Nichts von alledem. Es ist sogar möglich, baß er, wenn er ans Dienstesrücksichten versetzt wirb, beispielsweise die kostbare mineralische Düngung, oder ihre Resultate nach dem Gesetze seinem Nachfolger überlassen muß, wie es in einem späteren §. im alten Gesetze zu finden war.
Es liegt gar kein Interesse für den einzelnen Lehrer vor, selbst eine größere Wirthschaft zu melioriren und zu investiren, weil er ein zeitlicher Nutznießer in einem viel beschränkteren Maße ist, als beispielsweise die Geistlichen. Uiberdies, meine Herren, ist denn die Landwirthschaftslehre ein obligater Gegenstand an jeder Volksschule! Ich wüßte einen andern obligaten Gegenstand an Volksschulen und empfehle ihn den Schulbehörden zur strengen Durchführung: das ist das Turnen, für dieses Fach beispielsweise wird nicht jene Sorgfalt angewendet, wie etwa für diese landwirthschaftlichen Kurse und was den Fortschritt der Landwirthschaft durch die Volksschullehrer anbelangt, überlasse ich es dieser Seite des hohen Hauses, (weist nach rechts), welche den Großgrundbesitz Böhmens vertritt, zu beurtheilen, ob nämlich die Belassung von Grundstücken für Lehrerstellen auch nur den leisesten Zusammenhang hat. (Rufe: Gar keinen!)
Und wenn Alles dies wirklich wahr wäre, was über den Fortschritt der Landwirthschaft gesagt wurde, dann bitte ich doch die 2. Alinea des §., wie ihn die Kommission beantragt, sich vor Augen zu führen. (Liest):
"Ob und in welchem Umfange ausnahmsweise aus öffentlichen Rücksichten solche Grundstücke überhaupt einem Lehrer mit seiner Zustimmung für
feine Person zur Verwaltung und Nutznießung danernd oder zeitweilig zu überlassen und in welchem Betrage ihm letztere einzurechnen Seien, entscheidet nach Anhörung des Orts- und Bezirksschulrathes der Landesschulrath. "
Das gilt für jene Ausnahmsfälle, welche vorkommen, daß z. B. ein Lehrer durch ausgezeichnete Pflege einer Baumschule die Obstbaumzucht einer ganzen Gegend fördert, daß er durch vortreffliche Führung einer kleinen Seidenzucht ein Vorbild in dieser Richtung gibt: für solche Ausnahmen wird durch diesen §. ausreichend gesorgt, ja es ist sogar ausgesprochen worden, daß durch diese Ausnahme die Regel bereits kassirt ist. Diejenigen Herren, welche daher die Ausnahme für sehr weitgehend betrachten, können dann auch für diesen §. stimmen, wenn sie sogar für das alte Gesetz wären, weil sie ja hoffen, daß die Ausnahme die Regel überwiegt.
Diejenigen, welche glauben, daß die Regel richtig, die Ausnahme jedoch gestattet werden könnte, welche die Ausnahme nur als eine geringe Beschränkung ansehen, können, glaube ich, mit Bernhigung für., §. 24, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, stimmen.
Alle die Gründe, welche ich die Ehre hatte vorzuführen, waren eigentlich im Berichte schon sehr ausführlich enthalten und ich dürste wohl nur noch an eins erinnern.
Der Rechtsstandpunkt, der Opportunitätsstandpunkt, der Standpunkt des Landes, der Gemeinden, der Standpunkt der Lehrer und der Schule, ist er denn in Oberösterreich verletzt? In Oberösterreich besteht seit drei Jahren ganz dasselbe Gesetz und ohne die von der Kommission vorgeschlagene Ausnahme und diesem Gesetze habe die derzeitige Regierung zugestimmt.
Ich glaube also nicht, daß das Ministerium, welches die Sanction einer weitergehenden Bestimmung in Oberösterreich empfohlen hat, im Stande sein werde, etwa vom Standpunkte des Rechtes zu sagen, in Böhmen sei es ein ander Ding.
Ich habe mich um die Durchführung in OberÖsterreich erkundigt. In Oberösterreich, einem wesentlich ackerbautreibenden Lande, hat die Durchführung keine Schwierigkeiten gemacht. Überhaupt war da von einer Mißstimmung der Gemeinden keine Rede. Auch ist das Wort Mißstimmung in den Gemeinden eigenthümlich; die Gemeinden sind nur dann verstimmt, wenn sie keine Lehrer haben, ob mit Grundstücken, oder ohne Grundstücke, das ist den Gemeinden, ich bin davon vollkommen überzeugt, ganz gleichgiltig.
Es sind auch, und das ist die Schlußbemerkung, die ich noch machen muß, bereits Petitionen eingelaufen von Stadtvertretungen, welche vollständig der Anschauung der Kommission zustimmen, weil ste zu sehr einsehen, daß ste überlastet werben können, wenn das alte Gesetz in Wirksamkeit bleiben sollte und deshalb erlaube ich mir, auf das Wärmste die
Annahme des Kommissionsantrages dem h. Landtage zu empfehlen. (Bravo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Se. Exc. der Hr. Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. Hr. Statthalter: Ich halte mich für verpflichtet, eine faktische Berichtigung zur Kenntniß des hohen Landtages zu bringen. Der Herr Berichterstatter hat die Zahl der Schullehrer, welche mit Grundstücken dotirt sind, wie mir scheint, aus dem Präliminare entnommen und daraus den Schluß gezogen, daß es in Böhmen 20 Schulbezirke gibt, welche gar keine Grundstücke als Dotationen haben und im Ganzen nur 700 Lehrer in Böhmen die Dotationen mit Grundstücken besitzen. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Präliminarien ber Schulbezirke nicht durchgehends den Ertrag ans den Grundstücken in einer separaten Rubrik anführen. Es gibt Präliminarien, wo der Katastralreinertrag als Einnahme eingestellt ist und dann wieder als Ausgabe erscheint, es gibt aber auch solche, wo das Erträgniß der Grundstücke nicht eigens angeführt ist.
Ich kann also die Basis, wenn sie wirklich die Basis bes Hrn. Berichterstatters war, hier nicht als maßgebend ansehen, und glaube nicht, daß es so wenig Lehrer in Böhmen gibt, die mit Grundstücken dotirt sind und so viel Bezirke, die keine Grundstücke haben. (Wahr!)
Dr. Ruß: Ich muß freilich bemerken, daß meine Basis keine andere war als die Landesschulrathstabellen, weil im ganzen Lande keine bessere Basis zu finden ist. Sind nun die Tabellen des Landesschulrathes unrichtig, so muß ich freilich die Berichtigung akceptiren, allein ich habe die Präliminarien aus den Jahren 1873, 1874, 1875 und 1876 verglichen und überall haben dieselben Bezirke keine Einnahme ans Grundstücken ausgewiesen. Waren daher schon im Jahre 1873 diese Rubriken im Landesschulraths Präliminare unrichtig, so darf ich wohl mein Befremden darüber ausdrücken, daß sie bis zum Jahre 1876 noch nicht korrigirt sind; aber gleichzeitig wirb es mich rechtfertigen, wenn ich das Material gebrauche, welches mir im Wege des Landesausschußes zu Gebote gestellt wurde.
Es existiren übrigens 103 Bezirke, von denen 101 vom Lande subventionirt werden, und diese haben die Verpachtung, ordentliche Präliminare vorzulegen. Sollte also das, was mir gegenüber berichtigt wurde, dazu beitragen, diese Verpflichtung zur richtigen Ausführung gelangen zu lassen, so werde ich mit dem Erfolge dieser Berichtigung zufrieden sein.
Se. Exc. der Hr. Statthalter: Deshalb sind die Präliminarien noch nicht unrichtig, wenn nicht eine besondere Rubrik mit dem Erträgnisse der Grundstücke darin vorliegt. Gegen eine Unrichtigkeit müßte ich mich verwahren.
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und zwar geht ber Antrag des Hrn.
Dr. Zintl vorauf wenn der fällt, so kommt der Antrag der Kommission zur Abstimmung Der Antrag des Hrn. Dr. Zintl lautet: §. 24. Die Nutzungen von Ackere Garten- (Weingärten), Gras- und Waldland, dessen Besitz mit der Lehrerstelle verbunden ist, werden so zu Gelb veranschlagt, daß vom Katastralreinertrage jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern sammt Zuschlägen abgezogen werden.
Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehaltes eines Lehrers noch Abgängige muß ihm vom Schulbezirke in daarem Gelbe und in monatlichen Anticipativraten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrerstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Besitzer ungeschmälert zu erhalten. Erreicht die Area dieses Grundstückes eine solche Höhe, daß deren Bewirtschaftung ohne Nachtheil für den Lehrdienst nicht besorgt werden kann, so hat der Bezirksschulrath die Verpachtung desselben dem Lehrer aufzutragen.
Sněm. aktuar Sládek: Návrh dra. Zintla zní:
Užitky rolních polností, zahrad, vinic, luk a lesů, jichž držení s místem učitelským jest spojeno, připočteny buďte na peníze, tak že od čistého užitku katasterního každé části pozemkové odpočítány budou daně na ní ležící i s přirážkami. Co po odrážce převedeného užitku od nejmenšího stálého ročního platu služného učitelova přebude, má okresní školní rada v hotových penězích učiteli v měsíčních ratách předlhůtních vyplatiti. Jest-li s místem učitelským již nyní spojen větší příjem, budiž posavadnímu majiteli neztenčeně zachován. Dosáhne-li výměra těchto pozemků takové výšky, že by bez ujmy služby učitelské nemohly se vzdělávati, budiž učiteli okresní školní radou nařízeno, aby pozemky pronajal.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou. (Stane se. )
Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. )
Der Antrag ist abgelehnt.
Der Antrag der Kommission lautet: §. 24.
Auf Nutzungen von Gebäuden oder Grundstücken, insoferne sie nicht als Wohnung oder Hausgarten für den Lehrer dienen, hat derselbe keinen Anspruch.
Ob und in welchem Umfange ausnahmsweise aus öffentlichen Rücksichten solche Grundstücke überhaupt einem Lehrer mit feiner Zustimmung für seine Person zur Verwaltung und Nutznießung danernd oder Zeitweilig zu überlassen und in welchem Betrage- ihm letztere einzurechnen sei, entschei-
det nach Anhörung des Orts-- und Bezirksschulrathes der Landesschulrath.
Das Erträgniß jener Gebäude oder Grundstücke, welches zu Den im §. 63 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Schulzwecken nicht erforderlich erscheint, ist zur Deckung der der Schulgemeinde obliegenden Schulauslagen zu verwenden. Solche Gebände und Grundstücke sind 'om Ortsschulrathe zu verwalten.
Sněm. aktuar Sládek (čte):
§. 24.
K užitkům budov neb pozemků, pokud ony určeny nejsou co byt neb domácí zahrada pro učitele, nemá tento žádného práva.
Zda-li a jakou měrou z ohledů veřejných výjimkou připustiti lze, aby takové pozemky vůbec učiteli - ač svolí-li k tomu - pro jeho osobu v správu neb v požívání trvale neb dočasně se odevzdaly a jakou částkou požívání toto má se jemu počítati v příjmy služebné, o tom rozhodne zemská školní rada uslyševši školní radu místní a okresní.
Užitek budov neb pozemků, jehož není zapotřebí k účelům školním v §. 63 říšsk. zák. ze dne 14. května 1869 naznačeným, obrácen buď k uhrazení školních výloh, obci školní uložených. Takové budovy a pozemky spravovány buďte místní radou školní.
Nejv. zems. marš.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou.
Diejenigen, welche für den Antrag stimmen, wollen sich erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß (liest): 8. 25.
Die Einnahmen aus einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwerth der Dienstwohnung, oder die in Ermanglung einer solchen anzubrechende Quartiergeldentschädigung, ferner Remunerationen, dürfen von dem Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden.
Sněm. aktuar Sládek (čte): §. 25.
Příjmy dovoleného vedlejšího zaměstnání učitelova, cena nájmu za byt službou učiteli přikázaný, aneb nemáli takového bytu, příbytečný plat z náhrady mu náležitý, pak odměny nemají od platu ročního býti odraženy.
Nejv. zem. marš.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort?
Der Hr. Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Hr. Oberstlandmarschall werden entschuldigen, wenn ich bei diesem §. eine Bemerkung mache, die eigentlich nicht unmittelbar unter das Schulgesetz eingreift, die ich aber bei keinem andern machen kann.
§. 25 sirirt nämlich, daß Remunerationen, Quartiergeldentschädigungen nicht in Abzug gebracht werden. Ich möchte min bei der Gelegenheit auf einen Uibelstand hinweisen, bessen Behebung von
großer Wichtigkeit ist und um dessen Behebung ich die hohe Regierung bitte.
Als ich bei § 13 den Antrag stellte, daß die Anstellung von de rZeit des Dienstantrittes berechnet werde, so wurde mir von Sr. Exc. dem Hrn. Statthalter die Aufklärung ertheilt, daß ja die Lehrer gerade so behandelt werden, wie die Staatsbeamten. Nun ich habe hier eine Original-, entscheidung von der Finanzlandesdirektion, in der ausdrücklich gesagt wird, daß die Lehrer den Staatsbeamten nicht gleich zu achten, sondern wie Privatbeamte zu behandeln sind.
Es hat sich nämlich um die Einkommensteuer gehandelt. Die Finanzlandesdirektion hat die Einkommensteuer nicht blos von dem Gehalte, sondern auch von der Theuerungszulage und der Remuneration umgelegt. Der betreffende Lehrer hat sich auf das Reichsgesetz vom 15. April berufen, welches die Regelung der Bezüge der aktiven Staatsbeamten und die Regelung der Aktivitätsbezüge des Staatslehrerpersonals enthält und hat ersucht, man möge seine Theuerungszulage und Remuneration nicht in die Einkommensteuer einnehmen. Die Finanzlandesdirektion hat aber gegentheilig entschieden und hat ausdrücklich erklärt, die Lehrer seien nicht Staatsbeamte.
Ich benütze diese Gelegenheit die hohe Regierung zu bitten, diejenigen Schritte zu bestimmen, welche geeignet sind, in dieser Richtung eine Entscheidung herbeizuführen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Niemand.
Die Debatte zu dem §. 25 ist geschlossen.
Der §. 25 nach dem Antrage der Kommission lautet:
§. 25.
Die Einnahmen ans einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwerth der Dienstwohnung, oder die in Ermanglung einer solchen anzusprechende Quartiergeldentschädigung, ferner Remunerationen, dürfen von dem Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden.
Sněm. aktuar Sládek (čte): §. 25.
Příjmy dovoleného vedlejšího zaměstnání učitelova, cena nájmu za byt službou učiteli přikázaný, aneb nemáli takového bytu, příbytečný plat z náhrady mu náležitý, pak odměny nemají od platu ročního býti odraženy.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kdož jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Der §. 26 nach der neuen Fassung, wie ihn die Kommission beantragt, lautet:
§. 26.
Lehrpersonen, welche in definitiver Anstellung fünf Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule
eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine in monatlichen Anticipativraten flüssige Dienstalterszulage mit 10 Percenten des Jahresgehaltes (§§. 19, 20) jener Gemeinde, in welcher sie am Tage des zurückgelegten fünften Dienstjahres fungiren. Unter den gleichen Modalitäten gibt ihnen jede zurückgelegte Weitere fünfjährige Dienstesperiode Anspruch auf eine weitere Zulage, welche mit 10 Percenten des Jahresgehaltes der Gemeinde, in der sie am Tage des zurückgelegten neuen Quinquenniums angestellt sind, zu bemessen ist. Mit dem Bezuge der sechsten Dienstalterszulage erlischt jeder Anspruch auf eine weitere solche Zulage. Der Betrag, um welchen das gegenwärtige Einkommen einer Schulstelle den gesetzlichen Jahresgehalt übersteigt, darf in eine solche Dienstalterszulage nicht eingerechnet werden.
Sněm. aktuar Sládek (čte): §. 26.
Osoby v službě učitelské postavené, které jsouce konečně dosazeny, pět let při některé veřejné škole národní v královstvích a v zemích v říšské radě zastoupených bez přetržení a s platným prospěchem působily, dostanou za příčinou těch let služebních přídavek, který jim v měsíčních lhůtách napřed bude vyplácen, a bude činiti 10 ze sta služného ročního (§§. 19, 20) té obce, v které slouží toho dne, kdy pátý rok své služby dokonají. Podobným spůsobem dává jim každé další pětiletí služby jejich právo k dalším přídavkům, vyměřeným po 10 ze sta služného ročního té obce, v které jsou ustanoveny toho dne, kdy nové pětiletí služby dokonají. Kdo požívá šestý přídavek za leta služebná, nemá již žádného práva k dalším přídavkům. Částka, oč příjmy toho času náležité k místu učitelskému jsou větší, než zákonem vyměřené roční služné, nemá se vpočísti v takový přídavek za víceletou službu dávaný.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß (liest): §. 27.
Den Direktoren der Bürgerschulen und den Leitern der Volksschulen gebührt eine Funktionszulage, welche für die ersten mit 300 st. festgestellt wird.
Die Funktionszulagen der Lehrer an einklassigen Volksschulen werden mit 50 fl., der Oberlehrer an zwei-, drei- und vierklassigen Volksschulen mit 100 fl., derer an fünf- und mehrklassigen Volksschulen mit 200 fl. bemessen.
Diese Fnnktionezulagen sind in gleichen Raten mit dem Jahresgehalte zu bezahlen.
Sněm. aktuar Sládek (čte): §. 27.
Ředitelům škol občanských a těm, kdož školy národní řídí, náleží příplatek funkční, který se prvé jmenovaným vyměřuje po 300 zl.
Příplatek funkční učitelům na národních školách o jedné třídě vyměřuje se po 50 zl., vyšším učitelům na národních školách o 2, 3 a 4 třídách po 100 zl. a týmž učitelům na národních školách o 5 a více třídách po 200 zl.
Funkční příplatky tyto vypláceny budou v těchže lhůtách, v kterých se vyplácí roční služné.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Volkelt hat das Wort.
Abg. Hr. Dr. Volkelt: Meine Herren! Dieser §. handelt von den Funktionszulagen, welche den Direktoren von Bürgerschulen und Leitern von Volksschulen gewährt werden sollen. Der Ausdruck Funktionszulage scheint mir nicht ganz geeignet zu sein, um dasjenige zu bezeichnen, was durch diesen §. den Leitern der Schule gewahrt wird. Es handelt sich hier nicht um Funktionszulagen in jenem Sinne, wie sie gewöhnlich genommen werden, sondern um eine Entlohnung einer Mühewaltung, welche den betreffenden Leitern sowohl durch die Leitung der Schule selbst, als durch die Leistung jener Arbeiten, welche in das abministrative Gebiet einschlagen, erwächst. Es ist aus dem Terte des §. und insbesondere aus Alinea 2 ersichtlich, daß die Kommission selbst von dem Standpunkte ausgegangen ist, daß die Entlohnung mit Rücksicht auf die geleisteten Arbeiten bemessen werden muß und deswegen wurden auch die Abstufungen der Funktionszulagen zwischen den Lehrern an Schulen von geringerem Umfange und den Lehrern an Schulen von größerem Umfange in Antrag gebracht. Nur Scheint mir das Prinzip der Gerechtigkeit nicht durchweg gewahrtzusein, indem im ersten Alinea die Direktoren von Bürgerschulen ganz gleich gehalten werden. Es gibt aber Bürgerschulen, die mit Klassigen Volksschulen in Verbindung sind, so zwar, daß der Letter der Bürgerschule zugleich der Leiter der klassigen Volksschule ist, mithin diese Arbeit für eilte 8klassige Schule zu besorgen hat, wahrend anderseits auch Bürgerschulen bestehen, die nur aus 3 Klassen bestehen. Es scheint mir nun, daß der Direktor einer Bürgerschule, der diese Arbeit für 8 Klaffen zu besorgen hat, besser gestellt werden soll als der Direktor einer solchen Schule, der Mos für 3 Klassen zu sorgen hat und deswegen geht mein Antrag dahin, daß in der Richtung ein Unterschied gemacht werde, und daß diejenigen Direktoren von Bürgerschulen, welche mit einer 5 klassigen Volksschule vereinigt sind, durch die höhere Funktionszulage von 300 fl. entlohnt werden, während die Direktoren an Bürgerschulen, die mit 5 klassigen Volksschulen nicht vereinigt find, diejenige Funktionszulage beziehen sollen,
welche die Kommission den Leitern der 5 klassigen Volksschule zuweist und ich würde mir erlauben zu beantragen, den §. 27 folgendermaßen zu formuliren:
Den Direktoren an Bürgerschulen und Leitern von Volksschulen gebührt eine Funktionszulage. Die Funktionszulagen der Lehrer von einklassigen Volksschulen werden mit 50 fl., der Oberlehrer an 2-, 3-, 4 klassigen Volksschulen mit 100 fl., der Oberlehrer an 5- und mehrklassigen Volksschulen, sowie der Direktoren an 3 klassigen mit einer Volksschule nicht verbundenen Bürgerschulen mit 200 fl., und endlich der Direktoren von 8 klassigen oder mit einer 5 klassigen Volksschule verbundenen 3 klassigen Bürgerschulen mit 300 ff. bemessen.
Ich glaube, das diesem Antrage zu Grunde liegende Prinzip der Gerechtigkeit ist so klar, daß ich diesen Antrag dem hohen Hause zur Annahme empfehlen darf.
Oberstlandmarschall: Der Hr. Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Ich halte diesen Antrag für vollständig korrekt, ich bin auch der Ansicht und habe dies auch in der Generadebatte dargethan, daß wenn man die Funktionszulagen, namentlich bei den Bürgerschulen nach Klaffen bemessen will, man Rücksicht nehmen muß auf 3 klassige und 8 klassige Schulen. Ich aber habe es im Auge mit meinem Antrage, eigentlich Zusatzantrage, welcher sich sowohl ganz paffend dem Antrage des Hrn. Dr. Volkelt, als auch dem Antrage der Kommission anschließen wird, namentlich habe ich es mit den einklassigen Schulen zu thun. Ich habe gestern schon auf die hohe Bedeutung und Wichtigkeit und die schwierige Arbeit hingewiesen, welche die Lehrer an 1 klassigen Schulen haben. Ich gehe in meiner kurzen Begründung auf den Motivenbericht zurück, in welchem die Funktionszulagen nicht für eine Repräsentation, sondern für eine Mehrleistung, für eine verantwortliche Arbeit so steht es hier) gegeben werden sollen. Wenn ich mir nun die Arbeit betrachte, die der Lehrer einer l klassigen Schule hat und der Lehrer an einer 2-, 3-, 4 klassigen Schule hat, namentlich der Leiter, so finde ich immer, daß der Lehrer einer 1 klassigen Schule, der Leiter derselben mehr belastet ist. Und weil er mehr belastet ist, weil er mehr Arbeit hat, weil er mehr leisten mutz, so soll er weniger bekommen und der Leiter einer 2-, 3-, 4 klassigen Schule, weil er weniger zu thun hat, soll mehr bekommen. Dies Prinzip ist hier ausgestellt, denn daß der Leiter einer 2, 3, 4 k!assigen Schule weniger zu thun hat, das werde ich gleich nachweisen. Der Leiter einer 1 klassigen Schule und der Leiter einer 2, 3, 4 klassigen Schule haben ganz dieselben Schriststücke zu erledigen. Wenn heute ein Erlaß vom Bezirksschulrathe kommt, so geht er an alle Schulen gleichmäßig und die Leiter aller Schulen haben gleichmäßig darauf zu antworten. In einer Schule kommen höchstens, sei es eine 1 oder eine 2, 3 oder 4 klassige, höchstens 30 bis 35 Geschäftsstücke im Jahre vor. Diese muß der Leiter
der 1 klassigen Schule allein arbeiten, der Leiter der 2, 3 und 4 klassigen zieht die anderen Hilfskräfte heran, ertheilt die Arbeit und hat weniger zu thun. Was also der Leiter der mehrklassigen Schule in Gemeinschaft thut, muß Der Leiter der einklassigen ganz allein thun, höchstens fällt dem Leiter der mehrklassigen etwas anheim, das ist sehr unbedeutend, die Führung der Schulmatriken und Schulchroniken. Das find die paar worte, die er mehr zu Schreiben hat. Wenn ich nun Rücksicht nehme darauf, daß die Lehrer in der mehrklassigen Schule vielleicht feine anderen Mitlehrer inspiciren sollen, so bemerke ich, daß eigentlich auf diese lnspektion von Seite der Oberlehrer nicht viel Gewicht zu legen ist. Denn der Oberlehrer hat so gut eine Klasse zu fuhren, der erste Lehrer eben so gut wie der 2., 3. und 4, er hat also gar keine Zeit zu inspiciren. Mag ich es nun von dieser oder von jener Seite betrachten, so sinde ich immer und schon gestern habe ich nachgewiesen, daß der Leiter der 1 klassigen Schulen der geplagteste Mensch unter allen Schulmännern ist Und weil er dies ist, so kriegt er immer weniger, kriegt er den wenigsten Gehalt, die niedrigste Funktionszulage. Ich möchte Sie also doch im Interesse der Billigkeit ersuchen, Daß, wenn man Schon von einer Funktionszulage spricht, mau den Leiter der 1 klassigen Schule dann so stellt, wie den Leiter der 2, 3 und 4 klassigen. Ich möchte mir also den Zusatzantrag erlauben, der sich bann, je nachdem ber Antrag des Hrn. Dr. Volkelt oder ber Antrag ber Kommission angenommen wird, gleich paffen wirb. Der Antrag lautet: "Die Funktionszulagen der Lehrer an 1, 2, 3 oder 4 klassigen Volksschulen werden mit 100 st. u. f. w. beniesten. "
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen ber Abgeordnete Herr Heinrich stellt u. z. als Eingang des 2. Alinea sowohl des Antrages des Hrn. Dr. Volkelt als auch des Antrages ber Kommission lautet:
"Die Funktionszulage ber Lehrer an den 1, 2, 3 und 4 klassigen Volksschulen wird mit 100 fl. u. f. f. "
Sněm. akt. Sládek: Úvod §. toho má dle návrhu p. Heinricha zníti: Příplatek funkční učitelů na národních školách o 1, 2, 3 neb více třídách vyměřuje se 100 zl.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruce.
(Stane se.
Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )
Die Debatte ist geschlossen. Der Herr Verichterstatter hat das Wort
Ref. Dr. Rutz: Was den Antrag des Abg.
Hrn. Dr. Volkelt anbelangt, so Scheint er dasselbe Prinzip, von dem die Kommission ausgegangen ist,
nur bester zum Ausdruck zu bringen und ich glaube, daß diesem Antrage gegenüber dem der Kommission zugestimmt werden könnte. Was aber den Antrag des Abgeordneten für Brüx anbelangt, so ist es nur eine Wiederholung des gestern abgelehnten Antrages, daß die 4. Klasse statt 400 450 bekommen soll, d. h. nachdem wir den Lehrern den Gehalt in 1 klassigen Schulen tun 50 st. aufgebessert haben, durchschnittlich das was der L. A. Beisitzer dentlich mit 107000 st. ausgerechnet hat, da sollen wir jetzt abermals annehmen in der Form von Funktionszulagen, welche auch in die Pension eingerechnet werben, b. h. der Antrag des Abgeordneten für Brüx kostet nochmals 107000 st. freilich die Gründe, welche der Abgeordnete sonst für die Bevorzugung der Leiter der einklassigen Schule vorgebracht hat, könnten nicht gerade für den Antrag stimmen, denn ans dem Umstande, daß die Leiter an mehrklassigen Schulen sich die übrigen Lehrer zu Hilfe nehmen, um die Direktionsgeschäste zu entledigen, folgt nicht, daß sie weniger bekommen sollen als die Leiter der 1 klassig. Schulen, welche solche Hilfskräfte nicht haben, um sie heranzuziehen. Eigentlich hat der Abg. für die Landgemeinden Brüx (und das ist noch gefährlicher für feinen Antrag) erzählt, daß die Schulleiter überhaupt nichts zu thun hätten, weder die Leiter der 1 klassigen, noch die Leiter von mehrklassigen Schulen, so baß ich hätte vermuthen müssen, daß er für 30 Geschäftsstücke im Jahre keine Funkcionszulage beantragt.
Ich bitte, der h. Landtag wolle dem Antrage des Hrn. Dr. Volkelt seine Zustimmung ertheilen.
Oberstlandmarschall: In der Abstimmung geht der Antrag des Hrn. Dr. Volkelt voraus und in dem Alinea 2 seines Antrages vorerst der Antrag des Abg. Heinrich. Wenn der Eingang des 2. Alinea nach dem Antrage des Hrn. Heinrich fällt, kommt der Antrag des Hrn. Dr. Volkelt zur Abstimmung. Ich bringe natürlich die Alinea getrennt zur Abstimmung.
Das 1. Alinea des §. 27 nach dem Antrage des Hrn. Dr. Volkelt lautet: Den Direktoren der Bürgerschulen und den Leitern der Volksschulen gebührt eine Funktionszulage.
Sném. akt. Sládek: Ředitelům občanských škol a těm, kteří školy národní řídí, náleží příplatek funkční.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Nun kommt der 1. Theil des 2. Alinea nach dem Antrage des Hrn. Heinrich zur Abstimmung, welcher lautet:
Die Funktionszulage der Lehrer an 1, 2, 3, 4 klassigen Volksschulen wird mit 100 st. beniesten
Sněm. akt. Sládek: Příplatek funkční učitelům na národních školách o 1, 2, 3 a více třídách vyměřuje se na 100 zl.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche Dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Er ist nicht angenommen.
Das 2. Alinea nach dem Antrage des Dr. Volkelt lautet: Die Funkzionszulage der Lehrer an 1 klassigen Volksschulen wird mit 50 st., der Oberlehrer an 2, 3 und 4 klassigen Volksschulen mit 100 st, der Oberlehrer an 5 und mehrklassigen Volksschusen, sowie der Direktoren an 3 klassigen mit einer Volksschule nicht verbundenen Bürgerschulen mit 200 st. und der Direktoren von 8 klassigen und mit 5 klassiger Volksschule verbundenen 3 klassigen Bürgerschulen mit 300 st. bemessen.
Sněm. akt. Sládek: Příplatek funkční na národních školách o 1 třídě vyměřuje se po 50 zl., vyšším učitelům na národních školách po 2, 3, 4 třídách po 100 zl., týmž učitelům na národních školách o 5 a více třídách, pak ředitelům škol měšťanských o 3 třídách, nejsou-li tyto měšťanské školy spojeny se školou národní, po 200 zl., konečně ředitelům škol měšťanských o 8 třídách a ředitelům takových škol o 3 tříd., jsou-li spojeny se školou národní o 5 tříd., po 300 zl.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Nun kommt das 3. Alinea nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung, welches auch Hr. Dr. Volkelt beantragt.
Diese Funktionszulagen sind in gleichen Raten mit dem Jahresgehalte zu bezahlen.
Sněm. akt. Sládek: Funkční příplatky tyto vyplaceny jsou v týchž lhůtách, ve kterých se vyplácí roční služné.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Cr ist angenommen.
Referent Dr. Rutz (liest): §. 28.
Jeder Leiter einer Schule hat das Recht aus eine aus zwei Zimmern und den erforderlichen Rebenlokalitäten bestehende Wohnung, welche ihm wo möglich im Schulgebäude selbst anzuweisen ist.
Kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Ouartiergeldentschädigung, welche an Bürgerschulen und in den Gemeinden der 1. Gehaltsklasse mit 20%, der II. mit 15% und der beiden andern mit 10% des Jahresgehaltes zu bemessen ist.
Die Kommission hat das Wort "mindestens" aus dem Grunde ausgelassen, weil es vorgekommen ist, daß die Lehrer aus der Einschaltung des Wortes "mindestens" Rechtsansprüche deduzirt haben aus mehr als zwei Zimmer und die erforderlichen Rebenlokalitäten.
Sněm. akt. Sládek: §. 28.
Kdožkoli školu řídí, má právo k příbytku sestávajícímu z dvou pokojů a z. potřebných místností vedlejších, který mu má býti, pokud se činiti dá, vykázán v školním stavení samém. Pokud mu příbytku vykázati není možná, náleží mu náhrada příbytečného, ježto má býti vyměřena na školách občanských a v obcích I. třídy služného po 20 ze sta, v obcích II. třídy po 15 ze sta, v obcích obou druhých tříd po 10 ze sta služného ročního.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Er ist angenommen.
Referent Dr. Rutz (liest): §. 29.
Den übrigen Lehrern steht das Recht auf freie Wohnung nur insoferne zu, als sie bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im systemmäßigen Genuße einer solchen sich befanden.
Das Gleiche gilt von einer Ouartiergeldentschädigung, die ihnen auch dann zuerkannt werden muß, wenn ihnen die Wohnung entzogen wird.
Sněm. akt. Sládek (čte): § 29.
Ostatní učitelé mají právo k svobodnému bytu jenom dotud, pokud užívali platně jim náležejícího bytu svobodného již tehdáž, když ten zákon v platnost vešel.
Totéž platí o náhradě platu příbytečného, která jim i tehdá přisouzena býti má, kdyby se jim byt vzal.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Er ist angenommen.
Referent Dr. Ruß {liest): §. 30.
Der Jahresgehalt eines Unterlehrers an Bürgerschulen beträgt 450 st., an den Volksschulen in den ersten drei Klassen 400 st., in der vierten Klasse 350 fl.
Sněm. akt. Sládek (čte): §. 30.
Služné podučitelů na školách občanských činí 450 zl., na školách národních prvních tří tříd 400 zl., na školách čtvrté-třídy 350 zl.
Oberstlandmarschall: Der Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: So viel mir bekannt ist, lag es in der Intention des Herrn Referenten den Gehalt der Unterlehrer aufzubessern. Wenn ich aber den Paragraph näher betrachte, so sinde ich darin gar keine Ausbesserung. Gegenwärtig bezieht der Lehrer der ersten Gehaltsklasse 420 st., nach dem Antrage der Kommission soll er blos 400 st, bekommen; dann ist hier eine neue Kategorie von Unter-
lehrern geschaffen, nämlich Unterlehrer an Bürgerschulen. An den dreiklassigen Bürgerschulen gibt es keine Unterlehrer, und auch in Zukunft wird es keine geben, und wenn es ja welche gibt in den achtklassigen, so haben diese Unterlehrer keine Befähigung für Bürgerschulen, sondern find besähigt für Volksschulen. Sie sollen also deshalb, weil sie zufällig an einer achtklassigen Bürgerschule Unterlehrer sind, mit derselben Befähigung einen höheren Gehalt bekommen als die Lehrer in der ersten Gehaltsklasse, die zudem noch nach dem gegenwärtigen Gesetze schlechter besoldet werden sollen.
Will man dem Unterlehrer wirklich eine Gehaltsausbesserung gewähren, so muß man nach meinem Dafürhalten wenigstens auf 450 fl. greifen und muß ihm 30 fl. mehr geben als gegenwärtig, nicht aber 20 fl. noch wegnehmen, denn wie ich erwähnt habe hat der Unterlehrer thatsächlich 420 fl. in den Gemeinden erster Klaffe.
Ich stelle deshalb den Antrag; der §. 30 habe zu lauten: Der Jahresgehalt eines Unterlehrers beträgt an Bürgerschulen und an Volksschulen in Gemeinden erster Klaffe 450 zl., in den Gemeinden der zweiten und dritten Klaffe 400 st. und in der vierten Klasse 350 fl., so wie es die Kommission beantragt.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen der Abg. Herr Heinrich stellt, lautet (liest):
§. 30 hatte zu lauten:
Der Jahresgehalt eines Unterlehrers beträgt an Bürgerschulen und an Volksschulen in Gemeinden erster Klasse 450 fl., in Gemehrten zweiter und dritter Klasse 400 4L, und in der vierten Klasse 350 st.
Sněm. akt. Sládek (čte):
Návrh p. poslance Heinricha zní:
Roční služné podučitelů činí na školách
občanských a na školách národních v obcích
první třídy 450 zl., v obcích druhé a třetí
třídy 400 zl. a v obcích čtvrté třídy 350 zl.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteří podporují tento návrh, nechť pozdvihnou ruku.
(Geschieht).
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
(Niemand. )
Die Debatte ist geschloffen.
Rokování jest ukončeno.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Rutz: Die Gründe, ans welchen die Kommission die ersten drei Klassen, in denen allein es wohl Unterlehrer gehen wird, denn die Unterlehrer der vierten Klasse werden außerordentlich dünn gesäet sein, ganz gleichgestellt hat, sind wesentlich pädagogischer und administrativer Natur.
Man wollte mit den Unterlehrern einen Status von Personen haben, welche man ohne das Hinderniß in der Gehaltseintheilung in den verschiedenen Schulgemeinden dazu verwenden kann, um entstehende Lücken rasch auszufüllen. Das war der Grund der Gleichstellung.
Wenn nun gesagt wird, daß die Lehrer der ersten Klasse 20 st. verlieren, so kann das die jetzt bestehenden Lehrer nicht betreffen, sondern es wird bei einer neuen Besetzung der Lehrer einen Gehalt von 400 st. beziehen und es wird Jedem freigestellt fein, eine andere Stelle anzustreben, was auch geschehen wird, denn die Unterlehrerstellen sind wirklich nur ein oder zwei Jahre mit derselben Person besetzt, aber der Antrag, den der Abgeordnete für die Landgemeinden Brür stellt, läßt sich ziffermäßig leicht berechnen; 360 Unterlehrer eristiren in der ersten Klaffe, 50 st. wünscht der Hr. Abg. ihnen mehr geboten, das find 18 000 st., ich glaube also mit Rücksicht auf die schon wiederholt als äußerste Ziffer der Mehrbelastung erklärte Summe, welche die Kommission bei §. 18 und 19 schon mit Rücksicht auf diesen Paragraph ausgerechnet hat, diesen Antrag dem h. Hause zur Annahme nicht empfehlen zu können.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nunmehr zur Abstimmung. Bei der Abstimmung kommt der Antrag des Hrn. Abgeordneten Heinrich zuerst zur Abstimmung und erst wenn er sällt, kommt der Antrag der Kommission zur Abstimmung.
Der Jahresgehalt eines Unterlehrers beträgt an Bürgerschulen und an Volksschulen in Gemeinden erster Klasse 450 st., in Gemeinden der zweiten und dritten Klaffe 400 st. und in der vierten Klasse 350 st.
Sněm. akt. Sládek: Návrh pana poslance Heinricha zní:
Roční služné podučitelů činí na školách občanských a na školách národních v obcích první třídy 450 zl., v obcích druhé a třetí třídy 400 zl. a v obcích čtvrté třídy 350 zl.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
ES ist die Minorität.
Der Antrag der Kommission lautet:
(Liest):
S. 30.
Der Jahresgehalt eines Unterlehrers an Bürgerschulen beträgt 450 st., an den Volksschulen in den ersten drei Klaffen 400 st., in der vierten Klaffe 350 st.
Sněm. akt. Sládek (čte): §. 30.
Služné podučitelů na školách občanských činí 450 zl., na školách národních prvních tří tříd 400 zl., na školách čtvrté třídy 350 zl.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Res. Dr. Rutz (liest): §. 31.
Ein Recht auf freie Wohnung hat ein Unterlehrer nur dann, wenn er sich bei Beginn d Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im systemmäßigen Genuße einer solchen befand.
Das Gleiche gilt von einer Ouartiergeldentschädigung, die ihm auch dann zuerkannt werden muß, wenn ihm die Wohnung entzogen wird.
Sněm. akt. Sládek (čte): §. 31.
Právo k svobodnému bytu má podučitel jenom dotud, pokud naturálního bytu jemu platně náležejícího požíval již tehdáž, když ten zákon v platnost vešel.
Totéž platí o náhradě přibytečného, která se jim tehdá přisouditi má, kdyby se jim byt vzal.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )
Bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku (Stane se. )
Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß (liest): §. 32.
Unterlehrer, welche das Lehrbesähigungszeugniß nicht besitzen, bedürfen zu ihrer Verehelichung die Genehmigung des Bezirksschulrates.
Sněm. akt. Sládek (čte): §. 32.
Podučiteli, který nemá vysvědčení spůsobilosti učitelské, jest třeba povolení okresní rady školní, aby se mohl oženiti
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )
Bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )