Pátek 30. dubna 1875

Nejv. marš. zem.: Pan dr. Grégr má slovo.

Dr. Grégr: Já nejsem, pánové, žádný právník, a neznám se v trestním zákoně našem, ale když jsem četl ustanovení tohoto §. a ustanovení §. 40., tu jsem si myslil v duchu: "Štěstí, že ta komise, která pracovala tento zákon, neměla tu té úlohy, aby pracovala, aneb přepracovala trestní zákon náš.

Neštěstím by to bylo věru pro veškeré obyvatelstvo v Cechách, neboť v tom poměru, kdyby se byl trestní zákon náš vůbec pracoval, v jakém poměru tento zákon jest pracován, já nevím, jest-li by snad v království Českém bylo člověka tak ctnostného, který by nebyl, v nebezpečí každý den přijíti do kriminálu (Veselost).

Pánové, již se stanoviska právnického zde dobře vyložena byla neshoda s tou velkou přísností,. kterou se tresce.

Se stanoviska humanitního musí to, pánové, každého boleti. Ono se řekne: pro polní přepych zavřeme ho na 20 dní. Ale pánové, 20 dní býti zavřenu! Rozvážili jste si, co to znamená' pro otce, který musí živiti svou rodinu svou denní prací? A proč má býti zavřen otec ten na 20 dní, a rodina 20 dní zbavena býti podpory své? Protože z nouze zahnal snad své dobytče na cizí pole, z nouze, poněvadž byl nucen k tomu, aby mu takřka hlady nepošlo, - z tohoto motivu, který nechci ospravedlňovati, ale který z psychologického stanoviska má své oprávnění, neboť nikdo zajisté, nedopustí se pychu polního ze zlé vůle, nýbrž, z neopatrnosti.

Co se týče potom toho ustanovení, že má i prací nucenou odbývati trest svůj, pánové, tu neschází nic k tomu, než abyste řekli, že má přijíti na galeje, kdo takového něco spáše.

Nucená práce, pánové, tu zavádíme poměry, nechci říci předbřeznové, ale poměry smutného středověku! Proto jsem rozhodně

proti takovému usnešení, jak ho navrhnouti chce komise.

Oberstlandmarschall: Herr. Dr. Aschenbrenner hat das Wort.

Dr. Aschenbrenner: Nachdem Se. Exc. Herr Dr. Herbst im Eingang seiner Rebe darauf hingewiesen hat, daß der §: 12 wie er aus den Kommissionsberathungen hervorgegangen ist, nur eine juristische Arbeit sein kann, und die Juristen in dieser Kommission dünn gefäet waren, so daß ich annehmen kann, er habe damit mich gemeint, so will ich zur Rechtfertigung meiner Person im Allgemeinen nur erwähnen, daß §. 12 durchaus keine eigene Erfindung ist, sonbern, wie Hr. Dr. Ruß hervorgehoben hat, eine wörtliche Aufnahme des §. 42 der Regierungsvorlage selbst. Ich sehe also durchaus nicht ein, wie durch die Annahme des kommissionellen Antrages ein Verfassungsbruch involvirt werden könnte und wie insbesondere die Regierung einen von ihr selbst gestellten Antrag nicht zu sanktioniren in der Lage wäre. Das vorausgeschickt, bemerke ich, daß der höhere Strafsatz, welchen der §. 12 der Kommissionsverlage enthält, und insbesonders der Bestimmung, daß ein Tag Arrest einer Geldstrafe von 2 fl. gleichgehalten wird, in den Kommissionsantrag in Folge dessen hineingekommen ist, weil die Kommission sich der äquiparirenden Strassätze des neuen Strafgesetzentwurfes über den Feldfrevel gegenwärtig gehalten und die Strafsätze mit diesen in Einklang zu bringen getrachtet hat. Ich habe nichts dagegen, da der neue Strafgesetzentwurf bis heute noch nicht Gesetz ist, und das Feldschutzgesetz, wenn es heute sanktionirt würde, noch unter der Wirksamkeit des alten Strafgesetzes gehandhabt werden muß, daß in diesem Falle dem Antrage des Hrn. Dr. Raudnitz zugestimmt, und daher die bisherige Art und Weise ber Umwandlung einer Arrest- in Geldstrafe pr. Tag mit 5 fl. akceptirt werde.

Wenn Hr. Dr. Grégr glaubt, daß die Kommission im Falle sie das neue Strafgesetz machen würbe, eine furchtbare Härte entwickeln würde, so glaube ich, eben nur aus diesen neuen Entwurf hinweisen zu müssen, welcher z. B. das Graben von Land auf fremdem Grunde mit einer Geldstrafe bis zu 300 fl. ahndet, also gewiß gegen diebisherigen Strafsätze einen sehr exorbitanten Strafsatz. feststellt. Was die Ausmessung von Strafeninsbesondere gegenüber Eigenthums-Uebertretungen und Vergehen betrifft, so muß die heutige Justiz und die Praxis, wie sie gehandhabt wird, als durchaus unzulänglich betrachtet werben. Denn was ist denn das für eine Strafe, wenn Jemand einen 6stündigen Arrest bekommt, und sich dafür 1/2, Klafter Holz aus dem nächsten Walde holt, und wenner dann diese 6 Stunden Arrest am nächstbesten Tage, an einem Sonntage, wo er nicht arbeitet, absitzen kann?

Und in eben dieser Weise wird heute jede Eigenthumsverletzung von unseren Gerichten bestraft.

Ich glaube also, daß in dieser Richtung etwas mehr Strenge schon vollständig gerechtfertigt und empfehlenswerth ist, und, wünsche nur, daß der neue Strafgesetzentwurf in dieser Richtung akceptirt würde. Uebrigens bemerke ich auch noch, daß eine Arbeit zu gemeinnützigen Zwecken für den Fall, als sie als Buße auferlegt wirb für einen begangenen Feldfrevel, denn doch nicht als so entwürdtgend angesehen werden kann, wie sie die HH. Vorredner hingestellt haben. Ich beabsichtige nicht, für die Beibehaltung dieser öffentlichen Arbeiten zu stimmen, habe daher auch nicht nöthig, diese Bestimmung besonders zu vertreten. Ich glaube aber doch, daß es eine unwürdigere Strafweise für einen begangenen Frevel nicht ist, wenn man zu einem wahlthätigen Zwecke arbeitet, als Wenn man dafür an einem Sonntage im Arreste feine paar Stunden abfaulenzt. Ich glaube also, daß der Kommissionsantrag so verwerflich nicht ist, als wie er uns dargestellt wird, und daß er einen Verfassungsbruch nicht enthält und in der Weise von der h. Regierung wohl sanktionirt werden könnte, das glaube ich, denn sie selbst ist es ja, welche diesen Vorschlag uns gemacht hat.

Oberstlandmarschall: Sr. Exellenz H. Dr. Herbst hat das Wort.

Dr. Herbst: Ich fühle mich verpflichtet die hohe Regierung wegen des eben gemachten Vorwurfes in Schutz zu nehmen, denu §. 42 der Regierungsvorlage, auf den sich der geehrte H. Vorredner beruft, enthält dasjenige nicht. Er Spricht zwar atlerdings von der Arbeitverwendung zu gemeinnützigen Zwecken, erklärt aber, was die Umwandlung der Geldstrafe in Arreststrafe betrifft, baß für einen Strafbetrag bis zu 5 fl. auf Arrest bis zu 24 Stunden erkannt werden kann. Dies steht in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen unserer Gesetzgebung, dasselbe nämlich was überall vorkommt, 5 fl. Strafe für einen Tag Arreststrafe im Umwandlungswege. Es ist also nicht richtig, was gesagt worden ist. Wenn behauptet wurde, man habe sich mit dem Strafgesetzentwurfe ins Einvernehmen fetzen wollen, so ist dies atlerdings eine sonderbare Ausgleichung in Bezug auf die Gesetzgebung. Ein Gesetzentwurf ist eben Entwurf und bis zur Gesetzeskraft sind noch eine Menge Schritte zu passiren, aus welchen ein Entwurf sehr oft nicht, ganz unverändert hervorkommt. Es würde daher dies nicht eine Annäherung an die Gesetzgebung, sondern eine Abweichung von derselben sein; außerdem enthält §. 492 des Strafgesetzentwurf es die Bestimmung über die umfassendsten Feldfrevel nämlich das Weiden auf fremdem Grunde, das Beschädigen, theilweise Zerstören und Unkenntlichmachen von Zäunen, Hekken, Gesträuch, Pfählen, Steingräben, das Beseitigen von Tafeln, Hegezeichen, Strohwischen, das Brechen und Sammeln von dürrem Holz, Reisig, Bodenstren, Moos, Gras, Holzsamen, Waldobst, Beeren, das Sammeln von Schwämmen, Düngerstoffen, das Entrinden der Bäume, die Entwen-

dung von Besenreis, Weidenstöcken, das Graben von Wurzeln u. s. w. dies ist eine hübsch zahlreiche Sammlung von Forstfreveln, aus welche eine Strafhaft bis zu einer Woche oder eine Geldstrafe bis zu 40 fl. gesetzt ist, das ist dasjenige, was die Regierungstvorlage als Strafe angedroht hat, nicht aber, was die Kommission an die Stelle der Regierungsvorlage zu setzen für gut fand. Wenn endlich der H. Abg. Aschenbrenner einen sehr brastischen Fall hervorgehoben hat, wenn jemand eine halbe Klafter Holz im Walde gestohlen hat, und dafür. zu 6 Stunden Arrest vom Gemeindevorsteher verurtheilt wird, so scheint mir dies nur dann möglich, wenn die Gemeindevorsteher ihren Beruf vollstandig verkennen. Das Stehlen einer halben Klafter Holz ist meines Erachtens, meiner ganz unmaßgeblichen Meinung nach, kein Feldfrevel, es wäre allenfalls ein Forstfrevel, wenn es nicht zufällig nach unserer Gesetzgebung ein Diebstahl wäre ! (Heiterkeit). Der Diebstahl aber gehört nicht zur Kompetenz der Gemeindevertretung, sondern zur Kompetenz der Gerichte und das Gericht wird dann in die Nothwendigkeit versetzt sein, auf eine Freiheitsstrafe zu ertennen und wird nicht nach der ausgesprochenen Theorie auf Zwangsarbeit erkennen können. Das wäre ein Privilegium der Ortsoorsteher, denn viel Hoffnung kann ich den HH. Abg. nicht geben, daß sich in Oesterreich eine gesetzgebende Versammlung sinden würde, welche das neue Strafgesetz mit der Strafart ber öffentlichen Arbeit zu verzieren geneigt wäre.

Dr. Aschenbrenner: Ich will nur bemerken, daß Sr. Erc. Herr Dr. Herbst mich unbedingt falsch verstanden haben muß, wenn er mir, in die Schuhe schiebt, daß ich von der Bestr3afung eines Holzdiebstahls durch die Gemeindevorsteher gesprochen habe. Ich habe derartige Worte nicht gebraucht und glaube, daß Sr. Exc. mir soviel zuridische Kenntnisse zutrauen wird, daß derartige Delikte niemals dem Gemeindevorsteher zur Abftrafung zugewiesen werden, und niemals zugewiesen werden kimnen. Ich glaube im Uebrigen auf seine weiteren Ausführungen nicht eingehen zu müssen, weil er mir ebenfalls Dinge in die Schuhe schiebt, welche ich nicht gesprochen und nicht gemeint habe. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu §. 12 das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo? (Nikdo se nenlásí. )

Die Debatte ist geschlossen.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Abg. Lehmann: Nachdem es sich hier größtentheils um juridische Angelegenheiten handelt, so kann ich nur erklären, daß die Kommission von dem Gesichtspunkte, den H. Dr. Aschenbrenner dargelegt hat, bei den Strafbestimmungen sich hat leiten lassen und daß ich genöthigt bin, im Namen der Kommission den Antrag, der hier von derselben gestellt ist, aufrecht zu erhalten.

Oberstlandmarschall: Ich Schreite zur Abstimmung u. z. muß der §. 12 in verschiedenen Abtrennungen zur Abstimmung gelangen. Vorerst gehen die Anträge des H. Dr. Raudnitz zur Abstimmung, wenn diese fallen sollten, die Fassung der Kommission. Ich bemerke, daß dort, wo der Antrag dahingeht, den betreffenden Passus zu Streichen, dieser Antrag nicht anders zum Ausdruck kommen kann als daß, wenn der Passus vorgelesen wird, er von jenen, welche ihn gestrichen haben wollen, nicht angenommen wird. Eine andere Abstimmung darüber gibt es nicht.

Alinea 1 nach dem Antrag des Dr. Raudnitz lautet: "Der Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1-40 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrestftrafe von 6 Stunden bis zu 8 Tagen geahndet. "

Sněm. sekr. Schmidt: Pych polní (dle návrhu Dra. Raudnitze) trestá se peněžitou pokutou od 1-40 zl. a v případě, že by nebyl vinník s to zaplatit, arestem od 6 hodin do 8 dnů.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht)- Er ist angenommen.

Der nächste Satz ist unangefochten geblieben und lautet.,, Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete der Feldfrevel begangen wurde. "

Sněm. sekr. Schmidt: Pokuty peněžité jdou do fondu chudých obce té, v jejímž obvodu spáchán byl polní pych.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Satz zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht-) Er ist angenommen.

Nachdem stante concluso der Antrag des Dr. Raudnitz angenommen ist, wo die Uneinbringlichkeit bereits in das 1. Alinea einbezogen ist. wird der 3. Satz nämlich:,, im Falle der Nichteinbringlichkeit ist die Geldstrafe in Arreststrafe umzuwandeln" von selbst zu entfallen haben, es würbe sich- nur darum handeln, ob das aufrechterhalten Werben soll "ober in Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken umzuwandeln. "

Ich bringe daher den Satz zur Abstimmung und diejenigen, welche dem Antrag des Dr. Raudnitz, zustimmen, wollen diesen Satz nicht annehmen.

Sněm. sekr. Schmidt: Peněžitá pokuta, nemůže-li se jí dobýti na vinníkovi, budiž nahražena trestem vězení aneb jedním neb několika dny práce k účeli obecně prospěšnému.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Er ist nicht angenommen.

Nun kommt das 2. AI. Nach dem Antrag des Dr. Raudnitz hätte der 1. Satz zu lauten:,, in

jedem Urtheile, durch Welches eine Geldstrafe verhängt wird, ist zugleich die Freiheitsstrafe zu bestimmen, welche im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu treten hat. Hiebei kann für einen Strafbetrag bis 5 fl. auf Arrest bis 24, niemals aber unter 6 Stunden erkannt werden.

Sněm. sekr. Schmidt: V každém nálezu, kterýmž se ukládá pokuta peněžitá, budiž spolu ustanoven trest vězení, který nastoupiti má v případě, kdyby pokuta v penězích dobýti se nedala. Při tom může za pokutu až do 5 zl. vyměřeno býti vězení až do 24, nikdy však méně než na 6 hodin.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Nun kommt der 3. Satz des 2. Al., wie. Dr. Raudnitz beantragt, nämlich,, der ortsübliche Taglohn ist einem Tage Arbeit gleich zu halten" zu Streichen.

Sněm. sekr. Schmidt: Dále navrhuje p. Dr. Raudnitz, aby poslední věta "denní mzda na místě obyčejná budiž počítána na jeden den práce" byla vynechána.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Der Satz ist nicht angenommen, und somit ist §. 12 in der Fassung, wie Dr. Raudnitz beantragte, angenommen.

Ich werde wohl keinen Widerspruch erfahren, wenn ich die Sitzung beendige.

Die nächste Sitzung findet morgen um 11 Uhr Statt; ich muß aber bringendst die Herren ersuchen, etwas früher erscheinen zu wollen, wir beginnen kaum vor 1/4- 1/2 1! - Auf der Tagesordnung steht:

1.   Bericht des L. -A. betr. die Aufhebung des Schulgeldes an öffentlichen Volksschulen.

2.   Bericht des L. -A. betr. die Uebernahme ber Landeskorrektionsanstalt in die Verwaltung des

Staates.

3.    Bericht des L. -A. über die Eingabe bes Bezirksausschusses zu Seblec nm Gewährung einer Subvention von 20. 000 fl. zum Bau einer Bezirksstraße von Seblec bis an die Grenze des Mühlhausener Bezirkes.

4.    L. -A. Bericht betreffend den Bau einer Irrenanstalt in Dobřan.

5.   Endlich Fortsetzung ber Berathung des Gesetzes über den Feldschutz.

Sněm. sekr. Schmidt: Nejblíže příští sezení jest zítra o 11. hod. dopol. -

Na denním pořádku jest:

1. Zpráva zemského výboru v příčině zrušení školního platu na školách obecných.

2.   Zpráva zemsk. výboru v příčině převzetí zemské káznice ve správu státní.

3.  Zpráva výboru zemského o žádosti okres ního výboru Sedleckého za udělení podpory 20. 000 zl. ku stavbě okresní silnice z Sedlce až na hranice Milevského okresu.

4.  Zpráva výboru zemského v příčině stavby blázince v Dobřanech.

5. Pokračování v debatě o návrhu zákona v příčině ochrany majetku polního.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschlossen

Sezení jest uzavřeno.

(Schluß der Sitzung um 4 Uhr 20 Min. )

(Konec sezení ve 4 hod. 20 min. odpol. )

Nadherny, Verifikator.

W. Hecke, Verifikator,

Sobotka, Verifikator.


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