Indem der L. -A. gleichzeitig die am Beginne dieser Session vom Ortsschulrathe Blatna eiligebrachte Petition um Uiberweisung der Ausgaben für die fachlichen Erfordernisse der Bürgerschulen auf den Schulbezirk hohem Landtage zur geneigten Einsicht und Schlußfassung unterbreitet, beehrt sich derselbe in formaler Beziehung die Zuweisung dieses Berichtes an die Schulkommission zu beantragen.
Co se týče formálního, navrhuji, aby se odkázala tato zpráva školní komisi.
Nejv. marš. zemský: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht über das Einschreiten des Prager Stadtrathes um Bewilligungserwirkung, das auf Grund des Gesetzes vom 17. Oktober 1874 aufgenommene Darlehen auch zum Baue einer Brücke von Podskal gegen Smichow verwenden zu dürfen. Bericht-
erstatter ist der Landesausschußbeisitzer Dr. Alter. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Sněm. sekr. Schmidt: Zpráva zemského výboru o žádosti městské rady Pražské za vymožení povolení, aby na základě zákona ze dne 7. října 1874 půjčku učiněnou též k uhražení nákladu na stavbu mostu z Podskalí do Smichova užíti směla.
Dr. Alter: Hoher Landtag! Mit dem Gesetze vom 7. Oktober 1874 wurde der Stadtgemeinde Prag die Bewilligung ertheilt, ein 5 Mitlionen-Anlehen zur Ausführung jener Unternehmungen, welche im Artikel 1 des citirten Geaetzes Ausdruck gefunden haben, aufzunehmen.
Nunmehr hat die Stadtgemeinde mit einem neuerlichen Gesuche sich an den hohen Landtag gewendet. Dieses Gesuch enthält ein 2faches Ansuchen. Einmal soll der Stadtgemeinde Prag die Bewilligung ertheilt werden, einen Betrag von einer Million Gulden ans dem Darlehen von 5 Millionen zu einem Zwecke zu verwenden, welcher bis jetzt eine Berücksichtigung im Gesetze nicht gefunden hat, nämlich zum Zwecke des Aufbaues einer Brücke von Podskal nach Smichow. Zweitens soll die Stadtgemeinde ermächtigt werden, unter Verpfändung der Franz Josefsdrücke und der neuen Brücke ein Darlehen zu dem Zwecke aufzunehmen, und die zur Erbauung der neuen projektirten Brücke verwendete Summe aus dem 5 Millionen-Darlehen, in diesen Fond wieder zurückzusetzen. Uiber die Zweckmäßigkeit und Ersprießlichkeit des neuen Projektes ist wohl nicht nothwendig sich breiter auszulassen. Bedenken erregte im Landesausschuße nur der Umstand, baß bis nun die Verwendung des 5 Millionen-Darlehens nur zum geringsten Maße erfolgte, und auch in der nächsten Zeit nicht in bedeutendem Maße in Aussicht zu nehmen ist. Es kann also der Kassastand von 4600000 fl. recht Wohl zu einem erweiterten Zwecke verwendet werden, ohne daß schom gegenwärtig die Nothwendigkeit vorläge, mit der Bewilligung zur Aufnahme eines neuen Darlehens vorzugehen.
Aus diesen Gründen hat denn auch der Landesausschuß in seinen Schlußanträgen eine Einschränkung des Petites der Stadtgemeinde Prag eintreten lassen und zwar in dem Sinne, daß das vom Landesausschuße proponirte Gesetz wohl auf eine Erweiterung des Gesetzes vom 7. Oktober 1874, also auf eine Aenderung des §. 1 des citirten Gesetzes in der Richtung abzielt, daß der Stadtgemeinde das Recht ertheilt werde, aus dem 5 Millionen-Anlehen die benöthigte Summe auch zur Errichtung des neuen Projektes zu verwenden. Gleichzeitig glaubte der Landesausschuß die Bewilligung zur Aufnahme eines neuerlichen Anlehens nicht befürworten zu Sollen, weil ja, wenn die Nothwendigkeit zur Anschaffung von mehr Geldmitteln in Zukunft eintreten sollte, der Stadtgemeinde stets der gleiche Weg offen steht, rechtzeitig dafür zu Sorgen.
Ich erlaube mir im Namen des Landesausschußes an diese Aeußerungen anknüpfend, den formalen Antrag zu stellen, den Bericht und den dem Berichte angeschlossenen Gesetzentwurf Der Gemeinde-Kommission zur Vorberathung zuzuweisen.
Činím návrh, aby zpráva tato a zákon odevzdána byla komisi, která zřízena jest pro záležitosti obecní a okresní.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu dem Antrage?
Zádá někdo za slovo? (Nikdo. ) Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dafür sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission in Angelegenheit der Vermehrung des Konzeptpersonales, der Erhöhung der Quinquennalzulagen der Hilfsämterbeamten und Regelung der Gehalte der Amtsdiener. Berichterstatter ist Landesausschußbeisitzer Dr. Klier. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Sněm. sekr. Schmidt: Zpráva budžetní komise v příčině rozmnožení počtu úředníků konceptních, zvýšení pětiletních přídavků úředníkům při pomocných úřadech udělovaných, a upravení služného úředních sluhů.
Ref. Dr. Klier:
Hoher Landtag! Der Budgetkommission würden die Berichte des Landesausschußes Nr. 33, 22 und 119 Ldtg. zur Berathung zugewiesen, welche den Beamtenstatus und die Bezüge der Hilfsämterbeamten und der Amtsdiener betreffen.
Da diese Gegenstände mit den Beschlüssen über die neue Systemistrung vom J. 1872 zusammenhängen und diese Beschlüsse nach den Anträgen des Landes- und des Budgetausschußes eine theilweise Abänderung erfahren sollen, so erschien es der Kommission zweckmäßig, dieselben in einem und demselben Berichte zu behandeln.
Derselbe wird erstattet, wie folgt:
1. Der Landesausschußbericht vom 13. März 1875, Z 33 Ldtg., weifet nach, daß die Geschäfte in neuerer Zeit sich wesentlich vermehrt haben, und sucht darzuthun, daß dieselben durch das bestehende Beamtenpersonale nicht mehr bewältigt werden können.
Die Verhältnisse stellen sich nun folgender-maßen heraus.
Im J. 1866, und zwar in der 33., 34. und 35. Landtagssitzung am 21., 23. und 24. Feber wurde über den Bericht der Kommission zur Feststellung des Landesbeamten- und Dienerstandes beschlossen, daß das Raths-, resp. Konzeptspersonale ans 4 Landesausschußräthen, 5 Sekretären und 6 Konzipisten, zusammen also aus 15 Beamten zu bestehen habe.
Man nahm dabei den Einlauf der Jahre 1864 und 1865 mit 21. 307 und 19. 702 Geschäftsstücken
zur Grundlage der Berechnung, und glaubte die Leistungsfähigkeit einer Konzeptskraft durch 1400 Geschäftsstücke darstellen zu können, welche im Laufe eines Jahres von einem Beamten der Erledigung zugeführt werden könnten.
Seit jener Zeit fand es der hohe Landtag für nöthig, eine neue Systemisirung vorzunehmen, und in Folge Berichtes der Budgetkommission vom 27. November 1872, Nr. 334 Ldtg, wurde mit Beschluß des hohen Landtages vom 3. Dezember 1872 die Zahl und Kategorie des Konzeptspersonales mit 4 Rächen, 9 Sekretären und 2 Konzipisten festgestellt, so daß die Zahl der Sekretäre um 4 vermehrt, die der Konzipisten um ebensoviel vermindert worden ist, ohne daß die Zahl sämmtlicher Konzeptsbeamten geändert worden ist.
Die Zahl der Geschäftsstücke hat sich seither um circa 15000 Stücke vermehrt, wie nachstehender Ausweis ergibt.
Der Einlauf betrug nämlich im Jahre
1864 ............... 21. 307-Stücke
1865 ............... 19. 702,,
1866 ............... 16. 954 "
1867 ............... 22. 180 "
1868 ............... 23. 921,,
1869 ............... 27. 611 "
1870 ............... 25. 689 "
1871 ............... 25. 980 "
1872 ............... 30. 741 "
1873 .............. 33. 741 "
1874 ............... 36. 265 "
woraus zu entnehmen ift, daß eine außerordentliche Geschäftsvermehrung stattgefunden hat.
Nachdem nun ein Theil des Konzeptspersonales während der Sitzungen des hohen Landtages in Anspruch genommen, mitunter bei Enquetekommissionen verwendet, und durch dieses sowie mitunter auch durch Krankheit der eigentlichen Berufsarbeit entzogen wird, so ist es einleuchtend, daß das bisherige Konzeptspersonale nicht mehr in der Lage ist, die ihm obliegende Arbeit zu bewältigen.
Wenn nun eine Verminderung der Geschäfte nicht erwartet werden kann, so erscheint der Antrag des Landesausschußes auf Kreirung. einer neuen Sekretärstelle vollständig gerechtfertigt.
Die bestehende Zahl von 9 Sekretären würde demnach auf 10 erhöht.
Es bestehen gegenwärtig 4 Kategorien der Sekretäre, und zwar:
2 mit dem Gehalte von ............ 2000 st.
2 " " " " ............ 1800 fl.
2 " " " " ............ 1600 st.
3 " " " " ............ 1400 fl.
Es dürfte nun dem zweckmäßigen Verhältnisse
der Sekretäre unter einander, sowie den Rücksichten der Billigkeit entsprechen, eine Vermehrung der Sekretärsposten 3. Kategorie mit dem (Gehalte von 1600 st. eintreten zu lassen, wodurch eine gleichmäßige Vertheilung in der 1. und 2. Kategorie von je 2, und in der 3. und 4. Kategorie von je
3 Sekretären stattsindet, und den Sekretären 4. Kategorie doch wenigstens eine geringe Aussicht auf eine Beförderung eröffnet wird, welche ihnen bei der geringen Zahl des Konzeptspersonales ohnehin nur feiten zu Theil wird. Der Budgetausschuß erlaubt sich demnach den Antrag zu stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Der mit Beschlüssen vom 24. Feber 1866 und vom 3. Dezember 1872 systemisirte Status des Konzeptspersonales beim Landesausschuße wird um einen Beamten in der dritten Gehaltskategorie der Sekretäre mit dem Gehalte jährlicher 1600 fl. vermehrt und hat künftighin ans 16 Beamten u. zw.:
2 Räthen mit je ............... 2600 st.
2 Rächen mit je ............... 2400 st.
2 Sekretären mit je............ 2000 st.
2 Sekretären mit je ............ 1800 st.
3 Sekretären mit je ............ 1600 st.
3 Sekretären mit je ............ 1400 st.
2 Konzipisten mit je............ 1200 st.
Gehalt zu bestehen.
Snem. sekr. Schmidt: Budžetní komise dovoluje sobě tedy činiti návrh:
Počet úředníků konceptních při zemském výboru, ustanovený usneseními ze dne 24. února 1866 a 3. prosince 1872, rozmnožuje se o jednoho úředníka, a to tajemníka v třetí třídě platů ročních 1600 zl. a bude tedy na příště obnášeti 16 úředníků a sice:
2 rady s platem po...... 2600 zl.
2 rady " "...... 2400 zl.
2 tajemníky " "...... 2000 zl.
2 tajemníky " "...... 1800 zl.
3 tajemníky,, "..... 1600 zl.
3 tajemníky,,,, ...... 1400 zl
2 koncipisty ",, ...... 1200 zl.
Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Niemand meldet sich.
Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce.
(Stane se.
Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ref. Dr. Klier:
II. Der Landesausschußbericht vom 26. Feder 1875, Nr. 22 Ltg., beabsichtiget die Erhöhung der 0uinquennalzulagen der Hilfsämterbeamten von 60 st. auf 100 st. Mit Landtagsbeschluß vom 3. Dezember 1872 wurden den Landesbeamten außer dem Gehalte noch Alters oder Ouinquennalzulagen gewährt, welche beim Konzepts- und technischen Personale mit je 200 st., beim Beamtenpersonale der Landesbuchhaltung, Landeskassa, der Verwaltung der Landesgüter, der Technik und Humanitätsanstalten, dann bei den Adjunkten des Archivs mit je 100 st., jedoch bei dem Beamtenpersonale der Hilssämter mit je 60 st.
bemessen worden find und nur fünfmal während der ganzen aktiven Dienstleistung erreicht werden können.
Nach der Systemistrung vom Jahre 1872 bestehen als Hilfsämterbeamte:
1 Registrator mit............... 1400 st.
1 Erpeditor mit............... 1300 fl.
1 Protokollist mit............... 1200 ft.
1 Adjunkt mit.................. 1000 ft.
2 Adjunkten mit je............ 900 st.
5 Kanzleioffiziale mit je...... 700 st.
Gehalt, zusammen also blos 11 Solche Beamte, welchen der Landesausfchuß das Zeugniß gibt, daß sie nicht blos mechanische Arbeiten leisten, Souberu größtenteils solche Geschäfte besorgen műssen, welche, wie z B. die Führung der Registratur, eine höhere Sorgfalt und genauere Geschäftskenntniß beanspruchen. Die einsacheren en mehr mechanischen Ar' beiten werden durch Diurnisten versehen, welche bei guter Verwendung einstmals zu Hilfsämterbeamten vorrücken können, woraus zugleich ersichtlich ist, daß diese Kategorie der Landesbeamten immer erst im vorgerückteren Alter zu einer bleibenden systemisirten Stelle gelangt und nur in den Seltensten Fällen in die günstige Lage kommen wird, alle 5 Dainquennalzulagen zu erreichen.
Mit Rücksicht aus diese Umstände und insbesondere die geringe Anzahl der betreffenden Beamten, Sonach die geringe Summe, welche hiefür beansprucht wird, mit Rücksicht darauf, daß die Hilssämterbeamten die geringsten Gehalte beziehen und daß ihre Dienstleistungen mit denen anderer Landesbeamten, welche nicht zum Koncepts und technischen Personale gehören, auf ziemlich gleicher Stufe stehen, im Hinblicke endlich darauf, daß bei Staatsbeamten eine derlei Unterscheidung nicht gemacht wird und daß die Diener der Landeshnpothekenbank eine gleiche Zulage genießen, wird die Annahme des Antrages des Landesausschußes wegen (Erhöhung der Ouinquennalzulagen der Hilfsämterbeamten auf 100 st. befürwortet und übereinstimmend der Antrag gestellt:
Ein hoher Landtag wolle in theilweiser Abänderung des Normales über die Ouinquennalzulagen die für die Landesausschußhilssämterbeamten mit 60 st. bestimmte Ouinquennalzulage auf 100 st. erhöhen und diesen höheren Betrag für die Zukunft, vom Ersten des der hohen Schlußfassung nachfolgenden Monates an gerechnet, auch allen jenen Beamten, welche sich bereits im Genuße der ersten Ouinquennalzulage in dem niedrigeren Betrage von 60 st. besinden, anstatt dieses letzteren Betrages gewähren.
Sněm. sekr. Schmidt: Budžetní komise činí ve shodě s výb. zemským návrh:
Sl. sněme račiž částečně změniti normální ustanovení v příčině kvinkvenálek, a přídavky tyto úřadníkům pomocných úřadů výboru zem. ze 60 zl. zvýšiti na 100 zl., jakož i vyšší sumu tuto na příště, a to počínajíc 1. dnem měsíce po usnesení slavného sněmu nejblíže následujícího, i veškerým oněm úředníkům, kteří již
první kvinkvenálky po 60 zl. užívají, na místě této nižší sumy povoliti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. ) Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. Stane se)
Der Antrag ist angenommen.
Ref. Dr. Klier:
III. Der Landesausschußbericht vom 24. März 1875, Nr. 119 Ldtg., legt das 'Gesuch der Amtsdiener um Regelung ihrer Gehalte durch Einbeziehung der 20%tigen Theuerungszulage in den Gehalt mit dem Antrage auf Ablehnung dieses Gesuches vor.
Der Budgetausschuß erkannte die vom Landesausschußes geltend gemachten Gründe, daß der h. Landtag schon im Jahre 1873 ein Gefuch der Dienerschaft um Ausbesserung ihrer materiellen Lage mit Beschluß vom 16. Dezember 1873 abgewiesen und die gewählte 20%tige Teuerungszulage für genügend erachtete, und daß in berücksichtigungswürdigen Fällen bisher ohnehin wohlverdienten Dienern bei ihrer Penstonirung eine Zulage bewilligt worden ist und Solches auch in Zukunft von der Gnade des h. Landtages erwartet werden kann.
Zu diesen Gründen kommt noch der hinzu, daß die Dienerschaft meist in Späteren Jahren aus dem Militär in Landesdienst tritt, so baß man im Vorhinein keine Erfahrung über ihre Leistungssähigkeit und Verläßlichkeit haben kann, baß ferner die Teuerungszulage während ihrer Dienstzeit ihnen materiell denselben Vortheil gewährt, als wenn sie Gehalt wäre, baß aber ein ganz besonderes Aneiserungsmittel zu besserer Dienstleistung darin liegt, wenn besonders verdienten Amtsdienern die sichere Aussicht aus eine Zulage bei einstiger Penstonirung eröffnet wirb.
In der Absicht nun, diese Aussicht in bestimmter Weise zu gewähren und in der Uiberzengung, baß das Urtheil über die gute Haltung und verdienstvolle Verwendung ber Dienerschaft immer nur durch den Ausspruch des Landesausfchußes gewonnen werden kann, wird ber Antrag gestellt:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
1. Es werbe das vorliegende Gesuch der Dienerfchaft um eine Regelung ihrer Gehalte durch Einbeziehung der 20%tigen Teuerungszulage in den Gehalt abgewiesen.
2. Es werde der Landesausschuß ermächtigt, besonders verdienstvollen Dienern im Falle ihrer Pensionirung zu der ihnen gebührenden Pension eine Zulage zu gewähren, welche jedoch den Betrag von 100 st. nicht übersteigen darf.
Sněm. sekr. Schmidt: Dále činí budžetní komise návrh:
Slavný sněme račiž se usnésti takto:
1. Žádost sluhů úředních za upravení platů jejich vpočítáním 200/oního příspěvku drahotního v plat stálý zamítá se.
2. Zemský výbor se zmocňuje, aby sluhům obzvláště zasloužilým v případě, když se dají do výslužby, k výslužnému jim náležejícímu poskytnul přídavek, který však nesmí převyšovati sumu 100 zl.
Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission zur Berathung der Feuerpolizeiordnung für das Königreich Böhmen.
Berichterstatter ist der Abg. Hr. Jahnel. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Sněm. sekr. Schmidt. Poslední odstavec denního pořádku jest zpráva komise pro poradu zákona o upravení policie v příčině ohně pro království České.
Nef. Hr. Jahnel: Hoher Landtag! Die Kommission, welcher mit Beschluß vom 8. April die Landesausschußvorlage, betreffend die Regelung der Feuerpolizei, zur Berathung und Antragstellung zugewiesen wurde, spricht ihre Uiberzeugung dahin ans, daß das Zustandekommen eines Landesgesetzes zur Regelung der Feuerpolizei als ein dringendes Bedürfniß bezeichnet werben müsse, weil die Feuerlöschordnung vom Jahre 1782 in vielen Beziehungen veraltet und unbrauchbar, und daher für die Gemeinden, in deren selbstständtgen Wirkungskreis die Handhabung der Feuerpolizei gehört, ein den Anforderungen der vorgeschrittenen Zeit Rechnung tragender Leitfaden nothwendig geworden ist, dann weil das im Laufe des letzten Jahrzehents zu großer Ausbreitung gelangte Institut der Feuerwehren sich durch fein seqensreiches Wirken einen gerechten Anspruch darauf erworben hat, daß ihm auf dem Gebiete der praktischen Handhabung der Feuerpolizei die gebührende Stellung innerhalb des Rahmens der Gemeinde Autonomie gesetzlich gesichert werde.
Die Kommission konstatirt weiter mit vielem Vergnügen, daß sie in der Landesausschußvorlage eine vollkommene geeignete Grundlage für ihre Beratungen erkannte, denn dieselbe verstößt gegen keines der bestehenden Gesetze, wahrt gewissenhaft die autonomen Berechtigungen des Gemeindevorstehers und des Gemeindeausschußes, räumt den Feuerwehren ohne irgend welche Beeinträchtigung der Gemeindeautonomie die zu ihrem Bestande und Ausblühen nöthigen Besugnisse ein, sorgt für die Unterstützung der in ihrem Berufe verunglückten Mitglieder der Feuerwehren und trägt so allen jenen
Austrägen Rechnung, welche der hohe Landtag anläßlich der in den Jahren 1873 und 1874 von mehren Feuerwehrverbänden eingebrachten Petitionen an den Landesausschuß erlassen hat.
Gleichwohl hat die Kommission einige Aenderungen an der Vorlage des Landesausschußes vornehmen zu sollen erachtet.
Diese Aenderungen sind nicht prinzipieller Natur, sondern bezwecken nur die sicherere Durchführung des Gesetzes, die Erleichterung der Aufgaben des Gemeindevorstehers und des GemeindeauSfchußeS, die thunlichste Schonung der Steuerträger, die angemessene Schadloshaltung der bei Bränden an ihren Zugthieren Schaden leidenden Pferdebesitzer und das möglichst rasche Zustandekommmen der Feuerwehr-Unterstützungskassen.
Alle diese Aenderungen sinden in dem in den Händen der Hrn. Mitglieder des h. Landtages bestnblichen Gesetzentwurse ihren Ausdruck und es stellt demnach die Kommission den Antrag, diesen Entwurf genehmigen zu wollen.
Sněm. sekr. Schmidt: Komise činí návrh, sl. sněme račiž tuto osnovu zákona schváliti.
Oberstlandmarschall: Die General-Debatte ist eröffnet.
Jenerální rokování jest zahájeno, (Nikdo se nehlásí. )
Wenn Niemand das Wort verlangt, so werden wir zur Specialberathung übergehen. Ref. Hr. Jahnel:
Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Ortsgemeinde. §. 1. Die Feuerpolizei gehört in den selbständigen Wirkungskreis der Ortsgemeinde.
Die Ortsgemeinde bestreitet die Kosten der Handhabung der Feuerpolizei, insoferne nicht für einzelne Fälle durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
Sněm "sekr. Schmidt:
Hlava první.
Ustanovení všeobecná
Působnost obce místní.
Policie v příčině ohně náleží k oboru samostatné působnosti místní obce.
Náklad na vykonávání policie v příčině ohně zapravuje místní obec, pokud zákonem tímto v jednotlivých případech jinak ustanoveno není.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. ) Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruce.
Dtenigen, die dem § zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht, Stane se. ). Er ist angenommen.
SSef. Hr. Jahnel:
' Gemeindevorsteher. §. 2. Die Handhabung der Feuerpolizei obliegt dem Gemeindevorsteher.
Sněm. sekr. Schmidt:
Působnost starosty obecního. §. 2. Vykonávati policii v příčině ohně náleží na starostu obce.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. ) Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruce.
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. Stane se. ) Ref. Hr. Jahnel:
Kommissäre. §. 3. Insoweit es zur besseren Besorgung der FeuerPolizei-Geschäste erforderlich ist, hat der GemeindeAusschuß für einzelne Theile der Gemeinde eigene Kommissäre zu bestellen und die Instruktionen für dieselben zu erlassen.
Bezüglich der Annahme ober Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des §. 20 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 (L. -G. -Bl. Z. 7).
Sněm. sekr. Schmidt:
O komisařích zvláště zřízených. §. 3.
Pokud toho jest potřebí pro snadnější opatření prací, týkajících se policie v příčině ohně má obecní výbor pro jednotlivé části obce zříditi zvláštní komisaře a instrukce pro ně vydati.
Co se týče přijmutí neb nepřijmutí této funkce, platnost má to, co nařízeno v §. 20. zřízení obecního pro království České, daného dne 16. dubna 1864 (z. z. č. 7).
Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se.
Geschieht. )
Der § ist angenommen.
Ref. Hr. Jahnel:
§. 4.
Die Vorschriften des Strasgesetzes, die Verordnungen, Durch welche einzelne feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen untersagt oder Vorsichtsmatzregeln für die Behandlung und Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe angeordnet werden, endlich die Bestimmungen der Bauordnung für das Königreich Böhmen vom 11. Mai 1864 (L. -G,. -Bl. Z. 20) werden durch dieses Gesetz nicht geändert. Auch behalten alle einschlägigen Bestimmungen
der Gemeindeordnung und der besonderen Statute für Prag und Reichenberg, insoweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, bezüglich aller die Feuerpolizei betreffenden Angelegenheiten ihre volle Wirksamkeit.
Sněm. sekr. Schmidt:
Zákonem tímto nemění se ničehož na předpisech zákona trestního, na nařízeních, kterými se zakazují jednotlivé pro oheň nebezpečné skutky a opomenutí, aneb kterýmiž se stanoví, jakých opatření užiti jest při zacházení s látkami hořlavými a při uschovávání jich, konečně na ustanoveních řádu stavebního pro království České, daného dne 11. května 1864 (z. z. č. 20. )
Rovněž mají v plné platnosti zůstati i veškerá ustanovení obecního řádu, jakož i obecního statutu pro Prahu a Liberec vydaného, která se týkají všelikých záležitostí policie v příčině ohně, pokud zákon tento ničehož jiného neustanovuje.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hanb erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruce. (Stane se.
Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Dr. Jahnel (liest):
Zweites Hauptstück. Von der Verhütung der Feuersbrünste. Im Allgemeinen. §. 5. Der Gemeindevorsteher hat die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, damit Alles, was den Ausbruch einer Feuersbrunst veranlassen kann, möglichst beseitiget ober Unterlasten werde.
Sněm. sekr Schmidt (čte): Hlava druhá. Kterak se požáry zameziti mají. Co v příčině té vůbec opatřiti zapotřebí. § 5.. Starosta obce má opatřiti čeho potřebí, aby co možná odstraněno bylo vše, jakož aby ničehož činěno nebylo, čímž by požár vypuknouti mohl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Niemand.
Diejenigen, welche diesem §. ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben.
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. ) Ist angenommen.
Berichterstatt. Dr. Jahnel (liest): §. 6.
Handlungen und Unterlassungen, welche nach den őrtlichen Verhältnissen leicht eine Feuersbrunkt veranlassen können und nicht schon durch das Straf-
gesetz oder durch politische Verordnungen untersagt sind, hat der Gemeindeausschuß durch besondere im Umsange der Gemeinde giltige Vorschriften zu verbieten, auf deren Nichtbesolgung er Geldstrafen bis 100 fl. ö. W. und im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 20 Tagen verhängen kann.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 6.
Skutky a opomenutí, která by dle místních poměrů snadno požár spůsobiti mohla a která trestním zákonem aneb politickými nařízeními nejsou již zapovězena, má obecní výbor zvláštními, pro obvod obce platnými předpisy zakázati, a může na nešetření takových předpisů ustanoviti pokutu až do 100 zl. r. m. anebo nebyl-li by vinník s to ji zaplatiti, tedy vězení až do 20 dnů.
Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.
Regierungsvertr. Statthaltereirath M a 11 a s: In dem §. 6, der soeben in Vorschlag gebracht wird, wird für den Gemeinde-Ausschuß das Recht in Anspruch genommen, die Nichtbesolgung der Erlässe in feuerpolizeilichen Angelegenheiten mit der Sanktion einer Strafe von 100 fl. oder 20 Tagen Arrest zu bedrohen
Es weicht diese Bestimmung sehr ab von den Bestimmungen des §. 35 der G. -O- für Böhmen, nachdem dem Gemeindeausschuße blos das Recht zusteht, anzudrohen in derlei Fällen eine Arreststrafe von 48 Stunden oder aber eine Strase von 10 Gulden. Mit Rücksicht auf diese wesentliche Abweichung befindet sich die Regierung nicht in Der Lage, diesen Bestimmungen ihre Zustimmung zu ertheilen und ich bin beauftragt, diese Anschauung dem h. Hause zum Ausdrucke zu bringen.
Es scheint dies weder nothwendig noch auch nach den gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es erscheint nicht nothwendig, weil ohnedem die Mehrzahl jener Handlungen, welche feuergefährlich sind, durch die schon bestehenden Strasgesetze oder politischen Vorschriften und Verordnungen mit Strafe bedroht sind, demnach nur Uebertretungen geringfügiger Art jene sein könnten, welche vom Gemeindeausschuße mit Strafe bedroht werden könnten.
Es erscheint dies auch aus dem Grunde nicht zulässig, weil die h. Regierung das Recht der Behörden, Verordnungen zu erlassen und ihre Befolgung unter eine Sanktion zu stellen, selbst mit Rücksicht aus die freiheitlichen Institutionen für die Staatsbehörden möglichst zu beschränken hat.
In der Vorlage des polizeistrasgesetzes, wie sie ausgefertigt, aber dem h. Reichsrathe noch nicht vorgelegt ist, will nämlich die Regierung das Recht der Ministerien und der politischen Landesbehörden ihre Verordnungen zu sanktioniren, blos auf die Strafe von 14 Tagen Haft oder 100 fl. beschränken, das der Unterbehörden, erster Instanz sowohl der Polizei als der politischen Behörden
blos auf die Strafe von 3 Tagen Arrest oder eine Geldstrafe von 15 st.
Es würde demnach die Zugestehung dieses Rechtes an die Gemeinden etwas involviren, was die Regierung für bedenklich halt felbst den Unterbehörden zu vindiziren, die doch der Verantwortlichkeit gegenüber den Oberbehörden und diese dem Reichsrathe gegenüber unterliegen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 6 noch das Wort.
Žádá někdo za slovo?
Se, Durchlaucht Fürst Metternich: Ich bitte ums Wort.
Oberstlandmarschall: Fürst Metternich hat das Wort.
Fürst Metternich: Auch ich glaube, das? die Ansicht, welche der h. Regierungsvertreter uns soeben mitgetheilt hat, im Gesetze vollkommen berechtigt ist.
Ich glaube nicht, daß ein Gesetz, wie die Feuerlöschordnung ein wichtigeres wie die Gemeindeordnung eigentlich derogiren kann.
Ich erachte das Princip, der Grundsatz, welcher in der Gemeindeordnung ausgesprochen, ist, daß der Gemeindevorstand resp. der Gemeindeausschuß nicht über ein Strafausmaß von 10 fl., resp. Arrest von 48 Stunden verfügen könne, eben auch in einem Nebengesetze aufgenommen werden müsse, und erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß §. 6 dahin laute: "Durch besondere im Um* fange der Gemeinde giltige Vorschriften zu verbieten, auf deren Nichtbefolgung er Geldstrafen bis 10 fl. und im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 48 Stunden verhangen kann.
Ich erlaube mir weiter noch auf etwas aufmerksam zu machen.
Es fällt mir im Gesetze auf, daß in einzelnen Paragraphen einmal der Gemeindevorsteher und einmal der Gemeindeausschuß als ausführendes und als gesetzgebendes Organ angeführt wird.
Ich begreife dieses vollkommen.
Der Gemeindevorsteher ist entschieden das ausführende Organ und in einer gewissen Beziehung ist nur der Gemeindeausschuß das gesetzgebende Organ.
Zugegeben, allein ich glaube denn doch, daß Falle vorkommen können, wo der Gemeindeausschuß als solcher nicht immer in der Lage fein werde, Geldstrafen aussprechen, oder überhaupt Vorschriften zu erlassen. Ich erachte, daß der Gemeindevertretung als solcher und da lege ich ein besonderes Gewicht darauf, weil ja der Gemeinde* Vorsteher eben auch der Vertreter der Gemeinde* Vertretung ist, daß also ihm, resp. der Gemeindevertretung ein derartiges Recht nicht zugesprochen werden soll und erlaube mir deshalb aus diesen Gründen zu beantragen, daß anstatt des Aus* druckes "hat der Gemeindeausschuß" - "hat die Gemeindevertretung" gesagt werde, und weiter: durch besondere im Umfange der Gemeinde giltige
Vorschriften zu verbieten, auf deren Nichtbesolgung sie Geldstrafen bis 10 fl. und im Falle der Uneinbringlichkeiten Arrest bis zu 48 Stunden verhängen kann.
Oberstlandmarschall: Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Der §. 6, wie er hier im Entwurfe vorliegt und insbesondere die Position der Geldstrafen bis 100 fl. österr. Währ stimmt vollständig mit dem überein, was der Landesausschuß selbst in seinem ursprünglichen Berichte und Entwurfe dem h. Landtage vorgeschlagen hat und von diesem Standpunkte aus möge es mir gestattet sein im Namen des Landesausschußes die Bestimmungen des~§. 6 in Schutz zu nehmen.
Wenn auch zugestanden werden muß, daß die Geldstrafe von 100 fl., wie sie hier im §. 6. vorgeschrieben erscheint, abweicht von jenem Strassatze, welchen die Gemeindeordnung zuläßt, so glaube ich, ist diese Abweichung doch nicht ein gesetzliches Hinderniß im 8. 6 den Strassatz von 100 fl. festzuhalten und zwar deshalb nicht, weil es ein Landesgesetz ist, welches hier beschlossen werden soll und beschlossen werden kann.
Ich glaube, daß auch Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, die 100 fl. nicht fallen zu lassen und abzugehen von der etwas niedrigen Strafziffer des Gemeindegesetzes darum, weil es sich gerade im Namen dieses Gesetzes darum handelt, präzise Verfügungen zu treffen für dringende Fälle, deren sichere Einhaltung die Durchführung des Gesetzes und den Zweck desselben verbürgt.
Ich glaube, das war der Standpunkt, den der Landesausschuß bei der Fassung des §. 6 eingenommen hat und mit Recht einnehmen dürste und ich glaube, dieselbe Anschauung dürfte es gewesen sein, die auch die Kommission bestimmte, den Paragraph, wie er vom Landesausschuße vorgeschlagen war, nicht abzuändern.
Uiberdies glaube ich daraus hinweisen zu dürfen, daß derselbe Strassatz in jenen Feuerpolizeiordnungen fungirt, welche für andere Länder bereits sanktionirt sind und in Kraft stehen; und ich denke nicht, daß ein Grund bestände, zu hindern, daß derselbe Strassatz auch für Böhmen bestände. (Bravo! Sehr gut!)
Oberstlandmarschall: Der Hr. Regierungsvertreter hat das Wort.
Der Herr Reg. -Vertreter: Ich muß mir noch einmal erlauben, das Wort zu ergreisen. Es ist soeben die Bemerkung ausgesprochen worden, "daß dieselbe Strassanktion in den bereits in mehreren andern Ländern erlassenen Gesetzen enthalten ist. Ich habe die Gesetze sorgfältig durchgeschaut. Es sind dies die Gesetze für Mähren, Schlesten, NiederOesterreich. Ich habe aber im §. 6 dieses Recht des Gemeindeausschußes, eine solche Strase zu bestimmen, nirgends aufgenommen gefunden. Ich habe wohl mit mir liegt das Landesgesetzblatt von Schlesien vor, in den spätem Paragraphen und
zwar im §. 44., der beiläufig entspricht dem §. 59 unserer Vorlage, gefunden, daß derlei Uibertretungen bedroht sind mit 50 fl. in Schlesten, während sie hier mit 100 fl. bedroht find. Es ist aber nirgends gesagt, daß diese Sanktion ausgesprochen werden könne vom Gemeindeausschuße, und das ist der wesentliche Unterschieb. Es ist unter den übrigen Gesetzesvorlagen und Gesetzen von Mähren, Niederösterreich ausdrücklich der §. 6 beiläusig so stilisirt: "Handlungen und Unterlassungen, welche nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine Feuersbrunst veranlassen können und nicht schon durch die Strafgesetze oder politischen Verordnungen untersagt sind, haben die Gemeindeausschüsse durch besondere im Umfange der Gemeinde giltige Forschriften zu verbreiten.
Es kommt mir natürlich nach meinem Standpunkte das Recht der Antragstellung im h. Landtage nicht zu. Es würbe dieser Paragraph durch Hinweglassung der nächsten Worte eigentlich umstylisirt werden, allenfalls durch Einbeziehung ober Berufung auf den §. 35 der Gemeindeordnung. Das wollte ich nur zur Berichtigung sagen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, ben Se. Durchlaucht Fürst Metternich zu § 6 stellt, lautet: "Handlungen und Unterlassungen, welche nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine Feuersbrunst veranlassen können und nicht schon durch die Strafgesetze ober politische Verordnungen untersagt sind, haben die Gemeindevertretungen durch besondere im Umfange der Gemeinde giltige Vorschriften zu verbieten, aus deren Nichtbefolgung eine Geldstrafe von 10 fl. und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Strafe von 48 Stunden Arrest gesetzt werden soll. "
Sněm. sekr. Schmidt: Návrh p. kníž. Metternicha zní: Skutky a opomenutí, která by dle místních poměrů snadno požár způsobiti mohla, a která trestním zák. aneb politickými nařízeními nejsou zapovězena, má obecní zastupitelstvo zvláštními pro obvod obce platnými předpisy zakázati a může na nešetření takových předpisů ustanovit pokutu až do 10 zlatých aneb nebyl-li vinník s to ji zaplatit, tedy vězení až do 48 hodin.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist gehörig unterstützt und steht in Verhandlung.
Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Wenn mir entgegnet worden ist, baß in den anderen Landesgesetzen, welche ich in meiner früheren Ausführung zitirte, eine Strafbestimmung mit dem Strassatze von 100 st. nicht enthalten sei, so dürfte ich es freilich mit der Richtungzugeben, daß diese Strasbestimmung mit der Ziffer nicht vielleicht an einer anberen früheren. Stelle des §. 6 in, den bezüglichen Gesetzen vorkommt, allein ich werde nicht irren, wenn ich darauf hin verweise,
daß diese Strafbestimmung in einem späteren §. und zwar in den SS. 60, 61 vorkommt, ähnlich wie auch hier in der Vorlage §. 59 bestimmt.
Feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen, welche durch allgemeine polizeiliche Gesetze und Verordnungen oder mit Rücksicht ans die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß (§. 6) verboten worden sind, werden, insofern die Strafe hiefür nicht schon in den erwähnten Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgesetzt ist, mit Geldstrafen bis zu 100 fl. öst. Währ. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwanzig Tagen bestraft.
Unser Entwurf hat diesen Strafsatz gleich § 6. beziffert, während in den übrigen Gesetzen diese Beziehung auf §. 6 und ausdrückliche Bezifferung mit 100 Gulden erst in den späteren §§. vorkommt.
Was aber den Antrag Sr. Durchlaucht des Hrn. Fürsten Metternich betrifft, im §. 6 anstatt der Bezeichnung Gemeindeausschuß Gemeindevertretung zu wählen, wäre ich der Ansicht, bei der Bezeichnung Gemeindeausschuß, weil sie geläufiger ist und der Gemeindeausschuß zugleich auch Gemeindevertretung ist, zu belassen,
Oberstlandmarschall; Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Der Hr. Baron Scharschmidt hat das Wort.
Freih. Scharschmidt: Was die letzte Bemerkung des Hrn. Dr. Schmeykal betrifft, so bin ich damit einverstanden, daß man nicht den Ausdruck Gemeindevertretung brauchen könne, sondern den Ausdruck Gemeindeausschuß und ich würde für den Fall als der Antrag des Hrn. Fürsten Metternich heute zur Abstimmung kommen sollte, mir das Amendement erlauben, daß in dem Artikel der Ausdruck Ausschuß als Amendement aufgenommen werde, allein die Bemerkungen, welche jetzt von Seite des Hrn. Regierungsvertreters und des Hm. Dr. Schmeykal gethan worden sind, bestimmen mich zu einem formalen Antrage, nämlich daß der Antrag, welchen der Fürst Metternich gegen §. 6 erhoben, einer Kommission zu verweisen sei, (Oho links) und erlaube mir es zu begründen. (Oho!) Es scheint mir ein großer Unterschied, ob eine höhere Strafe als die von 10 fl., bez. 48 Stunden Arrest im L. G. festgestellt wurde und ob dasselbe bestimmte feuergefährliche Handlungen bezeichnet, welche mit dieser Strafe bedroht sind, was vollkommen in der Kompetenz der Landesvertretung liegt.
Darin liegt auch ein Unterschied, wie ich aus den mir zum ersten Male bekannt gewordenen Bestimmungen der übrigen Feuerlöschordnungen entnehme., indem dort gewisse Handlungen bezeichnet und mit einer höheren Strafe belegt sind, während im neuen Gesetze die Befugniß nicht nur zur Erhöhung der Strafe, sondern auch zur Bestimmung jener Handlungen,, welche strafbar sein sollen, dem Gemeindeausschuße zusteht, das scheint mir ein wesentlicher und sehr bedenklicher Unterschied und