Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Angenommen.
Selbstverständlich geht geschäftsordnungsmäßig der betreffende §. an die Kommission. Der Berichterstatter ist jedoch ermächtigt von der Kommission, in die Verhandlung dieses neu aufgenommenen §. sogleich einzugehen.
Ref. Dr. Ruß: Der Herr Abg. Volkelt war so freundlich der Kommission, bevor sie sich in der Sitzung versammelt hatte, den Antrag mitzutheilen und dadurch war die Kommission in der Lage, sofort dem Antrage gegenüber Stellung zu nehmen. Es ist, meine Herren, in der That begreiflich, daß die Kommission auf ihrem ursprünglichen Antrage beharrt. Ich bitte, mir zu gestatten, auch die Gründe, aus welchen sie den ursprünglichen Antrag gestellt hat und nunmehr abermals auf demselben beharrt, anzuführen. Es ist einfach eine Rechnung u. z. eine Gegenüberstellung der Lehrer zu den Staatsbeamten. Wie bekannt, zahlt der Staatsbeamte ein für allemal 1/3 des Betrages von seinem Gehalte, der sich nach Abzug von 300 fl. herausstellt, in den Pensionsfond. Vergleichen wir nun den Beamten mit 600 fl. Jahresgehalt mit einem Lehrer mit demselben Jahresgehaltsbetrage, so stellt es sich heraus, daß der Beamte für den angenommenen Gehalt mit 100 fl. ein für allemal zum Pensionsfonde beiträgt, während der Lehrer für denselben Gehalt nach §. 81 des derzeit geltenden Gesetzes 540 fl. nach 40jähriger Dienstzeit bezahlt hat,. nämlich 10% Abzug für 600 fl., macht 60 fl. und 2% von 600 fl. durch 40 Jahre macht 480 fl., zusammen 540 fl., woraus erhellt, daß der Lehrer für denselben Gehal 440 fl. mehr in den Pensionsfond zu zahlen hat, als der Beamte. Es könnte jedoch eingewendet werden, daß der Beamte den Betrag von 100 fl. in einem Jahre zahlt und daß dieser Betrag zu Zinseszinsen angelegt eine gleiche Höhe erreichen würde. Diese Berechnung bei jährlicher Kapitalisirung zu 5% angestellt gibt jedoch folgende Resultate: Nehmen wir erst 60 fl. von 100 fl. weg, so verbleiben 40 fl. (welche der Lehrer mehr zu zahlen hat von seinem Gehalte) für 39 Jahre, anzulegen, welche Summe nach Ablauf des genannten Zeitraumes die Summe von 288 fl. 19 kr. repräsentirt. Bei einem Lehrer hingegen sind die ersten 12 fl., die eben nicht in Rechnung zu kommen haben, weil wir diesen Betrag auch beim Beamten nicht berücksichtigt haben, zu zählen durch 39 Jahre, die nächsten 12 fl. durch 38 Jahre u. s. f., wobei sich mit Zinseszinsen zu 5% die Summe von 1437 fl. 58 kr. ergibt. Stellen wir den Betrag von 288 fl. 19 kr. jenem von 1437 fl. 58 kr. gegenüber, so zeigt sich nach dieser Berechnung, daß der Lehrer gegenüber dem Beamten um 1149 fl. 39 kr. zu Schaden käme. Ein Fachblatt gibt darüber noch
genauere Daten. Es ist auch nach Folgendes angeführt worden. Der Officier leistet den lmonatlichen Sold zum Pensionsfonde, zahlbar in 12 Monatsraten, also 8 1/3 % von seinem jährlichen Einkommen, das er vom Staate bezieht. Der Beamte ist bis zum Betrage von 300 fl. von jeglicher Leistung frei und erst, wenn sein Gehalt die genannte Ziffer uberstiegen hat, hat er 1/3 des Mehrbetrages in den Pensionsfond ein für allemal zu entrichten. Um bei dem früheren Beispiele zu verbleiben: zahlt er demnach auf 600 fl. den Betrag von 100 fl., nämlich 33 1/3 % des Mehrbetrages und bei etwaiger Vorrückung immer wieder 1/3 von jenem Betrage, um den sein Gehalt stieg. Die Leistung der Professoren an Hoch- und Mittelschulen, insofern letztere Staatsanstalten sind, gleichen denen der Beamten. Wie diese Ziffern darthun, so ist der Beamte und Professor zu höheren Leistungen verpflichtet, wie Militärpersonen; weit ungünstiger lauten die Pensionsbestimmungen für den Volksschullehrer. Wenn der Officier, abgesehen von der Dienstzeit mit 8 1/3 % die Berechtigung zur vollen Pension erhält, wenn der Beamte und Professor 33 1/3 % zu leisten hat, so verlangt man vom Volksschullehrer 90%, nämlich 10% vom 1. Jahresgehalte, dann weiter durch 40 Jahre 2% seines ganzen einjährigen Gehaltes, um desselben Rechtes theilhaftig zu werden. Diese Rechnung, welche in der Zusammensetzung der Ziffern keine Einwendung übrig läßt, hatte die Kommission bewogen, 1% vorzuschlagen, um die Unbilligkeit, welche darin liegt, doch einiger Maßen zu vermindern und auf die Hälfte herabzusetzen. Es ist begreiflich, daß nachdem das die Basis des Antrages der Kommission war, sie zu einem anderen Antrage, auch gegenüber der Wiederaufnahme der Verhandlung nicht kommen konnte.
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou.
(Stane se;
geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Ruß: Uebergangs- und Schlußbestimmungen. Die Kommission hat unter Beisein des Antragsstellers Freiherrn von Scharschmidt seine sämmtlichen Anträge in reifliche Erwägung gezogen und das Resultat ihrer Berathungen sind die Anträge, welche ich die Ehre haben werde, im Namen der Kommission dem h. Landtage vorzulegen. Dabei betone ich gleichzeitig, daß alle die Abänderungsanträge in vollstem Einvernehmen, mit dem Herrn Antragsteller Freiherrn von Scharschmidt auch da gefaßt wurden, wo einzelne feiner Anträge überhaupt nicht zur Besprechung gelangen werden.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. §. 79.
Der §. 79 des gedruckten Berichtes hätte zu entfallen und an dessen Stelle wäre zu setzen: "Mit Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Jänner 1870, L. -G. B. Nr. 14 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen im Königreiche Böhmen seinem vollen Inhalte nach außer Kraft. "
Sněm. akt. Sládek: Na místě §. 79. tištěného návrhu, navrhuje se nový §. následujícího znění:
"Až zákon ten nabude platnosti, pozbude moci své a to co do celého svého obsahu zákon ze dne 21. ledna 1870 č. 14 z. z., kterým se upravují právní svazky učitelstva na veřejných školách národních v království Českém. "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tento článek, nechť vyzdvihnou ruku. (Stane se.
Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß: Der nächste §. hätte zu lauten und zwar, das erste und dritte Alinea, wie es im gedruckten zweiten Berichte der Kommission zu finden ist; das zweite Alinea ist eine neue Einschaltung, hervorgegangen aus dem Antrag des Abg. Freiherrn v. Scharschmidt.
Der Zweck, welchen dieser Antrag verfolgt, besteht darin, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Lehrergehalte und Verminderung der Funktionszulagen durch dieses Gesetz und in Hinblick auf die Bestimmung, daß Niemand an seinen derzeitigen systemmäßigen Bezügen Schaden leiden darf, nicht etwa die Auffassung Platz greifen könnte, als ob Jemand, der jetzt 300 fl. Funktionszulage hat, die er nach dem neuen Gesetze nicht zu beziehen hätte, wenn er eine Erhöhung des Gehalts bekommt, dadurch eine solche Erhöhung seiner Gesammtbezüge bekäme, welche das neue Gesetz für diesen Posten nicht auswirft. Ich will ein Beispiel geben, um das klar zu machen.
Wenn Jemand, der jetzt 500 fl. Gehalt und 200 fl. Funktionszulage hat, in eine höhere Gehaltsstufe mit 600 fl. versetzt wird, so würde er 600 fl. Gehalt und 200 fl. Funktionszulage beziehen; jedoch dieser Stelle, an welcher sich der betreffende Lehrer befindet, weist das neue Gesetz nicht eine Funktionszulage von 200 fl. sondern nur von 100 fl. zu; der Betreffende soll daher in seinem derzeitigen Bezuge bleiben, nur der Titel, aus dem er die einzelnen Theile seines Bezuges hat, soll sich zum Theil verändern. Es ist daher im Einvernehmen mit dem Antragsteller als 2. Alinea dieses §. folgende Fassung beantragt:
"Die Funktionszulage jener Mitglieder des Lehrerstandes, deren Jahresgehalt durch die §§. 18 19, 20 des gegenwärtigen Gesetzes sich erhöht, wird in entsprechendem Maaße bis auf die durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Beträge vermindert. " Die Kommission hat wohl bei Fassung ihres Paragrafes auch nichts anderes vermeint, aber der Befürchtung gegenüber, daß doch eine andere Auslegung Platz greifen konnte, glaubte sie dieser Formulirung des Gedankens nicht entgegentreten zu sollen und hat daher im Einvernehmen mit dem
Antragsteller im §. 80 dieses Alinea als 2. Alinea eingefügt. Die Kommission stellt also den Antrag, der h. Landtag wolle dem §. 80 in dieser neuen Fassung seine Zustimmung ertheilen.
Oberstlandmarschall: §. 80 würde lauten: Durch das gegenwärtige Gesetz darf kein Mitglied des Lehrstandes eine Verminderung seiner systemmäßigen derzeitigen Bezüge oder des aus dem Gesetze vom 21. Jänner 1870, Z. 14 R. -G. -Bl., ihm erwachsenen Ruhegenußanspruches erleiden.
Die Funktionszulagen jener Mitglieder des Lehrstandes, deren Jahresgehalt durch die §§. 18, 19 und 20 des gegenwärtigen Gesetzes sich erhöht, werden im entsprechenden Maße bis auf die durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Beträge vermindert. Drittes Alinea. Die Durchführung des §. 24 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt fur die einzelne Schulstelle im Falle ihrer Neubesetzung.
Sněm. akt. Sládek: Čl. 80:
Zákon tento nemá žádnému údu učitelstva na újmu býti co se týče příjmů jemu nyní platně náležejících aneb co se týče práv k požívání platů výslužných, která byl získal podle zákona ze dne 21. ledna 1870, č. 14 z. z.
Funkční příplatek oněch členů učitelstva, jejichž roční plat se následkem §§. 18, 19 a 20. tohoto zákona zvýší, se poměrně až na částky zákonem tím ustanovené zmenší. Čl. 24. nynějšího zákona bude v skutek uveden vzhledem ke každému místu učitelskému, až bude o nové obsazení jeho činiti.
N e j v. m a r š. z e m.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß: Der nächste §. ist §. 81. Er lautet:
Alle vor dem Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes v. 21. Jän. 1870, L. G. -B. Nr. 14, definitiv angestellten Lehrpersonen treten unter den im Eingange des §. 26 angeführten Bedingungen mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in den Genuß der ersten Dienstalterszulage.
Sněm. akt. Sládek: Za §. 81. se navrhuje:
Všecky osoby učitelské, které před uvedením v platnost zákona ze dne 21. ledna 1870, č. 14. z. z. konečně ustanoveny byly, počnou, jak mile zákon tento v platnost vejde, za podmínek v úvodu §. 26. položených požívati prvního přídavku za víceletou službu.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß: §. 82 aus dem zweiten gedruckten Berichte:
Pensionen, welche Mitgliedern des Lehrstandes oder Hinterbliebenen derselben Schon mit dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes v. 21. Jän. 1870, L. =G. =B. Nr. 14 gebührten, müssen von den bis dahin zu ihrer Bestreitung Verpflichteten, auch fernerhin bezahlt werden.
Sněm. akt. Sládek: §. 82.:
Platy výslužné, které členům učitelstva neb pozůstalým jejich již počátkem platnosti zákona ze dne 21. ledna 1870, č. 14. z. z. náležely, musí se jim také dále vypláceti od toho, kdo k placení jich doposud byl povinen.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort?
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß: Als §. 83 wurde ein neuer §. beliebt u. z. inhaltlich der gedruckten §. 79 und 81 des ersten Berichtes. Er hätte folgendermaßen zu lauten:
"Die neuerliche Klasseneintheilung sämmtlicher Schulgemeinden ist sofort einzuleiten und binnen einem Jahre nach Kundmachung des Gesetzes festzustellen. Die Mitglieder des Lehrstandes treten jedoch mit Ausnahme des im §. 81 erwähnten Falles erst mit dem ersten Jänner des der Vollendung der Klasseneintheilung nachfolgenden Jahres in den Genuß der durch dieses Gesetz neu bestimmten Bezüge. "
Einige Worte der Erklärung dürften wohl genügen. Die Absicht, welche die Kommission dabei befolgt, ist, daß sofort nach Kundmachung des Gesetzes, welche beispielsweise im Laufe dieses Sommers erfolgen wird, die neue Eintheilung der Schulgemeinden auch wirklich beginnt, daß dieselbe möglichst gegen Ende des nächsten Jahres durchgeführt sei, damit die neuern Bezüge für die Lehrpersonen mit dem 1. Jänner 1877 flüssig gemacht werben können. Damit Alles richtig und präcis ineinander greife, hat die Kommission geglaubt, den §. 83 in dieser Weise formuliren zu sollen, woraus auch deutlich hervorgeht, daß die Mehrbelastung, welche durch dieses Gesetz dem Lande auferlegt wird, nicht im Jahre 1876 eintreten kann, sondern erst im Jahre 1877.
Sněm. akt. Sládek: Za §. 83. se navrhuje: "Nové rozdělení tříd všech školních obcí budiž ihned zařízeno a během jednoho roku po vyhlašení tohoto zákona ustanoveno. Členové učitelstva vstoupí však, vyjmouc případ v §. 81. naznačený v požitek platů zakonem tímto ustanovených teprv prvního ledna toho roku, který po ukončenem rozdělení tříd nejprvé přijde. "
N e j v. m a r š. z e m.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß: Der nächste §. ist §. 84. Mit dem §. 84 ist die Aenderung vorgenommen worden, daß das erste Alinea wegzubleiben hätte; nach dem Landesgesetze nämlich tritt jedes Gesetz 14 Tage nach Kundmachung in Wirksamkeit, insoferne nicht ein anderer Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit festgestellt ist.
Mit Hinsicht auf den eben angenommenen §. 83 glaubt man also diesen Beginn der Wirksamkeit festsetzen zu können. Im Alinea 2 ist die wiederholt vom Herrn Statthalter gewünschte Aenderung aufgenommen werden und es hat zu lauten: "Mein Unterrichtsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. (Der H. Statthalter bespricht sich mit dem Berichterstatter). Es waltet hinsichtlich des Ausdruckes, wie ihn die Herren eben gehört haben, ein Irrthum vor. Der Wunsch des H. Statthalters geht nur bei den andern gesetzlichen Bestimmungen dahin "Unterrichtsminister" zu sagen, während §. 84 blos den gegenwärtigen Minister treffen kann, und nachdem der gegenwärtige H. Minister, Minister für Kultus und Unterricht ist, so scheint gewünscht zu werden, daß es heiße mein Minister für Kultus und Unterricht.
Ich glaube wohl im Namen der Kommission dem beistimmen zu können; der §. lautet also: "Mein Minister für Kultus und Unterricht ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. "
Sněm. akt. Sládek: "Mému ministru duchovních záležitostí a vyučováni uloženo jest, aby zákon ten ve skutek uvedl. "
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Er ist angenommen. Dr. Ruß:
Gesetz vom......
wirksam für das Königreich Böhmen zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich anzuordnen, wie folgt:
Sněm. akt. Sládek:
Zákon,
daný dne ......
pro království České, kterým se upravují právní svazky učitelstva veřejných škol národních v království Českém.
K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:
Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten nápis zákona, nechť pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche diesem Gesetzestitel zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht).
Das Gesetz ist in 2. Lesung angenommen.
Dr. Ruß: Ich habe die Ehre mitzutheilen, daß eine Anzahl von Petitionen an die Kommission verwiesen wurde, in der Regel von Lehrervereinen, um Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes, in denen auch allerhand spezielle Wünsche enthalten waren, welche durch die Annahme des Gesetzes in 2. Lesung ihre Erledigung gefunden haben. Es sind dies die Petitionen Z. 9, 14, 19, 27, 32, 35, 49, 52, 54, 55, 59, 65, 73, 78 und 180.
Oberstlandmarschall: Ich habe die Ehre mitzutheilen, daß die Kommission für die Wasserfrage Freitag den 7. Mai 7 Uhr Abend zu einer Sitzung eingeladen ist.
Sněm. akt. Sládek: Páni členové komise pro otázku vodní zvou se k sezení v pátek na 7. hod. več.
Oberstlandmarschall: Ich erachte die Sitzung mit dieser Verhandlung abzuschließen. Die nächste Sitzung findet Freitag 10 Uhr Vormittag statt, und auf der Tagesordnung steht:
1. Der L. -A. -B. über die ans Anlaß der Mißernten vom Lande im Vorjahre an Grundbesitzer gegebenen Vorschüsse.
2. Der L. -A. -B. wegen eventueller Uebernahme der den Weinbergbesitzern auf Grund des Reichsgesetzes vom 3. April 1874 für Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus zugesprochenen Entschädigungen aus dem Landesfonde.
3. Die Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf zum Schutze des Feldgutes.
4. Eventuell der Bericht des Budgetkommission über den Landesvoranschlag für das Jahr 1876.
Sněm. akt. Sládek: Denní pořádek sezení příštího jest následující:
1. Zpráva výboru zemského stran záloh, které se mají dáti těm, kdož lonskou neúrodou byli poškozeni.
2. Zpráva výboru zemského stran přejmutí nákladu na zemský fond ze škod, které se staly révokazem.
3. Pokračování v poradě o osnově zákona v příčině ochrany polního majetku. Po případě
4. Zpráva budžetní komise o rozpočtu zemském na rok 1876.
Nejv. marš. zem.: Sezení jest uzavřeno.
Die Sitzung ist geschlossen.
(Schluß der Sitzung 2 Uhr 55 Min. )
(Konec sezení o 2. hod. 55. min. )
Nadherný, Verifikator.
Dr. Aschenbrenner, Verifikator.
Eckert, Verifikator.