Pátek 14. května 1875

Der h. Landtag wolle beschließen:

"Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus dem mit Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1874 genehmigten Vorschußfonde zu Schulbauzwecken im Betrage von 300. 000 st. im Jahre 1875 einen Vorschuß von 100. 000 st. und im Jahre 1876 einen Vorschuß von 50. 000 st. an Gemeinden oder unter ihrer Haftung ans dem Landesfonde zu ertheilen. "

Sněm. sekr. S c h m i d t: Komise činí návrh: "Sl. sněme račiž se usnésti takto: Zemský výbor zmocňuje se, aby z fondu na zálohy k stavbám školním, povoleného usnešením sněmu ze dne 15. října 1874-sumou 300. 000 zlatých, roku 1875 zálohu 100. 000 zl. a roku 1876 zálohu 50. 000 zl. obcím aneb i tehdy, když takové za zálohy obce ručí, z fondu zemského udělil, "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo ?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. )

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Kommissionsbericht für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über mehrere Petittonen wegen Abänderung der Landtagswahlordnung. Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti v příčině více petic za změnu řádu volení do sněmu.

Ref. Dr. Wiener: Hoher Landtag!

Der Kommission wurde eine große Anzahl von Petittonen zur Behandlung überwiesen, welche eine Aenderung der Landtagswahlordnung bezwecken.

Da Der hohe Landtag in der 24. Sitzung der Session vom Jahre 1872 den Landesausschuß beauftragt hat, sämmtliche. Die Landtagswahlordnung betreffenden Bestimmungen in einen Gesetzentwurf zusammenzufassen und über Die als zweckmäßig sich herausstellenden Aenderungen Bericht zu erstatten, so empsiehlt es sich nicht, einzelne in den Petittonen gewünschten oder von der Kommission als nothwendig oder zweckmäßig anerkannten Aenderungen Der Landtagswahlordnung in einen Gesetzentwurf zusammenzufassen, und auf diese Weise Die Anzahl Der Gesetzesnovellen zur Landtagswahlordnung zu vermehren. Dagegen Dürfte es zweckmäßig sein, die durch die Petition angeregten Fragen einer Prüfung zu unterziehen und das Resultat derselben dem Landesausschuße bekannt zu geben, damit ihm bei Verfassung einer Landtagswahlordnung für die wesentlichsten Abänderungen eine Richtschnür gegeben werde.

Die vorliegenden Petitionen find vorzugsweise aus Abänderung der §§. 8, 13, 14, 15 und 16 der Landtagswahlordnung gerichtet. Der §. 8 bestimmt als Wahlort für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden den Sitz der politischen Behörde des im §. 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes.

Es ist klar, daß durch diese Bestimmung es vielen Wahlmännern sehr beschwerlich gemacht wird, sich in den oft meilenweit von ihrem Wohnsitze entfernten Wahlort zu begeben, um ihr Wahlrecht auszuüben.

Bezüglich der Wählerklasse der Städte und Industrialorte wurde die Landtagswahlordnung gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Z- 8, dahin abgeändert, daß in jedem aus zwei oder mehreren Städten gebildeten Wahlbezirke jeder dieser Orte Wahlort für die in diesem Orte berechtigten Landtagswähler ist.

Die für diese Abänderung sprechenden Erwägungen haben für die Wählerklasse der Landgemeinden um so mehr Anwendung, als die Freiheit der Wähler geschmälert erscheint, wenn sie gezwungen

werden, nur solche Wahlmänner zu wählen, welche sich leicht an einen entfernten Wahlort begeben können.

Aus diesen Gründen erscheint es wünschenswerth daß die Wahlbezirke der Landgemeinden nach Gerichtsbezirken gebildet und die Wahl in jedem Gerichtsbezirke am Orte des Bezirksgerichtes vorgenommen werde.

Daß hiebei die Bezirke mit möglichster Berücksichtigung der Nationalitäten zusammengeschlagen werden sollen, ist bereits mit Landtagsbeschluß vom 5. Dezember 1872 ausgesprochen worden.

Der §. 13 der Landtagswahlordnung enthält den Grundsatz, daß das Wahlrecht von der Wahlberechtigung in der Gemeinde abhängig sei.

Die Folge dieser Bestimmung ist ein ungleichformiger Maßstab für die Wahlberechtigung, indem in Gemeinden gleicher Kategorien der Steuercenfus ein verschiedener ist Es muß das Rechtsgefühl verletzen, wenn Personen, welche eine bedeutendere Steuer zahlen, das Wahlrecht blos deshalb nicht ausüben können, weil in der Gemeinde, der sie angehören, die Steuerlast sich ungleich vertheilt, während Personen, welche eine geringere Steuer zahlen, bloß deßhalb wahlberechtigt sind, weil in der betreffenden Gemeinde die Steuerlast sich gleichmäßiger repartirt.

Demgemäß wurde mit Landtagsbeschluß vom 5. Dezember 1872 der Landesausschuß beauftragt, bei dem Entwurfe einer Landtagswahlordnung von dem Grundsatze auszugehen, daß das aktive Wahlrecht für den Landtag von der Wahlberechtigung zur Gemeindevertretung unabhängig gemacht und daher durch das Gesetz festgestellt werde, welche Steuerleiftung, oder welche persönliche Eigenschaften die Wahlberechtigung begründen.

Es genügt auf diese Resolution hinzuweisen.

Der §. 14 der Landtagswahlordnung -nunmehr der §. 27 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 bestimmt, daß die Wahl der Ageordneten der Landgemeinden durch gewählte Wahlmänner zu erfolgen habe.

Mehrere Petitionen wünschen die Aufhebung dieser Bestimmung und die Einführung der direkten Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden.

Die Erfüllung dieses Wunsches kann die Kommission nicht befürworten, indem sie von der Ansicht ausgeht, daß das Wahlrecht bei den Wahlen zum Landtage wo möglich nach denselben Grundsätzen geregelt werde, welche für die Wahlberechtigung bei den Wahlen zum Reichsrathe gelten.

Der S. 10 der Reichsrathswahlordnung beistimmt, daß die Wahl der Abgeordneten durch Wahlmänner zu geschehen habe, und es ist kein ausreichender Grund vorhanden, aus welchem in der Landtagswahlordnung ein entgegengesetzter Grundsatz aufgestellt werden solle.

Die Schwierigkeit der Durchführung einer solchen Bestimmmung läßt sich nicht verkennen, wenn man erwägt, daß der Wahlakt an einem und demselben Tage vollzogen wird. Soll nun die Wahl

in jeder Gemeinde vorgenommen werden, so ist die Anwesenheit eines landesfürstlichen Kommissärs bei dem Abgange der hiezu erforderlichen Anzahl von politischen Beamten unthunlich. Wird dagegen die Wahl am Sitze des Bezirksgerichtes eingeführt, so wird die Wahlfreiheit wesentlich beeinträchtigt, indem nicht angenommen werden kann, daß alle oder auch nur viele Wähler an den entfernten Wahlort sich begeben werden.

Es muß aber Alles vermieden werden, was zur Theilnahmlosigkeit führen kann. Es läßt sich auch nicht läugnen, daß die Wahlmänner sich weniger beeinflußen lassen, als die Wähler, daß die Wahlmänner die Theilnahme an der Wahl als eine Pflicht und als eine Ehrensache betrachten, daß erfahrungsmäßig sie von dem Wahlakte nicht leicht ausbleiben, und daß die Zusammenkunst der Wahlmänner behufs Besprechung über die Persönlichkeit des Landtagskandidaten viel leichter zu Stande kömmt, als dies bei Versammlungen der Wähler stattfinden könnte.

Gemäß §. 15. der Landtagswahlordnung sind zur Wahl der Wahlmänner in Gemeinden mit drei Wahlkörpern nur die Gemeindemitglieder des ersten und zweiten Wahlkörpers berechtigt.

Wenn in einigen Petitionen verlangt wird, daß auch die Gemeindemitglieder des dritten Wahlkörpers wahlberechtigt sein sollen, so hängt diese Frage mit dem früheren aufgestellten Grundsatze zusammen, daß das Wahlrecht von der Wahlberrechtigung in der Gemeinde unabhängig sein solle.

Mit der Annahme dieses Grundsatzes würden allerdings nur einzelne Gemeindemitglieder der dritten Klasse wahlberechtigt werden, allein es kann die Kommission den Wunsch, daß ohne Rücksicht aus die Höhe der Steuerzahlung jeder eigenberechtigte Staatsbürger in dem dritten Wahlkörper das Wahlrecht ausüben könne, nicht befürworten und um so weniger mit dem Streben jener Petition sich einverstanden erklären, welche allen Staatsbürgern, auch wenn sie gar keine Steuer zahlen, das Wahlrecht eingeräumt wissen will, da das rege Interesse an einer geordneten Verwaltung des Landesvermögens und an der Landesgesetzgebung jener Personen, welche eine minimale oder gar keine Steuer zahlen, regelmäßig nicht zugemuthet werden kann und eine Gleichstellung dieser Personen mit jenen, welche mit einer höheren Steuer vorgeschrieben sind, sich kaum rechtfertigen läßt.

Gemäß §. 16 der Landtagswahlordnung, nunmehr §. 9 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 kann jeder Wähler sein Wahlrecht in der Regel nur persönlich ausüben.

Mit Rücksicht aus die Bestimmung des §. 5 der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 haben in der Wählerklasse der Städte und Industrialorte eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigen ihr Wahlrecht auszuüben.

Diese Frage ist zwar kein Gegenstand der vorliegenden Petitionen, wohl aber wurde dieselbe aus Anlaß der Prüfung des Wahlaktes über die Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte Schlan, Laun, Rakonitz und Welwarn angeregt.

Was die Vertretung nicht eigenberechtigter Personen betrifft, so dürste die Behauptung keinen Widerspruch finden, daß solchen Personen die Ausübung politischer Rechte nicht zugestanden werben solle; denn einerseits können sie diese Rechte nicht persönlich ausüben, weil dagegen alle jene Bedenken in erhöhtem Grade entgegenstehen, welche gegen die freie Vermögensverwaltung und gegen das Befugniß zur Theilnahme an Vereinen sprechen; sie solle aber politische Rechte nicht durch ihre Vertreter ausüben, weil Letztere den Willen ihrer Kuranden und Mündel zum Ausdrucke bringen müßten, was aber schon aus dem Grunde nicht angeht, weil den von ihnen vertretenen Personen häufig jeder Wille wenigstens aber die zur Ausübung politischer Rechte erforderliche Einsicht mangelt und weil die Vertreter an die Instruktionen ihrer Kuranden und Pupillen nicht gebunden sind.

Belangend das Wahlrecht der Frauen ist dasselbe selbst in den freiheitlich vorgeschrittensten Ländern bisher nicht zur Geltung gelangt. Daß den Frauen das Recht ertheilt wird, an den Wahlen zur Gemeinderepräsentanz theilzunehmen, erscheint vollkommen gegründet, weil es sich hier um Vertretung materieller Interessen handelt. Dagegen dürsten bei Wahlen zu jenen Körperschaften, welche eine legislatorische Thätigkeit entwickeln, für das Wahlrecht der Frauen keine ausreichenden Gründe gefunden werden. Es läßt sich auch nicht läugnen, daß den Frauen nicht jene Selbstständigkeit eigen ist, welche eine von jedem fremden Einfluße, von jeder Einschüchterung, von jeder liebevollen Gefälligkeit unabhängige Wahl erfordert.

Auch die Reichsrathswahlordnung ertheilt im §. 9 nur Staatsbürgern männlichen Geschlechtes die Wahlberechtigung und es wurde schon früher erwähnt, daß es zweckmäßig sei, die Bestimmungen der Landtagswahlordnung mit jenen der Reichsrathswahlordnung möglichst in Einklang zu bringen.

Die Kommission spricht sich aus diesen Gründen dafür aus, daß in der Klasse der Städte und Industrialorte sowie der Landgemeinden nur eigenberechtigte Personen männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, die Wahlberechtigung haben sollen.

Wenn in mehreren Petitionen darüber Klage geführt wird, daß die böhmische Nationalität einer geringeren Vertretung theilhaftig ist, als die deutsche, so muß das Schwergewicht dieser Klage in der Einführung des Prinzipes der Interessenvertretung gesucht werden. In die Erörterung dieser Frage kann aber aus dem formalen Grunde nicht eingegangen werden, weil das Prinzip der Interessenvertretung im §. 3 der Landtagsordnung gegründet

ist, die Abänderung der Landesordnung aber überhaupt nicht biskutirbar ist, solange mehr als ein Viertheil der Abgeordneten von dem Landtage sich fern hält.

Insnfofern aber dieser Beschwerde im Rahmen der gegebenen Interesseuvertretung abgeholfen werden kann, soll das dadurch geschehen, daß bei jenen Wahlbezirken, welche rücksichtlich der Einwohnerzahl auffallende Unterschiede aufweisen, diese Unterschiede nach Thunlichkeit ausgeglichen werden, daß sohin auf die Wahlbezirke der Städte und Industrialorte mit zwei oder mehreren Städten eine möglichst gleiche Einwohnerzahl entfalle und daß derselbe Grundsatz für die Wahlbezirke der Landgemeinden zur Anwendung gelange.

In manchen Petitionen wirb der Wunsch ausgesprochen, daß die Minoritäten nicht todtgeschwiegen Werden. Dieser Passus in seiner allgemeinen Raffung ist nicht geeignet, das Substrat eines Antrages zu bilden, weil nicht abzusehen ist, in welcher Weise dem Wunsche der petitionirenden Gemeinden entsprochen werben solle.

Wenn Schließlich in einer Petition die Vermehrnng der Abgeordneten für die Wählerklaffe der Landgemeinden gewünscht wird, so fällt diese Angelegenheit in das Bereich der Landesordnung und entzieht sich unter den obwaltenden Verhältniffen einer Berathung. Dem Wunsche der petitionirenden Gemeinden kann auf Grund der Landtagswahlordnung nur insosern entsprochen werden, als eine Anzahl von Orten, welche bisher der Wählerklaffe der Landgemeinden angehören, in die Wählerklaffe der Städte und Industrialorte eingereiht werden, was theilweife schon dann erreicht werden kann, wenn alle jene Städte, welche nach der Reichsrathswahlordnung in die Wählerklasse der Städte eingereiht sind, auch nach der Landtagswahlordnung in die Wählerklaffe der Städte und Industrialorte aufgenommen werden.

Die Kommission spricht sich für die Ausstellung dieses Grundsatzes aus und hat diese Anschauung in Speziellen Fällen stets zur Geltung gebracht.

Rücksichtlich des Wunsches einiger Petitionen wegen nationaler Abgrenzung der Wahlbezirke wird auf den Landtagsbesebluß vom 5. Dezember 1872 hingewiesen, durch welchen der Grunbsatz festgestellt wurde, daß die Wahlbezirke, insbesondere die Landwahlbezirke mit möglichster Rücksicht auf nationale Gleichartigkeit gestaltet werden.

Es wird der Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesansschuß wird beauftragt, bei dem mit Beginn der nächsten Landtagssession vorzulegenden Entwürfe einer Landtagswahlordnung nicht nur von den mit Landtagsbeschluß vom 5. Dezember 1872 aufgestellten, sondern auch von nachstehenden Giundfätzen auszugehen:

1. Daß die Wahlbezirke der Landgemeinden nach Gerichtsbezirken gebildet und die Wahl in

jedem Gerichts bezirke am Orte des Bezirksgerichtes vorgenommen werbe;

2.   baß auf die aus zwei ober mehreren Städten gebildeten Wahlbezirke in der Wählerklaffe der Städte und Industrialorte eine möglichst gleiche Einwohnerzahl entfalle, und daß derselbe Grundsatz für die Wahlbezirke der Landgemeinden zur Anwendung gelange;

3.   daß alle Städte, welche nach dem Anhange zur Reichsrathswahlordnung in die Wählerklaffe der Städte eingereiht sind, auch nach der Landtagswahlordnung in die Wählerklasse der Städte und Industrialorte gehören;

4 daß in der Wählerklasse der Stäbte und Industrialorte, sowie der Landgemeinden nur eigenberechtigte Personen männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, die Wahlberechtigüng haben.

Sněm. sekr. Schmidt: Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se usnésti takto: Zemskému výboru ukládá se, aby se při vypracování osnovy řádu volení do sněmu, kterouž hned na počátku zasedání nejblíže příštího předložiti má, řídil netoliko zásadami usnesením sněmu ze dne 5. prosince 1872 ustanovenými, nýbrž i zásadami, jež tuto následují, a sice:

1.   aby se volicí okresy obcí venkovských složily podle okresů soudních a aby volba v každém okresu soudním vykonána byla v sídle soudu okresního;

2.   aby na volicí okresy ve voličské třídě měst a průmyslových míst, které jsou složeny ze dvou neb více měst, připadl co možná stejný počet obyvatelů, a aby totéž pravidlo platilo i co se týče volicích okresů obcí venkovských;

3.   aby veškerá města, která podle dodatku k řádu volení do říšské rady vřaděna jsou ve volicí třídu měst, i podle řádu volení zemského náležela k volicí třídě měst a průmyslových míst;

4.   aby ve volicí třídě měst a průmyslových míst, jakož i obcí venkovských, toliko soběprávné osoby pohlaví mužského, dokonavší 24. rok věku svého, oprávněny byly voliti.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort ? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. )

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Hiedurch finden die Petitionen:

3. 48, 98, 138, 176, 177, 184, 185, 186, 187-190, 206, 211, 212, 215, 221, 226-230, 271-280, 304-320, 321-339, 261, 262, 355 -359, 413-418, 421-431, 433-438, 441460, 468-490, 519-531, 540, 569-580, 601 -604, 682 - 694, 721, 722, 728-731, 738, 741-746, 763, 764-769, 773, 776, 777, 781,

785, 791, 795, 799, 802, 806, 813, 816, 817, 821-824, 833, 834, 842, 845, 846, 849, 852, 858, 859, 867, 868, 869, 880, 881, 887, 888, 889, 903, 906, 910, 912, 918, 924, 925, 928, 929, 933, 936 ihre Erledigung.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Gemeinde Warnsdorf um Einreihung des Wahlbezirkes Alt=Neu=Warnsdorf, Alt=Neu=Franzensthal, Floriansdorf und Karlsdorf unter die im §. 3sub a)-k) der Landtagswahlordnung bezeichneten Städte.

Berichterstatter ist Herr Karl Ritter v. Limbeck. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti obce Warnsdorfu o vřadění volebního okresu Starý a Nový Warnsdorf, Starý a Nový Franzensthal, Floriansdorf a Karlsdorf mezi města čl. 3 sub a)-k) řádu volení do sněmu.

Berichterstatter K. Ritter v. Limbeck: Hoher Landtag!

Nach §. 3 der mit dem k. Patente vom 26. Februar 1861 kundgemachten Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen bilden für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Industrialorte die Landeshauptstadt Prag fünf Wahlbezirke, dann die ad a) bis k) genannten Städte einen Wahlbezirk, und endlich weiters die ad 1. bis k. k. k. bezeichneten Städte und Ortsgemeinden die Wahlbezirke, wo jedesmal mehrere derselben zu einem Wahlbezirke vereinigt erscheinen.

So sind auch im §. 3. ad a. a. a. die Gemeinden Warnsdorf, Alt= und Neu=Franzensthal, Floriansdorf, Karlsdorf zu einem Wahlbezirke vereinigt.

Das Stadtamt Warnsdorf stellt nun in der Petition in Folge des von der Gemeindevertretung am 2. August 1874 gefaßten Beschluße die auch vom Bezirksausschuße in Warnsdorf unterstützte Bitte, womit in Anbetracht des Umstandes, daß die Gemeinde Warnsdorf, Alt= und Neu=Franzensthal, Floriansdorf und Karlsdorf mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Juli 1863 unter dem Gesammtnamen "Warnsdorf" zur Stadt erhoben, wurden, - diese Stadt den, in der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 im §. 3. sub a) bis k) bezeichneten Städten mit einem eigenen Wahlbezirke angereihet und der im §. 3 ad a. a. a. bezeichnete Wahlbezirk ausgeschieden werde.

Die Kommission ist des Erachtens, daß die Aenderung der Landtagswahlordnung, welche mit der vorliegenden Petition angestrebt wird, in der That zulässig wäre, nachdem die den Wahlbezirk lit. a. a. a. des §. 3 der L. =O. bildenden Ortschaften Warnsdorf, Alt= und Neu=Franzensthal, Floriansdorf und Karlsdorf jetzt unter dem Gesammtnamen "Stadt Warnsdorf" begriffen erscheinen.

Nachdem aber hiernach die Aenderung der Landtagswahlordnung blos darin bestehen würde,

daß der bestehende Wahlbezirk eine andere Benennung, nämlich "Stadt Warnsdorf" erhalte, so kann diese Aenderung füglich den Anträgen vorbehalten bleiben, welche der Landesausschuß bezüglich der Landtagswahlordnung dem h. Landtage in Folge des Beschlußes vom 5. Dezember 1872 vorzulegen hat und stellt die Kommission den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen, die Petition Z. 23845 L. A. ai. 1874 des Stadtamtes Warnsdorf werde dem Landesausschuße zur Benützung für die in Folge Landtagsbeschlußes vom 5. Dezember 1872 bezüglich der Landtags Wahlordnung zu stellenden Anträge übergeben.

Komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Petice č. 23845 zem. výb. anni 1874 městského úřadu Warnsdorfského odevzdává se zem. výboru, aby ji použil při návrzích, jež má podle usnesení sněmu ze dne 5. prosince 1872 v příčině řádu volení do sněmu podati.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Nächster Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über die Pet. Z. 170, 171, 172 und 173 der Bezirksausschüsse Landkron, Grulich, Rokytnic um Konstituirung der Gerichtsbezirke Landskron, Grulich, Rokytnic zu einem Landgemeinden Wahlbezirke und der Stadt Grulich um Zutheilung zu dem Stadtwahlbezirke Landskron.

Berichterstatter ist Dr. Hanisch.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti č. 170, 171, 172 a 173 okr. výb. Lanškrounského, Králického a Rokytnického za ustavení soudních okresů Lanškrounského, Králického a Rokytnického jakožto zvláštní volicí okres obcí venkovských a o petici města Králíků za přidělení k okresu volicímu města Lanškrounu.

Berichterstatter Dr. Hanisch (liest):

Hoher Landtag!

Nach dem derzeitigen Stande der Landtagswahlordnung bilden die Gerichtsbezirke Landskron

ohne die Stadt Landskron mit.........28061 Einw.

und Wildenschwert ohne die Städte Wildenschwert und Böhm. =Trübau mit 19793 "

zusammen... 47854 Einw. dann Senftenberg ohne die Stadt Senftenberg

mit .......................................25246 Einw.

Rokytnitz mit ...........................18041 "

und Grulich mit der Stadt Grulich mit 15515,,

zusammen... 58802 Einw. je einen Wahlbezirk mit Landskron, resp. Senftenberg als den Wahlorten, und die Städte:

Landskron mit........................... 5012 Einw.

Wildenschwert mit ..................... 4121,,

und Böhm. -Trübau mit............... 5141 "

zusammen... 14274 Einw. einen Wahlbezirk, und jede derselben ist zugleich Wahlort.

Die Petitionen bezwecken nun (unter Bezugnähme auf die sub praes. 30. April 1872, Nr. 24 pet. von den Wahlmännern der Gerichtsbezirke Rokytnitz und Grulich eingebrachte Petition) einmal die Zusammenlegung der fünf Gerichtsbezirke zu zwei national möglichst gleichartigen Wahlbezirken, und zwar:

a)  Landskron mit... ..................28061 Einw.

b)   Grnlich ohne die Stadt Grulich

mit .................................12662 "

c)  Rokytuitz mit..................... 18041 "

zusammen mit.. 58764 Einw. wornach auf

a)  Senftenberg mit ..................25546 Einw.

b)  Wildenschwert mit.............. 19793 "

zusammen... 45339 Einw. entfielen, und zwar mit den Bezirksgerichtsorten als Wahlorten, während die Stadt Grulich, welche schon nach der Reichsrathswahlordnung mit Landskrön in einen Städtischen Wahlbezirk gereiht ist, auch für die Landtagswahl demjenigen Stadtwahlbezirke zugetheilt werden sollte, welchem Landskron angehört, d. i.: Landskron mit ............ 5012 Einw.

Wilbenschwert mit......... 4121 "

Böhm. -Trübau ............ 5141,,

Grulich..................... 2853 "

sodaßdieser städtische Wahlbezirk sodann 17127 Einw. zählen würde.

Das nationale Verhältniß aber würde sich gestalten wie folgt, kleine nicht zählende Schwankungen abgerechnet:

Nur im Landskroner Bezirke pr.......28061 Einw.

sinden sich................................. 10217 "

čechischer Nationalität, während ......17844 Einw.

deutsch sind, welche mit den ...... 12662 deutschen

des Grulicher, und den............ 18041 "

des Rokitnitzer Bezirkes............ 48547 deutschen,

bez. mit Rücksicht auf die erwähnten Schwankungen in abgerundeter Ziffer Deutsche 48300 Einw.

Čechen 10500 Einw.

zusammen 58800 Einw. also einen national so gleichartigen Wahlbezirk, als derselbe innerhalb derzeitigen Gerichtsbezirksgrenzen möglich ist.

Ebenso stellt sich der projektive Wahlbezirk Senftenberg--Wildenschwert mit berselben Beschränkung als möglichst gleichartig dar. Denn der Gerichtsbezirk Senftenberg zählt ...... 25546 Einw.

čechilcher Nationalität, kleine Schwankungen ebenfalls nicht gerechnet, und von den... 19793 Einw. des Wildenschwerter Bezirkes gehören auch.................................... 14944 Einw.

der čechischen Nationalität an, so daß der Wahl-

bezirk .............................. 40540 Čechen

und................................. 4799 Deutsche

zusammen... 45339, oder unter annäherungsweiser Berückstchtigung der Deutschen im Senftenberger Bezirke rund.... 40400 Čechen und................................ 4900 Deutsche

zusammen... 45300 Einwohner zählen würde.

Die Ziffern der jetzigen gemischten Wahlbezirke

a)  Senfienberg-Rokitnitz-Grulich mit 58800 Einw.

b)  Landskron-Wilbenschwert mit... 47800 Einw. würden daher nahezu gar nicht durch die projektite nationale gleichartige Zusammenlegung der Gerichtsbezirke alterirt, welche letztere

a)  für den Wahlbezirk Landskron-Grulich-Rokit-

nitz........................... 58800 Einwohner

und

b)  für den Wahlbezirk Senftenberg-Wildenschwert..... 45300 Einwohner

ergäbe.

Da übrigens die Ausscheidung aller oder doch der meisten čechischen Gemeinden ans dem Landskroner und deren Zutheilung zu dem Senftenberger oder einem neu zu bildenden Geiersberger Bezirke z. B. und ebenso die Ausscheidung einiger, wenn vielleicht auch nicht aller deutschen Gemeinden aus dem Wildenschwerter und deren Zutheilung zu dem Landskroner Bezirke (sie haben vor dem Jahre 1850 sämmtlich zu dem fürstl. Lichtensteinischen Dominium und zur Jurisdiktion Landskron gehört) ohne Schwierigkeiten durchzuführen fein dürfte, so kann die etwaige Ausgleichung der nationalen Verschiedenheiten durch Aenderung der Gerichtsbezirksgrenzen erreicht werden und es würde daher nichts entgegenstehen, an die Bildung der 2 national möglichst gleichartigen Landgemeindenwahlbezirke zu gehen, wenn nicht die Vornahme der Wahl in jedem der 3 Gerichtsbezirke Landskron, Grulich und Rokituitz wegen ihrer Lage schon eine nahezu unausweichliche Notwendigkeit wäre.

Da jedoch die Festsetzung einer besonderen gesetzlichen Anordnung für diesen Wahlbezirk sich insbesondere auch deshalb nicht empsiehlt, weil dem h. Landtage der Antrag der Gemeinde- und Bezirks-kommission vom 4, Mai l. J. Nr. 270 Landtag vorliegt, erst unter Punkt 9 zum Beschluß erhoben wurde, inhaltlich dessen unter Berufung auf den schon am 5. Dezember 1872 gefaßten Landtagsbeschluß, betreffend die Gestaltung der Wahlbezirke insbesonders der Landwahlbezirke mit möglichster Rücksicht auf nationale Gleichartigkeit dem LandeSauSfchusje die Vorlage eines Entwurfes der Landtagswahlordnung wiederholt und diesmal für die nächste Landtagssession aufgetragen und derselbe angewiesen wurde, u. a. davon auszugehen, daß sowohl die Landgemeindenwahlbezirke nach GerichtSbezirken gebildet, als auch die Wahl in jedem Gerichtsbezirke am Orte (Sitze) des Bezirksgerichtes

vorgenommen werde; da sonach Angesichts dieses von dem h. Landtage gefaßten Beschlußes eine im Gesetzgebungswege zu treffende Einzelnbestimmung bezüglich des projektirten und hiermit in entschiedenster Weise befürworteten Landgemeindenwahlbezirkes Landskron, Grulich, Rokitnitz sich nicht rechtfertigen ließe, andererseits aber die Petition der Stadtgemeinde Grulich die Zusammenlegung der Gerichtsbezirke Landskron, Grulich und Rokitnitz zu einem Landgemeindenwahlbezirke voraussetzt, gleichsam unter dieser Bedingung die Ausscheidung der Stadt Grulich aus dem Landgemeindenwahlbezirke Senftenberg, Rokitnitz, Grulich anstrebt, und dem citirten Beschluße gemäß der Landesausschuß in dem Entwurfe der vorzulegenden Wahlordnung alle Städte, welche nach dem Anhange der Reichsrathswahlordnung in die Wählerklasse der Städte eingereiht sind, auch in die Wählerliste der Städte zu versetzen hätte, so daß auch der Wunsch der Stadt Grulich gleichzeitig mit den Wünschen der Bezirke Landskron, Grulich und Rokitnitz bei der für die nächste Session des h. Landtages in Aussicht genommenen Berathung und Beschlußfassung über Abänderung und Zusammenfassung der Wahlordnung umsomehr erfüllt werden wird, als ja die Städte Grulich und Landskron schon durch ihre Lage als zusammengehörig erklärt würden, wenn auch nicht nationale und Erwerbsverhältnisse ihre Zusammensetzung bedingten, beantragt die Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Petitionen der Bezirksausschüsse Landskron, Grulich und Rokitnitz um Konstituirung der G. B. Landskron, Grulich und Rokitnitz zu einem Landgemeindenwahlbezirke mit der Bestimmung, daß die Wahl in jedem Gerichtsbezirke am Orte des Bezirksgerichtes vorgenommen werde und der Stadt Grulich um Ausscheidung aus den Landgemeinden und Zutheilung zu dem Städtewahlbezirke Landskron werden dem Landesausschuße mit dem Auftrage zugewiesen, in dem mit Beginn der nächsten Landtagssession vorzulegenden Entwurfe einer Landtagswahlordnung als Landgemeindenwahlbezirk die Bezirke Landskron, Grulich und Rokitnitz aufzunehmen und die Stadt Grulich jenem Wahlbezirke zuzutheilen, welchem Landskron zugetheilt werden wird.

Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se usnésti takto:

Petice okresních výborů Lanškrounského, Králického a Rokytnického, aby soudní okresy Lanškrounský, Králický a Rokytnický v jeden okres volicí venkovských obcí sloučeny byly a aby se ustanovilo, že se v každém okresu soudním volba konati má v sídle soudu okresního; pak petice města Králiků za vyloučení z volicího okresu obcí venkovských a za přidělení k volicímu okresu města Lanškrouna, přikazují se výboru zemskému s nařízením, aby do osnovy řádu volení do sněmu, kterouž na počátku nejblíže příštího zasedání sněmu před-

ložiti má, jakožto zvláštní volicí okres obcí venkovských vřadil též soudní okresy Lanškrounský, Králický a Rokytnický a aby město Králiky přidělil onomu okresu volicímu, k němuž přiděleno bude město Lanškroun.

Oberstlandmarschall: Žádá někdo za slovo ?                             ,

Wünscht Jemand das Wort?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über die Pet. Z. 919 mehrerer deutschen Gemeinden des Bezirkes Hohenelbe und Ansscheidung aus dem Landgemeindenwahlbezirke Hohenelbe, Rochlitz und Starkenbach und Zutheilung zu einem deutschen Landgemeinden=Wahlbezirke.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o pet. více obcí německého nářečí v okr. Vrchlabském za vyloučení z okr. volebního venkovských obcí Vrchlabí, Rokytnic a Jilemnice a přidělení k některému německému okresu.

Ref. Josef Theumer: Hoher Landtag! In der Petition Z. 919 bitten die Borsteher mehrerer Gemeinden des Bezirkes Hohenelbe um Ausscheidung ans dem Landwahlbezirke Hohenelbe, Rochlitz Starkenbach und Zutheilung zu einem deutschen Landwahlbezirke.

Sie machen dafür geltend, daß die deutschen Gemeinden des Landwahlbezirkes Hohenelbe, Starkenbach, Rochlitz 43, die böhmischen 70 Wahlmänner haben, daß bei jeder Wahl eine tiefe Verstimmung in Folge der von beiden Seiten für ihre Kandidaten stattgefundenen Agitazionen eintritt und die Angehörigen der beiden Volksstämme entzweit.

Mit Bezug auf den vom hohen Landtage am 5. Dezember 1872 gefaßten Beschluß, daß eine Vertheilung der Wahlbezirke nach nationalen Grenzen thunlichst angestrebt werden soll, erlaubt sich die Kommission den Antrag zu stellen:

Hoher Landtag wolle beschließen: Die Petition Z. 919 mehrerer Gemeinden des Bezirkes Hohenelbe um Ausscheidung aus dem Landwahlbezirke Hohenelbe, Rochlitz, Starkenbach und Zutheilung zu einem deutschen Landwahlbezirke wird dem Landesausschuße zur Würdigung und Berücksichtigung bei Vorlage der in Gemäßheit des Beschlußes vom 5. Dezember 1872 zu revidirenden Landtagswahlordnung zugewiesen.

Komise navrhuje:

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Petice č. 919 několika obcí okresu Vrchlabského za vyloučení z volicího okršlku venkovských obcí okresu Vrchlabského, Roketnického a Jilemnického a za přidělení obcí oněch k některému německému okresu volicímu při-

kazuje se zemskému výboru, aby ji uvážil a k ní zřetel vzal, až předloží řád volení do sněmu, jehož revise jemu uložena byla usnesením ze dne 5. prosince 1872.

Nejv. marš. zems: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Eingabe Pet. 3. 896 der Gemeinde Libochowitz um Ausscheidung aus dem bisherigen Landgemeinbenwahlbezirke und Einreihung in den Städtewahlbezirk Raudnitz, Melnik, Brandeis. Berichterstatter ist Hr. Abg. Trojan. Ich bitte ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o žádosti obce Libochovické za vyloučení z volební skupiny venkovských obcí a vřadění do skupení volebního měst Mělník, Roudnice a Brandýs.

Dr. Trojan: Slavný sněme ! Představenstvo místní obce Libochovické žádá o vyloučení tohoto města z volební skupiny venkovských obcí a vřadění jeho mezi města při volbě poslance do sněmu.

Poněvadž zemskému výboru uloženo jest, vypracování a předložení osnovy k zákonnímu opravení řádu volebního do sněmu českého, navrhuje komise:

Slavný sněme raciž petici obce Libochovické č. 896 přikázati zemskému výboru k použití při revisi volebního řádu pro sněm.

Hoher Landtag geruhe die Petition der Stadtgemeinbe Libochowic um Ausscheibung aus der Gruppe der Landgemeinden bei der Wahl für den böhmischen Landtag und Zuweisung derselben in die Städtegruppe dem Landesausschuße zur Benützung bei der ihm aufgetragenen Revision der Wahlordnung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ?

Žádá někdo za slovo?

(Niemand. )

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zu dem Berichte der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Eingabe Pet. 3. 115 der Gemeinde Lany um Erledigung des im Jahre 1863 eingebrachten Einschreitens um Trennung von der Stadtgemeinde Leitomyschl.

Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o žádosti obce Lany č. 115 v příčině vyřízení její pet. v r. 1863 podané za vyloučení ze svazku městské obce Litomyšle

Dr. Trojan: Slavný sněme ! Představenstvo místní katastrální obce Lany, předměstí to od Litomyšle, připomíná svou opětní žádost za odtržení od města Litomyšle v loni prý podanou. Petice tato není ve spisech ani výboru zemského, který prý nařídil nové vyšetřování a vydal petici tedy k okresnímu výboru k vyjádření.

Ačkoliv slavný sněm království Českého takovouto prosbu již roku 1868 zamítl, nařídil předce zemský výbor nové vyšetřování poměrů místních. Výsledky tohoto úředního jednání dosud nedošly, pročež nelze komisi jinak než navrhnouti: Slavný sněme račiž petici tuto přikázati zemskému výboru, aby svým časem, až dojdou spisy dotýčné s novým vysvětlením a dobrozdáním povolaných orgánů, podal sněmu o tom zprávu.

Hoher Landtag möge die Petition der Vorstadtgemeinde Langdors von Leitomyschl dem Landesausschule zuweisen mit dem Auftrage, daß derselbe darüber Bericht erstatte, bis die von demselben eingeleiteten Vorerhebungen über die Petition um Ausscheidung von der Stabt Leitomyschl eingelangt Sein werben.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über den Bericht des L. A. betreffs die Bildung eines Bezirksgerichtssprengels mit dem Amtssitze in Schőnberg. Berichterstatter ist Herr Dr. Karl Lumbe.

Zpráva komise pro okr. a obec záležitosti o podání výboru zemského ohledně zřízení okresního soudu v Krásné Hoře.

Ref. Dr. Karl Lumbe: Hoher Landtag !

Die Gemeindevertretung der königl. Bergstadt Schönberg im Taborer Kreise Böhmens gelegen, hat am 5. Oktober 1874 ein Gesuch beim h. Landtage eingebracht, worin sie bittet, es möge aus 21 Ratastralgemeinden des Selčaner Gerichtsbezirkes, aus 6 Katastralgemeinden des Mühlhansener, ans 2 Gemeinden des Mirowitzer und einer Gemeinde des Přibramer Gerichtssvrengels ein neuer Gerichtsbezirk mit dem Amtssttze in Schönberg gebildet werden. -Dieses Gesuch wurde vom h. Landtage an den Landesauschuß mit dem Auftrage gewiefen,

er möge die nöthigen Erhebungen veranlassen und dasselbe gehörig instruirt mit Seinem Gutachten wieder vorlegen. Dies ist geschehen. Die Kommission hat nun nach Durchsicht sämmtlicher Akten die Uiberzeugung gewonnen, daß nur ein Umstand mit Berechtigung für die Petition geltend gemacht werden kann, nämlich der, daß das neu zu errichtende Bezirksgericht in Schönberg mehreren umliegenden Gemeinden bequemer und näher gelegen wäre als die Bezirksgerichte in Selčan oder Mühlhäusen; freilich aber ist das ein Umstand, der, wenn er als genügender Bestimmungsgrund gelten sollte, die Errichtung einer großen Anzahl von neuen Bezirksgerichten zur Folge haben würde.

Gegen die Errichtung eines neuen BezirksgerichteS in Schönberg ergibt sich Folgendes:

1.   Schönberg, eine königliche Bergstadt, mag in früherer Zeit von größerer Ausdehnung und Bedeutung gewesen sein; ist aber gegenwärtig zu einer unbedeutenden Landstadt mit 853 Einwohnern herabgekommen, welche weder für die nöthigen Amtslokalitäten, noch für die Wohnungen der Beamten vorgesorgt hätte.

2.     Der Gerichtssprengel daselbst wäre ein ungewöhnlich kleiner, indem die wirklich zustimmenden Gemeinden zusammen nur eine Einwohnerzahl von 6700 repräsentiren.

3.    Die Einwohnerschaft ist eine durchweg ackerbautreibende, ohne erhebliche Industrie, daher ihr Verkehr ein geringer und die Verbiudung mit der Umgegend geschieht nur durch Landwege.

4.   Auch eine etwaige Rücksicht auf sprachliche Trennung kommt hier nicht zur Geltung, indem die Bevölkeruug eine durchaus čechisch srechende ist.

5.   Die Kosten der Errichtung und Erhaltung eines Bezirksgerichtes mit einem Steuer- und Grundhichsamte sind immerhin bedeutend und sollen dem Staatshanshalte ersvart werden, wo sie nicht unumgänglich notwendig sind.

6.   Daß die bisher bestehenden Bezirksgerichte vollkommen genügen und zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß geben, kann wohl aus dem Umstande entnommen merden, daß das Oberlandesgericht weitere Erhebungen bei den Gerichten für unnőthig erachtet; und die Statthalterei sich ganz entschieden dagegen aussricht, well dann auch Aenderungen in dem administrativen Geschäftsgange nöthig werden würden. Im Allgemeinen sind auch alle übrigen Behörden und autonomen Kőrverschaften dagegen. Die Kommission tritt daher mit voller Entschiedenheit dem Antrage des LandesauSSchußeS bei: Der hohe Landtag wolle über die Petition der Stadtgemeinde Schönberg um Ausscheidung aus dem Selčaner und bezüglich Mühlhausener Gerichtsbezirke und um Errichtung eines Bezirksgerichtes in Schönberg zur Tagesordnung übergehen.


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