Pátek 30. dubna 1875

Meine Herren, wenn Sie die Strickweide verbieten, so nehmen Sie vielen Hundert Menschen der Landbewölkerung, dem ärmeren Theil, das Leben (Oho! Präs. läutet, bitte den Redner nicht zu unterbrechen). Wenn Sie nicht gestatten, daß der Arme an Rainen weiden darf, so nehmen Sie ihm, ich widerhole es nochmal, das Leben (Oho!)

Abg. Janota: Im 2. Alinea des §. 5vermisse ich die nähere Bestimmung, 'wann die Strickwerde verboten ist, mir scheint, daß überhaupt örtliche Verhältnisse maßgebend sind und ich möchte daher diese Bestimmung dem Gemeindeausschusse überlassen wissen (Oho! oho!) der Gemeindeausschuß wird jedenfalls am besten in der Lage Sein zu beurtheilen, ob und wo die Strickweide zu gestatten ist.

Oberstlandmarschall: Sie haben keinen Antrag gestellt?

Abg. Janota: Nein.

Dr. Trojan: Nur aus Anlaß der Worte des H. Dr. Roser will ich Weniges entgegnen.

Meine Herren, die meisten Landwirthe würden es den Armen gerne gestatten, Wenn sie kämen und sagen: Laßt mich das Gras absicheln oder abschneiden. Ja das würden sie gestatten. Dann könnten jene nicht klagen, daß sie nicht leben können, obschon wohl auch zu bedenken ist, daß eigentlich Niemand ein Vieh halten soll, welches ans Eigenem zu ernähren er außer Stande ist; sonst aber von Fremden Sein Vieh ernähren zu wollen, das ist doch nicht recht!

Ich Spreche aus eigener Erfahrung, ich bin im kleinen Grundbesitze geboren und kenne die Verhältnisse desselben. Die meisten Landwirthe würden ohne weiters z. B. dem Häusler gestatten: Sichle dir das Gras auf dem oder jenem Feldraine ab, oder namentlich auf unebenem schmalen Raine (die breiten find in unserem Lande längst verschwunden) eine Kuh geschweige denn gleich zu zweien hinführen und dort weiden zu lassen.

Das wird kein Landwirth um schweres Geld gestatten, nicht bloß um des Schadenswillen sondern es veiletzt auch sein Gemüth, Seine Ordnungsliebe, Wenn er seine Mühe, seinen Aufwand vernichtet, geradezu geschändet sieht durch solche Devastationen.

Ich sage Jhnen, auf eine Klafter finden Sie vom Vieh das Getreide zusammengetreten und vernichtet. Wenn solche Feld-Streifen überhaupt nicht viele Klafter Breite betragen, haben Sie auf jeder Seite einen solchen Streifen, was soll der Eigenthümer dazu sagen?

Ich will den Armen unterstützen, aber nicht auf fremde Kosten und auf eine demoralisirende Art und demoralisirend wirkt das Abweiden fremder Felder.

. Oberstlandmarschall: H. Freiherr Friedrich v. Riefe hat da« Wort.

Abg. Friedr. Freih. Riese-Stallburg: Hoher Landtag!

Nachdem der h. Landtag den Landwirth sehr häufig mit Zuschlägen belastet, so muß er auch für den Schutz des Feldbaues Sorge tragen; und gerade die Strickweide ist eine der Schädlichsten Eingriffe in den Feldbau. In neuester Zeit hat besonders die Strickweide mit Ziegen so überhand genommen, daß sie nicht nur den Feldbau, Sondern auch den Waldbau Schädigt. Nach statistischen Erhebungen, die ich pflegen ließ, haben auch die Ziegen (und die Ziegen, die am Stricke weiden, werden meist von den ärmsten Leuten gehalten) in den Jahren 1870-1873 um 76. 000 in Böhmen zugenommen.

Meine Herren, das beweist, wie dieser schädliche Einfluß der Strickweide immer mehr und mehr um sich greift. Ich bitte den h. Landtag, dieser stetigen Zunahme der Strickweide zu steuern.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

Die Debatte ist geschloffen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Abg. Lehmann: Wenn Dr. Roser sich der Armen angenommen hat, so habe ich zu erklären, daß die Mitglieder der Kommission nicht minder besonders für das Wohl und die Interessen der Armen in ihren Herzen bestrebt sind. Allein Aufgabe der Kommission war es, dem ebenso bedrängten Landwirth den Schutz des Feldgutes zu Sichern, nicht aber dafür zu sorgen, Einzelnen auf Kosten eben der bedrängten Landwirthschaft zu Diensten zu stehen. Die Kommission hat sich besonders gegen die Aufrechthaltung der Strickweide ausgesprochen, weil dieselbe in den meisten Fällen ein Eingriff in fremdes Eigeuthum ist. Denn wenn das Vieh hinausgeführt wird auf einem schmalen Wege, so ist es nicht so leicht zu bewachen, und häufig geschieht es, daß den benachbarten Eigenthümern ihr Eigenthum geschädigt wird. Auch in national-ökonomischer Beziehung ist es von Nachtheil, theils durch die Vertragung Des Düngers, andererseits, wie schon erwähnt wurde, hat es insofern nachtheilige Folgen, als meistens alte, gebrechliche Leute, oder Kinder mit der Strickweide betraut find und sehr häufig den Strick an einem Theile des Körpers angebunden haben und wenn das Vieh schen wird, sind Unglücksfälle leicht möglich.

Andererseits werden die Personen, die mit der Strickweide beschäftigt sind, anderen nützlichen Arbeiten entzogen und es ist auch häufig die Jugend, die dazu verwendet wird. Für diese ist es in sittlicher Beziehung von nachtheiligen Folgen,

indem dieselbe angeleitet wird, fremdes Eigenthum sich anzueignen. Ich ersuche daher den h. Landtag, den Passus im §. 5 anzunehmen, wie er von der Kommission beantragt wird. Dem Antrage des Dr. Roser zum ersten Abschnitte Schließe ich mich an, weil hier eine Aenderung nur in stilistischer Beziehung eintritt.

Oberstlandmarschall: In der Abstimmung geht der Antrag des Dr. Roser zum ersten Alinea voraus, und dann der Antrag des Abg. Körber zum zweiten Alinea. Wenn diese fallen, kommt der Antrag der Kommission zur Abstimmung.

Der Antrag des Dr. Roser zum elften Alinea lautet:

"Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter geeigneter Aufsicht gestattet. "

Sněm. sekr. Schmidt: "Pásti dobytek mimo uzavřená neb ohrazená místa jest dovoleno, ale jen pod řádnou dohlídkou. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Alinea zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten odstavec, nechť pozvednou ruku.

(Geschieht;

stane se. )

Angenommen.

Der Antrag des Abg. Körber für das zweite Alinea lautet:

"Auf Weideplätzen, die von einem so geringen Umfange, oder von einer solchen Lage find, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke, oder eine Beschädigung des fremden Feldgutes überhaupt durch das Weidevieh mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise an festen Gegenständen angebunden, oder an Stricken gefuhrt werden (Strickweide). "

Sněm. sekr. Schmidt: Al. 2., §. 5. zní: "Na pastvištích, jež tak malý objem, aneb takovou polohu mají, že jest s právem se obávati, že dobytek z nich na cizí pozemky přejde, aneb že pasoucí se dobytek cizí majetek polní vůbec poškodí, musí se dobytek spůsobem přiměřeným na pevné předměty přivázati, aneb na provaze vésti. (Pastva na provaze. )"

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou raku.

Diejenigen, welche diesem Alinea zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht).

ES ist die Minorität. Nach dem Antrage der Kommission lautet dieses Alinea:

Die Strickweide, sowie das Weiden auf Grundstücken, die von einem so geringen Umfange oder von einer folchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung des fremden Feldgutes durch das Weidevieh überhaupt mit Grund zu besorgen ist, ist verboten.

Sněm. sekr. Schmidt: Pastva na provaze jest zapovězena, rovněž i pastva na pozemcích, jež tak malý objem aneb takovou polohu mají, že se jest s právem obávati, že

dobytek z nich na cizí pozemky přejde, aneb že pasoucí se dobytek cizí majetek polní vůbec poškodí.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Alinea nach dem Antrage der Kommissionzustimmen. wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten odstavec podle návrhu komise, nechť pozvednou ruku.

(Stane se.

Geschieh. )

Angenommen.

Ref. Abg. Lehmann:

Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossensind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, ist jede Weide zur Nachtzeit verboten.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 6.

Na pozemcích, kteréž nejsou ze všech stran tak uzavřeny, aby tím vystoupení dobytka se zamezilo, jest každá pastva v čase nočním zapovězena.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá něko za slovo? (Nikdo).

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Res. Abg. Lehmann: §. 7.

Der Auftrieb des Viehes zur Weide und der Eintrieb von derselben darf nur bei Tageszeit stattfinden.

Als Tageszeit im Gegensatze zur Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 7.

Jen za dne smí se dobytek na pastvu a z pastvy hnáti.

Jakožto čas denní naproti času nočnímu považuje se podle zákona tohoto čas hodinu před východem až hodinu po západu slunce.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

(Stane se. )

Angenommen.

Ref. Abg. Lehmann:

§. 8. Wenn die zur Weide führenden Wege von solcher Beschaffenheit sind, daß eine Beschädigung fremden Feldgutes durch das getriebene Vieh mit Grund zu besorgen ist, so darf das Vieh nicht anders als gekoppelt oder an Stricken geführt zur Weide gebracht werden.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 8.

Když cesty k pastvě vedoucí jsou takové, že se jest s právem obávati, že hnaný dobytek cizí majetek polní poškodí, nesmí dobytek jinak, než svázán ve smečku, aneb veden na provaze na pastvu se přiháněti.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

(Stane se.

Geschieht).

Angenommen.

Ref. Abg. Lehmann: §. 9.

Der Durchtrieb fremder Viehheerden zur Nachtzeit auf den durch uneingefriedete Felder oder Fluren führenden Straßen oder Wegen darf nicht anders als unter Aufsicht der vomGemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Tarife zu entlohnenden (nothwendigen) Begleiter Stattfinden.

Das Wort "nothwendigen" ist zu streichen, es ist ein Druckfehler.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 9.

Žene-li se cizí dobytek za nočního času, na silnicích neb cestách vedoucích skrze neohražené pole aneb luhy, nesmí se to jinak díti než za dohlídky (potřebných) k tomu průvodců, kteří od obecního představeného ustanoveni a od honce dobytka dle tarify od politického úřadu okresního schválené odměněni býti mají.

Oberstlandmarschall: Abg. Körber hat das Wort.

Abg. Körber: Den §. 9 betreffend, muß ich bemerken, daß, wenn er in dieser Fassung stehen bleibt, wie er hier lautet, in sämmtlichen Gemeinden Böhmens, welche durch Straßen berührt werden, von Seite des Gemeindevorstehers ein Solcher Begleiter bestellt werden müßte und daß für sämmtliche Gemeinden in Böhmen, für fast sämmtliche, will ich sagen, auch ein Tarif verfaßt werden müßte, nach welchem dieser Begleiter zu entlohnen wäre. Denn es wird wenige Katastralgemeinden geben, welche nicht durch Straßen, oder Wege durchschnitten werden, die durch uneingefriedete Felder oder Fluren führen. Ich glaube aber, daß in dieser Beziehung es nicht nothwendig ist, eine Solche ausnahmslose Verfügung zu treffen. weil ja der Durchtrieb folcher Viehherden nicht regelmäßig durch alle Gemeinden gehen wird. Ich halte " es demnach für viel zweckmäßiger, daß, so wie es in der ursprünglichen Regierungsvorlage lautet, eine derartige Verfügung nur rücksichtlich solcher Gemeinden getroffen wird, wo Viehtriebe regelmäßig und periodisch stattzufinden pflegen, und wo die

Ortsverhättnisse auch von der Art sind, daß durch

den Trieb solcher fremden Viehherden auf solchen Straßen und Wegen, die durch uneingefriedete,

Felder gehen, ein Schade zu besolgen ist, oder, mit

Wahrscheinlichkeit vorherzusehen ist.

Ich glaube demnach, daß es hier zweckentspre--

chend wäre, in diesem Punkte die Regierungsvorlage wieder zur Richtschnur zu nehmen und diesen §. so zu stilisiren, wie er in der R. V. gelautet hat. Die politische Bezirksbehörde kann mit Rücksicht auf die Ortsverhaltnisse zum Schutze des Feldgutes das Verbot erlassen, daß. der Durchtrieb fremder Viehheerden zur Nachtzeit auf den durch uneingefriedete Felder oder Fluren führenden Straffen oder Wegen anders als unter Aufsicht eines vom Gemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der politischen Behörde bestätigten. Tarife zu entlohnenden Begleiters stattfinde. Ich finde mich dadurch bestimmt, auf die R. V. zurückzugreifen, weil eine solche Verfügung der Bezirksbehörde auch verlautbart wird u. demnach demjenigen, der mit dem Durchtriebe von Viehheerden betraut ist, bekannt sein müß, daß er in diesen Gemeinden zur Nachtzeit mir unter Begleitung treiben wird, während er sonst, im Zweifel wäre, wenn er an einen Ort kommt, ob er durchtreiben darf oder nicht.

Oberstlandmarschall: Der Abänderungsantrag des Dr. Körber, lautet: "Die politische Bezirksbehörde kann mit Rücksicht auf die Ortsverhaltnisse zum Schutze des Feldgutes das Verbot erlassen, daß der Durchtrieb fremder Viehheerden zur Nachtzeit auf den durch uneingefriedete Felder oder Fluren führenden Straßen oder 'Wegen nicht anders als unter der Aufsicht eines vom Gemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Tarifsatze zu entlohnenden Begleiters stattfinde.                          

Sněm. sekr. Schmidt: Pan posl: Dr. Körber navrhuje, aby §. 9. zněl: Politický okresní úřad může vzhledem k místním poměrům v příčině ochrany majetku polního zapověď vydati, že cizí dobytek za nočního času na silnicích a cestách vedoucích skrze neohražená pole a luhy ne jinak než pod dohlídkou průvodce, který od obecního představeného ustanoven a od honce dobytka, dle tarify od politického okresního úřadu schválené odměněn býti má, hnáti jest.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch jemand zu §. 9 das Wort?

(Dr. Herbst meldet sich zum Wort. )

Dr. Herbst hat das Wort.

Dr. Herbst: Mir scheint, daß ein Antrag, welcher von der Regierung proponirt wurde, und dessen Annahme mit der größern oder geringern Sicherheit-des Feldgutes gär nichts gemein hat.

dessen Nichtannahme aber zu, Folge haben würde, daß im ganzen Lande eine Menge unnützer Bestellungen und bei allen Bezirksbehörden eine außerordentliche Arbeit vorgenommen werden müßte-, daß ein solcher- Antrag sich doch der Zustimmung- des h. Hauses erfreuen müsse. Was müßte nämlichi geschehen, wenn nach dem Antrage der Kommission der §. 9 angenommen würde: In jeder Gemeinde, durch welche eine Straße oder Weg führt- in Böhmen sind das alle Gemeinden,, denn, eine Gemeinde, zu der kein Weg führt, gibt es nicht also in allen solchen Gemeinden müßte eine neue Charge geschaffen werden nämlich die Charge der Viehbegleiter. (Große Heiterkeit}))

Diese müßte vom Gemeindeausschusse; bestellt werden. Man könnte zwar glauben nachdem die Titelsucht so weit verbreitet, ist daß sich auch um diese Stelle, wenn sie auch eine Sinekure ist, viele bewerben werden, es wird daher auf eine unschädliche Weise unter, dem Titel des Feldschutzes die persönliche Eitelkeit befriedigt werden,, (Stürmische Heiterkeit). welche in diesem Amte eine Befriedigung findet. Aber nicht so gleichgiltig ist die Amtshandlung, welche den bezirksbehörden aufgetragen wird; die Bezirksbehörden, die Bezirkshauptmannschaften müßten einen Tarif genehmigen von jeder Gemeinde, und zu jeder Gemeinde im Lande. Für die Viehbegleitung einen Tarif festzusetzen, ist gar kein Zweck, denn bei den taufenden von Gemeinden, würde bei der größten Zahl der Taufende der Fall gar nie vorkommen, denn der Fall,, ist praktisch nur in jenen Richtungen, wo Viehheerden getrieben zu werden pflegen, z. B. in der Richtung vom Innern des Landes gegen die sächsische Gränze, wo bekanntlich nich allein Rinderheerden, denn diese gehen mit der Eisenbahn, sondern Heerden von Gänsen, Schweinen hinaus getrieben werden.

Das sind Wege, auf denen immerfort Vieh getrieben wird, wo daher das gilt, daß der Treiber auch nicht leichl abweichen wird. Da ist es nothwendig zum Schutze gegen Beschädigungen, daß man, eine Begleitung eintreten läßt, wenn Triebe zur Nachtzeit Statt finden. Daß man das generalisire, daß man das, was in einzelnen Gemeinden nothwendig ist, auf das ganze Land ausdehne - dag ist der Schwerste Vorwurf, welcher der Centralisation und insbesondere der Bureaukratie gemacht wird, daß sie aus einem einzelnen Grunde das, was in einem Falle paßt, auf alle Falle ausdehnt und daß dann wahrhaftig. Wohlthat Plage und Vernunft Unsinn wird, das sollte der Landtag nicht thun, (Bravo) denn die Annahme dieses Antrages hat, mit der Verringerung des Feldschutzes nichts gemein- und nicht jeder Antrag sollte abgelehnt werden, weil er nicht auf die Kommission schwört, da die Kommission auch nicht das Recht hat, für sich die Unfehlbarkeit zu beanspruchen. (Bravo. )

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? Poslanec Pražák má slovo.

Posl. Pražák: Já musím se přiznat, že nenalezám návrh, jak jej komise podala, tak nesprávným ani takovým, by mohl vzbudit veselost, jako můj p. předřečník. Já se také neobávám, že by se snad musila ustanoviti nějaká řada nových titulatur, že by konečně snad přišli hajní do konfliktu s oněmi, kteří by byli ustanoveni k doprovázení dobytka, který by se vedl skrze obec; ale pánové, já bych tomu rozuměl, kdyby bylo ustanoveno, že se naprosto zapovídá hnání dobytka nočního času.

Ale jelikož komise návrh ten neučinila, poněvadž skutečné jsou pády, že se dobytek v noci hnáti musí a prakticky se to zakázati nemůže, tedy nemohla také komise tento specielní pád jednoduše ustanovit a uznala za nejprospěšnější znění v ten způsob, že se nezapovídá naprosto hnání dobytka nočního času, ale že se může toliko hnáti pod jistými výminkami, když totiž bude nějaký průvodčí při něm.

Já se divím, pánové, že jeden z mých pánů předřečníků uvésti mohl, že prý se to vždy periodicky neděje a že by celé, to. ustanovení mělo se obmezit na ona místa, kde se to děje periodicky jako p. předřečník řekl snad ze středních Čech na saské hranice a pod. Ale já mám za to, že toto ustanovení se proto vzalo, že fakticky se nesmírné škody dějí tím, že se nočního času použije k tomu, aby se dobytek napásl na újmu hospodáře v poli. Nebo kdo, pánové, na venkově žije a vidí ty nesmírné škody, když se ženou stáda vepřového dobytka a takřka naschvál z jakési škodolibosti se veženou db nejkrásnější pšenice nebo řepy a pod., nenašel by to věru tak veselým; nechci říci směšným. Kdyby pánové, mělo to záviset od politických úřadů, tedy by musela každá obec z celých Čech žádat, aby politický úřad prohlásil, že ta osada neb ona patří do těch míst, kde se má ustanoviti pro ten případ, že by se nočního času hnal dobytek, průvodčí.

Taktéž nemohu to pochopiti jak, by bylo možná a jak by bylo spravedlivo, aby tam, kde jsou široké silnice, kde periodicky se honí dobytek, aby tam mělo to míti platnost, a v takových osadách, kde jsou cesty jenom úzké a kde se předce také žene dobytek nočního času, aby to nemělo platit. Proto žádám, aby byl přijat návrh, jak jej komise přijala.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

(Dr. Alter meldet sich zum Wort. )

Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Der geehrte H. Vorredner hat die Auseinandersetzungen Sr. Exe. des H. Dr. Herbst offenbar mißverstanden, Die Gründe, welche er für die Annahme des §. 9 anführte, paffen nicht auf das Ziel des §. 9. §. 9 hat den Durchtrieb fremder Viehheerden zum Gegenstande, Die Ausführungen des geehrten H. Vorredners passen nur auf den Viehtrieb zur Weide (Widerspruch. Nein!)

Der H. Abg. Pražák hat angeführt, daß Beschädigungen namentlich anders erfolgen, daß nächtlicher Zeit Heerden zur Weide getrieben werden. Es wurde nicht gesagt, daß eine derartige Bestimmung wie §. 9 überhaupt überstüssig sei, es wurde nur gesagt, daß diese Bestimmung nicht generalisirt werde. Sie soll eine solche Fassung erhalten, daß sie im Speziellen Fall Anwendung finden kann. Am allerwenigsten wurde behauptet, daß die Exekutive des §. 9 in die Hände der politischen Behörde gelegt werden soll. Diese Argumente können Sich gegen die Ausführungen Sr. Exc. um so weniger kehren, als darauf hingewiesen wurde, daß die Handhabung des §. 9 durch die gegenwärtige Fassung, eben wegen der Schwierigkeiten, die sie bei den politischen Behörden hervorbringt, erschwert würde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

Posl. Pražák: Žádám o faktickou poznámku.

Nejv. marš.: P. posl. Pražák má slovo.

Posl. Pražák: Musím se rozhodně proti tomu ohraditi, že bych byl myslel, že toho způsobu hnání dobytka nočního času se používá jen za účelem pastvy. Já to myslel jen v tom spůsobu a smyslu, jak to zde ode mne bylo řečeno a myslím, že to jiného smyslu nemůže mít.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

(Dr. Herbst meldet sich zum Wort. )

Dr. Herbst hat das Wort.

Se. Exc. Dr. Herbst: Ich glaube, wenn man Sich die Sache nur klar vorstellt, um die es sich hier handelt, und dasjenige sich vorstellt, was durch die Regierungsvorlage und den mit derselben übereinstimmenden Antrag des Dr. Körber angestrebt wird so ist ein solches Mißverständniß, wie das angeführte, gar nicht möglich.

Ich frage, was wird geschehen, wenn der Titel 9 angenommen wirb, wie er vom Ausschusse vorgeschlagen wird, und was wird geschehen, wenn der Titel in der Fassung, wie er von der Regierung vorgeschlagen wird, angenommen wird?

Wenn er so angenommen wird, wie er vom Ausschusse vorgeschlagen wird, so wird nach meiner Ueberzeugung höchst wahrscheinlich gar nichts geschehen.

Denn eben wenn man eine Vorschrift gibt, die überall auch dort gelten soll, wo sie keinen praktischen Werth und keine praktische Bedeutung hat, wenn man eine Solche Vorschrift gibt, von der der Gemeindevorsteher gar nichts begreift, was er damit mächen soll, so wird sie eben nicht beobachtet.

Wird er in der Fassung angenommen, wie er von der Regierung vorgeschlagen wird und wie Herr Dr. Körber damit übereinstimmend anzunehmen in Antrag bringt, so wird die allerdings praktische Anordnung eben bort zur Anwendung kommen, wo ein praktisches Bedürfniß darnach vorhanden ist; man wird aber das ganze übrige Land nicht durch eine Vorschrift behelligen, welche

für dasselbe keine Bedeutung hat, und in welchem man auch Verständniß dafür nicht erwarten kann.

Man darf aber natürlich nicht Sachen, welche in diesem Paragraphe gar nicht normirt werden, bei der Unterstützung dieses oder des entgegengesetzten Antrages in's Spiel bringen.

Das Treiben von Vieh zur Nachtzeit auf die Weide ist in einem ganz anderen Paragraphe untersagt als in dem, um welchen es sich hier handelt.

Hier handelt es sich um die Generalisirung einer in gewissen Theilen des Landes sehr wichtigen und nothwendigen Bestimmung und Ausdehnung derselben auf die meisten Gegenden des Landes, für Welche diese Bestimmung nicht nur gar keinen Werth, sondern auch keinen Sinn hat, und die Belästigung aller Gemeinden und die Belästigung aller Bezirksbehörden in einer Sache, welche gar keinen Werth hat, herbeiführt. Denke man sich nur, daß im ganzen Lande eine allgemeine Tarifbestimmung vielleicht im Rekurswege für Handlungen und Leistungen, welche in der Praxis gar nicht vorkommen, eingeführt würde.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Lumbe hat das Wort.

Abg. Dr. Karl Lumbe: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der größte Unfug durch den Trieb des Viehes bei der Nachtzeit geschieht, daß das Vieh auf fremdem - Eigenthum geweidet wird und daß dies nicht gestattet werden soll. Es kann Ausnahmen geben, wie mir eben Herr Baron Riese zuflüstert, (Heiterkeit) daß das zu mästende Vieh in der Nacht auf die Weide getrieben werden muß. Nun in solchen Fällen, die anderwärts vorkommen können, wäre es wünschenswerth, daß der Trieb bei Nachtzeit unter Aussicht geschehe.

Es wäre wohl überhaupt zu wünschen, daß der Viehtrieb in der Nacht nicht gestattet werde.

Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Dr. Lumbe stellt den Antrag: Der Durchtrieb fremder Viehheerden zur Nachtzeit auf den durch uneingefriedete Felder oder Fluren führenden Straßen oder Wegen ist im Allgemeinen nicht gestattet. - In Ausnahmsfällen darf es nur unter Aufsicht der vom Gemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Tarife zu entlohnenden nothwendigen Begleiter stattfinden.

Sn. sekr. Schmidt: Stádo cizí za nočního času na silnicích neb cestách, vedoucích skrze neohražené pole aneb luhy, nesmí se hnáti. Výminkou může se to jen státi pod dohlídkou průvodců, kteří od obecního představeného ustanoveni a od honce dobytka dle tarify od politického úřadu okresního schválené odměněni býti mají.                                  

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří tento návrh podporují, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht).

Er ist nicht unterstützt und steht nicht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zum §. 9 das Wort?

Žádá někdo ještě za slovo?

(Niemand. )

Die Debatte ist geschlossen.

Der Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Lehmann: Ich will zum Antrage des H. Dr. Körber nur bemerken, daß die Kommission diese Eventualität in ihrer Berathung vor der Sitzung in's Auge gefaßt hat, wenn nämlich der Antrag gestellt wird auf Annahme der Fassung der Regierungsvorlage, und sich dahin geeinigt hat, diesem zuzustimmen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß nach den Erklärungen des H. Berichterstatters es nur noch den Antrag des H. Dr. Körber gibt. Derselbe lautet: Die politische Bezirksbehörde kann mit Rücksicht auf die Ortsverhaltnisse zum Schutze des Feldgutes das Verbot erlassen, daß der Durchtrieb fremder Viehheerden zur Nachtzeit aus den durch uneingesriedete Felder oder Fluren führenden Straßen oder Wegen nicht anders als unter der Aufsicht eines vom Gemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Tariffatze zu entlohnenden Begleiters stattfinde.

Sněm. sekr. Schmidt: (čte):

§. 9. Politický úřad okresní může vzhledem k místním poměrům v příčině ochrany majetku polního zápověd vydati, že cizí dobytek za nočního času na silnicích a cestách vedoucích skrze neohražené pole a luhy nejinak než pod dohlídkou průvodce, který od obecního představeného ustanoven a dle tarify od politického úřadu okresního schválené odměněn býti má, hnáti jest.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

(Niemand. )

Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Lehmann (liest): §. 10.

Das Treiben, Hüten oder Weiden von Vieh auf fremdem Grunde ist unbeschadet besonderer Rechtstitel nur bei ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Grundbesitzers - hier wäre beizusetzen "beziehungsweise Nutzungsberechtigten" - gestattet.

Dies gilt namentlich auch bezüglich der Weide auf fremden Brach- und Stoppelfeldern, dann auf Wegen und Feldrainen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 10.

Dobytek hnáti, hlídati neb pásti na cizím pozemku jest bez ujmy zvláštním titulům právním jen tehdáž dovoleno, když majitel pozemku, jehož se týče, výslovně své svolení dá.

To platí jmenovitě i v příčině pastvy na cizích úhorech a strništích, pak na cestách a mezích.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

(Niemand. )

Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kdož jsou pro tento návrh, nechť vyzdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen. Ref. Lehmann (liest):

§. H.

Die Nachlese in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen oder auf Aeckern und Wiesen ist zur Nachzeit (§. 7) unbedingt verboten, sonst aber nur mit Einwilligung des betreffenden Grundbesitzers gestattet.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 11. V zahradách, sadech ovocních, vinicích, aneb na polích a lukách paběrovati jest za nočního času (§. 7. ) naprosto zapovězeno, jindy však jen tehdáž, když majitel pozemku, jehož se týče, povolení k tomu dá.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

(Niemand. )

Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Lehmann (liest):

II. Strafbestimmungen. §. 12.

Der Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1 bis 40 Gulden oder mit einer Arreststrafe von sechs Stunden bis zu zwanzig Tagen geahndet. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete der Feldfrevel begangen wurde. Im Falle der Nichteinbringlichkeit ist die Geldstrafe in Arreststrafe oder in Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken umzuwandeln.

In jedem Urtheile, durch welches eine Geldstrafe verhängt wird, ist zugleich die Freiheitsstrafe zu bestimmen, welche im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu treten hat. Hiebei kann für einen Strafbetrag bis zwei Gulden auf Arrest bis 24, niemals aber unter sechs Stunden erkannt werden. Der ortsübliche Taglohn ist einem Tage Arbeit gleichzuhalten.

Sněm. sekr. Schmidt: (čte):

II. Ustanovení trestní.

§. 12.

Pych polní trestá se peněžitou pokutou

1 až do 40 zlatých aneb trestem vězení šesti

hodin až do dvaceti dnů Pokuty peněžité jdou

do fondu chudých obce té; v jejímž obvodu

spáchán byl polní pych. Pokuta peněžitá, ne-

může-li se jí dobýti na vinníkovi, budiž na-

hrazena trestem vězení anebo jedním neb několika dny práce k účeli obecně prospěšnému. V každém nálezu, kterýmž se ukládá pokuta peněžitá, budiž spolu ustanoven trest vězení, který nastoupiti má v případě, kdyby pokuta v penězích dobýti se nedala. Při tom může za pokutu až do dvou zlatých vyměřeno býti vězení až do 24 hodin, nikdy však na méně než na 6 hodin. Denní mzda na místě obyčejná budiž počítána na ieden den práce.

Oberstlandmarschall: Dr. Raudnitz hat das Wort.

Dr. Raudnitz: Es wurde im §. 2 des Entwurfes der Grundsatz angenommen, daß als Feldfrevel im Sinne dieses Gesetzes nur jene Handlungen zu behandeln und betrachten sind, Welche nicht bereis im Sinne des allgemeinen Strafgesetzbuches sich als strafbare Handlungen darstellen. Es muß also auch in den Strafbestimmungen des §. 12 dieses Gesetzes ein Einklang mit dem allgemeinen Strafgesetzbuche hergestellt werden. Ich finde nun, daß der Einklang darin nicht besteht, wenn die Straffätze zwischen 1-40 fl. und bei Umwandlung in Arreststrafe zwischen 6 Stunden bis 20 Tagen variren, weil nach den allgemeinen gegenwärtig geltenden Strafgesetzen eine Geldstrafe von 5 fl, in einen Tag oder 24 Stunden Arreststrafe zu verwandeln ist. Ich finde es ferner ungerechtfertigt, daß man es in das Belieben der Strafbehörde stellt, ob eine Geld- oder Arreststrafe verhängt werden soll.

Ich glaube, daß es im Sinne der Kommission gelegen ist, daß lediglich im Falle der Uneinbringlichkeit die Geldstrafe in Arreststrafe zu verwandeln sei. Ich finde ferner im §. 12. eine Bestimmung, welche mit den allgemeinen Grundsätzen unseres Strafgesetzbuches und ich glaube auch mit den humanen Grundsätzen einer Gesetzgebung nicht verträglich ist, wenn die Geldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in eine Arreststrafe oder Arbeitstage verwandelt werden, soll.

Es ist die Anhaltung zu öffentlicher Arbeit in unserem Strafgesetzbuche gestrichen und hier im böhmischen Landtag sollen wir sie bei der einfachen Uebertretung wieder einführen.

Endlich finde ich in dem letzten Absatz wieder den Strafsatz von 2 fl. an Stelle des Arrestes von 24 Stunden ungerechtfertigt. Ich stelle den Antrag: Alinea 1. erster Absatz habe zu lauten: Der Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1-40 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe von 6 Stunden bis zu 8 Tagen geahndet. Der letzte Absatz des Alinea 1. habe vollständig zu entfallen.

Alinea 2. zweiter Absatz habe zu lauten: Hiebei kann für einen Strafbetrag bis 5 fl. auf Arrest bis 24 niemals aber unter 6 Stunden erkannt Werden. Der 3. Absatz habe zu entfallen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen H. Dr. Raudnitz zu §. 12 stellt, lautet: Der erste Absatz des Alinea 1. hätte zu lauten: Der

Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1-40 fl. ober im Falle ber Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe von 6 Stunden bis zu 8 Tagen geahndet. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete ber Feldfrevel begangen wurde. Der dritte Absatz des Alinea 1. hätte zu entfallen.

Das 2. Alinea dieses §. hätte zu lauten: In jedem Urtheile, durch welches eine Geldstrafe verhängt wird, ist zugleich die Freiheitsstrafe zu bestimmen, welche im Falle ber Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu treten hat, hiebei kann für einen Strafbetrag bis 5 fl. auf Arrest bis 24, niemals aber unter 6 Stunden erkannt werben. Der letzte Absatz dieses Alinea hätte zu entfallen.

Sněm. sekr. Schmidt: P. Dr. Raudnitz činí návrh, aby §. 12. zněl takto: Pych polní tresce. se peněžitou pokutou jednoho až do 40 zl. a v případě, že by vinník nebyl s to ji zaplatiti, trestem vězení od 6 hodin až do 8 dnů. Pokuty peněžité jdou do fondu chudých obce té, y jejímž obvodu spáchán byl polní pych.

 Věta poslední tohoto odstavce má odpadnouti. Odstavec druhý má zníti: V každém nálezu, kterým se ukládá pokuta peněžitá, budiž spolu ustanoven trest vězení, který nastoupiti má v případě, kdyby pokuta v penězích dobyti se nedala. Při tom může za pokutu až do 5 zl. vyměřeno býti vězení až do 24 hodin, nikdy však méně než na 6 hodin.

Věta poslední toho odstavce má odpadnouti.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří návrh tento podporují, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se).

Er ist hinreichend unterstützt und steht in Verhandlung.

Se. Exc. Dr. Herbst: Ich bitte um's Wort, Durchlaucht.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Dr. Herbst hat das Wort.

Dr. Herbst: Dieser §. in feiner von ber Kommission vorgeschlagenen Fassung enthält eine Abänderung der Regierungsvorlage von ber allereingreifendsten und principiellsten Bedeutung u. z. eine Abänderung, welche nicht etwas, um sie zu würdigen, eine Kenntniß ber Landeskultur voraussetzt, sondern zu deren Würdigung Kenntnisse über die Justizgesetzgebung und über das Verfassungsrecht in Oesterreich nothwendig sind.

Das ist der Grund, warum ich mir erlaube, hier einige Bemerkungen zur Unterstützung des Antrages des H. Dr. Rauditz auszuführen, obschon ich überzeugt zu sein glaube, daß die Regierung gewiß sich auch durch die Organe ihrer Vertretung mit dem Vorschlage nicht einverstanden erklären kann.

Es ist das nämlich eine Abänderung, welche wesentlich in einem Punkte gipfelt. Dem Einen

nämlich, daß das unsere ganze Strafgesetzgebung in allen ihren Zweigen beherrschende System, die Umwandlung von Geldstrafen in Arreststrafen hier vollständig aufgegeben ist, und ein neues System an Stelle desselben gesetzt werden soll.

Während nämlich in unserer ganzen Gesetzgebung das System gilt, daß für je 5 fl. einer uneinbringlichen Geldstrafe ein Tag Arrest zu setzen ist, ist hier auf einmal statt 2 st. ein Tag Arrest erkannt, und man würde sich in der That vergebens nach einem Grunde der ganz exceptionellen Behandlung dieser Art von Delikten umsehen. Noch mehr, es soll eine Strafe eingefüht werden, welche dem System unserer Strafgesetzgebung völlig fremd ist, nämlich das System der Arbeit.

Es hat schon H. Dr. Raudnitz daraus hingewiesen, daß selbst bei Verbrechen die Strafverschärfung in öffentliche Arbeit aufgehoben ist, gerade so wie die körperliche Züchtigung.

Wenn es nun im Belieben ber Landesgesetzgebung gegenüber der Instizgesetzgebung stehen würde, öffentliche Arbeiten als eine eigenthümliche Strafart einzuführen, so sehe ich nicht ein, warum nicht auch die körperliche Züchtigung eingeführt werben soll. (Heiterkeit).

Verfassungsmäßig aber ist es nicht möglich. Denn nach den Grundsätzen der Verfassung gehört die Polizeistraf-Gesetzgebung zur Kompetenz der Reichsgesetzgebung, allerdings mit ber Beschränkung, daß die der Landesgesetzgebung zugewiesenen vorbehaltenen Angelegenheiten, und das sind gewiß die Angelegenheiten der Landeskultur, daß die Polizeistrafgesetzgebung in diesem Rahmen auch Von ber Landesgesetzgebung geübt werben kann, aber nur innerhalb des Systems, welches durch die Reichsgesetzgebung festgesetzt ist.

Dies System aber hier vollständig zu verlassen, und ein ganz anderes Strafstatut und einen ganz andern Uniwandlungsmaßstab einzuführen, das ist nach meiner juristischen Ueberzeugung, nach ber Berechtigung der Landesgesetzgebung nicht möglich, und ich habe daher die Ueberzeugung, daß ohne einen Eingriff in diesen §. die allerhöchste Sanktion nicht erlangt werben könnte, und ich glaube, das sind genügende Gründe für meine Person weshalb ich mich unbedingt gegen diesen §. ausspreche (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: H. Dr. Ruß hat

das Wort.

Dr. Ruß: Ich muß mit Bedauern auf den Umstand hinweisen, daß die Regierungsvorlage dasselbe Princip enthält, welches der Ausschuß beantragt hat, u. z. im §. 42; dort heißt es nämlich: "Im Falle der Nichteinbringlichkeit ist die Gelbstrafe in Arreststrafe oder Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken zu verwandeln. "

Da wir also nicht die ausgesprochene Hoffnung erfüllt Sehen können, vom Regierungstische noch ein paar Worte gegen die Kommission zu hören, (Heiterkeit) so werde ich mir mit wenigen Bemerkung-

gen gestatten, auch eine Unterstützung des Antrages des Hrn. Dr. Raudnitz Vorzubringen.

In unserem Strafsystem und namentlich mit Rücksicht auf die Einzelnhaft ist es allgemein be kannt, daß die Arbeit als das sittliche und sitigend Moment gegenüber demjenigen gilt, welcher gegen die, Gesellschaft gefehlt hat, und von derselben bestraft. wird. Während von allen Seiten betont wird, welches sittliche Moment in der Arbeit liegt, wird, die Arbeit hier als Aequivalenz einer Strafe hingestellt (Bravo 1 Bravo!) Meine Herren! Wenn Sie dies wirklich durchführen wollten, so würden alle Reformen der Strafgesetzgebung alle kostspieligen Experimente., denen sich der Staat ausgesetzt hat, ganz umsonst und wertlos sein. Ich bitte Sie, denken Sie bei der Abstimmung, über diesen Antrag auch an das Wort des unsterblichen Dichters: "Arbeit ist des Bürgers Zierde. "


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