Herrn Dr. Habermann in wesentlichen Punkten von der Vorlage des Landesausschußes abweicht. Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort?
Žádá někdo za slovo ? (Nikdo. )
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Weber: Wohl hat der h. Landtag am 14. Oktober v. J. unter den Grundsätzen, die der künftigen Revision dieser Gesetze zu Grunde gelegt werden sollten, auch den ausgenommen, daß die Umwandlung der landwirthschaftlichen Vorschußkassen in Kreditgenossenschaften und die Bildung von Associationen gestattet werden möge und möglichst zu erleichtern sei
Konsequent diesem Grundsatze hat, wie der Herr Vorredner bemerkt hat der Landesausschuß pflichtgetreu diesen Grundsatz, konform den erwähnten beiden §§ in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Nun glaube ich aber, daß auch die Kommission, die größtentheils aus den Mitgliedern der vorjährigen Kommission besteht, noch immer nicht inkonsequent geworden ist, wenn sie diese zwei §§. weggelassen hat. Wir haben nämlich dafür nach dem Antrage des Landesausschußes im §. 13 der Kommissionsvorlage, der eben vorhin Gegenstand der Beschlußfassung war, unter die erweiterte Agenda der Generalversammlungen insbesondere auch die Aufnahme von Spareinlagen als zuläßig aufgenommen und wurde diese Bestimmung soeben zum Beschluße erhoben.
Ferner haben wir auch im §. 15 der Kommissions - Vorlage, was der Landesausschuß nicht gethan hat, die Bestimmung aufgenommen, daß die Gestattung der Verwendung einestheils oder auch des ganzen Fondsvermögens zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken zulässig sei. Darin ist nun auch ein Passus, der in der L. -A-Vorlage nicht vorkommt, der nun aber unserer Meinung nach der Tendenz, welche von Seite des Dr. Habermann beabsichtigt wird, der Bildung von Associationen zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer vollkommen entsprechen würde. Das sind die meritorischen Gründe, welche die Kommission bestimmt haben, u. z. in ihrer Majorität, diese beiden §§. zu eliminiren. Formell ließ sich aber auch die Kommission dadurch zu dieser Eliminirung bestimmen, was von Seite des Hrn. Regierungsvertreters zum Theil schon hervorgehoben worden ist, daß nämlich die Kommission annahm, es könnte in der Ausnahme der beiden in der L. -A. -Vorlage vorkommenden und von Dr. Habermann wieder beantragten §§. die Befürchtung gefunden werden, daß damit der eigentliche Zweck des Fondsvermögens gänzlich verloren ginge und unbedingt der Eventualität Thür und Thor geöffnet werden würde, die Vorschußkassen verschwinden zu lassen. Nimmt man weiter hinzu, daß das Gesetz über Wirthschaftsgenossenschaften vom 9. April 1853 Bestimmungen enthält, welche auch die
Aufnahme von neuen Mitgliedern gestatten und den Austritt von Mitgliedern für zulässig erklären, so erscheint die angedeutete Besorgniß nicht ungerechtfertigt. Bei der ganzen Tendenz des Genossenschaftsgesetzes, bei aller Anerkennung der Vortheile, die diesem Gesetz mit sich gebracht hat, muß man doch m. HH. annehmen, daß die Fonde ihre ursprüngliche Widmung gänzlich verlieren und verschwinden würden.
Ich muß demnach das h. Haus bitten, dem Antrage der Kommission beizutreten und den Antrag des Dr. Habermann bezüglich der Aufnahme seines beantragten §. abzulehnen.
Oberstlandmarschall: §. 15 nach dem Antrage des Hrn. Dr. Habermann lautet:
Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorschußkassa auch durch Beschluß der Generalversammlung in eine Association zu gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer oder in eine Genossenschaft im Sinne des R. -G. v. 9. April 1873, Z. 70 des R-G. -Bl., umgewandelt werden. Doch sind die Ueberstimmten und diejenigen Fondstheilnehmer, welche in der Generalversammlung nicht vertreten waren und den gefaßten Beschlüssen nicht beitreten wollen, berechtigt, die Ausfolgung der aus sie fallenden Antheile zu verlangen.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 14.
Dle návrhu p. poslance Habermanna má se vložiti: "Za těmitéž podmínkami může usnešením valné hromady záložna přeměněna býti v družstvo ke společným hospodářským účelům účastníků fondu aneb ve společenstvo ve smyslu říšského zákona ze dne 9 dubna 1873, č. 70 ř. z. V případě takovém jsou však účastníci fondu, kteří při hlasování zůstali v menšině, jakož i ti, kteří při valné hromadě zastoupeni nebyli a k učiněnému usnesení přistoupiti nechtějí, oprávněni, žádati, aby podíly na ně vypadající jim vydány byly.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist nicht angenommen Berichterstatter Dr. Weber (liest):
§. 15. Unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann von der Generalversammlung
1. die Auflösung der Vorschußkassa durch Verwendung deren Fondes zu einem gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecke der Fondstheilnehmer oder zu gemeinnützigen Zwecken überhaupt, oder durch Vertheilung desselben unter die einzelnen Theilnehmer;
2. die Verwendung eines verhältnißmäßigen Theiles des Fondes zu solchen Zwecken beschlossen werden.
Sněm. sekr. Schmidt (čte):
§. 15. Za bedlivého uvážení jmění fondu může valná hromada usnésti se:
1. že se záložna zrušiti a fond její k společným hospodářským účelům účastníků aneb k účelům obecně prospěšným vůbec obrátiti aneb i mezi jednotlivé účastníky rozděliti,
2. aneb že poměrné části fondu k účelům takovým užiti má.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.
Regierungsvertreter R. v. Friedl: Da die Auflösung der Vorschußkasse doch das wichtigste Moment für dieselbe ist, so glaube ich, daß übereinstimmend mit der vom Landesausschuße vorgelegten Gesetzesvorlage auch hier gesagt werden sollte "in rücksichtswürdigen Fällen, insbesondere unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes".
Der Wunsch der Regierung gebt jedoch dahin, daß wo möglich die Fälle präzis ausgedrückt werden, und daß sich möglichst zur Erhaltung der Fonde auf jene Fälle beschränkt werden möge, wo der durch eingetretene Unglücksfälle gefährdete aufrechte Bestand der Kontribuenten eine solche Vertheilung der Fonde wünschenswerth macht.
Mir kommt es nicht zu, hier einen Antrag zu stellen und ich überlasse es demnach einem der Herren Mitglieder des h. Hauses.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Es unterscheidet sich die von Seite der Kommission vorgeschlagene Formulirung des bezüglichen Paragraphs von jener des Landesausschußes insofern, als der Antrag ber Kommission dahin geht, den §. 15 derart zu formuliren: Unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann u. s. w., während die Formulirung des Landesausschußes dahin ging, den bezüglichen Paragraph dahin zu fassen: In rücksichtswürdigen Fällen und insbesondere unter sorgfältiger Erwägung der Vermögensverhältnisse des Fondes u. s. w.
Man wird allerdings von Seite der Kommission die Beseitigung der diesfälligen Worte in rücksichtswürdigen Fällen aus dem Landesausschußentwurfe dadurch zu motiviren glauben, daß schon die Hinweisung auf die Vermögenskräfte des Fondes und auf der anderen Seite auf die wirthschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecke hinreichen dürfte und dadurch eben die rücksichtswürdigen Fälle gegeben sind, unter denen die Auflösung oder theilweise Verwendungdes Fondes greifen kann.
Mir scheint es aber richtiger zu sein, durch Aufnahme dieser Worte "in rücksichtswürdigen Fällen" zu betonen und zu konstatiren, daß die Auflösung und Verwendung der Fonde zu anderen Zwecken immerhin nur eine Ausnahme sein und
nicht zur Regel gemacht werben soll, und daß dieser ausnahmsweise Vorgang sowohl von Seite der Beschließenden als Ausführenden stets im Auge behalten werden soll. Ich glaube, daß die Aufnahme dieser Worte "in rücksichtswürdigen Fällen" um so leichter zugestanden werden könnte, als die Praxis einer diesfälligen gesetzlichen Bestimmung gewiß entgegenkommen wird; durch das vorliegende Gesetz werden bei der Handhabung und der Gebahrung der Vorschußkassen gewiß Vereinfachungen und gewisse Erleichterungen des Geschäftsverkehrs eintreten und hiedurch gewiß die Fälle immer seltener werden, in welchen die Fonde zur Vertheilung gelangen sollen.
Ich beantrage daher, daß der §. 15 in seinem Eingange laute: "In rücksichtswürdigen Fällen" und insbesondere unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann u. s. w.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Schmeykal stellt als Abänderungsantrag zum §. 15 lautet:
In rücksichtswürdigen Fällen und insbesondere unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann u. s. w.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): Pan dr. Schmeykal navrhuje, aby §. 15 započal následovně:
"Valná hromada může v případech ohledu hodných za bedlivého uvážení jmění fondu se usnésti. "
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht Jemand zum §. 15 das Wort.
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Weber: Wie ich schon vorher zu bemerken die Ehre hatte, hat die Kommission grundsätzlich diese drei Worte weggelassen und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ja ohnedies die Zwecke der Verwendung nachgewiesen und motivirt sein müssen und der Landesausschuß mit der k. k. Statthalterei dann das Genehmigungsrecht haben.
Allein ich glaube nicht gegen die Intention der Kommission zu handeln, wenn ich zustimme, daß diese Worte aufgenommen werden. Was die Bemerkung des h. Regierungsvertreters in der Richtung betrifft, die h. Regierung würde es gerne gesehen haben, wenn die Fälle, in denen solche Auflösungen stattfinden können, näher präzisirt würden, so erlaube ich mir nur zu bemerken, daß in einer Gesetzvorlage, wie sie hier ist, dies nicht leicht möglich ist und wir dann meiner Meinung nach wieder in den Fehler verfallen würden, in welchen die gesetzge-
benden Faktoren vor 12 bis 13 Jahren verfallen sind. Wir würden Normen aufstellen, die sich in der kürzesten Zeit wieder überleben möchten.
Wir können unmöglich alle Eventualitäten, die eintreffen können, aufzählen, und unmöglich alle Unglücksfälle, die das Fondsvermögen treffen können, hier namhaft machen.
Es ist wohl diesfalls kein bestimmter Antrag gestellt worden, und habe ich dies auch nur zur Wiederlegung der Befürchtungen des h. Regierungsvertreters bemerkt, konformire mich übrigens, was die Textirung anbelangt, dem von Dr. Schmeykal gestellten Antrage.
Oberstlandmarschall: Durch diese Erklärung gibt es daher für den Eingang des §. 15 nur einen Text, den Hr. Dr. Schmeykal beantragt hat. Ich bringe den ganzen Paragraph in dem Antrage des Dr. Schmeykal und der Kommission zur Abstimmung. §. 15 soll lauten:
In rücksichtswürdigen Fällen und sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann von der Generalversammlung
1. die Auflösung der Vorschußkassa durch Verwendung deren Fondes zu einem gemeinsamen landwirthschaftlichen Zwecke der Fondstheilnehmer oder zu gemeinnützigen Zwecken überhaupt, oder durch Vertheilung desselben unter die einzelnen Theilnehmer;
2. die Verwendung eines verhältnißmäßigen Theiles des Fondes zu solchen Zwecken beschlossen werden.
Sněm. sekr. Schmidt (čte):
Valná hromada může v případech ohledu hodných za bedlivého uvážení jmění fondu se usnésti:
1. že se záložna zrušiti a fond její k společným hospodářským účelům účastníků aneb k účelům obecně prospěšným vůbec obrátiti aneb i mezi jednotlivé účastníky rozděliti,
2. aneb že se poměrné části fondu k účelům takovým užiti má.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku.
(Stane se).
Er ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 16.
Die in dem Vorstehenden gestatteten Beschlüsse müssen zugleich die Modalitäten der Vertheilung oder Verwendung des Fondes, sowie der Sicherstellung der auf dem Letzteren haftenden Rechtsverbindlichkeiten umfassen.
Sněm. sekr. Schmidt. §. 16.
Usnešení, která se podle §. předešlého učiniti mohou, mají spolu obsahovati ustanovení, jakým spůsobem rozdělení aneb jinaké použití
fondu provésti, jakož i co v příčině pojištění právních závazků jeho opatřiti se má.
Nejv. marš. zem: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort?
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht) Der § ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 17.
Zur Giltigkeit der in den §§. 15 und 16 bezeichneten Beschlüsse wird erfordert:
1. daß die Generalversammlung mindestens 30 Tage vor ihrem Zusammentritte in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise einberufen worden sei;
2. daß in der Generalversammlung mindestens drei Viertheile der Stimmberechtigten erschienen ober vertreten waren und hievon mindestens drei Viertheile die bezüglichen Beschlüsse faßten;
3. daß die Generalversammlung unter Intervention der politischen Bezirksbehörde abgehalten wurde;
4. daß auf Grund des vom Bezirksausschuße erstatteten Berichtes der Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei die Genehmigung ertheile.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 17.
Usnešení v §§. 15. a 16. naznačená může valná hromada platně učiniti jen tehdá:
1 když byla valná hromada nejméně 30 dní před tím, než se sešla, svolána spůsobem v zákonu ustanoveným;
2. když ve valné hromadě aspoň tři čtvrtiny k hlasování oprávněných přítomny aneb zastoupeny byly a když z těchto aspoň tři čtvrtiny pro usnesení, jichž se týče, hlasovaly;
3. když valná hromada odbývala se za přítomnosti politického úřadu okresního;
4. když zemský výbor v základě zprávy okresního výboru usnešení tato schválí srozuměv se s c. kr. místodržitelstvím.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der § ist angenommen
Berichterstatter Dr. Weber: §. 18.
Die in Gemäßheit des §. 15 vorzunehmende Ausfolgung der Antheile hat auf Grund des durch den §. 5 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G-Bl., normirten Maßstabes zu erfolgen.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 18. Když se na základě §. 15. vydati mají po-
díly, má se to díti podle měřítka v §. 5. zákona ze dne 6. srpna 1864, č. 28 ustanoveného.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Er ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 19.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Generalversammlung ist unter Einhaltung der in den §§. 14 und 17 bestimmten Termine eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche - die Fälle der §§. 1 und 15 ausgenommen - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist.
Die zweite Generalversammlung ist auf die Verhandlung jener Gegenstände beschränkt, für welche die vereitelte Generalversammlung einberufen war.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 19.
Nebyla-li by valná hromada uzavírání schopna, budiž znovu svolána, šetříc lhůty v §§. 14. a 17. vyměřené; valná hromada tato může pak - kromě případů v §§. 1. a 15. uvedených snášeti se, nehledíc k počtu přítomných k hlasování oprávněných.
Takto po druhé svolaná valná hromada může toliko o věcech těch jednati, v příčině jichž byla ponejprvé, ač marně, svolána
Nejv. marš zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Dr. Sladkovský meldet sich. )
Pan Dr. Sladkovský má slovo?
Dr. Sladkovský: Poněvadž v §. 12. se nyní ustanovila lhůta čtrnáctidenní, jest nyní také potřeba, aby se citoval tu §. 12.
Nachdem im §. 12 auch eine Frist bestimmt worden ist von 14 Tagen für die Einberufung muß auch hier §. 12 citirt werden. Es muß heißen "die in den §§. 12, 14 und 17. "
Oberstlandmarschall: Die Berichtigung des Dr. Sladkovský wird vorgenommen werden.
Berichterstatter Dr. Weber: Durch die neue Textirung des §. 12, wie er heute aus der Berathung hervorging, ist es nothwendig, diesen §. hier zu citiren. Es ist die Bemerkung des Herrn Dr. Sladkovský, daß die §§. 12, 14 und 17 citirt werden, daher ganz in ber Ordnung.
Sněm. sekr. Schmidt: V §. 19 jest nyní za tou příčinou, poněvadž §. 12. byl změněn a v něm lhůta 14denní udána, potřeba, aby se v §. tomto citoval §. 12., 14. a 17.
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter:
§. 20.
Dem Bezirksausschuße obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrole aller Vorschußkassen, deren Sitze sich in dem Bezirke befinden.
Er hat das Recht, durch Delegirte den Verhandlungen des Ausschußes und der Generalversammlung beizuwohnen und jederzeit in die Gebahrung der Direktion Einsicht zu nehmen.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 20.
Na okresní výbor náleží, konati bezprostřední dohled a kontrolu nade všemi záložnami, jichž sídla nalezají se v okresu.
Okresní výbor má právo, vyslanci svými býti přítomen jednání výboru a valné hromady a kdykoliv nahlédnouti ve správu ředitelstva
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 21.
Der Bezirksausschuß kann die Obmänner der Vorschußkassa, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 20 fl. ö. W. belegen und bei fortgesetzter Unterlassung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Leistungen und Verpflichtungen auf Kosten und Gefahr der Vorschußkasse, welcher der Regreß gegen die Schuldtragenden vorbehalten bleibt, selbst die erforderliche Abhilfe treffen.
Im letzteren Falle können auch die Obmänner von der politischen Bezirksbehörde im Einverständnisse mit dem Bezirksausschuße ihrer Funktion enthoben werden.
Die Ordnungsstrafen fließen in die Armenkassa der Gemeinde, in welcher der Bestrafte wohnt.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 21.
Výbor okresní může starostům záložen, kteří by povinnosti své porušili, uložiti pokuty pořádkové až do 20 zl. r. m. a pakli by onino trvale opomíjeli vybívati to, co na ně vloženo, a plniti povinnosti na ně náležející aneb kdyby se to činiti zpěčovali, může výbor okresní zjednati pomoc, jíž potřebí, nákladem a na škodu záložny, kteréž zůstaveno jest hojiti se na vinníkovi.
V případě posléze přivedeném mohou i starostové funkce své zbaveni býti od politického úřadu okresního shodnuvšího se o to s výborem okresním.
Pokuty pořádkové jdou do chudinské pokladny obce té, v které bydlí ten, komuž pokuta uložena byla.
N e j v. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, die diesem §. zustimmen, wollen die Hnnd erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 22.
Die in dem §. 21 vorgesehenen Maßregeln sind auch dann zu ergreifen, wenn die Direktion oder der Ausschuß sich Unterlassung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Leistungen oder Verpflichtungen zu Schulden kommen lassen.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 22.
To, co v §. 21. ustanoveno, opatřiti se má i tehdá, když ředitelstvo neb výbor lze viniti z toho, že opomenuli vybývati, co na ně vloženo, neb plniti povinnosti jim náležející, aneb že to činiti se zpěčovali.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Diejenigen, die diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 23.
Für den Fall der Saumsal eines Bezirksausschußes in der Handhabung der ihm obliegenden Aufsicht und Kontrole hat der Landesausschuß die erforderlichen Einleitungen selbst zu treffen.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 23.
Kdyby okresní výbor některý zanedbával vykonávati dohled a kontrolu na něj vloženou, má zemský výbor sám zaříditi, čeho potřebí.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, die diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 24.
Die §§. 2, 3, 4, 27 und 30 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28, werden außer Kraft gefetzt.
Snem. sekr. Schmidt: §. 24.
§§. 2., 3., 4., 27. a 30. zákona ze dne 6. srpna 1864, č. 28. a nař. pro král. České, pozbývají platnosti.
N e j v. zem. marš.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort?
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: §. 25.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 25. Mému ministru záležitostí vnitřních uloženo jest, aby zákon tento v skutek uvedl.
Nejv. zem. marš.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, die diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
(Stane se. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Weber: Titel des Gesetzes:
Gesetz
vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch zu dem Gesetze vom 9. Juli 1863, Nr. 45 L. -G. -Bl., betreffend die Kontributionsfonde, und zu dem Gesetze vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., betreffend die Grundzüge der Organisirung der aus den Kontributionsgetreide- und Getreidegeldfonden zu bildenden Vorschußkassen, abändernde und ergänzende Bestimmungen erlassen werden. Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Sněm. sekr. Schmidt: Nápis zákona:
Zákon,
daný dne......
pro království České, kterýmž se mění a doplňuje zákon ze dne 9. července 1863 (č. 45 zák. a nař. pro království České), týkající se fondů kontribučenských, a zákon ze dne 6. srpna 1864 (č. 28 zák a nař. pro král. České), týkající se obecných zásad, kterak mají zřízeny býti záložny z kontribučenských sýpek obilních a z peněžných fondů obilních. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se mi naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Titel des Gesetzes zustimmen, wollen die Hand erheben
Kteří jsou pro nápis zákona, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Titel ist angenommen.
Das Gesetz ist in 2. Lesung angenommen und ich erachte, die heutige Verhandlung hiemit abzubrechen.
Die nächste Sitzung findet morgen um 10 Uhr Vormittags statt.
Aus der Tagesordnung steht: Die Fortsetzung der heutigen Tagesordnung Ferner:
1. Dritte Lesung des Gesetzentwurfes, betreffend den Schutz des Feldgutes.
2. A. Bericht der Kommission für Bezirksund Gemeindeangelegenheiten über die mit dem
Landesausschußberichte Landtags Z. 122 vorgelegte Petition, betreffend die Theilung des Gerichtssprengels Politz in einen deutschen und böhmischen Theil und Bildung eines Gerichts- und Vertretungsbezirkes mit dem Amtssitze in Weckelsdorf oder Starkstadt.
B. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten, betreffend Zuweisung der Gemeinde Hutberg zu dem beantragten Gerichtssprengel Weckelsdorf.
C. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über den Protest Z. 680, Pet. der Stadtvertretungen Starkstadt und Politz gegen die beabsichtigte Errichtung eines Bezirksgerichtes in Weckelsdorf.
3. Bericht der Schulkommission über den Gesetzentwurf, betreffend die mit den öffentlichen Volksschulen verbundenen Kindergärten.
4. Beucht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtvertretung Petzka um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst
5. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtgemeinde Soběslau um Ausscheidung aus dem Wahlkörper der Landgemeinden und Einreihung in die Wahlgruppe der Städte und Industrialorte.
6. Bericht der Petitionskommission über die Eingabe der Stadtgemeinde Přibislau um Intervention des h. Landtages wegen Bau einer Strasse von Přibislau zum Bahnhofe der NordwestbahnStation Přibislau-Schlappenz.
7. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadt Hochwasser um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
8. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition Nro. 42 der Stadtgemeinde Jistebnitz um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
9. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangel. betreffend die Eingabe der Gemeinde Kolautschen um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
10. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Theilung des Bezirksgerichtssprengels Karolinenthal.
11. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Zahl 51 pet. u. 19, betreffend die Ausscheidung der Gemeinde Hüttendorf um Ausscheidung aus dem politischen und Gerichtsbezirke Starkenbach und Zutheilung derselben zum Bezirke Hohenelbe.
12. Bericht der Budgetkommission über die Petition Z. 237 des Zbirower Bezirksausschußes um Subventionirung der Zbirow-Zwikowecer Strasse.
13. Bericht der Kommission zur Berathung des Landesausschußberichtes, betreffend die Auflassung der weiteren Evidenzhaltung des Josephinischen Landeskatasters.
14. Bericht der Kommission für Bezirks- und
Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch der Stadtgemeinde Prag um Regelung der Pflastermauth. Die Sitzung ist geschlossen.
Sezení jest uzavřeno.
(Schluß der Sitzung: 4 Uhr 15 Min. Nachm. )
(Konec sezení: 4 hod. 15 min odpol. )
Karl Max Graf Zedtwitz, Verifikator. Dr. Aschenbreuner, Verifikator. Eckert, Verifikator.