Sobota 1. května 1875

Außerdem haftet für den zugefügten Schaden der Auftraggeber nach Maßgabe des §. 1315 des allg. bürgl. Gesetzbuches.

Sněm. sekr. Schmidt:

§. 14.

Byl-li pych polní dětmi, čeledí aneb pasáky tím spáchán, že jim bylo dáno chybné nařízení aneb že nejsou spůsobilí nařízení řádně provésti, má se ten, kdož byl nařízení dal, bez rozdílu, zdali s jmenovanými osobami řízení trestní zavedeno bylo či nic, pro opomenutí povinné péče toutéž peněžitou pokutou potrestati, kterouž se trestá přestupek, jehož se dotčené osoby byly dopustily.

Ustanovení tohoto nechať se také použije, když pasákům meze místa, kde se pásti smí, podrobně oznámeny nebyly.

Kromě toho ručí za učiněnou škodu ten, kdož to nařídil, vedle §. 1315 obč. zák.

Nejv. zems. marš.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Der Herr Abg Jahnel hat das Wort.

Abg. Jahnel: Ich erlaube mir bei §. 14 eine stylistische Aenderung zu beantragen, von der ich voraussetzen darf, daß mit ihr der Herr Berichterstatter im Namen der Kommission sich konformiren könnte.

Es heißt in diesem Paragraph:

Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten in Folge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit den Auftrag ordnungsmäßig zu voll-ziehen begangen wird u. s. w. Ich muß gestehen, daß mich diese Worte, als ich den Absatz zum erstenmale "las, etwas verdutzten. ES kam mir vor, als ob es sich um einen mangelhaften Auftrag zum Feldfrevel oder um die Unfähigkeit einen mangelhaft aufgetragenen Feldfrevel ordnungsmäßig zu vollziehen handelte. (Heiterkeit. )

Und ich würde also mir erlauben dafür die Worte zu fetzen:

Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten anläßlich einer ihnen mangelhaft aufgetragenen Verrichtung oder der Unfähigkeit diese Verrichtung ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, u. s. w.

In der zweiten Alinea würde das deutsche Wort "würden" durch "wurden" zu ersetzen sein.

Oberstlandmarschall: Es wird mir versichert, daß im böhmischen Texte diese Unklarheit nicht vorliegt, daß eine Verwechslung nich stattfinden könnte. ES wird daher nur im Deutschen zu andern sein. Was den zweiten Antrag des Hrn. Abgeordneten betrifft, statt des Wortes "würden" "wurden" zu fetzen, gibt der Herr Berichterstatter zu, daß dies ein Druckfehler ist.

Der Antrag", welchen Hr. Jahnel stellt, lautet zum 1. Alinea:

"Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten anläßlich einer ihnen mangelhaft

aufgetragenen Verrichtung, oder in Folge der Unfähigkeit, diese Verrichtung ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, x. " den übrigen Text des Alinea 1.

Sněm. sekr. Schmidt:

§. 14. Byl-li pych polní dětmi, čeledí aneb pasáky tím spáchán, že jim bylo dáno chybné nařízení aneb že nejsou spůsobilí nařízení řádně provésti, má se ten, a t. d.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří podporují ten návrh, račte pozdvihnouti ruku. (Stane se.

Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu dem vorliegenden §. das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Lehmann: Was die Abänderung des §. 14 im 1. Absatze anbelangt, den der Herr Abg. Jahuel stellt, so scheint er mir nicht so wesentlicher Natur zu sein und ich für meine Person bin nicht berechtigt, im Namen der Kommission auf Annahme Seines Abanderungsantrages zu beantragen. Ich muß daher ersuchen im Namen der Kommission den §. 14, wie er eben gelautet, anzunehmen.

Oberstlandmarschall: In der Abstimmung geht der Antrag des Abg. Jahnel voraus. Derselbe lautet zum ersten Alinea: Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten anläßlich einer ihnen mangelhaft aufgetragenen Verrichtung, oder in Folge der Unfähigkeit, diese Verrichtung ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied, ob die genannten Personen selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurden ober nicht, wegen unterlassener pftichtmäßiger Obsorge mit demselben Geldbetrage zu bestrafen, welcher auf die von diesen Personen begangene Uibertretung gesetzt ist.

Sněm. sekr. Schmidt:

Byl-li pych polní dětmi, čeledí aneb pasáky tím spáchán, že jim bylo dáno chybné nařízení aneb že nejsou spůsobilí nařízení řádně provésti, má se ten, kdož byl nařízení dal, bez rozdílu, zdali s jmenovanými osobami řízení trestní zavedeno bylo čili nic, pro opomenutí povinné péče toutéž peněžitou pokutou potrestati, kterouž se trestá přestupek, jehož se dotčené osoby byly dopustily.

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht.

Stane se. )

Er ist angenommen. Der zweite Theil des §. lautet nach dem Antrage der Kommission:

Diese Bestimmung hat namentlich auch dann Anwendung zu finden, Wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht genau bekannt gegeben wurden. Außerdem haftet für den zugefügten Schaden der Auftraggeber nach Maßgabe des §. 1315 des allg. bürg. Gesetzbuches.

Sněm. sekr. Schmidt:

Ustanovení tohoto nechať se také použije, když pasákům meze místa, kde se pásti smí, podrobně oznámeny nebyly. Kromě toho ručí za učiněnou škodu ten, kdož to nařídil, vedle §. 1315 obč. zák.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se.

Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Lehmann:

§. 15.

Der Feldfrevler hat, abgesehen von der verwirkten Strafe, jedenfalls für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten.

Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach Maßgabe der §§. 1301 und 1302 des allgem. bürg. Gesetzbuches.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 15.

Pachatel polního pychu má, nehledě k trestu, jemuž propadl, povždy spůsobenou škodu nahraditi.

Spáchá-li více osob polní pych, ručí každá z nich za spůsobenou škodu podle ustanovení §§. 1301 a 1302 obč. zák.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.

(Stane se.

Geschieht. )

Angenommen. Ref. Lehmann:

III. Vom Feldschußpersonale. §. 16.

Zum Schutze des Feldgutes gegen Feldfrevel sind Feldhüter (Flurwächter) zu bestellen und als solche in Eid zu nehmen.

In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein gemeinschaftliches beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen.

Die Kosten für das von der Gemeinde bestellte Feldschutzpersonale sind im Sinne der Gemeindeordnung von den Besitzern der seiner Uiberwachung anvertrauten Grundstücke nach Maßgabe ihrer Grundsteuer zu tragen. Die Gemeinden können hiebei auch jene Feldhüter für das gestimmte Gemeindegebiet bestellen, welche bereits von einzelnen Besitzern als solche aufgenommen sind.

Mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde können zwei oder auch mehrere Gemeinden für die innerhalb ihrer Gemarkungen zu beaufsichtigenden Grundstücke einen gemeinschaftlichen Feldhüter bestellen, insoferne damit der beabsichtigte Schutz des Feldgutes genügend gesichert erscheint.

Die politische Bezirksbehörde kann nach Einvernehmung des Bezirksausschuß es jene Gemeinden, hinsichtlich welcher nach den örtlichen oder Sonstigen Verhältnissen die Bestellung eines Gemeinde-Feldschutzpersonales sich für die Sicherung des Feldgutes als entbehrlich darstellt, von dieser Bestellung entweder für das ganze Gemeindegebiet oder für einen bestimmten Theil desselben auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entheben.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort?

Abg. Dr. Roser: In der zweiten Alinea heißt es:

In der Regel ist jede Gemeinde verpachtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein gemeinschaftliches beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen.

Ich finde nun dieses "gemeinschaftliches" ganz überstüßig und es paßt gar nicht zu dem Worte "Gemeinde"; denn das Markmal des Begriffs "Gemeinschaftlichkeit" ist gewiß Mehrzahl Hier ist aber "jede Gemeinde"; es müßte heißen "alle Gemeinden oder mehrere Gemeinden". Ich beantrage daher, das Wort "gemeinschaftliches" wegzulassen, daß es blos heißt:

"In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen".

(Uiberreicht seinen Antrag. )

Oberstlandmaschall: Der Antrag des Herrn Dr. Roser lautet: Für das 2. Alinea sei folgende Stylisirung zu beschließen:

In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen.

Sněm. sekr. Schmidt: Pan dr. Roser navrhuje, aby druhý odst. §. 16. zněl:

Z pravidla jest každá ohec povinna, pro pozemky v obvodu svém ležící a k polnímu majetku náležející, personál přísahou zavázaný k ochraně polního majetku v přiměřeném počtu ustanoviti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruku.

Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Pan dr. Trojan má slovo.

Abg. Dr. Trojan: Ich beantrage, den dritten Absatz dieses §. ganz auszulassen; dessen Inhalt enthält eine Interpretation des Gemeindegesetzes in einer bedenklichen Weise. Es wird nämlich hier vorgeschlagen, daß das Personale durch eine besondere Konkurrenz von den Besitzern der seiner Uiberwachung anvertranten Grundstücke nach der Grundsteuer besoldet und erhalten werde, wie es da heißt, "im Sinne der Gemeindeordnung", welche bei uns in Böhmen besteht. Ich fasse die Gemeindeordnung nicht so auf; diese Bestimmung, wie sie hier vorliegt, wäre um so bedenklicher, als im weiteren Verlaufe der Gesetzesvorlage Ausnahme zugelassen werden wollen, welche den ganzen Zweck des Feldschutzes und der Eigenthumssicherheit gefährden würden.

Ich bemerke vor Allem, daß die Ortspolizei, die Pflicht der Gemeinde für die Sicherheit der Person, des Eigenthums innerhalb des ganzen Umkreises der Gemeinde zu Sorgen, eine gemeinschaftliche, ungetheilte Angelegenheit der Gemeinde ist; ich beziehe mich da auf §. 28 der Gemeindeordnung Abf. 2, dann auf §. 36 u. s. w.

Meine Herren! Wenn wir die Obsorge für die Ortspolizei nach verschiedenen Kategorien eintheilen wollten, wie viel Arten der Umlagen gäbe es da in jeder Gemeinde? Ich frage vor Allem, wenn die Gemeinde hinreichendes Vermögen besitzt, um die präliminarmäßigen Auslagen aus dem regelmäßigen Gemeindeeinkommen, aus den Einkünsten des Stammvermögens zu decken, wer zweifelt da, daß die Gemeinde das Recht und die Pflicht habe, sowohl die Nachtwächter für den Ort, als auch die Feldhüter aus diesen Einkünften ohne alle Umlage zu erhalten und zu besolden? Wenn es in dem Falle wahr ist, so ist es gewiß auch war, daß alle derlei Präliminaranliegen der Gemeinde regelmäßig nach dem Gesetze auch- dann gleichmäßig umzulegen find, wenn ein Ausfall in den nothwendigen Erfordernissen sich findet. Es liegt also nicht im Sinne der Gemeindeordnung, wenn man jetzt eine Abtheilung der öffentlichen Hüter, der Feldhüter nach einem besonderen Modus umlegen will. Es verstößt auch gegen die Regel der Gemeindeordnung, welche im §. 80 enthalten ist, wo es heißt, daß es Regel sei, die Gemeindebedürfnisse, so weit sie durch Umlagen zu decken sind, gleichmäßig auf alle direkten Steuern in der Ortsgemeinde umzulegen sind; dies ist auch ganz natürlich. Wenn die Nacht- u. sonstigen Wächtet des Ortes, also die Ortspolizei, in den Städten auch die Polizeimänner aus der Gemeindekassa ohne unterschied besoldet werden, welchen obliegt, auch die eingeheimsten Früchte von allen Grundstücken mit zu bewachen, ebenso alle Einkünfte und Schätze der darin wohnenden Menschen gleichwie die perfönliche Sicherheit dieser selbst, u. Niemand kann sagen, es sollen etwa nur die Häuser berücksichtigt, nur deren Besitzer bei Ausbringung der diesfälligen Auslagen in Anspruch genommen werden; ebenso

ist es auch mit der Feldpolizei zu halten. Wie die Grundbesitzer zur Stadtpolizei oder Ortspolizei im Falle einer Umlage nach der Steuer beizutragen verpflichtet sind, so ist es auch umgekehrt billig und gerecht, daß kein Unterschied gemacht werde, wenn es sich um die Sicherheit außerhalb der Gemeindehäuser aber innerhalb des Umfanges des GemeindeGebietes handelt. Ich glaube also, daß es eine irrige Auslegung der Gemeindeordnung wäre, welche im 3. Absatze dieses §. angetragen wird, und es würde zugleich den ganzen Zweck vereiteln, wenn dieser Absatz so angenommen würde, wie er hier gedruckt vor der Kommission vorgelegt ist.

Wir haben heute wohl nicht die Absicht und nicht den Beruf, in die Gemeindeordnung einzugehen, eine authentische Interpretation der dortigen Bestimmungen zu veranlassen. Darum lassen wir diese Hinweisung aus, und es wird genügen, wenn es dann heißt: "In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein gemeinschaftliches beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen", so versteht sich von selbst, daß die Gemeinde dann für die Entlohnung des Schutzpersonales aus ordnungsmäßige Weile zu Sorgen hat. Es bedarf hier keiner Bestimmung mehr.

In dem 4. und 5. Absatze kommen Ausnahmen vor, welche ganz gut zu dem zweiten Absatze passen, wo von der Regel die Rede ist; nach der Regel kommen die Ausnahmen Ich stelle also den Antrag, daß über die Bestimmungen des §. 16, wie er vorliegt, abgefondert abgestimmt werde, damit ich und Diejenigen, welche meine Ansicht theilen, gegen diesen Absatz stimmen können.

Oberstlandmarschall: Abg. Hr. Pfeiffer hat das Wort.

Abg. Pfeiffer: Ich muß den Ansichten des geehrten Hrn. Vorredners widersprechen und bin der Meinung, daß das Alinea 3 dieses § vollkommen richtig ist; denn es ist hier der §. 78 der Gem. -Ord. maßgebend, welcher sagt: insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, find die Auslagen, welche blos das Interesse einzelner Klaffen der Gemeindemitglieder betreffen, eigens umzulegen. "

Ich muß da erwähnen, wie kämen die Industriellen in industriereichen Gegenden dazu, daß sie auch für die Flurheger zahlen sollten. Die Grundeigenthümer, wenn Sie den Schutz beanspruchen, sollen nach diesem §. die Umlage zahlen; die Industriellen haben dagen wieder andere Auslagen; es ist also § 78 maßgebend und nicht der §. 80 der G. -Ordg., den der geehrte Hr. Vorredner als richtig hiezu angewendet wissen wollte.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Trojan: Der 8. 78 G. -O. paßt hier offenbar nicht, denn dieser §. handelt allerdings von Sonderauslagen, welche blos das Interesse einzelner

Klaffen oder blos einer Abtheilung der Gemeinde oder einzelner Besitzer betreffen, wie z. B. (es sind in jenem Gesetze gleich Beispiele angeführt) die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, der Abzugsgräben und dergl.; aber ist denn die Ortssicherheit eine einzelne Angelegenheit, das heißt die Angelegenheit blos einiger Bewohner oder einer einzelnen Klaffe? Nein.

Meine Herren 1 Die Ortspolizei, das ist die gesetzmäßige Verpflichtung der Gemeinde, für die öffentliche Sicherheit des Eigenthums und der Person zu sorgen, ist eine gemeinsame Angelegenheit der ganzen Gemeinde und zwar innerhalb des ganzen Umfanges der Gemeinde. - Das wäre schlimm, wenn man die Interessen so sondern wollte.

Ich sagte schon vorhin, ich nehme Niemanden, auch die Großgrundbesitzer nicht aus, wenn es sich z. B. um die Nachtwächter handelt, die dem Industriellen, Fabrikanten u. dgl. Häuser, Magazine, Vorräthe bewachen, der aber vielleicht einen weit geringeren Beitrag für den Fall der Umlage ans die Ortspolizei, auf die Nachtwächter, auf die Stadtpolizei x. leistet, als mancher Grundbesitzer, der vielleicht gar kein Haus im Orte hat; der muß also beitragen und das ganz mit Recht, weil man ja das Interesse der öffentlichen Sicherheit überhaupt nicht sondern kann; kann nicht den Industriellen extra, den Hausbesitzer extra, den Handelsnann und Gewerbsmann extra und den Grundbesitzer auch extra behandeln, dann dürfen wir aber auch die Grundbesitzer in diesem Anliegen nicht anders behandeln. Meine Herren, wozu sonst sind die Ortschaften und Gemeinden geschaffen, als um solche gemeinschaftliche Interessen, vor Allem die gesicherte Existenz zu erreichen.

Ich wiederhole, ich will jetzt nicht präindicirt haben, ich will nicht, daß wir aus diesem Anlasse in eine authentische Interpretation des Gemeindegesetzes eingehen, um gewisfermaßen einzuschmuggeln eine Bestimmung, - die hier ganz überflüssig ist und eigentlich in die Gemeindeordnung gehört. Ueberlassen wir es hier also speziellen Entscheidungen, ob es so oder anders im Sinne der Gemeindeordnung liege. Nach meiner Uiberzeugung ist es eine ungetheilte gemeinsame Angelegenheit der ganzen Gemeinde ohne Unterschied des Besitzes.

Ich mache den Hrn. Vorredner aufmerksam, er möge erwägen, ob er etwas dagen habe, wenn das Gemeindeeinkommen ohne Umlagen auslange, für die allgemeine Sicherheit der Gemeinde zu forgen, ob er etwas entgegen haben könnte, wenn die Gemeinde beschließt, daß sowohl die Nachtwächter, Ortswächter, als auch die Feldhüter aus den Gemeinderenten bezahlt "werden, d. h. aus dem regelmäßigen Einkommen?

Ich bitte nur den §. 36 G. -Ordg. aufzuschlagen. Dort heißt es, daß die Gemeinde-Vertretung verpflichtet ist, alle Auslagen für die Ortssicherheit (Ortspolizei) zu bewilligen, beizuschaffen. Es ist da kein Unterschied zwischen dem

inneren und äußeren Forum der Ortsgemeinde gemacht.

Der §. 36 lautet wörtlich: "Der Ausschuß ist verpflichtet, für Anstalten und Einrichtungen (das sind auch die Hüter und zwar für den Ort und außerhalb des OrteS), die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unternehmung verantwortlich. " Da ist kein Unterschied und wo das Gesetz nicht unterscheidet, soll man nicht unterscheiden. Also um einer Schwierigkeit hier zu begegnen und kein ungerechtes Präindic zu Schaffen, welches das Land Sehr gefährden würde und nach meiner Ueberzeugung auch den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit widerstrebt, meine ich, daß wir den Absatz 3 ganz weglassen sollen, der ohnehin ganz überflüssig ist. Es genügt hier im Feldschutz-Gesetze blos anzuordnen, daß Die Gemeinde verpflichtet fei, Feldhüter zu bestellen. Wie sie selbe versorgt ober bezahlt, ist Sache der Gemeinde nach der Gemeindeordnung. Wir brauchen es hier nicht näher zu erläutern,

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Alter hat das Wort. -

Dr. Alter: Ich glaube den Aeußerungen des Hrn. Vorredners entgegen treten zu sollen. Ich thue dies diesmal mit einiger Befangenheit, weil, wenn er in seiner Auslegung der Gemeindeordnung Recht hat, ich mich allerdings mancher Sünden dann Schuldig fühlen werde, die ich als Gemeindereferent begangen habe.

Ich habe thatfächlich die §§. 79 und 80 der Gemeindeordnung so anwenden zu müssen vermeint, wie sie der Hr. Abg. Pfeiffer ausgelegt hat. Der Hr. Abg. Dr. Trojan hätte meines Erachtens mit seinen Argumenten Recht, wenn erwiesen wäre, odererweisbar wäre, daß der Feldhüter ein Organ der allgemeinen, öffentlichen Sicherheit fei. Nach §. 28 der Gemeindeordnung Absatz 2 wäre daran allerdings gar kein Zweifel, daß die Auslagen für den Feldhüter Solche Auslagen find, welche nach § 80 der Gemeindeordnung zur Bedeckung kommen. Allein diese Voraussetzung scheint mir eben nicht richtig zu sein. Der Feldhüter soll nicht ein Organ ber allgemeinen öffentlichen- Sicherheit sein, auch nicht nach diesem Gesetzentwurfe. Denn m. H., Sie geben in der nächsten Folge dann Bestimmungen, welche die Competenz dieses Organes wesentlich einschränken und zwar auf einen bestimmten Zweck und auf ein ganz bestimmtes Gebiet beschränken. In beiden Richtungen liegt also ein ganz gewaltiger Unterschied vor gegen jene Organe, welche für die allgemeine Sicherheit von Gemeinbewegen zu bestellen sein werden. Uibt der Feldhüter feine Pflicht, dann wird er in den Seltensten Fällen in die Lage kommen, den Anforderungen, welche §. 28 ad 2 an die Gemeinde stellt, genügen zu können und unter allen Umständen wird die öffentliche Sicherheit jedenfalls noch die Aufstellung besonderer Organe bedürfen.

Sollte jedoch eine Vereinigung beider Aktionen im Interesse der Gemeinde gelegen und möglich

Sein, nun dann wird sich ja, wie dies sonst in ähnlichen Fällen schon geschehen ist, " der richtige Ausgleich finden lassen. Aber an und für sich so halte ich dafür, kann man den Grundsatz nicht aufnehmen, daß der Feldhüter als ein Organ der öffentlichen Sicherheit zu betrachten sei. Ich bitte die Herren um die Bestimmungen, welche dann im §. 21 bezüglich der Competenz dieser Organe getroffen werden, des Näheren in Betrachtung zu ziehen und Sie werden sich überzeugen, daß es sich bann thatsächlich um ein Organ handelt, für welches nach dem Wortlaute des §. 78 der Aufwand von den Interessenten zu tragen ist.

Nejv. marš. zem.: Pan Dr. Nittinger má slovo.

Dr. Nittinger: Já se musím přidati také k návrhu a náhledu p. Dra. Trojana. Račte pánové povážiti, že, se zde jedná hlavně o obce venkovské; o obce, které tvoří právě tu nejhlavnější část obcí, vůbec tohoto království. K nim tedy hlavní musíme bráti zřetel. Co jest ale, pánové, vůbec ve venkovských obcích hlavním pramenem výživy, co jest hlavním základem blahobytu občanstva? Zajisté nikdo neupře, že jest to hlavně hospodářství polní, a že tedy policie polní jest také to hlavní, čím se tam policie místní zabývati má. Já připomínám, pánové, že obecní jmění venkovských obcí vzalo vznik svůj odtud, že původně bylo společně všem obyvatelům obce, kteří později rozdělili je v jednotlivé částky a jistou část zůstavili společnou právě k těm účelům společným, které obecní řád obcím za povinnost ukládá. Kdyby pánové, měl býti přijmut návrh komise, tedy by majitelé pozemků v obcích venkovských, jimžto vlastně původně náleží jmění obecní, z kterého od jakživa platili výlohy na policii polní, byli nuceni, nyní repartovati mezi sebou vydání tato. Připomínám, pánové, že by to zajisté velmi zlou krev mezi obyvatelstvem venkovským způsobilo, neboť bylo by to novým břemenem k těm novým břemenům, která bez toho venkovské obyvatele tíží. Právě rolník a vůbec majitel pozemků jest ten, který největší břemena nésti musí, poněvadž majetek jeho jest zřejmý a podléhá daním v mnohem větší míře, než majetek občanů jiných, kteří spíše jej zatajiti mohou. Nebylo by tedy dobře, pánové, kdybyste opět novým břemenem chtěli jej ztížiti a to zvláště proto, poněvadž jak mám pevně za to, jest spravedlivo, aby přede vším stráže z obecního jmění jmenovitě ve venkovských obcích se ustanovovaly a všichni na ně přispívali.

Poměry městské nemohou zde býti žádným měřítkem, ale i kdyby k poměrům městským přihlížeti se mělo, tedy připomínám, že na př. i tam obci přispívá majitel pozemků na př. na osvětlení ulic, veřejných míst atd., kdežto jeho role nikdo neosvětluje. Tedy, pánové, přimlou-

vám. se ještě jednou vřele za přijetí návrhu p. Dra. Trojana.

Oberstlandmarschall: Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Meine Herren, ich kann die Argumente, welche Hr. Dr. Nittinger zur Unterstützung des Antrages des Hrn. Dr. Trojan gebraucht hat, nicht gelten lassen.

Herr Dr. Nittinger ging von der Construirung der Gemeinde, von ihrem Entstehen ans und fußend auf der Behauptung und Ansicht, daß ursprünglich überhaupt die Gemeinsamkeit des Eigenthums das Princip der Gemeinde war, glaubte er repliciren zu können, daß nunmehr auch die Auslagen, welche für dieses ehedem gemeinsame Eigenthum nothwendig geworden sind, gemeinsame sein sollen.

Nun ich will über diese Construirung der Gemeinden, über die Anrufung der Markgenossenschaft, die wohl historisch ist, nicht sprechen. Aber gewiß ist, daß sich die Verhältnisse heute vollständig geändert haben. Damals stand die Sacht auch so, daß diese Besitzer des Gesammteigenthums auch die Gemeindeauslagen allein getragen haben. Heute steht die Sache nicht mehr auf diesem Standpunkte. Diese ursprünglichen Alleinbesitzer der Mark tragen nur perzentmäßig zu den Auslagen der GesammtGemeinde bei und sind in der Regel dahin gekommen, daß sie dasjenige, was früher Gemeindeeigenthum, Gesammteigenthum gewesen war, heute als ein durch die Bestimmungen des §. 70 der Gemeindeordnung gedrücktes Sondereigenthum benützen.

Ich glaube also nicht, daß das Argument des geehrten Vorredners dafür ins Feld geführt werben kann, baß Auslagen, wie die in Rede stehende, ans die Gelammtheit der Bewohner einer Gemeinde vertheilt werden soll.

Wenn die Flurwächter wirklich einzig und allein die Organe der Gemeindepolizei wären und sein sollten, dann, meine Herren, konnten ja jene Bestimmungen, die ich citirt habe und die in der nächsten Folge kommen, gar nicht weiter getroffen werben, da es doch nicht angehen kann, daß ein öffentliches Sicherheitsorgan, ein Organ, welches beauftragt sein soll, in dem ganzen Umfange einer Gemeinde für die öffentliche Sicherheit zu sorgen, von Privaten aufgestellt werden kann. Das kann aber und soll nach dem Gesetze zulässig erscheinen und ich glaube, baß dadurch am besten gekennzeichnet ist, daß es sich um ein Organ handelt, welches zunächst bestimmten Interessen zu dienen hat und zwar im beschränkten Umfange.

Ich glaube also, wir würden aus dem Rahmen der Gemeindeordnung heraus treten, wollten wir jenen Argumenten beistimmen, welche wir bisher gehört haben.

Ich hätte vielleicht früher für den Antrag des Herrn Dr. Trojan gestimmt, weil mir es wenigstens nicht zweifelhaft war, daß in einem streitigen Falle die Gemeindeordnung jene Anwendung- zu

finden haben werbe, welche auszuführen ich mir erlaubt habe.

Nachdem aber nunmehr die Frage wirklich in Zweifel gezogen wurde, dann erübrigt gar nichts, als daß man jenen Absatz, den die Commissien, zunächst nach meiner Ansicht nicht nothwendiger Weise aufgenommen hat, jetzt beibehält.

Graf M a n n s f e l d: Die Berufung auf das Gemeindegesetz ist bereits so erschöpfend dargestellt worden, daß ich verzichte, die Angelegenheit von dieser Seite zu beleuchten. Was vorzugsweise die Einwendung des Herrn Dr. Nittinger betrifft, die dahin ging, soweit ich verstanden habe, daß neuerliche Belastungen des Grundbesitzers, welcher ohnehin genug zu tragen hat, außerordentliche Mißstimmung erregen würde, bemerke ich, daß die Obsorge für Feldhüter, d. h. die Sorge um das Feldgut zunächst die allereigendste Angelegenheit der betreffenden Besitzer ist.

Herr Dr. Nittinger hat da den Schluß gezogen. Daß es billig wäre, diese Auslagen auf die Gesammtheit zu überwälzen; dem entgegen erlaube mir der h. Landtag darauf aufmerksam zu machen, daß 1/3 des Landes mit Wald bestockt ist, auf welchen also das Gesetz gar keine Anwendung findet, welchem keinerlei Vortheil aus dem Flurgesetze erwächst.

Da aber der Waldgrund in der Form von Gemeindezuschlägen zur Bedeckung von Gemeindeerfordernissen herbeigezogen wird, so würde nach dem Antrage des Herrn Dr. Nittinger 1/3 des Landes jene Kosten mittragen; welche nur den andern 0/3 einen Vortheil bringen.

ES ist nicht genug an dem, es bleiben nicht 2/3 übrig, denn ein sehr namhaster Theil der Besitzer werden ihre eigenen Feldhüter auf eigene Kosten zahlen, diese werden aber (sollten die Feldhüter durch Gemeindeumlagen gebeckt werden) zu bereu Erhaltung herbeigezogen, und haben nicht nur das Vergnügen ihre eigenen zu zahlen, sondern auch noch den andern die Feldhüter zu zahlen. Aus diesen mir sehr einleuchtenden und sehr einfach scheinenden Gründen werde ich unbedingt für den Commissionsantrag stimmen.

"Oberstlandmarschall: Herr Dr. Sladkovský hat das Wort.

Dr. Sladkovský: Meine Herren, ich fühle mich zwar am allerwenigsten berufen in Angelegenheiten des Feldschutzes mir ein maßgebendes Urtheil heraus zu nehmen, allein den Ansichten beider meiner politischen Freunde, die ste hier entwickelt haben, muß ich denn doch entgegentreten und zwar nicht als Verteidiger - der Großindustriellen oder der Industriellen überhaupt, sondern als Verteidiger ber armen, besitzlosen Klasse. Meine Herren, die Sprache des ganzen Gesetzes, um das es sich hier handelt, ist offenbar gegen diese Klasse gerichtet, ich will nicht sagen, aus nicht stichhältigen Gründen, aber das ist ein Faktum, daß es wirklich gegen diese Klasse gerichtet ist u. zw. dahin geht, damit für künftighin dafür gesorgt sei, daß diese Klasse

ja nicht an Den Grashalmen, ja nicht an den Kornähren rühren dürfte. (Bravo!)

Und nun, meine Herren, soll durch den Antrag dieser Herren Dr. Trojan und Nittinger dieselbe Klasse auch noch dazu beigezogen werden, den Feldhüter, der gegen sie bestellt werden soll, auch mitzuzahlen, das finde ich doch nicht in Ordnung (Heiterkeit), "denn es geht freilich nicht direkt darauf los, daß sie mit beisteuern sollen, aber wenn der Feldhüter aus allgemeinem Gemeindevermögen bestritten wird, wohin wird man dann kommen, wenn durch die Bestreitung eben dieser Auslagen für andere Auslagen das Gemeindevermögen nicht mehr hinreicht. Dann muß natürlich die ganze Gemeinde Umlagen ausschreiben und dann werden die Häusler, welche nicht einen Mehen, nicht ein kleines Stück Feld haben, auch dazu beitragen müssen zu diesem Feldhüter, der etwas hütet, wovon sie nichts haben und gar nichts besitzen, das scheint mir, wäre äußerst unbillig und ich glaube, daß in dieser Beziehung der Antrag dieser beiden Herren durchaus nicht zu verfechten ist. Aus diesen Gründen werde ich auch für den Antrag der Kommission stimmen. Es wäre vielleicht, wenn Dr. Trojan überhaupt Befürchtungen hegt, daß durch diesen Absatz, um den es sich handelt, irgend etwas in die Gemeindeordnung, wie er gemeint hat, hier eingeschmuggelt wird, was nicht darin ist, die Folge davon, daß man die Worte im Sinne der Gemeindeordnung vielleicht auslassen könnte, denn die sind dort nicht nothwendig, sie könnten überhaupt heißen, daß die Auslagen hiefür nach der Steuer von denjenigen zu bestreiten sind, welche aber Besitzer der zu hütenden und beaufsichtigenden Felder sind. Wenn das belieben sollte, so könnte vielleicht dann insoweit der Befürchtung des Herrn Dr. Trojan willfahrt werden, daß dieses hier ausgelassen wird, aber ich glaube auch, wenn diese Worte darin bleiben, so ist in die Gemeindeordnung damit nichts eingeschmuggelt, und im Gegentheil würde man in die Gemeindeordnung etwas einschmuggeln, wenn man den Grundbesitz für irgend eine Angelegenheit der ganzen Gemeinde erklären wollte, nachdem doch bekannt und nicht bestritten worden ist, daß in der Gemeinde sich eine Menge von Leuten befindet, die keinen Grundbesitz haben. Das glaube' ich, wäre eher eine Einschmuggelung und daher bin ich nochmals dafür, daß dieser Paragraph so belassen werde, wie ihn die Kommission beantragt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Nittinger hat das Wort.

Dr. Nittinger: Aus die Ausführungen der geehrten Herren Vorredner habe ich nur zu erwiedern, daß durch die Ausstellung gemeinschaftlicher Gemeindeorgane für die Flurpolizei der einzelne Grundbesitzer noch der Sorge um seinen Grundbesitz durchaus nicht behoben ist, er wird noch oft in die Lage kommen, feine eigenen Feldhüter bestellen zu müssen, ich mache nur aufmerksam

auf die Gärten zur Zeit, wo das Obst reift, oder wo Erbsen angebaut sind, wenn die Schotten reifen u. f. w. Es ist also hier bloß um eine allgemeine Pflicht zu thun, welche die Gemeinden gegenüber den Grundbesitzern auszuüben haben, sie haben überhaupt die Polizei zu führen, und zu diesem Zwecke müssen sie meiner Ansicht nach auch für die Grundbesitzer Organe haben, also nicht blos die allgemeinen. Das Wettere bleibt natürlich dem Einzelnen überlassen. Es wird auch in der Stadt Niemandem einfallen, daß die Stadtpolizei so zahlreiche Organe haben soll, daß hinter einem jeden Menschen vielleicht noch ein Polizeiorgan steht, soweit geht die Pflicht der Gemeinden nicht, noch weniger in den Landgemeinden.

Wenn weiters gesagt worden ist, daß es ungerecht wäre, wenn auch die Armen auf die Flurwächter beitragen müßten, so halte ich dafür, daß den Armen kein Unrecht geschehen würde, weil sie eben gar keine Steuern zahlen, also auch nichts beizutragen hätten, die Handwerker, welche geringe Steuern zahlen, werden auch gewiß so geringfügige Beiträge zur Erhaltung der Flurwächter zahlen, baß es gar nicht der Rede werth ist und in gar keinem Verhältnisse steht zum anderweitigen Schutz, den sie in der Gemeinde genießen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Herr Dr. Roser gestellt hat zu Alinea 2, lautet: In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein beeibetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen.

Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Antrag des Dr. Trojan lautet, daß Alin. 3 zu entfallen habe.

Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist nicht genügend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo ? (Nikdo. )

Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Hr. Lehmann: Es liegt nur mehr der Antrag des Dr. Roser vor, worin er beantragt, das Wort "gemeinschaftliches" auszulassen. Nachdem seine Fassung nicht wesentlich sich von der des Ausschußes unterscheidet, bin ich nicht, in der Lage, aus seinen Antrag einzugehen, sondern vielmehr den Paragraph, wie er von der Kommission hier vorgelegt ist, anfrecht zu erhalten und dem h. Landtage zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich werde bis über, das Alin. 3 die getrennte Abstimmung vornehmen. Alin. 1 des §. 16 hätte zu lauten:,, Zum Schutze des Feldgutes gegen Feldfrevel sind Feldhüter (Flurwächter) zu bestellen und als solche in Eid zu nehmen.

Sněm. sekr. Schmidt: K ochraně polního majetku proti pychu polnímu mají se polní hlídači (polní strážníci) zříditi a ve vlastnosti této v přísahu vzíti.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Im zweiten Alinea geht der Antrag des Hrn. Dr. Roser jenem der Kommission vor: In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke ein beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Z pravidla jest každá obec povinna, pro pozemky v obvodu svém ležící a k polnímu majetku náležející, personál přísahou zavázaný k ochraně polního majetku v přiméřeném počtu ustanoviti.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Das dritte Alinea hätte zu lauten:

Die Kosten für das von der Gemeinde bestellte Feldschußpersonale sind Sinne der Gemeindeordnung von den Besitzern der seiner Ueberwachung anvertrauten Grundstücke nach Maßgabe ihrer Grundsteuer zu tragen. Die Gemeinden können hiebei auch jene Feldhüter für das gesammte Gemeindegebiet bestellen, welche bereits von einzelnen Besitzern als solche aufgenommen sind.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Náklad na osoby k ochraně polního majetku od obce ustanovené nésti mají podle zřízení obecního držitele pozemků svěřených pod dohled osobám těmto a to podle míry pozemkové daně, kterouž platí. Obce mohou při tom pro veškerý obvod obce zříditi i polní hlídače ty, kteří již od jednotlivých majitelů v službu hlídačskou přijati byli.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Die weiteren Alinea haben keine Anfechtung gefunden.

Sie lauten:

Mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde können zwei oder auch mehrere Gemeinden für die innerhalb ihrer Gemarkungen zu beaufsichtigenden Grundstücke einen gemeinschaftlichen Feldhüter bestellen, insoferne damit der beabsichtigte Schutz des Feldgutes genügend gesichert erscheint.

Die politische Bezirksbehörde kann nach Einvernehmung des Bezirksausschußes jene Gemeinden, hinsichtlich welcher nach den örtlichen oder Sonstigen Verhältnissen die Bestellung eines Gemeinde-Feldschutzpersonales sich für die Sicherung des Feldgutes als entbehrlich darstellt, von dieser Bestellung entweder für das ganze Gemeindegebiet oder für einen bestimmten Theil desselben auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entheben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

S přivolením politického úřadu okresního mohou dvě nebo i více obcí pro pozemky, k nimž v obvodu jejich dohlédati jest, společného hlídače polního ustanoviti, pokud tím obmýšlená ochrana polního majetku dostatečně jest pojištěna.

Politický úřad okresní, slyšev výbor okresní, může obce, v příčině jichž dle místních neb jiných poměrů se nevidí býti potřeba ustanoviti k ochraně polního majetku obecní zřízence, ustanovení tohoto bud pro celý obvod obce, aneb pro jistou čásť obvodu na určitý neb neurčitý čas sprostiti.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Berichterstatter Lehmann: §. 17.

Einzelne oder mehrere Besitzer von zusammen mindestens fünfzig Hektaren (86 9/10 n. ö. Joch) zum Feldgute gehörigen Grundstücken können für dieselben ein eigenes beeidetes Feldschußpersonale bestellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die betreffenden Grundstücke in derselben Gemeinde gelegen sind oder nicht, falls nur ihrer Vereinigung zu einem Uiberwachungs-Komplexe keine örtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Zur Bestellung eines eigenen beeideten Feldschutzpersonales auf einem das obige Ausmaß nicht enthaltenden Grundkomplexe bedarf es einer vorläufigen besonderen Bewilligung der politischen Bezirksbehörde, welche übrigens nur wegen etwaiger, gegen die beabsichtigte Bestellung sprechender triftiger Gründe verweigert werden kann.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 17.

Jednotliví aneb více držitelů souvisících pozemků, kteréž dohromady nejméně padesáte hektarů (869/10 d. r. jiter) činí a k polnímu majetku náležejí, mohou zvláštní zřízence přísahou zavázané pro pozemky tyto ustanoviti, při čemž není žádného rozdílu, zdali pozemky, jichž se týče, v tétéž obci leží či nic, jen když není žádných překážek místních proti tomu, aby se spojily v jeden celek pod dohled postavený.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP