und es liegt bereits auch ein auf diesen Grundlagen ausgearbeitetes Bauprogramm vor.
Es wurden jedoch den Anträgen der Enquetekommission gemäß vor definitiver Genehmigung des gesammten Bauprogrammes noch Erhebungen über die Beheizungsfrage eingeleitet, und zu diesem Behufe der Primärarzt der Prager Irrenanstalt Med. Dr. Smoler gemeinschaftlich mit dem Landesingenieur Schwarz entsendet, um die in verschiedenen Anstalten in - und außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie in Verwendung stehenden Beheizungssysteme personlich in Augenschein zu nehmen und dem Landesausschuße ein motivirtes Gutachten hierüber zu erstatten. Dieselben haben in Wien, Pest, München, Augsburg, Burg Hölzli, Königsfelden, Illenau, Stefansseld, Klingenmünster, Frankfurt am Main, Marburg, Göttingen, Halle, Bernburg, Neustadt-Eberswalde und Jehlendorf verschiedene theils öffentliche Gebäude Irren-. und fonstige Humanitätsanstalten, Universitäts- und andere Unterrichtsgebände), theils auch größere Privatbaulichkeiten besichtigt und sprechen sich in ihren beigeschlossenen Berichten mit aller Entschiedenheit für die Anwendung der Centralheizung und zwar nach dem Systeme der Heißwasserheizung mit Mitteldruck aus. Ebenso wird in den Berichten die so wichtige Frage der Ventilation, in jenem des Dr. Smoler überdies noch die Beleuchtung, Fensterwahrung, Fußboden- und Treppenherstellung und Besorgung der Küche und Wäsche in Betracht gezogen. Die Entscheidung über diese Fragen, welche einen wesentlichen Bestandtheil des Bauprogrammes bilden, ist noch im Zuge der Verhandlung; ebenso wirb an der Zusammenstellung der Preisanalyse für die mit der Erbauung der neuen Irrenanstalt verbundenen Arbeiten, so weit dies bei dem gegenwärtigen Stande der Sache eben möglich ist, gearbeitet. Die Kosten des Neubaues lassen sich daher gegenwärtig noch nicht bestimmen, approximativ dürsten sie sich aus gegen eine Million Gulden belaufen.
Anschließend hieran erlaubt sich noch der Landesausschuß mit Rücksicht auf den sub IV. des hohen Beschußes vom 15. Oktober v. J. ertheilten Auftrag betreffs zeitweiliger Unterbringung von Irrsinnigen im alten Gebäranstaltsgebäube, und im Zusammenhange mit dem über das neue Gebärhaus erstatteten Berichte dem hohen Landtage zur Kenntniß zu bringen, daß das alte Gebäranstaltsgebände im Laufe der diesjährigen Herbstferien mit Geisteskranken belegt werden wird, und daß die zu diesem Behufe nöthigen Adaptirungen kommissionell erhoben wurden, sowie daß auf Grundlage des Erhebungsresultates der Landesingenieur Schwarz mit der Verfassung des Kostenüberschlages und die Irrenhausdirektion mit der durch die Hausschlosserei zu besorgenden Anfertigung der Fenstergitter beauftragt worden ist. Hiernach erlaubt sich der Landesausschuß folgende Anträge zu stellen: Der hohe Landtag geruhe:
1. diesen Bericht zur geneigten Kenntniß zu nehmen;
2. den Landesausfchuß zu ermächtigen, von den auf Grund der einzuleitenden Konkurrenz eingelangten Plänen für die Erbauung der Irrenanstalt bei Dobøan jenen plan, welcher als der beste und zweckmäßigste befunden werden wird, nothigenfalls auch ohne vorherige Vorlage an den hohen Landtag zur Ausführung bringen zu lasten;
3. behufs des Grundankaufs und Deckung der noch im Jahre 1875 nothwendigen Bauausgaben die Summe von 50000 fl. und für den Bedarf des nächstkommenden Jahres eine Summe von 200000 fl. in das Budget für das Jahr 1876 einzustellen. In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Bericht einer Kommission von 9 Mitgliedern zu 3 von jeder Kurie aus dem ganzen Landtage zuzuweisen.
Snìm. sekr. Schmidt: Zemský výbor èiní formální návrh, aby zpráva tato pøikázána byla komisi 9 èlenù kuriemi po tøech zvolených.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Geschieht. ) Angenommen.
Ich werde auch diese Wahl auf die nächste Tagesordnung setzen. Wir kommen nun zur Fortsetzung der Berathung über die Regierungsvorlage eines Gesetzes betreffend den Schutz des Feldgutes.
Snìm. sekr. Schmidt: Pokraèování v poradì o zprávì komise pro vládní pøedlohu zákona o ochranì majetku polního.
Oberstlandmarschall: Ich bitte den Hrn. Berichterstatter den Bericht zu beginnen.
Res. Abg. Lehmann (liest): §. 13.
Die Uibertretung der in den §§. 4-11 enthaltenen, den Schutz gegen Schaden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbote ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden:
Für je ein Stück Pferd, Maulthier, Esel oder Rind mit 2 fl.;
für je ein Stück Schwein ober Ziege mit 1 fl.;
für je ein Stück Schaf oder Gans mit 50 kr.;
für je ein Stück anderen Federviehes mit 20 kr.
Eine Verdoppelung tritt dann ein, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen oder auf bebauten Aeckern, Gärten, Weingärten, nassen oder durchbrüchigen Wiesen oder auf solchen Grundstücken stattfand, welche durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere ortsübliche Zeichen als abgesperrt bezeichnet find.
Zwischen den Worten im 2. Absatz "zur Nachtzeit" und "an Sonn und Feiertagen" ist ein Druckfehler zu korrigiren. Es fehlt ein Beistrich zwischen diesen Worten.
Die Uibertretung des §. 3 lit. a) und b) ist, wenn sie durch unbefugtes Gehen oder Lagern begangen wurde, an jeder Person mit 1 fl., wenn sie aber durch unbefugtes Reiten oder Fahren verübt wurde, mit 2 st. von jedem Stück Trag- oder Zugthier, dann die im §. 3 lit. f) bezeichnete wie immer geartete Beschädigung von Bäumen oder Nutzungssträuchern mit 5 fl. für jeden Baum oder Strauch, das Ausreißen von Baumpfählen mit 5 fl. für jeden Pfahl zu bestrafen.
Bei Eintritt besonders rücksichtswürdiger Umstände kann auch auf geringere Einzelnbetrage, jedoch nicht auf weniger als auf die Hälfte des gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden.
In keinem Falle darf die aus der Summe der Einzelnbeträge sich ergebende Geldstrafe für denselben Straffall den Gesammtbetrag von 40 fl. überschreiten.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort.
Dr. Roser: Ich habe mir das Wort erbeten, um bei §. 13 zwei Anträge zu stellen. Bevor ich jedoch zur Begründung dieser Anträge schreite, kann ich nicht umhin, eine Bemerkung zu machen, die eigentlich nach der Zoologie hinauslauft. Denn nach der Aufzählung der Thiere heißt es hier "Schaf oder Gans" und dann "anderes Federvieh", und es würde also das Schaf auch zum Federvieh gehören (Heiterkeit. ) Da aber nach zoologischen Grundsätzen das Schaf kein Federvieh ist, so muß dies richtig gestellt werden u. z. um so mehr, nachdem sich die Regierungsvorlage auf den wahren zoologischen Standpunkt stellt. Nun schreite ich zur Begründung meiner Antrage.
Der Kommissionsantrag ist in dieser Hinsicht etwas zu hart, so fr. B. heißt es hier: "für ein Stück Schaf oder Gans mit 50 kr. " Meine Herren, bedenken sie, wenn die Übertretung durch eine Gans ohne Wissen des Besitzers stattfindet, so soll derselbe 50 kr. Strafe zahlen. Für ein anderes Federvieh aber 20 kr, während die Regierung vielmehr Billigkeitsrücksichten entfaltet als die Kommission selbst. Denn die Regierungsvorlage fordert bei einer Gans 10 kr. und bei anderem Federvieh 15 kr.
Nicht allein daß die Strafe zu hoch beniesten ist, ist noch eine andere Strafbestimmung da, von der ich weiß, wenn ich auch kein Jurist bin, daß sie in keinem Strafausmaße zu finden ist, nämlich daß an Sonn- und Feiertagen die Strafe verdoppelt werden soll, vielleicht weil Hühner oder Gänse an Sonn- und Feiertagen weniger spazieren gehen. (Heiterkeit).
Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß Alin. 1 des §. 13 heißen möge: "Für je ein Stück Pferd mit 1 fl., für ein Schwein oder eine Ziege 50 kr., für ein Schaf mit 25 kr., für eine Gans mit 25 kr. und für anderes Federvieh mit 10 kr.
Sollte der erste Antrag nicht angenommen werden, so bitte ich Euer Durchlaucht, über diese
beiden Theile des Antrages abgefondert abstimmen zu lasten, denn mein Antrag zerfällt in zwei Theile: Der erste Theil bezieht sich auf die hohen Strafbestimmungen, der zweite Theil auf die Bestimmungen wegen der Sonn- und Feiertage.
Oberstlandmarschall: Der Herr Graf Mannsfeld hat das Wort.
Graf Mannsfeld: Hoher Landtag: Es fällt mir zunächst bei Durchlesung des §. 13 auf, daß hier Strafen angesetzt sind mit 50 kr. und 20 kr., welche denn doch in Widerspruch stehen mit der Bestimmung der in der gestrigen Sitzung beschloffenen §. 12. Es heißt nämlich da im §. 12: Der Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1 st. bis 40 fl. etc. bestraft. In der nächsten Alinea heißt es nachher, daß für ein Schaf oder eine Gans 50 kr., für anderes Federvieh 20 kr. zu zahlen wäre. Offenbar ein Lapsus, dessen Entstehung ich nicht anders erklären kann, als daß der Absatz der Alinea 2 im §. 12 aus der Regierungsvorlage ganz einfach vergessen worden ist. Dasselbe lautet: "Diese Bestimmungen erleiden jedoch die in nachstehenden §§. 13 und 14 bezeichneten Ausnahmen. "
Wenn es daher noch gestattet ist zu §. 12 einen Zusatzantrag zu stellen, so würde ich mir erlanben, zunächst dies zu thun.
Oberstlandmarschall: Nein, das ist nicht mehr zulässig.
Graf M a n n s f e l d: Dann ist es eine Anomalie, daß in einem Paragraph gefaßt ist, es ist eine Strafe von 1-40 st. zu zahlen und im folgenden sogleich eine Bestrafung von 20-50 kr.
Oberstlandmarschall: Es ist nur die Einschiebung eines neuen Paragraphen möglich, aber eine Aenderung oder Amplisizirung desselben ist nach dem gestrigen Beschfuße des h. Landtages nicht möglich.
Graf Mannsfeld: Dann würde ich mir erlauben, dieses Alinea als neuen Paragraph einzuschieben, um dieser Sinneswidrigkeit vorzubeugen. Weiter habe ich mich auch meritorisch in gewisser Beziehung gegen den §. 13 auszusprechen. Wenn ich zu diesem Behufe etwas vorwärtsblättere in dem Commissions-Entwurfe und zwar bis zu §. 29, so sinde ich hier den Ortsvorsteher als diejenige Person, welcher die ganze Handhabung des Gesetzes obliegt. Es kann nicht geleugnet werden, daß dem Ortsvorsteher hiemit eine gewiß sehr schwere Aufgabe erwachst, eine Aufgabe, die um so Schwieriger ist, je höher die Strassätze normirt werden. Wollte man die Sache auf die Spitze treiben, so bin ich überzeugt, daß man mit der Hinausschraubung der Strassätze das Gesetz so illusorisch machen würde, daß es endlich gar nicht gehandhabt werden könnte.
Aber auch bei einer mäßigeren Erhöhung der Strassätze kann ich die Befürchtung nicht unterdrücken, daß die Folge die fein wird, daß das Gesetz weniger gehandhabt wird, und daß man in
So manchen Fällen zur Selbsthilfe Schreiten Wirb, welche ich gerne vermieden Sehen mochte.
Mir scheint demnach die Regierungsvorlage von diesem Gesichtspunkte aus empfehlenswerther zu fein. Aßerdem erlaube ich mir, aufmerksam zu machen auf das Mißverhältnis, das nach dem Kommissions-Entwurfe bezüglich der Strafen für die einzelnen Viehgattungen besteht. Eine Strafe von 2 fl. für ein Stück Rind entspricht vielleicht einem Prozente des Werthes dieser Thiere, während die Strase von 20 kr. für ein Stück Federvieh vielleicht dem Werthe des Thieres ganz gleich zu fetzen ist. Ich glaube auch, baß in der Regierungsvorlage diesem Bedenken mehr Rechnung getragen ist, und daß das Verhältnis der Strafanfätze in Bezug auf die einzelnen Viehgattungen ein richtigeres ist. (Rufe links: Sehr gut!)
Schließlich kann ich nicht umhin, noch auf die gestrige Debatte zurückzugreifen in Bezug auf die §§. 4, 5, 6, 7 etc. Es Scheint mir, als wenn in diesen Paragraphen des Berichtes nicht nur Frevel aufgezählt werden (darunter verstehe ich Beschädigungen fremden Eigenthums), sondern als wenn in denselben auch gewisse vorbeugende Maßregeln aufgenommen wären.
So steht g. B. im § 6: "Das Weiden am Stricke ist überhaupt verboten, also auch dem Grundbesitzer einer Wiese, weil er allenfalls dadurch einem Anderen Schaden verursachen könnte. Ich kann nicht leugnen, daß es mir unbillig erscheint, ein Delict, eine Beschädigung mit ber gleichen Strafe zu belegen, als wie einen Vorgang, welcher vielleicht in Seinen Consequenzen oder in einem Punkte einmal einen Schaben hervorrufen könnte.
Nach den Bestimmungen des §. 13 in ber Commissions-Vorlage wirb aber darin kein Unterschied gemacht und es müßte jeder gleich gestraft werben, ob er einen fremden Besitzer beschädigt, ober auf feinem Grund eine Handlung ansübt, welche nach diesem Gesetze verboten ist. ES ist dies jetzt nicht mehr zu ändern und gut zu machen, aber eine theilweise Remedur liegt doch darin, wenn man die Strassätze im Hinblick auf tiefe Umstände erniedrigen würde.
Ich erlaube mir deshalb auf Grund meiner dargelegten Meinung zu beantragen, es soll der §. 13 in der Fassung, wie er von ber Regierung vorgeschlagen ist, angenommen werbe. Derselbe lautet: "Die Uibertretung der im §. 4 bis 11 - das wird sich ändern - enthaltenen, den Schutz gegen Schaden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbote ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden: für 1 Stück Pferd, Maulthier, Esel mit 1 st., für 1 Stück Rind 50 kr., für 1 Stück Schwein 30 kr., für 1 Stück Ziege 30 kr., für 1 Stück Schaf 20 kr., für 1 Stück Gans 10 kr. und für 1 Stück anderen Federviehes 5 kr.
Diese Strassätze sind bei absichtlicher Bege-
hung auf fremdem Boden, ober wenn die Uibertretung zur Nachtzeit begangen wurde, zu verdoppeln.
Die Verdoppelung tritt auch dann ein, wenn die Uibertretung auf gebauten Aeckern ober Wiesen, ober solchen Grundstücken stattfand, welche durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere Zeichen als abgesperrt bezeichnet sind. Die Uibertretung des §. 3 lit. a & b wegen unbefugten Gehens, das Lagern wirb geahndet an jeder Person mit 50 kr., wenn sie aber durch unbefugtes Reiten oder Fahren verübt wurde, mit 1 st. für jedes Stück 3, Tragober Zugthier, bann die im §. 3 lit. f bezeichnete Beschädigung von Bäumen, ober Sträuchern am Stamme mit 2 st., für jeden Baum ober Strauch, ober das Abstreisen von Laub, Abbrechen von Aesten, Zweigen, Blüthen, Früchten mit 1 fl. für jeden Baum ober Strauch, das Ausreißen von Baumpfählen mit 1 st.
Beim Eintritte besonders rücksichtswürdiger Umstände kann auch auf geringere einzelne Beträge, jedoch nicht auf weniger als auf die Hälste des gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden.
In keinem Falle darf die aus der Summe sich ergebende Geldstrafe für denselben Straffall 40 fl. überschreiten:
Selbstverständlich wirb sich die Nummer der angemessenen §§., sowie die Nummer dieses §, ändern, wenn nach meinem Antrage der §. 14-als neuer eingeschaltet wird. Ich kann die Versicherung zum Schluße äußern, daß es mir lediglich darum zu thun ist, daß dieser vorliegende Gesetzentwurf zum wahren Schutze und Nutzen der Besitzer auch wirklich gehandhabt werde und von diesem Gesichtspunkte ausgehend, bitte ich den h. Landtag, meine Ausführungen wohlwollend aufnehmen zu wollen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte, welchen Antrag stellt der Hr. Abgeordnete als neuen §. ?
Hr. Dr. Roser hat das Wort.
Dr. Roser: Ich kann, nachdem von der gegenüberliegenden Seite des Hauses ein anderes eentsprechendes Strafmaß beantragt wurde, dies nur billigen und conformire mich mit dem Antrage des Hrn. Grafen Mannsfeld.
Oberstlandmarschall: Sie ziehen also ihren Antrag zurück in beiden Richtungen, Alinea 1 und 2?
Dr. Roser: Ja!
Oberstlandnarschall: Der Freih. Ludwig Korb von Weidenheim hat das Wort.
Freih. Korb v. Weidenheim: Nur noch mit einigen Worten möchte ich ausdrücklich mich aussprechen, daß ich ganz gegen den Antrag des Hrn. Grafen Mannsfeld stimmen werde, denn es liegt in unserem Interesse, daß endlich ein strenges Gesetz entsiehe. Das war unser Wunsch. Wenn wir es wieder auf diese Art versuchen wollen, daß die Gesetz nicht so streng gehandhabt wird, daß es im 10. ober 20. Falle zu einer Anzeige kommt, so nützt es wieder nichts, daher erlaube ich mir den
Antrag, diesen §. wieder an die Kommission zurückzuweisen.
Oberstlandmarschall: Herr Weinrich hat das Wort.
Abg. Weinrich: Ich muß auch erklären, daß ich mich gegen die Ansicht des Hrn. Grafen Mannsfeld aussprechen muß. Ich glaube, daß bei der Beurtheilung der höheren Strafsätze man von einem gewissen Grundsatze ausgehen muß.
Ich halte nun den Grundsatz für den richtigen, daß jeder Eingriff in fremdes Eigenthum, welcher schwer oder gar nicht zu verhüten ist, mit ganz besonderer Strenge zu bestrafen ist.
Eristirt eine Furcht vor dem Gesetze nach dieser Richtung nicht, so ist das Gesetz gar nicht zu handhaben, und je größer die Strafe, desto größer ist die Furcht vor derselben. Eine Rücksichtnahme darauf, wen diese Strafe trifft, ist durchaus nicht Sache der Gesetzgebung. Vor dem Gesetze find in dieser Hinsicht Alle gleich! -
Herr Heinrich: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Heinrich hat das Wort.
Herr Heinrich: Ich kann die Anträge des Hrn. Grafen Mannsfeld aufs Wärmste dem hoh. Hause empfehlen. Es liegt mir darin eine weit größere Billigkeit und in den Anträgen des Ausschußes eine wirklich nicht zu rechtfertigende Härte, wenn es da heißt "für je 1 Stück Gans mit 50 Kreuzer. Die dumme Gans ist manchmal gar nicht mehr werth als 50 kr., sie wird vielleicht auch manchmal um 30 fr. verkauft und wenn sie auf ein Feld geht, soll die Strafe 50 kr. betragen.
Ich hätte zwar noch ein anderes Bedenken, nämlich hinsichtlich des Ausdruckes "anderes Federvieh".
Da sind in allererster Reihe Rücksichten genomnien aus Hühner und 2. auf Tauben. Weber die Hühner noch die Tauben hat der Besitzer so eigentlich recht in der Gewalt, er müßte sie förmlich hüten; jeder Häusler, der sich Hühner hält, müßte Jemanden bestellen, der Acht gibt, daß sie nicht in's nächste Feld gehen. Meine Herren, ich werde in dieser Beziehung keinen Antrag stellen, aber mögen Sie bedenken, was für einen Zankapfel dies in ein Dorf hineinbringt, in die Dörfer, wo ohnehin schon Spaltungen genug vorhanden sind.
Wenn wir dem Gemeindevorsteher und allen den Anderen das Recht geben, den Schaden, den eine Taube oder irgend eine Henne macht, welche da und bort ein Bischen scharrt, zu ahnden, so werden Mißhelligkeiten entstehen, die gar nicht abzusehen sind. Bei einem solchen Gesetze soll man auch immer darauf Rücksicht nehmen, welche Wirkung das ganze Gesetz auf die Bevölkerung im Allgemeinen haben wird. Also in der Hinsicht wäre ich der Meinung gewesen, man hätte es ruhig dabei belassen sollen bis aus den Schaden, der durch Gänse gemacht wirb, aber den Passus "anderes Federvieh" hätte man füglich streichen können.
Freiherr von S ch a r sch m i d t: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall. Ich bitte vorerst die Unterstützungsfrage abwickeln - zu lassen. Der Abgeord. Hr. Grf. Mannsseld stellt als Einschub nämlich als einen neuen 14. §. folgenden Antrag, er habe zu lauten: "Diese Bestimmungen (nämlich die Bestimmungen des §. 13) erleiden jedoch die in den [nachfolgenden §§. 15 u. 16 bezeichnete Ausnahme.
Snìm., sekr. S c h m i d t: Pan hr. Mannsfeld èiní návrh.: Pravidel, dle kterých se dle pøedešlého §. tresty vymìøují, nemá se však užívati v pøípadu §§. 14. a 15. starého èili 15. a 16. nového èíslování.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Zu §. 13 (alt) stellt derselbe Hr. Abg. den Antrag, auf die Regierungsvorlage zurückzugehen.
Snìm. sekr. Schmidt: Dále èiní pan hr. Mannsfeld návrh, aby, co se týèe §. 13., se pøijal §. 13. vládní pøedlohy.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Der Abg. Freiherr v. Scharschmid hat das Wort.
Frh. v. Scharschmid: Ich wollte nur mit wenigen Worten gegen die Argumente, welche der unmittelbare H. Vorredner angeführt hat, etwas erinnern.
Er hat nämlich gegen den Ausschußantrag eingewendet, daß dadurch Zwietracht in die Gemeinde gesäet wird und daß es gegen das Mitleid verstoßen wird, welches man mit den Leuten, die nur kleines Geflügel halten können, haben soll.
Mir scheint, das sind keine Argumente, welche für die Regierungsvorlage, noch für den Ausschußantrag angeführt werben können. Ich glaube, es handelt sich nicht um die Frage der Humanität, ich glaube, daß bei Personen, welche Thiere besitzen, die nach Umständen Eigenthum ihres Nachbars schaben können (und das können auch ganz kleine Grundbesitzer, auch ganz arme Personen sein, für welche der Abg. H. Heinrich eingetreten ist), daß bei diesen nicht der Standpunkt des Mitleides, der Humanität in Frage kommen kann, sondern der Standpunkt, wie man sich vor einer solchen Vergewaltigung sichern kann. Run ich glaube, daß die Strafausätze, welche die Regierungsvorlage enthält und welche Graf Mannsfeld restituirt wissen will, im richtigeren Verhältnisse stehen, als diejenigen, welche der Ausschuß beantragt, daß es im wohlverstandenen Interesse des Grundbesitzes liegt, daß die ursprünglichen Strasansätze restiturt werden, weil ich glaube, daß die Strafansätze, wie sie dort stipulirt sind, leichter durchgeführt werden, als wenn das Gesetz in diesem Entwurfe zu hohe Strafsätze nimmt.
Wenn man zu hohe Strafsätze nimmt, so werden die Erwägungen des Hrn. Vorredners beim Gemeindevorsteher zur Geltung kommen. Der Gemeindevorsteher oder der Feldhüter, werden sich nicht entschließen können, Personen sogleich anzuzeigen, weil ihnen die im Gesetze angeführte Strafe zu hoch ist. Und da wird die Folge davon fein, daß dem Grundeigenthum ein viel geringerer Schutz gewährt wird, als wenn man mäßige, aber mit größerer Wahrscheinlichkeit durchführbare Strasen ansetzt Das ist der Grund, aus welchem ich mir erlaube, den Antrag des Hrn. Grafen Mannsfeld zu unterstützen. (Bravo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Seine Exc. Hr. Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. Hr. Statthalter: Ich glaube auch, beide Anträge des Abg. Graf Mannsfeld dem h. Hause empfehlen zu sollen, den ersten wegen Aufnahme eines neuen §. nach §. 13 schon deswegen, weil es auch nach dem Antrage der Kommission nothwendig fein würde, indem auch nach dem Antrage der Kommission im nachfolgenden §. Geldbeträge bestimmt sind, welche den Betrag von 1 fl. nicht erreichen, den 2. Antrag, nämlich rücksichtlich der Strafbestimmungen auf die Anträge der Regierung zurückzugehen, erlaube ich mir ebenfalls zu empfehlen. Was die Zweckmäßigkeit desselben betrifft, so hat Abg. Freiherr v. Scharschmid Gründe für dieselben bereits angeführt, ich glaube aber auch erwähnen zu sollen, daß, wenn auch dieser Antrag der Regierung angenommen wird, die Regierung deswegen nicht der Vorwurf trifft, daß sie die Strenge im vorliegenden Gesetzentwurfe außer Acht gelassen hat, dafür spricht schon der Umstand, daß das h. Haus jene Strafausmaß, nämlich von 8 Tagen Arrest und 40 fl. Strafe, welcher in der Regierungsvorlage bestimmt ist, bereits angenommen hat. Ich glaube daher, beide Anträge dem h. Landtage empfehlen zu sollen.
Oberstlandmarschall: Abg. Frh. v. Riese hat das Wort?
Abg. Freih. v. Riese: Meine Herren! Es ist unmöglich den Strafbetrag mit dem Werthe des Thieres, welches den Schaden gemacht hat, in Vergleich zu bringen. Der Strafbetrag muß immer Rücksicht nehmen auf den Schaden, der wirklich geschehen ist. Wenn die Herren Abgeordneten um ein Dorf herumgehen, so werden sie in den herumliegenden Dörfern große Schäden sehen und den Grund und Boden um den Hof und das Dorf herum, der gewöhnlich der beste zu sein pflegt, so beschädigt, daß er dadurch fast entwerthet ist, weil er ja vom Vieh abgezehrt wird und dem Grundeigenthümer keinen Nutzen bringt. Wie selten gelingt es, daß ein solches Thier, welches den Schaden gemacht hat, konstatirt wird; ein Huhn steht dem anderen ähnlich und eine Taube der anderen. Fangen kann ich es nicht und tobte ich es, so hat der Eigenthümer einen noch viel größeren Schaden, ich muß also doch trachten, den Schaben, den das Thier gemacht
hat, wenigstens durch die Strafe zu äquilibriren. Wenn also das Thier, so oft es hinausgegangen ist, Schaden gemacht hat, ehe man es attrapirt hat, so ist zur Zeit, wo es attrapirt worden ist und der Schaden sichergestellt worden ist, ein höherer Strafbetrag angesetzt worden.
Ich empfehle dem h. Landtage daher auf die Anträge der Kommission einzugehen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu dem vorliegenden Antrage das Wort? (Dr. Trojan meldet sich. )
Herr Dr. Trojan hat das Wort.
Ïr. Trojan: Pánové! Dovoluji si Vaši pozornost k druhému odstavci této pøedlohy komise obrátiti, jak nepøimìøeno jest odùvodnìní nìkterých zostøení.
Pánové! tento druhý odstavec náleží k celému pøedešlému dílu toho §.; tam se mluví také o husách a jiné menší drùbeži; zde ustanovuje se, že pokuta má zostøena býti na dvojnásobný obnos, stane-li se na mokrých lukách.
Pánové! na mokrých lukách obyèejnì husa ménì uškodí než na suchých.
Já míním vùbec, že to zostøení není náležitì odùvodnìno a provedeno. Co vlastnì pøitìžující výminku pokládám pøi pøestupku spíše svévoli vìtší, pak opakování pychu, neposlechnuti neb nešetøení napomenutí a pod.
To budiž jaksi zásadnì vysloveno. Proto navrhuji, aby na místì toho druhého odstavce, a se již pøijme ten paragraf podle pøedlohy komise anebo dle pøedlohy vládní, znìl odstavec takto: "Tyto pokuty mají se až na dvojnásobní èástku zvýšiti: stal-li se pøestupek za okolností pøitìžujících jako zejmena za noèní doby, na polích osetých neb k setbì pøipravených, zvláštì za mokra neb tìžším dobytkem na mokrých lukách, aneb v zahradách za doby ovocné, vùbec s nápadnou svévolí neb opìtnì neb navzdor všeliké výstraze.
Ich mache hier aufmerksam auf die sonderbare Begründung möglicher Verschärfungen, welche den doppelten Betrag bestimmen, da der zweite Absatz des vorliegenden Paragraphes sich auch auf die Schäden durch's Federvieh bezieht, wornach die Verschärfung mit dem doppelten Strafbetrage angeordnet wirb auch für den Fall, wenn auf nassen Wiesen eine Gans oder allenfalls auch nur ein Huhn herum geht. Ich bemerke, daß eine Gans in der Regel auf trockenen Wiefen mehr Schaden anrichtet als auf nassen.
Es gibt überdies noch andere Verschärfungsgründe, die vom politischen Standpunkte aus mehr gerechtfertigt erscheinen, als die von der Kommission hervorgehobenen, wenn der Muthwille des Thäters größer ist, oder wenn sich eine GesetzesUebertretung oder ein. solcher Frevel wiederholt, ober wenn er überhaupt gegen Warnungen erfolgt; die Warnungen mögen geschehen sein durch Zeichen,
welche aufgestellt sind, oder persönlich von Seite der Eigenthümer oder der Feldhüter.
Ich stelle also den Antrag, daß statt des zweiten Absatzes Folgendes gefetzt werde: "Die diesfällige Strafe ist unter erschwerenden Umständen bis zum doppelten Beirage zu erhöhen, wenn der Frevel zur Nachtzeit, auf bebauten Aeckern, besonders während der Nässe oder mittelst schwererer Thiere auf nassen Wiesen (die Nässe hat sich auch zur regnerischen Zeit auf Aecker und nicht blos auf Wiesen zu beziehen, weil der Schaden bei der Nässe auf Aeckern verhältnißmäßig noch größer sein kann als auf Wiesen) - in Gärten zur Obstzeit (versteht sich auch in Weingärten zur Obstzeit), oder sonst mit auffallendem Muthwillen oder wiederholt oder besonderen Warnungen zuwider verübt wird.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan stellt zum §. 13 alinea 2 einen AbänderungsAntrag.
Nach dem Antrage des Herrn Dr. Trojan sollte es lauten: "Die diesfällige Strafe ist unter erschwerenden Umständen bis zum doppelten Betrage zu erhöhen, wenn der Frevel zur Nachtzeit auf angebauten Aeckern, besonders während der Nässe, in Gärten zur Obstzeit oder sonst bei auffallendem Muthwillen oder wiederholt oder besonderen Warnungen zuwider verübt wird. "
Snìm. sekr. Schmidt (ète):
Poslanec p. Dr. Trojan navrhuje: Tyto pokuty mají se až na dvojnásobnou èástku zvýšiti, stal-li se pøestupek za okolností pøitìžujících jako zejmena za noèní doby na polích osetých neb pøipravených za mokra, v zahradách v dobì ovocné vùbec se zvláštní svévolí anebo opìtnì neb navzdor všeliké výstraze.
Nejv. marš. zem.: Kteøí podporují ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
(Niemand. )
Die Debatte ist geschloffen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Lehmann: Was den neuen Paragraph, der eingeschoben werden soll und der vom Grafen Mannsfeld beantragt wurde betrifft, so kann ich mich nicht dagegen aussprechen.
Es findet seine Begründung im §. 12; hier heißt es: Der Feldfrevel wird mit Geldstrafe von 1-40 fl. geahndet, während in den späteren Paragraphen niedrigere Beträge norrnirt sind. (Rufe: Laut, lauter. ) Was den Zurückgang auf die Regierungsvorlage des §. 13 alt anbelangt, so bin ich nicht in der Lage im Namen der Kommission diesen zu empfehlen, sondern möchte ihn so, wie ihn die Kommission hier vorschlägt dem h. Landtage zur
Annahme empfehlen, und möchte mir nur wenige Worte erlauben um zu erklären, weshalb die Kommission die Strafbeträge auf das Doppelte erhöht hat. Es geschah hauptsächlich deshalb, weil die Uibelstände und der Schaden, der dem Landwirthe durch die Hausthiere verursacht wird, häusig ein derartiger ist, daß sich die Landwirthe desselben gar nicht erwehren können, da häusig derartige Hausthiere nur aus hosten der Landwirthe gehalten werden und daß es sich nicht allein um den Schaden handelt, den sie verursachen, weil es so schwer ist, diese Schäden zu überwachen und zu verhüten. Ans diesem Grunde hat sich die Kommission veranlaßt gesuhlt, die Strafbeträge zu erhöhen, vielmehr zu verdoppeln. Bezüglich des vom Grasen Mannsfeld aufgenommenen Absatzes im §. 13. der Regierungsvorlage, wo es heißt: "Diese Strafsätze sind, wenn das Vieh absichtlich der Weide wegen auf ein fremdes Grundstück getrieben", so ist dieser Passus "absichtlich der Weide wegen'' ausgelassen und weil es sehr schwer ist, nachzuweisen, daß das Vieh absichtlich der Weide wegen getrieben wurde und in Rücksicht dessen, wer das Gesetz durchzuführen hat, haben wir diesen Absatz gestrichen und haben eben die Verdopplung in den nächstfolgenden Absatz, wo von der Verdopplung die Rede ist, hineingenommen, bezüglich der Nachtzeit. Andererseits was die Verdopplung der Strafe an Sonn- und Feiertagen betrifft, was auch bemängelt wurde, war es nicht das religiöfe Moment, welches die Kommission veranlaßt hat, dieses zu beantragen, sondern ebenfalls, weil an diesen Tagen die Aussteht eine sehr geringe ist, andererseits das Feldpersonale auch einen Tag haben soll, wo es sich der Ruhe hingeben kann. In den späteren Absätzen, wo es heißt, daß die Strafe wegen Ausreißens der Baumpfähle durch den so hohen Betrag von 5 fl. bestraft werde, und für jeden Baum oder Strauch und das Ausreißen jedes-Pfahles mit einem Gulden für jeden Pfahl bestraft werde, so ist es eben in Rücksicht des hohen und bedeutenden Schadens, der dadurch häufig verursacht wird, und weil es so schwer ist, denjenigen zu exuiren und zur Strafe zu ziehen, welcher die Bäume beschädigt oder die Baumpfähle, die zum Schutze der Bäume vorhanden sind. Ich erlaube mir daher, dem h. Hause den §. 13, wie er von der Kommission beantragt ist, zur Annahme zu empfehlen.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung. Ich bringe vorerst jenen Antrag zur Abstimmung, welcher die Bildung eines neuen Paragraph beabsichtigt. Dieser Paragraph hätte zu lauten: "Diese Bestimmungen erleiden die in den nachstehenden §§. 15 und 16 bezeichnete Ausnahme. "
Snìm. sekr. Schmidt: Dle návrhu pana hrabìte Mannsfelda má se vøaditi nový paragraf, který by znìl následovnì:
Od ustanovení pøedešlého paragrafu èiní
se však výminky v následujících §§. 15. a 16. naznaèené.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen zum §. alt. 13, welcher nach dem Antrage des Grafen Mannsfeld und nach dem Antrage des Dr. Trojan abgeändert werden soll.
Ich bin ersucht worden, in getrennte Abstimmung, des Strafansatzes für die verschiedenen Thiere und des Ansatzes für das Federvieh separat einzugehen. Ich werde diesem Wunsche entsprechen. Der Antrag, welchen der Herr Graf Mannsfeld gestellt hat, lautet:
"Die Uebertretungen, der im §. 5-12 enthaltenen, den Schutz gegen Schäden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbote ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden:
Für je ein Stück Pferd, Maulthier oder Esel mit 1 fl.;
für je ein Stück Rind mit 50 kr.; " " " " Schwein mit 30 kr. ",,,,, Ziege mit 30 kr. " " " " Schaf mit 20 kr. " " " " Gans mit 10 kr.
Snìm. sekr. S c h m i d t: Pøestoupí-li kdo naøízení a zápovìdi v §§. 5 až 12 obsažená, mající za úèel ochrany proti škodì dobytkem hrozící, trestán budiž z pravidla pokutou penìžitou dle následující výmìry:
Za každého konì, mezka neb osla po 1 zl.
Za každý kus hovìzího dobytka po 50 kr.
Za každý kus vepøového dobytka po 30 kr.
Za každou kozu po 30 kr.
Za každý kus skopového dobytka po 20 kr.
Za každou husu po 10 kr.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen. Nun kommt der letzte Ansatz: Für je ein Stück anderen Federviehes mit 5 fr.
Snìm. sekr. Schmidt: Za každý kus jiné drùbeže po 5 kr.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag-ist angenommen.
Nun kommt 2. Alinea aus dem Antrage des Grafen Mannsfeld vorerst zu ersetzen mit dem Antrage, welchen Dr. Trojan gestellt hat, weil er
der weitergehende ist. Er beantragt nämlich verschärfte Maßregeln.
Der Antrag des Dr. Trojan lautet: Der 2. Absatz wäre folgender Weise zu stylisiren: Die diesfällige Strafe ist unter erschwerenden Umständen bis zum doppelten Betrage zu erhöhen, wenn der Frevel zur Nachtzeit auf bebauten Aeckern, nassen Wiesen oder sonst mit frevelndem Muthwillen, oder wiederholt besonderen Warnungen zuwider verübt wurde.
Snìm. sekr. Schmidt: Co alinea 2. navrhuje pan Dr. Trojan následující ustanovení: Tyto pokuty mají se však dvojnásobnou èástkou zvìtšiti, stal-li se pøestupek za okolností pøitìžujících jako zejména za noèní doby na polích osetých neb pøipravených, zvláštì za mokra též na mokrých lukách, zahradách v dobì ovocní, vùbec se zvláštní svévolí neb opìtnì neb na vzdor všeliké výstraze.
Oberstlandmarschall: Ich teilte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben.
Kteøí jsou pro návrh, nech povstanou. (Stane se. )
Der Antrag ist nicht angenommen.
Die beireffenden Alineas, welche diesem Antrage gegenüber gestellt find, lauten: Diese Strafsätze sind, wenn das Vieh absichtlich der Weide wegen auf ein fremdes Grundstück getrieben werden, oder wenn die Uebertretung zur Nachtzeit (§. 7 wird sich ändern) begangen wurde, zu verdoppeln.
Eine Verdoppelung tritt auch dann ein, wenn die Uebertretung auf bebauten Aeckern, Gärten, Weingärten, nassen oder durchbrüchigen Wiesen oder auf solchen Grundstücken stattfand, welche durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere ortsübliche Zeichen als abgesperrt bezeichnet find.
Snìm. sekr. Schmidt: Tyto výmìry trestní mají se zdvojnásobnit, když dobytek zúmyslnì k vùli pastvì na cizí pozemek hnán byl aneb když pøestupek roèního èasu (§. 7, který se teprvé uspoøádá) se spáchal. Pokuta nech se také zdvojnásobní, když pøestupek byl spáchán na vzdìlaných polích, zahradách, vinicích, na mokrých aneb prùlomných lukách, aneb na takových pozemcích, kteréž ohražením, tabulkami zapovídacími aneb jinými znameními v místì obvyklými co uzavøené jsou poznamenány.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Nun kommt der übrige Theil des §. 13. Er lautet:
Die Uebertretung des §. 3 lit. a) und b) ist, wenn sie durch unbefugtes Gehen ober Lagern begangen wurde, an jeder Person mit 50 kr., wenn sie aber durch unbefugtes Reiten oder Fahren verübt wurde, mit einem 'Gulden von jedem Stück
Trag- oder Zugthier, dann die im §. 3 lit. f) bezeichnete Beschadigung von Bäumen ober Nutzungssträuchern am Stamme mit zwei Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Abstreifen von Laub, sowie das Abbrechen oder sonstige Verletzen von Aesten, Zweigen, Blüthen oder Früchten mit einem Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Ausreißen von Baumpfählen mit einem Gulden für jeden Pfahl zu bestrafen.
Bei Eintritt besonders rücksichtswürdiger Umstände kann auch auf geringere Einzelnbeträge, jedoch nicht auf weniger als auf die Hälfte des gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden.
In keinem Falle darf die aus der Summe der Einzelnbetrage sich ergebende Geldstrafe für denselben Straffall den Gesammtbetrag von 40 Gulden überschreiten.
Snìm. sekr. Schmidt: Pøestupek §. 3. lit. a) a b), byl-li spáchán nedovoleným chozením aneb ležením, budiž trestán na každé osobì 50 krejcary; byl-li však spáchán nedovoleným jezdìním koòmo nebo vozem, jedním zlatým za každe dobytèe nosné nebo tažné, pak poškození stromù nebo keøù požiteèných na kmenu v §. 3. lit. f) naznaèené dvìma zlatými za každý strom neb keø, oškubání listí, jakož i zlomem aneb jiné poškození vìtví, ratolestí, kvìtu aneb ovoce jedním zlatým za každý strom neb keø, vytrhnutí kùlù u stromù jedním zlatým za každý kùl.
Nasvìdèují-li okolnosti obzvláštního ohledu zasluhující, lze také uložiti menší èástky, avšak ne menší než polovice zákonité výmìry tìchto èástek obnáší.
Nikdy nesmí však penìžitá pokuta z úhrnu jednotlivých èástek vzešlá za tentýž èin úhrnou èástku 40 zlatých pøekroèiti.
Nejv. zems. marš.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Berichterstatter Lehmann: S. 14.
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute ober Hirten in Folge mangelhaften Auftrages ober Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber, ohne Unterschieb ob die genannten Personen selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurden oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit demselben Geldbetrage zu bestrafen, welcher auf die von diesen Personen begangene Uibertretung gesetzt ist.
Diese Bestimmung hat namentlich auch bann Anwendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht genau bekannt gegeben würden.