Dienstqeschäftsgange zuwider, wenn die Behörde erster Instanz die Verfügung der Behörde zweiter Instanz zu Nichte macht, der Herr Vorredner hat allerdings erwähnt, daß es dann möglich sein wird, eine Strafkolonie von Schullehrern zu gründen Darauf erlaube ich mir zu erwiedern, daß denn doch solche Versetzungen keineswegs massenhaft vorkommen. Wahl aber tritt manchmal der entgegengesetzte Fall ein ja es kommen leider Fälle vor, wo die Gemeinde den Lehrer los werden will, der Lehrer sich unmöglich gemacht hat in einem Orte, aber demungeachtet in einem anderen Orte, wo die Verhältnisse unbekannt sind, oder vergessen werben, gute Dienste leisten könnte.
Bei solchen Versetzungen, dem Landesschulrathe irgend welche derartige Verfügung unmöglich zu machen, scheint mir doch bedenklich und erlaube ich mir im Namen der Regierung den Wunsch auszusprechen, daß der zweite Absatz des § 16 blos auf Privatpräsentationsrechtc beschränkt werde.
Nejv. marš. zem: Pan poslanec dr. Trojan má slovo.
Posl. Trojan: Proti tomuto pøání musím se ozvati. Já pøipomínám, pánové, že máme beztoho co naøíkat, že se práva a zájmy naších obcí, které tolik obìtí pøinášejí, velmi obmezují. Okresní školní rada jest representantem všech obcí v okresu; když se jedná tedy o zájmy a právo presentaèní všech obcí ve školním okresu, nech aspoò ta školní okresní rada není hùøe na tom, než každý jednotlivec a já jsem pro to, aby to aspoò zùstalo. Dále myslím, co se týká návrhu pana poslance z Mostu, že ten poslední odstavec má vlastnì býti vìnován komutacím takovým, na než on co výmìnu ukázal, a že "definitive Uibersetzungen" jsou tak zvané "Uibersetzungen" nebo pøeložení s dorozumìním tìch uèitelù, jichž se týèe.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Zintl hat das Wort.
Dr. Zintl- Ich würde glauben, daß Alinea 5 des §. 16. ebenfalls einer Veränderung bedarf. Ich finde, daß Alinea 5 offenbar eine gewisse Härte gegen die Lehrer zur Folge haben kann, andererseits diese Bestimmung aber auch nicht immer im Intereffe der Gemeinden gelegen ist. Es kann vorkommen, daß der Lehrer im Jahre eine beffere Stelle erreichen könnte, aber ein volles Jahr warten muß, bis er von der schlecht dotirten Stelle enthoben wird. Is kann auch vorkommen, daß Gemeinden in die unangenehme Lage versetzt werden, im November des Jahres z. B. einen Lehrer zu verlieren und dann genöthigt find, bis zum Monate August oder September des künftigen Jahres auf den neuen Lehrer warten zu müssen. Noch könnte ich Fälle anführen, auf welche der Hr. Statthalter vorhin hingewiesen und aus Grund deren er behauptet hat, daß es manchmal im Interesse der Lehrer und Gemeinden liege, wenn ein StellenWechsel eintritt. Ich glaube aber denn doch auch
beifügen zu müssen, daß eine Verordnung besteht u. z. eine Verordnung des Ministeriums vom 10. August 1874, in welcher normirt wurde, daß der Uebertritt der Lehrer aus einem Aronlande ins andere nur zweimal im Jahre stattzufinden haben n. z. zu Ende der Monate August und Februar. Ich denke denn doch, daß wir jenen Lehrern, die aus einem Bezirke in den anderen übertreten, ebensallS Solche Rücksichten schuldig sind und jenen Gemeinden, welche es trifft, ebenfalls diese Rücksicht geben Sollten, damit nicht vielleicht etwa der Uibertritt aus einem kronlande in das andere leichter ist als der von einem Bezirke in den andern. Ich stelle deshalb den Antrag, Alinea 5 habe zu lauten:
Definitive Versetzungen, welche weder aus Dienstesrücksichten noch strasweise erfolgen, dürfen nur 2mal im Jahre u. z. zu Ende der Monate Februar und August in Vollzug gefetzt werden. Die Ernennungsdekrete muffen jedoch mindestens 8 Wochen vor dem Termine beim Bezirksschulrathe einlangen.
Oberstlandmarschall: Abg. Graf Mannsfeld hat das Wort.
Graf Mannsseld: Ich erlaube mir den von Sr. Erc. dem Hrn. Statthalter ausgesprochenen Wunsch der Regierung als Antrag aufzunehmen und demgemäß §. 16, Ul. 2 in folgender Raffung zu beantragen:
Bei destnitiven Versetzungen mûssen die bestehenden Präsentationsrechte des Patrons und der Gemeindevertretung (§. 7) berücksichtiget werden.
Oberstlandmarschall: Ich bringe nun die verschiedenen gestellten Anträge zur Unterstüzzungsfrage.
Abg. Heinrich hat zu §. 16 folgende 3ufatz-anträge gestellt: 1) am Kopfe des §. 16 follstehen:
Jede in Gemäßheit der §§. 1-15 vorgenommenc Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive.
In Alinea 1 wäre einzuschalten: jeder im Lehrfache provisorisch angestellte.
In Alinea 2 wäre zu fetzen: bei strasweisen Versetzungen mûssen die bestehenden Präsentationsrechte berücksichtigt werden.
Alinea 3 foll lauten: Beschwerden gegen proviforifche Versetzungen ic.
Alinea 5 beantragt der Hr. Abgeordnete zu streichen.
Abg. Heinrich: Ich bitte um's Wort; nur zur Richtigstellung Hr. Oberstlandmarschall.
In Alinea 1 foll es heißen: jeder im Lehrfache Angestellte muß sich eine provisorische Verfetzung gefallen lassen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet:
In der ersten Alinea vor Versetzung foll eingefügt werden: provisorisch. Ich habe darum gelefen: Jeder im Lehrsache Angestellte muß sich eine provisorische Versetzung gefallen lassen.
Abg. Heinrich: Das ist richtig.
Snìm. sekr. S c h m i d t: Èiní* se návrh, aby v §. 16., alin. 1. se uvedlo: "Každé dosazení uèitele neb poduèitele, opatøeného vysvìdèením spùsobilosti k vyuèování, které se stalo dle èl. 1. až 15., jest definitivní. "
Alinea 1. aby mìla zmìnu: kdo uèitelskou službu má, musí se podrobiti takovému pøeložení provisornímu.
Alinea 2. má státi: "Jestli èiniti o pøeložení "z trestu" místo "koneèné".
Alinea 3. stížnost proti provisornímu pøeložení a. t. d, a dále poslední alinea má se vynechati.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diese Anträge unterstützen, mögen sich erheben. (Geschieht. )
Sie find unterstützt uitd stehen in Verhandlung.
Derselbe H. Abg. stellt zu §. 16. einen Zufatzantrag: Der Landesschulrath kann mit 3ustimniung der betheiligren Orts- und Bezirksschulräthe und der zur Präsentation berechtigten Patrone, resp. Gemeinbevertretungen den Diensttausch gestatten.
Snìm. sekr. Schmidt: Dále se navrhuje co poslední a nový odstavec §. 16.: Zemská školní rada mùže pøivoliti ku smìnìní služebných míst, pakli jsou srozumìny místní neb okresní školní rady neb k presentaci oprávnìní patronové, potahmo obecní zastupitelstva.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, sich zu erbeben.
Kteøí ten návrh podporují, nech vstanou.
Er ist hinreichend unterstützt und steht in Verhandlung.
Zu $. 16, AI. 2 hat Graf Mannisfeld den Antrag gestellt, daß derselbe zu lauten hätte:
Bei definitiven Versetzungen müssen die bestehenden Präsentationsrechte von Patronen und Gemeindevertretungen (§. 7) berücksichtigt werden.
Nám. nejv. marš.: AI. 2. má zníti tímto spùsobem: Je-li èiniti o pøeložení koneèné, má se míti zøetel k právùm, ježto patronùm neb zastupitelstvùm obecním (§. 7). pøisluší.
Nejv. marš. zem.: Kteøí podporují tento návrh, nech vstanou.
Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen sich erheben. (Geschieht).
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Abg. Dr. Zintl stellt zu dem Absatze 5 des §. 16 folgenden Antrag:
Definitive Versetzungen, welche weder aus Dienstesrücksichten, noch strasweise erfolgen, dürfen nur 2mal im Jahre, u. z. zu Ende der Monate Februar und August in Vollzug gefetzt werden. Die Ernennungsdekrete müssen jedoch mindestens 8 Wochen vor dem Termine bei der Bezirksschulbehörde einlangen.
Snìm. sekr. Schmidt: Pan posl. dr. Zintl èiní návrh k alinea 5. tohoto §. 16. Koneèná pøesazení, která nebyla naøízena ani z pøíèin služebných, ani z trestu, mohou se jen dvakráte v roce vykonati, a sice ku konci mìsíce února a srpna. Dekrety jmenovací mají však dojíti k okresnímu školnímu úøadu nejménì osm nedìl pøed tímto èasem.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, sich zu erheben.
Kteøí podporují tento návrh, nech vstanou. (Stane se. )
Der Antrag ist hinreichend unterstûtzt u. steht in Verhandlung.
Nejv. marš. zem.: Pan posl. dr. Trojan má slovo.
Abg. Dr. Trojan: Um jedem Mißverständnisse wo möglich zu begegnen, mache ich noch einmal darauf ausmerksam, wie bedenklich den Rechten und Interessen ganzer Bezirke abträglich der vom Herrn Grasen Colloredo-Mannsfeld aufgeworfene Antrag zum 2. Absatze ist. Ich mache daraus ausmerkfam, daß es sich hier um eine definitive Versetzung handelt, also um eine definitive Besetzung einer Schule, und gerade in einer mißgünstigen Richtung wäre hier das Präsentationsrecht ganzer Bezirke ausgehoben, welches nun übertragen ist von allen Gemeinden des Bezirkes an den Bezirksschulrath.
Der Herr Statthalter hat vorhin in feinen Bemersungen hervorgehoben, daß es eine Schulbebörde sei. Aber, meine Herren, wir müssen die Eigenthümlichkeit der Rechtsverhältnisse, die Eiqenthümlichkeit der Zusammensetzung desselben berücksichtigen ! Er ist zugleich eine autonome Behörde, er ist zugleich der Repräsentant aller Rechte und Interessen der Bezirksgemeinden, d. h. aller Gemeinden des Bezirkes in Rücksicht auf die Anstellungen, auf das Präsentationsrecht zur Besetzung der Schulen.
In einer früheren Bestimmung des Gejetzes wurde das ehemalige Präsentationsrecht der Gemeinben ausgehoben, von allen Gemeinden des Bezirkes-an den Schulrath übertragen und nun foll gerade ein so zusammengesetztes Recht beschränkt, gefährdet werden gerade bei dem Schulrathe des Bezirkes, bei dem Träger des Präsentationsrechtes aller Gemeinden; welche, obgleich jede für sich ungleich mehr Lasten zu tragen hat, bei der Schule beinahe mehr betheiligt ist in Rücksicht aller Interessen, die hier in Anschlag kommen, als der Einzeln-Schulpatron. Denn kein Schulpatron hat ganze Schulen zu erhalten und zu errichten, wie die Gemeinden, und ich sage, hier wäre nur deshalb, weil es der Bezirksschulrath ist, sein Recht nach dem Belieben des Landesschulrathes beschränkt und das Recht der Präsentation der Schullehrer wäre in folchen Fällen illusorisch; denn der Landesschulrath kann, wenn es ihm einfällt, fagen, aus Dienstesrückssichten stelle ich einen neuen Lehrer im
Bezirke an. Denn wie Herr Graf ColloredoMann3feld den Antrag stellt, find wohl GemeindeVertretungen mitberückstichtigt, aber im Zusammenhange aller gesetzlichen Bestimmungen sind nur die wenigen vom Hrn. Referenten hervorgehobenen, ehebem 13, jetzt vielleicht nur 12 Gemeinden im ganzen Lande, die hier in Betracht kämen, denen das Präsentationsrecht gewahrt wäre, alle anderen Gemei'iden im Lande wären dem Belieben des LandesfchulratheS preisgegeben, dessen Vertrauen, auch ich mußes sagen, nicht so gros ist, wie wir es wünschen sollten, um ihm eben solche Rechte einzuräumen.
Ich komme von einer ganz anderen Gegend, als der Herr Abg. von Brür und muß ungefähr in derselben Weife sagen, wie der Herr Referent, auch ich habe mehr klagen als Lob und Vertrauensbezeugungen insbesondere von unferem Standpunkte der Nationalinteressen gegen den Landesfcbulrath gehört. Ich muß mich also ganz entschieden gegen diese Beschränkung aller BezirkSschulräthe als Träger des Präsentationsrechtes aller Gemeinden in dem bezüglichen Schulbezirke aussprechen.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Jahnl bat das Wort.
Abg. Jahnl: ES scheint mir, daß sämtliche gestellte Anträge so manches Gute an sich haben, das einer reislichen Erwägung werth wäre und ich glaube daher das Richtige zu treffen, wenn ich mir den Antrag erlaube, es mögen sämmtliche Anträge, wie der des Herrn Abg. Heinrich, Dr. Zintl und Grasen Mannsfeld an die Kommission zur Beratung zurückgewiesen weiden. (Bravo rechts. )
Oberstlandmarschall I: Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo. ) Rokování jest ukonèeno.
Die Debatte ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterst. Landt. -Abg. Dr. Ruf: Was zuerst das 1. Alinea anbelangt, dessen Weglassung der Herr Abg. von Brür so fehr beanständet hat, (Rufe links: ) ES ist ein Antrag da auf Uibertragung an die Kommission (Unruhe. )
Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter hat doch das Recht darüber zu sprechen.
Berichterst. Landtagsabgeordnete Dr. Ruß: Ich muß doch in der Lage sein, nachzuweisen, oder die Meinung der Kommission auszusprechen, obes nöthig ist, alle oder eimge, oder gar keine von diesen Anträgen au die Kommission zurückzuweisen. Was nun den Antrag des Herrn Abg. von Brür zu alinea 1. anbelangt, so ist es einmal nicht richtig, daß dann eine definitive Austellung gar nicht denkbar wäre, weil über die definitive Anstellung das Reichsgesetz entscheidet. Für's 2. ist dieses 2. alinea nicht wahr, welches der Herr Abg für Brür reintegrirt wünscht; denn auch die mit dem Zeugniß der Reife versehenen Unterlehrer sind definitiv angestellte und würden selbe aus der definitiven Anstellung herausgeworfen werden, wenn
die Reintegrirung dieses alinea augenommen würde. Einschneidend sind die übrigen Abänderungen, das gibt die Kommission gern zu, aber einschneidend zum Schutze der Schule und gegen die der Schule abträgliche Beweglichkeit, der Lehrer. Von einer Abnormität, die im §. 16, wie er jetzt vorgelegt wirb, gesunden werden soll, kann nicht 'Die Rebe fein. Die Abnormität liegt in den bisherigen Zuständen und es ist daher nichts "geplant" worden gegen die bisherigen Zustände, sondern es Soll ein Damm aufgeführt werden gegen die Uiberstutungen dieser Zustände. Gespenster hat der Herr Abg. für Brür jedenfalls in seiner Phantaste gesehen, indem er sich bis zu Straskolonien aufgeschwungen hat, eine Phantaste, der ich trotz aller Bemühung, mein nicht gerade pflegmatisches Temperament Soweit anzuregen, nicht zu folgen im Stande bin. Was die Abänderungsanträgc des Herrn Abg. für Brür im Einzelnen anbelangt, so soll vor Allem anderen in alinea 1 eingeschaltet werden: "provisorisch" vor "Versetzung" das ist eine Verminderung der bisherigen Rechte der Schulbehorde sowohl des Landes-, als des Bezirksschulrathes, für die kein Grund vorgebracht wurde, und es läßt sich kaum einer sinden, als höchstens einer, der nicht vorgebracht wurde; das heißt die jetzt schon genug große Beweglichkeit des Lehrerstandes noch zu vergrößern, indem jetzt jeder im Lehrsache Angestellte sich der Versetzung von Seite des Bezirfs- oder Landesschulrathes aus Dienstesrücksichten fügen mußte, dann aber diese Disposition nur für provisorische Angestellte Geltung haben Sollte. Es kann daher dafür ein Motiv nicht gefunden werden. In alinea 2 heißt es: bei definitiven Versetzungen müssen die bestehenden Präsentation-Rechte berücksichtigt werden hier hat der Herr Abg. Colloredo - Mannsfeld den Antrag gestellt, von Patronen und Gemeindevertretungen. Ich bin nun nicht in der Lage im Namen der Kommission, ZuStimmung zu der Einschaltung zu geben, allein ich glaube, daß es gar nicht anders verstanden werden kann, denn wie wäre denn im richtigen Dienstwege eine Versetzung Seitens des Landesschulrathes aus Dienstesrückstichten möglich, wenn der Bezirks* schulrath, die untergeordnete Behörde, das Recht hätte, sich dagegen zu erheben. Ich für meinen Theil und nur für meine Person stehe ba vollständig auf dem Standpunkte, den Se. Ercellenz der Herr Statthalter entwickelt hat, trotzdem ich zu der Gestion des Landesschulrathes kein Vertrauen habe. Es ist nicht anzunehmen, daß der Landesschulrath diese Satitude irgendwie mißbrauchen würde. Im alinea 3, ist vom Hrn. Abg. für Brür ebenfalls der Vorschlag gemacht worden, Beschwerden gegen Versetzungen von Lehrpersonen aus Dienstesrück* sichten, welche keine aufschiebende Wirkung haben, Sotten nur auf jene Versetzungen zu beschränken sein, welche provisorischer Natur sind.
Darüber gilt ganz dieselbe Argumentation, wie
ich sie den Anträgen des Hrn. Abgeordneten beim ersten alinea entgegengestellt habe.
Was nun alinea 5 betrifft, so muß ich bemerken, daß das die wichtigste Bestimmung des §. 16 ist, welche die Kommission zu treffen glaubte, um die Schule vor dem zu schützen, was gestern gesagt worden ist, daß sie nämlich nicht ein TaubenSchlag für Ab- und Zugehende welche nur einige Monate, vielleicht nur wenige Wochen an einer Stelle bleiben oder vielleicht diese Stelle gar nicht antreten.
Meine Herren! Es ist nämlich der merkwürdige Fall möglich, daß Jemand für 4-5 ausgeschriebene Stellen kompetirt, und zwar in verSchiebenen Bezirken.
Die einzelnen Bezirksschulräthe präsentiren ihn sammt und sonders, ein hinderniß steht nicht im Wege, er muß vom Landesschulrathe für alle 5 Stellen bestätigt werben. Auf diese Weife ist es möglich, daß die anderen 4 Stellen, welche er von den ihm zugewiesenen 5 Stellen nicht annimmt, Monate und Monate lang ohne jede Besetzung bleiben, oder ein Solcher bewirbt sich in kurzen Zwischenräumen innerhalb-Jahresfrist um mehrere Stellen mit gleichem Erfolge. Es wird sich der betreffende Petent wohl hüten, wenn die Durchführung der definitiven Versetzungen nur einmal im Jahre möglich fein wird, um viele solche Stellen anzusuchen.
Es wird auch andererseits nicht richtig sein, was der Herr Abgeordnete für Brür sagt, wenn er meint, daß-eine neue Kategorie von definitiven Versetzungen durch das letzte alinea geschaffen fei. Die Kategorie der definitiven Versetzungen, welche im letzten alinea gemeint ist, sind ja die definitiveu Versetzungen auf Bitte der Lehrer, nämlich solche, welche weder aus Dienstesrückstichten noch strafweise erfolgen. Das sind jene definitiven Verfetzungen, welche erfolgen infolge von Konkursen, welche ausgeschrieben worden sind infolge von Gefuchen, welche eingelaufen sind infolge von Präfentationen und Ernennungen der Landesschulräthe. Der Herr Abg. von Brür würde den Interessen der Lehrer, welche er vertritt, einen Schlechten Dienst erweisen, wenn er diese Kategorie von definitiven Versetzungen aus dem Gesetze eliminiren wollte, denn dann blieben nur die aus Dienstesrücksichten und die strasweisen übrig. Ebenfalls kann ich mich nicht mit dem Antrage des Herrn Abg. Zintl einverstanden erklären. Denn es besteht jetzt schon ein MinisterialErlaß und Verordnung des Landesschulrathes, daß nur zweimal des Jahres, nämlich am Schluße der Semester-Versetzungen stattfinden können. Aber wir Sehen, daß unter der Herrschaft dieser Verordnung die Beweglichkeit der Lehrer nicht abgenommen hat, und ich glaube, die Kommission hat recht gethau, wenn ste die einschneidende Verordnung eingeführt hat zum Schutze der Schule und der Stabilität des Lehrpersonals. In Betreff des 2. alinea, bei welchem der Abg. herr Zintl einen Abände.
rungsantrag eingebracht hat, daß die Ernennungsdekrete 8 Wochen vor dem Termine einlangen Sollen, was noch immer möglich wäre, wenn das 1. alinea abgelehnt wäre, so glaube ich, daß das nicht ins Gesetz gehört, wann die Dekrete ans die Post gegeben und wann ste von der Behörde einlange« mûssen. Das Scheint mir eine Frage der internen Verwaltung zu sein; ich möchte daher mit Rücksicht auf die Bemerkungen bitten, daß die Anträge nicht auf die Kommission zurückverwiesen werden, mit Ausnahme jenes Antrages, welchen der Herr Abg. für Brür hinsichtlich des Dienstaustausches gestellt hat. Mir scheint, daß durch diesen Antrag wirklich die richtige Ausfüllung einer Lücke bewerkstelligt werden soll. Nur könnte ich in diesem Augenblicke nicht beurtheilen, ob so unbedingt die Einführung seiner alinea in das Gesetz möglich fei, und ob nicht vielleicht die Sustimmung der Ortsschulräthe, welche er verlangt und welche sonst im ganzen Gesetze für gar keine Besetzung geforbert wird, hier etwa eingereiht werden sollte. Das dürfte auch nur ein Lapsus sein, welchen die Stnlisirung des Herrn Abg. für Brür erlitten hat. Ich werde also den Antrag stellen, daß der Antrag des Herrn Abg. Heinrich bezüglich des Dienstesaustausches an die Kommission znrütfgewiesen werde und daß die übrigen Anträge abgelehnt werden.
Wenn die Angelegenheiten, welche in der Kommission mehr als einmal und stundenlange berathen worden sind, hier wieder vorgebracht werden und wieder der Kommission zugewiesen werden sollen, so glaube ich, daß auch die Kommission nicht in der Sage sein wird, dem Resultate ihrer Berathung eine andere Form zu geben.
Ich stelle daher wiederholt den Antrag, daß §. 16 an die Kommission nicht verwiesen werde, sondern, sowie er hier vorliegt, angenommen werde mit Ausnahme des Antrages des Herrn Heinrich hinsichtlich des Dienstaustansches, welcher Antrag an die Kommission gewiesen werden möge, wobei die Frage offengehalten werden möge, ob ein neuer Paragraph gemacht werde, oder ob der Antrag in den jetzigen Paragraph eingereiht werden solle,
Oberstlandmarschall: Nach Schluß der Debatte sind die vertagenden Anträge zur Abstimmung zu bringen.
Der Hr. Abg. Zintl hat das Wort zur faktifchen Berichtigung.
Abg. Ztntl: Der Hr. Berichterstatter hat bemerkt, daß eine Verordnung im Landesschulrathe besteht, welche dahin geht, daß der Uibertritt der Lehrer bei der definitiven Versetzung im Jahre nur 2mal stattfinden soll. Da muß ich bemerken, daß das nicht der Fall ist; es besteht blos eine VerOrdnung des Ministeriums vom 10. August 1874, welche den Uibertritt der Lehrer aus einem Krönlande in's andere regelt und diese Verordnung ist es, welche meinem Antrage gemäß angewendet
werben soll auch für die Bezirke. Das wollte ich blos bemerken.
Oberstlandmarschall: Es liegen zwei vertagende Anträge vor; der Antrag des Hrn. Abg. Jahnel, welcher dahin geht, daß sämmtliche zu §. 16 gestellte Zusatz- und Abänderungsanträge an die Kommission zurück zu weisen sind und Hr. Heinrich hat den Antrag gestellt, daß sein Antrag der Kommission zugewiesen werbe.
Der weitergehende Antrag ist vorauszunehmen, nämlich der Antrag des Hrn. Jahnel, welcher dahin geht, daß sämmtliche Zusatzanträge, welche zu §. 16 gestellt worden sind, der Kommission zurückzuweisen sind. Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, [ich zu erheben.
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß:
§. 17.
Die ohne Konkursausschreibung und gegen Kündigung vorzunehmende Bestellung der Lehrer für nicht obligate Lehrfächer, sowie der Lehrerinen für weibliche Handarbeiten in dem im §. 15 Alin. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen steht innerhalb des genehmigten Präliminars dem Bezirksschulrathe und in Stadtschulbezirken der Gemeindevertretung zu.
Eine Aenderung ist auch hier Seitens der Kommission unternommen worden. Es soll nämlich der §. 17 lauten: Die gegen Kündigung vofzunehmende Bestellung der Lehrer für nicht obligate Lehrfächer, sowie der Lehrerinen für weibliche Handarbeiten in den im §. 15, Alinea 2 und 3 des Reichsgefetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen, steht innerhalb des genehmigten Präliminar« dem Bezirksschulrathe und in den Stadtfchulbezirken der Gemeindevertretung zu.
Die Aenderung besteht darin, daß die im 1. Satze vorkommenden Worte "ohne KonkursausSchreibung und" ausgelassen find.
Snìm. sekr. S c h m i d t (ète): Zøíditi uèitele neobligátních pøedmìtù vyuèovacích, pak uèitelky ženských prací ruèních v pøípadech jmenovaných v §. 15. post. 2. a 3. zákona øíšského ode dne 14. kvìtna 1869 pøisluší v mezech schváleného rozpoètu okresní radì školní a v mìstských okresech školních zastupitelstvu obecnímu. Zøízení takové má se však díti proti výpovìdi.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 17 das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo. )
Bitte Diejenigen, welche dem §. 17 die Zustimmung geben, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten èlánek, nech, pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Dr. Rutz: Ich stelle an feine Durchlaucht den Hrn. Oberstlandmarschall die Bitte, daß die Parägraphc 18 und 19 gleichzeitig in die 'Debatte
gezogen werden, und in diesem Falle würde ich sie gleichzeitig verlesen.
Dberstlandmarschall: Ich bitte!
Dr. Ruß:
IL Abschnitt..
Von dem Diensteinkommen des Lehrpersonals.
§. 18.
Die Schulgemeinden werben nach den Durchschnittspreifen der wichtigsten Lebensbedürfnisse, nach der Bevölkerungszahl und anderen örtlichen Verhältuiffen in vier Klassen eingetheilt.
Diese Eintheilung, beren Revision von 10 zu 10 Jahren, sowie deren zwischenweilige Berichtigung wird nach Anhörung der Bezirksschulräthe vom Landesschulrathe im Einvernehmen mit dem Landesausschule vorgenommen.
8. 19.
Der Jahresgehalt, welchen ein Lehrer in Gemeinden der I. (höchsten) Klasse anzusprechen hat, beträgt 700 fl., in Gemeinden der II. Klasse 600 fl., in Gemeinden der III. Klasse 500 fl., in Gemeinden der IV. (untersten) Klaffe 400 st.
Snìm. sekr. Schmidt: II. Èást. O pøíjmech služby uèitelské. §. 18. Obce školní rozdìlí se podle prùmìrných cen nejdùležitìjších vìcí k živobytí potøebných, podle poètu obyvatelstva a jiných okolností místních na ètyry tøídy.
Rozdìlení toto, prohlídnutí jeho každých deset let, jakož i opravy jeho mezi tím èasem vykoná v srozumìní se zemskou školní radou zemský výbor, slyšev školní rady okresní. §. 19. Služné roèní, na které uèitel v obcích I. (nejvyšší) tøídy má právo, èiní 700 zl, v obcích II. tøídy 600 zl., v obcích III. tøídy 500 zl., v obcích IV. (nejnižší) tøídy 400 zl.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Freiherr von Scharschmid hat das Wort.
Freiherr von Scharschmid: Ich muß wohl die Nachsicht des hohen Landtages in Anspruch nehmen, wenn ich zur Begründung eines Antrages, denn ich mir zu §. 18 des Gesetzes zu stellen erlaude, einige allgemeine Bemerkungen vorausschicke. Ich verspreche jedoch, das ich mich in Anbetracht der vorgerückten Stunde so kurz als möglich fassen werde. Ich kann es nicht umgehen, einige allgemeine Bemerkungen zu machen, weil der Antrag, welchen ich dem hohen Hause vorzulegen die Ehre haben werbe, wesentlich zusammenhängt mit der Haltung welche ich dem ganzen Gesetze gegenüber eingenommen habe, und welche mich bisher bestimmt hat, an der Spezialdebatte über Pas Gesetz mit Antheil zu nehmen.
Die schönen Worte des verehrten Redners von jener Seite des Hauses, unter bessen Auspicien die Schulgesetze ins Leben getreten find, und welcher sich durch diese Gesetzgebung gewiß unvergängliche
Verdienste um die Bevölkerung erworben hat, haben auch in meinem Herzen lebhaften Wiederhall gefunben, und ich kann für die Institutionen, um die es sich handelt, keinen bessern Wunsch aussprechen, als den, daß der Satz, es sei höchst praktisch nach dem Ideale zu streben", auch von der Lehrerschaft beherzigt und zur Devise ihrer praktischen Thätigkeit genommen werben möge. Ich will nichts weiter beifügen, um dem sympathischen Gefühle Ausbruck zu geben, welches mich für das Schulwesen im Allgemeinen beseelt, und es hieße wohl Etilen nach Athen tragen, wenn ich in dieser hohen Versammlung noch etwas weiteres über die Verplichtungen der Vertreiungsförper Sprechen würbe, gleichfalls das Schulwesen nach Kräften zu unterstützen. Allein ich glaube, daß die Vertretung eine gewisse distribuitive Gerechtigkeit üben muß, und baß es sich wesentlich darum handelt, ein gewisses Gleichgewicht in den verschiedenen Zwecken, welche aus öffentlichen Fonden bestritten werden müssen, ein Gleichgewicht zwischen den einzelnen Zwecken und den dafür verwendeten Mitteln zu erhalten.
In biefem Sinne muß ich nun geftehen, baß mir von verschiedenen Seiten, auch außerhalb bes Landtages Stimmen zu Gehör kamen, welche über bas Gesetz und die Ansprüche, welche an bas Land erhoben werben, meist warnender und abmahnender Natur gewesen sind. Man hat die Besorgniß ausgesprochen vor einer bedeutenden Erhöhung des Auswandes, "welche jetzt schon stattfinden soll. ES sind noch weitere Beforgnisse über die unbestimmte und unberechenbare Erhöhung, welche möglicherweise durch Einreihung der Schulen in höhere Klaffen noch bevorstehen wird.
Es läßt sich wohl nicht läugnen, daß der gegenwärtige Moment für eine Erhöhung des Schullehrergehaltes gerade kein sehr günstiger ist, man muß wohl die wirthschaftliche Lage des ganzen Reiches und speziell des Königreiches Böhmen in's Auge fassen, welche doch nicht ganz ohne Einfluß auf die Beurtheilung des gegenwärtigen Gesetzes bleiben kann. Diese wirthschaftliche Lage äußert ihren Einfluß in doppelter Beziehung: einerseits ist nicht zu verkennen, daß in Folge der verringerten Erwerbsthätigkeit in den verschiedenen Handelsund gewerblichen Produktionszweigen der Mangel an Nachwuchs von Lehrkräften, welcher ursprünglich die Veranlassung dieser Vorlage gewesen ist, jedenfalls nicht mehr so fühlbar ist. Es ist dies eine Erscheinung, welche, wie ich. vernommen habe, in der zunehmenden Frequenz ber Lehrerbildungsaustalten (um 400 Personen in diesem Jahre) ihren Ausdruck gefunden hat und welche in analoger Weise auch in dem weit größeren Zudrange zu Staatsanstellungen selbst von minderer Kategorie sich manifestirt.
Weiter ist zu bedenken, daß in Folge eben der bedauernswerthen wirthschaftlichen Verhältnisse die Notwendigkeit fast an alle Gesellschaftskreise herangetreten ist, ihren Lebensfuß zu beschranken, und
zwar sowohl im öffentlichen als im Privatleben, und daß- daher in einem solchen Momente eine, wesentliche Erhöhung von Bezügen bei einem einzelnen Stande vielleicht nicht ganz berechtigt ist, daß wenigstens dieser Stand sich nicht darüber beklagen kann, wenn eine solche Erhöhung nicht in so ausgiebigem Maße stattfinden sollte, wie er sie wünscht.
Wenn man andererseits die Steuerträger berücksichtiget, so läßt sich nicht verkennen, daß die Steuerqueflen, wenn sie auch nicht versiegt sind, so doch viel spärlicher fließen in diesem Jahre, und daß eine Erhöhung der Auflagen für was immer, also auch für Schulzwecke, von den Steuerträgern in diesem Jahre wohl schwerer als sonst empfunden wird.
Und wenn auch im Allgemeinen gesagt werden darf, daß dieBevölkerung mit Freuden den Aufschwung begrüßt, welchen das Schulwesen im Allgemeinen genommen hat, wie es ja die Leistungen der Gemeinden zeigen und die Opferwilligkeit deweisen, mit welcher die Vertretungskörper so bedeutende Betrage votiren, so kann man doch nicht verkennen, daß wenigstens auch hie und da Stirnmen laut werden in der Bevölkerung, welche die qualitativen Leistungen, welche mit diesen Mitteln beschafft werben, nicht in vollständig richtigem Verhältnisse zur Größe der dafür gebrachten Opfer finden. (Bravo!)
Ich bin nicht in der Lage zu untersuchen, in wie fern diese Stimmungen oder Verstimmungen begründet find oder nicht, sie mögen wohl zum Theile auch darin ihren Grund haben, daß Diejenigen, welche solche Urtheile aussprechen, eben nicht einen vollständigen Uiberblick über die ganzen Verhältnisse haben, und da auch mir kein vollständiger Uiberblick zu Gebote steht, will ich über die Berechtigung solcher Urtheile auch selbst nicht absprechen.
Aber es ist doch nicht zu läugnen, daß Uibelstände bestehen, welche eben durch bloße Gehaltserhöhung nicht behoben Werben können, und zwar liegt der Hauptübelstand in dem Mangel an vollkommen qualisteirten Kandidaten für Lehrerstellen, welche den Ansprüchen genügen, die man heutzutage an Lehrkräfte der öffentlichen Volksschulen stellt. Ein solcher Mangel ist eben vorhanden in Folge der f. üheren Verhaltnisse, in welchen für Schulwesen und Lehrerbildung wenig geschehen ist. Aber dies ist nicht in so kurzer Zeit zu beheben und auch nicht durch die Erhöhung der Bezüge sobald zu befeitigen. (Bravo!)
Ich glaube aber, daß es auch noch andere Verhältnisse gibt, bei welchen mit einer Gehaltserhöhung nicht viel gethan ist, und daß die verschiedenen Mängel und Uibelstande, welche beklagt wurden und zum Theile in der heutigen Debatte ihren Ausdruck gesunden haben, in anderen Verhältnissen liegen, welche im Allgemeinen aus der Gesetzgebung hervorgehen. Eines dieser Verhältnisse ist durch den Antrag des Hrn. Grafen Mannsfeld,. welcher von
der Regierung angeregt wurde, gestreift worden, nämlich das ganz eigenthümliche. Verhältniß, in welchem. sich gegenwärtig die Bezirksschulräthe befinden.
Von der einen Seite und es wurde dies auch von einem Redner der gegenüberliegenden Seite des Hauses erwähnt, werden die Bezirksfchulräthe, quasi als repräsentative Vertreter des ganzen Schulbezirkes und als allein berechtigte Vertreter aller im Schulbezirke vorhandenen Interessen betrachtet, von der anderen Seite werden sie, ebenfalls mit Recht, aber wieder als Verwaltungsorgane, als konsultative Organe betrachtet, welche in dieser Beziehung dem Landesschulrathe untergeordnet sind. Eines, wie das andere hat eine gewisse Berechtigung, aber es treten dann Kollisionen ein, wie sie in der Debatte Ausdruck gefunden haben.
Was die sogenannte Präsentation, das Ernennungsrecht des Bezirksschulrates, anbelangt, so glaube ich, daß Gesetz vom Jahre 1873 aus die Berechtigung der Bezirksschulräthe in dieser Beziehung wohl nicht ohne Einfluß geblieben fein kann. Früher wurden ja beinahe alle Auslagen vom Bezirke allein getragen und es ist daher natürlich, daß die zu diesem Zwecke gewählten Vertreter des Bezikes auch den größten Antheil an der Leitung der Schule hatten, nach dem Grundsatze des Reichsvolksschulgesetzes gilt es ja, daß derjenige das sogenannte Patronat ausübt, welcher die Schule erhält.
Diese Verhältnisse sind aber durch das Gesetz vom Jahre 1873 wesentlich geändert worden. Die Gemeinden bestreiten die Bauten, und der größte Theil der andern Beiträge wird vom Lande geleistet, und es ist" dadurch eigentlich das Verhältniß, welches in finanzieller Beziehung besteht, gründlich verschoben worden. Die Vertretung des Landes, welche doch den größten Theil zahlt, ist jetzt diejenige Körperschast, welche eigentlich den allerwenigsten Einfluß auf die finanziellen Angelegenheiten der Schule ausüben kann.
Ich möchte noch einen Umstand hervorheben, und dies ist das Letzte, was ich im Allgemeinen zu sagen habe über das Prinzip, welches der Klasseneintheilung zu Grunde liegt. Mir kommt vor, daß eben die Eintheilung der Klassenabstufung, welche sich nach den Gemeinden richtet, nach den Lebensbedürfnissen, den Lebensmittelpreisen und den Ortsverhältnissen überhaupt, daß diese Eintheilung eine unrichtige ist und zu großen Uibelständen führt. Einerseits führt ste zu großen Ungleichheiten unter den Lehrern, führt dahin, daß oft der jüngste Lehrer am besten bezahlt ist, während ein schon länger dienende Lehrer an einer schlechter dotirten, weil in einem als billiger qualisizirten Orte, vorhandenen Schule ist und bleibt. Ich glaube nicht, daß die Unterschiede in den Lebensbedürfnissen und den Lebensmittelpreisen in einem so großen Mißverhältnisse unter einander stehen, wie es durch diese Klassen repräsentirt wird. Denn der Unterschied
von 300 bis zu 600 fl. beträgt ja über 100 Prozent und solche Verhältnisse kommen nicht vor. Und dann scheint es mir unbillig, daß nach dem Unterschiede der Theuerungsverhältnisse an verschiedenen Orten sich auch für alle Zukunft die Bezüge, namentlich die Pensionsbezüge der Lehrer richten Sollen. Wenn ein Lehrer zufällig in einen günstigen klassisizirten Orte angestellt war, so bezieht er in Folge dersen eine höhere Pension, eine viel höhere Alterszulage. Ich glaube, daß darin sehr viel Uibelstände liegen und daß naturgemäß dies Verhältniß zu dem immerwährenden Streben der Lehrer führen muß, von einer billigeren Gemeinde in eine theuerere versetzt zu werden.
Das scheint mir im Znsammenhange zu stehen mit den Uibelständen, welche Schon von der anderen Seite erwähnt worden sind.
Was mich betrifft, so habe ich einige Uibelstände zu charakteristren mir erlaubt, welche ich in dem gegenwärtigen Gesetze gefunden habe, und welche die Ansteht rechtfertigen dürften, daß eine vollständige Zufriedenheit doch nur durch eine ziemlich umfassende Reform der Gesetzgebung, welche sich vielleicht auch schon der Uibersichtlichkeit wegen empfehlen würde, zu erreichen fei. Ich wollte nicht So weit gehen, um in allen den angeregten Punkten Vorschläge zu machen. Einer dieser Punkte war schon früher angeregt worden. Vielleicht werden von der anderen Seite ähnliche Vorschläge gemacht werben. Allein das Verhältniß, welches ich schon früher erwähnt habe, nämlich- das Verhältniß der Landesvertretung zu dem Kostenaufwande der Schulen, führt mich eben zu einem Antrage, um dessen Willen ich mich dafür entschieden habe, in die Specialberathung des Gesetzes einzugehen.
Ich habe immer eine ganz besondere Anomalie gefunden in der bisherigen Bestimmung des Gesetzes, (welche sich aber auch im neuen Gesetzentwurfe vorfindet), daß die Klasseneiniheilung der Schulgemeinden, also die Feststellung derjenigen Momente, von welchen die Hohe des Erfordernisses für die Volksschulen abhängt, vom Landesschulrathe im Einvernehmen mit dem Landesausschuße festgesetzt wird, ohne daß der Landesvertretung irgend ein anderes Recht eigentlich praktisch zugekommen ist, als die so ausgemitteln Beträge einfach in's Budget einzustellen. Das scheint mir ein Vorgang zu sein, welcher mit dem Budgetrechte einer jeden konstitutionellen Körperschaft schwer in Einklag zu bringen ist-.
und das vorliegende Gesetz, bietet mir nun Gelegenheit auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und die Aufmerksamkeit des hohen Hauses für einen Vorschlag zu erbitten, welcher den Zweck hat, den erwähnten Mangel zu saniren, dem Lande einerseits das gesetzliche Budgetrecht zu wahren und andererseits die begründeten Besorgnisse zu beschwichtigen, welche dadurch hervorgerufen werden, daß man sich ganz unübersehbaren und wie die Erfahrung zeigt von Jahr zu Jahr steigenden Auslagen gegenüber steht.
In dieser Richtung würbe ich mir nun den Vorschlag erlauben, zu §. 18 felgende Zufätze zu machen:
Alinea 2 hätte nach dem Ausschußantrage zu entfallen und statt besten wäre zu fetzen: "Diese Einteilung wird nach Anhörung der Bezirksschulräthe von dem Landesschulrathe im Einverständniß mit dem Landesausschuß unter strenger Einhaltung der vom Landtage bewilligten Dotationssumme vorgenommen. "
Alinea 3: "Von 10 zu 10 Jahren hat eine allgemeine Revision der dieser Klasseneintheilung zu Grunde gelegten Verhältnisse und demgemäß die Berichtigung der Klasseneinteilung stattzufinden, zwischenweilige Aenderungen der Klasseneintheilung dürften nur ausnahmsweise bei besonders rücksichtswürdigen Umständen erfolgen. "
Alinea 4. "Auch die Durchführung der vor* erwähnten Maßregel bedarf hinsichtlich des vom Lande zu deckenden Kostenaufwandes der Genehmigung des Landtages. "
Ich schlage durchaus nicht vor, daß die Vornahme der Klasseneintheilung selbst dem Landtage übertragen werde, weil ich diese Eintheilung als eine Erekutiv-Maßregel betrachte. Allein ich glaube, daß mit meinem Vorschlage oder mit einer ähnlichen Fassung, (welcher ich mich gerne, wenn eine bessere gefunden wird, akkomodiren würde), einfach der Grundsatz festgestellt wird, welcher im Allgemeinen für alle Bufgete gilt, daß allerdings die Durchführung der einzelnen Maßregeln die Bestimmung der Standorte, die Einreihung in die Gehaltskategorie der Exekutive überlasten bleibt, daß aber die exekutiven Organe darin unbedingt an die vom Landtage bewilligten Geldmittel gebunden find.