Pondìlí 10. kvìtna 1875

Damals (im Jahre 1863) drängte sich vor Allem die Frage auf, "wem gehören diese Fonde?" Und da fanden wir in der ganzen älteren Gesetzgebung über die Contributions-Getreide-Schüttböden wie im Verlaufe deren Entwickelung und Verwaltung Belege dafür, daß sie (die Fonde) ganz von den jeweiligen Besitzern der unterthänigen GrundAnsässigkeiten herrühren, daß sie vorest blos zur Deckung ihres Samenbedarfes zu dienen hatten, daß, so oft etwas daran fehlte, von den jeweiligen Besitzern jener steuerpflichtigen Ansässigkeiten allfällige Abgänge ersetzt, gleichwie allfällige Gebäude, die Schüttboden errichtet werden mußten; ebenso wurden aber auch disponible Ueberschüsse solcher Fonde zu Gunsten der Theilnehmer auf Straßen u. dgl. verwendet.

Die jeweiligen Besitzer dieser unterthänigen Grundstücke waren also jedesmal auch Besitzer und Nutznießer jener zugehörigen Fonde. Als die Gesetzgebung sich klar darüber wurde, daß die Fonde nicht mehr ihrem Zwecke entsprechen, was hätte der natürliche Schluß, was die rechtliche Folge sein können, sollen?

Ich glaube, wir hätten damals recht gut sagen können, die Fonde, die ihrem Wesen und ihrem Zwecke nicht mehr entsprechen, sollen ihren Theilnehmern zur freien Verfügung übergeben werden. Wir aber dachten damals, daß wir es versuchen sollten, wie überhaupt die Wirthschaft im Lande allgemein in eine Geldwirthschaft sich umwandelte, daß auch diese Getreidevorräthe, sämmtliche Contributions-Getreide-Fonde in Geldfonde umgewandelt und daraus Vorschußkassen zur Unterstützung der Theilnehmer errichtet wurden.

Meine Herren! Wenn hie und da ein Vorwurf gegen die damalige gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht gemacht wird, so bitte ich zu erwägen, daß die Landesgesetzgebung nichts Anderes thun konnte, als die rechtliche Natur, die Widmung und den Umfang jener Fonde, wie auch die bisherigen Theilnehmer und deren Rechte zu konstatiren und es möglichst ihrer autonomen Selbstverwaltung zuzuweisen. Nun es zeigte sich allerdings, daß auch auf diesem neuen Wege der gewünschte, beabsichtigte Zweck nicht erreicht wurde.

Zu dem, was in dieser Hinsicht der Hr. Abg. von Leitomischl angeführt hat, erlaube ich mir noch hinzuzufügen, daß es begreiflich sei, daß die ans bloßen Kleingrundbesitzern bestehenden Theilnehmer in der Regel gleichmäßige Bedürfnisse und Verhältnisse haben, daß es natürlich ist, daß nach dem Schnitte die Grundbesitzer am ehesten etwas abzahlen konnten, wo sich aber Niemand von den Theilnehmern um Anlehen meldet, da braucht wohl Keiner von ihnen einer solchen Aushilfe.

Da wäre also ein Anbot, aber keine Nachfrage; letztere, die Nachfrage, aber entsteht, wann die Grundbesitzer, insbesondere die kleineren wieder alle mehr weniger Geld brauchen, nämlich im Frühjahre, da hat es aber Niemand unter den Schuldnern, um es herzugeben. Meine Herren, wenn Sie wirklich die Beschränkung auf die eigenen Fondsmittel belassen, wie sie ursprünglich aus zu großer Besorgniß für ungeschmälerte Erhaltung der Fonde aufgenommen war, so ist es begreiflich, daß dem Grundbesitzer wenig oder gar nicht geholfen wird, wie die Erfahrung zeigt, d. h. die landw. Vorschußkassen sind an und für sich unzulänglich, wo nicht allgemeinere Theilnahme, wenn nicht der Zutritt auch anderer, ja aller Standes-Klassen der Bevölkerung zugegeben wird.

Es hat sich aber zugleich gezeigt und ich finde es sehr natürlich, die kleineren Grundbesitzer allein seien ihrem Berufe und zerstreuten Wohnsitze nach wie ihrer Vorbildung und gewohnten Beschäftigung nach in der Regel nicht recht befähigt, um das Kanzleiwesen, Kassa- und Rechnungsgeschäfte und dergl. zu besorgen. Mit Recht hat in Der Beziehung Dr. Sladkovský darauf hingewiesen, daß in derselben Zeit allgemeine, freie, bürgerliche Vorschukassen entstanden sind, die mit viel kleineren

Fonden anfingen und viel größere Resultate erzielten, als die Wirthschaftskassen; diese unläugbare Thatsache spricht zugleich dafür, daß nicht zu besorgen sei, daß freier gestellte Genossenschaften darum schon zu Grunde gehen.

Im Gegentheil ist es klar, daß wie überhaupt freies Vermögen werthvoller, freies Eigenthum einträglicher, besser verwendbar und fruchtbringender ist, daß in dieser Hinsicht auch die landwirthschaftlichen Vorschußkassen sich besser, wirksamer erweisen werden, wenn sie freier gestellt, nicht wie bisher eingeschränkt sein werden. In den gebundenen, wie stiftungsmäßig behandelten landwirthschaftlichen Vorschußkassen blieb Alles wie gebannt, in der Gebundenheit wenig wohlthuend und fruchtbringend. Auf der anderen Seite aber haben sich die allgemeinen Vorschußkassen, welche in derselben Zeit sich entwickelten, bei Weitem besser bewährt, sie zeigten mehr Lebenskraft und allgemeine Nützlichkeit.

Meine Herren! Wenn wir zu dieser Uiberzeugung gelangten, kam itzt wieder an uns die Frage, ob es denn nöthig ist, ob es sich vom rechtlichen und national-ökonomischen Standpunkte rechtfertigen lasse, daß wir die bezeichneten Fonde noch weiter im bisherigen Zustande beisammen festhalten, nachdem auch der neuerliche Versuch mit denselben sich nicht bewährte. Wozu dienen jetzt diese Fonde, wem nützen sie? Ich glaube, wenigstens das sei gerechtfertigt, daß wir der freien autonomen Entwicklung dieser landwirthschaftlichen Vorschußkassen, respektive ihrer Fonde mehr Spielraum zulassen mögen; dies geschieht, indem wir namentlich die §. 11-21 des Gesetzes vom 6. August 1864 der Selbstbestimmung der Theilnehmer überlassen, zumal unter Kontrole der vorgesetzten politischen und autonomen Organe. Was sind denn die fraglichen §§ 11-21? Sie behandeln die eigentliche Geschäftsordnung der landw. Vorschußkassen, nämlich §. 11, 12, 13 des Gesetzes vom 6. August 1864 behandelt die Art und Weife, wie Darlehen ohne Hypothek auf Personalkredit gewährt werden sollen; §. 14 behandelt ausnahmsweise Darlehen auf Hypotheken; §. 15 bestimmt die Hohe der Zinsen; §. 16 das Vorrecht der Theilnehmer u. s. w.

Bei den angedeuteten Umständen, wo es fraglich ist, ob es gerechtfertigt sei, daß wir den jetzigen Theilnehmern das freie Verfügungsrecht noch ferner vorbehalten, wo wir die Vorschußkassen eher ganz ihrem Ermessen anheim stellen sollten, wie konnte es bedenklich erscheinen, daß wir auch nur geschäftsordnungsmäßige Fragen der autonomen Bestimmung der Theilnehmer überlasten, zumal noch unter ber behördlichen Kontrole? Was die beantragten möglichen Erleichterungen, Vereinfachungen oder Erweiterungen des Geschäftsverkehres anbelangt, sollen sie zweckdienlich so eine Art Uibergang vorbereiten, daß sich vielleicht lebensfähigere Genossenschaften daraus entwickeln, wenn sich auch bei den neuen Erleichterungen die bisherigen Gesellschaften nicht

als lebensfähig erweisen. Ich glaube, es liegt also im Interesse des guten Zweckes der Nationalökonomie, wie des Rechtes selbst, daß wir wenigstens das Minimum solcher begünstigender Grundsätze annehmen, die Niemandem, keinem berechtigten Interesse nahe treten, aber im Ganzen ein bedeutendes Vermögen den Interessenten im Lande fruchtbringender, frei verfügbarer, nützlicher machen in einer Zeit, wo gerade der Kleingrundbesitz der Hilfe so sehr bedürftig ist. Ich unterstütze also den Antrag der Kommission und glaube, daß er ohne alle Bedenken angenommen werben kann.

Oberstlandmarschall: Dr. Habermann hat das Wort.

Abg. Dr. Habermann: Ich habe vorhin den Antrag auf Schluß der Debatte gestellt.

Oberstlandmarschall: Es wurde der Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku. (Stane se.

Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Schmeykal hat den Antrag gestellt, das Alinea 1 des § 13 hat folgendermaßen zu lauten: Generalversammlungen bleibt nach Maßgabe rücksichtswürdiger gegebener Verhältnisse vorbehalten, zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung oder Erweiterung des Geschäftsverkehrs, wie insbesondere durch Annahme fremder Spareinlagen, Abweichungen von den in den §§. 11-21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., getroffenen Bestimmungen zu beschließen.

Snìm. sekr. Schmidt: Dle návrhu dra Schmeykala má první Alinea §. 13. následovnì zníti:

Valné hromadì zùstaveno jest, podle toho. jestli že okolnosti ohledu hodné jsou, uzavøíti odchýlky od ustanovení §§. 11 až 21 zákona ze dne 6. srpna 1864, è. 28, obsažených, a to za úèelem tím, aby se jednání správní snadnìjším uèinilo, zjednodušilo, aneb aby se obor jednání toho rozšíøil, jakožto zejména pøijímáním cizích vkladù spoøitelních.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteøí podporují ten návrh, nech pozvednou ruku. (Stane se.

Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Antrag des Abg. Steffens für Alinea 1 hat zu lauten: Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung oder Erweiterung des Geschäftsverkehrs Abweichungen von den in den §§. 11-21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., getroffenen Bestimmungen zu beschließen.

Snìm. sekr. Schmidt: Dle návrhu polance pana Steffensa zní první Al. §. 13:

Valné hromadì zùstaveno jest, uzavøíti odchylky od ustanovení v §§. 11-21. zákona ze dne 6. srpna 1864, è. 28, obsažených, a to za

úèelem tím, aby se jednání správní snadnìjším uèinilo, zjednodušilo, aneb aby se obor jednání toho rozšíøil.

Oberstlandmarschall: Welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erbeben.

Kteøí podporují tento návrh, nech pozvednou ruku. (Stane se. )

(Geschieht. )

Er ist nicht genügend unterstützt.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Weber Hoher Landtag! Gerade in diesem §. 13, wie er von der Kommission verfaßt wurde, hat die Kommission den Schwerpunkt der Kommissionsverhandlung und überhaupt der Gesetzesvorlage zu finden geglaubt und hat demnach, weil gerade in dieser Richtung von Seite des Landesausschußes diese Vorlage und diese Bestimmungen neu formulirt vorgelegt worden sind, mit größter Freude begrüßt, was schon aus den vorjahrigen Petitionen, die an den h. Landtag gelangten und aus den Aeußerungen der Bezirksvertretungen hervorging, wornach selbst jene Bezirksvertretungen, die keine radikalen Aenderungen der betreffenden Gesetze verlangten, doch in dieser Beziehung eine Aenderung, eine Vereinfachung und insbesondere das Bedürfniß für Vorschußkassen, fremde Spareinlagen in Rechnung nehmen zu dürfen statuiren zu müssen glaubte. Bekanntlich wurden, wie schon im Eingange des Berichtes erwähnt worden ist, alle Bezirksvertretungen des Königreiches aufgefordert, ihre Aeußerung, betreffend die Revision dieses Gesetzes, abzugeben. Die meisten gingen sehr weit und es haben 41 Bezirksvertretungen gerade in der erwähnten Richtung ihren Wünschen Ausdruck gegeben und demgemäß hat der h. Landtag in der vorjährigen Session vom 14. Oktober 1874 den Grundsatz der Petenten zu feinem Grundsatze angenommen und beschlossen, daß den Vorschußkassen auch die Ausdehnung ihrer Agenda durch Annahme von Spareinlagen bewilligt werde. Wenn demnach der h. Landtag im vorigen Jahre diese Anschauung, diesen Grundsatz zu dem seinigen machte, so war nicht allein der Landesausschuß, sondern auch die Kommission verpflichtet, auf Grundlage dieses vom h. Landtage adoptirten Grundsatzes eine geeignete Vorlage zu machen.

Wenn nun seitens des ersten Redners, der gegen diesen §. aufgetreten ist, bemerkt wurde, es sei mißlich und schädlich für den Landesausschuß und die Statthalterei, in dieser Richtung eine so weit gehende Befugniß dem Landesausschuße einzuräumen, so glaube ich, wie es schon einer der letzten Redner angedeutet hat, so mißlich und schädlich ist es nicht. Denn wenn man die §§. 11 und 21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., näher in's Auge faßt, so beziehen sich dieselben eben auf Gegenstände, welche die Kapitalsbewegung, verzinsliche Anleihen, Kredit und dergl. zum Gegenstande haben.

Dies gleichsam uniform in ein Gesetz zu bringen, geht nicht wohl an, und in dieser Beziehung wurden auch die verschiedensten Wünsche laut, die

auch in Aeußerungen und Berichten der Bezirksvertretungen und politischen Behörden an den hohen Landtag herangekommen sind. Wenn es sich darum handelt, ob 4%, 5% Zinsen, ob 20% Annuitäten, ob Personal- oder Hypothekarhaftungen u. s. w. zulässig sind, so glaube ich, diese Bestimmung kann man unschädlich und ungefährlich der Generalversammlung überlassen, um so mehr, als, wie wir gehört haben, die Bezirksvertretungen ihr Gutachten abzugeben haben, und als auch der L. -A. im Einverständnisse mit der k. k. Statthalterei endgiltig diese Normen zu genehmigen hat.

Die Plage wird für den L. -A. gewiß nicht so groß sein, er wird bei denselben Bestimmungen, von denen ich gesprochen habe, eine gewisse Fertigkeit, Erfahrung und Uibung gewinnen, um eben in dieser Richtung solche Normen zur Genehmigung an empfehlen zu können, die wirklich unschädlicher Natur sind und keineswegs den Fondstheilnehmern irgend eine Gefahr bringen können.

Wenn nun namentlich von Seite des ersten Herrn Oponenten hervorgehoben worden ist, daß dadurch ein Wirkungskreis für die Vorschußkassen herauswachsen würde, welcher gar nicht darin gelegen ist, so bitte ich nicht zu übersehen, daß es sich um Vorschußkassen handelt. Diese haben den Zweck, Vorschuß zu geben, also nur um Vorschußkassen kann es sich handeln Wie die Modalitäten sind und wie sie in den einzelnen Bezirken etwa anders sein sollen, das wäre Gegenstand der Abweichungen von den starren Normen, wie ste im Gesetze vom J. 1864 enthalten sind und daß diese Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1864 nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, nicht ein günstiges Resultat erzielt haben, das haben wir vielfach von Seite mehrerer Redner gehört, und das haben im Vorjahre und heuer auch die bezüglichen Petitionen und Berichte gezeigt. Wenn ferner von Seite des Herrn Regierungsvertreters von einer weitgehenden Haftung gesprochen wird, so kann ich nur darauf hinweisen, was der Herr Abg. von Leitomischl hervorgehoben hat, daß Vorschußkassen von großem Umfange sich schon herausgebildet haben, die über große Fonde verfügen, die aber ohne jeden Fond angefangen haben.

Wenn es sich dermal um die landwirthschaftlichen Vorschußkassen handelt, denen schon bedeutende Fonde zur Verfügung stehen, und wenn diese Fonde nicht Garantie genug bieten sollten für jene Fälle, wo wirklich die Fonde zur Haftung herangezogen werden, dann könnte man überhaupt nicht sagen, daß solche Vorschußkassen sich entwickelu können. Daß sie sich aber entwickelt haben, zeigt die Erfahrung. Ich muß demnach im Namen der Kommission den h. Landtag bitten, den Antrag, wie er von Seite der Kommission vorgelegt worden ist, unverändert anzunehmen, jedenfalls aber auf den Antrag des ersten Herrn Oponenten Baron Scharschmidt, das erste Alinea wegzulassen, nicht einzugehen. Wenn Herr Dr Schmeykal als Referent des Landesausschußes eine Beruhigung darin findet, daß die ur-

sprüngliche Fassung dieses Alinea wieder aufgenommen werde, nämlich "den Generalversammlungen bleibt vorbehalten nach Maßgabe rücksichtswürdiger Verhältnisse u. s. w. ", so scheint das der Komission eine sehr unschädliche Sache, sie hielt es nur für einen Pleonasmus rücksichtswürdige Verhältnisse als Motive anzuführen, die den Landesausschuß und die Statthalterei bestimmen könnten, solche Abweichungen zu genehmigen; wenn aber darin eine Beruhigung gefunden werden will, so glaube ich nicht Unrecht zu thun, wenn ich mich im Namen der Kommission mit diesem Antrage konformire.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung.

Abg. Ritter von Limbeck: Ich bitte ums Wort zur Abstimmung, ich möchte ersuchen, daß über die Worte "insbesondere durch Annahme fremder Spareinlagen" abgesondert abgestimmt werde.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Abgeordneten Steffens ist dahin gegangen, diesen Absatz fallen zu lassen. Der Antrag ist nicht unterstützt worden und steht daher auch nicht in weiterer Verhandlung.

Zu Alinea 1 des §. 13 besteht nach der Aeußerung des Herrn Berichterstatters, der sich dem Antrage des Herrn Dr. Schmeykal anschließt, nur ein Antrag und zwar der Antrag des Herrn Dr. Schmeykal.

Das Alinea 1 hätte zu lauten: §. 13.

Der Generalversammlung bleibt nach Maßgabe rücksichtswürdiger Verhältnisse vorbehalten, zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung ober Erweiterung des Geschäftsverkehrs, wie insbesondere durch Annahme fremder Spareinlagen - Abweichungen von den in den §§. 11 bis 21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl, getroffenen Bestimmungen zu beschließen.

Snìm. sekr. Schmidt: Valné hromadì zùstaveno jest, jsou-li okolnosti ohledu hodné, uzavøíti odchylky od ustanovení v §§. 11 až 21 zákona ze dne 6. srpna 1864 obsažených, a to za úèelem tím, aby se jednání správní snadnìjším uèinilo, zjednodušilo, aneb aby se obor jednání toho rozšíøil, jakožto zejména pøijímáním cizích vkladù spoøitelních.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech vstanou.

(Geschieht. ) Angenommen. Das zweite Alinea lautet (liest): Ebenso bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, bei erfolgten Theilungen von berechtigten Ansäßigkeiten (§. 5 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl. ) das Minimum festzusetzen, unter welches die Antheile der einzelnen Theilnehmer nicht herabsinken dürfen, wenn nicht die Mitgliedschaft an dem Fonde aufhören soll. Im Falle einer solchen Erlöschung der Mitgliedschaft müssen die

auf die ausscheidenden Theilnehmer entfallenden Fondsantheile an dieselben ausgefolgt werden.

Snìm. sekr. Schmidt (ète):

Rovnìž zùstavuje se valné hromadì v pøípadì tom, když se usedlosti oprávnìné rozdìlily (§. 5 zák. ze dne 6. srpna 1864, è. 28), ustanoviti nejmenší míru, pod kterou se podíly jednotlivých úèastníkù dále rozdìliti nesmìjí, aè nemá-li ten který podílník pøestati býti úèastníkem fondu. Pøestane-li nìkdo z pøíèiny takové býti úèastníkem fondu, má se úèastníku vystupujícímu vydati podíl fondu na nìj pøipadající.

Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Abg. Weber (liest): §. 14.

Zur Giltigkeit der im vorstehenden Paragraph bezeichneten Beschlüsse wird unbeschadet der für ihre Ausführung etwa durch besondere Gesetze vorgeschriebenen staatlichen Bewilligung erfordert:

1.   Daß die Generalversammlung mindestens 30 Tage vor ihrem Zusammentritte in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise einberufen worden sei;

2.   daß in der Generalversammlung mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten war und hievon mindestens zwei Dritttheile die bezüglichen Beschlüsse faßten;

3.   daß auf Grund des vom Bezirksausschuße erstatteten Berichtes der Landesausschuß im Einverständnisse mit der k. k. Statthalterei die Genehmigung ertheilt.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): §. 14.

Usnešení v pøedešlém §. naznaèená mùže valná hromada - nehledíc k státnímu povolení, jehož by snad v pøíèinì provedení jejich podle zvláštních zákonù potøebí bylo - platnì uèiniti jen tehdá:

1.   když byla valná hromada nejménì 30 dní pøed tím, než se sešla, svolána spùsobem v zákonu ustanoveným;

2.   když ve valné hromadì aspoò polovice k hlasování oprávnìných zastoupena byla a když z tìchto aspoò dvì tøetiny pro usnešení, jichž se týèe; hlasovaly;

3.    když zemský výbor v základì zprávy okresního výboru usnesení tato schválí, shodnuv se s c. k. místodržitelstvím.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Es liegt ein Antrag des Herrn Dr. Habermann vor, einen neuen Paragraf als §. 15 einzuschalten: "Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorschußkassa auch durch Beschluß der Generalversammlung in eine Assoziation zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer oder zu Genossenschaften im Sinne des Reichsgesetzes vom 9. April 1873, Z. 70 R. -G. -Bl, umgewandelt werden, doch sind die Uiberstimmten und diejenigen von den Theilnehmern, welche in der Generalversammlung nicht vertreten waren und den gefaßten Beschlüssen nicht beitreten wollen, berechtigt, die Ausfolgung des auf sie entfallenden Antheils zu verlangen. "

Ich ertheile dem Hrn. Antragsteller das Wort.

Abg. Dr. Habermann: In der Vorlage des Landesausschußes befindet sich im Einklange mit den Grundzügen, welche in der vorigen Session von der hiezu bestimmten Kommission entworfen worden sind, die Bestimmung, daß es der Generalversammlung gestattet ist, die Vorschußkassa in eine Assoziation zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer oder in eine Erwerbsoder Wirthschaftsgenossenschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung umzuwandeln und im Anschluße daran die Bestimmung, daß im Falle dieser Umwandlung jene Theilnehmer, welche überstimmt werden oder nicht erschienen waren, an den gefaßten Beschluß nicht gebunden und berechtigt sind, die Ausfolgung der auf sie entfallenden Antheile zu begehren. In der letzten Berathung der Kommission wurde diese Bestimmung der Vorlage des Landesausschußes fallen gelassen. Obschon die Minorität einen besonderen Antrag nicht gestellt hat, so erlaube ich mir doch auf die Landesausschußvorlage zurückzugreifen und möge es mir gestattet sein, den gestellten Antrag kurz zu begründen. Dasjenige, was in der Debatte über den vorausgegangenen § 13 von verschiedenen Herren Rednern angeführt wurde, spricht für die Aufnahme der Bestimmung, wie ich sie beantragt habe.

Ich weise darauf hin, daß es dem Landtage, als im Jahre 1863 die imperative Umwandlung der Kontributionsfonde ausgesprochen winde, als im J. 1864 die Grundzüge der Organisation über diese Vorschußkassen festgestellt wurde, weniger um Sympathien für ein neues gebundenes Vermögen zu thun gewesen sein dürfte, sondern um einen Impuls zur Bildung von landwirthschaftlichen Vorschußkassen. Der Zweck, welcher damals angestrebt wurde, wurde, wie bereits auseinander gesetzt, nicht in dem gehofften Maße erreicht.

Die Summe des Fondsvermögens der in Vorschußkassen umgewandelten Contributionsfonde beträgt 8 Millionen. Wenn man aber diese Summe durch 160000 Fondstheilnehmer dividirt, so bleibt für den einzelnen Fondstheilnehmer kein großer Betrag übrig. Es wurde also ein sehr löblicher Zweck mit unzureichenden Mitteln verfolgt. Die Vorschuß-

kassen, die sogenannten landwirthschaftlichen, waren Seitenstücke zu den gewerblichen Genossenschaften, sie sind eine Art von Zwangsvorschußkassen, wie die Gewerbsgenossenschaften, welche auf Grund der Gewerbeordnung vom Jahre 1859 gebildet, auch Zwangsgenossenschaften genannt werden. Auch hier wurde ein löblicher Zweck angestrebt, und ebensowenig wie aus dem Gebiete des Kreditwesens erreicht.

Die Klagen über die Nothlage des Klein grundbesitzes, über das Unzureichen des Kredites datirt nicht aus der neuesten Zeit, sondern aus dem Anfange der 60. Jahre und noch weiter zurück, und es war darum natürlich, daß der Landtag über diese Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, beziehungsweise des gemeinschaftlichen Eigenthums hinausgehend die zwangsweise Umwandlung der Kontributionsfonde in Vorschußkassen statuirte.

Das Princip des Zwanges hat sich nicht bewährt, wohl aber hat die Genossenschaftsbewegung seit dieser Zeit auch auf dem Lande große Fortschritte gemacht. Es sind viele Vorschußkassen auf Basis der Selbsthilfe und Selbstverwaltung entstanden, deren Spareinlagen die Fonde dieser landwirthschaftlichen Vorschußkassen weit hinter sich zurücklassen. Es drängt sich nun die Frage auf, ob es nicht zweckmäßig sei, diesen aus den Kontributionsfonden gebildeten landwirthschaftlichen Vorschußkassen wenigstens die gesetzliche Möglichkeit zu geben, sich dem Genossenschaftsgesetze vom 9. April 1873 unterzustellen. Es gibt Bestimmungen in der vorliegenden Gesetzesvorlage, von denen ich mit Grund befürchte, daß sie die Zufriedenheit der Fondstheilnehmer nicht finden werden. Ich fürchte, daß auch der Zweck, welcher mit der vorliegenden Gesetzesänderung angestrebt wird, nicht in dem Grade erreicht wird, als man glaubt.

Namentlich mochte ich daraus hinweisen, daß Spareinlagen einer Vorschußkassa, bei welcher keine ausreichende Haftung vorhanden ist, nicht in dem Grade zustießen werden, daß etwas mehr als bisher, oder etwas nennenswerthes erreicht werden kann. Größere Vorschußkassen, welche über einen Fond von 50000 fl. verfügen, werden etwas für die Kreditnoth der Kleingrundbesitzer thun können, ihnen wird die Änderung zu Statten kommen. Kleineren aber, welche vielleicht 1000 fl. Fondsvermögen besitzen, 5000 oder 10000 fl. und darüber hinaus, und keine Haftung stipuliren, werden keine fremden Kapitalien zufließen, und sie werden in Folge dessen keinen Kredit haben, aber auch Kredit nicht bieten können. Dann sind aber die Beschränkungen, welche der vorliegende Gesetzentwurf stipulirt, so vielfach, daß die Gebahrung der Vorschußkassen selbst nicht vereinfacht wird.

Da ist zuerst die mehr formale Kontrole der politischen Bezirksbehörde bestehend in der Ueberwachung der Legalität der Beschlüsse der Generalversammlung. Es kommt dazu die meritorische Kontrole seitens der Bezirksausschüsse und bei vielen Beschlüssen der Generalversammlung überdies

das Erforderniß der Genehmigung der hohen Statthalterei und des hohen L. -A.

In dem vorausgehenden Paragraphe wird den landwirthschaftlichen Vorschußkassen das Recht der Selbstverwaltung theilweise wieder zurückgegeben, aber nur zum Theile, nur in beschränktem Maße.

In dem Antrage, welchen ich zu stellen mir erlaube, würde dieses Recht ihnen vollständig wiedergegeben, und würden auch die minder dotirten Fonde in die Lage gesetzt sein, durch Umwandlung in eine Genossenschaft im Sinne des Reichsgesetzes zu einer lebensfähigen Vorschußkasse sich zu gestalten.

Es gibt viele Einwendungen, welche gegen diesen Antrag erhoben werden. Die Haupteinwendung ist diejenige, daß damit die Zerbröckelung und Pulverisirung der Fonde zu befürchten fei.

Ich für meine Person habe mehr Vertrauen zu dem Verständniß unserer Grundbesitzer für ihre eigenen Interessen, als daß sie die gesetzliche Möglichkeit der Umwandlung in eine lebensfähige Vorschußkasse mißbrauchen würden. Ich muß aber auch bemerken, daß auf die Dauer bei der fortgesetzten Theilung der Gründe, wie ste ja gesetzlich gestattet ist, überhaupt eine solche Pulverisirung eintritt, daß in dem ersten Satze des Gesetzes bezüglich jener Fonde, welche heute noch nicht in Kassen umgewandelt sind, die Theilung Hinauszahlung der Fondsantheile an die Theilnehmer ausgesprochen ist, daß im nächstfolgenden Paragraphe die individuelle Theilung des Fondsvermögens unter die Theilnehmer gestattet werden soll. Wenn man also das plus zugibt, die vollständige Theilung und Rückerstattung, so sehe ich nicht ein, warum man nicht auch für das minus sich aussprechen und die Umwandlung in eine Genossenschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung sich aussprechen konnte. Ich greife aber auch darum zurück auf die Bestimmungen der §§ 11 und 15 der L. -A. -Vorlage, die ich zusammengefaßt habe, weil dieselben in Einklang stehen mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über das gemeinsame Vermögen, nach welchen eine Verpflichtung zu einer immerwährenden Gemeinschaft es nicht gibt, und nach welchen es dem überstimmten Theilhaber eines gemeinsamen Vermögens bei eingreifenden Veränderungen desselben gestattet ist, aus der Gemeinschaft zurückzutreten und die Auszahlung seines Antheils zu begehren. Ich empfehle meinen Antrag dem h. Landtage zur Unterstützung. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Habermann stellt, lautet: Als §. 15 sei einzuschalten: "Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorschußkassa auch durch Beschluß der Generalversammlung in eine Assoziation zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer oder in eine Genossenschaft im Sinne des Reichsgesetzes vom 9. April 1873, Z. 70 des R. -G. -Bl. umgewandelt werden. Doch sind die

überstimmten und diejenigen Fondstheilnehmer, welche in der Generalversammlung nicht vertreten waren, und den gefaßten Beschlüßen nicht beitreten wollen, berechtigt, die Ausfolgung der auf sie entfallenden Antheile zu verlangen.

Snìm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Habermann èiní návrh, aby jakožto §. 15. vložen byl nový paragraf, a sice:

"Za tìmitéž podmínkami mùže záložna usnešením valné hromady v družstvo ke spoleèným hospodáøským úèelùm úèastníkù fondu, aneb ve spoleèenstvo ve smyslu Ø. Z. ze dne 9. dubna 1873, è. 70 Ø. Z. pøemìnìna býti. V pøípadì takovém jsou však úèastníci fondu, kteøí pøi hlasování zùstali v menšinì, jakož i takoví, kteøí pøi valné hromadì zastoupeni nebyli, a k uèinìnému usnesení pøistoupiti nechtìjí, oprávnìni žádati, aby podíly na nì vypadající jim vydány byly. "

Oberstlandmarschall: Bitte Jene, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteøí návrh podporují, nech pozdvihnou ruce.

(Stane se).

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

H. Regierungsvertreter Friedl: Aus den Gründen, die ich früher geltend gemacht habe, und die ich aus der Hoffnung hergenommen habe, glaube ich mich auch gegen die Aufnahme dieses neuen §. aussprechen zu müssen. Es ist in diesem neuen Antrage sogar ausgesprochen worden, daß eine unbeschränkte Haftung stattfinden soll. Der Grund jener Genossenschaft ist der Vertrag einzelne Genossenschaftsmitglieder, und es ist demnach nach dem Genossenschaftsgesetze, auf das sich berufen wird, durchaus nicht genügend ein Beschluß der Generalversammlung. Im Gegentheil, der §. 3 des Genossenschaftsgesetzes fordert ausdrücklich die Schriftliche Erklärung jedes Theilnehmers, es müßte diese also in Anforderung gebracht werden. Wie der Herr Antragssteller selbst zugibt, will er der Minorität das Recht einräumen zum Austritte. Dieser Austritt wird natürlich dann ein sehr großer fein, wenn es sich handeln wird um die unbeschränkte Haftung. Denn die unbeschränkte Haftung besteht darin, daß nicht blos die Antheile, sondern das ganze Vermögen des Theilnehmers dem Fondsgläubiger, dem Vorschußkassagläubiger zur Bedeckung zu dienen haben. Wir haben aber es hier mit Instituten zu thun, die nicht lediglich auf freiwilliger Vereinigung der Theilnehmer beruhen, sondern im Gegentheil durch das Gesetz geschaffen sind, und wo es also auch Besitznachfolger in den Theilen geben wird, und zwar jene Besitznachfolger, welche das Gesetz als solche bezeichnet. Diese Besitznachfolger werden nun an sich die Frage stellen, sollen ste bei der unbeschränkten Haftung ihres Besitzvorgängers, zu der er sich erboten hat, bleiben oder nicht. Und ich glaube nicht, daß in der Mehrzahl

die Besitznachfolger die an sie gestellte Frage bejahend beantworten würden. Und es wird eben das herbeigeführt werden, was vermieden werden soll, nämlich nach und nach, und zwar in sehr kurzer Zeit, eine Zerbröckelung dieser Fonde, die wie hervorgehoben wurde, nichts weniger als 15 Millionen betragen und dem Lande dennoch erhalten werden sollen. Aus dieden Gründen glaube ich im Namen der h. Regierung die Erklärung abgeben zu können, daß ein Rückgreifen wenigstens auf das Gesetz vom 9. April 1873 auch nicht einmal gestattet wäre. Es wäre das ein Hineinmengen fremder Elemente in dieses Reichsgesetz, die eben dieses Reichsgesetz nicht kennt. Wir haben hier Aufsichtsorgane, Behörden, welche zu sprechen haben, und die die Aufsicht zu üben haben, die aber das Gesetz vom 9. April 1873 gar nicht kennt. Wollte demnach das h. Haus beschließen, daß eine Genossenschaft zu landwirthschaftlichen Zwecken oder eine Erwerbsgenossenschaft, oder Wirthschaftsgenossenschaft stattfinden soll, so müßte das jedenfalls auf Grund neu aufzunehmender Bestimmungen stattfinden. Es könnte nicht auf Grund des bezogenen Reichsgesetzes geschehen, weil die Bestimmungen eben wesentlich verschieden sind. (Unruhe. )

Uibrigens muß ich hier schon geltend machen, und behalte mir vor, dies nochmals zur Sprache zu bringen, daß der Regierung daran gelegen sei, daß diese Fonde möglichst erhalten werden. Alles, was demnach voraussichtlich zur Auflösung dieser Fonde führt, ist der Regierung nicht genehm, und würde sie demnach vielleicht auch nicht gut in ber Lage sich befinden, ein solches Gesetz der Allerhöchsten Sanktion zu unterbreiten. (Rufe: Oho!)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Habermann das Wort.

Dr. Habermann: Ich erlaube mir noch einige Bemerkungen auf die Ausführungen des Hrn. Regierungsvertreters. Technische Schwierigkeiten der Umwandlung solcher Vorschußkassen in Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 9. April 1873 kann ich wenigstens nach den Erfahrungen, die mir zu Gebote stehen, nicht erkennen. Denn wenn auch die Schriftliche Beitrittserklärung jedes Mitgliedes erforderlich, so kann diese zu gleicher Zeit mit dem Entwurfe der Statuten in ber beireffenden Generalversammlung erfolgen.

Die Statuten werden von den zustimmenden Theilnehmern unterschrieben, und es wird, wenn nicht ein Notariatsakt aufgenommen würde, das Statut auch mir registrirt, wenn es von sämmtlichen beitretenden Mitgliedern unterzeichnet worden. Was also die Unterschrift und die Beitrittserklärungen anbelangt, so ist das wohl kein Hinderniß.

Was die Befürchtungen betrifft, baß bei Stipulirung unbeschränkter Haftung recht viele Theilnehmer zum Austritt sich melden würden, so kann ich sagen, daß wenigstens im nord-westlichen Böhmen das Vorurtheil gegen die unbeschränkte Haf-

tung überwunden ist, daß es aber eben den Fondtheilnehmern selbst anheimgegeben ist, ob sie eine Genossenschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung errichten wollen. Anlangend die Befürchtung, daß Besitznachfolger sich überlegen würben, ob sie einer Genossenschaft mit strengerer Haftung angehören wollen, so liegt es in dem Genossenschaftsgesetze selbst begründet, daß jeder Genossenschafter seinen Austritt aus einer Genossenschaft anmelden kann, wenn ihm die Mitgliedschaft unbequem wird. Würde man aber sagen: "Auf diese Weise wird eine Zertrümmerung der Fonde angebahnt", so glaube ich erwiedern zu können, daß ebenso viele Genossenschafter, als wegfallen durch Vorurtheile und Mißverständnisse, durch freiwilligen Beitritt einer solchen Gesellschaft anwachsen werden.

Das letzte Bedenken bezüglich des Hinweises auf das Reichsgesetz vom Jahre 1873 theile ich auch nicht. Wenigstens kann ich mir nicht gut denken, warum in einem Landesgesetze nicht stipulirt werden soll, daß ein Verein, und als Verein werden diese Vorschußkassen doch aufgefaßt, nachdem ja die privatrechtlichen Ansprüche der Fondstheilnehmer an dem Fonde anerkannt sind, daß ein Verein sich nicht einem Reichsgesetze unterstellen darf.

Schließlich möchte ich mir zu bemerken erlauben, daß hier zwischen Mittel und Zweck wohl zu unterscheiden ist.

Die Erhaltung der Fonde mag wünschenswerth sein, wenn aber der Zweck mit diesem Mittel nicht ausreichend oder gar nicht erreicht würde, so wäre das Mittel der jetzigen Beschränktheit zu entkleiden, um den eigentlichen Zweck desto sicherer zu erreichen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Herr Dr. Habermann ist vollständig recht daran, wenn er von seinem Antrage behauptet, daß derselbe dem Landesausschußentwurfe entnommen worden sei, in dessen §. 11 die Verfügung getroffen erscheint, daß der Generalversammlung gestattet sei, eine Vorschußkasse in eine Assoziation zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer oder in eine Erwerbs- oder Wirthschaftsgenossenschaft mit beschränkter oder unumschränkter Haftung umzuwandeln.

Mit diesem Entwurfe erfüllte der Landesausschuß einen Theil jenes Auftrages, welcher ihm von Seite des h. Landtages in der vorjährigen Session zu Theil geworden ist und diesbezüglich dahin lautet, daß bei der Revision des Gesetzes auch auf diese Modalität der Umwandlung der Vorschußkassen in derlei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung Rücksicht zu nehmen sei.

Allein der Landesausschuß hat bei diesem Entwurfe und bei der Vorlage insbesondere dieses §. die Schwierigkeiten sich nicht verhehlen können, welche mit der Durchführung einer solchen Umwandlung verbunden sind und insbesondere hat er,

wie bereits der Herr Regierungsvertreter bemerkt hat, die Gefahren nicht übersehen, welche durch die Gestattung einer solchen Umwandlung für die Zerspaltung und Verkleinerung der Fonde herbeigeführt werden können. Allein deshalb hat er auch Kautelen zu schaffen gesucht, welche die Durchführrung sowohl in der Richtung möglich machen, daß nur in rücksichtswürdigen Fällen zu dieser Umwandlung gegriffen werde, als auch alle juristischen Bedenken beseitigt werden. In juristischer Beziehung nämlich lag die Befürchtung nahe, daß die Generalversammlung, beziehungsweise die Majorität derselben doch nicht eine Genossenschaft mit unumschränkter Haftung beschließen und dadurch den in der Minorität gebliebenen oder nicht erschienenen Theilnehmern eine solche solidarische Haftung durch Mehrheitsbeschluß auferlegen könnte.

Demnach fand der §. 15 im Landesausschußentwurfe Aufnahme, welcher den Ueberstimmten und Nichterschienenen die Auszahlung der auf sie entfallenden Antheile sichert.

Diese letzte juristische Kautel hat allerdings Dr. Habermann ans dem L. -A. -Entwurfe herübergenommen, dagegen war er etwas laxer bei der Statuirung der für die Giltigkeit der Beschlußfassung geforderten Förmlichkeiten, denn der L. -A. -Entwurf hat für diesen Fall der Umwandlung die in Seinem §. 14 vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorgeschrieben, welche identisch sind mit den im §. 17 des jetzigen Entwurfes für die Theilung oder wenigstens theilweise Verwendung der Fonde zu landwirthschaftlichen Zwecken vorgeschriebenen Modalitäten.

Diese im §. 14 des L. -A -Entwurfes vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterscheiden sich wesentlich von jenen, welche Dr. Habermann für sich in Anspruch nimmt und zwar insbesondere im Stimmenverhältnisse.

Während nämlich nach §. 14 des Landesausschußentwurfes zu einer solchen Umwandlung 3 Viertheile der Stimmberechtigten erscheinen ober vertreten sein müssen und davon mindestens 3/4 den bezüglichen Umwandlungsbeschluß fassen müßten, ist nach dem Antrage des Dr. Habermann die Sache etwas leichter, es genügt nach seiner Fassung die Hälfte der Stimmberechtigten und daß 2/3 hieran den bezüglichen Beschluß fasten. Auch wird von Seite des L. -A. -Entwurfes gefordert, daß die bezügliche Generalversammlung unter Intervention der politischen Bezirksbehörde abgehalten wurde, was nach dem bezüglichen Vorschlage des Dr. Habermann gleichfalls nicht begehrt wird

In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat der Landesausschuß jene strengeren Bestimmungen vorschlagen zu müssen geglaubt, die Kommission ist aber von der Aufnahme dieses §. 11 der L. -AVorlage nicht eingegangen und hat dieselbe sammt §. 15 fallen lassen. Ich finde vom Standpunkte des Landesausschußes keine Veranlassung dafür einzutreten, um so weniger, als der Antrag des


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