Im letzteren Falle wird es ihn gar nicht geniren, wenn der Schulinspektor kommt und den Lehrer nicht in der Schule sindet; da wird dieser einfach sagen: Ich mußte jetzt säen, oder ernten, mußte jetzt am Schüttboden sein, oder beim Aushube in der Scheuer. Wenn ihm aber Grundstücke grundfätzlich geradezu versagt oder entzogen werben, so wirb
ja im Gesetze klar ausgesprochen sein, baß man diese Nebenbeschäftigung, nämlich die landwirthschaftliche beim Lehrer nicht wünsche, ja im größeren Maßstabe mit dem Lehrberufe offenbar nicht recht vereinbarlich erachte.
Meine Herren, was wäre sonst auch noch die Folge? Ich wollte es schon vorher erwähnen, es Sei mir vergönnt es jetzt nachzuholen, die gegentheiligen Anträge hätten neue plagen der Gemeinden zur Folge. Wenn Sie den Lehrern Grundstücke zuweisen, dann werden sie fordern, daß die Schulgemeinden fortan bei Schulen auch noch Wirthschaftsgebäude anschaffen u. erhalten, das ist ja die Konsequenz. Meine Herren, es wird mir zugerufen: Sie feien da; ich sage nein, wenigstens nicht überall. Dann müßten sie auch noch, wo sie nicht sind, hergestellt werden, namentlich bei Errichtung, Bildung neuer Schulen. Manche Gemeinde möchte sichs da vielleicht bequem machen wollen, für den Moment, daß sie einfach die Gründe hergäbe. Dann könnte bei solchen Gelegenheiten vielleicht auch ein Druck ausgeübt werden, daß sie es thun. Man würde also für den Lehrer wie für die Pfarre auch Stallungen. Schupfen, Scheuern u. dgl., kurz eine ganze, wenn auch kleine Landwirthschaft eingerichtet haben wollen. Meine Herren! Wir sind alle aufrichtig gewillt und bestrebt, die Lage unserer Lehrer wie möglich zu bessern Zu den vielen nothwendigen Opfern der Steuerträger können wir nicht auch noch überflüßigc herbeiführen oder zulassen zum Schaden des Lehrerberufes selbst.
Ich glaube, wir können nichts Unzweckmäßiges zulassen, viel weniger durch das Gesetz anordnen.
Aber wo auch solche Wirthschaftsgebäude schon bestehen, brauchen sie dann weiterhin nicht mehr erhalten zu werden. Man läßt sie eingehen, oder wenn sie sich theilen lassen vom Schulgebäude, können sie auch abverkauft werden; wogegen jene Bestimmung, wie sie vom Hrn. Dr. Zintl beantragt ist, zur Folge hätte, daß die Gemeinden auch die eingehenden Gebäude wieder herstellen, überhaupt die Wirthschaftsgebäude stets erhalten müßten.
Was den III. Absatz des §. 24 in Gemäßheit des Kommissionsantrages anbelangt, sollen Ausnahmen zugelassen werden, aber eben nur Ausnahmen.
Ich gestehe, ich würde im Interesse des Schulzweckes lieber keine Ausnahme zulassen, allein die Verhältnisse sind in unserem ganzen Lande so verschiedenartig, daß man immerhin etwas dem Ermessen der vorgesetzten Vertrauensorgane, wie es die Orts- und Bezirksschulräthe sind, überlassen kann und ich hoffe, daß selbst der Landesschulrath ohne ihr Einrathen dann nicht darauf eingehen wird, hie und da eine Ausnahme von der Regel zu gestatten; es mag gerechtfertigt fein, daß man es noch einige Zeit hingehen läßt, den Lehrern irgend welche Grundstücke auch weiterhin noch genießen zu lassen; wahrscheinlich wird dies nur vorübergehende Maßregel, jedenfalls sott es bloße Ausnahme sein, die nicht häusig vorkommen dürste und nur im geringen,
dem Schuldienste nicht abträglichen Maße. Insoferne finde ich sie für minder bedenklich.
Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Hr. Prior Poffelt hat das Wort.
Abg. Prior Poffelt: Der Hr. Abg. Heinrich hat erwähnt, daß insbesondere Grundstücke den Lehrern zugewiesen wurden, um ihre Dotation zu vergrößern und sicher zu stellen, datz sie doch für die große Arbeit, die sie der Erziehung der Jugend widmen, auch gehörig belohnt werden. Wenn es zu damaligen Zeiten geschehen ist, so geschah es wohl nur" aus dem Grunde, weil der Lehrer damals außerordentlich Schwach bezahlt war und kaum feinen Lebensunterhalt decken konnte. (Rufe: Richtig!)
Nun aber ist durch dieses neue Gesetz den Lehrern, wie ich hoffe, gewiß ihre Existenz gesichert. selbst den Lehrern der 4. Klasse, für die ich freilich gewünscht hätte, daß man ihnen anstatt 400 fl. wenigstens 450 fl. als Gehalt zugewiesen hätte. Selbst diese Lehrer werden, da sie, wie in dem Antrag der Kommission erwähnt ist, 50 fl. Zulage erhalten als Funktionszulage, da sie denn doch auch Aussicht haben, Quinquennalzulagen zu erhalten, die Aussicht auch auf Schulen der 3., 2. oder 1. Klasse versetzt zu werden, da ste ja auch wie jeder Lehrer, der in der 1. Schulklasse fungirt, für alle diese Gegenstände geprüft., daher auch berechtigt find, in Städten, ebenso wie auch in Landorten vorzutragen, also selbst diese werden derart gestellt Sein, daß ste rein mir ihrem Berufe zu leben haben werden.
Es wurde schon vom Hrn. Dr. Trojan erwähnt, daß bei den Stiftungen mit Feldern in der früheren Zeit gewohnlich von Seite der Gemeinden vorgegangen wurde. Ich muß noch dem h. Landtage erwähnen, daß diese Stiftungen an Feldern den Lehrern damals nicht blos als Lehrern zukamen, sondern daß sie auch dafür andere Beschäftigungen zu vollführen hatten, insbesondere den Ehordienst, daß also auch darauf besondere Rücksicht genommen werden müsse, indem sehr häusig draußen vorkommt, daß man den Chordienst, oder das auf den Chordienst entfallende nicht abgerechnet hat. Also auch in dieser Beziehung ist es wünschenswerth, daß die den Lehrern bis jetzt zugewiesene Benützung der Grundstücke abgenommen werde. Es ist auch vom Hrn. Berichterstatter angeführt worden, daß die jetzt im Besitze von Grundstücken stehenden Lehrer diese auch behalten, es handelt sich also nur um die Zukunft, glaube ich. Besonders muß ich auf den Grund hinweisen, welchen Hr. Dr. Trojan angeführt hat, daß die Lehrer, wo Grundstücke der Schule zugewiesen sind, wo sie keine Scheuer zur Aufbewahrung ihres Getreides, seinen Stand für ihr Vieh haben, daß sie jetzt wünschen und darum auch nachgesucht haben, daß ihnen die Schulgemeinde eine Scheuer, einen Schupfen; n. s. w. baue.
Es ist bei uns ganz in der Nähe in der Schulgemeinde Brán vorgekommen, wo die Schulgemeinde mit den größten Opfern eine ganz neue Schule zu
bauen ansieng, daß sie es aber unterließ, weil in der Gemeinde dort Felder dem Lehrer zugewiesen sind und weil man dort wollte, daß auch eine Scheuer, ein Schupfen, eine Stallung für s Vieh von der Schulgemeinde aufgebaut werde.
Ich glaube, da jetzt die Regulirung der Gehalte der Lehrer gewiß eine solche ist, daß sie leben können und sich ganz der Erziehung der Jugend, als3o ihrem bestimmten Zwecke widmen können, daß sie also auch gewiß zufrieden fein können, daß dann, was schon im §. 21 dieses Gesetzes erwähnt ist, die Felder und andere Bezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeit einzelner Personen gegeben wurden, unter gleichen Gebühren in die Schulbezirkskasse stießen. Nun da ist auch in besonderen Bestimmungen das Recht eingeräumt, daß auch diese eben den besonderen Bestimmungen entsprechend, zugeführt werden. Ich werde also für den Antrag der Kommission stimmen.
Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Aßmann hat das Wort.
Abg. Aßmann: Ich habe mir das Wort erbeten, um vom finanziellen Standpunkte aus den Antrag der Kommission zu unterstützen. Nach den bisherigen Bestimmungen obliegt jenen Schulgemeinden, deren Lehrer Grundstücke zum Nutzgenuße haben, die Beschaffung der nöthigen Wirthschaftsgebände. Der Hr. Vorredner hat bereits auf die Gemeinde Bran hingewiesen, welche diese gesetzliche Bestimmung hart trifft. Ich erlaube mir aber diesfalls noch Folgendes zu bemerken: Es liegt-dem hohen Hause eine Petition dieser im Böhm. -Leipaer Schulbezirke gelegenen Gemeinde vor, in welcher dieselbe um Aufhebung der Naturaldotation der Lehrer bittet; sie unterstützt diese Petition mit nachstehenden Gründen: Der dortige Lehrer hat einen Nutzgenuß von 7 Strich Grundstücken. Die Gemeinde muß unter allen Umständen ein neues Schulhaus bauen. Der Kostenüberschlag dieses Schulhauses mit Inbegriff der Wirthschaftsgebäude beträgt 13000 st. Wird die Gemeinde nicht verpflichtet, die Wirthschaftsräume herzustellen, so bauet sie das Schulgebäude um 9000 fl., es ist also für die Wirthschaftsräume ein Mehrbetrag von mehr als 4000 fl erforderlich, mehr als die einjährige Steuer dieser Schulgemeinde beträgt. Ich glaube hiedurch dargethan zu haben, wie schwer diese bestehende Verpflichtung auf einzelnen Gemeinden lastet. Es ist eine bekannte Thatsache, daß durch die neuen Schulgesetze den Gemeinden und respekt. den Kontribuenten schwere drückende Lasten aufgebürdet werden. Durch die Annahme- des Kommissionsantrages ist dem h. Landtage Gelegenheit geboten, wenigstens einzelnen Gemeinden, wo solche Falle, wie ich eben vorzutragen die Ehre hatte, vorkommen, diese Lasten zu erleichtern. Ich werde daher für den Antrag der Kommission stimmen. -
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Roser hat das Wort.
Dr. Roser: Ich werde für den §. 24 stimmen, nicht aus dem Grunde,, weil der Abg. Dr.
Trojan meinte, daß in dem Falle der Lehrer ein Bauer wird und der Hr. Schulinspektor ihn auf dem Felde trifft. Nun dagegen gibt es Maßregeln, bisziplinäre Maßregeln; dies wäre nicht zu fürchten. Mich bewegen aber andere Grunde für diesen Paragraf zu stimmen und zwar meine Herren, geben wir dem Lehrer wenig Grundstücke, so hat er keinen Nutzen, geben wir ihm viel, dann bleibt nicht anderes übrig, als daß er vom Unterrichte abgelenkt wird. Das ist doch ganz gewiß. Dann aber, was mich ganz besonders bewegt, daß nicht allein durch die erhöhten Gehalte die Gemeinden belastet werden, sondern auch noch Gebäude aufführen müssen. Es bleiben nicht bloS seine Grundstücke, es müssen auch Scheuern und Ställe gebaut werden, dadurch werden in den Gemeinden nur Zank und Streitigkeiten -entstehen.
Es ist dies häufig der Fall gewesen, daß in den Gemeinden Auftritte vorkamen, weil die Gemeinden den Lehrern nicht eine neue Scheuer und einen Stall bauen wollten.
Dann, meine Herren, glaube ich auch, wird der Lehrer fortwährend die Gefälligkeit der Gemeinde in Anspruch nehmen müssen und zwar einmal zur Zeit der Ernte, dann der Saat u. f. w. fortwährend
Ich glaube also. Daß jedenfalls eine Abhaltung von ihren Verrichtungen vorkommen und dies dem Unterrichte abträglich sein wird.
Aber, meine Herren, man muß auch die Stimmen der Wähler hören. - Das ist das andere, was ich noch betonen möchte - und diese Stimme ist "nicht mehr zu belasten und nicht mehr zu geben, als den Gehalt. " Ich werde also für den §. 24 mit Beruhigung stimmen.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Zintl das Wort.
Dr. Zintl: Der Abg. Hr. Dr. Trojan hat hervorgehoben, daß die Belassung der Grundstücke bei der Lehrstelle der Schule abträglich sei und daß man ihn, den Lehrer nämlich, nicht zum Landwirthe, zum Bauer machen sollte, indem man die Bestimmung, wie sie in den §§. 27 und 28 des alten Gesetzes steht, nicht in das neue Gesetz wieder aufnehme. Nun, ich glaube nachgewiesen zu haben, daß es Mittel dagegen gibt, um dies zu verhüten und daß ich nur die Grundstücke beidehalten wissen will aus dem Grunde, weil sie größtentheils gestiftet sind, und man solche Stiftungen, welche dem Lehrer eine Realdotation als Gehalt widmen, aufrecht erhalten soll,
Ich würde eine größere Konsequenz darin sehen, wenn der Kommissionsentwurf im §. 24 eine Bestimmung aufgenommen hatte, daß es hier so zu halten fei, wie mit jenen Stiftungen des §. 21, deren Erträgniß in die Schulbezirkskassa stießen. Es wäre doch wenigstens konsequent gewesen und um so konsequenter, als, wie ich schon angeführt habe, Diese Stiftungen für Lehrer nicht blos von den Ge-
meinden als solchen, sondern häufig genug von Besitzern von Domänen gegeben worden sind, mithin die Rechte am Ende auch oft noch von Seite der früheren Herrschaftsbesitzer geltend zu machen wären und nicht immer von den betreffenden Schulgemeinden, wonach das Erträgniß im Sinne des §. 21 des Gesetzentwurfes dem Rechtsnachfolger dem Schulbezirke, welcher derzeit den Lehrer besoldet - zufallen müßte. Ich will blos im Interesse der betreffenden Stiftung, weil ich glaube, daß mit Annahme des §. 24 ein Rechtsbruch unausbleiblich wäre, bestimmt wissen, daß die §§. 27 und 28 des früheren Gesetzes beibehalten Werden und daß nur dort, wo die Gemeinden den Lehrern die Grundstücke zur Ergänzung der Dotazion gegeben haben, diesen Gemeinden das Recht der Vindikation freistehe.
Es ist gesagt worden, der Lehrer hat häufig genug Grundstücke nicht blos für den Lehrdienst, sondern auch für die Organistenthätigkeit,. auch das gebe ich zu. Ich glaube, wenn Herr Prior Posselt das hervorhebt, wird er doch gewiß nicht wünschen, wenn diese für den Lehrer als Organisten gestifteten Grundstücke ohne Weiteres ihrem Zwecke entzogen und den Gemeinden zurückgestellt werden sollen. Er wirb ebenso gewiß für die Beibehaltung dieser Stiftungen stimmen, damit sie auch dem Lehrer als Ehorregenten bleiben. Stiftung ist Stiftung und muß auch so erhalten bleiben, ob selbe für den Ehorregenten, für Meßner oder für den Lehrer bestimmt sind. Aber Herr Dr. Trojan hat auch betont, daß durch die Annahme meines Antrages, beziehungsweise der §§. 27 und 28 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 es dahin kommen könnte, daß die Gemeinden neuerdings Grundstücke dem Lehrer geben und für alle Zukunft neuerdings wieder dem Lehrer Wirthschaftsgebäude hergestellt werden müssen; ich verstehe das nicht, wenn heutzutage die Gemeinde eine Stiftung macht, so muß sie auch dem Wortlaute der Stiftung gemäß, wenn dieselbe hohen Orts bewilligt wird, sich benehmen, und wenn sie in der Stiftung erklärt, daß sie das Grundstück dem Lehrer widmet, so wird auch die Stiftung eine Bestimmung enthalten müssen, daß die erforderlichen Wirthschaftsgebäude hergestellt und für die Zukunft erhalten werden sollen und somit hat die Gemeinde auf Grund der schon bestehenden Stiftungen, welche hier in Betracht kommen, auch die Wirthschaftsgebäude zu erhalten. Man hat auch von den Stimmen der Wähler gesprochen. Das ist überhaupt ein Gegenstand, den ich ungerne berühre; es ist bezeichnend, daß in Industriegegenden eine Mißstimmung wegen Beibehaltung des Realnutzgenußes von Grundstücken Seitens der Lehrer besteht, während in Bezirken mit Mos Ackerbau treibender Bevölkerung dasselbe nicht der Fall ist; also das ist sehr relativ und ich würde eben so gut betonen können, daß, wenn ich die Stimme meiner Wähler hören würde, dort gar kein Bedürfniß und kein Wunsch vorliegt, dem Lehrer die Grundstücke zu entziehen. Aber ich spreche
davon nur, um der Meinung des Herrn Dr. Roser zu widersprechen. Die Beibehaltung der Grundstücke liegt auch im Interesse des Lehrerstandes gerade auch deshalb, wie Dr. Roser zur Erhärtung seiner gegentheiligen Ansicht ausführt: es würde den Lehrer bestimmen müssen, zu viel Gefälligkeit von den Gemeindeinsassen zu fordern, wenn er Grundstücke hat. Gerade der Moment will ich auch für meinen Antrag anführen; wenn der Lehrer keine Grundstücke hat und so viel wichtige Bedürfnisse, ohne die weder er allein noch seine Familie existiren kann, so wird er noch häufiger Gefälligkeiten der Gemeindeinsassen in Anspruch nehmen, welche oft genug aus kleinlichen Gründen verweigert werden dürften. Man könnte aus meinen Anführungen folgern, man müsse allen Lehrern einen Nutzgenuß von Grundstücken geben; das will ich nicht sagen, aber dort, wo der Grundbesitz stiftungsgemäß mit der Lehrstelle verbunden ist, soll er auch bleiben, nur dann solle man im Interesse des Lehrdienstes einschreiten, wenn wirklich dadurch die Schule geschädigt würde und das ist wohl das maßgebendste von Allem. Ich glaube: eine gewissenhafte Schulaufsicht wird solche Schädigungen nicht zufassen und wird sie -- wenn sie eintreten - rechtzeitig zu beseitigen wissen, und in diesem Sinne ist mein Antrag im Interesse der Schule. Ich bitte also, meinen Antrag anzunehrnen.
Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Pfannerer hat das Wort.
Abg. Pfannerer: Hoher Landtag!
Erst durch die Debatte wurde ich gedrängt, einige Worte zu sprechen, obgleich ich Mitglied des schwarz angestrichenen Landesschulrathes zu sein die Ehre habe. Ich glaube zunächst die Rechtsfrage (ich bin nicht Jurist) berühren zu sollen. Die Grundstücke, welche den Schulen, beziehungsweise den Lehrern zugewiesen sind, eigentlich deren Genuß, sind außerordentlich verschieden in Bezug auf den Ursprung. Ein Theil ist von den. Gemeinden gegeben, ein Theil von Domänen und ich erinnere mich wohl, daß ein großer Theil von Kirchengründen da ist, deren Genuß dem Lehrer aus verschiedenen Gründen zugewiesen ist. Das ist eine Thatsache. Ich möchte nun fragen, wie kommt es, daß alle diese Gründe der Gemeinde zugewiesen werden? Der Zweck scheint zu sein, daß sie die Schulgebäude, das sachliche Bedürfniß decken, das ist die offenbar ausgesprochene Absicht. Diese Schulgebäude, beziehungsweise diese fachlichen Bedürfnisse wurden zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Weise gedeckt durch die Konkurrenz.
Diese Grundstücke gehörten niemals dorthin und wurden niemals boxt einbezogen, sondern jedesmal zu den Gehalten der Lehrer gerechnet. Mir scheint also höchst bedenklich, daß dieser wichtige Unterschied besteht (Gehalt und Konkurrenz dieser Erhaltung), jetzt auf einmal diesen Gehalt, resp. das, was diesen Gehalt bildet, hinüberzuziehen.
Wie gesagt, ich bin nicht Jurist, ich urtheile nur nach meiner geringen Einsicht und mir scheint das im höchsten Grade so zu sein. Die Frage müßte anders gestellt werden, nämlich sie zuweisen dem, der sie gestiftet, der sie der Schule gewidmet hat, so scheint es mir. Es wurde gesagt von einer Seite: "zum Theile wurden diese Schulgründe für den Chordienst gegeben". So viel ich weiß, werden alle jene Gründe, welche dem Lehrer als Chorregenten gehören, jedesmal ausgeschieden, sie gehören also nicht dazu, also ein Grund sie ihm wegzunehmen, beziehungsweise zuzutheilen, besteht nicht, besteht schon deswegen nicht, weil dann die Frage entstehen müßte, sie der Schule, der Kirche zuzuweisen, denn diese haben den Chordienst. So scheint mir die Rechtfrage zu stehen. Es wurde nun freilich gesagt: Dadurch werden viele Gemeinden beschädigt, wenn die Grundstücke bleiben, weil die Erhaltung der Gebäude, der Wirthschaftsgebäude den Gemeinden obliegt. Es wurde schon erwähnt, daß hiezu eine Verpflichtung besteht und ich glaube, wenn diese Verpflichtung aufrecht erhalten wird, wird ein Unrecht durchaus nicht begründet werden und dann glaube ich, dürfte das doch nur in seltenen Fällen vorkommen, daß es gar so arg steht, wie es von einer Seite erwähnt worden ist; das wäre, was ich vom Standpunkte des Rechtes nach meiner Anschauung zu sagen hätte; der zweite Punkt betrifft den Gehalt selbst.
Ein großer Theil dieser Schulen wird unstreitig in die vierte Klasse kommen. Denke man nun, welche Folgen das hat.
Anstatt einer Besserung des Gehaltes tritt eine Verschlechterung ein, denn es ist nicht zu verkennen, daß der Katastralreinertrag eben nicht den wirklichen Ertrag erschöpft und daß durch Zuthun des Lehrers noch etwas mehr gewonnen wird.
Da, glaube ich, wird in allen denjenigen Gemeinden, welche zum großen Theile nur Aushilfslehrer haben, eine ungemeine Mißstimmung entstehen, - das fürchte ich in hohem Grade - nicht blos der Lehrer, sondern auch der Gemeinden.
Ein vierter Punkt, den ich erwähnen möchte, und der übrigens schon von einer Seite bezeichnet worden ist, ist der pädagogisch-didaktische Standpunkt.
Von dem dürfte nicht viel einzuwenden sein, umsomehr, als die Beschränkung von Dr. Zintl zugefügt wurde, wodurch jeder Schaden ganz und gar fern gehalten wird, wenn es nämlich den Schulbehörden überlassen bleibt, nöthigenfalls ihre Verpachtung zu verordnen. Eine, wenn auch nicht so wichtige, aber nach meiner Meinung doch nicht unwichtige Frage wäre auch die, ob es nicht wünschenswerth wäre, daß der Lehrer doch auch praktisch irgend eine Bethätigung bei der Landwirthschaft hätte.
Se. Exc der Herr Ackerbauminister hat durch viele Jahre schon bedeutende Subventionen gegeben für die Volksschullehrer, um sie in der Landwirth-
schaft fortzubilden, damit durch diese nach und nach eine Verbreitung landwirthschaftlicher Kenntnisse stattfinde.
Mir scheint es doch nicht unwichtig, wenn der Lehrer irgend eine Bethätigung in der Richtung an den Tag legen und feine theoretischen Kenntnisse auch praktisch verwerthen könnte.
Was also mich anbelangt, so kann ich in Anbetracht der von mir vorgebrachten Gründe nur für den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Zintl stimmen. (Bravorufe).
Oberstlandmarschall: Se. Exc. der Herr Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. der Statthalter: Es ist zwar schon von den Herren Abgeordneten Dr. Zintl und Dr. Pfannerer in ausführlicher und gründlicher Weife der Rechtsstandpunkt erörtert worden, welcher bei diesem Gegenstande vorzüglich in Frage kommt.
Vom Standpunkte der Regierung ans muß ich ebenfalls den Rechtsstandpunkt betonen, und muß insbesondere dem h. Hause mittheilen, daß die Regierung den Wortlaut, wie er in den §. 27, 28 und 35 des bereits bestehenden Gesetzes vom 21. Jänner 1870 vorkommt, vollkommen akzeptirt.
ES erübrigt mir nur zur Berichtigung einiger thatsächlichen Verhältnisse, welche namentlich von dem Hrn. Abgeordneten Trojan vorgebracht wurden, einiges aus der Praxis der bisherigen Thätigkeit des Landesschulrathes hier anzuführen.
Die Fälle, wo Ortsgemeinden Grundstücke für Lehrer bestimmt haben, gehören zur Minorität im Lande. Besondere Verhältnisse einzelner Gegenden können hier wohl nicht entscheiden, sondern das große Ganze. Wo nun Ortsgemeinden zur Aufbesserung der Lage der Schullehrer Grundstöcke bestimmt haben, sind sie auf Verlangen Der Ortsgemeinden bei den vorgekommenen Verhandlungen großentheils wieder zurückgestellt worden. Die Frage, welche bei diesem Paragraphe vorzüglich in's Auge zu fassen ist, betrifft Grundstücke, die in der Regel von Präsentatoren, Fundatoren, Domänenbesitzern, Kirchen u. s. w. zur Dotation des Lehrers bestimmt wurden.
Sie sind in der Regel von alter Zeit herrührend, meist feit 80 Jahren her. Uiber alle diese Verhältnisse wurden von Seite des Landesschulrathes da, wo sie angeregt wurden, die Verhandlungen gepflogen.
ES winde sich aber immer nur auf den Genuß der Grundstücke beschränkt.
Die Besitzfrage als die eines richterlichen Spruches wurde von den Administrativbehörden unberührt gelassen.
Der Rechtsstandpunkt aber wurde immer gewahrt. Die Besitzfrage für denjenigen, der eine Widmung gemacht hat und für dessen Rechtsnachfolger wurde nicht entschieden, jedoch der Genuß demjenigen belasten, für welchen er stiftungsmäßig oder sonst nach privatrechtlichem Titel gewidmet war.
Wenn nun die Absicht besteht, den Schulgemeinden Genüsse dieser Art zuzuweisen, so muß ich mir erlauben zu bemerken, daß man hier die Rechtsperson ganz und gar verfehlen würde, in der Regel war es nicht die Schulgemeinde, welche eine solche Widmung gemacht hat.
Wenn Gemeinden eingetreten sind, so waren es gewöhnlich die Ortsgemeinden.
Man würde nun Schulgemeinden und Schulbezirke zu Rechtsnachfolgern von Individuen machen, welche ursprünglich ein Recht nicht besassen. Diesen Rechtsstandpunkt glaubte die Regierung festhalten zu müssen und Privatrechte dann nicht verletzen zu sollen, wenn nicht die unbedingte Nothwendigkeit vorliegt, sie zu verletzen, daß aber eine solche Nohtwendigkeit nicht vorhanden ist, ja im Gegentheil sogar und zwar in vielen Gegenden Böhmens es wünschenswerth ist, daß der Lehrer für seinen Lebensbedarf einige Grundstücke behalte, haben einige der Herren Vorredner auf das Nachdrücklichste zu beweisen gewußt. Es ist dies aber "auch vom Standpunkte der Opportunität in Beziehung auf den Schulunterricht in landwirthschaftlicher Beziehung höchst wünschenswerth.
Ich erlaube mir da nur auf mannigfache Vorkehrungen hinzuweisen, die durch Lehrerbildungsanstalten, landwirthschaftliche Fortbildungskurse, landwirthschaftlichen Unterricht in den Volksschulen usw. zu dem Zwecke bereits getroffen wurden und noch getroffen werden, um durch die Volksschullehrer die Landwirthschaft fördern zu helfen, wie dieses die landwirthschaftlichen Gesellschaften und Vereine anstreben und wofür sie ihre Kraft einsetzen. Ich glaube auch auf den Umstand hinweisen zu müssen, daß, wenn der Paragraf, wie ihn die verehrte Kommission beantragt, angenommen wird, alle zahlreichen Verhandlungen - und diese zählen, glaube ich, nach Hunderten - welche bereits in Betreff der Grundstücke, die den Lehrern zum Genuße zugewiesen sind, gepflogen wurden, neuerlich reassumirt werden müßten.
Der Landesschulrath hat wahrlich Geschäfte genug, als daß er wünschen sollte, daß eine so namhafte Regulirungsarbeit wieder auf seine Schultern gewälzt werden würde.
Ich erlaube mir noch darauf hinzudeuten, daß die Gefahr vorliegt, daß entweder binnen kurzer Zeit das Wünschenswerthe des Genußes von Grundstücken von Seite der Lehrer wieder hervortreten würde, oder aber daß zu dem traurigen Mittel gegriffen würde, an vielen Orten das Gesetz zu umgehen.
Der Herr Abg. Dr. Zintl hat namentlich von diesem Standpunkte aus bereits dargethan, wie es keinesfalls zu befürchten fei, daß die Gemeinden unzufrieden wären, wenn der Wortlaut der Paragrafe des Gesetzes vom J. 1870 beibehalten wird und wenn das Gesetz den Rechtsstandpunkt wahrt, welchen wir hier, wie ich glaube, vor allererst ins Auge zu fassen haben. Ich erlaube mir daher den
Antrag des Dr. Zintl auch vom Standpunkte der Regierung auf's Wärmste zu empfehlen. (Bravo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? Kokování jest ukonèeno?
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Ruß: Es wird, meine verehrten Herren, vor Allem die Pflicht des Berichterstatters sein, die schweren Angriffe abzuwehren, welche vom Rechtsstandpunkte gegen den Antrag der Kommission geltend gemacht wurden.
(Rufe: Laut! laut!) Ich bitte um Entschuldigung meine Herren, ich bin heute nicht im Stande lauter zu sprechen.
Wenn wir das Gesetz vom J. 1870 in's Auge fassen, so ist dort verordnet worden, daß die Erträgnisse der Grundstücke in einzelnen Gemeinden in die Bezirksschulkassa zu stießen haben und daß die Wirthschaftsgebäude für diese Wirthschaften auch von dem Bezirke zu bezahlen feien. Nun wirb mir Jedermann zugeben, daß die Stifter, die Prüfentatoren, Fundatoren, Domänenbesitzer, Körperschaften, wie sie soeben von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter aufgezählt wurden, an den Schulbezirk nicht gedacht haben, als sie ihre Stiftungen machten. Denn die Schulbezirke bestanden damals noch gar nicht, wenigstens nicht in der Weise, da die Schöpfung dieser Korporation aus einer viel späteren Zeit herrührt.
Se. Exc. der Herr Statthalter hat davor gewarnt, die Besitzfrage zu entscheiden, diese Warnung hat die Kommission schon befolgt, bevor ste ihr ertheilt wurde. Denn die Besitzfrage ist auch hier nicht entschieden, wenn blos gesagt ist, wem die Erträgnisse zukommen sollen, so wie nach jedem früheren Rechte immer über die Erträgnisse disponirt wurde und doch in keiner Weise über die Besitzfrage entschieden worden ist.
Ausdrücklich heißt es im §. 21, daß die besondere Bestimmung aller Stiftungen vorbehalten bleibt.
Was aber überhaupt von den Herren Rednern, welche den Rechtsstandpunkt auseinandergesetzt haben, indem sie ihre Reden damit begonnen haben, "ich bin nicht Jurist", hinsichtlich der Stiftungen gesagt wurde, das bedarf wohl einiger Berichtigungen.
Uiber diese Stiftungen kann ja dieses Gesetz auch nicht entscheiden, sondern blos Stiftungsurkunden und Errichtungsurkunden und über diese Stiftungen ist im §. 21, nicht aber im §. 24 entschieden.
Die besondere Bestimmung, von der im §. 21 gesprochen ist, wird durch §. 24 nicht aufgehoben und wenn durch eine solche besondere Bestimmung, durch eine Stiftungsurkunde einer Gemeinde gegen das, daß ste eine Stiftungsmasse übernommen hat, mich eine Leistungs- oder Erhaltungspflicht aufer-
legt wurde, so ist das eine Stiftung und hat mit dem §. 24 nichts zu thun.
Se. Exc. der Hr. Statthalter hat uns davor gewarnt, Privatrechte zu verletzen. Ja, ich frage, wessen Privatrechte werden verletzt?
Wem ist das Erträgniß der Grundstücke durch das Gesetz vom Jahre 1870 zugewiesen worden? Einer zur Zeit, wie die Stiftung gegründet worden, noch nicht vorhanden gewesenen Corporation, den Bezirken.
Jetzt soll das Unrecht zum Theil gut gemacht werden, indem man die Erträgnisse wieder an die Gemeinden zurückgibt, sofern nicht eine besondere Bestimmung erwiesen werden kann. Wenn die Kommission zum Theile gut macht, was das Gesetz vom Jahre 1870, wie mir scheint, Gewaltthätiges gemacht hat, kann von einer Verletzung von Privatrechten nicht die Rede sein.
Se. Exc. der Hr. Statthalter hat gesagt, die Lehrer werden zu oft das Gesetz umgehen.
Diese Umgehung des Gesetzes kann darin gefunden werden, daß die Lehrer, trotzdem ste keine Grundstücke als Realdotation haben, solche pachten werden. Das ist eine Nebenbeschäftigung, die ihnen gestattet werden kann und gestattet werden muß, sobald der Schuldienst darunter nicht leibet.
Ich glaube, daß dasselbe auch jetzt stattfindet, daß Lehrer, die ein viel zu kleine Wirthschaft haben, um sie selbstständig zu bewirthschaften, in der Regel Grundstücke dazupachten. Freilich kommt der Miß* stand hervor, daß, wenn eine Scheuer, oder ein Stall neu gebaut werden muß, ste von den Gemeinden nicht in dem Umfange gebaut werden müssen, wie sie die gestifteten Gründe verlangen, sondern wie sie die Wirthschaft, die die Lehrer gepachtet haben, verlangt.
(Abg. Heinrich ruft "Nein"!)
Solche Verhältnisse kommen vor, wenn ste auch dem Hrn. Abg. für die Landg. Brüx nicht bekannt sein sollten.
Man darf nicht vergessen, welches Lehrermateriale immer mehr und mehr auf das Land hinaus kommt, ein Lehrermateriale aus den neuen Lehrerbildungsanstalten, nicht junge Leute, die Schon in der Landwirthschaft aufgewachsen sind, sondern Männer, welche weniger dem praktischen Berufe des Landwirthes zugeneigt sind, vielmehr theoretisch gebildet sind.
Nachdem wir jetzt die Vorbereitungskurse haben, sind diese Männer 5 Jahre mit theoretischem Wissen und theoretischem Lernen beschäftigt. Sie werden etwas Weniges von der Landwirthschaftslehre zu verstehen im Stande sein, ich glaube aber kaum, daß es so sein wird, daß ihnen Lehrerstellen wünschenswerth scheinen werben, mit denen Grundstücke verbunden sind. Es sind auch die Kirchengründe zur Sprache gekommen, welche der Abg. Pfannerer angeregt hat. Er hat gesagt, daß es heute noch Kirchengründe gibt, welche im Genuße von Lehrern sich befinden.
Wie ich die liberale Gesinnung des Hrn. Pfannerer kenne, so ist eben seine Kirche eine andere Kirche als die, welche Kirchengründe hat. Diese anderen Kirchen haben sie zurückgezogen und wenn sie ein Grundstück entdecken würden, das nur der Kirche gehört und nicht der Schule, würde sie es in nächster Zeit - das kann der Hr. Pfannerer versichert sein - zurücknehmen.
Es ist auch gesagt worden, daß dem Lehrer die Realdotation vor 80 Jahren gegeben wurde. Das ist auch nicht richtig, denn er hat damals nicht gelebt, es kann höchstens der Lehrerstelle gegeben worden sein. Es kann unmöglich im 7. oder 8. Jahrzehent desselben Jahrhunderts, dem 7ten oder 8ten, welchen die Stelle einnimmt, ein Recht daraus erwachsen, was vor 80 Jahren gegeben worden.
Wird er für eine Solche Stelle ernannt, so wird er nicht durch sein Dekret, welches der Landesschulrath ausstellt, in diese Stiftung eingesetzt, er wird einfach ernannt zum Lehrer in N. mit dem Gehalte von so und so viel. Das ist erst eine Kassenmanipulation, die der Bezirksschulrath vornimmt, indem er sagt: Der Reinertrag deiner Gründe beträgt so viel, du bekommst also vierteljährig um so viel weniger an baarem Gehalte angewiesen. Das ist die ganze Manipulation. Wie nach all' dem, was ich die Ehre hatte hinsichtlich des Rechtsstandpunktes zu lagen, von einem Rechtsbruch gesprochen werden kann, darf wohl damit deantwortet werden, daß sich dergleichen wohl leichter ansprechen als beweisen läßt.
Man hat auch gesagt daß jetzt die Gemeinden den Schulen Grundstücke zuweisen. Gewiß, ich kann sagen, meine Herren, daß im Schulbezirke Saac jede zweite Schule Grundstücke hat und sehen Sie sich das Präliminare des Bezirksschulrathes an, so kommt doch keine Lehrerstelle vor, welche aus Grundstücken einen Ertrag bezieht. Woher kommt das ? Die Gemeinden haben diese Grundstücke revindicirt für sich selbst, zurückgenommen und haben sie in dem Augenblicke, wo es rechtsgiltig entschieden war, als superplus des Einkommens dem Lehrer wieder geschenkt, und das ist ein rechtmäßiger Vorgang, denn man kann es keiner Gemeinde verweigern, Jemandem etwas zu schenken. Dieses wird mehr und mehr um sich greifen und bei Errichtung von nenen Schulen wird dasselbe der Fall sein, und die Gemeinden wären sehr unklug, wenn sie Grundstücke geben würden, welche dem Lehrer gleichsam in den Gehalt eingerechnet werben würben, während sie mit dem Geschenke doch den Zweck haben, bestimmt einen Lehrer zu bekommen. Es gibt nun noch eine Menge anderer Gründe, welche gegen die Belassung der Realdotazion sprechen, und ich bitte zu gestatten, daß ich sie anführe. Vor allem Andern weiß ich nicht, wie der Grundsatz der Gleichmäßigkeit es gestattet, Daß man gewisse Lehrer, welche für gewisse Stellen ernannt werden, zwingt, Grundstücke sich in ihren Gehalt einrechnen zu lassen. Derjenige, der für eine Stelle
ernannt wirb, welche mit Grundstücken versehen ist, muß diese Grundstücke als Baargehalt im Werthe des Katastralreiuertrages annehmen. Die Lehrer werben immer mehr und mehr nicht im Stande sein - den Katastralreinertrag aus den Gründen herauszuschlagen, sie werden zur Verpachtung schreiten müssen, und es wird dann derjenige, welcher den Katastralreinertrag nicht herausschl3agen kann, geschädigt sein. Es hätte übrigens der Abg. Zintl bei Einrechnung des Reinertrages mindestens den Grundsteuerreinertrag aunehmen müssen, denn wenn die Grundsteuerregulirung eingeführt ist, ist der Katasterreinertrag eine complete Lüge. ES ist, meine Herren, die größte Ungerechtigkeit und Unbilligkeit, daß man die Erträgnisse aus den Grundstücken den Schulbezirken zuweist und die Gemeinden verpflichtet, welche nicht sublevirt werden durch diesen Betrag, Scheuer, Stall n. Schupfen zu bauen. (Bravo!)
Ich würde es begreifen, wenn man vielleicht noch den Antrag gestellt hätte, es soll mit Beibehaltung der Bestimmungen des alten Gesetzes auch die Verpflichtung zur Erhaltung der Wirthschaftsgebände auch dem Bezirke zufalle. Aber auch diesen Antrag hat Niemand gestellt. Es solle vielmehr pure et simple bei der alten Ungerechtigkeit und Unbilligkeit bleiben. Ich glaube nicht, daß das h. Haus einverstanden sein kann, eine so flagrante Ungerechtigkeit weiter fortbestehen zu lasten.
Es wird, meine Herren, sehr interessant sein, Ziffer zu hören, und ob es nicht heißt, um des Kaisers Bart zu streiten, wenn man sich über Grundstücke in eine weitläusige Debatte einläßt. Wir haben etwa rund 4000 Schulgemeinden, also durchschnittlich rund 40 Schulgemeinden in einem Bezirke.
Nun bestehen 20 Schulbezirke, in denen gar keine Lehrstelle mit Grundstücken versehen ist: Asch, Jièin, Joachimsthal, Klattau, Karlsbad, Kolin, Landskron, Neuern, Ledeè, Münchengrätz, Neuhaus, Pisek, Saaz, Schüttenhofen, Selèan, Schlan, Senftenberg, Smichow, Starkenbach und Taus. Ferner gibt es 10 Schulbezirke, in denen in jedem Schulbezirke das Erträgniß sämmtlicher Grundstücke an sämmtlichen Lehrerstellen nicht 100 fl. ausmachen, das sind: Blatna, Budweis, Ehotìboø, Graslitz, Kaplitz, Kolin, Landskron, Moldanthein, Neuern und Reichenau. Zwischen 100 und 200 fl. machen sie mir in 22 (schulbezirken aus, zwischen 200 u. 300 st. in 13 Bezirken und über 300 st. in 26 Bezirken.
Ich bitte, meine Herren, zu sehen, wie viel Lehrer privilegirt oder gezwungen sein sollen, mit Grundstücken dotirt zu sein im Sinne des alten Gesetzes. An 600 bis 700 Schulen von 4056 Schulgemeinden, und nachdem für je eine Schulanstalt immer mir 1 Lehrerstelle mit Grundstücken dotirt sein kann, so genießen Von fast 8000 Lehrern nur 6-700 solche Dotationen ans Grundstücken. (Hört!) Je weniger das sind, desto größer wird die Ungleichmäßigkeit und Ungerechtigkeit für alle;
Andern; es ist ja nichts Anderes als ein reiner Zufall, ob Jemandem Grundstücke zugewiesen werden oder nicht, je nachdem die Stelle Solche hat, oder nicht.
Es bleibt den Gemeinden, meine Herren, wie bisher vollständig unbenommen, den Lehrerstellen und nicht nur eines, sondern der sämmtlichen Lehrer Solche Dotationen und Grundstücke auf Grund von Stiftungen zu geben. In diesem Augenblicke sind das nicht mehr Schulstiftungen, sondern Wohlthätigkeitsstiftungen, welche selbstverständlich nicht in die Präliminarien der Schulbezirke fallen. Solche Stiftungen gibt es auch in Geld, beispielsweise ist zur Verbesserung der Lage eines Unterlehrers sehr häufig eine Stiftung mit Geld gemacht. Wissen Sie, meine Herren, was entschieden worden ist?
Die betreffenden Stifter oder ihre Nachfolger, namentlich die Domänenverwaltungen haben gegen die Schulbehörden diese Stiftungen revindizirt und auch wirklich bekommen, weil sie Wohlthätigkeitsstiftungen sind; und der Lehrer ober Unterlehrer bezieht jetzt noch z. B. 20 bis 30 st. mehr, als in seinem Gehalte festgesetzt ist. Das ist eine Verfügung, die Niemandem verboten werden kann.
Es wird doch wohl nicht ein Gesetz gemacht werden, welches irgend einer Gemeinde oder einer Privatperson verbietet, eine Stiftung zu machen, welche dahin geht, daß Lehrer in D jedesmal 20 bis 30 fl. bekommen soll, oder daß er einen ober zwei Strich Grund im Genuß habe.
Wie der Lehrer geschädigt werden soll, ist mir nicht recht verständlich; das kann wohl nur Rücksicht haben auf den Katastralreinertrag und im Augenblicke, wo man sagt, der Katastralreinertrag ist unrichtig, der Reinertrag sei großer, der betreffende Lehrer habe daher mehr Gehalt, als systemisirt ist, und wenn man ihm die Grundstücke nehmen würde, der Lehrer geschädigt; daß also die 700 Lehrer geschädigt weiden, so antworte ich: die anderen 7300 Lehrer bleiben geschädigt, wenn die Sache nicht anders wird. (Oho).
Meine Herren, deshalb werden sie geschädigt, weil sie geringere Bezüge haben, als diejenigen, die Grundstücke haben und weil sie doch mit demselben Dekrete angestellt find, was sich sicher nicht leugnen läßt.
Man muß also das eine ober das andere acceptiren.
Wenn aber gar von dem Standpunkte ausgegangen wird, das Grundstück fei dem Lehrer nöthig, meine Heiren, da müssen sie einen ungeheuer tiefen Griff in den Landesfäckel machen, um den 7300 Lehrern auch jene Grundstücke zu geben, welche ste nöthig haben. (Oho. Widerspruch. Oberstlandmarschall lautet. )
Ich bitte um Verzeihung, wenn ich ans den ausgesprochenen Behauptungen der Herren Redner scharfe Schlüffe ziehe; es ist ausdrücklich gesagt worden, es sei den Lehrern auf den Dörfern das Grundstück nöthig. Ist es ihnen nöthig, so darf
ich wohl die Schlußfolgerung ziehen, daß man sagen müßte: es wird auch den anderen nöthig sein und nicht blos denen, welche es durch Zufall bereits besitzen. (Ganz richtig)
Se. Exc. der Herr Statthalter hat schließlich auch noch hingewiesen auf die landwirtschaftliche Fortbildung Meine Herren! Bei den Kurfen, welche der Ackerbauminister vorgeschrieden hat, und welche im Jahre 6 Wochen dauern, vom 16. August bis 24. September, ist ausdrücklich aufgetragen, daß bei Auswahl solcher Lehrpersonen Rücksicht genommen werde auf Orte, wo landwirthschaftliche Fortbildungsschulen sich schon befinden, oder wahrscheinlich werden errichtet werben. Der Zweck der landwirthschaftlichen Fortbildungskurse ist ein wesentlich theoretischer, wäre er aber das auch nicht, wäre er ein praktischer, so glaube ich, meine Herren, daß die 3, 4 Strich Grund, welche ein Lehrer hat, nicht im Stande sind, eine Musterwirthschaft vorzustellen. (Heiterkeit. ) Hat etwa der Lehrer so viel Kapital, um zu melioriren und zu investiren? Weiß er vielleicht, wie lange er im Genuße dieser Stelle bleibt, von wo er gar bald versetzt werden kann? Hat er ein Interesse daran, daß sein Rechtsnachfolger oder Erbe meliorirte und investirte Güter bekomme?