vydání všech kvitancí, aby se to neprotahovalo až na 12 a více let, i pøál bych si k útìše naší a všech tìch, kterých se to týká, po celé zemi 500000 poplatníkù, kteøí èekají na takové kvitance, pøál bych, aby nìkdo ze zemského výboru nám povìdìl, zdali pøi tom pomyšleno na potøebu, jak to celé provedení urychlit, pøišel-li zemský výbor již k takovým výsledkùm, že našel již a chce nastoupiti cestu k rychlejšímu vydání všech kvitancí na doplacené vyvazovaci jistiny:
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo ? (Nikdo se nehlásí: )
Die Debatte ist geschlossen und der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Dr. Wiener: Ich habe mir bereits erlaubt zu bemerken, daß der Landesausschuß diese Frage bereits reiflich erwogen hat und ich bin überzeugt, daß es ihm gelingen wird, auf eine andere Weise den gerechten Wünschen der Bevölkerung zu entsprechen. Ich glaube, es wird im Wege eines Reichsgesetzes allerdings möglich fein, diese Quittungen und die Quittungsmanipulation zu vereinfachen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen die Kommission stellt, lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Rechnungsabschluß des Grundentlaftungsfondes für das Jahr 1874 wird als richtig anerkannt.
Slavný snìme raciž se usnésti takto: Závìrka úèetní fondu vyvazovacího za rok 1874 jest uznána za správnou.
Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission zur Berathung des Forstgesetzes.
Nám. nejv. maø.: Zpráva komise k poradì o osnovì zákona o lesích v království Èeském.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist Herr Dr. Alter, ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Dr. Alter: Hoher Landtag! Nachdem die Motive, welche die Kommission bestimmt haben, den angeschlossenen Gesetzentwurf eines Forstgesetzes dem h. Landtage zur Annahme zu empfehlen,. in dem Berichte ausführlich erörtert sind, so glaube ich mich nur auf ein kurzes Resumee der leitenden Gesichtspunkte beschränken zu sollen.
Es wurde bereits in dem Berichte des L. -A. hervorgehoben, daß es sich nicht darum handle, ein neues Forstgesetz, ein Gesetz, welches von den Principien des jetzt geltenden Gesetzes abweichen würbe, zu schaffen, sondern baß es sich vielmehr darum handelt, jene Erfahrungen, welche man mit dem Forstgesetze gemacht hat, dazu zu benützen, um die Mängel desselben zu beseitigen, die erkannten
Lücken auszufüllen, kurz daß es sich lediglich um eine Revision des Forstgesetzes selbst handelt. Diesen Standpunkt acceptirte die Kommission vollständig, und glaubte, daß sie hiebei umsoweniger fehl gehen könne, als es ja bereits wiederholt betont werden ist, daß das Substrat ihrer Berathungen das Ergebniß einer langjährigen und eingehenden Arbeit der berufensten Fachorgane, der sachverständigsten Kreise gewesen war, die vorgenommene Revision führte nun zu einer Aenderung des Forstgesetzes wesentlich in einer 2fachen Richtung. Einerseits erkannte die Kommission die Nothwendigkeit, alle jene Bestimmungen des Forstgesetzes, welche auf die Erhaltung des Waldbestandes abzielen, zu verschärfen, und den Gefahren, welche aus einer nicht pfleglichen Behandlung des Waldes hervorgehen, dadurch zu begegnen, daß den Behörden, welche mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betraut sind, eine wirksame gesetzliche Handhabe geboten würde; anderseits konnte aber auch die Kommission der Erkenntniß sich nicht verschließen, daß das Waldeigenthum als solches nicht blos eines gewissen Schutzes gegen seine Eigenthümer, sondern auch sehr wesentlich eines erhöhten Schutzes gegen rechtswidrige Angriffe dritter Personen bedarf. Daß gerade in dieser Richtung das Forstgesetz vom 5. Dezember 1852 nicht zum gewünschten Ziele führte, daß dürften die nachstehenden statistischen Daten zur Genüge erweisen.
Nach dem stabilen Kataster sollte die Gesammtwaldfläche Böhmens 2, 617. 871 Joch betragen, und wenn von dieser Waldfläche jene Area in Abrechnung gebracht wirb, welche ans Grund der behördlichen Bewilligung zur Rodung gelangte, also eine Area von 25253 Joch, so sollte immerhin noch der Waldbestand Böhmens 2592638 Joch betragen.
Nun berechnet Jechel in seinen statistischen Angaben den Waldbestand Böhmens im Jahre 1868 auf 2, 313. 475 Joch, woraus sich ergeben würde, daß eine Area von 253910 Joch ohne behördliche Bewilligung der Holzung entzogen, ausgerodet wurde.
Auch die Erhebungen, welche aus Anlaß der Reambulirung gepflogen worden sind, führten zu dem Resultate, wie auch der Bericht ausführt, daß eine Waldverminderung von 15-20 ⃞ Meilen mit Sichercheit angenommen werden kann.
Solche Resultate konnten eintreten, ungeachtet dessen daß §. 2 des Forstgesetzes bestimmt, daß ohne behördliche Bewilligung Wald nicht gerodet werden dürfe, ste konnten eintreten ungeachtet ber Vorschrift, daß abgetriebene Waldtheile binnen 5 Jahren wieder aufzuforsten sind; sie sind eingetreten ungeachtet der Bestimmung des §. 23, der dem Staate und feinen Behörden die Aufsicht über die Bewirthschaftung der Wälder überträgt. Die Ursachen dieser Erscheinungen liegen nun allerdings zum Theile darin, daß die gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes wenig präcis, dem freien Ermessen der Behörde einen weiten Spielraum boten, und
daß die den Behörden zugestandenen Executionsmittel nicht zureichend waren. Ja in noch viel höherem Maße tragt aber an dem totalen Mißerfolge des Gesetzes vom 3. Dezember 1852 das Erbübel unserer gesammten Verwaltung der Umstand Schuld, daß die Organe, welche zunächst die Befolgung des Gesetzes zu überwachen, das Gesetz zu handhaben berufen sind, dieser Aufgabe zumeist nicht gewachsen sind. Die Größe der Sprengel, die massenhalte Agenda, der Mangel an sachverständigen Organen, alle diese Ursachen ließen das Forstgesetz in den Händen der politischen Behörden nothwendiger Weife zum tobten Buchstaben werden, und führten zu den Zuständen, welche ich eben kurz dem hohen Landtage geschildert habe. Erst in neuerer Zeit ist eine Wendung zum besseren wenigstens in einer Richtung eingetreten. Seit ber Bestellung eines forsttechnischen Staatsorganes bei der k. k. Statthalterei wird wenigstens, was die pflegliche Behandlung des Waldes selbst betrifft, eine erhöhte Sorgsamkeit dieser Aufgabe der politischen Behörden gewidmet.
Aber, meine Herren, es scheint mir klar zu sein, daß ein einziger Mann, welcher vor die Aufgabe gestellt wirb, die Durchführung des Festgesetzes bei einem Waldbestande von 2, 300. 000 Joch, welche auf das ganze Land vertheilt sind, zu überwachen, dieser Ausgabe unmöglich genügen könne. Und hiebei bleibt noch alles Dasjenige selbstverständlich ungeschehen, was nach dem Gesetze in erster Instanz zu geschehen hat, und das, meine H., ist eine wesentliche Aufgabe.
Im übrigen sind die forsttechnischen Organe in erster Instanz zur Ausführung und Handhabung des Gesetzes, nicht allein zum Zwecke der Aufsicht gegenüber dem Waldeigenthümer, sondern auch zum Schutze des Waldes gegenüber den Angriffen dritter Personen durchaus nothwendig, wenn sie auch die Uiberwachung selbst, den Schutz selbst auszuüben natürlich nicht berufen sein können.
Daß es nun in dieser Richtung an einem ausgiebigen Schutze des Waldeigenthumes bis nun gefehlt hat, darüber liefert die Statistik wieder hinreichende Belege. Im Jahre 1874 sind 11. 276 Forstsrevelfälle zur Behandlung gekommen. Wenn man jene Zahl abzieht, bei welcher der Thäter nicht ernirt wurde, und jene Zahl, wo die Untersuchung mit einem freisprechenden Urtheile schloß, also die Zahl von 1491 Fällen; so bleibt ein Rest von 9785 Forstfrevelfällen, welche thatsächlich der Behandlung unterzogen worden sind.
Bon diesen 9785 Fällen sind nun meine Herren 7815 mit einem Verweise erledigt worden, für den Rest von 1917 wurde im Ganzen eine Strafe von 1520 Tagen, also nicht einmal durchschnittlich 24 Stunden per Tag gegeben. Daß nun meine Herren bei einer derartigen Handhabung des Gesetzes die Strafandrohung unwirksam bleiben mußte, ist natürlich. Fragen wir uns aber nach den Gründen eines solchen Vorgehens, so sind ste nach meinem
Dafürhalten zweierlei Art. Einmal liegen sie in der Arbeitsüberbürdung der politischen Behörden erster Instanz. Diese Arbeitsüberbürdung hat zur Folge, daß, weil ja der Beamte nichts so sehr als einen Restenausweis scheuen muß, daß er sich bemüßigt steht, die Agende möglichst rasch abzuthun. Eine raschere Abthuung einer derartigen Anzeige, als die Erledigung derselben mit einem Verweise kann es nicht leicht geben. Denn es ist klar, daß der mit einem Verweise bestrafte keinen Rekurs einbringen wird, und es entfällt hiemit jede weitere Arbeit. Aber noch eine zweite, und vielleicht eine wichtigere Folge hatte diese Behandlung der Forstfrevelfälle. Die Anzeigen wurden nicht zahlreicher, sondern von Jahr zu Jahr weniger, der Waldbesitzer unterließ es schließlich die zu seiner Kenntniß gelangten Forstfrevelfälle jenen Behörden, welche zur Abhandlung berufen waren, anzuzeigen, und das finde ich auch ganz natürlich. Denn wenn er die Kosten auf sich zu nehmen hatte, welche die Verhandlung nothwendiger Weise, namentlich bei der großen Entfernung der politischen Behörde mit sich bringt, und wenn schließlich das Resultat der Verhandlung dasjenige war, daß der Beanzeigte mit neuem Verweise entlassen wurde, so hat schließlich der Waldeigenthümer jenen Vorgang für den richtigeren erkannt, sich die Kosten der Verhandlung zu ersparen; das war der eine Grund.
Der zwei Grund liegt darin, daß bei den politischen Behörden in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung auch nicht das genügende Verständniß für die Bedeutung des Forstfrevels vorausgesetzt werden kann. Ein Forstfrevel, meine Herren, für sich betrachte:, ist doch die Ursache eines nur ganz kleinen Schadens. Mein Gotr, ich selbst würde vielleicht in ähnlicher Lage ähnlich vorgehen. Wenn die Thathandlung darin besteht, daß einige Zweige ab* gebrochen find, daß ein wenig Moos abgerechelt wurde, so findet der Laie bann nichts Böses. Freilich sind aber diese Thathandlungen von ungeheuerer Wichtigkeit, wenn man sie in ihren Folgen betrachtet, in ihren Folgen, die nur von Sachverständigen beurtheilt und gewürdigt werben können.
Es ist bekannt und allgemein anerkannt, daß der Ertrag des Waldgrundes ein wesentlich geringerer ist als der einer jeden anderen Kulturgattung und daß auch dieser geringere Ertrag wesentlich davon abhängt, daß das Wachsthum ein stetiges und ungestörtes bleibt; alle jene Handlungen aber, die unser Gesetz als Forstfrevel bezeichnet, beeinträchtigen nun in einem sehr wesentlichen Maße dieses stetige und ungestörte Wachsthum. Nach dem Urtheile von Sachverständigen sind sie Ursachen eines Schadens, der anscheinend geringfügig ist, für den Waldbesitzer und den Waldbestand selbst aber groß, ja manchmal unersetzlich genannt werden kann.
Wenn man bedenkt, meine Herren, daß der Reinertrag des Waldgrundeigenthumes im Verhältniß zu dem Ertrage der übrigen Kulturgattungen sich beiläufig stellt wie 2: 7, wenn man erwägt,
baß die Ertragsfähigkeit des Waldeigenthumes im Durchschnitte auch 21/2%, des übrigen Eigenthumes aber auf 41/20/0 beziffert werden kann, dann wird man angeben, baß es nothwendig ist, alles dasjenige zu beseitigen und all demjenigen vorzubeugen, was geeignet ist, auch diesen wirklichen, nur minimalen Ertrag selbst noch herabzusetzen und ich glaube, baß in dem geringeren Schutze, welchen das Waldeigenthum bis jetzt gefunden hat, auch die Ursache gelegen war, daß die Waldbesitzer nicht jene Obsorge dem Walde angedeihen ließen, wie unter anderen Umständen. Der Einzelne konnte Schließlich diesen Angriffen und Vorfällen gegenüber sich nicht erwehren, und wie ausdrücklich betont wurde, es blieb ihm in vielen Fällen gar nichts anderes übrig, als den Wald abzutreiben nach dem Prinzip, um zu retten, was zu retten ist. Soweit nun, meine Herren, durch das Gedetz selbst dem Walde ein erhöhter Schutz gewahrt werden kann. soweit war die Kommission bemüht, diesen Schutz in das Gesetz hineinzulegen, sie glaubte sich hiezu um so mehr für verpflichtet, als in demselben Augenblicke, wo man vom Standpunkte des öffentlichen Interesses, vom Standpunkte der allgemeinen Wohlfahrt sehr große, sehr bedentsame Beschränkungen ber freien Disposition des Eigenthümers abermals dekretiert, wenigstens ein Gegenwerth ihm darin geboten werben muß, daß sein Eigenthum im erhöhten Maße auch dritten Personen gegenüber geschützt werde. Freilich hat die Kommission sich nach den gemachten Erfahrungen nicht verhehlt, daß durch die Aufnahme gewißer gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz Selbst wohl der Anlaß und der Boden gewonnen fei, aber nicht der Schutz selbst gewährt ist; sie wußte wohl, daß die eigentliche Wiksamkeit dieser Bestimmungen davon abhängig bleibe, daß auch diejenigen Organe geschaffen werden, welche die Eignung und den Willen und die Möglichkeit haben, jene Bestimmungen, die da in das Gesetz aufgenommen wurden, auch zur Wahrheit werden zu lassen. In dieser Richtung konnte aber die Kommission dem h. Landtage keine gesetzlichen Bestimmungen in Vorschlag bringen und zwar darum nicht, weil die Kompetenz dieses h. Landtages nicht so weit reicht. Es mußte somit die Kommission sich begnügen, eine darauf abzielende Resolution dem h. Hause zur Annahme zu empfehlen. Eine sehr wichtige und wesentliche Frage, welche die Bevölkerung unseres Landes seit Langem und eingehend beschäftigt, und welche von Seite des k. k. Landeskulturrathes durch den Entwurf des Forstgesetzes der Lösung entgegengeführt werden wollte, (ich meine die Frage der Aufforstung) glaubte die Kommission in diesem Gesetze nicht mit erledigen zu sollen. Der k. k. Landeskulturrath ging dabei von der Anschauung aus, daß es genügen dürfte, wenn eine Bestimmung über die Aufforstung aller solcher Gründe in das Gesetz mit aufgenommen wirb, welche nach dem Urtheile von Sachverständigen zu nichts Anderem ober wenigstens nicht besser zu
etwas Anderem als zur Holzzucht geeignet sind; bei der Berathung hierüber hat aber die Kommission erkannt, baß sich mit derartigen Aufforstungsbestimmungen, selbst wenn man sie unter die Sanktion der allergrößten Strafen stellen wollte, nichts ober nicht viel erreicht werben kann, baß vielmehr eine ganz andere Aktion wirb eintreten müssen. Die Erfahrungen, die man in der Aufforstungsfrage anderwärts gemacht hat, haben die Lehren als richtig erwiesen, daß bei einer solchen großen und bedeutsamen Frage ein systematisches Vorgehen nicht nur der Gesetzgebung, sonbern auch der Exekutive derselben und eine materielle Unterstützung ber zur Vollführung der einzelnen Thaten berufenen Faktoren und Organe nothwendig sei. Es hat also die Kommission alle Bestimmungen, welche im Gesetzentwürfe bezüglich ber Aufforstungsfrage solcher Gründe, welche nach dem Forstgesetze überhaupt nicht Wald sein sollen, ausgeschieden und die Kommission hat lediglich in einer Resolution ber Meinung Ausdruck gegeben, daß es nothwendig und wünschenswerth sei, auch diese Frage im Gesetzgebungswege zu regeln und ihre Lösung anzubahnen.
Das waren, meine Herren, die leitenden Gesichtspunkte der Kommission. Gestatten Sie mir nun zum Schluße noch die Versicherung, baß die Kommission bei ihren Arbeiten von ber Absicht geleitet wurbe, soviel wie möglich dem allgemeinen Interesse, der allgemeinen Wohlfahrt dadurch zu dienen, baß sie den Wald, diesen wichtigsten Faktor ober wenigstens sehr wichtigen Faktor der Kulturentwicklung der Länder zu erhallen, daß sie gleichzeitig aber auch bemüht gewesen ist, den Waldeigenthümern und dem Walde selbst auch nach jeder Richtung hin den nöthigen Schutz angedeihen zu lassen. In wie weit es der Kommission gelang, diese Aufgabe zu lösen, das wird das h. Haus zu beurteilen haben und ich stelle somit Namens ber Kommission den Antrag, daß das hohe Hans den angeschlossenen Gesetzentwurf genehmigen, beziehungsweise der Specialberathung unterziehen möge. (Bravo, Bravo. )
Snìm. sekr. Schmidt: P. zpravodaj èiní návrh:
Slavný snìme raèiž vejíti v poradu o pøedloženém zákonu.
Oberstlandmarschall: Die Generaldebatte ist eröffnet.
Jenerální rokování jest zahájeno.
Herr Dr. Wiener hat das Wort.
Dr. Wiener: Der Kommissionsbericht befindet sich in unsern Händen erst seit 24 Stunden.
Ich bin überzeugt, daß es viele Abgeordnete geben wird, denen es noch nicht möglich war, diesen Kommissionsbericht einem gründlichen Studium zu unterziehen, ich wenigstens gehöre zu diesen Abgeordneten.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß das Gesetz jedenfalls sehr umfangreich ist, daß darin
Fragen von hoher volkswirthschaftlicher Bedeutung gelöst werden sollen, daß aber auch mannigfache Bestimmungen in diesem Gesetzentwurfe enthalten find, welche tief einschneiden in das Privatrecht. Man kann freilich sagen: ja der Entwurf, wie er vom Landeskulturrathe vorgelegt wurde, liegt bereits eine längere Zeit auf, allein in dieser Beziehung weise ich auf den Einbegleitungsbericht des Landedauddchußes hin, auf die Bedenken, welche von Seite des Landesausschußes angeregt wurden und da glaube ich, daß bei Vorhandensein dieser Bedenken wohl wenige es, gegeben haben würde, welche auf Grundlage dieses Berichtes eingehend sich mit dem Studium dieses Entwurfes des Landeskulturrathes befaßt haben mögen. Ich erlaube mir aber noch einen 2. Satz ans dem Berichte vorzulesen, wo es heißt:
Wohl konnte der Landesausschuß hiebei dem Bedenken sich nicht verschließen, daß ihm die nöthige Zeit zur eingehenden Prüfung und allenfälligen Amendirung eines soweit tragenden Gesetzeutwurfes nicht zu Gebote stand. Diese Zeit, die dem Landesausschuße gegeben ist, betragt die Zeit vom 20. Dezember 1874 bis 3. April 1875, daher mehr als 3 Monate.
Wenn nun der Landesausschuß ganz korrekt erklärt, daß ihm die nöthige Zeit gemangelt habe, um das Gesetz gehörig zu prüfen, so glaube ich kann man wohl dem h. Landtage nicht zumuthen, dieser Aufgabe binnen 24 Stunden gerecht zu werden.
Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, daß ja der Sessionssdchluß in naher Aussicht steht und daher die Furcht nicht unbegründet ist, daß dem Gesetzentwurfe nicht jene Aufmerksamkeit, jene genaue Prüfung und Erwägung gewidmet werden dürfte, welche bei der Durchführung eines so hochwichtigen Gssetzentwurfes erforderlich erscheint.
Ich weife ferner darauf hin, daß selbst dann, wenn im h. Landtage der Kommissionsantrag zum Beschluße erhoben weiden sollte, man dennoch nicht behaupten kann, daß dieser Gesetzentwurf in Kürze die a. h. Sanktion erhalten werde, wenn überhaupt diese a. h. Sanktion ertheilt wird.
In dieser Beziehung erlaube ich mir auf die Erklärung des Hrn. Regierunskommissärs in der Kommissionssitzung vom 16. April 1. J. hinzuweisen, worin es heißt (liest):,, Die Regierung beabsichtiget zur vollen Klarstellung der reformbedürftigen Bestimmungen des gegenwärtigen Forstgesetzes demnächst die Initiative zu ergreifen und sind die diesfälligen Verfügungen dem Abschluße nahe. " Und weiter (liest):
"Die Regierung behält sich die volle Freiheit Dieser Prüfung vor, da sie ihrerseits die nöthigen Vorerhebungen für eine thatfächlich heilsame und nachhaltige, nach keiner der sich widerstreitenden Richtungen hin eignende Reform der Forstgesetzgebung noch nicht für ganz abgeschlossen erachtet, und kann daher bindende Erklärungen im Ver-
laufe der etwa eintretenden Landtagsverhandlung nicht abgeben. "
Es ist also klar, daß die h. Regierung, auch wenn der Gesetzentwurf hier angenommen wird, keineswegs sofort diesen Beschluß der a. h. Sanktion unterbreiten wird, sondern daß die Vorerhebungen, welche eben angezeigt wurden, nachträglich abgeschlossen werden müssen.
Es wird also in der Zeit selbst nicht viel verloren fein, wenn man bis zur nächsten Session diesen Gegenstand ruhen läßt.
Jedoch wünsche ich keineswegs, daß in der nächsten Session dieser Gegenstand abermals einer Kommission zugewiesen wird, oder daß mittlerweile der Landesausschuß eine Reform dieser Gesetze veranlasse, Nein, mein Antrag würde blos dahin gerichtet fein, daß nach §. 86 G. -D. unverändert dieser Bericht dem h. Landtage u. z. beim Beginne der nächsten Landtagssession vorgelegt werde.
Ungeachtet ich nun der Ansicht bin, daß der Gesetzentwurf selbst in der nächsten Landtagssession zur Berathung und Beschlußfassung gelange, bin ich doch dafür, daß allerdings jene Resolutionen, welche die Kommission dem h. Landtage beantragt hat, zur Debatte und zur Beschlußfassung gelangen.
Ich werde mir daher nur in erster Beziehung den Antrag erlauben, der h. Landtag wolle beschließen, das Forstgesetz werde von der Tagesordnung abgefetzt und der Landesausschuß aufgefordert, im Sinne des §. 86 G. -D. den betreffenden Kommissionsbericht beim Beginne der nächsten Landtagssession vorzulegen.
Snìm. sekr. Schmidt: Poslanec pan Dr. Wiener èiní návrh, sl. snìme raèiž se usnésti: Porada o lesním zákonu sesazuje se z denního poøádku a zemský výbor vybízí se, dle §. 86 ø. j. zprávu komise v nejblíže pøíštím zasedání snìmovním zase pøedložiti.
O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte Diejenigen welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Graf Mannsfeld hat das Wort.
Graf Mannsfeld: Hoher Landtag!
Die wichtigen Einwürfe, welche von Seite des geehrten Vorredners gemacht worden sind, sind allerdings so beachtenswerth, daß es vollkommen gerechtfertigt erscheine, wenn die Berathungen über das Forstgesetz nicht sofort in Angriff genommen werden.
Ich bin ganz der Ansicht, die eben ausgebrochen worden ist und würde auch die Befürchtung hegen, daß eine angesichts des nahe bevorstehenden Schlußes der Session überstürzte Debatte dem Forstgesetze nicht zum Vortheile gereichen und vielleicht jene Präzision und jene Ausführung vermißt werden würde, welche wir vor Allem von
einem solchen Gesetze mit Recht verlangen können und müssen.
Ich hege keine Vermuthungen und keine Voraussetzungen über die Resultate der Abstimmung und mochte nur dem h. Landtage eins in Erinnerung bringen, u. zw.: daß hier lediglich formale Gründe bei der Abstimmung maßgebend sein werden und mochte mich im eigenen Namen und vielleicht im Namen einer größeren Anzahl geehrter Herren Gesinnungsgenossen auf dieser Seite dagegen verwahren, daß die Absetzung des Forstgesetzes von der heutigen Tagesordnung in einer geringeren Wichtigkeit desselben ihren Grund haben könne und daß diese Seite des Hauses dem Entwurfe wenig Bedeutung beimesse. (Bravorufe. )
Ich glaube im Namen einer großen Anzahl von Gesinnungsgenossen sprechen zu können, wenn ich die- Erklärung abgebe, daß gerade von dieser Seite des h. Hauses dem Forstgesetze die allergrößte Wichtigkeit und dessen balbmöglichstem, aber nicht auf Kosten der Gründlichkeit zu erfolgenden Zustandekommen das allergrößte Interesse entgegengetragen wird. (Bravorufe. )
Oberstlandmarschall: Se. Exc. der Hr. Dr. Herbst hat das Wort.
Se. Exc. Dr. Herbst: Der Hr. Berichterstatter hat mit beredten Worten die hohe Wichtigkeit der Revision des Forstgesetzes für die wirthschaftlichen Zustände des Königreiches auseinandergesetzt.
Es ist gewiß Niemand in diesem h. Hause, der nicht von dieser Wichtigkeit durchdrungen wäre. (Bravorufe. )
Allein mir scheint aus der Anerkennung dieser Wichtigkeit etwas Anderes zu folgen, als das, was daraus vielleicht gegen den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Wiener abgeleitet wird. Mir scheint nämlich daraus zu folgen, daß ein Gesetz, welches allgemein anerkannten Uebelständen in bleibender Weife abzuhelfen bestimmt ist, daß ein solches Gesetz eben wegen seiner Wichtigkeit und in Anerkennung dieser Wichtigkeit nicht in überstürzter Weife nicht von Mitgliedern, welche, wenn sie aufrichtig sind, gestehen müssen, daß sie dasselbe gar nicht gelesen haben, sondern nur nach eingehender und sorgfältiger Erwägung berathen werben müsse.
Mir scheint es, daß es mit der Wichtigkeit des Gegenstandes nicht im Einklange wäre, wenn eine en bloc-Annahme des von der Kommission vorgelegten Entwurfes stattfinden würde. Und eine en bloc Annahme wäre das, was allein stattfinden könnte.
Eine en bloc-Annahme ist namentlich auch dann vorhanden, wenn Paragraph für Paragraph vorgelesen und einzeln über jeden Paragraph abgestimmt wird.
Der Gegensatz einer en bloc-Annahme liegt nur darin, wenn vorhergehende Berathungen und Besprechungen es möglich machen, eingehend mit
der Berathung des Gesetzes in der öffentlichen Sizzung sich zu beschäftigen.
Wer könnte denn behaupten, daß er auch nur mit sich selbst über dieses Gesetz zu Rathe gegangen fei, geschweige denn, daß er mit feinen Kollegen und Gesinnungsgenossen sich besprochen habe und daß er nun mit gutem Gewissen für oder gegen einen einzelnen Paragraph des Gesetzes stimmen könnte.
Es hat schon Hr. Dr. Wiener auseinandergesetzt, daß ber Landesausschuß selbst anerkennt, daß ihm die genügende Zeit zur eingehenden Berathung und Amendirung des Gesetzes nicht zu Gebote stand.
Die Kommission, welche vom h. Hause niedergesetzt wurde, hat mit einem gewiß anerkannten Eifer (Bravorufe) sich ihrer allerdings Schwierigen Arbeit unterzogen, aber wir sehen, daß diese Kommission aus ausgezeichneten und wohlunterrichteten Fachmännern zusammengesetzt mehrere Wochen fast ununterbrochener Arbeit verwenden mußte, um den vorliegenden Entwurf zu Stande zu bringen.
Wir, die wir uns nicht gleicher Fachkenntnisse erfreuen, sind daher gewiß nicht unbescheiden, wenn wir für und auch in Anspruch nehmen, baß man, bevor wir uns schlüssig werden über die einzelnen Bestimmungen, doch einige Zeit uns dazu gewähre. Mich bestimmt aber auch dazu die Erklärung, welche von Seite des Regierungsvertreters nach dem Zeugnisse der Kommission in ihren Sitzungen abgegeben wurde und aus welcher Erklärung mir hervorzugehen Scheint, daß die Regierung nicht einen vollkommen bestimmten Standpunkt der Vorlage gegenüber eingenommen hat und sich eine Alternative offen läßt, die Alternative nämlich, entweder von ihrer Initiative Gebrauch zu machen und die bisherige Vorarbeit als schätzbares Material zu behandeln oder auch eventuell, nachdem berathen wurde, ob die Grenzen der Kompetenz eingehalten worden simd im Entwurfe und ob auch derselbe sich in jeder Beziehung als zweckmäßig darstellt, denselben zum Gesetze werden zu lassen. Ich frage nun, wenn ohne eine eingehende Berathung in diesem h. Hause die Annahme des Gesetzentwurfes erfolgen würde durch dasselbe, welche Bedeutung gegenüber den beiden Alternativen, welche von der Regierung in Aussteht genommen wurden, diese Berathung haben könne.
Wenn die Regierung die Vorarbeit in der That nur als schätzbares Material behandelt, können wir wohl glauben, daß die einfache, ohne vorausgehende Debatte stattfindende Annahme des Gesetzentwurfes in diesem h. Hause einen größeren Grad von Schätzbarkeit der von der Kommission gelieferten Vorarbeit geben würde und daß nicht ganz dasselbe in dem Falle erreicht wäre, wenn die Kommissionsarbeit allein an die Regierung gelangt? Denn wahrhaftig mann kann nicht sagen, daß die Annahme durch die Mitglieder des h. Hauses dem Gutachten, als welches sich dann der Kommissionsentwurf darstellen würde, einen höheren Werth beilegen würde, denn die fachmännischen Anträge der Mitglieder der
Kommission und die unermüdete Arbeit, welche sie auf das Zustandekommen des Entwurfes verwendet hat, sind es ja, welche dem Berichte den Werth geben und einen höheren Werth als Gutachten be-trachtet würden die Beschlüsse der Kommission durch die Annahme in diesem h. Hause durchaus nicht erlangen.
Wenn es aber anders ausfiele, nämlich im Falle der Geneigtheit von Seite der Regierung, auch den Gesetzentwurf der Allerhöchsten Sanktion vorzulegen, für diesen Fall, muß ich offen sagen, daß nach den Aeußerungen des Regierungsvertreters unzweifelhaft gewisse Bedenken mit Seite der Regierung bestehen. Diese Bedenken werden doch dann gewiß am allerwenigsten behoben werden, wenn das h. Haus in die Prüfung dieser Bedenken gar nicht eingeht, sondern einfach dasjenige annimmt, was von der Kommission vorgeschlagen wird. Ja, mir scheint, es sei Sache jeder gedetzgebenden Verdammlung mit der Wichtigkeit des Gegenstandes, mit dem sie sich beschäftigt, auch die Gründlichkeit der Behandlung desselben in ein entsprechendes Verhältniß zu bringen. ES ist ein oft gerügter Mangel des Einkammersystems, daß so leicht übereilte Beschlüsse gefaßt werben und unsere Geschäftsordnung hat nicht ohne Grund die Möglichkeit solcher übereilter Bestelliste vorausgesetzt und meinem in dieser Session einigemal zur Anwendung gekommenen §. ein Mittel der Abhilfe geschaffen. Das ist unvermeidlich bei einer Versammlung, aber man soll sich nicht in die Lage fetzen, wo übereilte, weil nicht auf Grund eingehender Berathung stattfindende Beschlüsse beinahe zur unumgänglichen Nothwendigkeit werden und nicht in diese anangenehme Gelegenheit sich zu einer Zeit setzen, wo der Schluß der Session nahe bevorsteht und daher die Anwendung des letzten Hilfsmittels, nämlich die Anwendung des Hilfsmittels der Bestimmung des §. 43 geradezu unmöglich ist. Wenn daher durch sofortige en bloc-Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes in ber Sache nichts gewonnen wird, wenn durch die Annahme des Antrages des Abg. Dr. Wiener die Gelegenheit geboten wird, bei der nächsten Session mit aller Gründlichkett sofort in die Berathung dieses Entwurfes einzugehen und demselben einen entsprechenden Theil der Zeit der ganzen Sessionsdauer zu widmen, einen Theil der Daner der Session, ber der Wichtigkeit dieses Gegenstandes entspricht, wenn mittlerweile jedem Mitgliede Gelegenheit geboten ist, den Gesetzentwurf sowohl mit dem Elaborate des Landeskulturrathes als mit dem alten Gesetze zu vergleichen und die Bedeutung der einzelnen Abänderungen sich klar zu machen, wenn ferner die Gelegenheit gegeben ist, daß auch fachmännische Organe sich über den Entwurf aussprechen und daß jedes einzelne Mitglied auch mit solchen consultiren könne, wenn ferner dasjenige, was mittlerweile geschehen kann, durch die Annahme der Resolution, die vom L. -A. vorgeschlagen wird, in ber That geschehen kann und wenn endlich durch die Sofortige
Annahme in der Hauptsache nichts gewonnen wirb, aber möglicher Weife ein großer Nachtheil entstehen kann, da scheint mir, daß der h. Landtag im Interesse der Sache sowohl, als auch im eigenen Jnteresse, im Interesse nämlich der Aufrechthaltung der Bedeutung seiner Berathungen und Beschlüsse der Annahme des Antrages des Hrn. Dr. Wiener zustimmen und gerade durch die Annahme dieses Antrages zu erkennen geben Sollte, welche hohe Wichtigkeit von Seite der h. Versammlung auf die Revision des Forstgesetzes gelegt wurde und welche Bedeutung dem beigelegt wird, daß dem Lande dieser für seine volkswirthschaftliche Entwicklung so hochwichtige Schatz, den es im Forstgute besitzt, erhalten bleibe. Ich glaube daher mit gutem Gewissen die Annahme des Antrages des Dr. Wiener dem h. Hause empfehlen zu sollen gerade ans dem Gesichtspunkte, in welchem alle Mitglieder dieses hohen Hauses übereinstimmen sotten, nämlich in ber Anerkennung der hohen Wichtigkeit ber Sache, um die es sich hier handelt. (Lebhafter Beifall. )
Oberstlandmarschall: Hr. Baron Friedrich Riefe hat das Wort.
Baron Friedrich Riese-Stallburg: Sämmtliche Mitglieder des hohen Landtages sind von der Wichtigkeit des Festgesetzes gewiß so überzeugt wie ich. Meine Herren! Das Gesetz ist aber auch eine Nothwendigkeit. Wie Sie wissen, find 37 Petitionen eingelaufen für das Forstgesetz. Das ist ein Beweis, daß der größte Theil des Landes auch die Nothwendigkeit dieses Gesetzes anerkennt. Von den Höhen Prags übersteht man einen großen Theil von Böhmen ohne einen Wald zu sehen. Wie ich im vorigen Jahre im letzten Winter beobachtet habe, steht man genau, daß die Niederschläge proportional find mit dem Waldreichthum. Während wir im südlichen und östlichen Böhmen reiche Schneefälle haben, haben sie in dem Maße abgenommen, wo der Wald gefehlt hat. Die letzten Schneefälle im Feber und März sind in der Gegend Laun, Schlan, Postelberg, Saaz nicht mehr gefallen, es ist die Nothwendigkeit des Waldes nicht zu leugnen.
Der Zustand der böhmischen Wälder nimmt von Jahr zu Jahr ab und ein Merkstein, an dem die Kräfte des böhmischen Waldes zerschellten, ist das Jahr 1848. Seit dem Jahre 1848 ist keine schützende Hand für den Wald mehr gewesen. Die so sehr und oft gescholtenen Patrimonialgerichte haben früher auf den Wald im eigenen Interesse Acht gegeben, ste haben besonders die Kommunal* Waiblingen und die unterthänigen Waldungen überwacht, daß sie nicht ausgehanen werben und sie haben auch den Einzelnen Schranken gefetzt. Wenn die Mitglieder des h. Hauses in die einzelnen Stellen bewaldeter Theile des Landes gehen, werden Sie bei Häusern, die nicht eine Hand breit Wald haben, Vorräthe von Holz sehen bis an das Dach hinauf geschlichtet. Die sind nicht gekauft, die sind angeeignet, befraudirt; und nicht allein
daß sie ihren Bedarf decken, verkaufen sie noch dann weiter. Wenn Sie, meine Herren, die vor dem Jahre 1848 vorgenommene Pegelbemessung, die bei Dresden geschehen ist, berücksichtigen, werden Sie sehen, daß von dieser Zeit an die Pegelmessung bei Dresden so gefallen ist, und daß die Pegelmessung vom Jahre 1842, wo an der Grenze von Böhmen ein Stein steht mit der Inschrift: "Wenn der Stein wieder einmal gesehen wird, wird große Noth und Elend sein. "
Den Stein hat man seit dieser Zeit häufig gesehen und öfter als früher. Ueberhaupt der Wasserstand nimmt überall ab. Ich bin fast 60 Jahre alt und ich kenne in verschiedenen Theilen von Böhmen eine solche Wassernoth, daß aber die Brunnen versiegt sind und die Dörfer oft stundenweit fahren mußten, um das Getränke zu holen, das weiß ich mich nicht zu erinnern, das ist erst in neuerer Zeit.
Ich muß konstatiren, daß ebenso die Fruchtbarkeit des Landes abnimmt mit der Abnahme der Wälder und der Teiche. Und auf die Fruchtbarkeit des Landes basirt die Grundsteuer. Das h. Haus muß gerade auf die direkte Steuer, die Grundsteuer, die die größte Tangente ist, den größten Werth legen.
Das h. Haus muß den Grund und Boden pflegen, muß ebenso gut wie es für den Feldschutz gesprochen hat, für den Waldschutz eintreten. Ich muß bedauern, daß die hohe Regierung auf die vielen Andeutungen, daß ein Forstgesetz nothwendig ist, noch nicht früher eingegangen ist. Auch der h. Landtag hat schon im Jahre 1869 die Nothwendigkeit des Forstgesetzes anerkannt und auch der h. Landtag hat nicht die Initiative ergriffen. Wenn nun diese Initiative von dem böhmischen Forstvereine ergriffen wurde, vom Landeskulturrathe durchgeführt worden ist, so hätte ich gehofft, daß in 3 Monaten vom Landesausschuße diese Sache soweit vorbereitet worden wäre, daß sie im Anfange des Landtages als eines der wichtigsten Gesetze gleich dem hohen Hause hätte vorgelegt werden sollen.
Meine Herren! Die Fruchtbarkeit und die Steuerfähigkeit, die Sie so sehr in Anspruch nehmen, die Sie beim Volksschulgesetze besonders in Anspruch genommen haben, stehen in einem engen Zusammenhange. Bei nichts ist aber die Steuer so belastet wie gerade beim Walde, wo der Grundbesitzer, der einen großen Wald in einer Gemeinde hat, nicht nur für Landesumlagen, sondern auch für Bauten und Anderes viel beitragen muß.
Schützen Sie daher den Wald, gehen Sie in die Berathung ein. Die hohe Regierung hat noch nicht ihr Wort gesprochen, wann der Landtag aufhören soll; ich glaube, die hohe Regierung wird dem Landtage noch so viel Zeit gönnen, wenn wir an die Berathung gehen, um es zu Ende zu berathen. Ich glaube das letztemal gesprochen zu haben, wenn das h. Haus in die Berathung des Gesetzes nicht eingeht.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Die Generaldebatte ist geschlossen.
Generalní rokování jest uzavøeno.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. L. -A. -B. Dr. Alter: Ich würde wohl nicht im Sinne ber Kommission handeln, wenn ich mich ausdrücklich gegen einen Antrag erklären wollte, welcher darauf abzielt, die Kommissionsarbeit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Ich halte dafür, daß eine ausdrückliche Ablehnung eines solchen Antrages für den Berichterstatter der Kommission eine faktische Unmöglichkeit ist. Es wurden für beide Gesichtspunkte die Gründe, die für den einen und die für den anderen sprechen, ausführlich erörtert und es wird das hohe Haus nach Maßgabe der Würdigung derselben seine Entscheidung fällen.
Ich würde es sehr bedauern, wenn von dieser Entscheidung, von Einzelnen die fernere Mitwirkung an einer glücklichen Vollendung des heute begonnenen Werkes abhängig gemacht werden wollte. Es wurde betont, daß es nöthig ist, daß das Gesetz bei der großen Tragweite und Wichtigkeit, welche ihm innewohnt, eine eingehende Berathung finde, und ich glaube, daß sich gerade solche Kräfte, die von Anbeginn an alle Sorgfalt diesem Kinde gewidmet haben, nicht im letzten Augenblicke davon zurückziehen sollten. Ich finde nur mehr Anlaß, bezüglich zweier Bemerkungen mir eine Erwiderung zu erlauben. Es hat der Herr Abgeord. Dr. v. Wiener darauf hingewiesen, daß dem Landesausschuße nahezu 3 Monate Zeit zu Gebote gestanden sind, den Gesetzentwurf selbst durchzuberathen und daß der Landesaueschuß diese Zeit für allzu kurz gefunden hat. Nun, meine Herren, so ganz richtig ist dieser Ausspruch nicht. Die Note des Landes-Kulturrathes trägt allerdings das von Dr. von Wiener citirte praesentatum und der Bericht des Landesausschußes hat wiederum das von ihm angegebene Datum.
Allein, wenn dem Landesausschuße thatsächlich diese ganze Zeit zu Gebote gestanden wäre, dann wäre eben sein Bericht nicht erst am 3. April erstattet worden; abgesehen davon, daß ja der Landesausschuß nicht so wie es bei den Kommissionen der Fall ist, sich mit einzelnen Gegenständen ausschließlich zu befassen vermag, hatte er auch jene ihm vorgerechnete Zeit nicht zu Gebote, weil ja mit jener Vorlage, mit jener Note nur die Berathung und Beschlußfassung des Forstgesetzes seitens des Landeskulturrathes demselben bekannt geworden war, aber später erst die Motivberichte dem Landesausschuße eingehändigt worden sind.
Es wurde schließlich darauf hingewiesen, daß auch die Erklärungen, welche die Regierung bezüglich des Forstgsetzentwurfes abgegeben hat, für den Antrag des Herrn Dr. von Wiener sprechen. Nun, meine Herren, ich werde sehr erfreut sein, wenn die Arbeit der Kommission wenigstens das Resultat
haben wirb, baß einmal die Erklärungen der Regierung, welche, wie schon von anderer Seite betont worden ist, seit dem Jahre 1869 abgegeben wurden, in der Vorlage eines Forstgesetzes oder ähnlicher Bestimmungen thatsächlichen Ausdruck finden. Auch das wird ein Gewinn fein. Die Erklärung der Regierung selbst mußte ich orakelhaft nennen, sie läßt es im Unklaren, welchem Schicksale schließlich auf dieser Seite der Gesetzentwurf entgegengehen wird.
Der Antrag des Dr. von Wiener geht, wie ich gesehen habe, nicht dahin, daß das h. Haus auch nicht über die beantragten Resolutionen seine Meinung und sein Votum abgeben würde, und ich glaube, daß, wenn wenigstens dies geleistet wirb, immerhin ein Schritt zur Besserung der die Besserung so sehr bedürftigen forstwirthschaftlichen Zustände unseres Landes gethan sein wirb.
Oberstlandmarschall: Nach dem Schluße der Generaldebatte kommt der vertagende Antrag zur Abstimmung.