Stenographisches Bericht
der
XVIII. Sitzung der vierten Session des Landtages
des Königreiches -Böhmen vom Jahre 1872,
am 4. Mai 1875.
Stenografická zpráva
o
XVIII. sezení čtvrtého zasedání sněmu království Českého od roku 1872, dne 4. května 1875.
Inhalt:
Präsidial-Mittheilungen.
Landesausschußbericht über die Petition der Gemeindevertretung Deschna um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Fortsetzung der Spezialberathung über den Gesetzentwurf zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen.
Obsah:
Presidialní oznámení.
Zpráva výboru zemského o žádosti obecního zastupitelstva v Deštné za zřízení okresního soudu tamtéž.
Pokračování v poradě o osnově zákona v příčíně upravení právních poměrů učitelstva na veřejných Školách národních.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.
Anwesend: Die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der Statthalter Freiherr von Weber und der k. k. Statthaltereirath Mattas.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.
Předseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek Karel kníže Auersperg.
Přítomní: Počet poslanců k platnému uzavírání dostatečný.
U vládního stolu: Jeho Exc. místodržitel svob. pán Weber a c. k. místodržitelský rada Mattas.
Počátek sezení: 11 hodin 15 minut dopoledne.
Oberstlandmarschall (läutet): Die Sitzung ist eröffnet.
Sezení jest zahájeno.
Ich habe dem h. Landtage folgende Mittheilungen zu machen:
Die Geschäftsprotokolle der 15. Sitzung vom 30. April sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht ausgelegt gewesen.
Wünscht Jemand zu deren Inhalte eine Bemerkung zu machen? (Niemand. )
Da dies nicht der Fall ist, so sind sie agnoscirt.
Sněm, akt. Sládek: Jednací protokoly 15. sezení ze dne 30. dubna byly po čas jednacím řádem předepsaný k nahlednutí vyloženy.
Poněvadž se proti obsahu žádná námitka nečiní, považují se za schváleny.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Mitglieder, welche die Kommission zu bilden haben zur Vorberathung der Petition der Glasindustriellen, sich zu konstituiren und mich vom Resultate in Kenntniß zu setzen.
Sněm. akt. Sládek: Členové komise pro petici průmyslníků sklářství za změnu sazby celní žádají se, aby se ustavili a výsledek presidiu oznámili.
Oberstlandmarschall: Als KommissionsLokale für diese Kommission ist das Vorstands-Bureau Depart. Nr; 6 bestimmt.
Sněm. akt. Sládek: Komisi této přiděluje se síň v depart. čís. 6.
Oberstlandmarschall: In Druck wurden vertheilt:
Sněm. akt. Sládek: V tisku byly rozděleny:
1. Stenografické zprávy o 10., 11. a 12. sezení sněmu.
2. Jednací protokol o 7. sezení.
3. Čís. 254. Zpráva zemského výboru v příčině rozdělení v předešlém zasedání sněmu povolení zálohy 150. 000 zl. pro rolníky, jichž hospodářství lonskou neúrodou poškozeno bylo.
Oberstlandmarschall: In Druck wurden vertheilt:
1. Stenographischer Bericht über die 10., 11., 12. Sitzung.
2. Die Geschäftsprotokolle der 7. Sitzung.
3. Nr. 254. Bericht des Landesausschußes, betreffend die Vertheilung der vom h. Landtage in der vorjährigen Session votirten 150. 000 st. Vorschüsse für die durch die Mißernte beschädigten Grundbesitzer.
Oberstlandmarschall: Einlauf von Petitionen und deren Zuweisung.
Sněm. akt. Sládek: Posl. Dr. Grégr. Pet. za změnu řádu volebního do sněmu voličů a poplatníků Sulovických; - obce Sulovické;
obce Skurňan,
voličů a poplatníků Skurňanských. Nejv marš.: Komisi pro obecní a okres. záležitosti.
Ldtg. -Akt. Sládek: Abg. Schier. Pet. tes Bürgermeisteramtes Hohenfurth um Aushebung des Schulgeldes.
Oberstlandmarschall: Der Schulkommission
Ldtg. -Aktuar Sládek: Abg.. Dr. Aschenbrenner Pet. des Komités der Glasindustrieorte Haida, Steinschönau x. um Befürwortung eines an das3 Handelsministerium eingebrachten Memorandums in Bezug auf die Zolltarife für Glas und Glaswaaren.
Oberstlandmarschall: An He zu diesem Zwecke gewählte Kommission.
Ldtg. -Akt. Sládek: Abg. Dr. Hallwich. Pet. der Stadtgemeinde Arnau um Nachsicht des Straßenbanvorschußrestes pr. 4500 fl der ArnauSlemenver Nothstandsstraße.
Oberstlandmarschall: Der Budgetkommission.
Ldtg. -Akt. Sládek: Abg. Dr. Ritter von Wtener. Pet. des Landesausschuß-Hilfsämter Direktors Fr. Radon um Remuneration für Obliegenheiten bei Einberufung des Landtages.
Oberstlandmarschall; Der Budgetkommission
Sněm. akt. Sládek: Posl. Hruška. Pet. městské obce Humpolecké za zrušení školného.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek: Posl. Dr. Trojan. Pet. za zrušení školného:
obce Sobínské;
obce Přívlaku;
obce Roztok;
obce Rupersdorfu;
osadníků Rusínských.
Posl. Pražák, též tak obce Kropáčova a Vrutic.
Posl. Dr. Nittinger, též tak
obce Senomat;
obce Příčiny;
obce Vrbna;
obce Dřívčic;
obce Hřížkova;
obce Hostokreje;
obce Žbečna;
obce Kalivody;
obce Renčova.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt Sládek: Posl. Dr. Grégr. Let za změnu volebního řádu do sněmu:
města Sušice;
voličů a poplatníku v Lahovicích';
voličů a poplatníka v Kolišově;
voliču a poplatníků v Hostenicích.
N e j v. marš.: Komisi pro obecní a 'okres. záležitosti.
Sněm. akt. Sládek: Posl Dr. Sladkovský. Pet. za zřízení české university v Praze;
obce Velíma,
obce Nové vsi;
obce Bečvar;
osadníků v Oblajovicích;
osadníků, v Lejčkově:
osadníků v Prasetině;
osadníků v Hartlíkově;
města Týnce na Labem;
osadníků města Strakonic;
osadníků městečka Katovic;
městyse Vřešťova;
města Zásmuk;
města Lomnice;
obce Horního a Dolního Chvatlína;
obce Cerhenické;
obce Siegfeldu.
Nejv. marš: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek. Posl. Hruška. Pet. za zrušení školného:
obce Strejčkovic;
obce Malého Slivna;
obce Klobuka;
obce Velkých Vunic;
obce Drnova;
obce Loukořan;
obce Solan;
obce Malých Vunic.
Posl rytíř Mayersbach, též tak obce Radešovic;
obce Pacova;
obce Žalovic;
obce Nedvěz;
obce Sibřín;
obce Votic;
obce Královic.
Posl dr. Nittinger, též tak obce Žloukovic;
obce Nového Jáchymova.
Posl. Pražák, též tak obce Mlčehost;
obce Slavošova;
obce Pertoltic.
Posl. dr. Sladkovský, též tak obce Klinec;
obce Zbraslavi;
obce Jilovišť;
obce Velíma;
obce Cerhenic;
obce Nové Vsi;
obce Kojic;
osadníků města Strakonic;
obce Vřešťov.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm akt. Sládek. Poslanec dr. Sladkovský, pet. za zrušení Školného: městečka Katovic;
obce Němčic;
města Zásmuk;
města Lomnic;
obce Horního a Dolního Chvatlína;
osadníků ve Vohaři;
obce Siegfeldu;
obce Lišnic;
osadníků Bělčických;
osadníků města Karlina;
obce Rakova.
Posl. Pražák: též tak obce Dolního Pořičí;
obce Kozlova;
obce Střelhostic.,
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek. Posl. Pražák: pet. za zřízení české university; obce Strunkovic;
obce Pertoltic;
obce Slavošova.
Posl. Hruška: též tak, obce Strunkovic;
obce Malého Slivna;
obce Klobuka;
obce Vunic.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek. Posl. Hruška. Pet. za zřízení české university: obce Solan;
obce Drnova;
obce Loukořan;
obce Malých Vunic.
Posl. rytíř Mayersbach. Též tak obce Jažlovic;
obce Nedvěz;
obce Sibřín;
obce Votic;
obce Královic.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek. Poslanec dr. Sladkovský. Pet. městské obce Starkova a Polic a více německých obcí za zamítnutí žádosti městské obce Teplice v příčině zřízení okresního soudu tamtéž.
Nejv. marš: Komisi pro okr. a obecní záležitosti.
Sněm akt. Sládek. Týž. Pet. o zrušení školného představeného v Staré Vsi.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt Sládek. Poslanec dr. Nittinger Petice za změnu volebního řádu do sněmu, voličů a poplatníků v Hostokryji;
obce Hostokryje;
obce Vrbna;
voličů a poplatníků v Hříškově;
obce Řivčice;
voličů a poplatníků ve Vrbně;
voličů a poplatníků v Příčině;
obce Příčiny.
Nejv. marš.: Komisi pro obecní a okr. záležitosti.
Sněm. akt. S1 ádek. Posl. dr. Nittinger. Pet. o změnu řádu volebního do sněmu: města Senomat;
voličů a poplatníků v Senomatech.
Posl. dr. Trojan: též tak: voličů a poplatníků v Sobině;
obce Sobina;
obce Helkovic.
Posl. dr. Grégr. Petice Hynka Danička a soudruhů z Mukařova za vyzdvihnutí vynešení výboru zemského v příčině jim odejmutého práva požitečného k obecním pozemkům.
Nejv. marš.: Komisi pro obecní a okr. záležitosti.
Sněm. akt. S1 á de k: Posl. dr. T r o j a n: Pet. obce Libenské a 38 obcí za přeložení jednoho dílu okr. soudu Karlínského do Libně.
Nejv. marš.: Komisi pro obecn. a okres, záležitosti.
Sněm. akt. Sládek: Poslanec dr. Grégr. Pet. obce Heralce za subvenci ku stavbě školy.
Nejv. marš.: Budžetní komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. Vacek. Petice okr. výboru v Poličce za přímluvu v příčině stavby železnice z Mezles přes Ústí nad Orlicí, Litomyšl a Poličku až na moravské hranice.
Nejv. marš.: Petiční komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. dr. Nittinger. Petice obce Hartmanic, Svinětic, Wachteldorfu, Srbce, Hřešice, Brauma, Bavorova a Matějovic za zrušení školného.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. dr. G r é g r. Petice měšťanů v Sušici, obce Všeradova, Studnice, Vlastějovic, Pavlovic, Sedlec a Stan za zrušení školného.
Nejv. marš. zem.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. dr. Nittinger. Petice za zřízení české university obce Nového Jachymova;
obce Zbečna;
obce Kalivody;
obce Renčova,
Posl. Pražák: též tak, obce Stranky;
obce Tejna;
obce Ledče;
obce Mlčehost.
Posl. H r u. š k a: též tak měst. obce Humpolce.
Posl. dr. Trojan: též tak obce Sobína;
obce Dolního Liboce;
obce Přívlaku;
obce Roztok;
obce Ruppersdorfu a Helkovic;
občanů Rusínských.
Posl. Pražák. též tak obce Kropáčova Vrutice.
Posl. dr. N i tt i n g e r: též tak obce Senomat;
obce Příčiny;
obce Vrbna;
obce Dřivčic;
obce Hříškova;
obce Hostokryje.
Nejv. marš.: Školní komisi
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. Dr. Sladkovský. Petice za změnu řádu volebního do
sněmu: obce Vsi Staré, obce a voličů v Bělčici, obce Lišnice, Pinova, Klince, Svojek, osadníků Zbraslavských, voličů v Radotíně, obcí Jilovišť a Trnova, voličů v Milonovicích.
Nejv. marš.: Komisi pro okr. a obecní záležitosti.
Sněm. akt. Sládek (čte): Posl. dr. G r é g r, též tak obce Stan, Všeradov, Svratouch, Studnic, voličů v Šťáhlově, Bousově, Blatné, obce a voličů v Kozlově, dolním Pořičí, Vlastějovic, Pavlovic, Střelhoštic.
Nejv. marš.: Téže komisi.
Sněm, akt. S1ádek (čte): Posl. dr. Sladkovský. Petice za zřízení české university: obce Staré Vsi, Milonovic, Svojek, osadníků v Karlíně a Bělčici.,.
Nejv. marš.: Školní komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Poslanec dr. Trojan, též tak, obce Mutějovic, Dušník, Bukol, Bistra a Hostin.
Nejv. marš.: Téže komisi.
Sněm. akt. Sládek (čte): Týž. Petice za zrušení školného, obce Hostin, Bistra, Bukol a Dušník.
Posl. dr. Nittinger. Petice o zřízení české university: obce Braum, Hřešic, Srbeč, Wachteldorf, Svinětic, Hartmanic, Trpin, městské rady Bavorovské.
Poslanec dr. Grégr, též tak, obce Stan, Heralec, Pavlovic, Sedlec, Střelhoštic, Kozlov, okr. zastup. v Hlinsku, osadníků ve Vlastějovicích, Dolním Pořičí, měšťanů a osadníků Sušických,
Nejv. marš: Školní komisi.
Wir gehen zur Tagesordnung über.
Přistoupíme k dennímu pořádku.
Erster Gegenstand ist der Landesausschußbericht über die Petition der Gemeindevertretung Deschna um Errichtung eines Bezirks-Gerichtes daselbst.
Berichterstatter ist der L-A. -B. -Herr Dr. Schmeykal. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Sněm. akt. Sládek: Prvním článkem denního pořádku jest zpráva zems. výboru o žádosti obecního zastupitelstva v Dešné za zřízení okresního soudu tamtéž.
Berichterstatter Dr. Schmeykal: Es ist die Gemeinde Deschna seinerzeit um Errichtung des Bezirksgerichtes mit dem Amtsitze daselbst eingeschritten..
(Präsident läutet. )
Das diesfällige sorgfältige Erhebungsresultat ist aber ein solches, daß ich die Bitte dieser Gemeinde nicht befürworten kann Es wird daher in meritorischer Beziehung der Antrag gestellt über diese Petition zur Tagesordnung überzugehen und in formeller Beziehung diesen Bericht des Landesausschußes der Kommission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten zur weiteren Berathung zuzuweisen.
Sněm. akt. Sládek: Zemský výbor činí návrh, aby sl. sněm o žádosti města Dešné o zřízení okresního soudu tamtéž přešel k dennímu pořádku; co do formální stránky činí se návrh, aby předloha tato přikázána byla komisi pro okresní a obecní záležitosti ku poradě.
Nejv. z e m s. m a r š.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se)
Er ist angenommen.
Die Kommission zur Vorberathung der Wasserfrage wird für heute Abends 7 Uhr zu einer Sizzung eingeladen.
Sněm. akt. Sládek: Komise pro vodní otázku zve se na dnešní den 7 hodin večer k sezení.
Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist die Fortsetzung der Spezialberathung über den Gesetzentwurs zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen.
Sněm. akt. Sládek (čte): Druhý článek jest pokračování v poradě o osnově zákona v příčině upravení právních poměrů učitelstva na veřejných školách národních.
Oberstlandmarschall: Wir sind bei §. 24.
Berichterstatter Dr Ruß (liest): §. 24.
Aus Nutzungen von Gebäuden oder Grundstücken, insoferne sie nicht als Wohnung oder Hausgarten für den Lehrer dienen, hat derselbe keinen Anspruch.
Ob und in welchem Umfange ausnahmsweise aus öffentlichen Rücksichten solche Grundstücke überhaupt einem Lehrer mit seiner Zustimmung für seine Person zur Verwaltung und Nutznießung dauernd oder zeitweilig zu überlassen und in welchem Betrage ihm letztere einzurechnen sei, entscheidet nach Anhörung des Orts- und Bezirksschulrates der Landesschulrath.
Das Ertragniß jener Gebäude oder Grundstücke, welches zu den im §. 63 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Schulzwecken nicht erforderlich ercheint, ist zur Deckung der der Schulgemeinde obliegenden Schulauslagen zu verwenden Solche Gebäude und Grundstücke sind vom Ortsschulrathe zu verwalten.
Sněm. akt. Sládek (čte): § 24.
K užitkům budov neb pozemků, pokud ony určeny nejsou co byt neb domácí zahrada pro učitele, nemá tento žádného práva
Zda-li a jakou měrou z ohledů veřejných výjimkou připustiti lze. aby takové pozemky vůbec učiteli - ač svolí-li k tomu - pro jeho osobu v správu neb v požívání trvale neb do-
časně se odevzdaly a jakou částkou požívání toto má se jemu počítati v příjmy služebné, o tom rozhodne zemská školní rada uslyševši školní radu místní a okresní.
Užitek budov neb pozemků, jehož není zapotřebí k účelům školním v §.. 63 říšsk. zák. ze dne 14. května 1869 naznačeným, obrácen buď k uhražení školních výloh, obci školní uložených. Takové budovy a pozemky spravovány budíte místní radou školní.
Referent Dr. Ruß: Ich mache aufmerksam, daß dieser §. 24 nach dem zweiten Berichte bereite hier vorgetragen wurde, und daß der Unterschied darin besteht, daß das erste und zweite Alinea ihre Stellungen gewechselt haben, sodann wurde der im Kommissionsantrage vorkommende Zusatz, "welcher nicht dem Unterhalte der Lehrer gewidmet ist", ausgelassen.
Der Grund für das erstere wie für das letztere ist wesentlich in dem Bestreben nach einer größeren Deutlichkeit zu finden, und aus diesem Grunde beantragt auch die Kommission, der hohe Landtag wolle dieser neuen Ordnung seine Zustimmung ertheilen.
Aufmerksam muß auch gemacht werben auf den §. 80, welcher im zweiten Berichte der Koni; mission eine Milderung des Grundsatzes im §. 24 enthält, indem nämlich die Durchführung des § 24 für die einzelne Schulstelle erst im Falle ihrer Neubesetzung erfolgen soll, so daß die Lehrer, welche sich derzeit im systemmäßigen Besitze von Grundstücken befinden, dieselben auch so lange behalten, bis sie von der Stelle entfernt werben.
Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet.
Herr Dr. Zintel hat das Wort.
Dr. Zintel. Ich wende mich gegen den von. der Kommission beantragten §. 24, durch welchen in Hinkunst die mit der Lehrerstelle verbundenen Grundstücke den Lehrern entzogen werden sollen, aus verschiedenen Gründen. Im Berichte wird die Rechtsfrage in einer Weise besprochen und auf eine Art ausgelegt, welche ich nicht billigen kann.
Es kommt nämlich darauf an, auf welche Weife diese Grundstücke zu den betreffenden Lehrerstellen kamen und beziehungsweise, ob die Grundstücke, welche derzeit mit der Lehrerstelle verbunden sind, zur Aufbesserung der Dotation der Lehrer gegeben sind, ober ob selbe ein integrirender Theil des Gehaltes der Lehrer waren. Ich glaube, daß bei Durchsicht der meisten Fassionen bei näherer Betrachtung. der ganzen Angelegenheit, beim näheren Eingehen in dieselbe, das Letztere der Fall sein bürste. diese Grundstücke wurden größtenteils dem Lehrer vor mehr als 70-80 Jahren gegeben und zwar zur Dotation, mithin bilden sie einen Bestandtheil seines Gehaltes. Diese Dotation rührt nicht immer von der Gemeinde her, sondern häufig auch von den Domänenbesitzern, welche die Verpflichtung hatten, die Schule zu errichten, den Lehrer zu zahlen,
ober wenigstens einen größeren Theil feines Gehaltes beizutragen, und welche somit auch gewisse Schenkungen für den Lehrer gemacht haben, damit er leben könne. Es wäre sehr schwer zu deduziren, daß alle die bezüglichen Grundstücke früher der Gemeinde gehört haben, und daß sie somit im Sinne des §. 24 des vorliegenden Gesetzentwurfes an die Gemeinde zurückfallen sollten.
Ich sage also, daß diese Dotationen, nämlich diese Realbotationen, für den Lehrer auf Stiftungen beruhen, welche man doch mir Nichts dir Nichts nicht einfach wegnehmen und jetzt der Gemeinde zuweisen kann. Wenn die Gemeinden beweisen können, daß diese Grundstücke dem Lehrer zur Ergänzung seiner Dotation von der Gemeinde als solcher gegeben sind, so wird, glaube ich, kein Anstand obwalten und wird der Landesschulrath die Zuweisung der Grundstücke an die Gemeinde ohne allen Anstand bewilligen. Es muß aber dieser Beweis auch geliefert werben. Es ist auch bereits eine große Anzahl von Gemeinde, wo früher viele Grundstücke dem Lehrer zugewiesen waren, um Die Ausscheidung dieser Grundstücke eingekommen und wenn sie den Beweis geliefert haben, daß sie (nämlich die Gemeinden) dem Lehrer diese Grundstücke zur Ergänzung der Dotation gegeben haben, wurden sie einfach aus dem Lehrereinkommen ausgeschieden.
Ich glaube, es bedeute einen Rechtsbruch, wenn man die- auf Grund von Stiftungen dem Lehrer gebührenden Grundstücke der Gemeinde zuweisen und dem Lehrer entziehen wollte. Man sagt, das öffentliche Recht gehe dem Privatrechte vor; ich bin kein Jurist, um in diesem gegebenen Falle den Satz mit Erfolg bestreiten zu können. Ich glaube aber, daß hier denn doch ein bedeutender Unterschied bestehe, und daß man im vorliegenden Falle nicht auf ein Analogen ~- die Erpropriation hinweisen könne.
Ich muß es den Juristen überlassen, in dieser Richtung das Rechte zu sinden. Aber ich halte dafür, daß es sich vor allem Andern darum handelt, ob denn auch die Nothwendigkeit vorliegt, eine solche Aenderung des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 vorzunehmen. Es sind nur wenige Gemeinden, welche mit Petitionen an den h. Landtag gekommen sind und eine Ausscheidung der Grundstücke aus der Dotation der Lehrer verlangten. Die Gründe, welche die betreffenden Gemeinden anführen, gehen meist dahin, daß mit der Belassung der Grundstücke bei der Lehrerstelle unbedingt auch die schwere Sorge um die Erhaltung der Wirthschaftsräumlichkeiten verbunden fei.
Nun weife ich nochmals darauf hin, daß, wenn diese Grundstücke von Stiftungen herrühren, welche den Lehrergehalten gewidmet waren, immer auch in Zukunft die Gemeinden verpflichtet sind, für die nothwendigen Wirthschaftsräumlichkeiten zu forgen. Aber das allgemeine Bedürfniß für Entziehung der Grundstücke ist gewiß nicht vorhanden. Im
Gegentheil kann ich mehrere Gemeinden nennen, welche, ohne daß mit der Lehrerstelle gegenwärtig stiftungsgemäß Grundstücke verbunden sind, dem Lehrer sogar freiwillig gewisse Grundstücke zuweisen, weil sie die Nothwendigkeit einsehen, daß namentlich am Lande der Lehrer mindestens eine kleine Area an Grundstücken zum Nutzgenuße haben solle und derjenige, welcher mit den Verhältnissen am Lande vertraut ist, wird zugeben, daß es so ist, und daß es wünschenswerth wäre, wenn in vielen Gemeinden der Lehrer einen kleinen Grundbesitz angewiesen bekäme, weil er dadurch viel an seiner Unabhängigkeit gewinnt. Daß aber auch Schulgemeinden in neuerer Zeit bei Erbauung von neuen Schulhäusern dort, wo die Lehrer selbst keinen Naturalgenuß an Grundstücken stiftungsgemäß besitzen, für Zuweisung solcher Grundstücke und für die Herrichtung entsprechender Wirthschaftsräumlichkeiten sorgen und sich diesfalls Opfer auferlegen, ist gewiß und es dürfte nicht schwer sein, jene Akte herausheben zu lassen, welche es bestätigen.
Gestern wurde auch ein Gesetzesparagraph beschlossen, welcher die Lehrergehalte regelt und den Gemeinden der niedersten Kategorie einen Jahresgehalt der Lehrer von 400 fl. zuweist; wenn der §. 24 des Gesetzentwurfes angenommen werden sollte, so dürfte es wohl geschehen, daß die Lehrer, welche derzeit 400 fl. haben, noch mehr geschädigt werden und daß eine berechtigte Unzufriedenheit in den Lehrkreisen unbedingt Platz greifen mußte. Es ist wohl zu bedauern, daß das Benehmen gewisser Lehrpersonen in unserem Lande eine Mißstimmung in den Kreisen der Abgeordneten hervorgerufen hat und ich nehme keinen Anstand zu sagen, daß diese Mißstimmung häusig genug berechtigt ist. Aber, meine Herren, Sie treffen mit dem Ausdruck ihrer Mißstimmung auch eine große Anzahl von braven, tüchtigen Lehrpersonen, welche nicht verdienen, daß sie an ihren Bezügen einen so großen Schaben leiden und in einer Weife getroffen werden, welche schließlich der Schule selbst ungeheuer Schädigen. Ich glaube also nochmals, daß bei genauer Erwägung der Bestimmungen des §. 24 vor allem Andern in's Äuge zu fassen sei, wie damit unbedingt ein Rechtsbruch, eine Verletzung von Privatrechten stattfindet, die Nothwendigkeit der §. 27 und 28 des alten Gesetzes zu ändern, nicht vorliegt, daß ein Wunsch von Seiten der meisten Gemeinden nicht vorhanden sei, und daß auch die Summe, welche sich aus dem Katastralreinertrage der bis nun im Besitze der Lehrer befindlichen Grundstücke gemäß ergibt - es sind 17800 fl. - so unbedeutend ist, daß sie gar nicht in Betracht gezogen werden könne und daß endlich auch der Lehrerstand außerordentlich geschädigt würde, wenn diese Bestimmung des § 24 Gesetzeskraft erhalten sollte.
Allerdings kann es vorkommen, daß, wie auch im Berichte betont ist, der Lehrer, welcher an einer Stelle wirkt, die mit einem bedeutenden Grundbesitze
ausgestattet ist, die entsprechende Schulthätigkeit vernachläßigt.
In diesem Fall, glaube ich, liegt eine gewisse Berechtigung darin, fur die Zukunft Mittel und Wege zu Schaffen, derlei Unzukömmlichkeiten zu befeitigen. Ich glaube, daß der Landesschulrath auch jetzt schon das Recht hatte, in solchen Fällen über Antrag des Bezirksschulrates dem Lehrer die theilweise oder gänzliche Verpachtung der Grundstücke aufzutragen. Aber damit ein Witzbrauch für die Zukunft unmöglich werde, würde ich mir erlauben, einen bezüglichen Antrag zu stellen. Vor allem Andern aber stelle ich den Antrag, daß an Stelle der Fassung des §. 24 des Gesetzentwurfes die Restituirung der §§. 27 und 28 des Gesetzes vom 21. Jäner 1870 erfolge, und beantrage die Annahme folgenden Amendements: Erreicht die Area dieses mit der Lehrstelle verbundenen Grundbesitzes eine solche Höhe, daß deren Bewirthschaftung ohne Rachtheil für den Lehrdienst nicht besorgt werden kann, so hat der Bezirksschulrath dem Lehrer die Verpachtung aufzutragen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen der Abg. Zintl stellt, lautet:
An Stelle der Fassung des § 24 des Gesetzentwurfes ist die Reftituirung der §§. 27 und 28 des Gesetzes vom 21. Jäner 1870 zu nehmen und wird der Zusatzantrag gestellt: Erreicht die Area des mit der Lehrstelle verbundenen Grundbesitzes eine solche Höhe, daß deren Bewirtschaftung ohne Nachtheil für den Lehrdienst nicht besorgt werden kann, so hat der Bezirksschulrath dem Lehrer die Verpachtung aufzutragen.
Sněm. akt. Sládek: P. posl. Dr. Zintl činí návrh, by na místě §. 24 položeny byly §§. 27. a 28. zákona ze dne 21. ledna 1870 s dodatkem: Dosáhne-li výměra těchto pozemků takové míry, že by bez újmy služby učitele nemohly se vzdělávati, budiž učiteli okresní školní radou nařízeno, aby pozemky propachtoval.
Oberstlandmarschall (liest):
Die betreffenden §§. 27 und 28 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 lauten:
§. 27. Die Nutzungen von Acker- Garten- (Weingärten), Gras- und Waldland, dessen Besitz mit der Lehrerstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt, daß vom Natastralreinertrage jeder Parzelle die daraus hastenden Steuern sammt Zuschlägen abgezogen werden.
§. 28. Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehaltes eines Lehrers noch Abgängige muß ihm vom Schulbezirke in baarem Gelde und in monatlichen Anticipativraten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrerstelle bereits gegenwärtig ein hoheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Besitzer ungeschmälert zu erhalten.
Sněm. akt. Sládek: Znění §§. 27. a 28. zákona daného dne 21. ledna 1870 jest následující:
§. 27. Užitky rolních polností, zahrad, vinic, luk a lesů, jichž držení s místem učitelským jest spojeno, přepočteny budíte na peníze tak, že od čistého užitku katasterního každé části pozemkové odpočítány budou daně na ní ležící i s přirážkami.
§. 28. Co po odrážce převedeného užitku (§. 27. ) od nejmenšího stálého ročního platu služného učitelova přebude, má okresní školní rada v hotových penězích učiteli v měsíčních ratách předlhůtních vyplatiti. Jestli s místem učitelským již nyní jest spojen větší příjem, budiž poslednímu majiteli neztenčeně zachován.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruku. Stane se.
(Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Pan Dr. Trojan má slovo.
Abg. Dr. Trojan: Ich muß mich gegen tiefen Abänderungsantrag vom Rechtsstandpunkte aussprechen und erkenne gern an, daß die Kommission durch ihren Antrag wenigstens in dieser Richtung bemüht war, den Landgemeinden einigermaßen wieder gerecht zu werden.
Ich bedauere nur, daß die Kommission nicht konsequent genug war, auch in den vorigen §§. 21, 22 und 23 denselben Rechtsgrundsatz gelten zu lassen. Jch bitte in Erwägung zu ziehen, woher denn die Grundstücke, woher auch die bisherigen Giebigkeiten in Geld und Naturalien zu Gunsten der Schulen, namentlich für die Erhaltung des Lehrers herstammen und welchen Zweck sie hatten. In den meisten Schulgemeinden, besonders bei den in Späterer Zeit entstandenen Sogenannten FilialSchulen waren die zugehörigen Ortsgemeinden veranlaßt, den Bestand der Schule, Die Dotation des Lehrers sicherzustellen durch fassionsmäßige Gaben; darunter waren auch Grundstücke theils von einzelnen Infassen, theils von den Gemeinden hergegeben, um die Erhaltung der Schule und des Schullehrers zu decken. Dadurch war ein vertragsmäßiges Rechtsverhältniß begründet, wodurch die Schulgemeinden, jede für sich und deren Infassen ihren damaligen gesetzlichen Verpflichtungen genügten, um sich den Lehrer zu erhalten, sich und die Genossen der Gemeinde von weitern Giebigkeiten überhaupt zu befreien, oder diese sich wenigstens zu erleichtern, zu mindern: Das neue Gesetz vom J. 1870 hat die Rechte der Gemeinde und deren Infassen, namentlich das Recht der Präsentation von der Gemeinde und ihren Angehörigen hinweggenommen und auf den ganzen Bezirk, respektive auf den Bezirksschulrath übertragen, hat aber
auch die ganze Erhaltung der Schule, ja auch die Schulbauten dem ganzen Bezirke aufgetragen. Sie haben in letzterer Beziehung im Jahre 1873 eine Aenderung im Gesetze gemacht. Sie haben die Schulbauten, wie überhaupt die Erhaltung der Schule wieder nur der Gemeinde auferlegt und in Uibereinstimmung mit dem Reichsschulgesetze v. J. 1869 blos die Erhaltung der Lehrer dem SchulBezirke überlasten, welcher den diessälligen Aufwand durch Umlagen wieder den einzelnen Gemeinden auftheilt ohne Rücksicht auf ihre früheren Giebigkeiten, ohne sie dieser ihrer früheren Opfer zu entledigen, dadurch waren dann zweierlei Opfer den Gemeinden aufgebürdet: Die alten belasten und die neuen ohne Rücksicht auf die alten hinzugefügt.
Ich kann sagen, daß außer den durch einige Zeit den Bezirken zugemutheten Auslagen für Erbaunng von Schulen in Gemeinden, welche früher so fahrlässig waren, nichts dafür zu thun, während die fleißigeren, opferwilligeren, die ihre Schulen für sich aufgebaut haben, sofort den minderopferwilligen mithelfen mußten, ich sage, daß autzer dieser Bestimmung (die im Jahre 1873 gesetzlich korrigiert wurde) in den neueren Schulgesetzen nichts So sehr das Rechtsgefühl der Landgemeinden verletzte, als jene früher erwähnte doppelte Belastung der Gemeinden; sie sagen: "Alle Rechte auf die Schulen werden der Gemeinde als solcher speciell und individuell genommen, alle Vertragsverhältnisse zum Lehrer, welche für die Gaben opferwilliger Gemeinden nach dem Jahre 1848 und mehr noch nach dem Patronatsgesetze vom Jahre 1864 zu Recht bestanden, gelöst und Die Gemeinden fortwährend mehr belastet, als je zuvor.
Man nimmt hingegen auch beim Forteinheben früherer Schulbeiträge keine Rücksicht darauf, daß durch die neue Gesetzgebung den Gemeinden neue und zwar sehr bedeutende Opfer auferlegt worden sind, nämlich durch die Schulgesetze vom J. 1870 und 1873.
Manche Gemeinden und deren Infassen haben ehedem schon das Schulgeld durch den Ertrag gewisser, dem Lehrer gewidmeten Gründe gedeckt und nicht weiter gezahlt.
Ich kenne eine Gemeinde, die eine ganze Aufässigkeit Schon in älterer Zeit dazu widmete, den Lehrer zu erhalten, aber dafür gar keine andere Giebigkeit, auch kein Schulgeld zahlte.
Denken sie sich nun das Gefühl dieser Gemeinde (aber auch bei vielen anderen Gemeinden deutscher und böhmischer Bezirke, welche oft bei mir Rath und Hilfe dagegen suchten, wenn nun der Ertrag solcher Grundstücke und Giebigkeiten ihnen und ihrem Lehrer entzogen werden wollte, wenn das, was dem Lehrer zum Lebensunterhalte oder zur Aufbesserung zu dienen hatte, zugleich aber die Gemeinde und deren Angehörige von aller weiteren Beitragspflicht für den Lehrer befreite, nun dem ganzen Schulbezirke zur Erleichterung der übrigen Gemeinden gewidmet werden sollte, während jener
Gemeinde eine neue, früher nie gewesene Last und zwar allgemeine Umlage und ein solches Schulgeld auserlegt wurde, wie die Gemeinde es sonst nie zu entrichten hatte, welche ihren Lehrer sonst durch ihre früheren Opfer ganz und gar befriedigte, während sie nun noch einen 10% Zuschlag an den übrigen Bezirk neu entrichten muß, dabei soll sie nun auch noch diese alten Opfer forttragen zu Gunsten des neuen Schulbezirkes - soll ihr auch der ganze Besitzstand an Grundstücken hinweg genommen werden. Istdenn das Recht? Will man absehen von den früheren günstigeren Rechtsverhältnissen, will man sie ignoriren, nun so möge man ihnen auch zurückerstatten das, was die Gemeinden ehedem zur Erhaltung der Schule und des Lehrers widmeten, wodurch sie den damaligen Anforderungen des Gesetzes genügten und fortan befreit sein sollten von weiteren Auflagen. Ich erachte es für gerecht, daß zum Zwecke der allgemeinen Volkserziehung jeder verhältnißmäßig nach seinem Vermögen, respektive nach der Steuer beitrage. Dagegen hat sich auch meines Wissens Niemand so gewehrt, als vielmehr dagegen, daß man den Landgemeinden nebenbei auch alle früheren Lasten beläßt, die zum selben Zwecke gewidmeten Kapitalien und Grundstücke zu Gunsten ganz anderer Gemeinden konfiszirt.
Das ist nicht blos eine große Belastung, Sondern zugleich eine" ungerechte, daher um so drückender, weil sie ungleichmäßig ist; denn eben nur opferwillige Gemeinden haben Solche Dotationen gehabt u. z. je nach Umständen sehr verschieden. Die kämen itzt hauptfächlich jenen Gemeinden zu Statten, welche bisher nichts für Schulen gethan haben. Die neue Theilung der Lasten, der Beiträge durch Steuerzuschläge ist gleichmäßig und läßt sich rechtfertigen, der Fortbezug der alten aber nicht, am wenigsten die Zuweisung der nur einer bestimmten Schule gewidmeten Liegenschaften an ganz andere Gemeindegruppen, wie es der neugebildete Schulbezirk ist; dann hätten gerade die wohlwollendsten Gemeinden am meisten zu leiden und zu verlieren, werden für ihre frühere Opferwilligkeit hart gestraft. Ich wiederhole deshalb mein Bedauern, daß in den früheren Paragraphen 21, 22, 23 der Com. Vorlage nicht derselbe Grundsatz des Rechtes und der Billigkeit eingehalten wurde. Ich wollte das ergänzen durch einen Zusatz oder neuen Paragraph, war aber daran verhindert. Ich muß zu meiner Entschuldigung und Rechtfertigung anführen, ich war vor der heutigen Landtagssitzung in einer Kommission und kam zu spät herein, um an geeigneter Stelle von dem §. 24 entsprechend Einschaltung beantragen zu können. Ich werde erwägen, ob sich ein solcher Antrag noch in die Uibergangsbestimmungen zum Schluße der Vorlage einfügen lasse. Jetzt ist §. 24 auf der Tagesordnung, ich spreche dafür, daß er nach dem Com. Antrage belassen werde, daß man wenigstens in der einen Richtung den Gemeinden, denen so viele Opfer zugemuthet werden, gerecht werde.
Meine Herren, was ist denn der Zweck der Schule? Die Erziehung, der Lehrer soll sich nur mit pädagogischen Aufgaben befassen, nur mit der Jugend, nicht aber mit der Landwirtschaft. Wozu sollen die Grundstücke dienen? Sie sollten dazu dienen, um dem Lehrer seine Existenz sicherzustellen oder Lage aufzubessern; dafür ist jetzt anderweitig gesorgt, damit ist der Zweck jener Fortbelassung an Seite der Gemeinden entfallen, welche die höhere Lehrerbesoldung zahlen.
Wo namentlich viele Grundstücke find, nehmen sie die Aufmerksamkeit und Thätigkeit ganz in Anspruch, wie die eines Bauers; der Lehrer vernachlässigt dann seine Pflichten.
Sollen sie verpachtet werden? Welchen Zweck haben sie dann für die Schule. Die Aufbesserung haben wir ja eben votirt; die ist ja sonst zu erreichen durch Ausbesserung der Besoldung. Sir haben nach der Kom. Vorlage auch die weitere Bestimmung anzunehmen in der Richtung: Wenn ein Lehrer mit Rücksicht auf den Genuß der Grundstücke und dergl. bisher mehr Einkommen hat als die neue Besoldung ausmacht, daß es Niemanden von dem jetzt bestehenden Lehrpersonale abträglich fein solle. Run dann hat sich Niemand zu beklagen und wird sich hoffentlich kein Lehrer beklagen, aber seine Thätigkeit soll, wird nicht getheilt sein; er soll sich ganz der Erziehung der Jugend widmen.
Wir können ihm auch, um ihn von seinem Berufe nicht abzulenken, nichts anderes zukommen lassen, als einen Garten und die Benützung einer Wohnung, die ohnehin auch beantragt ist.
Es ist ja im Interesse des Lehrerstandes selbst, baß seine Aufmerksamkeit, feine Thätigkeit, Kraft und Zeit nicht getheilt oder seinem edlen Berufe abgelenkt, sondern ganz seinem Berufe erhalten und kummerlos zugewendet werde.
Oberstlandmarschall: Abg. Heinrich hat das Wort. Abg. Heinrich: Der Hr. Abg. Trojan spricht sich entschieden für die Belassung der Grundstücke ans, und hat für seine Ausicht Argumente gebraucht, welche zu besorgt waren. Allein wenn er den britten Absatz des §. 24 näher ins Auge gesaßt hätte, so würde er gefunden haben, daß es ja vom Belieben des Landesschulrathes abhängt, ob diese Grundstücke überhaupt der Gemeinde belassen werden sollen, oder nicht. ES wird also auch nach dem Wunsche des Hrn. Dr. Trojan durch den §. 24 den Gemeinden nicht geholfen.
Ich habe bereits in der Generaldebatte das ausführlicher erklärt, warum ich für die Beibehaltung der Grundstücke bin; ich werde jetzt, nur im Allgemeinen noch einmal darauf hinweisen, daß ich dargethan habe, daß durch die Beibehaltung dieser Grundstücke, die ja doch zumeist sowohl von Seite des Patrons als der Gemeinde, ganz freiwillig zur Aufbesserung des Lehrergehaltes und der Schule hergegeben wurden (denn es bestand in den damaligen Zeiten kein Zwang dazu den Intentionen
des Stifters in weit höherem Maße entsprochen wirb, als wenn diese Grundstücke den Gemeinden wieder zurückgegeben werden. Ich habe aber auch dargethan, daß der Lehrer seinem Berufe in keiner Weise dadurch entzogen wird, und habe darauf hingewiesen, daß man den Lehrer unter keiner Bedingung dazu verhalten kann, sich mit der Landwirthschaft nicht zu befassen.
Ich habe gezeigt, daß, wenn er keine Grundstücke von der Gemeinde hat, ihn Niemand hindern kann, ein Grundstück zu pachten oder zu kaufen und daß er also nach wie vor sich nebenbei mit der Landwirthschaft befassen kann. Was immer auch vielleicht von dem Hrn. Referenten gegen die Beibehaltung der Grundstücke vorgebracht werden kann, mich wird er nicht überzeugen. Ich halte es im Interesse des Lehrers und der Schule für höchst wünschenswerth, daß der Lehrer ein kleines Stückchen Grundstück hat. Daß der Lehrer nicht ausschließlich gewissermaßen zum Bauer werde, dafür hat aber auch der Antrag des Hrn. Dr. Zintl in ausgiebiger Weife gesorgt, der da sagt: Wenn die Grundstücke eine solche Ausdehnung haben, daß der Lehrer seinem Berufe entzogen werden könnte, so ist er zu verhalten, diese Grundstücke zu verpachten.
Ich kann die Frage drehen wie ich will, ich komme immer wieder zu der Anficht, daß es im Interesse der Schule, der Lehrer gelegen ist, für die Beibehaltung der Grundstücke zu stimmen. Das ist mir auch Grund genug, warum ich die Anträge des Hrn. Dr. Zintl wärmstens zur Annahme empfehle.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Trojan hat das Wort:
Dr. Trojan: Ich will auf den Unterschied aufmerksam machen, welcher darin liegt, was der angerufene Absatz 3 des §. 24 bestimmt, und was der Herr Redner vor mir bezweckt. Wenn derselbe Abgeordnete sagt, daß es ja dem Lehrer nicht verwährt sein könne, allenfalls durch Pacht irgend welche Grundstücke zu bewirthschaften, so hats auch damit ein anderes Bewenden. Im nächsten §. wird angenommen werden, daß zwar auch Nebenbeschäftigungen für Lehrer zulässig seien, aber immer unter dem Vorbehalte, baß es seinem eigentlichen Berufe nicht abträglich sein dürfe. Wenn nun der Lehrer irgend ein Feld pachtet, so ist es begreiflich, daß er sich ganz anders verhalten werde, etwa dem Schulinspektor gegenüber, wenn dieser kommt und den Lehrer nicht im Lehrzimmer sindet, als wenn der Lehrer geradezu auf landwirthschaftliche Beschäftigung angewiesen ist, wenn ihm á conto feines Gehaltes Grundstücke zugewiesen würden.