Poukazuji hlavně na obec Pražskou; zda byla by snad nadužívala tohoto práva svého a tohoto zbytku své autonomie. Již včera zde jeden p. řečník z druhé strany, ze strany, kde obyčejně takových hlasů neslýcháme, tak chvalně vyslovil se o obci pražské, také jí dal vysvědčení, že ona vždy svědomitě a s největší znalostí obsazovala místa na obecních školách, tak že učitelé na školách obce Pražské zajisté jsou mužové, kteří úplně dostojí svému postavení a že se nemůže vytýkat zastupitelstvu obce Pražské, že by v té věci snad byla nadužívala toho skrovného zbytku, který jí ponechával
nynější zákon, že by byla nadužívala toho zbytku své samosprávy.
Pánové! Já myslím jinde že jest to také tak. Tedy, pánové, ubíráte, abych tak řekl, urážlivým spůsobem našim obcím ten trošek samosprávy v tomto ohledu, nač je stavíte opět pod kuratélu okresních školních rad? Pánové, když není v prakci ani v kterémkoli jiném ohledu nebezpečenství pro školní obce, tedy musí to urážlivě působiti na cit našich obcí, poněvadž si v skutku nemohou býti vědomy, že by byly špatně nakládaly se svým právem. Pánové, poněvadž na věci samé ničeho se nemění, poněvadž žádného nebezpečenství není, už honoris causa, ponechte aspoň zdání samosprávy těm, které s největšími obětmi vydržují školy ve své obci. Já tedy jsem proti návrhu komise a dovoluji si návrh jiný, který je pravý opak toho, co navrhuje komise, který ale úplně souhlasí s tím, co je v nyuějším platném zákonu obsaženo; návrh jest stejný. §. 10 zní: "Patron školní a v městských okresech školních obecní zastupitelstvo vázám "nejsou" u vykonávání práva presentačního návrhem 3 osob učiněným od okresní školní rady. " (§. 6. )
Ve venkovských okresech školních jest však okresní školní rada, vykonávajíc právo presentační, vázána návrhy místní školní rady. "
§. 10 hat zu lauten; "Der Schulpatron und in Stadtschulbezirken die Gemeindevertretung sind bei Ausübung ihres Präsentazionsrechtes an den vom Bezirksschulrathe erstatteten Ternavorschlag nicht gebunden.
Der Bezirksschulrath in Laundschulbezirken ist jedoch bei der Ausübung feines Präsentations. rechtes an die Vorschläge des Ortsschulrathes gebunden/'
Es ist dasselbe, was in dem eben jetzt geltenden Gesetze enthalten ist.
O b e r st l a n d m a i s ch a l l: Ich bitte Diejenigen, welche den eben vernommenen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben.
Kteří podporují ten návrh, nechť povstanou. (Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu §. 10 das Wort ?
Žádá ještě někdo k článku 10. za slovo? (Nikdo. )
Da dies nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Abg. Dr. Ruß: Ich muß mich gegen die Anträge des Herrn Abg. für Hohenmanth auf das allerentschiedenste aussprechen. Ich war leider nicht in der Sage, seine Argumentation zu verstehen, kann aber aus zwei Punkte doch zurückkommen. Er hat gesagt, daß euphemistisch dieser §. eine mäßige Beschränkung der Autonomie genannt worden sei u. z. im Berichte der Kommission.
Da ist wohl eine kleine Verwechslung eingetreten; es heißt dort: "eine mäßige Beschränkung des Präsentationsrechtes, " und dem Herrn Abg. für Hohenmauth kann es nicht unbekannt sein, daß das Präsentationsrecht viel früher bestanden hat, als das Wort Autonomie erfunden war, daß daher das Präsentationsrecht mit der Autonomie in gar keinem Zusammenhange stehr, daß das Präsentationsrecht gewährt wurde als Entgelt für eine Reihe von Leistungen. Endlich wen trifft diese Beschränkung, die die Kommission einstimmig vorschlagen zu sollen glaubte? Einmal eine ganz kleine Anzahl von Einzelnpatronen, von physischen Personen, welche jetzt noch Patrone sind, die sich in diesem hohen Hause nicht und auch nicht an anbei er Stelle gegen diese Einschränkung ausgesprochen haben, und ich darf wohl die persönliche Bemerkung machen, daß einer von den Einzelnpatronen, die es noch für Schulen in Böhmen gibt, die Ehre hat, Berichterstatter der Kommission in diesem Augenblicke zu fein. Es trifft also nur wenige Gemeindevertretungen und auch da mache ich darauf aufmerksam, daß die Anzahl der 13 Stadtschulbezirke, welche im vorjährigen Berichte des Landesausschußes noch ausgewiesen sind, sich alle Jahre mindert und daß erst gestern ein Stadtschulbezirk die nöthigen Schritte gemacht hat, um denselben auszulassen und im Landesschulbezirke auszugehen. Aber was ist der Bezirksschulrath in diesen Stadtschulbezirken ? Nichts anderes als die fruhere Schulsession der Gemeindevertretung, vollständig eine Schöpfung der Gemeindevertretung, es ist eine Körperschaft, in welcher die Vertrauenspersonen der Gemeindevertretung die überwiegende Majorität haben. Uiberdies mache ich auf einen zweiten Irrthum des Herrn Abg für Hohenmauth aufmerksam, er sagt, daß das, was er beantragt, im jetzigen Gesetze stehe. Er beantragt, daß der Bezirksschulrath in Landschulbezirken "bei Ausübung des Präsentationsrechtes an die Vorschläge des Ortsschulrathes gebunden sei und jetzt heißt es im Gesetz ausdrücklich "ohne an den Vorschlag des Ortsschulrathes oder an die von ihm aufgestellte Reihenfolge der Kandidaten gebunden zu sein. " Es ist das wohl also ein Lapsus, der dem Herrn Abg. für Hohenmauth passirt war. In Folge besten bitte ich mit Rücksicht auf die Bezirke, in welchen 2 Bezirksschulräthe bestehen, u. z. ein deutscher und ein čechischer, die Garantie aufrecht zu erhalten, welche darin gesunden werben wollte, daß die Aussicht über die Schulen nach Nationalitäten in diesen Bezirken getrennt werde. Diese Garantie würde fast zur Gänze verloren gehen, wenn man dem Antrage des Herrn Abgeordneten von Hohenmauth zustimmen wollte. Ans diesem Grunde bitte ich das hohe Haus, dem Antrage der Kommission zuzustimmen.
Oberstlandmarschall: Zur Abstimmung liegt der Antrag des Hrn. Dr. Grégr vor.
§. 10 nach seiner Fassung lautet: Der Schulpatron und. in Stadtschullezirken die Gemeinde.
Vertretung sind bei Ausübung ihres -Prasentationsrechtes an den vom Bezirksschulrathe erstatteten Ternavorschlag "nicht" gebunden.
Der Bezirksschulrath in Landschulbezirken ist jedoch bei der Ausübung seines Prasentationsrechtes an die Vorschläge des Ortsschulrathes gebunden.
Sněm. sekr. Schmidt: Patron školní a v městských okresech školních obecní zastupitelstvo vázáni "nejsou" u vykonávání práva presentačního návrhem tří osob učiněným od okresní školní rady.
Ve venkovských okresech školních "j e s t" však okresní školní rada, vykonávajíc právo presentační, vázána návrhy místní školní řady.
O b e r st 1 a nd m a r s ch a ll: Diejenigen, welche für diese Fassung stimmen, wollen sich erheben.
Kteří pro toto znění jsou, necht povstanou. (Menšina povstane. )
Der Antrag ist nicht angenommen.
§. 10. Nach der Fassung, welche die Kommission beantragt, lautet:
Der Schulpatron und in Stadtschulbezirken die Gemeinde-Vertretuug find bei Ausübung ihres Präsentationsrechtes an den vom Bezirksschulrathe erstatteten Ternavorschlag (§. 6), jedoch nicht an Dessen Reihenfolge gebunden.
Der Bezirksschulrath in Landschulbezirken ist jedoch bei der Ausübung seines Präsentationsrechtes an die Vorschläge des Ortsschulrathes (§. 5) nicht gebunden.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 10.
Patron školní a v městských okresech školních obecní zastupitelstvo vázáni jsou u vykonávání práva presentačního návrhem tří osob učiněným od okresní školní rady (§. 6. ), nejsou však spolu vázáni posloupností návrhu onoho.
Ve venkovských okresech školních není však okresní školní rada vykonávajíc právo presentační vázána návrhy místní školní rady.
(§. 5. )
Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage beistimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Landtags-Abg. Dr. Ruß (liest): 8. 11.
Nach den vorstehenden Bestimmungen wählt der Präsentationsberechtigre den ihm am meisten geeignet erscheinenden Bewerber ans und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Akten binnen 3 Wochen dem Landesschulrathe an.
Der Schulpatron und in Stadtschulbezirken die Gemeindevertretung erstatten diese Anzeige im Wege des Bezirksschulrathes.
Snem. sekr. Schmidt (čte):
§. 11.
Podle toho, co tuto ustanoveno, zvolí ten, kdo má právo presentační, uchazeče, jenž se mu
zdá býti nejzpůsobilejším, i oznámí jej do 3 neděl zemské školní radě a přiloží k oznámení svému spisy jednací, které se týkají zvoleného.
Patron školní a v městských okresech školních obecní zastupitelstvo učiní oznámení toto prostřednictvím okresní školní rady.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Kteří jsou pro ten článek, nechť vyzdvihnou ruku.
Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht) Angenommen.
Berichterstatter Landtags-Abg. Dr. R u ß (liest): §. 12.
Wird die Bestätigung der Präsentation vom Landesschulrathe verweigert (§. 50 Al. 4 des Reichs. gesetzes vom 14. Mai 1869), so hat der Prüfennationsberechtigte binnen vierzehn Tagen eine andere Präsentation vorzunehmen oder die EntscheiDung des Ministers für Kultus und Unterricht zu verlangen.
Sněm. sekr. Schmidt (čte):
§. 12. Odepře-li zemská rada školní stvrzení presentace (§. 50, post. 4. zákona říšského, vydaného dne 14 května 1869), má ten, komu přisluší právo presentační, do čtrnácti dnů jinou presentaci předsevzíti, aneb žádati za rozhodnutí ministra duchovních záležitostí a vyučování.
O b e r st l a n d m a r s ch a 11: Wünscht Jemand Das Wort? Der Herr Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Gegen die Fassung des §. 12 habe ich wesentliche Bedenken. Das jetzt geltende Gesetz bestimmt, wenn die Präsentation von dem Landesschulrathe beanständet wird, so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche der Anstellung entgegenstehen, an den Präsentationsberechtigten zurückzuleiten u. s. w. Ich suche vergebens nach einem Grunde, warum man diesen Passus weggelassen hat. Der bloße Hinweis auf §. 50 des Reichsgesetzes scheint mir nicht zu genügen. Die ursprüngliche Regierungsvorlage, welche im alten Landtage eingebracht wurde, enthält ausdrücklich die Bestimmung, daß der Landesschulrath verhalten fein soll, die Gründe anzugeben, warum er nicht bestätigt und sämmtliche Landesgesetze, wie ich sie hier habe, haben diesen Passus beibehalten und bei uns war dies auch so der Fall. Obwohl es jetzt sehr verlockend wäre, in diesem Momente über die Thätigkeit des böhmischen Landesschulrathes einmals des Näheren zu sprechen und die Thätigkeit dieser Behörde nach allen Richtungen hin zu beleuchten, so will ich mir doch in der Beziehung eine Reserve auferlegen, ich will nicht gewißermaßen alte Wunden wieder aufreißen und will nicht anführen, warum ich wenigstens und mit mir Taufende und der größte Theil der Bevölkerung
Böhmens in diese Behörde bisher kein Vertrauen setzten. (Oho. ) In neuerer Zeit Scheint dies etwas anders zu werden. Der gegenwärtige Vorsitzende des Landesschulrathes scheint mir wenigstens darauf zu sehen, daß im Allgemeinen das Gesetz strammer beobachtet werde. Weil ich nun diese Uiberzeugung hege, so will ich in dieser Beziehung nichts weiter vorbringen, allein den Antraget slellen kann ich denn doch nicht umhin, nämlich, daß der alte Passus Wieder aufgenommen werbe. Es soll nämlich eingeschaltet werden hinter "verweigert" "welche mit Angabe der gesetzl3ichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, zu geschehen hat. " Daß der böhmische Landesschulrath einen Israeliten ober Protestanten sobald nicht anstellen wird, ist eine bekannte Sache, aber wenn man ihm hier die freie Hand läßt, so wird er auch Leute, die ihm gerade auf diesem oder jenem Posten nicht bequem find, einfach nicht anstellen, er bestätigt sie einfach nicht und die Gründe anzugeben ist er nicht derpflichtet.
Ich sehe nicht ein, warum man gerade beim böhmischen Landesschulrath eine Ausnahme machen soll, während alle anderen Landesschulräthe, die in ihren Provinzen unbestritten höheres Vertrauen genießen, - als der böhmische Landesschulrath, durch diese Klausel gebunden find. Ich ersuche Sie, meine Herren, diesem Zusatz ihre Zustimmung zugeben und das alte Gesetz wieder herzustellen.
Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort.
. Se. Erc. der Herr Statthalter: Meine Herren!
Der Herr Abgeordnete, der soeben gesprochen hat, war zwar so freundlich, einige Schmeichelhafte Worte an mich zu lichten, das entbindet mich aber doch nicht der Pflicht mich jener Behörde anzunehmen, welcher vorzusitzen ich die Ehre habe. Es sind schon gestern Worte gefallen, welche etwas hart waren gegen den Landesschulrath und gegen die Bezirksschulinspektore. Allerdings kann ich darauf insoferne nichts erwiedern, als es jeder Partei gestattet sein muß, die Ansicht der Anderen zu verdammen und mit Ausdrücken zu bezeichnen, die eben dem Betreffenden belieben. Darüber ist also nichts zu erinnern, wenn auch die Ausbrücke minder gewählt waren. Allein dem Landesschulrathe muß ich aus meiner bisherigen Erfahrung, die nunmehr 3/4 Jahre umfaßt das Zeugnis geben, daß er sich nicht nur der Arbeit, welche ihm in Muffen zugetheilt ist, opferwillig unterzieht, sondern daß mir auch noch kein Beispiel vorgekommen ist, daß dem Gesetze zuwider gehandelt wurde. Wenn dem Landesschulrathe von gewisser Seite kein Vertrauen entgegengebracht wird, so kann ich allerdings zu diesem Vertrauen eben so wenig als zur Liebe zwingen; allein das Vertrauen von einer Seite, die eben mit den Gesinnungen der Andern
nicht übereinstimmt, ist glaube ich kein zum Nachtheile des Betreffenden gereichendes Urtheil. Ich also kann dem Landesschulrathe aus meiner Erfahrung nur das beste Zengniß geben. Dieses vorausgeschickt, erlaube ich mir rücksichtlich der Stilisirung des §. 12 einen Wunsch auszusprechen. Nachdem nämlich das vorliegende Gesetz Gegenstände des Unterrichts behandelt, so wäre es im Wunsche der Regierung gelegen, daß' statt des Wortes "des Ministers für Kultus und Unterricht" gesetzt werde "des Unterrichtsministers" und ferner statt des Wortes "zu verlangen" "einzuholen. "
Außerdem erlaube ich mir zu bemerken, daß wohl die Anträge welche die Kommission in Betreff des §. 12, beziehungsweise über den Punkt, welchen Abgeordneter Herr Heinrich berührt hat, stellen, eben darin ihren Grund haben mögen und wie ich glaube wirb der, Herr Berichterstatter das zu bestätigen in der Lage sein, daß eine Nothwendigkeit zur Beibehaltung der früheren Gesetzesstelle nicht vorhanden war,
O b e r st l a n d m a r s ch a 11: Freiherr v. Scharschmidt hat das Wort.
Freiherr von Scharschmidt: Ich erlaube mir den Wunsch, welche Se. Erc. der Herr Statthalter in Bezug auf die stilistische Aenderung des §. 12 ausgesprochen hat, als Antrag aufzunehmen und demgemäß zu beantragen, daß der Schluß des §. 12 lauten möge: "oder die Entscheidung des Unterrichtsministers einzuholen. "
Oberstlandmarschall: Abg. Herr Dritter von Wiener hat das Wort.
Ritter von Wiener: Ich habe mich lediglich zu einer faktischen Bemerkung gemeldet. Der Abgeordnete Herr Heinrich hat behauptet, daß bisher keine israelitischen Lehrer an öffentlichen Volksschulen angestellt sind und daß dazu auch noch eine lange Zeit nöthig sein wird. Ich konstatire aber, daß an mehreren öffentlichen Schulen bereits heute israelitische- Lehrer angestellt sind. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Die Abänderungsanträge, welche bisher gestellt wurden, und zwar vorerst der vom Abgeordneten Heinrich lautet:
Der erste Theil des §. 12 würde zu lauten haben:
"Wird die Bestätigung der Präsentation vom Landesschulrathe verweigert, was nur mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegen stehen, geschehen kann, so hat der Präsentationsberechtigte x.
Sněm. sekr. Schmidt: Odepře-li zemská" rada školní ztvrzení presentace (§. 50 odstavec 4. z. ř), což se však státi může jen, když se při tom vytknou zákonní důvody, které dosazení nedovolují, má ten atd.
Nejv. marš. zemsk.: Kteří -podporují ten návrh, nechť vstanou.
Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen sich erheben.
(Unterstützung ungenügend. )
Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Der Zusatzantrag, welchen Herr Abg. Scharschmidt stellt zu §. 12, spricht sich in der Abänderung des Schlußkatzes des § ans und der 2. Theil des §. würde zu lauten haben: "oder die Entscheidung des Unterrichtsministers einzuholen.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): Aneb žádati za rozhodnutí ministra vyučování.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, sich zu erheben.
Kteří podporují ten návrh, nechť vstanou. (Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort zu §. 12?
Žádá ještě někdo za slovo? (Nikdo. ) Rokování jest ukončeno.
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Ruß: Die Kommissionhat diesen Zusatz ausgelassen, weil sie dachte, der Hinweis auf §. 50 alinea 4 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 sei genügend. Er laufet:
Dem Präsentirten, welcher den (in einem früheren Paragraph gestellten) Anforderungen entspricht, kann die Anstellung nur dann verweigert werden, wenn demselben erhebliche sittliche Gebrechen oder Handlungen Solcher Art zur Last fallen, daß wegen derselben die Entlassung von schon angestellten Lehrern ausgesprochen werden könnte.
Wenn wir nun die Fälle der Entlassung in's Auge fassen, wie sie im Landesgesetzc stehen und auch in diesem Gesetzentwurfe, so bleibt für diesenigen, welche noch nicht angestellt waren - und dies wäre ein Solcher Fall - nur noch übrig, die grobe Verletzung der Religion und Sitte, ober aber eine Handlung, welche den Ausschluß von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung in sich schließt. Diese Gründe oder diese Handlungen müssen also in der Verweigerung der Präsentation angegeben werden. Nun entsteht die Frage, an wen diese Mittheilung geschieht? Nicht etwa an den betreffenden Petenten, an den Lehrer, welcher dies ohnehin schon wissen wird. welche sittliche Gebrechen ihm anhasten, sondern an den präsentirenden Bezirksschulrath.
Es scheint eine Aut Rücklicht gegen den Lehrer zu sein, daß ein solches Anstellungshinderniß nicht offenbar werbe.
Ich glaube daher, wenn der Herr Abgeordnete für Brür, welcher gewiß im Interesse und zum Schule der Lehrer diesen Antrag gestellt hat, auf dieses Moment Rücklicht genommen haben würde, würde er vielleicht seinen Antrag nicht mit Wärme, oder vielleicht gar nicht gestellt haben.
Was der Herr Abgeordnete für Brür hinsicht-
lieb des Landesschulrathes gesagt hat und Se. Ercellenz der Herr Statthalter in der eben gehörten Weise erwiedern zu müssen glaubte, will ich in diesem Augenblicke nicht berühren, weil der Schulzustandsbericht des Landesausschußes Gelegenheit geben wird, darüber noch im Landtage zu sprechen. Aber Eines muß ich doch betonen, auch die wärmsten Freunde derselben Partei haben nicht jenes Vertrauen in die Session des Landesschulrathes, welches vorausgesetzt wird. ES liegt dem hohen Landtage derzeit Schon die Petition einer Stadtvertretung vor um Reorganisirung des Landesschulrathes und darin kann der Ausdruck Des Vertrauens kaum gesunden werden.
Ich kann auch die Behauptung, welche aufgestellt worden ist, bestätigen, daß wirkliche Schritte Seitens des Landesschulrathes vorgekommen find, welche dem Gesetze nicht entsprechen. Ich weise auf §. 30 des in Verhandlung stehendes Gesetzes hin und es wird die Zeit kommen, das ganz deutlich nachzuweisen.
Was den Antrag des Herrn Abgeordneten Freihern von Scharschmid anlangt, so liegt das Motiv wohl in der für mich sehr erfreulichen Beforgniß, daß Kultus und Unterricht einmal getrennt werden könnten und daß möglicher Weife, wenn der Minister für Kultus und Unterricht hier stehen bleibt, einmal die Auslegung beliebt werden könnte, daß beide Minister über dergleichen zu entscheiden hätten.
Ich freue mich über die Sensibilität des Motivs dleses Antrages und glaube dagegen keine Einwendung erheben zu sollen. Was aber die Anwendung des Wortes "einholen" statt "verlangen" betrifft. so ist dieser Antrag, welcher sich nur auf den deutschen Tert bezieht, durch den böhmischen Tert hinlänglich erklärt, da es im böhmischen heißt "žádati, " welches eigentlich "bitten" bedeutet. Ich habe dagegen nichts einzuwenden, mache aber aufmerksam, daß im Oberösterreichischen Gesetze dasSelbe Wort vorkommt und daß, wenn vielleicht das Gesetz mit Rücklicht auf die mangelnde Eleganz des Ausdruckes bemangelt werden sollte, dies Argument nicht stichhältig ist.
Im Uibrigen kann ich meritorisch gegen diese Aenderung des Schlußes keine Einwendung erheben.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung, ich werde den §. 12 in getrennter Abstimmung vornehmen und zwar vorerst den ersten Theil nach dem Abänderungsantrage des Hrn Abgeordneten. Heinrich, wenn dieser fällt, nach dem Antrage der Kommission.
Den zweiten Theil des § 12 werde ich vorerst nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten Freiherrn v. Scharschmid und wenn dieser fallen sollte, nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung bringen.
Der §. 12 erster Theil lautet nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten Heinrich:
Wird die Bestätigung der Präsentation vom Landesschulrathe verweigert, was nur mit Angabe
der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, geschehen kann, so hat der prüfentationsberechtigte binnen 14 Tagen eine andere Präfentation vorzunehmen
Sněm. sekr. Schmidt: Odepře-li zemská rada školní stvrzení presentace, což však se státi může, jen když se při tom vytknou zákonní důvody, které dosazení nedovolují, má ten, komu přísluší právo presentační, do 14 dnů jinou presentaci předsevzíti, aneb žádati za rozhodnutí atd.
Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou.
Diejenigen, welche dafür sind, wollen sich erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist gefallen.
§. 12, 1. Theil lautet nach dem Antrage der Kommission:
Wird die Bestätigung der Präsentation vom Landesschulrathe verweigert (§. 50 Al. 4 des Reichsgesetzes vom 14 Mai 1869), so hat der Präsentationsberechtigte binnen vierzehn Tagen eine andere Präsentation vorzunehmen
Sněm. sekr. Schmidt (čte):
Odepře-li zemská rada školní stvrzení presentace (§ 50, post 4. zákona říšského, vydaného dne 14. května 1869), má ten, komu přisluší právo presentační, do čtrnácti dnů jinou presentaci předsevzíti.
Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dafür sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der 2. Theil des §. 12 nach dem Antrage des Herrn Baron Scharschmid lautet: "oder die Entscheidung des Unterrichtsministers einzuholen. "
Snem. sekr. Schmidt: Aneb žádati za rozhodnutí ministra vyučování.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dafür stimmen wollen. sich an erheben. "
Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou (Stane se).
Er ist angenommen. -
Dr. Ruß (lieft):
§. 13.
Wird die Präsentation vom Landesschulrathe nicht beanständet, so fertigt er unter Berufung auf dieselbe das Anstellungsbefret unter Angabe des Diensteseinkommens aus, weift dasselbe dem Ernannten an und erläßt den Auftrag an den Bezirksschulrath, entweder durch einen Delegaten ans feiner Mitte oder durch den Vorsitzenden des Ortsschulrathes die Beeidigung des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen.
Ich bin nun das erstemal in der Lage, die Schon in der Generaldebatte vom hohen Hause erbetene Erlaubnis zu gebrauchen, einzelne Abänderungen, welche He Kommission mittlerweile beschlossen hat, mündlich vorbringen zu dürfen. Und
die Abänderung liegt darin, baß die Worte "weist dasselbe dem Ernannten an" wegzulassen wären. ES ist mittlerweile Seitens des Landesschulrathes der Beschluß gefaßt worden, tiefe Manipulationen den Bezirksschulräthen zu übertragen und es soll diese Anweisung des Diensteinkommens jedenfalls nicht zu jener Zeit erfolgen, wenn die Dekrete ausgefertigt werden, weil die Anweisung des Dienstenkommens erst dann geschehen kann, wenn seitens des Bezirksschulrathes die Anzeige geschieht, daß der Ernannte in den Dienst eingeführt wurde und den Diensteid abgelegt hat, Es würde also heißen: "Unter Angabe des Diensteinkommens aus und erläßt den Auftrag an den Bezirksschulrath" u. f. w.
Snem. sekr. Schmidt (čte):
§. 13. Nemá-li zemská rada školní proti presentaci čeho namítati, vydá dokládajíc se presentace a udajíc příjmy se službou spojené dekret dosazovací a nařídí okresní radě školní, aby bud zřízenec z jejího středu, aneb předseda místní rady školní jmenovaného vzal pod přísahu a aby ho pak v službu školní uvedl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 13 das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Poslanec Heinrich se hlasí. )
Der Hr. Abgeordnete Heinrich hat das Wort.
Abgeord. Heinrich: Es ist in der Praris vorgekommen, daß das Diensteinkommen den Lehrern von verschiedenen Zeitpunkten berechnet wurde. Dem Einen hat man das Diensteinkommen gerechnet vom Tage des Dienstantrittes, dem Zweiten mit dem Tage der Eidesablegung, einem Dritten mit dem Datum des Dekretes. Es herrscht darin eine vollständige Ungleichmäßigkeit. Mir will es nun Scheinen, daß es sehr wichtig ist, im Gesetze genau zu bestimmen, von welchem Tage an man das Diensteinkommen rechnet, und deshalb würde ich bitten um Aufnahme der Einschaltung hinter "dem Ernannten: vom ersten Tage feines Dienstantrittes . gerechnet. " Diesen Zusatz im Gesetze beantrage ich, damit klar und genau bestimmt ist, von welchem Tage der Ernannte sein Diensteinkommen zu fassen hat. Ich glaube, der Antrag ist so deutlich, daß er einer weitern Begründung nicht bedarf.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand tu §. 13 das Wort?
Žádá někdo za slovo? (Nikdo. ) Rokování jest ukončeno.
Die Debatte ist geschlossen.
Der Berichterstatter hat das Wort?
Ref. Dr. Ruß: Die Volksschullehrer weiden ebenso wie die Staatsbeamten behandelt, und es wirb ihnen ihr Gehalt angewiesen vom 1. des auf die Ernennung folgenden Monates. ES wäre die Manipulation kaum möglich, und ich glaube, daß mit Rücksicht darauf die Beunruhigung des Herrn Abgeordneten für Brür ihr Ende erreicht haben
könnte, und daß derselbe in der Lage ist, seinen Antrag zurückzuziehen.
Abg. Heinrich: Nach dieser Interpretazion ziehe ich meinen Antrag zurück
Oberstlandmarschall: Ich bringe den §. 13. zur Abstimmung nach dem Antrage, welchen der Berichterstatter im Namen Der Kommission aufgestellt hat.
§. 13 würde lauten:
"Wird die Präsentation vom Landesschulrathe nicht beanstandet, so fertigt er unter Berufung auf dieselbe das Ausstellungsdekret unter Angabe des Diensteseinkommens aus, und erläßt den Auftrag an den Bezirksschulrath entweder durch einen Delegirten aus seiner Mitte, oder durch den Vorsitzenden des Ortsschulrathes die Beeidigung des Ernanuten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen.
Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 13.
Nemá-li zemská rada školní proti presentaci čeho namítati, vydá dokládajíc se presentace a udajíc příjmy se službou spojené dekret dosazovací, a nařídí okresní radě školní, aby bud zřízenec z jejího středu, aneb předseda místní rady školní jmenovaného vzal pod přísahu a aby ho pak v službu školní uvedl.
Nejv. marš. zemský: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
Welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Dr. Ruß (liest): §. 14.
Der Schulpatron, beziehungsweise die Gemeindevertretung (§. 7) ist einzuladen, bei der Beleidigung und Einführung des Ernannten in den Schuldienst zu erscheinen ober sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.
Sněm. sekr. S c h m i d t: §. 14.
Patron školy, pokud se týče zastupitelstvo obecní (§. 7. ) buďte pozváni, aby k přisahání jmenovaného a k uvedení jeho ve službu školní se dostavili, aneb aby se dali při tom zastoupiti zřízencem.
Nejv. marš. zemský: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Kteří jsou pro čl. 14., nechť pozvednou ruce.
Diejenigen, welche dem §. 14 zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Er ist angenommen Ref. Dr. Ruß:
§. 15.
Übt der Präsentationsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§. 11) sein Präsentationsrecht nicht aus, so kann der Landesschulrath ohne Rückficht auf
dasselbe und ohne Zulassung eines Rekurses die Besetzung der erledigten Stelle vornehmen.
Sněm. sekr. S c h rn i d t: §. 15.
Nevykoná-li ten, kdo má právo presentační, práva toho ve lhůtě zákonem určené (§. 11), může zemská školní rada přikročiti k obsazení uprázněného místa a to bez ohledu na právo presentační a nepřipouštějíc dalšího odvolání.
Oberstlandmarschall: Herr Heinrich hat das Wort.
Herr Heinrich: Hier im §. 15 ist nun die Rede von dem Präsentationsberechtigten, wenn ber fein Präsentationsrecht nicht ausübt. Nun kann es aber auch vorkommen, daß im Sinne des §. 5 der Ortsschulrath einen Vorschlag unterläßt, nämlich binnen 14 Tagen an den Bezirksschulrath einen Ternavorschlag zu erstatten. Auf diese Eventualität ist nach meinem Dafürhalten gar keine Rücksicht genommen worden. Ich glaube deshalb, es wäre angezeigt, den §. 15 in der Weise zu stilisiren: Übt ber Vorschlags- oder Präfentationsberechtigte binnen ber gesetzlichen Frist (§. 5 und 11) sein Vorschlags- oder Präsentationsrecht nicht aus, so muß der Bezirksschulrath die Präsentation, resp. der Landesschulrath die Ernennung ber erledigten Stelle ohne Rücksicht auf dieses Recht und ohne Zulassung eines Recurses vornehmen.
ES ist hier nur aufgenommen der Vorschlag des Ortsschulrathes, sonst hat es weiter keine wesentliche Abänderung.
Oberstlandmarschall: Der Abänderungsantrag, welchen der Abg. Herr Heinrich stellt, lautet;
Übt der Vorschlags- oder Präfentationsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§. 5 und 11) fein Vorschlags- oder Präsentationsrecht nicht aus, so muß der Bezirksschulrath die Präsentation resp. der Landesschulrath die Ernennung der erledigten Stelle ohne Rücksicht auf dieses Recht und ohneZulassung eines Recurses vornehmen.
Sněm. sekr. Schmidt: Návrh na změnu p. Heinricha zní:
Nevykoná-li ten, kdo má právo navrhovací neb presentační, práva toho ve lhůtě zákonem určené (§. 5. a 11. ), má okresní školní rada vykonat presentaci, potahmo zemská školní rada přikročit k obsazení uprázdněného místa bez ohledu na právo presentační a nepřipouštěje dalšího odvolání.
O b e r st l a n d m a r sch a 11: Diejenigen, welche tiefen Antrag unterstützen, wollen sich erheben.
Kteří podporuji tento návrh, nechť povstanou.
(Menšina povstane. )
Der Antrag ist nicht unterstützt und steht nicht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand zu §. 15 das Wert?
Žádá někdo ještě za slovo k §. 15 ? (Nikdo se nehlásí. )
Rokování jest ukončeno.
Die Debatte ist geschlossen.
Der Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Ruß: Ich verzichte auf das Wort.
Oberstlandmarschall: Ich bringe den §. 15 zur Abstimmung; derselbe lautet:
Uibt der Präsentationsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§. 11 sein Präsentationsrecht nicht ans, so kann der Landesschulrath ohne Rücksicht auf dasselbe und ohne Zulassung eines Rekurses die Besetzung der erledigten Stelle vornehmen.
Snem. sekr. S c h m i d t: §. 15.
Nevykoná-li ten, kdo má právo presentační, práva toho ve lhůtě zákonem určené (§. 11. ), může zemská školní rada přikročiti k obsazení uprázdněného místa a to bez ohledu na právo presentační a nepřipouštějíc dalšího odvolání.
Nejv. marš.: Kteří jsou pro čl. 15, nechť pozvednou ruce.
Diejenigen, welche dem §. 15 zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Er ist angenommen.
Ref. Dr. Ruß:
§. 16.
Jeder im Lehrsache Angestellte muß sich einer Versetzung, welche der Bezirke oder Landesschulrath aus Dienstesrücksichten anordnet, fügen, sofern er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet.
Bei definitiven Versetzungen müssen die bestehenden Präsentationsrechte berücksichtigt werden.
Beschwerden gegen Versetzungen von Lehrpersonen aus Dienstesrücksichten haben keine auffchtebende Wirkung.
Bei solchen Verletzungen sind den Lehrpersonen die erwachsenden Baarauslagen aus der Schulbezirkskasse zu ersetzen.
Definitive Versetzungen, welche weder aus Dienstesrücksichten noch strafweise erfolgen, dürfen nur (nicht in den Herbstferien, sondern die Kommission hat beschlossen: ) am Schluße des Schuljahres in Vollzug gesetzt werden.
Oberstlandmarschall: Der Abgeord. Herr Heinrich hat das Wort.
Hr. Heinrich: Im 1. Abschnitte dieses Gesetzes ist §. 16 der einschneidendste und weittragendste, ich kann wohl sagen, daß ich mein Staunen darüber ausdrücke, daß dieser Paragraph und die Fassung dieses Paragraphes in der Komrnission die Majorität erlangt hat.
Vor Allem andern ist hier ein sehr wesentlicher Absatz aus dem jetzt bestehenden Gesetze weggelassen worden, nämlich der: "Jede in Gemäßheit des §. 1-11 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit einem Lehrbesähigungszeugniffe versehenen Unterlehrers ist definitiv. "
Der Lehrer weiß also jetzt nicht, ob er provisorisch oder definitiv angestellt ist.
Also von einer definitiven Austeilung - ist hier gar keine Rede mehr
Das ist das eine.
Ich will noch erwähnen, daß in allen Landesgesetzgebungen von definitiver Anstellung die Rede ist und in allen Landesgesetzgebungen dieser Passus vorhanden ist, und ich weiß nicht, ob die h. Regierung den Paragraph in der Fassung, in der er ist, überhaupt saukzioniren wird, denn soweit ich die Intentionen derselben kenne, herrscht auch im Ministerium in Wien ein großer Gerechtigkeitssinn, der kaum eine solche Abnormität, - wie sie hier geplant ist, auch zugestehen würde.
Also von einer definitiven Anstellung ist hier in diesem Gesetze feine Rede, aber von Versetzungen in Hülle und Fülle.
Da ist vor Allem anderen einmal eine Versetzung aus Dienstesiücksichten, dann kommt die strafweise Versetzung und hinterher kommt noch Versetzung namlich in letzter alinea: "Definitive Versetzungen, welche weder aus Dienstesrücksichten, noch strofweise erfolgen, dürfen nur u. f. w. "
Sonach sehen sie, meine Herren, daß der Lehrer eigentlich gar keine definitive Anstellung hat und daß man dies im 1 Absatze mit Wohlbedacht weggelassen hat.
Der Lehrer ist durch diese Fassung des Gesetzes in der Hand des Bezirksschulrates, der kann ihn hinschieben, wohin er will.
Denken Sie, meine Herren, was wir hier machen! Ich mache Sie aufmerksam auf die Tragweite dieses Paragraphes; ich werde mir deshalb erlauben einige Anträge zu stellen, zugleich mit dem weiteren Antrage, daß über diese Anträge nicht heute abgestimmt werde, sondern, daß sie an den Ausschuß zurückgeleitet werden zur Berathung und Beschlußfassung.
Vor Allem anderen muß ich bitten, daß der Passus der Regierungsvorlage und wie er in allen Landesgesetzgebungen vorkommt, wieder ausgenommen werde, nämlich jede in Gemäßheit des §. 1. bis 15. vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive.
Dann in alinea 1. würde ich beantragen: Jeder im Lehrfache Angestellte muß sich einer provisorischen Versetzung, welche der Bezirks- oder Landesschulrath aus Dienstesrücksichten anordnet, fügen u. s. w. In alinea 2. bei strasweisen Versetzungen müssen die bestehenden Präsentationsrechte berücksichtigt werden.
Das kommt nämlich daher, man muß doch ein bischen Rücksicht nehmen aus die Gemeinden, wohin man diese dann schiebt.
So würde man einer Gemeinde lauter abgestraste Lehrer hinschicken, es würde da eine körmliche Strafkolonie errichtet. (Heiterkeit!)
Ich erwähne das nur flüchtig, die Kommission, wird, wenn es überhaupt einer Kommission zuge-
wiesen wird, meine Bedenken in Erwägung, zu ziehen und darüber Beschluß zu fassen haben.
Im Alinea 3 beantrage ich: - es ist auch so etwas gefährlich- in Beschwerden gegen Versetzungen möchte ich eingeschaltet wissen "provisorische Versetzungen", endlich beantrage ich, daß das letzte Alinea vollständig wegfalle, nämlich die 3.. Kategorie von Versetzlingen.
Man hat sich mit großer Vorliebe auf das Landesgesetz von Oberösterreich berufen und darin ist auch ein Passus, den ich aufnehmen werde. Ich thue das, weil ich in dieser Beziehung den Wünschen vieler Lehrer Rechnung trage. Bei Offizieren, bei Beamten kommt ja doch der Diensttausch vor, warum soll er bei den Lehrern auch nicht vorkommen, wenn überhaupt die beiden Parteien und der Präsentationsberechtigte ebenfalls damit einverstanden sind.
Oberösterreich hat einen derartigen Passus im Gesetze und das bewährt sich dort sehr gut, wenngleich seiten davon Gebrauch gemacht wird, immerhin aber ist der Fall möglich, daß der Lehrer durch Heirat, durch Verwandtschaftsverhältnisse oder durch andere Umstände feine Lage in anderen Orten eher verbessern kann als in feiner gegenwärtigen Anstellung, und daß dieser Posten einem Anderen paßt; das ist sehr gut möglich.
Und eine solche Ermöglichung des Diensttausches möchte ich ebenfalls hier im Gesetze normirt wissen.
Deshalb beantrage ich statt des Alinea 5, welches zu Streichen wäre, den Zusatz: "Der Landesschulrath kann mit Zustimmung der betheiligten Orts- oder Bezirksschulräthe ober der präsentationsberechtigten Patrone, resp. Gemeindevertretungen den Diensttausch gestatten", und stelle den weiteren Antrag, daß diese meine Abänderungen, weil sie ziemlich einschneidender Natur sind, an die Komission verwiesen werden.
Oberstlandmarschall: Seine Ercellenz der Herr Statthalter hat das Wort. "
Se. Exc. der Herr Statthalter: Ich erlaube mir hier im h. Hause zu einigen Bemerkungen des Herrn Vorredners einige andere beizufügen, die allerdings einen entgegengesetzten Sinn zur Rede des Herrn Voriedners haben.
Ich glaube nämlich, daß die im 2. Absatze berührten definitiven Versetzungen wohl von der Zustimmung der Präsentationsberechtigten abhängig gemacht werden sollten, wenn diese Präsentationsrechte Privatrechte sind.
Handelt es sich aber um die Präsentation einer Behörde, und die ist doch der Bezirksschulrath, so glaube ich, daß durch die Einsprüche des Bezirksschulrathes die aus Dienstesrücksichten gebotenen und verfügten Versetzungen des Landesschulrathes nicht beirat werden sollten.
Uibersetzungen geschehen eben ans Dienstesrücksichten, insoweit die beiden zu versetzenden Lehrer nicht etwa einverstanden find, und es ist doch dem