieder vorgelegt würde. Mit Rücksicht auf alle diese von mir geltend gemachten Momente möchte ich mir erlauben, folgenden Antrag zu stellen:

In Erwägung, daß das Bedürfniß nach einer Revision des Forstgesetzes vornehmlich den ans den Forstschutz abzielenden Bestimmungen desselben entstammt, in Erwägung, daß nach der in der 6. Sitzung dieser Session von Sr. Exc dem Hrn. Statthafter abgegebenen Erklärung die h. Regierung eine Gesetzvorlage vorbereite, durch Welche ans

die Förderung der Waldeskultur und auf den erhöhten Schutz des Waldeigenthums abzielende privat- und strafrechtliche Bestimmungen auf dem der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Gebiete erlassen werden sollen, in Erwägunq, daß die Einbringung dieser Gesetzvorlagen für die nächste Zukunft iu Aussicht gestellt wurde und daß es nothwendig erscheint, den Forstgesetzentwurf damit in Einklang zu bringen, geht der Landtag zur Tagesordnung über und wird der Landesausschuß beauftragt, nach erfolgter Regelung der einschlägigen Fragen durch die Reichsgesetzgebung den vorliegenden Gesetzentwurf einer Revision zu unterziehen und den revidirten Entwurf dem hohen Landtage zur Berathung und Beschlußfassung wieder vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Sc. Exc. der Hr. Statthalter hat das Wort.

Statthalter Freih. v. Weber: Aus der Rede des Hrn. Abg. Dr. Grégr glaube ich entnehmen zu müssen, daß er den Worten der Erklärung, welche ich die Ehre hatte in der Sitzung des h. Hauses am 15. März im Namen der Regierung abzugeben, einen Sinn zugeschrieben hat, welchen diese Worte nicht hatten.

Er erklärt es für der Würde des h. Hauses nicht angemessen, als eine Art Enquete=Kommission zu fungiren. Ich erlaubte mir damals dem hohen Hanfe mitzutheilen, daß diese Enquete=Kommission, welche die Regierung einberufen hat, um Material für ihre Initiative zu ergreifen, schon längst ihre Arbeiten beendet hat.

Sie hat ihre Sitzungen im Monate Jänner l. J. gehalten und bestand aus Abgeordneten verschiedener Korporationen und das Material, welches sie gesamrnelt hat, ist bereits dem h. Ackerbauministerium vorgelegt worden.

Es handelt sich also nicht um eine erst einzuberufende Enquete, Sondern um das vorhandene, von der Enquete=Kommission gelieferte Material

Was die Kompetenz in der Forstgesetzgebung anbetrifft, so habe ich ja auch damals in meiner Erklärung dem hohen Hause die Ansicht der Regierung mitgetheilt, daß die Forstgesetzgebung unzweifelhaft in die Kompetenz des hohen Landtages gehöre, weil sie eben eine Landeskulturangelegenheit betrifft; daß aber das Festgesetz auch noch Bestimmungen enthalte, welche über die Grenzen der Landeskultur hinausgehen, hat die Regierung ebenfalls erklärt und diese Ansicht glaube ich auch mit Rücksicht anf den Inhalt des gegenwärtigen Forstgesetzes festhalten zu müssen.

Also um diese Entscheidung allein handelt es sich, nur in dieser Richtung hat die Regierung die Ansicht ausgesprochen, daß die in die Kompetenz des Reichsrathes fallenden Gegenstände der Legislation des h. Landtages zweckmäßiger Weise vorausgehen sollen.

Abg. Fürst Metternich: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abg. Fürst Metternich hat das Wort.

Abg Fürst Metternich: Hoher Landtag!

Ich werde die h. Versammlung in so vorgerückter Stunde mit meinen Ansichten nicht lange aufhalten. Ich bin im Großen und Ganzen ganz vollkommen mit den Anträgen und Ansichten des Hrn. Dr. Alter einverstanden und mir in einem Punkte weicht meine Ansicht von seiner ab, nämlich in dem, welcher den zweiten Punkt des Antrages der Kommission nicht akceptirt.

Ich erachte, daß ein Wunsch des hohen Landtages, die h. Regierung wolle den Entwurf des neuen Forstgesetzes sobald als möglich ausarbeiten, immerhin der Würde des h. Landtages entspricht und der h. Regierung wenigstens in Erinnerung bringt, daß es ein dringendes Bedürfniß für das Land sei, die neue Gesetzgebung in's Leben zu rufen.

Was den ersten Antrag des Herrn Dr. Alter betrifft, so erachte auch ich, daß es zweckmäßig wäre, wenn ich auch durchaus die Kompetenz des hohen Landtages in dieser sehr wichtigen Angelegenheit nicht bestreiten will und kann, ein Reichsforstgesetz abzuwarten, weil insbesondere, wie schon allseitig hervorgehoben wurde, ein Reichsforstgesetz nicht nur Bestimmungen über die Forstkultur, sondern insbesondere auch Bestimmungen privat und strasrechtlicher Natur enthalten wird und muß.

Ich würde mir daher erlauben, dem h. Hause anzuempfehlen, den ersten Antrag des Herrn Dr. Alter, dahingehend, daß über den gegenwärtigen Entwurf zur Tagesordnung übergegangen werde, und dem Landesausschuße der Auftrag ertheilt werde, seinerzeit nach dem Erscheinen des neuen Reichsforstgesetzes den vorliegenden Entwurf einer Revision zu unterziehen und diesen revidirten Entwurf der nächsten Session des hohen Landtages vorzulegen, anzunehmen, daß jedoch auch der 2. Antrag der Kommission angenommen werde, nämlich die Resolution, dahingehend, die hohe Regierung sei zu ersuchen, den Entwurf eines neuen Reichsforstgesetzes baldmöglichst vorzulegen.

Ich erachte es, Euer Durchlaucht, nicht für nothwendig, diesen Antrag schriftlich einzubringen.

Oberstlandmarschall: Ich kann es nicht sagen, ich habe den Antrag des Herrn Dr. Alter noch nicht gelesen; ich glaube in seinen Erwägungen nimmt er ja positiv an, daß an die höhe Regierung das Ansuchen zur Vorlage eines Forstgesetzes gestellt werde.

Ich werde den Antrag verlesen und die Unterstützungsfrage stellen, dann steht es dem Herrn Redner frei, den Antrag schriftlich zu geben oder fallen zu lassen. Ich bringe den Antrag, welchen Herr Dr. Alter gestellt hat, zur Unterstützungsfrage.

Derselbe lautet (liest): In Erwägung, daß das Bedürfniß nach einer Revision des Forstgesetzes vornehmlich der Unzulänglichkeit der auf den Forstschütz abzielenden Bestimmungen desselben entstammt, in Erwägung, daß nach der in der 6. Sitzung der

Session von Sr. Excellenz dem Hern Statthalter abgegebenen Erklärung die h. Regierung eine Gesetzvorlage vorbereite, durch welche ans die Förderung der Waldkultur und den erhöhten Schutz des Waldeigenthums abzielende privat- und strafrechtliche Bestimmungen auf dem der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Gebiete erlassen werden sollen, in Erwägung, daß die Einbringung dieser Gesetzvorlagen für die nächste Zukunft in Aussicht gestellt wurde, und daß es nothwendig erscheint, das Forstgesetz damit in Einklang zn bringen, geht der Landtag zur Tagesordnung über und wird der Landesausschuß beauftragt, nach Beurtheilung der einschlägigen Frage durch die Reichsgesetzgebung den vorliegenden Gesetzentwurf einer Revision zu unterziehen und den revidirten Entwurf dem h. Landtage zur Berathung und Beschlußfassung wieder vorzulegen.

Sn. aktuár Sládek: Uvažujíc, že potøeba revise lesního zákona pochází hlavnì z nedostatku ustanovení k ochranì lesù smìøujících, uvažujíc, že dle osvìdèení, jež podal Jeho Excel. c. k. místodržitel jmenem vlády v 6. sezení tohoto zasedání, vláda pøipravuje zákon, kterým se mají vydati ustanovení k usnadnìní pìstování lesù a majetku lesnímu poskytnouti vìtší ochranu, kterážto ustanovení však náleží do odboru zákonodárství øíšského, uvažujíc, že pøedložení takového zákona pro nejblíže pøíští dobu bylo pøislíbeno a že káže toho potøeba, aby zákon zemský se zákonem øíšským byl v srovnalost uveden, pøechází snìm k dennímu poøádku a dává zemskému výboru rozkaz, aby, až dotýèné otázky cestou øíšského zákonodárství budou vyøízeny, osnovu zákona lesního revisi podrobil a výsledek opìt snìmu k porado a usnesení pøedložil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteøí návrh podporují, nech pozdvihnou ruku, (Stane se. )           

Der Antrag ist unterstützt.

Ich bemerke nunmehr dem Abg. Herrn Fürsten Metternich, daß, wenn das h. Haus diesen Antrag annimmt, sein Antrag jedenfalls ein Pleonasmus wäre, denn, wenn das hohe Hans darauf eingeht, so ist in Erwägung dessen vollkommen ausgesprochen, daß die h. Regierung das Gesetz zur reichsräthlichen Behandlung vorlegt. Es ist daher doch nicht gut möglich, daß der hohe Landtag dann nochmals die Regierung auffordert, es zu thun.

Denn Ihre Erwägung stellt die Sache als ganz positiv hin. Uibrigens steht es Ihnen frei. Ich meine aber, daß es jedenfalls überflüssiger Zeitverlust wäre, dem hohen Landtage es zu proponiren. Und nimmt das h. Haus diesen Antrag an, und kommt der Kommissionsantrag zur Abänderung, dann kommt §. 2 ohnehin zur Abstimmung. Also ich stelle es dem Herrn Fürsten anheim, zu thun, was er wünscht.

Abgeord. Fürst Metternich: Ich würde Euer Durchlaucht ersuchen, diesen Antrag des Hrn. Dr. Alter, den mein Antrag wieder ausgenommen hat, einstweilen zur Abstimmung zn bringen. Ich erachte aber trotzdem nicht, daß in dem Antrage, den ich gestellt habe, gerade ein Pleonasmus liegt, indem ich wünsche, daß der h Regierung zur Kenntniß komme, daß der Landtag die Sache als eine höchst dringende betrachte. Ich möchte meinen Antrag dahin abändern, daß ich sage nicht,, in Erwägung" sondern etwa "in Erwartung".

Oberstlandmarschall: Bisher haben Sie aber gar keinen Antrag gestellt, ich bitte daher, irgend einen Antrag zu formuliren.

Abg. Fürst Metternich: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu dem Antrage das Wort?

Žádá ještì nìkdo za slovo ? Rokování jest ukonèeno

Die Debatte ist geschlossen.

Der Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Körber: Bezugnehmend ans das, was der Herr Abg. Dr. Grégr vorgebracht hat, so glaube ich, sind alle seine Anführungen nicht nur durch die Auseinandersetzungen des Komrnissionsberichtes Sondern insbesondere auch durch die Auseinandersetzungen des Abg. Dr. Alter vollständig widerlegt, u. es ist auch die Kompetenz des Landtages zur Erlassung eines Landesforstgesetzes weder von der Kommission noch auch von Seiten der Regierung beanständet worden. Ich glaube demnach, daß ich es nicht nothwendig habe, mich diesfalls in eine weitere Widerlegung seiner Auseinandersetzungen einzulassen.

Was jedoch feinen Antrag betrifft, in die Spezialberathung des im vorigen Jahre ausgearbeiteten Forstgesetzentwurfes einzugehen, so ist ja auch schon in dem Kommissionsberichte daraus hingedeutet worden, daß eine derartige Spezialberathung gegenwärtig, wo die Regierung dem Landtage entgegenkommen will durch Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Reichsrath, durch welchen gewiße allgemeine Grundsätze insbesondere civilrechtlicher und strafrechtlicher Natur festgestellt werden sollen, eine Solche Berathung eine verfrühte wäre und es hat auch die Kommission keineswegs den Antrag gestellt, in eine Berathung des Forstgesetzes überhaupt nicht einzugehen, sondern blos eine Verschiebung beantragt bis zu jenem Zeitpunkte, wo das betreffende Gesetz, welches von der Regierung in Aussicht genommen wird, vorgelegt sein und allenfalls die Sanktion erhalten haben wird, und ist dies auch vollkommen begründet, da nicht zu leugnen ist, daß das Forstgesetz notwendigerweise, wenn seinem Zwecke entsprochen werden soll, Bestimmungen sowohl privatrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur, anderseits auch Bestimmungen über die Organisirung der Forstorgane enthalten muß, und welche Bestimmungen immerhin, wenn sie auch nicht

direkt in die Kompetenz des Reichsrathes eingreifen sollten, so doch die Kompetenz des Reichsrathes mindestens berühren.

Ich glaube demnach, daß der Antrag der Kommission, heute in die Votirung des Forstgesetzes nicht einzugehen, ein vollkommen begründeter ist. Der Antrag des Herrn Dr. Alter bezweckt im Wesen wohl eben dasselbe, was die Kommission mit ihrem Antrage beabsichtigt, dessen ungeachtet glaube ich, daß der Antrag der Kommission und der Antrag des Herrn Dr. Alter doch noch immerhin einige Verschiedenheiten darbieten.

Die Kommission beantragt nämlich die Verschiebung der Berathung noch auf die nächste Session n. z. ausgehend von der Möglichkeit, daß vielleicht doch Umstände eintreten können, welche es der Regierung nicht angezeigt erscheinen ließen, die Gesetzvorlage an den Reichsrathe nicht sobald gelangen zu lassen, oder andererseits die Möglichkeit vorhanden ist, daß ein etwa an den Reichsrath vorgelegtes Forstgesetz vom Reichsrath selbst abgelehnt würde, weil vielleicht der Reichsrath rücksichtlich der Kompetenz ähnliche Bedenken aussprechen würde und vielleicht geradezu anerkennen wird, daß die Forstgesetzgebung als eine Angelegenheit der Landeskultur in vollem Umfange dem Lande zusteht.

Die Kommission wollte demnach durch ihren Antrag, es blos aus die nächste Session zu verschieben, die Möglichkeit offen halten, daß diesfalls alsogleich in die Berathung des Forstgesetzes eingegangen werden könne, während der Antrag des Herrn Dr. Alter aus Uibergang zur Tagesordnung, wenn es auch eine motivirte Tagesordnung ist, doch immerhin einer Ablehnung, dieses Gesetzes gleichkommt, und dadurch die Möglichkeit geboten wird, daß vielleicht die Votirung des Forstgesetzes auf eine unbestimmte Zeit hinausgeschoben werde.

Da es aber wirklich dringend ist, und diese Dringlichkeit allgemein anerkannt worden ist, daß das Forstgesetz bald möglichst zu Stande komme, so glaube ich dem h. Hause die Anträge der Kommission zur Annahme empfehlen zu müssen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung. In der Abstimmung geht der Abänderungsantrag, den Herr Dr. Alter gestellt hat, voraus. Wenn dieser fällt, kommen dann die Anträge der Kommission zur Abstimmung. Der erste Antrag, welchen Herr Dr. Alter gestellt hat, lautet: In Erwägung, daß das Bedürfniß nach einer Revision des Forstgesetzes vornehmlich der Unzulänglichkeit der aus den Forstschutz abzielenden Bestimmungen desselben entstammt, in Erwägung, daß nach der in der 6. Sitzung von Sr. Exc. dem Hrn. Statthalter abgegebenen Erklärung die h. Regierung eine Gesetzesvorlage vorbereite, durch welche auf die Förderung der Waldeskultur und den erhöhten Schutz des Waldeigenthums abzielende privat- und strafrechtliche Bestimmungen ans dem der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Gebiete erlassen werden sollen, in Erwägung, daß die Einbringung dieser Gesetzesvorla-

gen für die nächste Zukunft in Aussicht gestellt wurde, und daß es notwendig erscheint, das Forstgesetz damit in Einklang zu bringen, geht der Landtag zur Tagesordnung über.

tøeba revise lesního zákona pochází hlavna z nedostatku ustanovení k ochrane lesù smìøujících, uvažujíc, že dle osvìdèení, jež podal J. Exc. c k. místodržitel jménem vlády v 6. sezení tohoto zasedání, vláda pøipravuje zákon, kterým se mají vydati ustanovení k usnadnìní pìstování lesù a majetku lesnímu poskytnouti vìtší ochrana, kterážto ustanovení však náleží do oboru zákonodárství øíšského, i uvažujíc, že pøedložení takového zákona pro nejblíže pøíští dobu bylo pøislíbeno, a že káže toho potøeba, aby zákon zemský se zákonem øíšským v srovnalos byl uveden, pøechází snìm k dennímu poøádku.

Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Oberstlandmarschall: Der 2. Theil des Antrages lautet: Es wird der L. -A. beauftragt, nach erfolgter Regelung der einschlägigen Fragen durch die Reichsgesetzgebung den vorliegenden Gesetzentwurf einer Revision zu unterziehen und den revidirten Entwurf dem hoh. Landtage zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen.

Snìm. akt. Sládek: - a dava výboru zem. rozkaz, aby, až dotèené otázky cestou øíšského zákonodárství budou vyøízeny, osnovu zákona lesního revisi podrobil a výsledek opìt snìmu k poradì a usnešení pøedložil.

Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Landeskulturangelegenheiten wegen Nichtvorlage eines Aufforstungsgesetzes.

Berichterstatter ist der Abgeordnete Hr. Hecke.

Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva téže komise k zprávì zem. výboru èís. 125 v pøíèinì, že nebyla pøedložena osnova zákona o zalesòování.

Zpravodajem jest p. Hecke.

Berichterst. Hr. Hecke (liest): Hoher Landtag!

In der 24. Sitzung der vorjährigen Session des hohen Landtages wurde nachfolgende, von der Kommission zur Vorberathung des Entwurfes eines nenen Forstgesetzes beantragte Resolution zum Beschluße erhoben:

In Erwägung, daß die Kultivirung solcher Flächen, welche nicht anders als zur Holzzucht mit Vortheil benützt werden können, im Interesse der Landeskultur gelegen ist, und daß ferner zur Ver-

minderung der Überschwemmungsgefahren insbesondere die Neu- und Wiederbewährung kahler Bergkuppen, Berg und Flußlehnen sich als unabweislich nothwendig darstellt, wird der Landesausschuß beauftragt, eine Gesetzvorlage über die Aufforstung solcher Gründe für die nächste Landtagssession vorzubereiten.

Der Landesausschuß hat nun dem hohen Landtage diesen Gesetzentwurf nicht vorgelegt und rechtfertigt dies in dem in der 6. Sitzung der diesjährigen Session erstatteten Berichte mit folgenden Gründen:

1.   Für das Ausforstungsgesetz seien die Bestimmungen des Festgesetzes von präjudizieller Bedeutung, weil die dem Ausforstungsgesetze zufallende Aufgabe auch davon abhängig ist, ob das Forstgesetz die Ausforstung aller abgetriebenen und stabilen Kataster als Wald klassifizirten Flächen anordnet oder nicht; der Forstgesetzentwurf wurde jedoch der Berathung und Beschlußfassung nicht unterzogen und somit fehlte dem Landesausschuße schon im Prinzipe die Kenntniß des Umfanges der Ausforstungen, welche das Ausforstungsgesetz in den Bereich seiner Bestimmungen zu ziehen hätte.

2.   Ein noch größeres Hinderniß für die Ausführung des Auftrages fand sich darin, daß die Annahme, es würden jene statistischen Daten, welche die befriedigende Lösung der gestellten Ausgabe bedingen, durch die Vorarbeiten für die Grundsteuerregulirung, so wie durch die Maßnahme bezüglich der Anlegung eines Waldkatasters dem Landesausschuße zu Gebote stehen, nicht zutreffend war.

Eine richtige Vorstellung von dem Umfange der mit Hilfe des Gesetzes zu lösenden Aufgabe fei aber unerlaßlich, sowohl bezüglich des finanziellen Momentes, weil die Aufforstung aller jener Ländereien, deren Bewaldung im Interesse der Landeskultur liegt, Geldopfer in Anspruch nehmen wird, welche die einzelnen Besitzer in den seltensten Fällen auszubringen in der Lage sein dürften, als auch bezüglich des Moments der forsttechnischen Ausführung, für welche, wenn die Eigenthümer der zu bewaldenden Gründe die Ausforstungsarbeit nicht vollführen können oder wollen, oder wenn angrenzende, mit forsttechnischen Organen versehene Waldbesitzer an der Durchführung der Aufforstung nicht interessirt werden müßten. Der Landesausschuß glaubt übrigens, daß die fortschreitende Arbeit sowohl auf dem Gebiete des Waldkatafters als auf jenem des Grundkatasters zu der Annahme berechtigen, daß in der nächsten Zeit die für nöthig erkannte Information in ausreichender Weise zu Gebote stehen werde, als es bis nun der Fall war.

Die Kommission für Landeskulturangelegenheiten, welcher dieser Bericht des Landesausschußes zur Behandlung übergeben worden ist, bedauert, daß es nicht möglich gewesen ist, dem h. Landtage den Entwurf eines Aufforstungsgesetzes zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen, denn die

große Ausdehnung deijenigen Flächen, welche nebst den zu Folge des bestehenden Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 aufzuforstenden Waldgründen unter Anwendung eines Aufforstungsgesetzes zu bewalden wären, berechtigt zu dem dringendsten Wunsche, daß diese für das Wohl des ganzen Landes so bedeutungsvollen Ausführungen möglichst bald begonnen und zu Ende geführt werden und mahnt in der entschiedensten Weise dazu, diesen Gegenstand fortwährend im Auge zu behalten. Zu dem Berichte der Kommission, welche in der vorjährigen Landtagssession zur Vorberathung des Forstgesetzentwurfes niedergesetzt worden war, ist die Angabe erwähnt, daß feit Aufstellung des Stabilen Katasters eine unbefugte Verminderung des Waldbestandes von 253 910 Joch oder mehr als 25 Q. -Meilen Stattgefunden haben soll. Schon von Dieser Fläche dürfte ein Theil, für welchen das künftige Forstgesetz einen Zwang zur Wiederbewaldung nicht auferlegen würde, in die Kompetenz des Aufforstungsgesetzes fallen; die der Aufforstung bedürftigen Flächen aber, welche in stabilen Katastern nicht als Waldgrund verzeichnet find, wie kahle Fluß- und Berglehnen, Bergkuppen u dgl., nehmen ein durchaus nicht zu unterstützendes Ausmaß ein. Nach einer approximativen Aufnahme, welche durch die Staatlichen Forstinsvektionsorgane bei ihren Bereifungen im vorigen Jahre versucht worden ist, fand sich in 22 politischen Bezirken eine Fläche von 26000 Joch, welche in diese Kategorie gehörten, aber hauptsächlich nur in kahlen Flußlehnen bestanden; im ganzen Lande dürfte sich daher die Fläche der fahlen Fluß- und Berglehnen, Bergkuppen n dgl. sicher auf 200000 Joch oder 20 Q -Meilen, oder reichlich 2 0/0 der Gesammtfläche Böhmens belaufen: ein Prozentsatz, welcher in gleicher Größe auch bei Er* lassung der vielbesprochenen französischen Gesetze über die Wiederbewaldung und Berasung der Berge in's Auge zu fassen war.

Dieser Vergleich mit den Wiederbewaldungen in Frankreich gestattet für Böhmen wohl insoferne günstigere Aussichten auf die Durchführung diesfälliger Pläne, als dieselbe hier im Allgemeinen auf geringere Schwierigkeiten Stoßen dürfte, wie in Frankreich; es wird aber nicht bezweifelt werden können, daß nach dem Beispiele Frankreichs, wo durch das Gesetz vom 28. Juli 1860 ein Betrag von 10, 000 000 Franken zu Aufforstungszwecken bewilligt worden war, auch in Böhmen die Mitwirkung des Staates oder des Landes für die Ausführung der Neubewaldungen wird in Anspruch genommen werden müssen, fei es, daß Baumschulen errichtet, Waldsamen oder Setzlinge unentgeltlich vertheilt, Subventionen oder Vorschüsse für Ausführunq von Aufforstungen durch Private gegeben, oder Bewaldungen durch den Staat oder das Land und zum Theile selbst unter Anwendung der Expropriation der aufzuforstenden Grundstücke ausgeführt werden

In Anbetracht der unvermeidlichen Inaufpruchnahme der öffentlichen Fonds für die Zwecke der Aufforstung kann die Kommission der Ansicht des Landesausschußes nur zustimmen, daß vor Verfassung eines Anfforstungsgesetzes es zu wissen noth thut, welchen Umfang die dem Gesetze gestellte Aufgabe eigentlich hat; sie hält deshalb die Erhebung der Aufforstungsflächen und ihrer Beschaffenheit für eine eben So wichtige als dringende Vorarbeit für die Erlassung des Aufforstungsgesetzes selbst; diese Erhebungen waren Gegenstand eines Antrages der Kommission, welche in der vorjährigen Session zur Vorberathung des vom Landesausschuße über das Ergebniß der zur Berathung der Wasserfrage eingesetzten Enquetekommission erstatteten Berichtes gewählt worden war; dieser Antrag wurde aber von dem h. Landtage in der 25. Sitzung bei namentlicher Abstimmung mit 68 gegen 61 Stimmen abgelehnt. Gegenüber diesem Beschluße des h. Landtages glaubt die Kommission auf jenen Antrag nicht zurückgreifen zu sollen, kann aber trotzdem nicht umhin, die Vornahme jeuer Erhebungen, wenn auch für dieselbe eine geringere Genauigkeit in Anwendung käme, dringend zu empfehlen, und hiefür können selbst die Gegner des erwähnten Antrages einstehen, denn sie sprechen sich in jener Sitzung ja dahin aus, daß es ganz richtig sei, daß, bevor man Maßregeln vorschlägt, man zuerst ermitteln muß das Terrain, auf welchem die Maßregeln in's Werk gesetzt werden Sollen, und daß es nicht nothwendig sei, als Basis des Gesetzes über die Aufforstung einen bis in's Detail ausgearbeiteten Kataster zu haben, sondern daß eine allgemeine Aufnahme von Berhältnissen genügen werde, welche ihrer Natur nach ohnehin Sehr variabel sind Eine Solche Ausnahme zum Zwecke der Information im Verlaufe dieses Jahres auszuführen, liegt nun allerdings im Bereiche der Möglichkeit, wenn der Landesausschuß hiefür die Mitwirkung der Regierung und ihrer forsttechnischen Organe und etwa des statistischen Bureaus, des böhmischen Forstvereines, der Bezirksvertretungen u. s. w. in angemessener Weife in Anspruch nehme; auch die auflausenden Kosten für Bereisungen und dergl. würden mäßig fein und wären selbe aus der für Landeskultur überhaupt bewilligten Dotation zu bestreiten.

Würde im Sinne dieser Darlegungen die nöthige Information im Verlaufe dieses Jahres gewonnen, würde andererseits das von der Regierung in Aussicht gestellte Reichsforstgesetz in der nächsten Session des Reichsrathes behan elt werden, die allerhöchste Sanktion erhalten und das entsprechende Landesgesetz dann im hohen Landtage zur Berathung gelangen: so stände kein Hinderniß im Wege, in der nächsten Landtagssession auch an die Berathung eines Aussorstuugsgesetzes für das Königreich Böhmen zu gehen. Damit spricht die Kommission zugleich aus, daß sie der Ansicht des Landesausschußes zustimmt, daß das zu beschließende

Forstgesetz für das Aussorstmigsgesetz von präjudizieller Bedeutung fei, eine Ansicht, welche auch von der Regierung getheilt zu werden scheint, da unter den vom f. f. Ackerbauministerium behufs Revission des Forstgesetzes den Fachorganen vorgelegten Fragen unter Nr. 7 gefragt wird, ob im neuen Forstgesetze die Aufforstung einzelner, an und für sich dem Forstgesetze nicht unterliegender Grundstücke als unter gewissen Bedingungen erzwingbar erklärt werden solle und welche Bestimmungen im bejahenden Falle in dieser Hinsicht zu treffen wären.

Die Kommission erlaubt sich auf Grund dieser Ausführungen den Autrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß beauftragen:

1.   Informative Erhebungen über den Umfang und die Natur der nicht in die Kompetenz des Forstgesetzes fallenden Aufforstungen im Verlaufe dieses Jahres in veraulassen;

2.   ans Grundlage dieser Erhebungen und des zu erwartenden neuen Forstgesetzes dem hohen Landtage in der nächstjährigen Session den Entwurf eines Aufforstungsgesetzes vorzulegen.

Snìm. aktuár Sládek: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž zemskému výboru naøíditi:

1.   aby prùbìhem tohoto roku zavedl vyhledávání k tomu konci, by se seznati mohlo, jakého objemu a zpùsobu jest zalesòování ono, jež nespadá v obor ustanovení v zákonì lesním obsažených;

2.   aby na základì vyhledání toho a nového zákona o lesích, jejž oèekávati lze, slavnému snìmu pøedložil osnovu zákona o zalesòování.

Nejv. marš. zems: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche für diesen Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Landeskulturangelegenheiten über den Landesausschußbericht in Betreff der Petitionen mehrerer landwirtschaftlichen Vereine um Erklärung der Ackerbauschulen zu Landesanstalten. Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš: Zpráva téže komise k zprávì zem. výboru èís. 85 týkající se peticí více hospodáøských spolkù za prohlášení rolnických škol co zemských ústavù.

Zpravodajem jest p Hecke.

Abgeord. Hecke (liest):

Hoher Landtag!

Der L. -A -B. vom 25. Feber d. J. spricht sich über die Petitionen der landwirtschaftlichen Vereine in Kaaden, Hohenmauth und Umgebung aus, welche bereits im vorigen Jahre um Erklärung der Ackerbauschulen zu Landesanstalten angesucht hatten. Im Verlaufe der gegenwärtigen Session sind ähn-

liche Petitionen an den hohen Landtag Seitens der landwirthschaftlichen Vereine in Reichenberg, Tuschkau, Klattau, Neuern, Außig, Raudnitz und Hochstadt eingelaufen und auch diese. Petitionen wurden der Kommission für Landeskulturangelegenheiten zur Behandlung übergeben.

Als Begründung dieses Ansuchens wird angeführt: daß der Bestand der Ackerbauschulen kein gesicherter sei, und daß die Mittel, die diesen Anstalten zu Gebote stehen, nicht zureichend seien, um selbe aus der Höhe der Zeit zu erhalten; ferner, daß die landwirtschaftlichen Vereine, die Gemeinden und Bezirke, in deren Händen sich jene Anstalten befinden, nicht in der Lage find, die Zukünft der an diesen Schulen wirkenden Lehrer zu sichern und auf diese Art die Lehrkräfte stabil zu machen; endlich daß bei dem in den Ausschüssen der Gemeinden, Vereine u. s. w. oft Stattfindenden Wechsel der maßgebenden Personen eine Systemlosigkeit in der ganzen Leitung der Schulen kaum zu verhindern sei. Diese Uibelstände seien nur dadurch zu beseitigen, daß die Ackerbauschulen als Landesaustalten erklärt werden.

Der Landesausschuß erklärt in dem vorliegenden Berichte, daß die Uibernahme der Ackerbauschulen aus das Land als Landesaustalten allerdings nicht vereinbar mit dem Prinzipe sei, welches der hohe Landtag mit dem Beschluße vom 13. April 1864 ausgesprochen hat und vermöge dessen die Errichtung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Lehranstalten der Thätigkeit der Interessentenkreise anheimgestellt ist; von diesem Prinzipe abzugehen, liege dermalen ein zwingender Grund um so weniger vor, als die Ackerbauschulen doch mehr ein lokales Interesse haben, für welches in erster Linie die zunächst berührten Interessentenkreise einzustehen hatten, während das Land nur subsidiär durch Gewährung von Unterstützungen auszuhelfen hatte. Der Landesausschuß hebt ferner hervor, daß der Uibernahme der Ackerbauschulen auf das Land Bedenken in finanzieller Beziekung entgegenstehen, denn ans der mit einer solchen Uibernahme verbundenen Erhaltung und Herstellung von Gebäuden, dann aus dem hie und da notwendigen Ankaufe oder Pachte von Institutionswirthschaften, sowie aus dem Aufwande für die Pension des Lehrpersonals und der Angehörigen desselben würden, abgesehen von der steigenden Tendenz der auch nur im seitherigen Sinne den Ackerbauschulen gewährten Subventionen dem Laude nicht unerhebliche Auslagen erwachsen Der Landesausschuß hat sich deshalb nicht in der Lage gesehen, die Gesuche der landwirthschaftlichen Vereine von Kaaden u s. w. zu befürworten und beantragt, der h. Landtag wolle über diese Gesuche zur Tagesordnung übergehen.

Die Kommission für Landeskulturangelegenheiten hat die Lage der Ackerbauschulen eingehend erörtert und hiebei namentlich auch Anlaß genommen, die Berichte der zur Erhebung des Zustandes der Acker-

bauschulen im J. 1874 u. 1875 thätig gewesenen Enquete=Kommission einer gründlichen Erwägung zu unterziehen.

Das k. k., Ackerbau=Ministerium hatte nämlich mit Erlaß vom16. Jänner 1874, Z. 13782 ein Votum darüber abverlangt, welche bezüglich der Subventionirung der Ackerbauschulen Böhmens erhalten und gekräftigt zu werden verdienen, welche andere hingegen als überflüßig oder nicht lebensfähig zu betrachten seien, endlich in welchen Gegenden noch der Mangel solcher Lehranstalten empfunden werde; hiebet hatte das k. k Ackerbauministerium sich zugleich dahin ausgesprochen, daß es die beste Gewähr für den Bestand der Ackerbauschulen darin fände; wenn dergleichen Lehranstalten sämmtlich als Landesanstalten übernommen würden. In Folge dieser Anfforderung wurden die nöthigen Erhebungen gepflogen, die Berathungen jener Enqnetekommission abgehalten und Schließlich seitens des Landesausschußes unter dem 12. Jänner d. J. der Bericht an das k. k. Ackerbauministerium erstattet. Die Kommission, welche von der Nützlichkeit der Ackerbauschulen nicht nur in Bezug auf die Her anbildung von Auffehern für große Güter, Sondern ganz besonders auf die fachliche Bildung des kleineren und mittleren Landwirthes vollkommen überzeugt ist, mußte mit voller Anerkennung dem letzterwähuten Berichte des Landesausschußes zustimmen, in welchem selbst die Vermehrung der Ackerbauschulen als erwünscht hingestellt worden ist; die Kommission theilt aber auch die Ansicht des Landesausschußes, daß an Subventionirung neuer Ackerbauschulen nicht eher zu gehen ist, bis die bestehenden durchweg in entsprechenden Stand gebracht worden sind. Dies ist nun durch die eingeleiteten Verhandlungen angebahnt worden, und es steht zu erwarten, daß die in den oberwähnten Petitionen ausgesprochenen Befürchtungen über die Unsitcherheit des Bestandes der Ackerbauschulen binnen kurzer Frist beseitigt sein werden; mindestens ist es aber, so lange das Ergebniß jener Verhandlungen nicht vorliegt, gar nicht thunlich, einen anderen Weg zur Konsolidirung der Ackerbauschulen zu betreten.

Was aber die Sicherstellung der Zukunft der Lehrer an Ackerbauschulen anbelangt, so ist nicht zu verkennen, daß dieselbe für die Gewinnung und Erhaltung geeigneter Lehrkräkte höchst wünschenswerth ist; sollen die Subventionen des Staates, des Landes, der Bezirke, Gemeinden und Vereine in ihren Wirkungen nicht geschädigt werden, so muß dem öfteren Wechsel des Lehrpersonals, wie derselbe bei ungesicherter Stellung regelmäßig vorkommt, gesteuert werden.


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