Es ist nämlich von vielen wahrscheinlich der Begriff "Funktionszulage" in dem Sinne aufgefaßt worden, als wenn er gleichbedeutend wäre mit "Aktivitätszulage". Die Funktionszulagen aber, welche die Leiter der Schulen beziehen, repräsentiren keineswegs die Aktivitätszulagen, sondern sie sollen die Stelle bes eigentlichen Direktorsgehaltes vertreten, weil der Leiter eines Amtes immer einen höheren Gehalt bezieht als die übrigen ihm Untergeordneten. Da man aber den Leitern ber Schulen den Titel Direktor nicht durchwegs geben wollte, wurde dieser höhere Gehalt in ber Form einer Funktionszulage bemessen. Hiezu kommt aber noch ein anderer Umstand, nämlich der, daß durch die Funktion eines
Leiters der Schule eine große Zahl von Geschäftsagenden diesen Leitern zugewiesen wurde, welche sie von den erlaubten Nebenbeschäftigungen abhalten, und ihnen nicht gestatten, einen Nebenerwerb zu treiben. Sie sind also dadurch gegenüber den andern Lehrern schlimmer gestellt und es wäre zu bedauern, wenn sie mit Rücksicht darauf bei ihren Pensionsbezügen zu kurz kommen sollten. Es ist aber auch in der bezüglichen Beschlußfassung noch Eines, wie mir scheint, übersehen worden. Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in den österreichischen Gesetzesbestimmungen immer beobachtet wurden, sollen Gesetze nicht zurückwirken, es sollen nämlich bereits erworbene Rechte durch neue Gesetze nicht beeinträchtigt werden. Wenden wir diesen allgemeinen Grundsatz im vorliegenden Falle an, so würbe daraus die Konsequenz entstehen, daß diejenigen, welche zur Zeit des bezüglichen Gesetzes bereits Leiter einer Schule sind, daher den gesetzmäßigen Anspruch auf die seinerzeitige Einrechnung ihrer Funktionszulage in die Pension erworben haben, durch die Erlassung dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt, nicht tangirt werden sollen. Ist dieß der Fall, so werden sich die vermeintlichen segensreichen Wirkungen einer solchen Weglassung im Interesse der Landesfinanzen als höchst problematisch darstellen, weil diese Wirkungen erst nach vielen Jahren sich zeigen würden. Es wäre aber auch eine Ungerechtigkeit gegenüber den neu anzustellenden Leitern der Schulen, weil wir gerade von diesen voraussetzen, daß sie eine erhöhte Qualifikation, eine erhöhte Fähigkeit und Begabung an den Tag legen, als die bisherigen Leiter, welche in den alten Schulen gebildet worden sind, und weil man gerade diesen befähigten Lehrern, welche von nun an eintreten, den Anspruch auf die früheren Pensionsbezüge entzieht, und zwar nicht bloß ihnen, sondern auch ihren Witwen und Waisen. Das scheint mir ungerecht zu sein. Ich glaube daher durch diese Begründung dargethan zu haben, daß durch die etwas weniger ausgebreitete Debatte bes gestrigen Tages dieser Irrthum herbeigeführt wurde, und daß dieß den Antrag motivirt, den bezüglichen §. 54 in neue Verhandlung zu nehmen, und den gefallenen Antrag der Kommission wieder anzunehmen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Hr. Dr. Raudnitz stellt, lautet, daß der §. 54 des Gesetzentwurfes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen nach §. 43 der Geschäftsordnung wieder aufgenommen werde.
Snìm. akt. Sládek: Pan dr. Raudnitz èiní návrh, aby slavné shromáždìní §. 54 osnovy zákona v pøíèinì upravení právních pomìrù uèitelstva na veøejných školách národních vedle §. 43. jednacího øádu opìt vzalo v poradu.
Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen, und die Konsequenz davon ist, daß der betreffende Antrag an die Kommission verwiesen wird.
Zu den Uebergangs- und Schlußbestimmungen, zu welchen wir jetzt gelangen, hat Freiherr v. Scharschmidt folgende Anträge gestellt u. z. zu §. 79. Derselbe hätte zu lauten: Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Jänner 1870, Landtagsgesetzgebung Nr. 14, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen seinem vollen Inhalte nach außer Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen Landesgesetze und Verordnungen, so weit sie mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, außer Wirksamkeit.
Snìm. akt. Sládek: Posl. p. baron Scharschmidt navrhuje, aby §. 79. ustanovení pøechozích a koneèných znìl jak následuje: Až zákon ten nabude platnosti, pozbude moci své a to co do celého obsahu svého zákon ze dne 21. ledna 1870, èíslo 14. z. zem., kterým se upravují právní svazky uèitelstva veøejných škol národních v království Èeském. Zároveò pozbudou platnosti veškeré jiné zákony zemské a naøízení, pokud zákonu tomu odporují.
N e j v. marš. zem.: Kteøí návrh ten podporují, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt, und steht in Verhandlung.
Zu §. 80 hat derselbe Hr. Abg. folgenden Antrag gestellt. Derselbe hätte zu lauten:,, Durch das gegenwärtige Gesetz darf kein Mitglied des Lehrstandes eine Verminderung seiner systemmäßigen derzeitigen Gesammtbezüge oder des aus dem Gesetze von 21. Jänner 1870, Landesgesetzgebung Nr. 14, ihm erwachsenen Ruhegenußanspruches erleiden.
Mitglieder des Lehrstandes, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eine geringere Fuuktionszulage zu erhalten haben, als diejenigen, welche sie bisher nach dem Gesetze von 21. Jänner 1870 bezogen haben, erhalten zur Vergütung des Ruhegehaltes eine Ergänzungszulage, insoweit und in so lange dieser Ausfall nicht durch die im gegenwärtigen Gesetze begründete Erhöhung des Gehaltes und die Dienstalterszulagen aufgehoben wird. Bei Bemessung des Ruhegenusses ist eine solche Ergänzungszulage wie eine Funktionszulage in Anrechnung zu bringen.
Die Durchführung des §. 24 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt für die einzelnen Schulstellen im Falle ihrer Neubesetzung. "
Snìm. akt. Sládek: §. 80: "Zákon tento nemá žádnému èlenu uèitelstva na ujmu býti, co se týèe veškerých pøíjmù, jemu nyní platnì náležejících, aneb co se týèe práv k požívání platù výslužných, která byl získal podlé zákona ze dne 21. ledna 1870, è. 14 z. zem.
Èlenùm uèitelstva, kteøí v základì zákona tohoto obdržeti mají menší pøíplatek funkèní,
než jakého posavad podlé zákona ze dne 21. ledna 1870 požívali, poskytne se v náhradu za to pøíplatek doplòující a to mìrou tou a na dobu, pokud to, oè by funkèní pøíplatek menší byl, nahraženo nebude zvýšeným podle zákona toho platem služným a pøídavkem za víceletou službu prošlou. Když se vymìøuje plat výslužby, budiž takovýto pøíplatek doplòující poèítán rovnìž tak jako pøíplatek funkèní.
Ustanovení §. 24. zákona toho provesti se má co se týèe každého jednotlivého místa školního tehdy, když se místo takové zároveò obsazuje. "
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteøí tento návrh podporují, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht. )
Er ist unterstützt und Sticht in Verhandlung.
Zu §. 83, welchen die Kommission neuerdings, beantragt hat, stellt derselbe Hr. Abg. folgenden Antrag als §. 83: Die neue Klasseneintheilung sämmtlicher Schulgemeinden ist von 1 Jahre nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festzustellen.
Snìm. akt. Sládek: K §. 83. èiní týž poslanec návrh: Nové rozdìlení pøi všech obcích školních má býti provedeno rok potom, kdy tento zákon platnosti nabude.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jej podporují, nech pozdvihnou ruce. (Stane se).
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Zu §. 84 und als §. 84 hat der Hr. Abgeordnete den Antrag gestellt, derselbe hätte zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1876 mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß die Mitglieder des Lehrerstandes in den Genuß der neu festgestellten Bezüge erst mit dem 1. Jänner 1877 eintreten. Mein Minister des Kultus und Unterrichtes ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Snìm. akt. Sládek: Jakožto §. 84. navrhuje týž p. poslanec: tento zákon vejde v plnou platnost dnem 1. ledna 1876, avšak s ustanovením, že èlenové uèitelstva vstoupí v požívání novì upravených pøíjmù teprvé dnem 1. ledna 1877.
Mému ministru vyuèování se ukládá, aby zákon ten ve skutek uvedl.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Er ist hinreichend unterstützt und steht in Verhandlung.
Ich ertheile dem Hrn. Antragsteller das Wort.
Freiherr v. Scharschmidt: Ich habe mir erlaubt, die so eben von Sr. Durchlaucht verlesenen Anträge zu den Uebergangs- und Schlußbestimmungen des Gesetzes zu stellen, aus folgenden
Gründen: Ich vermisse nämlich einmal im §. 83 überhaupt in den Uebergangsbestimmungen eine ausdrückliche Aufzählung derjenigen Gesetze, welche aufgehoben werden. Es versteht sich zwar von sebst, daß das Gesetz vom Jahre 1870, in soweit es mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch steht, nach allgemeinen Grundsätzen durch das neue Gesetz aufgehoben wird.
Allein, da die alten Bestimmungen, welche aufrecht erhalten sind, doch nicht wörtlich genau wiedergegeben worden sind, so fürchte ich, daß, wenn nicht eine ausdrückliche Aufhebung des alten Gesetzes ausgesprochen wird, bei der Durchführung sich bedeutende Schwierigkeiten und Kontroversen ergeben würden. Jedenfulls würde die Uebersicht der ganzen Schulgesetzgebung in noch höherem Grabe erschwert werden, als dies schon gegenwärtig wirklich der Fall ist. Das ist der Grund des Antrages, den ich mir zu §. 79 erlaubte, baß das Gesetz vom Jahre 1870 ausdrücklich seinem vollen Inhalte nach ausgehoben Werbe.
Weiter habe ich mir erlaubt zu §. 80 denjenigen Antrag zu stellen, dessen ich bereits früher bei §. 18 als des wesentlichen Motivs Erwähnung gethan hatte, welches mich damals bestimmte, für die im Gesetze vorgeschlagene Klasseneintheilung zu Stimmen.
Ich habe damals gesagt, daß ich es für un gerechtfertigt halte, wenn die Lehrer in Zukunft, wenn auch nur während eines Uebergangsstadiums, die neuen höhern Gehalte und die älteren höhern Funktionszulagen beziehen sollen. Es scheint mir dies mit den Grundsätzen, welche sonst gewöhnlich bei neuen Organisirungen und Systemisirungen beobachtet werden, im Widerspruch zu stehen.
Der Vorgang, welcher gewöhnlich beobachtet worden ist, ist der, daß die Bezüge neu organisirter Stellen nach dem neuen Systeme festgestellt werden, und daß dann den Personen, denen diese Stellen verliehen werden, der Betrag, um welchen die neuen Bezüge geringer sind als früher, als Ergänzungszulage oder unter einem ähnlichen Titel zugewiesen werden. Denselben Vorgang auch bei der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes zur Geltung zu bringen, ist der Zweck des Antrages, welchen ich mir zu §. 80 zu stellen erlaubt habe.
Der 3. Punkt, auf den sich meine Anträge beziehen, betrifft den Zeitpunkt, in welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat.
Wenn es nämlich, wie es hier heißt, mit dem 1. Jänner des der Kundmachung darauffolgenden Jahres in Wirksamkeit zu treten hat, so wäre dies also, da die Kundmachung voraussichtlich im Jahre 1875 erfolgen dürfte, eventuell der 1. Januar 1876 Es wäre also im Budget des Jahres 1876 für die durch das neue Gesetz erwachsenden Mehrauslagen, welche nach dem Antrage der Kommission sich etwa auf 300. 000 fl. belaufen werben, keine Vorsorge getroffen.
Es müßten also außerordentliche Mittel in Anspruch genommen werden, um diesen Mehraufwand
zu bedecken. Aber noch ein weiterer Umstand ist, wie mir scheint, von der Kommission übersehen worden. Es heißt nämlich im frühern §. 81, daß die neue Klasseneintheilung der Schulgemeinden binnen einem Jahre nach der Wirksamkeit des Gesetzes durchgeführt werden soll. Würde das Gesetz mit 1. Januar schon in Wirksamkeit treten, so wäre die Folge, daß, wenn die Bestimmungen so angenommen werden, wie die Kommission sie vorgeschlagen hat, alle diejenigen Bestimmungen, welche nicht von der Klasseneintheilung abhängig sind, also namentlich auch die pekuniären Bestimmungen bezüglich der Funktionszulagen und der Gehalte der Bürgerschullehrer mit 1 Januar in Wirksamkeit treten würden. Die Lehrer würden also vom 1. Januar schon eine neue Funktionszulage haben, während die Klasseneintheilung doch erst, wie die von der Klasseneintheilung abhängigen Gehalte, Später im Laufe des Jahres, wenn die Klasseneintheilung durchgeführt fein wird, ins Leben treten können. Es Scheint mir nun ganz ungerechtfertigt, daß bei Bezügen, die doch mit einander im innigen Zusammenhange stehen, ein ganz verschiedener Zeitpunkt gelten soll. Ich habe mir daher zum Schlusse den Antrag erlaubt, daß das Gesetz zuvor mit 1 Jänner 1876 in Wirksamkeit zu treten habe, schon aus dem Grunde, weil es doch früher in Wirksamkeit getreten sein muß, bevor die Klasseneintheilung durchgeführt wird, aber daß alle diejenigen Bestimmungen, welche sich auf die neuen Bezüge, Besoldungen und sonstige Genüsse beziehen, erst mit 1. Jäner 1877 ins Leben treten soll, indem dann im Jahre 1876 hiedurch für den Mehraufwand im Budgetwege Vorsorge getroffen werden kann. In formaler Beziehung erlaube ich mir, ba ich sehrwohl erkenne, daß über eine so ziemlich umfangreiche Anzahl von Anträgen nicht sofort in der Vollberathung entschieden werden kann, daß diese meine Anträge der Schulkommission zur Berichterstattung zugewiesen und dieselbe ermächtigt werbe, mündlich über meine Anträge Bericht zu erstatten.
Oberstlandmarschall: Der H. Statthalter hat das Wort.
Stth. Freiherr von Weber: Ich stimme vollkommen den Ausführungen bei, welche der H. Abg. Scharschmidt gethan hat, insofern es sich um die Nacheinandersolge aller Thätigkeiten handelt, welche durch dies Gesetz bedingt sind. Ich glaube aber nicht, daß daraus die Nothwendigkeit folgt, die Ziffer eines Jahres zu bestimmen, nach welchem diese Thätigkeit modificirt werden soll. Es ist immerhin eine schwierige Sache eine Jahresziffer festzustellen, während man doch nicht weiß, wann die allerhöchste Sanktion erfolgen kann und wird. Es lassen sich also die sehr ersprießlichen Bemerkungen. Welche der Hr. Vorredner gethan hat, akzeptiren, ohne auch deswegen eine Jahresziffer festzustellen, in welchem die Wirksamkeit desselben nach der ersten und zweiten Richtung hin einzutreten hat.
Oberstlandmarschall: Der H. Berichterstatter hat das Wort.
Dr. Ruß: Ich habe mich natürlich gegenüber dem formalen Antrage des H. Abg. Freiherr von Scharschmidt vorläufig nicht auszusprechen, da ich bei so umfangreichen Anträgen nicht dagegen sein kann, daß dieselben an die Kommission verwiesen werden.
Nur die Befürchtungen, welche der H. Abg. ausgesprochen hat, gehen entschieden zu weit, weil sie sich auch nicht gezeigt haben bei der Durchführung des Gesetzes vom Jahre 1870, welches ganz ähnliche Bestimmungen enthalten hat.
Snìm. akt. S l á d e k: Co do formální stránky èiní p. poslanec baron Scharschmidt návrh, aby návrhy jeho odkázány byly školní komisi, zároveò pak aby komise zmocnìna byla, podati zprávu o návrzích tìch ústnì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo. )
Diejenigen, welche diesem formalen Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Ich werde die Sitzung vorläufig auf eine Viertelstunde unterbrechen. Die Unterrichtskommission versammelt sich sofort im Verifikatorenzimmer.
Snìm. akt. Sládek: Komise školní shromáždí se ihned v síni verifikatorní.
(Unterbrechung der Sitzung 12 Uhr 25 Min. )
(Pøerušení sezení o 12. hodinì 25 min)
Die Sitzung wird um 1 Uhr 55 M. fortgesetzt.
Oberstlandmarschall (läutet: ) Die Sitzung wird wieder aufgenommen. Der H. Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Ruß: Was vor Allem den Antrag anbelangt, welcher auf dem Wege des §. 43 Geschäftsordnung zu §. 55 des Gesetzes gestellt worden ist, die Verhandlungen über denselben wieder aufzunehmen, so mag es das h. Haus nicht befremden, daß die Kommission zu einem anderen Antrage nicht gelangen konnte als zu jenem, welchen sie bereits dem h. Hause zur Annahme empfohlen hat, daß nämlich die Funktionszulagen als Theil des für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresgehaltes zu betrachten sind, daß daher der §. in ursprünglicher Fassung wieder aufzunehmen wäre, wie ihn die Kommission bereits in dem gedruckten Berichte vorzulegen die Ehre hatte.
Meine Hr., wenn wir die Frage principiell zu entscheiden hätten, ob die Funktionszulagen in die Pension einzurechnen seien oder nicht, so stände die Sache ganz anders. Sie stände auch ganz anders, wenn Funktionszulage der richtige Ausdruck für den hier gemeinten Begriff wäre. Die Funktionszulagen eines Direktors und Oberlehrers sind ja, meine HH., nicht etwa wie die Tafelgelder eines Ministers, sondern die Erhöhung des Gehaltes für den Direktor und Oberlehrer. Die Funktionszulagen der Volksschullehrer bestehen in diesem Sinn in
allen Ländern des österreichischen Staates. Die Funktionszulagen sind auch in derselben Weise wie bisher in Böhmen so in allen übrigen Ländern des österreichischen Staates durch dieselben Schulgesetze dem Jahrgehalt gegenüber der Pension gleich gestellt und in allen Ländern wird daher die Pension auch nach der Funktionszulage berechnet. Wir haben daher nicht res integra vor uns und können nicht über die Einrechenbarkeit der Funktionszulagen entscheiden, ohne die Rückwirkung ins Auge zu fassen, welche dieselbe auf die Schule in Böhmen hätte, wenn wir die Funktionszulagen dem Ruhegenuß nicht zurechnen würben. Meine Hr. wir haben vor 2 ober 3 Jahren ein Gesetz gemacht, welches datirt vom 18. Feber 1873, Z. 18 Landesgesetzblatt, gleichmäßig wie in den übrigen Ländern, wonach es jedem Lehrer freisteht, mit den Pensionsansprüchen, welche er in dem einen Lande hatte, in das andere Land überzutreten. Es ist daher der Lehrer in Böhmen überhaupt berechtigt und der Stipend ist nach 6 Jahren in ein anderes Land überzutreten.
Nun meine Hr., ich bitte zu bedenken, wozu wir Stipendien geben, wozu wir uns Reverse von den Volksschullehrern geben lassen, daß sie 6 J. im Lande dienen, wenn sie mit Rücksicht auf die in allen Länder eventuell höher bemessenen Pensionen so rasch als möglich Böhmen verlassen werden und wenn sie ihren Vortheil nur einigermaßen einsehen, verlassen müssen, um den Pensionsanspruch, der bedeutend höher ist in den übrigen Ländern, dort zu erwerben und dort zu genießen. Die Folgen des §. 54, wenn die Funktionszulagen ausgelassen sind, werden daher sein, daß die Lehrer in hellen Haufen aus Böhmen wegziehen werden und wegziehen müssen, (Oho!) um eine höhere Pension in den andern Ländern zu erreichen. (Oho!)
Meine Herren, ich werde mit großem Vergnügen mich berichtigen lassen, wenn ich wirklich in der, wie es mir scheint, klaren Sache, unklar sehen sollte und Unrichtigkeiten vorbringe.
Ich glaube das ganze Gesetz, welches wir machen, und welches das Land mit 400. 000 fl. belastet, welches den Zweck hat, die Schule in Böhmen zu fördern, ist ein nutzloses Opfer, jeder Kreuzer, der mehr gezahlt wird für die Schulen, ist hinausgeworfen, wenn wir durch die Fortlassung der Funktionszulagen im §. 54 die Lehrer aus dem Lande treiben.
Ich bitte, meine Herren, auf das dringendste aus diesen Gründen dem Antrage der Kommission, welcher dahin geht, die Funktionszulagen in die Pension einrechnen zu lassen, die Zustimmung zu ertheilen, wenn Sie nicht die Beschlüsse, welche sie vielleicht schon mit schwerem Herzen gefaßt haben, gänzlich nutzlos machen wollen.
Ich bitte den h. Landtag auf das dringendste dem Antrag der Kommission die Zustimmung zu ertheilen. (Bravo! bravo!)
Oberstlandmarschall: Freih. v. RieseStallburg hat das Wort.
Freiherr von Riese-Stallburg: Hoher Landtag!
Je höher wir die Tangente stellen, die der Lehrer in der Pension erhält, um so mehr werden die Lehrer trachten, so bald wie möglich Pension zu bekommen. Nur eben die Funktionszulagen werden noch dazu hinwirken, daß der Lehrer noch in seiner Anstellung bleibt. Wie er sich pensioniren läßt, so erwächst dem Lande außer der Pension noch die Anstellung eines zweiten Lehrers.
Meine Herren, betrachten wir die Leistung eines Lehrers gegen die Leistung eines andern günstig arbeitenden Mannes, eines Staatsbeamten, Fabrikanten oder auch eines Landwirthes, der Geschäfte führt. Was hat der Lehrer zu thun? Er sitzt im warmen Zimmer, hat des Tages 4-5 Stunden zu arbeiten.
Meine Herren, ein Staatsbeamter muß um 8 Uhr in der Kanzlei sein, arbeitet bis zwei Uhr, und muß noch oft spät in die Nacht arbeiten, ein Geschäftsmann ebenso. Daher wird der Lehrer nicht so geistig abgespannt werden und sich auch nicht so bald aufreiben wie andere Geschäftsleute und Gelehrte und Staatsbeamten und bekommt mit 40 Jahren seine volle Pension.
Nun, nachdem er keine so große Vorbildung braucht, wie der Staatsbeamte und große Geschäftsleute, so kann er mit 20, 21 Jahren in seine Anstellung kommen und kann sehr früh die volle Pension erreicht haben.
Also müssen wir trachten, meine Herren so viel wie möglich, ihm weniger Pension zu geben, d. h. ihn in der Dienstzeit dadurch, daß er Funktionszulagen hat, zu erhalten.
Meine Herren! Ich werde die Ehre haben dem h. Landtage mitzutheilen, was uns überhaupt die Lehrer kosten und nachdem der Grundbesitz überhaupt 2/3 aller direkten Steuern auflegen muß, so fallen natürlich auf den Grundbesitz die größten Lasten dieser Schulumlagen. Ich werde die Ehre haben dem h. Landtag faktische Ziffern mitzutheilen, von einer Wirthschaft von 1633 Joch, die Zahlen sind faktisch. 1633 Joch zahlen an k. k. Steuern 5819 fl. daher pr. Joch 3 fl. 50 kr., das ist die Grundsteuer, meine Herren. Außerdem zahlt die Wirthschaft 1588 fl. Landesumlagen, daher pr. Joch 97 kr., nachdem aber über 50% dieser Landesumlagen auf Schulzwecke verwendet werden (ich nehme bloß 50%), so bitte ich vorzumerken, sind das 48 1/2 kr. auf Schulzwecke in der Landesumlage.
Außerdem zahle ich an Bezirksumlagen 428 fl. ich zahle an Gemeindeumlagen ohne die Schulbeiträge 755 fl., das macht 46 kr. pr. Joch. Ich zahle an Schulumlagen 428 fl., das macht 26 kr. Für die Schule und Schulbeiträge in den verschiedenen Gemeinden, meine Herren, zahle ich 301 fl. resp. 18 1/2 kr. pr. Joch, also an Schulumlagen und Schulbeiträgen zahle ich 44 1/2 kr. und wenn wir, meine Herren, die Taugente dazu rechnen, die ich für die Schulumlage zahle, so zahle ich im Ganzen
genommen, für ein Joch 93 kr., resp. habe dies im vorigen Jahre gezahlt.
Ich bitte also, daß der h. Landtag auf die Pensionen der Lehrer namentlich die Einbeziehung der Funktionszulage in die Pensionsbemessung nicht eingehen möge, denn der Grundbesitz ist viel zu sehr belastet mit den übrigen Umlagen und auch die Schulbeiträge sind schon so, daß er sie nicht weiter erschwingen könnte.
Ich bitte daher den h. Landtag über diesen Antrag zur Tagesordnung zu übergehen.
Oberstlandmarschall: Der Abg. H. Dr. Pfannerer hat das Wort.
Abg. Dr. Pfannerer: Ich erlaube mir zuerst zur Rede des Herrn Vorredners einige Bemerkungen zu machen. Es wurde gesagt, daß die Lehrer durch die Nichteinbeziehung der Funktionszulage in die Pension länger im Dienste erhalten bleiben.
Das dürfte wohl für die Zukunft möglicherweise der Fall fein, obgleich ich betonen muß, daß ich auch nicht viel Werth darauf lege, Weil nicht so leicht ein Lehrer pensionirt wird, wenn er nicht faktisch unfähig ist.
Es geschieht nicht, wenn er nicht fysisch oder geistig unfähig ist, also ein früherer Eintritt in die Pension scheint mir nicht möglich, aber ich besorge, daß bei der Annahme bez. Abweisung der Einbeziehung der Funktionszulage in die Pension dürfte jetzt, bis das Gesetz in Wirksamkeit tritt, eine ganz abnorme Fatalität entstehen. Der Lehrer ist alt, er wird jetzt mit Mühe im Dienste gehalten. Ich bin überzeugt, er wird schauen, daß er noch vor der Wirksamkeit des Gesetzes in Pension, kommt, weil er dann um 200 fl. weniger bekommt.
Will man ihn verhalten, daß er länger dient, so wird er sagen: ich soll mich noch so lange plagen, das ist nicht möglich und soll dann um volle 200 fl. weniger bekommen. Was die Arbeit anbelangt, so ist sie als sehr gering geschildert worden, der H. Vorredner hat Rücksicht genommen blos auf das, was er zunächst in Der Schule thut, nur auf die Stunden, die er dort zubringt.
Ein Lehrer hat ganz andere Pflichten; derselbe muß, wenn er nach Hause geht, die Korrekturen der Arbeiten vornehmen.
(Ruf: Sehr gut. )
Das ist feine Pflicht und die nimmt viel Zeit in Anspruch, mehr Zeit als die er in der Schule zubringt.
Dazu kommt noch, daß er sich vorbereiten muß auf jede Stunde, die er in der Schule zubringt, er muß sich gewissenhaft vorbereiten, weil ein Erfolg sonst nicht erreicht würde. (Widerspruch rechts. )
Nicht deswegen, damit er es wisse, sondern er muß überlegen, auf welche Weife er im Stande ist, den Kindern es in ordentlicher Weise didaktisch, pädagogisch beizubringen. (Ruf: Sehr gut. )
Es ist nicht mit dem gethan, daß er es weiß, das muß er wissen, darüber ist kein Zweifel; das
wäre sonst eine traurige Sache, aber die Art es ihnen beizubringen, die muß er überlegen. Ich muß daher sehr bedauern, daß in einer der letzten Sitzungen ein Hr. Vorredner, namentlich eine andere Aktion des Lehrers, nämlich die Funktion des Oberlehrers, sehr gering geschätzt hat. Sie ist nicht so gering. Ich habe bis jetzt über Lehrer überhaupt gesprochen und ich muß darauf aufmerksam machen, daß der Oberlehrer die Funktionszulagen nicht umsonst bezieht.
Die Erledigung einiger Aktenstücke nimmt allerdings wenig Zeit in Anspruch; die gewissenhafte Führung der Matriken, die gewissenhafte Führung der Inventare und die Aufsicht über das, was er in der Schule hat, über die Bibliothek nimmt überhaupt Zeit in Anspruch. Doch das ist lange nicht alles, er hat die Leitung der Schule, er hat den Geist der Schule, er hat die Lehrer zu überwachen - die Ordnung des Unterrichts nach allen Beziehungen festzustellen. Er hat die Lehrer, wenn ihnen etwas fehlt in ihren Kenntnissen, zu unterrichten, damit sie in rechter Weise vorgehen. Er ist eigentlich, wenn er ist, was er sein sein soll, der Geist der Schule.
Ich muß also sehr bedauern, daß über die Funktion der Lehrer diese Aeußerung gethan wurde.
Ich, der ich die Ehre habe, Landesschulinspektor zu sein, fordere genau, das alles dies in Ordnung sei.
Besonders hat der Herr Berichterstatter auf wirklich wahre Weise dargelegt, welche Folgen diese Auslassung der Funktionszulagen in der Pensionsbemessung haben müßte. Ich betone nur deswegen die Sache, weil sonst die Opfer, die wirklich gebracht werden, theilweise nach meiner Ueberzeugung umsonst gebracht werden.
Ich möchte daher das h. Haus recht sehr bitten, im Interesse des Volksschulwesens, nachdem so viele Opfer gebracht wurden, und jetzt doch der Pensionsfond, wie ich überzeugt bin, derzeit größtentheils aus den Interkaleren gedeckt fein dürfte, diesen Zusatzantrag, beziehungsweise die frühere Stilisirung des Paragraphes zu genehmigen.
Oberstlandmarschall: Fürst Metternich hat das Wort.
Fürst Metternich: Hoher Landtag!
Obwohl ich fest überzeugt bin in der Frage, die wir jetzt berühren, mit der Kurie, welcher ich anzugehören die Ehre habe, in Widerspruch zu stehen, so kann ich nicht umhin für die Einbeziehung der Funktionszulage in die Pension für Lehrer ein Wort fallen zu lassen.
Es kann sich meiner unmaßgeblichen Anficht nach hier nur etwa um die Bedeutung des Wortes, des Titels "Funktionszulage" handeln, welche, ich gestehe es aufrichtig, einen Zweifel in der Richtigkeit der Einbeziehung derselben in die Pension nach sich ziehen könnte.
Es ist richtig, daß Funktionszulagen als Solche im gewöhnlichen Leben und insbesondere im Beamtenleben nicht in die Pension einbezogen werden
aus dem einfachen Grunde, weil Funktionszulagen gewöhnlich eine onerirte Zubuße bilden für Hochgestellte, in einer gewissen Stellung sich befindende Persönlichkeiten, dies ist meiner unmaßgeblichen Ansicht nach bei den Lehrern nicht der Fall.
Bei dem Lehrer, wenn es sich um eine Funktionszulage handelt, kann es sich nicht darum handeln, daß er Diners gibt, daß er empfängt, daß er kurz und gut in seiner Stellung repräsentirt. Das ist nicht der Begriff der Funktionszulage, welche die Lehrer besitzen.
Die Funktionszulage der Lehrer, meine Herren, ist eine Zubuße für höchst wichtige, oder Entlohnung höchst wichtiger Geschäfte, die die Schulleiter inne haben.
Ich gestehe, daß, wenn ich einen besseren Ausdruck fände, um dem Gedanken der Funktionszulage für Lehrer Ausdruck zu geben, ich nicht anstehen würde, denselben in Antrag zu bringen. Allein ein besserer Ausdruck findet sich nicht.
Ich habe dieß auch heute in der Kommission angeregt und muß gestehen, daß ich bei dem Ausdrucke "Funktionszulage'' verbleiben muß. Denn es ist wirklich nichts Anderes, als eine Zulage für den Leiter einer Schule, für den Leiter einer Bürgerschule, für den Leiter einer Volksschule. Es kann sich nicht handeln um die Entlohnung der kleineren, geringeren Kanzleigeschäfte des Lehrers, sondern es handelt sich um die Entlohnung einer didaktischen, pädagogischen höheren Stellung, es handelt sich um eine Entlohnung derjenigen, welche ihrem Berufe schon mehr Opfer gebracht haben und welche im Alter ihres Lebens noch viel mehr Opfer werden bringen müssen, um ihrer Stellung gerecht zu werden. (Bravo!) Handelt es sich jedoch um Arbeit, meine Herren, so glaube ich, muß die Arbeit, Sei Sie geistig oder körperlich, auch richtig entlohnt werden. (Bravo!)
Handelt es sich um eine geistige Arbeit, welche durch Jahre hindurch eine angestrengte war, handelt es sich um die Entlohnung, welche aus dieser jahrelangen Arbeit, geistigen Arbeit, sage ich, entspringt, so erachte ich es auch der Mühe werth, und für einen richtigen Grundsatz, daß diese Entlohnung für geistige Mühe dem alten endlich in seine Ruhe zurücktretenden Manne nicht geschmälert werde.
Aus diesen Gründen, werde ich - wie ich schon erwähnt habe gegen die Ansicht derjenigen Kurie, der ich die Ehre anzugehören habe, - für den Antrag stimmen. (Bravo! links. )
Oberstlandmarschall: Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal. Es sind durch die Gründe, welche von Seite des Hrn. Berichterstatters sowohl als auch von Seite der Hrn. Vorredner für den nun vorliegenden Kommissionsantrag ausgeführt worden sind, gewiß alle Zweckmäßigkeitsmomente in der eindringlichsten und eingehendsten Weise hervorgehoben worden, so daß mir in der That sehr wenig zu sagen übrig bleibt
Es drängt mich aber eines Momentes zu gedenken, welcher wie ich glaube in Sehr eindringlicher Weise dafür spricht, daß das hohe Haus dem von der Kommission akceptirten Antrag seine Zustimmung nicht ablehnen möchte und daß ist der Standpunkt der Gerechtigkeit. Es handelt sich nicht um eine neue Konzeption, um eine neue Bestimmung, sondern darum, ob eine Bestimmung, welche bereits Gesetz war und im Leben galt, welche vorher Anwendung hatte zu Gunsten Der Oberlehrer, daß sie heute einfach fallen gelassen werden soll.
Ich glaube, es läßt sich nicht übersehen, welchen tief schmerzenden Eindruck die Annahme einer solchen Maßnahme von Seite des h. Hauses im Kreise des Lehrerstandes hervorrufen müßte und darum glaube ich dem h. Hause ans Herz zu legen, gerecht zu bleiben und das nicht zu nehmen, was den Lehrern gesetzlich gegeben war und was sie gesetzlich bezogen haben. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Hr. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Ich verzichte darauf.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch zu dem Antrage das Wort?
Žádá ještì nìkdo za slovo?
Die Debatte ist geschlossen.
Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Ber. Dr. Ruß. Gegen meine Behauptung, welche ich bei Begründung des Kommissionsantrages vorzutragen die Ehre hatte, daß der nothwendige Erfolg der Weglassung der Funktionszulage der sein würde, daß die Lehrer sich lieber in anderen Ländern pensioniren ließen als in Böhmen, ist ein Grund nicht vorgebracht worden; allein meine Herren, wenn der §, wie ihn beispielsweise der Hr. Abg. Freiherr v. Riese-Stallburg konstruirt denkt, angenommen werden würde, so bin ich fest überzeugt, daß die Regierung Selbst die Angelegenheit und das Interesse Böhmens in die Hand nehmen müßte und einem Gesetze, welches auffallend die Volksschule in Böhmen gegenüber der Schule in allen anderen Ländern schädigt, ihre Zustimmung unmöglich ertheilen könnte und wenn das geschähe, so wäre die weitere Folge, daß der jetzige Rechtszustand aufrecht bleibe und der jetzige Rechtszustand ist der, nach welchem die Funktionszulage in die Pension einbezogen wird. Die Klagen, welche der Hr. Abgeordnete Reise vorgebracht hat, könnten mit derselben Berechtigung, wenn auch mit kleineren aber deshalb im Verhältnisse um so drückenderen Ziffern von andern Vertretern des Grundbesitzes in diesem h. Hause vorgebracht werden. Ich glaube nicht, daß mit einzelnen Ziffern irgend eine Bestimmung eines Gesetzes, welches nicht neu geschaffen werden soll, sich bekämpfen läßt. Ich bitte dem Antrage in der Weise, wie ihn die Kommission gestellt hat, die Zustimmung zu ertheilen.
Oberstlandmarschall: Den Antrag, den die Kommission zu §. 54 stellt, ist folgendermaßen stilisirt: Der anrechenbare Jahresgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Versetzung in
den Ruhestand bezogen wurde. Dienstalter- und Funktionszulagen sind als Theile des Gehaltes zu betrachten.
Snìm. aktuar: Za služné roèní vpoèítati se má to, které pøímo pøed dáním na odpoèinutí se platilo. Pøídavky za prošlou službu víceletou, pak funkèní pøíplatky pokládají se za èásti toho služného roèního.
Ich bitte diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, sich zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech vstanou. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Es ist mir durch Hrn Dr. Volkelt folgender Antrag übergeben worden:
Die Unterzeichneten beantragen im Sinne des §. 43 der Geschäftsordnung die Verhandlung über den §. 75 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Lehrer in dem Sinne wieder auszunehmen, daß die daselbst enthaltene Bestimmung, wonach die Lehrer 1% ihres Jahresgehaltes an den Pensionsfond abzuführen haben, dahin abgeändert werde, daß dieser Beitrag wie bisher gesetzlich 2% betrage. Unterschrieben von: Graf Mannsfeld, Bayer, Brechler, Würfel, Nadherný, Kotz, Nerrad, Adam, Dormitzer, Heinrich, Frank, Bachofen, Limbeck, Ernst Theumer, Tedesco, Mallowetz, Ziegler, Görner, Aehrenthal, Gaymüller, Schmeykal, Mladota, Seydemann, Fürth, Herkner, Daubek, Waldert, Löw, Aßmann, Blumenkron, Lumbe, Friedr. Wanka, Weinrich, Czeschík, Forster, Lumbe, Janota, Aschenbrenner, Frz. Korb v. Weidenheim, Stallburg, Ludwig, Weidenheim, Dr. Raudnitz, Schlöcht, Niederle, Lenk, Jaksch, Körber, Teicheck, Adolf Riese-Stallburg, Khevenhüller, Zedtwitz, v. Peche, Thun, Altgraf Salm.
Snìm. akt. Sládek: P. posl. Dr. Volkelt èiní návrh, aby §. 75. osn. zák., kterym se upravují právní pomìry uèitelstva na veøejných školách národních, vedle §. 43. jednacího øádu, vzal se opìtnì v poradu a sice v tom smyslu, že na místì 1% by se vložily 2%.
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Antragsteller Dr. Volkelt das Wort.
Dr. Volkelt:
H. Landtag! Bei der heutigen Sitzung wurde §. 75 des gegenwärtig in der Debatte befindlichen Gesetzes angenommen, u. z. nach den Anträgen der Kommission; diese gehen dahin, daß außer den Sonstigen Zahlungen, welche die Lehrer zu dem Pensionsfonde zu leisten haben, auch noch von ihren sämmtlichen Gehaltsaufbesserungen, Dienst- und Funktionszulagen jährlich 1% in den Pensionsfond bezahlt werden soll. Dieser §. ist vollkommen gleichlautend mit dem in dem bisher giltigen Gesetze enthaltenen §. bis auf das eine Moment, daß im frühern §. die Beitrags-Leistung ber Lehrer mit 2% seiner jährlichen Bezüge für den PensionsFond normirt war. Diese große Aehnlichkeit dürfte wohl eine große Anzahl jener, welche für die Kommissionsanträge gestimmt haben, mit ver-
anlaßt haben, diese §§. als vollkommen gleichlautend zu betrachten und dafür ihr Votum abzugeben. Es dürfte entgegen den gefaßten Beschlüssen, welche von Seite des h. Hauses akceptirt worden sind, unb wodurch die Lehrer an ihren Ruhegenüssen eine nicht unbedeutende Einbuße erlitten hätten, wenn die Funktionszulage nicht in den Ruhegenuß eingerechnet worden wäre, eine große Anzahl der Mitglieder dieses h. Hauses veranlaßt haben, bei den Jahreszahlungen, welche die Lehrer für den Pensionsfond zu leisten haben, eine geringe Leistung aufzulegen.
Wenn man bedenkt, daß im gegenwärtigen Augenblicke die Gesammtsumme der Gehalte mehr als 4, 000. 000 beträgt und daß von diesen 4 Millionen 1% weniger genommen 40. 000 fl. jährlich dem Pensionsfonde entzogen werden, so ist diese Summe, welche mit der heutigen Dotirung der Lehrer zu Stande gebracht worden wäre, jedenfalls eine geringe. Wenn nun in Erwägung gezogen wird, daß durch die Votirung dieses h. Hauses am heutigen Tage die Lehrer wieder in ihre früheren Bezüge in Betreff der Pension zurückversetzt worden sind, glaube ich, ist es nichts mehr als billig, baß ihre Beiträge zum Pensionsfond und zur Erhaltung desjenigen Fondes, aus dem sie ihre Bezüge beziehen, wieder auf den früheren gesetzlichen Standpunkt zurückgebracht werden. Wenn man ferner erwägt daß die Lehrer in Betreff der Beiträge, die sie zum Pensionsfonde stellen, weit günstiger gestellt sind, als alle übrigen Beamten, deren sie gleichgestellt werden, dürfte es nur ein Moment ber Gerechtigkeit werden, die Beitragszahlung ber Lehrer zum Pensionsfonde auf 2% zu erhöhen.
Jeder Beamte, wenn er seine erste Anstellung erhält, muß sich 33 1/3% seines ganzen Gehaltes abziehen lassen und es wird dieses zum Pensionsfonde geschlagen, für die Lehrer sind nach dem gegenwärtig bestehenden Gesetze 10% bestimmt, und davon haben sie jedes Jahr 1% zu zahlen. Wenn man die Summe von 33% nimmt, welche gleich gezahlt werden, und die von 10%, welche nach und nach, nach 10, 20 Jahren auf diese 33% erhöht werden sollen, so stellt sich heraus, daß eine besondere Begünstigung der Lehrer bei dieser Bestimmung des §. 75 nach der heutigen Votirung eintreten würde.
Ich bitte min einerseits, den Pensionsfond nicht zu sehr zu schwächen und wie mit Rücksicht auf die Votirung der heutigen Sitzung es in der Gerechtigkeit gelegen sein dürfte, die bisherige gesetzliche Bestimmung aufrecht zu erhalten, und da man sich insbesondere bei Begründung des Antrages darauf beruhen habe, daß es nicht gut sei, wenn man das bisher bestandene Recht ändert und das bisherige Gesetz, insofern nicht eine bringende Nothwendigkeit besteht, durch ein anderes ersetzt, glaube ich damit den Antrag zu begründen, daß dieser §. neuerlich in Erwägung gezogen werde, und ich würde mir erlauben, im Namen jener Herren, welche sich mit unterschrieben haben, die Bitte zu stellen,
daß Sr. Durchlaucht diesen Antrag geschäftsordnungsmäßig der Schulkommission zuweise.
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage auf Wiederaufnahme zustimmen, die Handzu erheben.