Pátek 30. dubna 1875

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

(Frech. v. Scharschmidt meldet sich. )

Der Freih. v. Scharschmidt hat das Wort.

Freih. v. Scharschmidt: Die Bedenken, welche der Abg. Ruß gegen die Stilisirung der verschiedenen Delikte hervorgehoben hat, Scheinen mir doch nicht so Schwerwiegend zu Sein, um einen Antrag auf Rückweisung an die Kommission zu rechtfertigen um so mehr, als wie der H. Abg. Ruß selbst hervorgehoben hat, ein großer Theil Seiner Bedenken durch die von der Kommission im Eingange vorgeschlagene Aenderung beseitigt worden ist. Im Allgemeinen muß ich gestehen, daß ich mich von der Unnothwendigkeit der Rückweisung durch die Ausführungen des unmittelbaren H. Vorredners überzeugt habe. Nur in einem Punkte wäre ich nicht im Stande, der gegenwärtigen Stilisirung des §. 3 zuzustimmen, und das ist der Von der Kommission neu vorgeschlagene Eingang.

Er lautet: "Ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten werden insbesondere als, verboten erklärt. " Da wird die 'Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf "verboten" bezogen; das scheint mir nicht möglich zu sein. Da würde ich mir, falls der §. 3 nicht an die Kommission zurückgewiesen werden sollte, folgende Aenderungen im Eingange erlauben: Insbefondere werden folgende Handlungen als verboten erklärt, sofern sie ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten unternommen werden. (Bravo!)

O b e r st l a n d m ar s ch a ll: Wünscht noch jemand das Wort?

(Dr. Ruß meldet sich zum Wort. )

Dr. Ruß: Einige Worte werden mir gestattet sein, welche ich vorzubringen habe gegen die Angriffe mit Suggestionen Seitens des H. Dr. Aschenbrenner (Oho! rechts. )

Ich habe ausdrücklich gesagt, daß der Feldfrevel regelmäßig an fremdem Gute vorkommen wird, nicht lediglich, ich habe sogar 2 Alinea vorgelesen, wo Feldfrevel am e i g e n e n Gute denkbar find. Das ist Eine Unrichtigkeit, die ich berichtigen muß. Dann hat der Dr. Aschenbremier gesagt.

es sei gleichgiltig, ob "fremd" Steht am Anfange oder am Ende des Satzes. Der Meinung bin ich auch. Jedoch ist ein Unterschied, wenn von 13 Alineas nur in 3 das Wort "fremd" vorkommt und in 10 nicht. Ich würde sehr bedauern, wenn durch meinen Antrag eine Fortberathung des Gesetzes unmöglich gemacht würde, und ich würde in dem Augenblicke, wo es mir plausibel gemacht wird, daß dies die Wirkung meines Antrages wäre, denselben zurückziehen. Ich glaube aber, dies, ist noch nicht geschehen, deshalb hatte ich ihn aufrecht.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

(Dr. Alter meldet sich zum Wort. )

Dr. Alter: Ich glaube, m. HH., daß es füglich nicht anders sein kann, als die stilistische Redaktion der Kommission noch einmal zuzuweisen. Die Ausführungen welche Dr. Aschenbrenner vorgebracht hat sind auch von der Definition ausgehend, die er vom Feldfrevel gegeben hat, nicht richtig. Ich bitte nur die Alinea e) des §. 3 in Betracht zu ziehen, wo die Einackerung vom fremden Gut als verboten erscheint.

Da paßt die Definition des Dr. Aschenbrenner nicht mehr, denn nach meiner Meinung könne ein Feldfrevel von Seite des Eigenthümers nicht begangen werden. Ich muß gestehen, daß ich lieber der Fassung des §, wie dieser ursprünglich von der Kommission vorgelegt wurde, beistimmen würde, als den bis jetzt versuchten Abänderungen. - Denn es liegt Selbst in der gemilderten Fassung des Baron Scharschmidt doch noch eine Anomalie. Denn man verlegt das Wesen der Uebertretung generell in den Mangel der Zustimmung des Eigenthümers und Spricht dann in sämmtlichen Absätzen oder doch in der Mehrzahl der Bestimmungen von unbefugten Handlungen. Liegt aber die Zustimmung des Eigenthümers vor, kann nicht mehr von einem unbefugten Vorgehen gesprochen werden. Es ist möglich, daß eine Solche Zustimmung des Eigenthümers überschritten wird, da wird man aber nicht mehr vom Feldfrevel sprechen können, sondern von einem Falle, den der Beschädiger mit dem Eigenthümer im privaten Wege abzumachen haben wird.

Das Wort "unbefugt" schließt die Zustimmung des Eigenthümers aus. Es geht somit nicht an, daß man diese Differenz und diese Irrungen des §. 3 übersteht. Die Zuweisung an die Kommission wird nicht aussichtslos und erfolglos bleiben, weil ich durchaus mit Dr. Aschenbrenner übereinstimme, daß es der beiden Brüder. Grimm nicht bedarf, um stilistische Aenderung dieser Art vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Hr. Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich werde mich dem Antrage des Dr. Ruß anschließen, welcher dahin geht, den §. 3 in dem von ihm präzisirten Sinne an die Kommission zurückzuweisen u. z. hatte ich diesen

Vorgang deshalb für vollständig angezeigt, weil zu besorgen ist, daß, wenn dieser Antrag nicht angenommen wird, und wir in die Berathung dieses Speziellen Antrages, welcher voraussichtlicht in sehr vielfältiger Weise zu §. 3 fallen wirb, eingehen, wir nur zu spät einen praktischen Beweis erbringen werden dafür, daß der Rußische Antrag zweckmäßig sei.

Ich glaube nicht, baß es sich hier um eine bloße Umstilisirung des §. 3 handelt, sondern habe vielmehr aus den Ausführungen des Herrn Abg. Aschenbrenner die Empsindung in mich aufgenommen, daß es sich in der That um etwas tiefer liegende, prinzipielle, meritorische Anstände handelt und darum glaube ich, daß die Verweisung des §. 3 an die Kommission sehr angezeigt sei. - Es ist auch nicht zu besorgen, daß durch die Absetzung des §. 3 die weitere Berathung des Gesetzes unterbrochen werden müßte; ich finde wenigstens in den folgenden §§. eine Nothwendigkeit dessen gar nicht. Es kann die Berathung ihren vollständig normalen Verlauf nehmen, ohne daß der §. 3 festgestellt ist.

Ein einziger Zweifel bestünde rücksichtlich des §. 13 im 2. Abschnitt über die Straf bestimmungen, welcher §. in seiner 2. Alinea Berufungen, auf §. 3 enthält.

Es könnte also unter allen Umständen bis zum 1. Abschnitte vorgegangen werben, und könnte vielleicht dann die Berathung sistirt werden um so mehr, als die Berathung in eine ziemlich vorgeschrittene Tagesstunde fallen wirb, wo auch ohne dem die Schließung der Sitzung sich ergibt, aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte mit Aussetzung des §. 13 vorgegangen werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Der Hr. Abg. Körber hat das Wort.

Abg. Körber: Ich schließe mich dem Antrage an, daß der §. 3 an den Ausschuß zurückgewiesen werde u. z. insbesondere aus dem Grunde, weil ich der Ansicht bin, daß die bloße Zustimmung des Nutzungsberechtigten noch keineswegs hinreichen dürfte, um den Begriff eines Feldfrevels auszuschließen; denn es kommen in den einzelnen Absätzen solche Handlungen vor, welche auch der Nuzzungsberechtigte allein einem Dritten nicht zu gestehen kann, insbesondere die Erössnung von Wegen, Fußsteigen, die der Nutzungsberechtigte allein einem Fremden nicht gestatten kann, wo also die Zustimmung des Eigenthümers nothwendig wäre. Ich will beispielsweise anführen, daß auch das Graben von Erde, Sand, Schotter und Steinen u. dgl. solche Handlungen sind, die der Nutzungsberechtigte allein einem Fremden zu gestatten nicht berechtigt ist, wo also ebenfalls die Zustimmung des Eigenthümers nothwendig wäre.

Ich glaube daher, daß schon aus dieser Rücksicht die Zurückweisung dieses Paragrafen zur Vorberathung an die Kommission sich als gerechtfertigt darstellt und werde auch dafür stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Lehmann: Von meinem Standpunkte als Berichterstatter muß ich gegen die Vertagung der Debatte resp. der Annahme des §. 3 mich erkllären um so mehr, als alles das, was dafür vorgebracht worden ist, gänzlich vom Hrn. Dr. Aschenbrenner widerlegt wurde, so daß es keiner weiteren Worte in dieser Beziehung bedarf. Nur bezüglich dessen, was Hr. Dr. Alter in dieser Beziehung erwähnt, bezüglich des Punktes e) will ich bemerken, daß von der Kommission, nach der neuen Fassung die Alinea e) ausgelassen worden ist; also dürfen seine Bedenken in dieser Hinsicht beseitigt Sein, indem der Passus, welcher hier unter e) eingesetzt war, unter einem neuen §., der ihm folgen soll, stilisirt ist. Ich würde also bitten, den §. 3, wie er von der Kommission vorgelegt und beantragt wird, anzunehmen und den Vertagungsantrag des Dr. Ruß zurückzuweisen.

Oberstlandmarschall: Der Vertagungsantrag des Dr. Ruß lautet: Hoher Landtag wolle beschließen, der §. 3 Wird an die Kommission zur neuerlichen Berathung und Berichtigung mit dem Auftrage zurückgewiesen: Die dort bezeichneten Delikte übersichtlicher zu gruppiren und in einer gleichmäßigen Formulirmig vorzulegen.

Snìm. sekr. Schmidt: §. 3 pøikazuje se komisi, aby jej vzala v novou poradu a opravu a zároveò se jí ukládá, aby podala zprávu a pøestupky tam naznaèené pøehlednì sestavila a soumìrnì naznaèila.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist genügend unterstützt und ich bringe ihn zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche, dem Antrage zustimmen, sich zu erheben.

Ti, kteøí jsou pro návrh, nech vstanou.

(Fast die ganze Linke und ein Theil des Zentrum erhebt sich. )

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. )

Der Antrag ist abgelehnt.

Es geht nunmehr die Debatte über §. 3 weiter. Freiherr von Scharschmidt hat folgenden Abändermigsantrag für den Eingang des §. 3 gestellt: "ebenso werden folgende Handlungen als verboten erklärt, sofern sie ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten vorgenommen werden. "

Snem. sekr. Schmidt ète:

Svob. pán Scharschmidt navrhuje, aby §. 3. zapoèal: "zvláštì se zapovídá, pokud k tomu nepøivolí ti, kterýmž pøísluší právo k užívání atd. "

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu ergeben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zum §. 3 das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

(Niemand. )

Wenn dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Der Berichterstatter hat das Wort.

B. -E Lehmann: Ich würde mich dem An. trage des Abg. Freiherrn von Scharschmidt, nachdem der Unterschied kein bedeutender ist, anschließen.

Nejv. marš. zem.: Pan Dr. Sladkovský má slovo.

Dr. S l a d k o v s k ý: Ich glaube, meine Herren, daß alle diese Verbesserungen, welche hier beantragt wurden, nachdem es eigentlich Schon dabei bleiben Soll, daß dieser Paragraph jetzt im vollen Hause zu stilisiren und überhaupt anzunehmen ist, daß alle diese Verbesserungen die verschiedenen Einwendungen, welche eben gegen die Stilisation des Paragraphes erhoben Worden sind, wirklich nicht nur nicht beheben, sonder sie beinahe nur noch schärfen.

Denn wenn wir z. B. annehmen, das, was die Kommission selbst als erste Verbesserung vorschlägt, "ohne Zustimmung des Eigenthümers werden insbesondere als verboten erklärt" Wenn Schon hingewiesen ist darauf, daß diese Verbesserung die Sache Schlimmer macht, so machen alle anderen Verbesserungen dasselbe.

Denn es würde kurios klingen, (um mich so auszudrücken, ) wenn es heißen würde,,, ohne Zustimmung des Eigenthümers werden als verboten erklärt das unbefugte Gehen, das unbefugte Lagern, das unbefugte Reiten und überhaupt immerfort unbefugt und eigenmächtig, ohne Zustimmung des Eigenthümers, das unbefugte Gehen u. f. w. und Wenn ich die Sache verbessern will in der Weise, daß ich sage: insbesondere werden als verboten erklärt jene Handlungen, welche oder wenn sie ohne Zustimmung des Eigenthümers vorgenommen werden, u. zw.: das unbefugte Gehen u,. f. w., so so habe ich wieder nichts anderes gejagt. Ich drehe mich also fort in demselben Widerspruche und derselben Tautologie. (Heiterkeit).

Ich glaube, wenn überhaupt dieser Paragraph angenommen werden soll, so muß er angenommen werden so wie er hier steht: (Bravo) "insbesondere werden als verboten erklärt das unbefugte Gehen, das unbefugte Betreten, das Beschädigen oder unbefugte Beseitigen, die eigenmächtige Eröffnung von Fußstegen u. f. w.

Ich glaube, es liegt eben in dem Worte "unbefugt, eigenmächtig" u. s. w., daß es aus eigener Macht, daß es ohne Befugniß geschehen ist, daß zu solchen Handlungen eigentlich nur der Eigenthümer des betreffenden Grundes das Recht gehabt hätte, die Befugniß oder die Berechtigung zu geben.

Ich stelle also den Antrag, daß wenn der Paragraph bleiben muß, ohne vorgängige Berathung der Kommission derselbe so angenommen Werde, wie er hier gedruckt steht; ohne die Vermeintliche Verbesserung der Kommission selbst, ' nämlich den vorangehenden Zusatz: "daß ohne Zustimmung des

Eigenthümers u. s. w. ": "insbesondere Werden als verboten erklärt: a) u. s. w. " mit Auslassung dessen, was die Kommission selbst beantragt, der Abs. e) und n).

Oberstlaudmarschall: Ich bitte diejenigen, welche den Antrag des H. Dr. Sladkovský unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Er ist nuterstützt und steht in Verhandlung.

Ich schreite nunmehr zur Abstimmung des Kopfes des §. 3.

Es liegen 3 Anträge vor.

Abg. Freih. v. Scharschmidt: Ich ziehe meinen Antrag zu Gunsten des H. Dr. Sladkovký zurück, weil derselbe nur eine bessere Stilisirung des Antrags der Kommission bezweckte.

Oberstlandmarschall: Dann geht der Abänderungsantrag des H. Dr. Sladkovský der Abstimmung vor.

S. Erc. Dr. Herbst: Ich glaube auch, daß nichts anderes möglich ist als was Dr. Sladkovský gesagt hat, weit der Antrag sowie er von der Kommission gestellt wurde, an einem unheilbaren Widerspruche leidet und auch inclusive der vom Freiherrn von Scharschmidt beantragten Verbesserung; und zwar darum, weil das, was "unbefugt" ist; nicht durch Zustimmung des Nutzberechtigten erlaubt werden kann, namentlich das, was eigenmächtig geschieht, kann nicht dadurch, daß der, der es selbst gar nicht thun dürfte, es erlaubt befugt oder auch nur erlaubt werden; wenn es z. B. unter lit. m) heißt, das eigenmächtige Abbrennen von Torfmooren, wenn also der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte seihst nicht einmal die Torfmoore abbrennen darf, so kann es auch mit seiner Zustimmung nicht erlaubt werden.

Es liegt also ein unheilbarer Widerspruch vor in allen Fällen, wo Eigenmächtigkeit vorausgesetzt wird, also der Eigenthümer selbst gar nicht berechtigt ist, und seine Zustimmung daher keine Berechtigung geben kann.

Es ist also allerdings das kleinere Uebel einen Paragraph anzunehmen, der nach der Ueberzeugung einer Sehr großen Anzahl von Mitgliedern stilisisch ganz verfehlt ist und dessen Verbesserungen, stilistische Verbesserungen ohne fachliches Eingehen im hohen Grade wünschenswerth und im Interesse des Landtags gelegen ist.

Aber wenn man sich zu dem kleineren Uebel entschließt, so glaube ich müßte jedenfalls lit. m). Welche die Kommission zurückziehen zu wollen erklärt hat, zurückgezogen werden, welche besagt, "das Anzünden von Stoppelfedern u. s. w. "

Oberstlandmarschall: Das liegt auch im Antrage des Dr. Stadkovský.

Er hat die Bestimmungen der Punkte lit. e) und m) ausgenommen.

Ich bringe für den Kopf des §. 3 den Antrag des Dr. Sladkovský zur Abstimmung, der lauten soll: "ebenso werden als verboten erklärt. "

Snìm. sekr. Schmidt: Pan Dr. Sladkovský navrhuje, aby §. 3. zapoèal: "zvláštì se zapovídá: a)" a. t. d.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Eingange ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben.

(Geschieht). Er ist angenommen.

Nun kommen die übrigen Punkte von a) bis m) zur Abstimmung.

Berichterstatter Lehmann (liest):

a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten, auf Aeckern und Wiesen, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald letztere durch Einfriedung, Gräben und Gränzfurchen, Verbotstafeln ober andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeichnet sind;

b)  das unbefugte Betreten von Wegen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben ober anderer Feld- oder Baumfrüchte über Verfügung des Gemeindevorstehers abgesperrt und durch Verbotstafeln ober andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind;

c)  das Beschädigen oder unbefugte Beseitigen Von Einfriedungen, Oeffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;

d)  die eigenmächtige Eröffnung von Fußstegen ober Feldwegen;

e)  jede wie immer geartete Beschädigung von Bäumen sowie das unbefugte Abbrechen ober Abschneiden von Stämmen, Aesten, Zweigen, Blüthen ober Früchten, dann Abstreifen von Laub von Bäumen ober Nutzungssträuchern, sowie Ausreißen von Baumpfählen;

f)   das unbefugte Abschneiden ober Abreißen von Getreideähren, Schotten ober Pflanzen jeder Art, dann Abschneiden ober Abreißen bes Grases an Wegen ober Feldrainen;  bas unbefugte Bleichen auf Rainen, Dämmen und fremdem Grunde überhaupt, bann bas unbefugte Aufsammeln ober Graben von Knochen, Habern ober Düngerstoffen in Gärten ober auf Aeckern, Wiesen ober Weiden und das unbefugte Grabenvon Erbe, Land, Schotter, Steinen, sowie Aufsammeln von Land und abgefallenen reifen ober unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;

h) das unbefugte Ablagern ober Werfen von Steinen, Schutt, Scherben, Unrath oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Wege;

i) der unbefugte Gebrauch fremder Heustadeln, Feldhütten ober auf dem Felde belassener Geräthe und Werkzeuge, sowie das Verstecken, Verfchleppen ober Beschädigen der Letzteren;

k) das unbefugte Umwerfen oder Auseinanderstreuen von Erb- ober Düngerhaufen, Frucht- ober Streuhaufen, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, sowie das Beschädigen der am Felde befindlichen Vorrichtungen zum Trocknen bes Futters;

1) bas eigenmächtige Abbrennen von Torfmooren;

Snìm. sekr. Schmidt:

§. 3. Zvláštì se zapovídá:

a)  nedovolené chození, položení se, ježdìní koòmo a vozem v zahradách, na polích a lukách, koneènì na pozemcích jakéhokoliv druhu, jakmile tyto jsou ohražením, pøíkopy a strouhami pomezními, tabulkami zapovídacími anebo jinými znatelnými znameními výstražnými co uzavøené poznamenány;

b)   nedovolené vstoupení na cesty, jež v èase, kdy hrozny anebo jiné plody polní a stromové dozrávají, k naøízení obecního starosty uzavøeny a tabulkami zapovídacími anebo jinými znameními znatelnými jakožto cesty zapovìzené poznamenány jsou;

c)  porouchání aneb nedovolené odstranìní plotù, otevøení pøístrojù zavíracích na nich a odstranìní tabulek zapovídacích anebo znamení výstražných;

d) prošlapování pìšin aneb cest polních o své ujmì;

e)   každékoliv porouchání stromù, jakož i nedovolené zlomení aneb uøíznutí kmenù, vìtví, ratolestí, kvìtu aneb ovoce, pak oškubání listí se stromù aneb požiteèných keøù, jakož i vytrhnutí kùlù u stromù;

f)  nedovolené uøíznutí neb utrhnutí klasù, luskù aneb rostlin jakéhokoliv druhu, pak žetí aneb trhání trávy na cestách a mezech polních;

g)   nedovolené bílení na mezích, hrázích a cizém majetku vùbec, pak nedovolené sbírání aneb vykopávání kostí, hadrù aneb látek hnojných v zahradách aneb na polích, lukách aneb pastvinách a nedovolené kopání zemì, písku, štìrku, kamenu, jakož i sbírání listí, zralého ovoce neb padavek na cizích pozemcích;

h), nedovolené vkládání neb házení kamenù, rumu, støepù, smetí neb snìti na cizé pozemky neb cesty;

i) nedovolené užívání cizích senníkù, polních bud, neb náøadí a nástrojù na poli ponechaných, jakož i uschování, zavleèení neb porušeni náøadí a nástrojù tìch;

h) nedovolené pøeházení neb roztroušení hromad zemì neb mrvy, hromad plodin neb steliva, kup sena, ovoce a stohù slámy, jakož i porouchání pøístrojù k sušení krmiva na poli se nalezajících;

l) svévolné pálení rašeliny.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Ruß hat das Wort.

Dr. Ruß: Ich möchte mir erlauben in vollkommener Loyalität gegen das Gesetz den Bersuch zu machen, um zu retten, was zu retten ist, und zwar finde ich, daß im 2. Alinea besser auf die Regierungsvorlage zurückgegangen werben könnte. Denselben Tabel habe ich gegen Alinea c. ) Es heißt dort "das Beschädigen oder unbefugte Beseitigen von Einfriedungen. " Das "Beschädigen" hat die Regierungsvorlage gar nicht; ich habe nichts

dagegen einzuwenden, aber man könnte doch sagen "das unbefugte Beseitigen und Beschädigen", das "unbefugte" wäre voran zu stellen. Dasselbe Ware mit Absatz f) zu thun, wo es heißt "jede wie immer geartete Beschädigung von Bäumen, sowie das unbefugte Abreißen oder Abschneiden von Stämmen, Aesten u. s. w. ". Welchen ich auch früher die Ehre hatte zu tadeln. Das ist auch durch die Kommission gegenüber der Regierungsvorlage hineingekommen und mir scheint, daß die Regierungsvorlage von der Absicht ausgegangen sein dürfte, dem Feldgute den möglichsten Schutz angedeihen zu lassen. Der Absatz f), wie er in der Regierungsvorlage vorkommt, dürfte genügen und es könnte der erste Absatz des Alinea f) "jede wie immer geartete Beschädigung von Bäumen u. s. w. " ganz gut wegbleiben. Ich möchte doch ergebenst auf diese beiden Verbesserungen (wenn ich so sagen darf, denn der Begriff Verbesserung ist relativ) aufmerksam machen, und bitte auf die Regierungsvorlage zurückzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte; das Alinea a) und b) hat bisher keine Anfechtung gefunden; diejenigen, welche demselben zustimmen, Wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Ich bitte diejenigen, welche dem Alinea a) und b) ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Majorität.

Zu Alinea c) hat H. Dr. Ruß den Verbesserungsantrag gestellt, daß dieses Alinea lauten möge "das unbefugte Beschädigen oder Beseitigen von Einfriedungen, Dessnen der Sperrvorrichtungen u. s. w. "

Snìm. sekr. Schmidt: p. Dr. Russ navrhuje k odstavci c), aby se øeklo "nedovolené porouchání aneb odstranìní plotu atd. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch jemand zu Punkt c) das Wort?

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Abg. Lehmann: Nachdem es sich um eine Stilistische Verbesserung handelt und die Kommission mcht nur gewillt war, das Beschädigen des Eigenthumes und der Verrichtungen als strafbar zu erklären, so erkläre ich, daß ich dieser stilistischen Aenderung zustimme.

Oberstlandmarschall: Das Alinea c) würde nach dem Antrage des H. Dr. Ruß lauten: "das unbefugte Beschädigen oder Beseitigen von Einfriedungen, Oeffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen. "

Snìm. sekr. S ch m i d t: "Nedovolené po rouchání aneb odstranìní plotù, otevøení pøístrojù zavíracích na nich, a odstranìní tabulek zapovídacích, aneb znamení výstražných. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche das Alinea c) annehmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht). Der Antrag wird angenommen.

Dr. A s ch e n b r e n n e r: Ich bitte Durchlaucht; es dürfte im Autrage des H. Dr. Ruß denn doch ein Schreibfehler unterlaufen sein; man kann doch nicht etwas unbefugt beschädigen. Es wird heißen sollen: "das unbefugte Beseitigen oder das Beschädigen. "

Dr. Ruß: Ja wohl!

Dr. Aschenbrenner: Es war bisher gelesen worden "das unbefugte Beschädigen. "

Oberstlandmarschall: Es heißt ohnedieß: "das unbefugte Beseitigen oder das Beschädigen. " Das Alinea d) hat keine Anfechtung gefunden, es lautet: "die eigenmächtige Eröffnung von Fußstegen oder Feldwegen. "

Snìm. sekr. Schmidt: d) "prošlapování pìšin aneb cest polních o své ujmì. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Alinea d) zustimmen, die Hand zu erheben,

Kteøí jsou pro alineu d), nech pozdvihnou ruce.

(Geschieht). Angenommen.

Oberstlandmarschall: Zu Alin. f) hat H. Dr. Ruß die getrennte Abstimmung gewünscht, n. z. wird der erste Absatz: "Jede wie immer geartete Beschädigung von Bäumen" zuerst zur Abstimmung gebracht, und dann der Ueberrest der Alin.

Pan Dr. Trojan má slovo.

Dr. Trojan: Ich mache aufmerksam, daß dieser, erste Theil nicht so überflüssig ist. Der Herr Kollega Ruß scheint im Irrthum zu sein, wenn er glaubt, daß die weitere Aufzählung alle Arten von Baumbeschädigungen enthält. Ich erinnere nur, daß häufig noch anderer Baumbeschädigungen vorkommen, wir haben unlängst in öffentlichen Blättern eine Beschädigung von vielleicht 60 oder 80 Bäumen auf der Letna, am Belvedere gelesen, die, wenn Sie die "Beschädigung" überhaupt nicht aufnehmen, nicht unter die übrigen Ausdrücke subsumirbar wäre, es ist das Anschneiden kein unbefugtes Abbrechen, es ist nicht Abschneiden von Stämmen, es ist auch nicht Abschneiden oder Abbrechen von Aesten, Zweigen, Blüten oder Früchten, es ist kein Abstreifen von Laub u. dgl.

Ich glaube also, es hat Grund und Zweck auch "die Baumbeschädigung" überhaupt aufzunehmen, weil die Beschädigungen so mannigfaltig sind, daß sie schwer aufzuzählen wären. Jedenfalls zeigt es jener Fall, Sie kennen ihn Alle, daß dieser §. nicht erschöpfend wäre, wenn wir die erste Zeile auslassen. Ich bin also dafür, daß die erste Zeile bleibe.

Oberstlandmarschall: Das Alinea f) hätte daher anzufangen: "Jede, wie immer geartete Beschädigung von Bäumen u. s. w. "

Snìm. sekr. Schmidt: "Každékoliv porouchání stromù, jakož i atd. "

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Es ist die Majorität. Der weitere Theil des Al. f) lautet: "Das unbefugte Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Aesten, Zweigen, Blüthen oder Früchten, dann Abstreifen von Laub von Bäumen oder Nutzungssträuchern, sowie Ausreißen von Baumpfählen. "

Snìm. sekr. Schmidt (ète): "nedovolené zlomení aneb uøíznutí kmenù, vìtví, ratolestí, kvìtu aneb ovoce, pak oškubání listí se stromù aneb požiteèných keøù, jakož i vytrhnutí kùlù u stromù. "

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche diesem Theile des Al. zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se).

Er ist angenommen.

Die Alinea's f), g), h), i), k), I) haben seine Anfechtung gefunden. Wird die getrennte Abstimmung gewünscht ? Wenn dieß nicht der Fall ist, bitte ich Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben, (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Trojan: Dann erlaube ich mir um's Wort zu bitten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte!

Dr. Trojan: Nur ungerne greife ich noch eine stilistische Bemerkung auf, nachdem so viel darüber schon gesprochen wurde, um aufmerksam zu machen, daß in der 1. Alin. die einfache Zahl stehen sollte, da alle Bestimmungen, auf die sich das "werden verboten" bezieht, nur in einfacher Zahl Stehen; denn es heißt nämlich: "Insbesondere werden als verboten erklärt" und dann kommt: "das unbefugte Gehen, das Lagern, das Reiten, Fahren in Gärten, auf Aeckern und Wiesen u. s. w. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte das "werden" umfaßt von a) bis b).

Dr. Trojan: Ich glaube das einzelne Wort müsse dem übrigen Inhalte des §. doch angepaßt werden.

Oberstlandmarschall: Entschuldigen, der Eingang ist schon angenommen. Ich konnte da einen Antrag nicht mehr zugeben. (Unruhe).

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zu §. 4. Ich bitte den H. Berichterstatter zu verlesen.

Bericht. Abg. Lehmann: Als §. 4 schlägt die Kommission vor: Die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder sonstige Beschädigung von Feldwegen oder Fußsteigen, die Verrickung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann die Abackerung oder Abgrabung von fremdem Grunde, insoferne sie nicht strafgerichtlich geahndet wird, ist als Feldfrevel zu strafen. Das Anzünden von Stoppelfeldern und Düngerhaufen ist unbedingt untersagt.

Snìm. sekr. Schmidt: Co §. 4tý navrhuje se: "Svémocné zorání, okopání aneb jiné poškození spoleèných cest polních aneb pìšin, postrèeni aneb odstranìní mezníkù, pak uorání

aneb ukopání cizé pùdy, pokud trestním soudem co pøestupek se nestíhá, tresce se co pych polní. Zapálení strniš neb hnojiš zapovídá se naprosto. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zu §. 5. Bitte den H. Berichterstatter vorzulesen.

Ber. -E. Abg. Lehmann (liest):

Außerhalb geschlossener- oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aussicht frei belassen werden.

Wenn besondere Ortsverhältnisse Ausnahmen von dieser Vorschrift nothwendig machen, können Solche vom Gemeindeausschusse bewilligt werden.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: Der Gesetzentwurf, der uns zur Berathung vorliegt, enthält eine Summe von drakonischen Bestimmungen, welche einzig und allein die Landbevölkerung hart treffen, u. z. wieder den ärmeren Theil derselben. Eine folche Bestimmung ist §. 5, wo gesagt wird:

"Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter Aussicht eines hiezu geeigneten Hirten gestattet.

Die Strickweide, -sowie das Weiden auf Grundstücken, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung des fremden Feldgutes durch das Weidevieh überhaupt mit Grund zu besorgen ist, ist verboten. "

Nach diesem §. würde man glauben müssen, daß Derjenige, welcher ein oder zwei Kühe hält, die Bedingungen dieses §. nicht erfüllen kännte. Denn auf dem Lande, wo z. B. jemand ein oder zwei Kühe hält, läßt er sein Weib oder Seine Kinder weiden oder der Mann thut es selbst. Es ist die Maßregel jedenfalls zu hart.

Ich glaube, daß es besser sein wird, wenn wir sagen: Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter geeigneter Aufsicht gestattet. Ich glaube dies reicht hin, um allen Bedingungen zu genügen. (Unruhe. )

Oberstlandmarschall (läutet): Ich bemerke, daß nach dem Beschlusse des h. Hauses ein neuer §. 4 eingeschoben worden ist, daß also jetzt ein Irrthum über die betreffenden Nummern obwalten könnte. Der H. Berichterstatter hat in dieser Richtung das Wort.

Ber. -E. Abg. Lehmann: Ich erlaube mir mit Genehmigung feiner Durchlaucht zu bemerken, daß ich von nun an die Paragraphenzahl so verlesen werde, wie sie hier gedruckt sind, und die

Abänderung der Paragraphe werde ich erst bei der 3. Lesung vornehmen, damit keine Differenzen entstehen.

Oberstlandmarschall: Das h. es maß feststehen, daß die Nummerirung geändert wird. Bezüglich der jetzigen Verhandlung, wird vor der Hand, Damit die Herren nicht im Irrthum sind, stets der alte §. bei der Vorlesung citirt. Wir sind beim §. 4, und der lautet:

"Außerhalb geschlossener oder Sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aussicht frei belassen werden.

Wenn besondere Ortsverhältnisse Ausnahmen von dieser Vorschrift nothwendig machen, können solche vom Gemeindeausschusse bewilligt werden. "

Snìm. sekr. Schmidt:

§. 4.

Mimo uzavøená neb jinak ohražená místa nesmí žádný dobytek se ponechati bez dohlídky.

V pøípadì, že ze zvláštních pomìrù místních potøebí jest výjimek od tohoto pøedpisu, mùže obecní výbor tyto povoliti.

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Lehmann (liest): §. 5.

Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter Aufsicht eines hiezu geeigneten Hirten gestattet.

Die Strickweide, sowie das Weiden auf Grundstücken, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung des fremden Feldgutes durch das Weidevieh überhaupt mit Grund zu besorgen ist, ist verboten.

Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Körber hat das Wort.,

Abg. Körber: Ich gehe von der Ansicht aus, daß der Feldschutz unmöglich so weit gehen kann, daß dem Eigentümer die Benützung seines Grundstückes unmöglich gemacht wird.

Dies geschieht aber, wenn die Alin. 2 wie sie gegenwärtig in Berathung steht, beibehalten wird, so wie sie lautet. ES wird nämlich durch diese Alin. 2 dem Eigenthümer untersagt, solche Grundstücke zu beweiden, welche von so geringem Umfange und von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung fremden Feldgutes überhaupt mit Grund zu besorgen ist, und es wird zugleich auch die Strickweide verboten. Nun ist es aber eine bekannte Sache, daß es sehr viele derartige Grundstücke gibt, welche von so geringer Ausbehnung und insbesonders sehr schmat sind, und ferner Grundstücke von so geringem Ertrage, daß sie blos als Hutweiden benützt werden können, daß es oft absolut unmöglich ist, das daraufwachsende spärliche Gras mit der Sichel hinweg zu nehmen,

und demnach dem Eigenthümer, wenn er überhaupt einen Nutzen von solchen Grundstücken haben will, nichts anderes übrig bleibt, als diese, Grundstücke zu beweiden. Wollte man aber ihm dies Beweiden untersagen, so kann er diese Grundstücke durchaus nicht benützen. Nichtsdestoweniger ist er aber verpflichtet, diese Grundstücke zu versteuern.

Wenn man ihm also die Strickweide als einzig mögliche Benützung auf solchen Grundstücken untersagen will. so würde nichts anderes übrig bleiben als zu gleicher Zeit auch einen Beschluß zu fassen, daß derartige Grundstücke von der Steuer auch in Hinkunst freizubleiben haben. Dieser Umstand bestimmt mich, da es doch unmöglich angehen kann, einem Eigenthümer die Benützung feines Eigenthumes unmöglich zu machen, diesfalls wieder auf die Regierungsvorlage zurückzugreifen, und den Antrag zu stellen, daß §. 5 beziehungsweise 6 derart zu stilisiren wäre, wie es in der Regierungsvorlage lautet, nämlich dahin: "Auf Weideplätzen, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben der Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung überhaupt des fremden Feldgutes durch das Weidevieh mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werden. "

Abg. W e i n r i ch: Gegen die Ausführungen des H. Vorredners muß ich erwähnen, daß wenn die Strickweide, welche nach dem Kommissionsantrage unbedingt verboten werden soll, beibehalten werden würde, dann eine Menge Bestimmungen, welche der gegenwärtige Gesetzentwurf enthält, illusorisch gemacht werden.

Das, was der H. Vorredner dagegen angeführt hat, daß die freie Benützung solcher Grundstücke im Falle als das Weiden nicht gestattet fei, unmöglich ist, ist meiner Ansicht nach nicht stichhältig.

Es läßt sich durch die Benützung der Sicheln, Sensen, im Nothfalle durch-Ausraufen ganz dasselbe, was das Vieh vom betreffenden Grundstücke abzuweiden in-der Lage ist, auch anderweitig gewinnen.

Ich müßte mich dafür aussprechen, daß §. 5 Alinea 2 in der Fassung beibehalten werden soll, wie er vom Ausschuß vorgeschlagen wird.

Oberstlandmarschall: Zu §. 5 hat H. Dr. Roser zu Alinea 1 folgenden Verbesserungsantrag gestellt; das 1. Alinea möge lauten: das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter geeigneter Aufsicht gestattet.

Ich bitte diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Verbesserungsantrag des H. Körber zum 2. Alinea lautet:

Auf Weideplätzen, die von geringem Umfang oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder

eine Beschädigung des fremden Feldgutes durch das Weidevieh überhaupt mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise mit Stricken an einem festen Gegenstande angebunden oder an Stricken geführt werden.

Snìm. sekr. Schmidt: Posl. p. Körber èiní návrh, aby alinea 2. §. 5. znìla: na pastvištích, jež tak malého objemu jsou, neb takovou polohu mají, že se jest s právem obávati, že dobytek z nich na cizí pozemky pøejde aneb že pasoucí se dobytek cizí majetek polní vùbec poškodí, musí se dobytek spùsobem pøimìøeným na provaze na pevné pøedmìty pøivázati neb na provaze vésti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht jemand das Wort? H. Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Die Strickweide bildet unter Landwirthen eine alte Plage und Klage, ist aber auch der Gegenstand alter politischer VerbotsVerordnungen, welche leider durchgehends nicht ausgeführt wurden.

Aber, meine Herren, wenn Sie die Strickweide jetzt geradezu erlauben, so mache ich Sie auf die Folgen aufmerksam und bitte diejenigen, welche für die Vorlage find und sich wahrscheinlich am Lande weniger auskennen: gehen Sie einmal hinaus, so zu Ende des Monats Mai, noch besser zu Ende Juni oder im Juli, bevor noch das Getreide abgeschnitten ist und sehen Sie sich die schmalen Streifen mit Getreidefruchten an, wie weit sie um die Ränder herum verwüstet sind (Bravo!) so daß die Weidvieh-Spuren beinahe zusammengreifen, diese Schäden sind durch die Weide veranlaßt.

Meine Herren, wenn Sie sagen, das Grundstück sei so gering, daß es nicht einmal für die Sichel sich eignet, so fage ich, da werden sich zwei Kühe nicht einmal zum Frühstück satt weiden.

Was machen die Weidenden dann ? Sie ziehen wieder weiter über die Grenze und nun antworte ich dem geehrten H. Antragsteller, dem Befürworter der Strickweide, dann benützen und beschädigen sie jene nachbarlichen Grundstücke, welche auch Steuern zahlen, (Bravo!) welchen der Genuß durch fremdes Vieh abgeweidet werden wird, und das kann ein so bewährter Jurist wie der Eintragsteller doch nicht befürworten.

Meine Herren, hier handelt es sich um den Schutz des Rechtes des Eigentümers, der Inhalt der von der Kommission beantragten Stelle setzt voraus, daß das Grundstück so gar klein sei, daß es sich zur Weide überhaupt nicht eignet, darum können wir nicht gestatten, daß die Leute doch dort weiden, weil zu besorgen steht, daß dieser kleine Fleck des eigenen Grundes nur zum Vorwande benützt würde, um auch die benachbarten Grundstücke zu benützen, ja, zu devastiren; allein das zu hindern, dem zu wahren, ist ja der Zweck des ganzen Gesetzes. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Abg. H. Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: H. Dr. Trojan hat zugestanden, daß durch die Strickweide viel Schaden geschieht. Ich glaube, der Schaden kann nicht so groß sein (Oho!) Aber, meine Herren, die Strickweide ist verboten wegen Unglücksfällen (Oho!) aber nicht wegen großen Schaden, welchen die Schrickweide mit sich bringt (Oho! Präf. läutet).


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