Čtvrtek 29. dubna 1875

ich muß bekennen und bin auch der Ansicht des Fürsten Wetternich, daß darin ein Widerspruch mit der Gemeinde - Ordnung liegt, ein Widerspruch, welcher keine Überschreitung der Kompetenz des Landtages in sich schließt, wenn er die GemeindeOrdnung als ein Landesgesetz durch ein anderes Landesgesetz aufhebt.

ES Scheint mir technisch nicht richtig, daß ein Gesetz, welches allgemeine Gemeindeverhältnisse und die Kompetenz der Gemeindeorgane regelt, ein folches Spezialgesetz in einem so wesentlichen Punkte abändert und ich begreife vollkommen, daß die Regierung, wenn es sich um die Sanktion des Gesetzes handelt, Bedenken findet.

Da ich im Allgemeinen das Gesetz für wünschenswerth halte und einen Ausweg finden möchte, um sowohl die Zwecke, welche den L. -A. und die Kommission bewogen haben, eine höhere StrafSanktion festzusetzen, zu erreichen und die formalen Schwierigkeiten zu beseitigen, erlaube ich mir den Antrag zu stellen: daß der Antrag des Fürsten Metternich der Kommission zur Berathung zugewiesen und daß der §. 6 in suspenso gelassen werde.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Regierungsvertreter hat das Wort.

Der Hr. Regierungs- Vertreter: Sollte der §. 6 geändert werden in der Intention der h. Regierung, so würde wohl eine Konsequenz dessen sein, die Aenderung des §. 59. Wenn ich bisher nichts davon erwähnt habe, so ist das damit erklärlich, weil ich gedacht habe, wir kommen noch zu diesem Paragraphe.

ES schien mix das gegenwärtig nicht dringend geboten u z. aus dem Grunde, weil es sich dort handelt um die Bestrafung von Übertretungen, bezüglich welcher die Sanktion vom Gemeindeausschuße eben nicht ausgesprochen wurde, während es sich bei §. 6 darum handelt, wann die Gemeinde und in wie weit eine Sanktion aussprechen kann. Notwendig wird eine Aenderung des §. 59 im Falle der Annahme aus dem Grunde sein, weil sonst die Gemeinde leicht, was die Regierung jetzt bekämpft, illusorisch machen könnte. Sie könnte Verbote erlassen und sie nicht sanktioniren. Die Folge wäre, daß §. 59 zur Anwendung käme, nämlich, daß die Strase bis 100 fl. oder 20 Tage Arrest verhängt werden müßte. Das wird zwar ein Verbot fein, der Gemeindeausschuß hat aber keine Sanktion dafür. Also eine Konsequenz des jetzigen. Beschlußes, wenn er in den Intentionen der h. Regierung ausfallen wird, wird jedenfalls diese sein, daß auch eine Aenderung des §. 59 stattfinden muß, die ich aber aus den von mir jetzt entwickelten Gründen bis zur Beraihung des §. 59 vorbehalten zu können glaube.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Hrn. Baron Scharschmidt lautet: "Der Antrag des Hrn. Fürsten Metternich werde der Kommission

zur Berichterstattung zugewiesen und bis dahin bleibe der" §. 6 von der Berathung ausgeschlossen.

Sněm. sekr. Schmidt: Pan baron Scharschmidt ěiní formální návrh: návrh pana knížete Metternicha budiž přikázán komisi k dalšímu uvážení a podání zprávy, a porada o §. 6. ponechává se in suspenso.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Ti pánové, kteří ten návrh podporují, nechť pozvednou ruce.

Er ist unterstützt.

Ich bitte nunmehr vorerst über den Vertagungsantrag zu debattiren, der muß vorerst entschieden sein.

Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so ertheile ich dem Hrn. Berichterstatter über die Vertagung das Wort.

Res. J. Jahnel: Ich bin in der Lage, dem hohen Hause auseinander zu setzen, daß der §. 6 des dem hohen Landtage unterbreiteten Entwurfes im vollen Einklange ist mit den bestehenden Gesetzen, und ich trage daher darauf an, den Vertagungsantrag abzulehnen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren welche dafür sind, daß der Antrag des Hrn. Fürsten Metternich der Kommission zur Berathung zurückgewiesen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Es ist die Minorität.

Wünscht noch Jemand über §. 6 das Wort?

Fürst Metternich: Euere Durchlaucht! Ich erlaube mir meinen Antrag dahin abzuändern, daß ich meinen Antrag auf Aenderung des Wortes "Gemeindeausschuße" in "Gemeindevertretung" zurückziehe.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht noch Jemand das Wort ? Die Debatte über §. 6 ist geschlossen.

Rokovaní jest ukončeno.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Abg. Jahnel: Jndem ich die Ehre habe, aus die Ausführungen des h. Regierungsvertreters und Seiner Durchlaucht des Hrn. Fürsten Metternich zu erwiedern, sei es mir gestattet, vor Allem noch einmal zu bemerken, was Hr. Dr. Schmeykal bereits betont hat, daß der §. 6 des dem hohen Landtage vorgelegten Entwurfes im vollen Einklange ist mit §. 6 jener Landesausschußvorlage, welche der Kommission mit Beschluß vom 8. April zur Vorderathung und Antragstellung zugewiesen worden war. Die Kommission hat, wie aus ihrem Berichte hervorgeht, ihre Ausgabe dahin auffassen zu sollen geglaubt, daß sie eben in erster Richtung untersuchte, ob die Landesausschußvorlage im Einklange sei mit den bestehenden Gesetzen und mit der Gemeindegesetzgebung insbesondere. Nun ist der Kommission allerdings nicht entgangen, daß es im §. 35 der Gemeindeordnung für Böhmen heißt:

"Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht landesfürstlichen Organen im Wege der Gesetze zugewiesen ist, kann der Gemeindeausschuß innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbesolgung dieser Vorschriften Geldbußen bis zum Betrage von 10 fl. und für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Haft bis 48 Stunden androhen; " allein die Kommission ist der übereinstimmenden Meinung gewesen, daß unter den Vorschriften, die im §. 35 der Gemeindeordnung, erwähnt sind, doch nur Vorschriften innerhalb solcher Gesetze gemeint sein können, in denen nicht schon eine andere und zwar eine höhere Srrassanktion enthalten ist. Daß Gesetzen gegenüber, die eine solche höhere Strassanktion nicht enthalten, der Gemeindeausschuß als unterstes autonomes Organ keine höhere Strafe als eine Geldbuße bis 10 st. und eine Arreststrase bis 48 Stunden verhängen darf, das war der Kommission vollkommen verständlich, allein unbegreistich wäre es ihr, wenn sich der Gemeindeausschuß an diese niedrigeren Sätze auch dann halten müßte, wenn in dem betreffenden allgemeinen Gesetze bereits höhere Strassanktionen enthalten wären, und derartige allgemeine Gesetze bestehen ja schon. Ich bitte auf §. 9. des vom hohen Landtage votirten Baugesetzes hinweisen zu dürfen, in welchem es heißt, daß die von den Behörden, von den Baubehörden nämlich, also auch von der GemeindeBehörde, die ja doch Baubehörde in erster Instanz ist, in ihrem Wirkungskreise erlassenen Anordnungen, beziehungsweise die Uibertretungen dieser Anordnungen, sowohl an dem Bauführer als au dem Bauherrn, mit Geldstrafen von 5 bis 100 fl. oder mit Arrest von 1 bis 20 Tagen geahndet werden.

Der hohe Landtag befindet sich heute auch gegenüber der Votirung eines allgemeinen Landesgesetzes, und da glaube ich, wird der hohe Landtag als oberster autonomer Vertretungskörper im Lande wohl jenes Recht haben, welches der GemeindeAusschuß als unterstes autonomes Organ nicht-hat, nämlich über die im §. 35 normirten Strafsätze von 10 st. an Geld oder 48 Stunden Arrest hinauszugehen..

Ein zweites Moment, welches die Kommission geleitet hat, ist folgendes gewesen: So lange die Handhabung der Feuerpolizei nicht in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinden gewiesen war, befand sie sich bei den landesfürstlichen Verwaltungsorganen. Für die landesfürstlichen Verwaltungsorgane aber besteht, insofern die zu handhabenden Gesetze und Vorschriften nicht besondere Strassanktionen enthalten,, die kais. Verordnung vom 20. April 1854 und die Ministerial-Verordnung vom_30. September 1857.

Die kais. Verordnung vom Jahre 1854 sagt: daß, wenn die politische oder polizeiliche Behörde innerhalb ihres Wirkungskreises Verbote zu erlassen findet, es mögen sich diese Verbote aus eine bestimmte Handlung oder aus eine ganze Gattung

von Handlungen beziehen, die dagegen Handelnden mit Geld bis 100 fl. oder Arrest bis 14 Tage zu bestrafen feien. Ebenso sagt die Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, daß in allen jenen Fällen, wo im Gesetze nicht eine bestimmte Strassanktion enthalten ist, die Uibertreter des Gesetzes entweder mit Geld bis 100 st. oder durch Anhaltung von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrasen seien.

Wenn nun diese Strafsanktionen geeignete Mittel zur Erreichung des Zweckes waren, so lange sich die Feuerpolizei bei den landesfrüstlichen Behörden befand, so glaube ich, dürfte der hohe Landtag nun, nachdem die Handhabung, der Feuerpolizei in den Wirkungskreis der autonomen Organe übergangen ist, gleichfalls in der Lage fein, zu sagen: höchstens 100 st. und höchstens 20 Tage Arrest find ja ausgiebige und geeignete Mittel, um zum Zwecke zu gelangen. Ein drittes maßgebende Moment ist heute bereits wiederholt erwähnt worden. Es besteht darin, daß ähnliche Strassanktionen, wie sie im §., 6 des dem hohen Landtage vorgelegten Entwurfes angetragen werden, auch bereits in sämmtlichen Feuerloschordnungen der übrigen Kronländer enthalten find. (Hört!) Sic find darin enthalten, obwohl §. 35 der niederösterreichischen GemeindeOrdnung, § 32 der oberösterreichiachen GemeindeOrdnung, §. 34 der mährischen und §. 34 der schlesischen Gemeinde-Ordnung buchstäblich übereinstimmen mit §. 35 der böhmischen GemeindeOrdnung. (Hört!) Allerdings befindet sich, was dem Regierungsvertreter nicht entgangen ist, die betreffende Strassanktion nicht unmittelbar bei §. 6 der von mir erwähnten Feuerlöschordnungen, allein sie befindet sich bei anderen §§. mit Beziehung und Berufung auf §. 6 der einschlägigen FeuerlöschOrdnung. So sagt z. V. die oberösterieichische Feuerlöschordnung, die doch Sr Durchlaucht dem Hrn. Fürsten Metternich nicht unbekannt fein dürfte, im §. 6 Folgendes:

"Handlungen, welche nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine Feuergefahr herbeiführen können und nicht schon durch die Strafgesetze oder politischen Verordnungen untersagt sind, hat der Gemeindeausschuß durch besondere Vorschuften zu verbieten" und §. 60 dieser oberösterreichischen Feuerlöschordnung sagt: "Feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen, welche durch allgemeine polizeiliche Gesetze und Verordnungen verpönt oder mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß untersagt worden sind (§. '6) (hört!), werden, insoferne sie nicht schon in den obenerwähnten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind, mit einer Geldstrafe bis 100 st. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis 20 Tage geahndet. " Die Feuerlöschordnung für Untersterreich enthält einen §. 6, welcher wörtlich übereinstimmt mit §. 6 der oberösterreichischen, beziehungsweise mit dem 1. Absatze unserer Feuerlöschordnung und im §. 61 heist es: "Feuergefährliche Hand-

lungen und Unterlassungen, welche durch allgemeine Polizeigesetze und Verordnungen verpönt oder mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß untersagt worden sind (§. 6), werden, insoferne nicht schon in den erwähnten Gesetzen und Verordnungen die Strafbestimmungen enthalten sind, mit Geldstrafe bis 100 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis 30 Tage geahndet. " Die Feuerloschordnung für Mähren enthält im §. 6 eine gleiche Bestimmung, wie die Feuerlöschordnung für Ober- und Niederösterreich und im § 61 heißt es: "Feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen, welche durch allgemeine Polizeigesetze und Verordnungen verpönt oder mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß untersagt worden sind (§. 6), werden, insofern nicht schon in den erwähnten Gesetzen und Verordnungen die Strafbestimmungen enthalten sind, mit Geldstrafen bis 100 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis 20 Tage geahudet. "

Die Feuerloschordnung für Schlesien enthält einen §. 5, in welchem es heißt: "Handlungen, welche nach den örtlichen Verhältnisten leicht eine Feuergefahr herbeiführen können und nicht schon durch das Strafgesetz oder politische Verordnungen untersagt sind, hat der Gemeindeausschuß durch besondere Vorschriften zu verbieten"; und im §. 44 heißt es: "Feuergefahrliche Handlungen und Unterlassungen, durch welche allgemeine Polizeigesetze und Verordnungen, oder die mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß getroffenen Anordnungen verletzt werden, werden, insoferne sie nicht schon in den erwähnten Gesetzen und Beordnungen als Strafhandlungen enthalten sind, mit einer Geldstrafe von 10-50 fl., oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. "

Nun das waren Momente genug, nm die Kommission zu vermögen, an der vom L. A. vorbereiteten Vorlage des §. 6 nichts zu ändern. Sollte gleichwohl durch die dem hohen Landtage vorgelegte Fassung des §. 6 gewisser Maßen eine Aenderung im §. 35 der Gemeindeordnung eingetreten fein, nun so glaube ich, hat das aus dem Grunde nichts zu sagen, weil ja bereits der von uns angenommene §. 4 ausdrücklich betont, daß alle einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung, insoweit durch diese Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bezüglich aller die Feuerpolizei betreffenden Angelegenheiten ihre volle Wirksamkeit behalten. Dadurch ist die Uibereinstimmung zwischen der Feuerlöschordnung und der Gemeindeordnung wieder hergestellt worden.

Im Uibrigen heißt es im §. 6 nicht, daß auf die Nichtbefolgung der vom Gemeindevorstande erlassenen Verordnungen eine Geldstrafe bis 100 fl., oder im Falle der Uneinbringlichkeit ein Arrest bis zu 20 Tagen verhängt werden muffe. §. 6 gibt dem Gemeindeausschuße nur das Recht, eine Geldstrafe bis zum Betrage von 100 st. und im Falle

der Uneinbringlichkeit einen Arrest von 20 Tagen anzudrohen und diese Androhung, möchte ich glauben, wird denn doch in vielen Gemeinden, namentlich wo sich der Gemeindebewohner in der Regel nicht viel macht aus der Anordnung des Gemeindevorstehers oder des Ausschußes, die gute Wirkung nicht verfehlen und wird dort recht nothwendig werden. Ans allen diesen Gründen, glaube ich, ist die Stylisirung des §. 6, namentlich die Normirung der Geldstrafen mit Beträgen bis 100 fl. und des Arrestes bis 20 Tagen vollkommen begründet und ich beantrage daher, den §. in der von der Kommission beantragten Weise anzunehmen und das Amendement des Fürsten Metternich abzulehnen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nunmehr zur Abstimmung. In der Abstimmung geht der Abänderungsantrag des Fürsten Metternich voraus, derselbe lautet: "Handlungen und Unterlassungen, welche nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine Feuersbrunst veranlassen können und nicht Schon durch das Strafgesetz oder durch politische Verordnungen untersagt sind, hat der Gemeindeausschuß durch besondere, im Umfange der Gemeinde giltige Vorschriften zu verbieten, auf deren Nichtbefolgung er Geldstrafen bis 10 fl. und im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis 48 Stunden verhängen kann. "

Abg. Frh. S ch a r s ch m id t: Darf ich zur Abstimmung um's Wort bitten? Ich bitte um getrennte Abstimmung, nämlich die letzten Worte: "auf deren Nichtbefolgung Geldstrafen u. f. w. " bis "verhängen kann" besonders zur Abstimmung bringen zu lassen, weil ich gegen diesen Antrag stimmen werde, welchen ich im Hinblick auf den §. 59 für überflüssig und nicht gesetzmäßig halte.

Oberstlandmarschall: Das hätte wohl erst dann stattzufinden, wenn der Antrag des Fürsten Wetternich gefallen ist.

Abg. Frh. Scharschmidt: Ja, sehr wohl. So will ich meinen Antrag beziehen auf den Antrag der Kommission.

Oberstlandmarschall: Denn wenn der Antrag des Fürsten Wetternich angenommen wird, so liegt ja das in Ihrer Jutention.

Ich bitte den Antrag des Fürsten Metternich vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Skutky a opomenutí, která by dle místních poměrů snadno požár spůsobiti mohla a která trestním zákonem aneb politickými nařízeními nejsou již zapovězena, má obecni výbor zvláštními, pro obvod obce platnými předpisy zakázati, a může na nešetření takových předpisů ustanoviti pokutu až do 10 zl. r. m. anebo nebyl-li by vinník s to ji zaplatiti, tedy vězení až do 48ti hodin.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erbeben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Er ist in der Minorität.

Ich werde nun den Wortlant des §. 6 nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung bringen u. z. nach dem Wunsche des Hrn. Abgeordneten Scharschmidt getrennt.

Der erste Theil des §. 6 lautet:

Handlungen und Unterlassungen, welche nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine Feuersbrunst veranlassen können und nicht schon durch- das Strafgesetz oder durch politische Verordnungen untersagt sind, hat der Gemeindeausschuß durch besondere im Umfange der Gemeinde giltige Vorschriften zu verbieten.

Sněm. sekr. Schmidt: Skutky a opomenutí, která by dle místních poměrů snadno požár spůsobiti mohla a která trestním zákonem aneb politickými nařízeními nejsou již zapovězena, má obecní výbor zvláštními, pro obvod obce platnými předpisy zakázati.

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

Welche diesem Absatze zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der zweite Theil lautet: auf deren Nichtbefolgung er Geldstrafen bis 100 fl. ö. W. und im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 20 Tagen verhängen kann.

Sněm. sekr. Schmidt: Může na nešetření takových předpisů ustanoviti pokutu až do 100 zl. r. m. anebo nebyl-li vinník s to ji zaplatiti, tedy vězení až do 20 dnů.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem. Absatze zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten odstavec, nechť pozvednou ruku. (Stane se. ) Angenommen.

Ref. Abg. Jahnel: ô. 7.

Der Gemeindevorsteher hat die durch das Strafgesetz verpönten feuergefährlichen Handlungen und Unterlassungen zur Kenntniß des Gerichtes zu bringen, insoferne aber einzelne feuergefährliche Handlungen durch politische Verordnungen oder durch besondere Vorschriften des Gemeindeausschußes untersagt find, im eigenen Wirkungskreise Amt zu handeln.

Sněm. sekr. Schmidt:

§. 7-

Skutky a opomenutí pro oheň nebezpečné, které zapovězeny jsou zákonem trestním, má obecní starosta oznámiti soudu; pak-li však jednotlivé pro oheň nebezpečné skutky a opomenutí zapovězeny jsou politickými nařízeními aneb zvláštními předpisy obecního výboru, má starosta obecní sám proti nim zakročiti.

Nej. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Abg. Jahnel:

Feuerbeschau. §. 8.

Nach Bedarf, aber mindestens einmal des Jahres ist durch den Gemeindevorsteher oder die hiezu Bestellten (§. 3) unter Zuziehung eines Sachverständigen, und wo eine Feuerwehr besteht, eines Vertreters derselben die Feuerbeschan in sämmtlichen Gebäuden vorzunehmen, um feuergefährliche Uibelstände zu entdecken, die Sorgfältige Reinhaltung der Schornsteine und die Instandhaltung der Löschvorrichtungen zu überwachen.

Uiber die Ergebnisse der Feuerbeschan ist ein Protokoll aufzunehmen und hierüber sowohl, wie über die zur Behebung der wahrgenommenen Anstände getroffenen Verfügungen in der nächsten Sitzung des Gemeindeausschußes Bericht zu erstatten.

Sněm. sekr. Schmidt:

O prohlídce v příčině ohně.

§. 8.

Aby se vypátraly vady pro oheň nebezpečné, a aby se dohlíželo k tomu, zda-li se komíny bedlivě čistí a přípravy hasicí v dobrém stavu se chovají, má obecní starosta aneb ti, kdož k tomu zřízeni jsou (§. 3), podle potřeby, nejméně ale jednou za rok, vykonati prohlídku v příčině ohně ve všech budovách, a má se k prohlídce té přivolati znalec a tam, kde jest zřízen sbor hasičský, též zástupce sboru toho.

Výsledky prohlídky budtež sepsány v protokole a budiž o nich, jakož o opatřeních učiněných k odstranění vad najevo vyšlých, podána zpráva v nejblíže příští schůzi obecního výboru.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo ?

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest):

Reinhaltung der Schornsteine. § 9.

Die Schornsteine und Schläuche müssen durch befugte Rauchfangkehrer gereiniget werden.

Wie oft diese Reinigung stattzufinden hat, bestimmt der Gemeindevorsteher mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Rauchfange und die Stärke der Feuerungen.

Die Reinigung hat im Winter mindestens alle zwei Monate, bei größeren Feuerungen aber, namentlich in Werkstätten und Fabriken öfter, wenn nöthig, sogar alle acht Tage stattzufinden-

Russische Schornsteine können über Antrag des Rauchfangkehrers mit Bewilligung des Gemeindevorstehers unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln ausgebrannt werden.

Snem. sekr. S c h m i d t (čte): Komíny mají se čistiti.

§. 9.

Komíny a roury budtež čištěny od kominíků k tomu oprávněných.

Jak často čistění se má vykonávati, ustanoví obecní starosta, přihlížeje k místním poměrům, zvláště k tomu, jakého spůsobu jsou komíny a jak silný obeň se dělá.

čistění konati se má v zimě aspoň vždy za dva měsíce jednou; kde se ale dělá větší oheň, zejména v dílnách a továrnách, budiž čistění konáno častěji, ano bylo-li by toho potřebí, vždy v osmi dnech.

Ruské komíny mohou k návrhu kominíka a s náležitou opatrností vypáleny býti, ač udělí-li k tomu obecní starosta povolení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo ? (Nikdo).

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche für den §. stimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Ref. Abg Jahnel (liest): Rauchfangkehrer. §. 10.

Der Gemeindevorsteher hat mindestens mit Einem Rauchfangkehrer den Tarif für feine Arbeit zu vereinbaren. Den Hausbesitzern bleibt es unbenommen, sich eines anderen Rauchfangkehrers zu bedienen, welcher jedoch dem Gemeindevorsteher sofort namhaft zu machen ist.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Ustanovení v příčině kominíků.

Obecní starosta má se nejméně s jedním kominíkem smluviti o sazbu odměny za práci jeho.

Majitelům domů nebrání se, užívat kominíka jiného, jenž však obecnímu starostovi ihned ohlášen býti má.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Ref. Abg. Jahnel (liest): Feuerwache. §. 11. In jeder wenigstens zwanzig Hausnummern zählenden geschlossenen Ortchaft ist ein Nachtwächter auf Kosten der Ortschaft zu bestellen, welcher den Dienst der Feuerwache versteht.

Als geschlossen ist jede Ortschaft anzusehen, welche ans nicht zerstreut liegenden Wohnhäusern besteht.

In den kleineren geschlossenen Ortschaften gleichwie in den Ortschaften mit zestreuten Wohnhäusern, in welchen kein eigener Nachtwächter bestellt ist, muß die Nachtfeuerwache wenigstens während der Monate Juli, August, September und Oktober durch die Hausbesitzer reihenweise und unentgeltlich besorgt werden.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): O zřizování stráže proti ohni.

V  každé uzavřené, aspoň dvacet čísel domovních čítající osadě budiž nákladem osady zřízen ponocný, jenž má konati službu stráže proti ohni.

Za uzavřenou považuje se každá osada skládající se z domů, které nejsou po různu vystavěny.

V  menších osadách uzavřených, jakož i v osadách s domy po různu stojícími, není-li v nich ustanoven zvláštní ponocný, musejí noční službu stráže proti ohni aspoň v měsících červenci, srpnu, září a říjnu vykonávati majitelé domů střídavě po sobě a bezplatně.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: Der §. 11, welcher von der Feuerwache handelt, bestimmt, daß in jeder wenigstens 20 Hausnummern zählenden Gemeinde ein Nachtwächter auf Kosten der Ortschaft zu bestellen ist, welcher den Dienst der Feuerwache zu versehen hat.

Meine Herren! Diese Bestimmung trifft wieder die arme Bevölkerung des Landbezirkes hart.

Denken Sie sich einen Ort von 20 Nummern im Erz- oder Riesengebirge, wo kaum so viel verdient wird, um den Hunger zu stillen, nehmen wir an, daß nur 50 kr. dem Nachtwächter gezahlt werden, so Beträgt dies jährlich 182 fl., eine Maßregel, welche die arme Bevölkerung zu hart trifft. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, daß es heißen solle "in jeder wenigstens 50 Hausnummern zählenden Gemeinde soll ein Nachtwächter auf Kosten ber Gemeinde bestellt werden. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag schriftlich zu geben. Er muß übersetzt werden.

Der Antrag, welchen Hr. Dr. Roser stellt zur 1. Alinea des § 11, lautet:,, In jeder wenigstens 50 Hausnummern zählenden, geschlossenen Ortschaft, u. s. w.

Sněm. -sekr. S c h m i d t: Pan dr, Roser navrhuje, aby v článku 11. stálo: "V každé uzavřené, nejméně 50 čísel čítající osadě atd.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich die Hand zu erheben.

Kteří ten návrh podporuji, prosím, aby ruce vyzdvihli.

Er ist hinreichend unterstützt.

Jest dostatečně podporován.

Wünscht noch Jemand zu §. 11 des Wort?

Žádá někdo za slovo k článku 11. ?

Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Abg. Jahnel: Ich kann dem, vom Hrn. Dr. Roser gestellten Antrage mit Rücksicht aus die Billigkeit nicht entgegengetreten. Allein, da ich meine, daß es in Böhmen nicht gar viele Ortschaften, Dorfgemeinden, geben wird, welche mehr als 50 beieinander liegende Wohnhäuser haben, (oho!) so würde ich glauben, daß durch die Annahme des vom Hrn. Dr. Roser gestellten Antrages dem §. 11 gewissermassen der Sinn gegeben wird, als ob in den Dorfgemeinden kein Nachtwächter bestellt zu werden brauchte. Es heißt ja §. 11 ausdrücklich:,, In jeder wenigstens 20 Hausnummern zählenden geschlossenen Ortschaft ist ein Nachtwächter auf Kosten der Ortschaft zu bestellen, welcher den Dienst der Feuerwache versteht.

Als geschlossen ist jede Ortschaft anziehen, welche aus nicht zerstrent liegenden Wohuhäusern besteht. In den kleineren geschlossenen Ortschaften gleichwie in den Ortschaften mit zerstreuten Wohnhäusern, in welchen kein eigener Nachtwächter bestellt ist, muß die Nachtfeuerwache wenigstens während der Monate Juli, August, September und Oktober durch die Hausbesitzer reihenweise und unentgeltlich besorgt werden. "

Ich bin also nicht in der Lage, mich dem Antrage des Hrn. Dr. Roser zu konformiren.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung und zwar vorerst über die erste Alinea, welche ja allein durch den Antrag des Hrn. Dr. Roser in Frage gestellt wird.

Die erste Alinea hätte nach dem Antrage des Hrn. Dr. Roser zu lauten: "In jeder wenigstens 50 Hausnummern zählenden geschlossenen Ortschaft ist ein Nachtwächter auf Kosten der Ortschaft zu bestellen, welcher den Dienst der Feuerwache versieht. "

Sněm. sekr. Schmidt: První odstavec §. 11. dle návrhu p. dra. Rosera zní: V každé uzavřené aspoň 50 čísel domovních čítající osadě atd.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erbeben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Ich muß bitten, welche für den Antrag sind, aufzustehen. (Geschicht. ) Es ist die Majorität.

Ich bitte nunmehr, welche den beiden andern Alinea des §. 11, welche keine Anfechtungen gefunden haben, nach dem Antrage der Kommission ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Ist angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest):

Drittes Hauptstück. Von den Löschanstalten.

Erster Abschnitt Pflicht zur Hilfeleistung.

S. 12.

Jeder Einwohner und selbst jeder Fremde (§. 59 G. -O. ) in der Gemeinde ist unter den im §. 60 bestimmten Strafen verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstehers oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde unentgeltlich persönliche Dienste zur Bewältigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein eigenes Besitzthum nicht in Gefahr ist, zu leisten und die ans diesem Anlasse von ihm selbst nicht benöthigten Geräthe zum Herbeischaffen des Wassers und zum Löschen beizustellen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Hlava třetí. O přípravách hasicích. Částka první. O povinnosti, při ohni pomáhati. §. 12. Každý obyvatel obce ano i osoby cizí v obci se zdržující (§. 59 zř. ob. ), byvše k tomu od obecního starosty aneb od jeho zřízenců vybídnuti, povinni jsou pod pokutami v §. 60. ustánovenými v obvodu místní obce bezplatně a osobně k uhasení ohně služby konati, pokud k nim jsou spůsobilí a jich vlastní majetek nebezpečí vydán není, jakož i propůjčiti nádoby k donášení vody a k hasení, jichž by z příčiny té sami nepotřebovali.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.

Jene, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand erheben. Er ist angenommen. Ref. Abg. Jahnel:

§. 13 Jenen Personen, welche beim Feuerlöschen regelmäßig zu einem bestimmten, besondere Fertigkeit oder Anstrengung erfordernden Geschäfte verwendet werden, hat die Ortsgemeinde über Verlangen eine mäßige Vergütung zu leisten.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 13. Těm, kdož při hasení ohně pravidelně vykonávají určitou práci, která vyžaduje zvláštní zručnosti neb namáhání, má obec místní, žádají-li za to, dáti mírnou náhradu.

N e j v. marš. zem: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou-ruce. (Stane-se. )

Der Paragraph ist angenommen. Ref. Abg. Jahnel (liest):

§. 14. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ihren Nachbar-

gemeinden bei Feuersbrünsten unentgeltlich thunlichste Hilfe zu leisten.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Každá obec jest povinna, sousedním obcím při požárech bezplatně všemožnou pomocí přispěti.

Oberstlandmarschall:. Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek,, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest):

Beistellung der Pferde. §. 15.

Die Pferdebesitzer in der Gemeinde find unter den im §. 60 bestimmten Strafen verpflichtet, nach der Anordnung des Gemeindevorstehers oder feiner Bestellten die zur Bespannung der Spritzen und Wasserwägen erforderlichen Pferde in der Regel der Reihe nach beizustellen.

Im Nothfalle können selbst zufällig im Orte anwesenbd Gespanne zu Löschzwecken verwendet werden.

Für die Verwendung der Pferde ist deren Besitzern auf Verlangen eine durch den Gemeindeausschuß festzusetzende angemessene Vergütung zu leisten und ihnen der ohne eigenes Verschulden erlittene, nachgewiesene Schaden zu ersetzen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): O propůjčování koní. §. 15.

Držitelé koní v obci povinni jsou pod pokutami v §. 60. ustanovenými, podle nařízení obecního starosty aneb jeho zřízenců propůjčiti koně ku zapřazení do stříkaček a vozů s vodou potřebné, a to z pravidla střídavě po sobě.

V případu pilném může se k účelům hasení použiti i takových zpřežení, která se náhodou v místě právě nalezají.

Za užívání koní k účelům těmto má se držitelům jich, žádají-li. za to, dáti přiměřená odměna, kterou obecní výbor ustanoví, a má se jim také nahraditi škoda, kterouž bez vlastního provinění utrpěli, pokud škodu tu prokázati mohou.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem Paragraph zustimmen, wollen die Hand. aufheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest):

Löschordnungen. §. 16.

Für jede geschlossene Ortschaft mit wenigstens 20 Hausnummern hat der Gemeindeausschuß eine eigene Löjchordnung, das ist solche Vorschriften zu erlassen, durch welche die Leitung der Löfchanstalten den Ortsverhältnissen entsprechend geregelt und die den einzelnen Personen beim Löschwerke obliegenden Geschäfte zweckmäßig vertheilt werden.

Besteht in der Ortschaft eine Feuerwehr, so ist die Löschordnung nach Einvernehmung der Feuerwehrleitung festzustellen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): 0 řádech hasení. §. 16.

Pro každou uzavřenou osadu čítající aspoň 20 čísel domovních, má obecní výbor vydati zvláštní řád hasení, totiž předpisy takové, kterými se řízení příprav hasících podle poměrů místních upravuje a práce, jednotlivým osobám při hasení ohně náležející, přiměřeně rozdělují.

Jest-li v osadě sbor hasičský, budiž řád hasení ustanoven po slyšení ředitelstva sboru tohoto.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Zadá někdo za slovo? (Nikdo )

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche den Paragraph annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht) Er ist angenommen. Ref. Abg. Jahnel:

Zweiter Abschnitt. Lärmzeichen. § 17. Der Gemeindeausschuß hat solche allgemeine Anordnungen in treffen, daß der Ausbruch einer Feuersbrunst sowohl in der Ortsgemeinde, als auch in den Nachbargemeinden Schleunigst bekannt werde Die Lärmzeichen bei Feuersbrünsten sind nach den örtlichen Verhältnissen einzurichten.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Částka druhá. Znamení na poplach. §. 17. Obecní výbor učiniti má všeobecná opatření taková, aby o vypuknutí požáru dověděli se co nejrychleji lidé netoliko v místní obci, ale i v obcích sousedních.

Spůsob, jakým při vypuknutí ohně dáti se má znamení na poplach, ustanoven budiž podle místních poměrů.

N e j v. m a r š. z e m.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem § zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht)

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest): §. 18.

In allen Ortschaften, sowie in einzeln liegenden Gebäuden von bedeutender Ausdehnung, müssen Glocken zum Stürmen bei Feuersbrünsten vorhanden sein.

Wo keine besondere Glocke zu diesem Zwecke vorhanden ist, sind die Kirchen- oder Klosterglocken hiezu zu verwenden.

Sněm. sekr Schmidt (čte): §. 18.

Ve všech osadách, jakož i v rozsáhlých budovách po různu stojících musejí po ruce býti zvony, jimiž při vypuknutí ohně na poplach se zvoní.

Kde není k účeli tomu zvláštních zvonů, užito budiž zvonů kostelních anebo klášterních.

Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete H. Schier hat das Wort.

Abg. Schier: Im 1. Alinea zu §. 18 wird die ganz zweckmäßige Bestimmung getroffen, daß in allen Ortschaften zum Stürmen bei Feuersbrünsten Glocken vorhanden sein müssen.

Im 2. Alinea wird aber doch wieder eine Ausnahme gemacht, indem es dort heißt: "Wo keine besonderen Glocken zu diesem Zwecke vorhanhanden sind, sind Kirchen- oder Klosterglocken dazu zu verwenden.

Um nun jeden Zweifel zu beheben, daß nämlich die ganz zweckmäßige Bestimmung, welche im 1. Alinea- getroffen ist, nicht durch das 2. Alinea wieder eingeschränkt werde, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß das 2. Alinea zu heißen habe mit Weglassung der Worte "Wo seine besonderen Glocken vorhanden sind", "zu diesem Zwecke können auch Kirchen- oder Klosterglocken verwendet werden. "

Es soll nur eben das bestimmt werden, daß wo keine bestimmten Glocken im Dorfe zu diesem Zwecke vorhanden sind, auch Kirchen- oder Klosterglocken verwendet werden können.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welcher der Abg. H. Schier zur zweiten Alinea des §. 18 stellt, lautet:

Das Alinea hätte folgendermaßen zu lauten: "Zu diesem Zwecke können auch Kirchen- oder Klosterglocken verwendet werden. "

Sněm. sekr. Schmidt: Druhá alinea §. 18. má zníti: "K účelu tomu budiž užito zvonů kostelních nebo klášterních. "

O b e r st l a n d m a rs ch a ll: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří podporují tento návrh, nechť pozvednou ruce.

(Stane se.

Geschieht. )

Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu §. 18 das Wort?

Žádá někdo k §. 18. ještě za slovo?

(Niemand meldet sich. )

(Nikdo se nehlásí. )

Wenn dies nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen.

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. H. Jahnel: Ich bin nicht in der Lage, jene Ausnahme aufzufinden, die der H. Antragsteller soeben erwähnt hat. Der §. 18 enthält den Grundsatz, daß in allen Ortschaften, sowie in einzeln liegenden Gebäuden von bedeutender Ausdehnung Glocken zum Stürmen bei Feuersbrünsten vorhanden sein müssen. Das 2. Alinea ist gewissermaßen die Durchführung dieses Grundsatzes und sagt, daß hiezu, nämlich zum Stürmen, entweder besondere zu diesem Zwecke angeschaffte Glocken, das ist Sturmglocken, oder aber vorhandene Kirchen- und Klosterglocken verwendet werden können. Die Kirchen- und Klosterglocken sind also hier in Gegensatz gebracht zu den besonderen Sturmglocken. Von Kirchen-- und Klosterglocken zu sprechen und von Sturmglocken nicht zusprechen, scheint mir nicht logisch zu sein. Eher würde ich für die Weglassung des gazen 2. Alinea Stimmen. In diesem Sinne hat aber der Abg. H. Schier einen Antrag nicht gestellt, ich glaube daher bei der Fassung der Kommission beharren zu sollen.

Oberstlandmarschal: Das 1. Alinea des §. 18 hat keine Anfechtung gesunden, dasselbe lautet:

In allen Ortschaften, sowie in einzeln liegenden Gebäuden von bedeutender Ausdehnung müssen Glocken zum Stürmen bei Feuerbrünsten vorhanden sein.

Sněm. sekr. Schmidt:

Ve všech osadách, jakož i v rozsáhlých budovách po různu stojících musejí po ruce býti zvony, jimiž při vypuknutí ohně na poplach se zvoní.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Alinea zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht. )

Er ist angenommen.

Das zweite Alinea geht in der Abstimmung voraus nach dem Antrage des Hrn. Schier, welcher lautet: Das Alinea hätte folgendermaßen zu lauten:

,, Zu diesem Zwecke können auch Kirchen- oder Klosterglocken verwendet werden.

Sněm. sekr. Schmidt: "K účeli tomu budiž užito zvonů kostelních nebo klášterních. "

Oberstlandmarschal: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sollen sich erheben.


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