Pondìlí 10. kvìtna 1875

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

L. -A. -B. Dr. Schmeykal: Ich glaube, daß die Bemerkung des Herrn Regierungsvertreters ihre volle Berechtigung hat, und es wohl nur einem Versehen zuzuschreiben sei, daß §. 27 am Schlusse des Gesetzentwurfes aufgehoben wurde, ohne daß in dem jetzt in Verhandlung stehenden Paragraphe Vorsorge dafür getroffen worden wäre, daß die unentbehrlichen Bestimmungen dieses § 27 in den jetzt zur Berathung vorliegenden Entwurf übergegangen wären. Der Inhalt des aufzuheben-

den §. 27 wäre demnach mit dem Inhalte des § 12, wie er vorgeschlagen ist, in entsprechender Weise zu verschmelzen, und konnte dies dadurch geschehen, daß §. 12 nachstehende Stilisirung findet: Die Einberufung jeder Generalversammlung ist: Vierzehn Tage früher unter Angabe des Programmes in den detheiligten Ortschaften anzukündigen und sowohl dem Bezirksausschuße, als der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen; auch ist die Verwaltungsrechnung der Direktion durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht aufzulegen.

Nach Schluß eines jeden Jahres ist der Rechnungsabschluß zugleich mit seiner Auflegung dem Bezirksausschuße, die genehmigte Jahresrechnung sodann dem letzteren und der politischen Bezirksbehörde mitzutheilen.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir meinen Antrag dahin zu formuliren, daß der §. 12 zu lauten hätte:

Jede Generalversammlung ist 14 Tage früher unter Angabe des Programms in allen betheiligten Ortschaften anzukündigen und sofort sowohl dem Bezirksausschuße, als der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Die Verwaltungsrechnung der Direktion ist durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht aufzulegen und zugleich mit der Auflegung dem Bezirksausschuße, die genehmigte Jahresrechnung sodann dem letzteren und der politischen Bezirksbehörde mitzutheilen.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Der Antrag, welchen H. Dr. S ch m e y k a l stellt, lautet:

Jede Generalversammlung ist 14 Tage früher unter Angabe des Programms in allen betheiligten Ortschaften anzukündigen und sofort sowohl dem Bezirksausschuße als der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Die Verwaltungsrechnung der Direktion ist durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht aufzulegen und zugleich mit der Auflegung dem Bezirksausschuße, die genehmigte Jahresrechnung sodann dem letzteren und der politischen Bezirksbehörde mitzutheilen.

Snìm. sekr. Schmidt: Každá valná hromada budiž i s programem jednání na 14 dní døíve ve všech osadách, jichž se týèe, vyhlášena a budiž též ihned oznámeno, jak okresnímu výboru tak i politickému úøadu okresnímu Správní úèet øeditelstva budiž po 14 dní pøed valnou hromadou vyložen, aby do nìho každý úèastník nahlédnouti mohl, a zároveò když se k nahlédnutí vyloží, budiž okresnímu výboru sdìlen, kterémuž jakož i politickému úøadu okresnímu mají pak schválené úèty roèní sdìleny býti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteøí tento návrh podporují, nech pozdvihnou ruce.

(Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu §. 12 das Wort?

Žádá nìkdo za slovo ?

Die Debatte ist geschlossen, der H. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Weber: Als die Kommission am Schluße ihrer Gesetzvorlage den §. 27 für aufgehoben erklärte, beziehungsweise hiezu den Antrag stellte, dachte sie, daß nach §. 10 dieser Gesetzvorlage, welcher bereits angenommen wurde, der Generalversammlung es ohnedies überlasten bleiben könne, Verwaltungsmaßregeln im Geschäftsorganismus festzusetzen, daher auch Bestimmungen, welche im §. 27 vorkommen, für sich zu statuiren. Nachdem nun Gewicht darauf gelegt wird, daß die einzelnen Bestimmungen des §. 27 des früheren Gesetzes vom 6. August 1864 auch in die dermalige Gesetzvorlage aufgenommen werden, so habe ich von meinem Standpunkte nichts dagegen einzuwenden und akkommodire mich dem vom Hrn. Dr. Schmeykal formulirten neuen §. 12.

Oberstlandmarschall: §. 12 hätte nach diesem Antrage zu lauten: Jede Generalversammlung ist 14 Tage früher unter Angabe des Programms in allen betheiligten Ortschaften anzukündigen und sofort sowohl dem Bezirksausschuße als der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Die Verwaltungsrechnung der Direktion ist durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht aufzulegen und zugleich mit der Auflegung dem Bezirksausschuße, die genehmigte Jahresrechnung sodann dem letzteren und der politischen Bezirksbehörde mitzutheilen.

Snìm. sekr. Schmidt: Každá valná hromada budiž i s programem jednání na 14 dní, døíve ve všech osadách, jichž se týèe vyhlášena a budiž též ihned oznámena jak okresnímu výboru tak i politickému úøadu okresnímu.

Správní úèet øeditelstva budiž po 14 dní pøed valnou hromadou vyložen, aby do nìho každý úèastník nahlednouti mohl a zároveò když se k nahlednutí vyloží, budiž okresnímu výboru sdìlen, kterémuž jakož i politickému úøadu okresnímu mají pak schválené úèty roèní sdìleny býti.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.

(Geschieht). Angenommen. Ref. Dr. Weber (liest: )

§. 13. Der Generalversammlung bleibt vorbehal-

ten, zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung oder Erweiterung des Geschäftsverkehres wie insbesondere durch Annahme fremder Spareinlagen - Abweichungen von dem in den §§. 11 bis 21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. G. -Bl., getroffenen Bestimmungen zu beschließen. Ebenso bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, bei erfolgten Theilungen von berechtigten Ansässigkeiten (§. 5 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl. ) das Minimum festzusetzen, unter welches die Antheile der einzelnen Theilnehmer nicht herabsinken dürfen, wenn nicht die Mitgliedschaft an dem Fonde aufhören soll. Im Falle einer solchen Erlöschung der Mitgliedschaft müssen die auf die ausscheidenden Theilnehmer entfallenden Fondsantheile an dieselben ausgefolgt werden.

Snìm sekr. Schmidt (ète): §. 13.

Valné hromadì zùstaveno jest, uzavøíti odchýlky od ustanovení v §§. 11až 21 zákona ze dne 6. srpna 1864, è. 28, obsažených, a to za úèelem tím, aby se jednání správní snadnìjším uèinilo, zjednodušilo, aneb aby se obor jednání toho rozšíøil, jakožto zejména pøijímáním cizích vkladù spoøitelních.

Rovnìž zùstavuje se valné hromadì, v pøípadì tom, když se usedlosti oprávnìné rozdìlily (§. 5. zák. ze dne 6. srpna 1864, è. 28), ustanoviti nejmenší míru, pod kterou se podíly jednotlivých úèastníkù dále rozdìliti nesmìjí, aè nemá-li ten který podílník pøestati býti úèastníkem fondu. Pøestane-li nìkdo z pøíèiny takové býti úèastníkem fondu, má se úèastníku vystupujícímu vydati podíl fondu na nìj pøipadající.

Oberstlandmarschall: Freih. v. Scharschmidt hat das Wort.

Freih. v. Scharschmidt: Ich möchte Euer Durchlaucht bitten, über die beiden Absätze, aus welchen §. 13 besteht, abgesondert abstimmen lassen zu wollen, und empfehle dem hohen Haufe den ersten Absatz dieses Paragraphes ablehnen zu wollen. Der erste Absatz bestimmt nämlich, daß die Generalversammlung zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung und Erweiterung des Verkehrs, wie insbesonders durch die Annahme fremder Spareinlagen, Abweichungen von den §§. 11-21 des Gesetzes vom Jahre 1864 über die Vorschußkassen beschließen könne. Die §§. 11-21 des Gesetzes vom Jahre 1864 enthalten eigentlich die gesammten Regeln für die eigentliche Geschäftsgebahrung der Vorschußkassen. Es ist darin bestimmt, daß die Darlehen entweder auf Personal oder auf Hypothekarcredit gegeben werden. Es ist bezüglich des Personalkredites bestimmt, daß sie nicht länger als auf ein Jahr gegeben werden sollen, es ist bei Hypothecardarlehen bestimmt, daß bei Grundstücken 2/3 des Steuerwerthes als Pragmatical-Sicherheit anzunehmen ist, und es kommt noch die Bestimmung

vor, daß ein Schuldner, insolange er seinen Verpflichtungen mit Rücksicht auf die angeführten Punkte nachkommt, kein weiteres Darlehen bekommen soll, und sonst noch einige Bestimmungen von minderer Wichtigkeit.

Man hat es im Gesetze vom Jahre 1864 nothwendig gefunden, gewisse Regeln über die Verwendung dieser Geldfonde festzustellen. Nun wird ganz einfach im §, 13 gesagt, es gibt zwar eine solche Regel, aber die Generalversammlung könne etwas anderes beschließen, wie es ihr eben angemessen erscheint. Freilich steht da: "zur Erleichterung, Vereinfachung und Erweiterung des Geschäftsverkehres. " Dies sind aber so dehnbare Begriffe, daß man darunter alles Mögliche subsummiren kann. Ich begreife wohl, daß diese erweiterten Befugnisse, welche der Generalversammlung eingeräumt werden, im Zusammenhange aufgefaßt worden sind mit den Paragraphen 9 und 10, welche die Genehmigung dieser sogenannten Verwaltungsmaßregel gewissermassen statuirt, die Geschäftsordnungen künftighin der Genehmigung des Landesausschußes unterzieht, und man hat sich dabei gedacht, daß man den freien Beschlußfassungen dieser Vorschußkassen, den Generalversammlungen einen größeren Spielraum einräumen könne, weil eben die Kontrole und Genehmigung des Landesausschußes eintritt. Allein ich muß bemerken, daß der Bezirks-Ausschuß damit eine sehr mißliche, eine sehr gefährliche Aufgabe hat Ich bin, wie es vielleicht einigen Mitgliedern des hohen Hauses bekannt ist, ein entschiedener Gegner derartiger Konzessionsbefugnisse, die einer Autorität eingeräumt werden, soweit es sich nicht darum handelt, etwa blos die Konformität gewisser Beschlüsse mit den gesetzlichen Regeln zu konstatiren. Darauf sollte nach meiner Meinung auch hier die Wirksamkeit des Landesausschußes beschränkt werden. Ich bin ganz damit einverstanden, daß diese Geschäftsordnung, diese Verwaltungsmaßregeln dem Bezirksausschuße vorgelegt werden, allein nur zum Zwecke, ob sie nicht über die gesetzlichen Regeln hinausgehen. Wie weit einzelne Vorschußkassen sich frei bewegen können, sollte im Gesetze festgestellt werden. Denn auf Kautelen, wie hier, wird dem Landesausschuße eine ganz unbeschränkte Befugniß zur Bewilligung eingeräumt und ihm damit zugleich eine große Verantwortung aufgebürdet, die dem Bezirksausschuße gewiß nicht zugemuthet werden kann. Insbesonders trifft dies auch bezüglich der fremden Sparinlagen zu, deren Annahme zukünftig den Vorschußkassen bewilligt werden soll und welche wenigstens, soweit ich das Gesetz kenne, etwas ganz neues ist, und zwar erblicke ich darin eine sehr große Gefahr. Es ist ja bekannt, gerade aus den Erfahrungen der letzten Jahre bekannt, daß gerade die Befugnisse von Kreditinstituten zur Uebernahme fremder Geldeinlagen, in welcher Form immer, sei es gegen Kontocorrenz oder gegen Kassascheine oder sogenannte Einlagsbücher, daß dies zu den

größten Kalamitäten geführt hat, weil Personen im Vertrauen auf den Kredit dieser Institute in mißverstandener Auffassung Konzessionen genossen haben, dann fremde unbetheiligte Personen, welche gar keine Intention zu speculiren hatten, in die Katastrophe hineingezogen und häufig um ihr Vermögen gebracht worden sind. Ich glaube wohl nicht, daß dieses Einlagewesen bei den Vorschußkassen so großartige Dimensionen annehmen würde. Sehr gefährlich bleibt es aber, wenn das sparende Publikum nun, und zwar nicht als Schuldner, wie bisher, sondern als Gläubiger an der Gebahrung der Vorschußkassen intressirt ist, und ich glaube kaum, daß es dem Landesausschuß gelingen wird, Cautelen zu finden, welche geeignet wären, diese dritten Personen gegen Verluste zu schützen.

Die Regierung beschäftigt sich seit längerer Zeit mit der Frage, derartige Bedingungen und Kautelen festzusetzen, unter welchen die Uebernahme gestattet werden kann. Es ist bis jetzt noch nicht gelungen, solche beruhigende Normen zu finden, und ich glaube nicht, daß dies in Zukunft so bald möglich sein wird, und hier wäre es sehr unvorsichtig, eine derartige Bestimmung aufzunehmen.

Im Allgemeinen bin ich daher der Meinung, daß bei der Natur der Vorschußkassen, wie sie sich aus dem vorliegenden Gesetze ergibt, die Regeln, nach welchen sie die Geschäfte zu führen haben, im Gesetze selbst enthalten sein müssen; daß im Gesetze selbst enthalten sein muß, inwiefern der Bestimmung des Zinsfußes, der Beurtheilung des Werthes einer Hypothek denselben allerdings ein gewisser freier Spielraum eingeräumt wird. Darüber hinaus aber soll eine Konzessionsgewalt für den Landesausschuß, welche nicht blos in der Vergleichung der Verwaltungsmaßregeln mit den Normen des Gesetzes liegt, demselben nicht eingeräumt werden und ich empfehle daher, gegen den ersten Absatz des §. 13 zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich hätte es vollständig logisch gesunden, wenn der Herr Abgeordnete Freiherr von Scharschmidt in Konsequenz dieser feiner Anschauung in der Generaldebatte den Antrag gestellt hätte, über das ganze Gesetz zur Tagesordnung zu übergehen. Denn der Antrag in seiner praktischen Konsequenz ist eben nichts anderes, als die Verwerfung des ganzen Gesetzes. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß in diesem §. 13, und in jenem, welche ihm unmittelbar folgen, eigentlich der Kernpunkt des ganzen Gesetzes liegt. Ich mache hiebei darauf aufmerksam, daß diese Verfügung des Entwurfes, und dabei gehe ich zurück auf den bezüglichen Entwurf des Landesausschußes, nichts anderes ist, als die Verwirklichung und Befolgung eines bereits von Seite des hohen Landtages im vorigen Jahre ertheilten Auftrages, welcher dahin

ging, daß der Landesausschuß eine Revision des Gesetzes vom 6. August 1864 zu pflegen habe, und daß bei dieser Revision gewisse Grundsätze zu befolgen seien. Diese Grundsätze waren im bezüglichen Kommissionsberichte absatzweise enthalten, und unter diesen Grundsätzen befand sich eben auch die Rücksichtsnahme darauf, daß zum Zwecke der Vereinfachung, oder Erleichterung des Geschäftsverkehres insbesondere durch Annahme von Spareinlagen Vorsorge getroffen werden solle. Es ist also sowohl der Entwurf des Landesausschußes, als auch der Entwurf der Kommission, wie er hier vorliegt, im vollständigen Zusammenhange und Einklange mit schon vorangegangenen Beschlüssen. Es stehen diese beiden Entwürfe aber auch in vollständigem Zusammenhange und Einklange mit den Wünschen und Begehren - und ich glaube sagen zu dürfen, mit den gerechten Wünschen und Begehren der ländlichen Bevölkerung, welche bei diesen Vorschußkassen betheiligt ist. Allerdings gab diese Bevölkerung auch Wünsche nach vollständiger Zertheilung dieser Fonde kund, und kann ich diese Wünsche auch nicht berechtigt finden, so finde ich sie doch erklärlich, weil sie hervorgerufen wurden nur durch die mangelhaften Bestimmungen des Gesetzes vom 6. August 1864, an welchem fortan Freiherr von Scharschmidt festgehalten haben will. Der Zweck der Aenderungen, wie sie der Entwurf der Kommission vorschlägt, ist eben der, den berechtigten Begehren und Bedürfnissen der Bevölkerung im Umfange einer entsprechenden Abänderung der bisherigen Normen gerecht zu werden, und ich bin fest überzeugt, daß, wenn in dieser Richtung Erleichterungen eintreten, die Wünsche nach Vertheilung der Fonde gewiß verstummen, oder sich auf einen geringen Kreis beschränken werden. Eine Gefahr liegt darin nicht, wenn erhoben wird, daß im §. 14 eine so eingehende Einschränkung und so viele Kautelen für die Beschlußfassung gesetzt sind, daß in der That nicht abzusehen ist, worin die Besorgniß des Freiherrn von Scharschmied eigentlich liegen soll. Er besorgt, daß der Landesausschuß gewissermaßen auf das unglückliche Fahrwasser von Konzessionirungen gerathen würde. Dagegen bemerke ich aber, daß im Eingange des §. 14 es ausdrücklich heißt, daß die staatliche Bewilligung vorbehalten wird, insofern die bezüglichen Schlüsse nach den bestehenden Gesetzen eine solche bedürfen. Handelt es sich also z. B. um die hervorgehobene Befugniß zur Annahme von Spareinlagen, so ist das eine solche Befugniß, welche zunächst Gegenstand der staatlichen Bewilligung zu sein hat; von Seite des Landesausschußes wird also wohl kaum das gethan werden, was man "konzessioniren" nennt und selbst wenn dies geschehen sollte, kann es - wie §. 14 ausdrücklich vorschreibt - immer nur einverständlich mit der k. k. Statthalterei geschehen. Erfolgt dieses Einverständniß nicht, erhebt die Statthalterei Bedenken, verweigert sie ihre Zustimmung, so kommt es ohnedies nicht dazu. Ich glaube also, daß allerdings

für den §. 13 gestimmt werden kann, und zwar mit aller Beruhigung und in Konsequenz und Uibereinstimmung mit dem, was bereits Gegenstand der Beschlußfassung des h. Landtages war.

Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Herr Steffens hat das Wort.

Abg. Steffens: Ich theile wohl auch nicht die allgemeinen Bedenken, welche der Herr Abg. Freiherr von Scharschmidt gegen das erste Alinea des §. 13 aufgestellt hat. Aber denjenigen Bedenken, welche er bezüglich der Annahme fremder Spareinlagen aufgestellt hat, möchte ich mich doch anschließen und in Folge der Gründe, welche der Hr. Abg. Freiherr von Scharschmidt angeführt hat, würde ich mir den Antrag erlauben, daß, wenn über das Alinea abgestimmt wird, Durchlaucht die Güte hätten, mit Auslassung der Worte "wie insbesondere durch die Annahme fremder Spareinlagen" abstimmen zu lasten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dies Schriftlich hervorzuheben.

Der Abg. Freiherr von Scharschmidt hat das Wort.

Freiherr von Scharschmidt: Mir ist die ganze Entstehung des gegenwärtigen Gesetzentwurfes nicht so gegenwärtig, daß ich in der Lage wäre zu konstatiren, inwieweit die gegenwärtige Stylisirung des Paragrafes den ursprünglichen Intentionen entspricht, nach welchen die Legislative in Bewegung gesetzt wurde. Doch kann ich mich durch das, was der geehrte Herr Redner von gegenüber bemerkt hat, nicht bestimmen lasten, von meiner Ansicht abzugehen, selbst wenn es ursprünglich in der Absicht des hohen Landtages gelegen gewesen wäre, eine solche Richtung einzuschlagen, denn, ich glaube, feine Worte enthalten selbst die Bestätigung dessen, was ich mir zu bemerken erlaubte, daß mit diesem Paragraf auch im Zusammenhange mit §. 14 wirklich im Kleinen ein Konzessionswesen und zwar ohne feste gesetzliche Norm eingeführt werde und ich darf wohl in dieser Beziehung auf die sehr weitläufigen Verhandlungen an einem anderen Orte erinnern, mit welchem im Allgemeinen das Konzessionssystem bei derartigen Institutionen als unzweckmäßig und sehr gefährlich bezeichnet worden ist und das würde allerdings im beschränkten Kreise in den Vorschußkassen eingeführt werden und würde dem Landesausschuße, beziehungsweise der Statthalterei, welche durch §. 14 auch unter Umständen hineingezogen wird, wirklich die Aufgabe zugemuthet, welche ich diesen beiden Behörden nicht wünschen möchte und eine Verantwortlichkeit aufgebürdet, an welcher sie im Falle unglücklicher Ereignisse schwer zu tragen haben würden. Ich habe nicht behauptet und behaupte auch nicht, daß §§11 bis 21 des Gesetzes vom J. 1864 sehr zweckmäßig seien und ganz unverändert aufrecht erhalten werden sollen Das ist nicht meine Absicht, aber ich bin auch nicht in der Lage, das gegenwärtige Gesetz zu be-

urtheilen, aber ich vertrete nur die Ansicht, die jedenfalls die Befugnisse dieser Vorschußkassen, welche man doch, da es sich um ein beschränktes Gebiet handelt, leicht überblicken kann, durch feste Regeln gesetzlich festgesetzt werden und daß nur innerhalb dieses Gesetzes der Landesausschuß zu prüfen hat, ob die betreffenden Geschäftsordnungen im Einklange sind. Solche gesetzlichen Regeln aufzustellen wird nicht schwierig sein, jedenfalls nicht schwieriger, als wenn der Landesausschuß sich der Aufgabe von Fall zu Fall bei jeder einzelnen Geschäftsordnung unterziehen müßte. Aus diesen Gründen kann ich nicht anders als gegen das 1. Alinea des §. 13 mich auszusprechen

Oberstlandmarschall: Der Abg. Hr. Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich sehe mich verpflichtet, wiederholt darauf hinzuweisen, daß §. 13 und 14 den wirklichen Kern des ganzen Gesetzes bilden und daß, wenn im Sinne des Herrn Scharschmidt wieder auf die §§. 11-21 des bisherigen Gesetzes zurückgegangen werden soll, in der That es besser gewesen wäre, es bei der alten Bestimmung des Gesetzes zu lassen, wie wohl damit natürlich den Wünschen der Bevölkerung, ich wiederhole es, den begründeten und gerechten Wünschen - in keiner Weise nachgekommen wäre. Er glaubt zwar, daß eine Abhilfe getroffen werben könnte dadurch, daß man diese genannten §§ einer neuerlichen Revision unterzieht, deren Ergebniß jedoch nicht über ein gewisses Maß hinausgehen und insbesondere nicht jenes Stadium erreichen dürfte, welches hier im vorliegenden Gesetzentwurfe zur Geltung kam.

Allem ich glaube, damit kommt man nicht zum Ziele, weil gerade der Umstand, daß man so strenge und uniforme Bestimmungen, wie sie in den §§. 11-21 des Gesetzes enthalten sind, für die Vorschußkassen erließ, die Quelle aber aller Uibel und Beleg dafür ist, daß man damit nicht das Richtige getroffen und dem praktischen Bedürfnisse nicht abgeholfen hat.

Von daher lauten alle Klagen und man wird insbesondere den vielgestaltigen Verhältnissen bei den landwirthschaftlichen Vorschußkassen und den verschiedenen Verhältnissen der einzelnen Bezirke nicht bester Rechnung tragen können, als daß man zunächst die Generalversammlungen Sprechen läßt und in Gemäßheit des Inhaltes der Beschlüsse derselben weiter vorgeht.

Ich glaube nicht, daß man, wie Herr Scharschmidt will, wieder durch für sämmtliche Vorschußkassen uniform geltende gesetzliche Bestimmungen den Uibelständen, welche sich in flagranter Weise geltend gemacht haben, Abhilfe schaffen wird. Uebrigens würde ich, was die Stylisirung betrifft, auf jene zurückgehen, welche der Landesausschuß in seinem Entwurfe vorgeschlagen hat und welche im ersten Absatze des §. 13 so lauten würde:

"Der Generalversammlung bleibt nach Maßgabe rücksichtswürdiger Verhältnisse vorbehalten u. s. w. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag Schriftlich zu übergeben.

Herr Dr. Sladkovský hat das Wort.

Dr. Sladkovský: Hoher Landtag!

Wenn man nach dem Grunde fragt, warum die Vorschußkassen u. z. die sogenannten landwirthschaftlichen Vorschußkassen, welche aus den ehemaligen Kontributions - Getreidefonden errichtet worden sind, warum diese nun durch 10 Jahre hindurch, seit dem sie beiläufig existiren, ober noch länger, lebensunfähige, todtgeborene Kinder geblieben sind, liegt der Grund, meine Herren, wie jeder, der die Sache kennt, dies bestätigen wird, einfach darin, daß sie durch das Gesetz vom J. 1864 auf ihre eigenen Geldkräfte festgebannt worden sind. Meine Herren, die Kommission, welche damals das Gesetz ausarbeitete, und namentlich die Majorität der Mitglieder und wenn nicht die Majorität, so gewiß eine große Minorität der Mitglieder derselben, hat das deutlich profezeit, was aus diesem Gesetze eigentlich folgen wird und sich daraus herausbilden kann; denn, meine Herren, was konnte es zur Folge haben, wenn man die Vorschußkassen, welche sich aus den früheren Kontríbutionsfonden bilden sollten, auf eine solche Weise gebunden hat, daß sie eigentlich nur auf das festgebunden waren, was sie schon hatten, daß sie nur ausleihen dürften u. z. nur an die Theilnehmer, daß ste nirgends anderwärts neue Kräfte an sich ziehen, daß sie selbst aber auch gegen ihre Theilnehmer, denen ste das, was sie hatten, geliehen hatten, nicht einmal mit einiger Strenge einschreiten konnten, damit diese Theilnehmer zu gehöriger Zeit ihr Darlehen wieder abstatten, um damit wieder das Darlehen an Andere zu vergeben, damit auf diese Weise eine Cirkulation des Fondes erzielt werde.

Was ist die Folge davon, daß diese Vorschußkassen sich zu Gevatterleihanstalten herausgebildet haben, das ganze Kapital in den Vorschußkassen das ist verliehen worden an die Gevatter A, B, C, D und diese haben nun das Kapital und zwar in der Regel sub titulo gehabt, daß sie ja ohnedem diejenigen sind, welche dazu beigetragen, um diese Fonde zu bilden, daß ihnen nur ihr Antheil beiläufig herausgeborgt worden ist aus der Vorschußkassa. Und nun auf diesen Titel hin hat sich der Herr Gevatter für berechtigt gehalten, fein Darlehen nicht wieder zurückzugeben, ja so zu sagen kaum zu verzinsen, es gehen ja auch die Zinsen schwer ein, meine Herren, und an die Rückzahlung des Kapitals ist schon in den meisten Fällen gar nicht mehr gedacht worden.

Meine Herren, sind das Vorschußkassen, kann man das Vorschußkassen nennen, kann man von solchen Anstalten erwarten, daß sie der Landwirthschaft auf den grünen Zweig verhelfen, daß ste

irgend einen Nutzen ihr jemals gewähren können? Ich glaube meine Herren, die Antwort darauf ist so einfach, daß sie jeder von Ihnen selbst geben kann und daß es wirklich nicht erst weitläufig nachgewiesen werden muß. Diese Vorschußkassen haben also, wie damals schon profezeit worden ist, der Landwirthschaft bisher gar nichts genützt, das ganze Kapital, sowie es im Getreide tobt lag, lag jetzt im baaren Gelde, oder eigentlich in Hypotheken todt. Meine Herren, das haben endlich selbst die Theilnehmer der betreffenden Vorschußkassen eingesehen und sind also jetzt zu der Ueberzeugung gekommen, daß, wenn das bedeutende Kapital, welches in diesen Vorschußkassen liegt, wirklich nicht nur ihnen, sondern überhaupt, der Landwirthschaft und der Oekonomie irgend einen Vortheil bringen soll, es vor Allem andern losgebunden werden muß von dem Banne, daß es kein anderes Geld und kein anderes Kapital an sich ziehen darf, als in welchem es bisher gelegen ist und, meine Herren, dieser Bann kann nur dadurch gelöst werden, daß man diese Vorschußkassen berechtigt, daß ste auch fremde Spargelder, daß sie überhaupt fremde Gelder aufnehmen können und sie der Landwirthschaft zuführen können, welche Gelder bisher namentlich mittels sogenannter Gewerbevorschußkassen sich meistentheils nur dem Gewerbe oder Handel zugewendet haben und wenn auch im kleinen Maße, was auch natürlich ist, vortheilhaft waren. Aber endlich hat ja der Landwirth auch das Recht zu verlangen, daß wenigstens diejenigen Gelder, welche er selbst als seinen Sparpfennig an irgend eine Vorschußkasse geben will, daß er solche Gelder in seine Vorschußkassen einlegen kann, welche in erster Reihe für ihn gegründet sind und nicht für das Gewerbe.

Meine Herren! Wenn Sie das jetzt in Frage stellen wollen, so stellen Sie die Lebensfähigkeit der Vorschußkassen auch für die Zukunft wieder in Frage. Wäre denn das, meine Herren, ein Unglück, wenn man die Vorschußkassen jetzt berechtigt, fremdes Geld oder Einlagen aufzunehmen und sie in erster Reihe z. B. den Theilnehmern der Vorschußkassen, in zweiter Reihe den kleinen Landwirthen und in dritter Reihe, wenn sich diese beiden nicht Geld leihen, erst anderen zu leihen und es bei anderen zu verinteressiren und den daraus fließenden Rutzen wieder der Landwirthschaft zuzuführen.

Ich glaube, meine Herren, in solcher Weise kann man mit den hier vorhandenen Kapitalien wenigstens den Versuch machen und ich glaube, der Versuch wird auch gelingen, der Landwirthschaft irgend einen Nutzen zu bringen.

Damit aber, daß man die Vorschußkassen in solcher Weise gebunden hält, wie es bisher der Fall war und ste auch bezüglich der Verwaltungsmaßregeln in einer Uniform, wie es im Gesetze vom Jahre 1864 geschehen ist, gebunden hält und zwar durch die Aengstlichkeit einiger der Mitglieder

der damaligen Kommission, daß man also den Vorschußkassen wieder auf die Beine helfen wollte, wäre, glaube ich, ein verkehrtes Mittel, denn das ist schon erwiesen, daß man auf diese Weise nicht zum Ziele gelangt ist; wo dies bis jetzt nicht der Fall war, so sind, glaube ich, die Verhältnisse nicht darnach angethan, um vermuthen zu können, daß sie sich in Zukunft vielleicht besser gestalten.

Es sind auch praktische Beweise da, daß man in der Weise wirklich etwas zu erzielen hoffen kann, es hat sich selbst auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1864 namentlich in zwei Gegenden und zwar in Raudnitz bestimmt, und dann glaube ich in Kolin die Vorschußkassen in solcher Weise gestaltet, daß sie auch fremde Spareinlagen aufnahmen und zwar auf Grund von einem Statut, welches damals von der Statthalterei genehmigt wurde.

Nun wurden natürlich, nachdem diese Vorschußkassen damals während ihrer Dauer von 1 oder 2 Jahren wirklich sich ungemein bewährt hatten, als ungemein vortheilhaft für den Landwirth sich gezeigt und einen bedeutenden Geldverkehr aufzuweisen hatten, der vorzugsweise den Landwirthen zukam, diese Vorschußkassen in ihrer Thätigkeit wieder dadurch gelähmt, daß die Statthalterei ihre Bewilligung widerrief und warum, meine Herren? Auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1864, weil nämlich auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1864 natürlich das vorhandene Kapital einer jeden Vorschußkassa soviel als möglich ungetheilt und ungefährdet erhalten werden muß und durch die Bewilligung zur Errichtung solcher Vorschußkassen und durch die Heranziehung der Kapitalien der ehemaligen Kontributionsfonde zu diesen Vorschußkassen diese Kapitalien nach Ansicht der Statthalterei in gewisser Weise gefährdet wurden, indem diese Vorschußkassen in der oder jener Weise vielleicht zu Schaden kommen könnten und dadurch ihr Fond und dadurch die Kapitalien, die sie aus dem ehemaligen Kontributionsfonde an sich gezogen hatten, gefährdet werden konnten.

Nun, meine Herren, es ist freilich wahr, in dieser Beziehung ist hier ein gewisses Risiko und wenn eine solche Vorschußkasse durch was immer für eine Ursache, durch ein unvorsichtiges Gebahren oder wie immer zu Schaden kommt, so wäre es auch möglich, daß ein Theil von ihrem Grundfonde, daß ein Theil von dem ehemaligen Kontributionsfonde verloren geht. Allein, meine Herren, deswegen, um überhaupt den Fond in irgend einer Weise ersprießlich und nutzhaft zu machen, deswegen überhaupt die Möglichkeit dessen abzusprechen, daß man diese Fonde für den Landwirth zu irgend einem Nutzen macht, wie aus der Besorgniß, daß ein Theil hier vielleicht verloren gehen könnte, glaube ich doch nicht zweckmäßig und würde soviel heißen als für alle Ewigkeit diese Fonde ihrer Ersprießlichkeit und ihrer Nutzbarkeit für

den Landwirth und die Oekonomie überhaupt zu entkleiden.

Ich glaube also, soweit kann man in der Vorsicht nicht gehen.

Es kann freilich die Vorsicht soweit berechtigt sein, daß man die Gefahr soviel als möglich beschränkt.

Daß man aber der Gefahr wegen die Nützlichkeit dieser Fonde aufhebt, das wäre äußerst unzweckmäßig. Und daß man das thun würde, das sagt die Erfahrung.

Ich glaube, daß diese Vorschußkassen unter allen diesen Vorsichten, unter denen man es hier gestattet, wirklich lebensfähig werden, sich zu wirklichen Vorschußkassen gestalten, daß sie dem Landwirthe auf Grund des schon vorhandenen Kapitales auch fremdes heranziehen, das eben nutzhaft werden soll, das, meine Herren, kann man doch zulassen und um so mehr zulassen, als es sich meist nach den bisherigen Erfahrungen als dringend nothwendig herausstellt.

Das ist aber der allgemeine Wunsch aller Petenten und ganz richtig ist darauf hingewiesen worden, daß man es nicht zugeben soll.

Denn, meine Herren, beläßt man es ganz bei dem Gesetze vom J. 1864 oder wenn man diese Bestimmung selbst herausnimmt, ist das ganze Gesetz und sind alle die weitern Bestimmungen in diesem Gesetze zwecklos. Diese Frage hätte wirklich in der Generaldebatte abgethan werden sollen, Ich kann also nur dafür plaidiren, daß man jetzt, wo es sich darum handelt und die Nothwendigkeit allgemein eingesehen wird, daß die Vorschußkassen sich anders gestalten, als es bisher der Fall war, daß sie auch fremdes Kapital an sich zu ziehen vermögen, den Antrag, Sowie er hier steht, annimmt.

Denn die Gefahren, welche das vorhandene Kapital läuft, sind nicht so groß, denn, meine Herren, wie viele von den Erwerbsvorschußkassen, deren eine Masse besteht, wie viele sind denn zu Grunde gegangen oder bei wie vielen von ihnen sind ihre Theilnehmer überhaupt um etwas gekommen?

Also selbst bei den jetzigen Erwerbsvorschußkassen kann man es nicht sagen und ist diese Befürchtung grundlos, umso mehr grundlos wird sie aber sein bei diesen Vorschußkassen, wo der Landwirth selbst die Verwaltung führen wird und darauf gewiß bedacht sein wird, daß das Kapital, das er ausleiht, auch wieder zur gehörigen Zeit zurückgezahlt wird und nicht verloren geht.

Ich glaube also, meine Herren, wenn wir überhaupt den Zweck erfüllen wollen, und nicht die ganze Sache wieder auf ein Jahr, ad graecas calendas, verschieden wollen, und diese todtliegenden Gelder nicht noch auf weitere Zeit nutzlos liegen lassen wollen, so kann ich nur empfehlen, daß die Anträge der Kommission, wie sie hier vorliegen, angenommen werden.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Regierungsvertreter hat das Wort.

Ritter von Friedl: So viel auch Gründe geltend gemacht wurden für die Beibehaltung oder vielmehr für die Annahme des §. 13 ober für seine Verwerfung, so wurde doch nach meiner Ansicht ein wichtiges Moment in feiner Tragweite nicht besprochen. Die Zugestehung der Annahme von Spargeldern an die Vorschußkassen hat nach meiner Ansicht nur dann einen praktischen Werth, wenn auch für diese Spargelder irgend eine Haftung besteht. (Oberstlandmarschall verläßt den Saal und Oberstlandmarschallstellvertreter Klaudy nimmt seinen Sitz ein. )

Jeder Geldeinleger wird die Frage an sich stellen, in welcher Weise haftet mir die Vorschußkassa für meine Einlagen? Nun muß ich gestehen, daß dieser bloße Fond nicht eine ausreichende Garantie bittet, insbesondere da er nicht Reservefond, sondern Betriebsfond ist, aus welchem auf Wechsel und gegen Schuldurkunden Darlehen gegeben werden können. Ein genügender Reservefond wird wohl bei den wenigsten Vorschußkassen jetzt vorhanden sein, es bleibt in der That nur die persönliche Haftung übrig, die jedenfalls nach dem Stande der jetzigen Gesetzgebung eine Solidarhaftung sein müßte.

Es muß nun bezweifelt werden, daß alle Theilnehmer sich zu einer solchen Solidarhaftung gerne entschließen würben und gefetzt auch die Majorität würde es thun, würde nun die Frage an uns herantreten, auf Grund welchen Gesetzes kann die Minorität zu einer Solidarhaftung verhalten werden?

Lasten wir aber der Minorität das Recht des Austrittes, bann graben wir den Vorschußkassen ihr Grab; denn mit der Zeit würden nach und nach, besonders wenn die Haftung eine drängende werden sollte, die Vorschußkassen verschwinden und wir werden ein Gesetz gegeben haben zu dem Zwecke, um ein Institut aus der Welt zu schaffen, das uns Allen nahe liegt und das wir erhalten wissen wollen. Mit Rücksicht auf diese von mir dargelegten Gründe kann ich bei Beschlußfassung über §. 13 nicht genug dem hohen Hause die Konsequenzen ans Herz legen, welche eben daraus entstehen würden, daß für die Theilnehmer eine Haftungspflicht entstehen würde, die möglicherweise, wie ich jetzt bemerkt habe, zur Auflösung der Fonde führen könnte.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Habermann: Ich beantrage Schluß der Debatte.

Oberstlandmarschall- Stellvertreter:

Es ist auf Schluß der Debatte angetragen.

Dr. Trojan: Ich habe noch ums Wort gebeten.

Oberstlandmarschal-Stellvertreter: Dr. Sladkovský und Dr. Trojan haben noch das Wort.

Dr. Sladkovský: Ich wollte die Frage der Haftung gar nicht zur Sprache bringen, weil ich gedacht habe, daß einem jeden hier in diesem hohen Hause es ohnedem bekannt ist, wie die große Masse von Erwerbsvorschußkassen, die da bestehen, entstanden ist.

Meine Herren! Wenn das wirklich der Fall wäre, daß eine Vorschußkasse überhaupt nicht entstehen, nicht floriren und sich nicht emporschwingen kann, wenn sie nicht schon in vorhinein so und so viele 100. 000 fl. vielleicht als Reservefond aufweisen kann, wo wären alle diese Vorschußkassen entstanden, diese Erwerbsvorschußkassen? Alle diese sind ohne einen Kreuzer entstanden und die meisten von ihnen haben jetzt ihre palaisartigen Gebäude, so daß sie ihren Reservefond nicht nur wirklich baar haben, sondern auch äußerlich einem jeden aufzuweisen im Stande sind. Wie soll es also in Zweifel gezogen werdenl, daß hier solche Vorschußkassen, welche schon wirklich mit einem baaren Fonde anfangen, fei es mit einem Baarfond, von einigen 100 fl. - die Erwerbsvorschußkassen haben ohne diesen angefangen - wie soll bei diesen in Zweifel gezogen werden, daß diese Vorschußkassen gewiß Kredit genießen werden unter ihren eigenen Theilnehmern, denn diese Vorschußkassen haben auch schon ihren Kreis fertig.

Es sind die Theilnehmer der ehemaligen Kontributionsfonde, sie wissen, daß dieser Fond da ist, sie wissen, auf wie viel sie sich verlassen können und was aus diesem Fonde gedeckt werden kann.

Und, meine Herren, was die Haftung anbelangt, wird sich natürlicher Weise vielleicht im ersten Anfange auf eine solidarische, auf eine ungetheilte Haftung so leicht Niemand einlassen; das ist hier um so weniger nothwendig, nachdem dieser Fond von dem ehemaligen Kontributionsfonde, welcher im ersten Augenblicke quasi als eine Sicherheit angesehen wird und wirklich eine Sicherheit bis zu einem gewissen Maße bietet, herührt.

Ich bitte, meine Herren, diese Frage der Haftung ist hier in unendlichem Maße vortheilhafter, wenn sie aufgeworfen wird, zu berathen, als sie zu berathen wäre bezüglich der Erwerbs-Vorschußkassen, die, wenn sie aufgekommen sind, zu einem solchen hohen Stande der Blüthe gediehen sind. Wie wir sehen, ist nicht zu besorgen, daß es hier nicht geschehen könnte, und ich habe schon darauf hingewiesen, die Gefahr ist eben so gering und nicht größer als bei anderen Klassen und bei diesen hat sie sich als Null erwiesen. Ich glaube also bei dem Antrage beharren zu sollen. (Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Nejv. marš. zems.: P. dr. Trojan má slovo.

Dr. Trojan: Meine Herren! Die Einwendungen gegen den Kommissionsantrag scheinen es wünschenswerth zu machen, einige Rückblicke zu machen auf den Ursprung und die Widmung und auf den Verlauf der Gesetzgebung.

Meine Herren! Wenn sie es bedenklich finden, irgend eine Alteration zu gestatten in den bestehenden Bestimmungen, wollen sie sich vergegenwärtigen, wozu die ganzen Fonde errichtet worden sind. Es handelte sich ursprünglich um nichts Anderes, als um die Sicherstellung der Saat im Lande, welche sonderbarer Weise nur in den böhmischen Kronländern als gefährdet erschien.

Man wollte das, was durch die vernachlässigte Volkserziehung, durch das damals eingeführte unnatürliche Schul-System in Böhmen schlimm gemacht wurde, das wollte man durch erzwungene Vorräthe von Getreide gut machen, und zwar zur Sicherstellung des bloßen Saatenbedarfes für die damals unterthänigen Ansässigkeiten war die Zusammenlegung von allen Sorten Getreide verordnet, wie es eben ums Jahr 1788 zur Bestellung der Aecker im ganzen Lande erforderlich war.

Aber im Verlaufe der Zeit hat es sich nach und nach immer mehr herausgestellt, daß damit auch unlautere Spekulationen getrieben wurden, indem Spekulanten das Getreide, wenn es theuer war, erborgten, um es zumeist im schlechteren Zustande zurückzuerstatten u. z. zu einer Zeit, wo es recht wolfeil war, wo es also leicht angeschafft und abgeführt werden konnte. Man sah also lange schon, daß das Getreide, welches in diesen Vorrathskammern vorhanden war, immer schlechter wurde, zuletzt sich gar nicht zur Aussaat eignete. Als endlich das Unterthanenverhältniß aufgehoben war und die ehemaligen Obrigkeiten nicht mehr einwenden konnten, daß sie im Nothfalle für die Saat ihrer Unterthanen zu sorgen hätten, war es natürlich, daß die Gesetzgebung namentlich im Jahre 1863 und 1864 sich damit beschäftigte, was mit diesen Fonden zu machen wäre, die offenbar ihren Zweck nicht mehr erfüllten.


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