In der Sitzung vom 16. December 1874 beschloß demnach der Landesausschuß Josef-Opatrnjj in den Ruhestand zu versetzen und ihm unter Einstellung der bisherigen Bezüge den Betrag von 1700 st. mit 1. Jänner 1875 als Pension anzu-weisen. (O. -L-. M. läutet. )
In dem Einbegleitungsberichte des Pensionsgesuches sprach jedoch die Landesirrenhaus-Direktion die aus langjähriger Beobachtung und ans dem dienstlichen Verkehr geschöpfte Ueberzeugung aus, daß Josef Opatrný für seine vieljährige ununterbrochene Verwendung im Amte mit sich stets gleichbleibendem musterhaften Eifer und Fleiß, Berufstreue, Unverdrossenheit und Pünktlichkeit im Dienste, für feine Humanität im Verkehre mit den Angestellten und Parteien und untadelhafte Solidität im Privatleben - einer großmüthigen Anerkennung und Begünstigung im hohen Grabe würdig fei und daß jede diesem der allseitigen Achtung sich erfreuenden Vertrauen hochherzig gewährte Auszeichnung den übrigen Anstaltsbeamten als Sporn zur Nacheiferung dienen werde.
In Rücksicht der geschilderten Verhältnisse kann die Budgetkommission nur dem Vorschlage des Landesausschusses beipflichten und stellt daher den Antrag: der hohe Landtag wolle beschließen: Dem pensionirten Verwalter der Irrenanstalt Josef Opatrný wird in Anerkennung feiner ausgezeichneten Dienstleistungen eine Personalzulage im Jahresbetrage von 200 fl. aus dem Irrenhausfonde bewilligt.
Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnesti takto: Správci blázince Josefu Opatrnému do výslužby danému udìluje se v uznání výteèných služeb jeho osobní pøídavek roèních 200 zl. z fondu blázince.
Nejv. zem. marš.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht jemand das Wort? Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission betreffs Systemisirung eines Offizialpostens bei der Landesirrenanstalt. Berichterstatter ist derselbe.
Snìm. sekr. Schmidt: Zpráva budžetní komise v pøíèinì stanovení místa officiala pøi správì zemského blázince.
Ref. Dr. Raudnitz: Hoher Landtag!
Die Geschäfte der Verwaltung der Landesirrenanstalt wurden bisher von drei Beamten, dem Verwalter, Kontrollor, und dem Material-Rechnungsführer besorgt.
Mit Rücksicht auf die bedeutende Zunahme der Geschäftsagenda der Verwaltung und mit Hinblick auf die im alten Gebärhause zu unterbringende neue Irrenhausabtheilung bat die Irrenhausbirektion um die Systemisirung einer vierten Arbeitskraft bei der Verwaltung und begründete ihre Bitte mit folgenden Ausführungen:
Im J. 1866, in welchem die Landesirrenanstalt reorganisirt wurde, (XLII. Sitzung des böhm. Landtags von 1861 dto. 6. März 1866) betrug der Krankenstand 623, mit Schluß des J. 1874 - 862, das Geschäftsprotokoll wies im J. 1866 - 2221, mit Schluß des J. 1874 4606 Nummern aus.
Ebenso stiegen auch die Empfangs-, Ausgabs-, Geldhaupt-Depostten und Krankendienstgeld - Journale, so daß sich die Geschäftsagenda der Verwaltung in den letzten Jahren um mehr als ein Drittel Vermehrt hat.
Außerdem wird die Prager Verwaltung für die Kosmanofer Filiale seit 1869 ebenfalls bedeutend in Anspruch genommen, denn die Bewilligung Von Krankenaufnahmen in die Filiale geht von der IrrenhauSdirektion aus, die Verwaltung der Irrenanstalt hat wieder nicht nur die oft weitwendigen und komplizirten Verhandlungen wegen Konstatirung der Vermögensverhältnisse der in die Filiale aufgenommenen Kranken einzuleiten und durchzuführen,
sondern auch das Verpflegsgeld-Protokoll über den dortigen Krankenstand (von 400} zu führen, die Eintreibung der Verpflegskosten in Evidenz zu halten, die Filiale mit Kleidungsstücken, Bettzeug und Wäsche zu versehen und die Reinigung der Wäsche, sowie die Reparatur der Kleidungsstücke durch Kräfte der Prager Anstalt besorgen zu lassen.
Die Bewältigung der Verwaltungsamtsgeschäfte durch die dermal vorhandenen drei Beamten war nur durch Zusetzung der amtsfreien Stunden möglich.
Da das alte Gebärhaus im laufenden Jahre zur Unterbringung von circa 200 Kranken adaptirt und hierdurch die Geschäftsagenda vermehrt werden wird, so sei noch eine Arbeitskraft unbedingt nöthig, welcher die Inventarrechnungsführung, die Führung des Einreichungsprotokolles, des Expedits und Registratursgeschäftes, die Vornahme der Zimmerinventuren, die Aufnahme der Kranken, abwechselnd mit dem Materialrechnungsführer und die Sonnund Wochentagsinspektion abwechselnd mit den übrigen Beamten zuzuweisen wären. Dieser anzustellende Beamte hätte den Titel Offizial zu führen, müßte die vorgeschriebenen Studien, Oberghmnasium oder Oberrealschule zurückgelegt haben, aus der Kompatibilität geprüft und der deutschen und böhmischen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig fein.
Als Jahresgehalt wurde ein Vetrag pr. 900 st. nebst Naturalwohnung oder Duartiergeld beantragt lind bemerkt, daß diese mit der verantwortlichen Stellung dieses kautionspflichtigen Beamten im Einklange stehen wurden.
Da die geschilderten Verhältnisse die Systemisirung eines vierten Beamtenpostens im Interesse des Dienstes unbedingt als nothwendig erscheinen lassen, tritt die Budgetkommission dem Vorschlage des Landesausschußes bei und stellt den konformen Antrag: der hohe Landtag wolle beschließen: Bei der Verwaltung der Landesirrenanstalt ist ein vierker Beamtenposten und zwar eines Offtzials mit dem Gehalte jährlicher 900 st. nebst 20% Ouartiergelde und dem Anspruche auf die normirten Ouinquennalzulagen zu 100 ft zu systemisiren.
Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnesti takto: Pøi správì zemského blázince stanoví se místo ètvrtého úøedníka a to officiála s platem roèních 900 zl., s pøíbyteèným 20% a nárokem na pìtileté pøídavky po 100 zl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Kommissionsbericht über bie Regierungsvorlage des Gesetzes den Feldschutz betreffend Berichterstatter ist Herr Abg. Lehmann,
Snìm. sekr. Schmidt: Zpráva komise pro vládní pøedlohu zákona o ochranì majetku polního.
Oberstlandmarschall: Ehe ich in die Verhandlung eingehe, gebe ich der h. Versammlung bekannt: Zur Spezialberathung des Gesetzes haben sich Hr. Dr. Bareuther zu §. 1. Hr. Abg. Körber zu §§ 5 und 9 und Hr. Dr. Roser zu §. 5 einschreiben lassen.
Berichterstatter Abg. Ferd. Lehmann: Hoher Landtag!
Der von der h. Regierung in Folge Unzulänglichkeit der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zufolge der vielfach von den Interessenten" als dringlich geäußerten Wünsche, sowie auf Grund der eingeholten Berichte und Gutachten von Sachverständigen eingebrachte neue Gesetzentwurf, betreffend den Schutz des Feldgutes, bildete den Gegenstand eingehender Berathung des vom hohen Landtage bereits in der vorjährigen, wie auch des in der 2. Sitzung vom 7. April l. J. der jetzigen Session niedergesetzten Ausschusses, welcher sich beehrt, das Ergebnis derselben in beifolgendem Gesetzentwurfe einem hohen Landtage zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen..
Derselbe Schließt sich im Wesentlichen der Regierungsvorlage an, enthält aber auf Grund gemachter Erfahrung und als berechtigt erwiesener, praktischer Bedürfnisse theils eine Reihe von Ergänzungen und Aenderungen, theils Verschärfungen, um einerseits den angestrebten Schutz des Feldgutes zu einem vollständigeren zu machen, anderseits um die Durchführung und rasche Handhabung des Gesetzes zu erleuchtern und zu Sichern.
Die Erfassung dieses Gesetzes dürfte einem wirklichen Bedürfnisse umsomehr entgegen kommen, als das bisher bestehende Gesetz vom 30. Januar 1860 mehr Vorschriften über die Bestellung und Wirksamkeit des Feldschutzpersonales enthält, als materielle Bestimmungen über die gegen die Sicherheit des Feldgutes gerichteten Uebertretungen und deren Behandlung, und geht dasselbe in Fleisch und Blut der Bevölkerung über, d. h. wird dasselbe auch thatsächlich durchführt und die entsprechende Anwendung hinreichend überwacht, dann findet das Feldgut jenen ausreichenden Schutz, den es ebenso sehr im nationalõkonomischen Interesse als vom Rechtsstandpunkte zu erwarten berechtigt ist.
Dann dürsten die mannigfachen nicht ohne Grund vorgebrachten Klagen der Landwirthe bald verstummen, der Sinn für Recht und Gesetz bis in die weitesten Kreise der Bevölkerung dringen und mehr und mehr zum Gemeingut Aller werden.
Es gereicht dem Gesetze gewiß nur zum Vortheile, wenn dasselbe zum Schutz des Feldgutes mehrfache Bestimmungen enthält, welche selbst der Gefahr möglichen Feldfrevels vorbeugen sollen; zudem ist auch den Orts- und Bezirksbehörden das Recht eingeräumt, auf Grund dieses Gesetzes berechtigte, den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung tragende Verbote zu erfassen, wäh-
rend das derzeit bestehende Gesetz vom 30. Jänner 1860 nach §. 23 nur thatsächlich erfolgte Eingriffe in das Eigenthum als Feldfrevel zu ahnden berechtigt.
Ein weiterer wesentlicher Vortheil der neuen Gesetzesvorlage, welcher deren Sichere und rasche Handhabung sehr zu erleichtern vermag, dürste darin zu suchen Sein, daß einerseits die am häufigsten vorkommenden Ubertretungen einzeln aufgezählt, anderseits für die am öftesten, insbesondere durch Hausthiere erfolgende Beschädigungen und Gefährdungen bestimmte Strassätze ausgestellt werden. Welchem jene Momente sich anreihen, von denen die Größe der Beschädigungen hauptsächlich abhängen.
Wenn anderseits die Bedenken dagegen vorgebracht werden, das Gesetz werde deshalb ein todter Buchstabe bleiben, weil die Durchführung in erster Reihe den Gemeindeorganen übertragen und diesem bei der thatsächlichen Ueberbürdung mit Arbeiten, besonders im übertragenen Wirkungskreise, dessen Umfang leider noch immer nicht durch ein allgemeines Gesetz geregelt erscheint und in Folge dessen alles Mögliche darin von den Regierungsorganen subsummirt wird, nicht ganz willkommen geheißen werden dürste, So läßt sich diesen und ähnlichen Befürchtungen damit begegnen, daß:
1. nach §. 28 Pkt. 3 der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 die Handhabung der Flurenpolizei sowie die Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel bereits in den selbstständigen. Wirkungskreis der Gemeinden gehört;
2. es nur dadurch möglich werden dürfte, dem berechtigten Verlangen um ausgiebigen Schutz des Feldgutes eine rasche, Schnelle und billige Abhilfe zu verschaffen, wenn die Durchführung den Gemeindeorganen anvertraut wird, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, jederzeit an Ort und Stelle zuh^en Sind;
3. der Sinn für Recht und Gesetz sehr gefördert werde, wenn die Bevölkerung zur Durchführung desselben herangezogen und dadurch mit den Bestimmungen des Gesetzes immer vertrauter wird;
4. dieses Recht den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise eingeräumt wird, somit gehörig überwacht; t und deren Durchführung, wenn es noth lhut, auch erzwungen, respektive durch andere Organe ausgeführt werden kann;
5. der neue von der h. Regierung im Abgeordnetenhause des Reichsrathes eingebrachte Strasgesetzentwurf die Schwierigsten und meisten der hier aufgeführten Delikte als nach diesem zu ahndende Uebertretungen enthält, somit nach erlangter Gesetzeskraft desselben die Gemeindeorgane von einem großen Theile der Arbeiten befreit erscheinen werden.
Indem der von einem h. Landtage niedergesetzte Ausschuß die Prinzipien bekannt gibt, von denen er sich bei Prüfung und Feststellung des angeschlossenen Gesetzentwurfes zum Schutze des Feldgutes leiten ließ, stellt er den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen;
1. Dem beigefügten Gesetzentwurfe, betreffend den Schutz des Feldgutes, wird die Genehmigung erheilt.
2. Hiemit ist die Petition der Stadtgemeinde Petschau vom 20. Oktober 1874, Z. 29433-II. 1499, erledigt.
Snìm. sekr. Schmidt: Komise èiní návrh, slavný snìme raèiž se usnésti takto:
1. Pøiložená osnova zákona v pøíèinì ochrany majetku polního schvaluje se.
2. Tímto vyøízena jest petice mìstské obce Beèovské ze dne 20. øíjna 1874, è. 29433.
Oberstlandmarschall: Wünschf jemand in der Generaldebatte das Wort?
Žádá nìkdo za slovo ku jenerálnímu rokování? (Nikdo).
Da dieß nicht der Fall ist, so gehen wir zur Spezialdebatte über.
Ref. Abg. Lehmann (liest): I. Von dem Feldgute und dem Feldfrevel. §. 1.
Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt.
Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Gegenstände verstanden, welche aus dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne hervorgehen oder mit diesem im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhange stehen, in so lange sie sich auf offenem Felde besinden.
ES find daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Bienenstöcke, Preßhäuser, Obstdörren, Brechhäuser und Sonstige zur Flachs und Hansbereitung bestimmte Vorrichtungen, Feldhütten, Zäune, Hecken, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht Bewässerungs und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege, Wasserfurchen u. f. w. zum Feldgute zu rechnen, als auch alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtsocher, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirthchaftlichen Geräthe und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh, der Dünger u. f. w.
Snìm. sekr. Schmidt (ète): 1. O majetku a pychu polním
§. 1.
Majetek polní dává se ve zvláštní ochranu tohoto zákona.
Pokud bìží o užívání zákona toho, považují se za majetek polní veškeré vìci, kteréž, jsouce na šírém poli, z provozování rolnictví a polního hospodáøství v nejširším smyslu pocházejí aneb s ním bud pøímo bud prostøednì souvisejí.
K majetku polnímu sluší tudíž stejnou mìrou pozemky, jako pole, louky, pastviny, zahrady, vinice, stromy ovocné a sady všeho druhu, ouly, lisovny, sušírny, trdlice a jiné
pøístroje k pøipravování lnu a konopì, polní boudy, ploty, ohrady, rybníky, sádky a pøístroje k umìlému plemenìní ryb, díla k pøivádìní a odvádìní vody, hráze, díla vodní a vodovody, polní studnì, polní cesty, pìšiny, strouhy a t. d. poèítati, jakož i všecky plody a všecku úrodu dosud nesklizenou, kupy sena a plodin, stohy slámy, hospodáøské náøadí a nástroje na poli ponechané, dobytek tažní a se pasoucí, mrvu a t. d.
Oberstlandmarshall: H. Dr. Bareuther hat das Wort.
Dr. Bareuther: Mir Scheint, daß §. 1 in der Fassung, wie er uns vorliegt, nicht wohl ausgenommen werden sollte obwohl ich iß, daß er aus gesetzlichen Bestimmungen herübergenommen worden ist. ES ist in der 2. Alinea dieses § versucht worden, eine Definition des Feldgutes zu geben. In diese Definition ist aber gerade dasjenige, was das wichtigste Objekt ist, nicht einbezogen, nämlich das offene Feld selbst. ES heißt in der 2. Alinea: Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Gegenstände verstanden, welche aus dem Betriebe der Landwirthschaft und Feldwirtschaft im weitesten Sinne hervorgehen oder mit diesem in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhange stehen, so lange sie Sich auf offenem Felde befinden, das offene Feld aber ist nicht einbegriffen. Dennoch wird in der weiteren Folge gesagt: "ES sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Aecker, Wiesen, Weiden etc. dazu zu rechnen. Ich glaube, dieser Widerspruch läßt sich sehr leicht lösen, wenn man das Wort "offenes Feld" in die Rubrik mit aufnimmt, und es dürfte sich dies empfehlen.
Um daher nicht gleich beim ersten §. mit der Logik im Widerspruch zu stehen, erlaube ich mir folgenden Antrag: Alin. 2 des §. 1 habe zu lauten: "Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut, das offene Feld und alle darauf befindlichen mit dem Betriebe der Landund Feldwirtschaft in Zusammenhang stehende Gegenstände und Vorrichtungen verstanden.
Snem. sekr. Schmidt: P. Dr. Bareuther navrhuje: V §. 1. al. 2. má se vøaditi toto:
Pokud bìží o užívání zákona toho, považuje se za majetek polní neohražené pole a veškeré vìci, kteréž jsouce na šírém poli, z provozování rolnictví a polního hospodáøství v nejširším smyslu pocházejí, aneb s ním bud pøímo, bud prostøednì pùsobìjí.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteøí podporují návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se).
Er ist hinreichend unterftützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand das Wort zu §. 1?
Zadá ještì nìkdo za slovo k èlánku 1? (Nikdo. )
Da dieß nicht der Faß ist, so ist die Debatte geschlossen. H. Berichterstatter hat das Wort.
Abg. Lehmann: Ich habe die Ehre, dem h. Hause bekannt zu geben, daß die Kommission vor der Sitzung des Landtages noch eine Sitzung abgehalten hat, und nachdem es sich mehr um eine Stilistische Aenderung handelt, indem die Kommission glaubte, daß bezüglich der Grundstücke dasselbe im 3ten Absage enthalten ist, die Fassung aber, die h. Abg. Dr. Bareuther aufgestellt hat, klarer und deutlicher fein dürfte, so schließe ich mich diesem Amendement an.
Oberstlandmarschall: Ich bringe vorerst die erste Alin. und dann die zweite Alin. zur Abstimmung und zwar die erste nicht angefochtene nach dem Antrage der Kommission, die 2te nach dem Antrage des Dr. Bareuther. Der §. 1 hat in seiner 1. Alin. zu lauten: "Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt, für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut das offene Feld und alle darauf befindlichen mit dem Betriebe der Landwirtschaft in Zusammenhang Stehende Gegenstände und Vorrichtungen verstanden.
Snìm. sekr. Schmidt: §. 1. dle návrhu p. Dra. Bareuthera:
"Majetek polní dává se ve zvláštní ochranu tohoto zákona. Pokud bìží o užívání zákona toho, považuje se za majetek polní neohražené pole, a veškeré vìci, kteréž jsouce na šírém poli, z provozování rolnictví a polního hospodáøství v nejširším smyslu pocházejí, aneb s ním bud pøímo, bud prostøednì souvisí.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou
ruce.
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen
Die weitere Alin. dieses §. hatte zu lauten: ES sind daher ebensowohl die Grundstucke selbst, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weins gärten, Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Bienenstöcke, Preßhäuser, Obstdörren, Brechhäuser und sontige zur Flachs- und Hansbereitung bestimmte Vorrichtungen, Feldhütten, Zäune, Hecken, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Bewässerungs und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege, Wassersurchen u. s. w. zum Feldgute zu rechnen, als auch alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Geräthe und Werkzeuge,, das Zug und Weidevieh, der Dünger u. f. w.
Snìm. sekr. Schmidt: K majetku polnímu sluší tudíž stejnou mìrou pozemky, jako pole, louky, pastviny, zahrady, vinice, stromy ovocné a sady všeho druhu, ouly, lisovny, sušírny, trdlice a jiné pøístroje k pøipravování lnu a konopì, polní boudy, ploty, ohrady, rybníky, sádky a pøístroje k umìlému plemenìní ryb, díla k pøivádìní a odvádìní vody, hráze,
díla vodní a vodovody, polní studnì, polní cesty, pìšiny, strouhy a t. d. poèítati, jakož i všecky plody a všecku úrodu dosud nesklizenou, kupy sena a plodin, stohy slámy, hospodáøské náøadí a nástroje na poli ponechané, dobytek tažní a se pasoucí, mrvu a t. d.
Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Ref. H. Lehmann: §. 2.
Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes (§. 1) und alle Uebertretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder aus Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde (Bezirksbehörde, Gemeindeausschuß) zum Schutze des Feldgutes erlasenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder die Uebertretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strasgesetze oder nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen.
Snìm. sekr. Schmidt. § 2.
Co pychy polní trestají se veškerá porušení majetku polního (§. 1. ) a veškeré pøestupky zapovìdí v zákonu tomto obsažených' aneb na základì tohoto zákona politickým úøadem (okresním úøadem, výborem obecním) v pøíèinì ochrany majetku polního zvláštì vydaných, pokud tato porušení anebo pøestupky tìchto zapovìdí nepodléhají øízení dle zákona trestního anebo dle zvláštních zákonù a pøedpisù vydaných v pøíèinì ochrany jiných odvìtví zemìvzdìlání, zvláštì práv vodních, anebo v pøíèinì vykonávání policie silnièní.
N e j v. m a r š. z e m.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem §. 2 zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro èl. 2., nech pozvednou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Ref. H. Lehmann: In Folge mehrfacher Anregung hat die Kommission eine Sitzung abgehalten und stellt den Antrag, daß §. 3 folgendermaßen zu lauten habe:
Ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten werben insbesondere als verboten erklärt:
a) das unbefugte, Gehen, Lagern, Reiten; Fahren in Gärten, auf Aeckern und Wiesen, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald letztere durch Einfriedung, Gräben und Gränzsurchen, Verbotstafeln oder andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeichnet find;
b) das unbefugte Betreten von Wegen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld oder Baumfrüchte über Verfügung des Ge-
meinbevorStehers abgesperrt und durch Verbotstafeln ober andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet Sind;
c) das Beschädigen oder unbefugte Beseitigen von Einfriedungen, Oeffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
d) die eigenmächtige Eröffnung von Fußstegen oder Feldwegen;
Alinea e) hätte zu entfallen und kommt dann Später in einem eigenen §. Statt f) kommt nun
e)jede wie immer geartete Beschädigung von Bäumen sowie das unbefugte Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Aesten, Zweigen, Blüthen oder Früchten, dann Abstreifen von Laub von Bäumen oder Nutzungssträuchern, sowie Ausreißen von Baumpfählen;
f) das unbefugte Abschneiden oder Abreißen von Getreideähren, Schotten oder Pflanzen jeder Art, dann Abschneiden oder Abreißen des Gräfes an Wegen oder Feldrainen;
g) das unbefugte Bleichen auf Rainen, Dämmen und fremdem Gute überhaupt, dann das unbefugte Aussammeln oder Graben von Knochen, Hadern oder Düngerstoffen in Gärten oder auf Aeckern, Wiesen oder Weiden und das unbefugte Graben von Erde, Sand, Schotter, Steinen, sowie Aussammeln von Laub und abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;
In diesem Alinea bitte ich einen Druckfehler zu berichtigen, es heißt: "fremdem Gute überhaupt" und soll heißen: "fremdem Grunde überhaupt. n) das unbefugte Ablagern oder Werfen von Steinen, Schutt, Scherben, Unrath oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Wege;
i) der unbefugte Gebrauch fremder Heustadeln, Feldhütten oder auf dem Felde belassener Geräthe und Werkzeuge, Sowie das Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen der Letzteren;
k) das unbefugte Umwerfen oder Auseinanderstreuen von. Erb- ober Düngerhaufen, Frucht- ober Streuhaufen, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, sowie bas Beschädigen der am Felde befindlichen Vorrichtungen zum Trocknen des Futters;
1) das eigenmächtige Abbrennen von Torfmooren. Nun wird das letzte Alinea dieses §. entfallen und kommt dann in einem neuen §. vor.
Oberstlandmarschall: H. Dr. Ruß hat das Wort.
Dr. Ruß: §. 3 dieses Gehetzes enthält eine SpezialiSirung jener Arten von Handlungen, welche unter dem Namen Feldfrevel im Allgemeinen verstanden werden. Dieses Gesetz soll in Sich enthalten den Inbegriff jener staatlichen Anordnungen, welche dem Landbau einen wirksamen Schutz gegen Beschädigungen gewähren und welche nicht schon durch anderweitige Gesetze -getroffen werden, so durch das Forstgesetz, das Wassergesetz, das Straßenpolizeigesetz oder das Strafgesetz im Allgemeinen.
Es ist nun im §. 3 mit Rücksicht auf diejenigen, welche das Gesetz handhaben sollen, eine
ziemlich genaue Aufzählung aller möglichen Delikte (wenn ich sie so nennen darf) versucht worden, wohl nicht ohne Rücksichtnahme auf die preußische Feldpolizeiordnung v. 1. Juni 1856 und man ist auf dem Wege der sogenannten selbstständigen Nachahmung auch hier zu dieser Aufzählung der einzelnen Feldfrevel gelangt. Ich will mit Rücksicht auf die Argumente, welche namentlich sich auf die Durchführung u. Handhabung des Gesetzes beziehen, gegen die Spezialisirung selbst nichts einwenden, allein wie hier mit dem Obersatz: "insbesondere werden als verboten erklärt" die einzelnen Alinea ihre Verbindung finden, scheint es mir unmöglich dafür zu stimmen; auch dann nicht, wenn Rücksicht genommen wird auf Aenderungen, welche die Kommission bereits vorgenommen hat, indem sie so viel ich hören konnte, hinzufügt: "ohne Zustimmung des Nutznießungsberechtigten. " Es ist vor Allem, wie mir scheint die Regel, daß Feldfrevel nur am fremden Gute verübt werden können, nicht aber an eigenem, und dieser Unterschied wäre nicht getroffen, wenn man sagen würde: ohne Zustimmung des Nutznießungsberechtigten; sodann aber ist im ganzen §. ohne jede Wahl und ich möchte sagen wie durch Zufall einmal das, einmal jenes Wort angewendet, welches den Begriff des Unrechtes in sich fassen soll; das Wort "unbefugt" kommt in Alinea a) b) f) g) n) i) k) 1) vor, das Wort,, eigenmächtig" in Alinea d) e) rn) das Wort "fremd" (bei Objekten, an denen Handlungen begangen werden sollen), in Alinea e) i) k). Von allen diesen Begriff bestimmenden Worten kommt keines vor in einem Theile des Alinea f) und in Alinea m); aber das "unbefugt" scheint auch das "fremd" nicht ersetzen zu können.
Die Kommission kann unmöglich der Meinung gewesen fein, daß "unbefugt" genügt, um ein Unrecht auszudrücken, denn sie hat "unbefugt" und "fremd" in 2 Alineas zugleich gebraucht, nämlich in Al. a) und i). Wenn wir nun die einzelnen Alineas betrachten, so ist beispielsweise in Alinea c) dem Eigenthümer verboten seine eigenen Einfriedungen zu beschädigen; darin kann doch unmöglich ein Feldfrevel gefunden werden, vielleicht an gemeinschaftlichen Zäunen oder Einfriedungen; aber wenn er mitten in Seinem Grund irgend ein Stückchen eingefriedet hat und diese Einfriedung beschädigt, kann dies unmöglich als, verboten erklärt und vom Gemeindevorsteher mit hohen Arreststrasen belegt werden. Ebenso ist es mit der Beschädigung von Bäumen. Jede wie immer' geartete Beschädigung von Bäumen wirb als Feldfrevel in Bit. f) bezeichnet, also möglicherweise nach dem Buchstaben des Gesetzes auch die Beschädigung von Bäumen, welche Jemand in seinem eigenen Garten hat. (Oho! Oho! rechts. )
So Steht es hier in Alinea f) es heißt: es muß als verboten erklärt werben jebe wie immer geartete Beschädigung von Bäumen. Das müßte bei der Stilisirung eines Gesetzes, welches der Gemeindevorsteher Selbst handhaben soll, genauer bezeichnet werben. Ich Spreche nicht gegen das Gesetz.
aber gegen die Stilisirung, und wenn die HH. ihre Aufmerksamkeit dem Gesetze zugewendet haben, so werden sie mir meine Behauptung, die Sehr harmlos ist, nicht Sehr gewagt finden, daß die Gebrüber Grimm bei der Stilisirung nicht als Pathen gestanden sind (Heiterkeit. ) Wenn man in Alinea m) "das eigenmächtige Abbrennen" von Torfmooren auch verbietet, So ist es wohl möglich, daß das eigenmächtige Abbrennen von Torfmooren, die man Selbst im Besitz hat, polizeilich verboten Werden kann, vielleicht feuerpolizeilich, vielleicht sanitätspolizeilich, vielleicht auch vom Standpunkte des Schutzes des Feldgutes. Aber ich möchte glauben, daß jene polizeilichen Vorschriften gegenüber diesem Abbrennen von Torfmooren wohl genügen dürften.
Das Anzünden von Stoppelfeldern und Düngerhaufen hat die Kommission wohl selbst weggelassen, und ich habe nicht nothwendig dagegen etwas einzuwenden. Die Fehler, welche in der Stilisirung dieses Gesetzes jedenfalls zu finden find, werden mir es wohl gestatten, daß ich hinweise auf Stilisirungen, welche schon viel besser sind und welche beispielsweise in dem Entwurfe des Strafgesetzes zu finden find, wobei es mir erlaubt fein mag, die 3 Paragraph, welche der Entwurf über die Feldfrevel enthält, vorzulesen, weil sie alle das enthalten, was §. 3 des Feldschutzgesetzes enthält.
Es heißt im §. 490 des St. -G. -Entwurfes:
,, §. 490. Wer Getreide, Heu, Klee oder andere zur Fütterung des Wiehes bestimmte oder geeignete Gegenstände gegen den Willen des Eigentümers wegnimmt, um sein Vieh damit zu füttern, ist auf erhobene Privatanklage mit Haft bis zu einer Woche oder an Geld bis zu 40 st. zu bestrafen.
§. 492. Mit Haft bis zu einer Woche, oder an Geld bis zu 40 st., ist zu bestrasen, wer unbefugt:
1. auf fremdem Grund Vieh weiden läßt;
2. die zur Umfriedung dienenden Zäune, Hecken, Gesträuche, Pfähle, Steingräben, Dämme u. f. w. beschädigt, beseitigt, zerstört oder unkenntlich macht;
3. die zur Warnung gegen das Eindringen angebrachten Tafeln, Hegezeichen, Strohwische u. dgl. beseitigt oder unkenntlich macht;
4. auf fremdem Grund dürres Holz oder Reisig,. Boden- oder Aststreu, Moos, Gras, Holzsamen, Baumsäfte, Waldobst, Beeren, Schwämme oder Düngerstoffe sammelt, Bäume entrindet, Besenreis, Gerten, Weiden, Stocke, Reifftangen oder ähnliche kleinere Holzarten bricht oder Wurzeln gräbt.
§. 493. Mit Haft oder an Geld bis zu 300 fl. wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt:
1. von fremdem Grund Grafen Sticht, Erde, Lehm, Sand, Mergel u. dgl. gräbt ober Steine bricht;
2. ein fremdes Grunbstück, einen Weg ober Grenzrain durch Abpflügen, Abgraben ober auf andere Art verringert.
Ich glaube, es wäre gut gewesen, wenn einigermaßen Rücksicht genommen worden wäre auf die präzise und wirklich sehr gebrängte Ausdrucksweise, welche der Strasgezetzentwurf bereits sich bringt. Ich möchte glauben, baß nach dem Alinea e) von ber Kommission schon fallen gelassen wurde, und es sich hier wirklich um Fälle hanbelt, wo es möglich ist, einen Feldfrevel in eigenem Gut zu begehen, indem es sich hier um die Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege oder Fußstege handelt, ich mochte also glauben, daß der §. 3 einer übersichtlicheren Gruppirung der Delikte und besseren Schärferen Formulirung wohl zugänglich wäre, und ich würde mir deshalb ohne das Gesetz oder dessen Fortberathung in irgend einer Weise beeinträchtigen zu wollen, den Antrag erlauben, der h. Landtag wolle beschließen: der §. 3 werde an die Kommission zur neuerlichen Berathung und Berichterstattung mit dem Austrage zurückgewiesen, die dort bezeichneten Delikte übersichtlich zu gruppiren und eine gleichmäßige Formulirung vorzuschlagen.
ES ist nicht vorauszusehen, daß in der heutigen Sitzung dieses Gesetz zum Abschluß in der zweiten Lesung gebracht wird, es wird dadurch keine Verzögerung herbeigesührt, wenn die Kommission nach der heutigen Landtagssitzung zusammentritt und über diese Formulierung beräth, sie wird in der Lage sein, in der nächsten Sitzung dem h. Landtag einen besseren Vorschlag zu machen.
Es versteht sich von selbst, daß ich in formeller Hinsicht den Antrag stelle, baß die Kommission beauftragt werbe, ohne Drucklegung Bericht zu erstatten nach §. 47 lit. d. ber Geschordnung. Mit Rücksicht auf das von mir Vorgebrachte bitte ich den h. Landtag meinem Antrage seine Zustimmung ertheilen zu wollen.
Snìm. sekr. Schmidt: Pan Dr. Russ èiní návrh: §. 3. pøikazuje se komisi, aby jej vzala ještì jednou v poradu a podala zprávu, a aby pøestupky tam naznaèené pøehlednì sestaveny a souhlasnì poznamenány byly.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteøí podporují ten návrh, nech pozvednou ruku.
(Geschieht.
Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch jemand das Wort?
Dr. Görner hat das Wort.
Abg. Dr. Görner: Ich möchte den Antrag des geehrten H. Vorredners auch aus dem Grunde unterstützen, weil nach meiner Ueberzeugung es nicht richtig gesagt ist, wenn es heißt "ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten wird es als ein Verbot erklärt. " Meiner Ansteht nach wirb es deutsch und besser fein "als Verbote werben erklärt, wenn ohne Zustimmung u. j. w. " aber bann
dürfte auch das "unbefugte" nicht stehen bleiben, weil damit meiner Ansicht nach da« Richtige nicht ausgedruckt wird, denn Selbst wenn der Nutzungseigenthümer zustimmt, kann man etwas Unbefugtes nicht begehen. Es wird also entweder das Wort "unbesugt", wenn "Zustimmung" da ist, nicht mehr Platz greifen können, denn wenn er zustimmt, kann vom Unbefugten nicht mehr gebrochen werben. Ist es aber trotz der Zustimmung des Nutzungsergenthümers doch etwas Unbefugtes, dann muß es ebenfalls verboten werden. Ich glaube daher, daß die Stilisirung, wie sie dermal besteht, nicht bleiben kann, und daher Schließe ich mich dem Antrage des Herrn Vorredners an.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?
Dr. Aschenbrenner hat das Wort.
Abg. Dr. Aschenbrenner: Ich kann dem Antrage des Herrn Dr. Ruß und des Herrn Dr. Görner nicht beitreten; denn ich jehe nicht ein, welche stilistische Verbesserungen die Kommission an dem §. 3 vornehmen Sollte, die den Herrn Dr. Ruß vollständig befriedigen könnten. Denn es ist wahr, daß die Kommission keine Gebrüder Grimm in ihrer Mitte hat und daher nicht in der Lage fein wird, linguistisch vollendete Werke zu liefern (Bravo. )
Ich glaube aber, daß Herr Dr. Ruß den befugten Feldfrevel irrthümlich auffaßt, wenn er der Ansicht ist, daß man Feldfrevel lediglich auf fremdem Grund und Boden verüben kann. (Dr. Rutz: Das habe ich nicht gesagt. ) Feldfrevel kann sehr wohl auch durch den Eigenthümer verübt werben gegenüber seinem Pächter unb, was bei kleinen Wirthschaften häufig vorkommt, gegenüber feinem Ausgedinger ober Nutzungsberechtigten. Darum hat die Kommission im Eingange des §. 3 den Ausdruck,, auf fremdem Grunde" weggelassen und dafür den Ausbruck "ohne Zustimmung des Nuzzungsberechtigten" gewählt, weil dieser Ausdruck beide Fälle von Feldsrevel zu umfassen vermag, sowohl den, wo man ohne Zustimmung des Eigentümers, als auch jenen, wo man ohne Zustimmung des Percipienten der Früchte eine Eigenmächtigkeit auf dem Grunde sich gestattet. Ich glaube daher, baß die Definition des Feldfrevels, wie sie Herr Dr. Ruß gegeben hat, eine zu enge ist u. z. mit Rücksicht darauf daß ganz wohl auch der Eigenthümer sich des Feldsrevels schuldig machen kann, mau dem Antrag der Kommission den Vorzug zu geben habe. Hat die Kommission dann weiter in diesem § die Ausdrücke "unbefugt, " "eigenmächtig", "fremd" synonym gebraucht, so geschab dieß, um Wiederholungen desselben Ausdruckes zu vermeiden und weil wohl die Ansicht eine ziemlich berechtigte Sein dürste, daß "unbefugt, " "eigenmächtig" und "fremd" hier in diesem Gesetze so ziemlich als synonym gelten können, da man doch unmöglich zu der Annahme gelangen kann, daß der Eigenthümer auf eigenem Grund und Boden einen Feldfrevel verüben kann, der in einer Benutzung
feines Grund und Bodens besteht, nachdem doch das Eigenthum eben jenes Recht ist, die Sache, welche dem Eigenthümer gehört, auf beliebige Weife zu benützen.
Daher kann ich auch nicht begreifen, wie sich Dr. Ruß davor fürchten kann, baß es dem Eigenthümer nicht mehr "gestattet fein soll, sich selbst zu schädigen. Erst lautet es im Eingange bes Gesetzes so, baß ohne Zustimmung bes Nutzungsberechtigten allein ein Feldfrevel begangen werben kann: Wenn nun ber Eigenthümer eine Handlung vornimmt, welche einen Feldfrevel involviren würde, so wird er sich wahrscheinlich bazu die Zustimmung gegeben hab. n. (Heiterkeit) und er kann aus diesem Grunde einen Feldfrevel nicht begehen; wenn aber ein Eigenthümer sich Selbst beschädigt. so kann man es nicht Feldfrevel nennen, da jeder Eigenthümer das Recht und die Befugnis haben kann und muß, feine Sache nicht nur zu benützen, sondern auch zu mißbrauchen und zu derelinquieren. Wenn auf den Entwurf des neuen Strafgesetzes hingewiesen wurde, So muß ich gestehen, baß mit Rücksicht auf diesen Strafgesetzentwurf ich wohl dafür wäre, überhaupt nicht auf die Berathung dieses Gesetzes einzugehen, weil ein großer Theil ber hier als Feldsrevel bezeichneten Delikte dort als Uebertretung gestraft wird; daß man aber aus der Tertirung bes Strafgesetzentwurfes durchaus nicht folgern kann, daß die Tertirung des §. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage verunglückt ist. Dort heißt es: wer aus fremdem Grunde gräbt, oder das und das verübt, und hier heißt es: "bas Graben auf fremdem Grunde. " Ich begreife sohin nicht, worin ber große Vorzug ber Klarheit und größeren Präcision bes Strafgefetzentwurfes gegenüber dem vorliegenden Entwurfe liegen foll. Ich kann auch nicht die Tautologie finden, die Herr Dr. Görner im vorliegenden Gefetzentwurfe gefunden haben will, weil im Eingange dieses §. ber Ausdrück "ohne Zustimmung" steht und bann wieder, das Unbefugte" kommt. Das ist ganz richtig, baß eine Handlung, welche ohne Zustimmung bes Nutzungsberechtigten erfolgt, als unbefugt angesehen werben muß.
Aber wir geben dieses Gesetz zur Handhabung an Gemeindevorsteher und nicht an Juristen und darum müssen wir ihnen die Sache möglichst klar darlegen, damit sie bei der Handhabung des Gesetzes nicht immer und immer Zweifel hegen und in Unklarheiten geraden, welche die Anwendung desselben unmöglich machen. Darum glaube ich, daß es durchaus nicht Schaden wird, wenn man die Ausdrücke: "eigenmächtig, unbefugt" beibehält, weil es eben die größere Klarheit der Sache mit sich führt. Ich Werde also gegen den Antrag des Herrn Dr. Ruß stimmen aus dem einsachen Gründe, weil meiner Anficht nach das Zustandekommen des ganzen Gesetzes dann unmöglich würde, wenn tiefer § zur neuen Berathung an die Kommission zuruckgewiesen würde. Es wäre wohl auch nicht möglich, in eine Fortberathung des Gesetzes einzugehen, wenn man den Hauptparagraph, jenen §,
welcher die Delikte feststellt, die als Feldfrevel zu behandeln fein werden, einfach eliminirt und in der Verhandlung des weiteren Gesetzes fortfährt. Andererseits hat dieses hohe Haus auch weitere wichtige Verhandlungsgegenstände noch zu erledigen und wäre daher wohl nicht in der Lage, bei einer neuerlichen und Späteren Sitzung auf diesen §. 3 zurückzukommen. Ich weiß mir auch nicht zu sagen, in welcher präciseren Weife eine Tertirung dieses §. stattfinden sollte. Dieser §. enthält eine Enumeration, eine tarative Aufzählung, eine beispielsweise Anführung verschiedener Feldfrebel, und ich sehe nicht ein, worum in diesen Aufzählungen ein gewisses System liegen soll, warum diese Aufzählung nicht diesen oder jenen Fall in dieser oder jener Reihenfolge darstellen sollte und beantrage daher, diesen §., wie er von der Kommission in Vorschlag gebracht wird, anzunehmen. (Bravo, bravo. )