nach den böhmischen Landtag für vollkommen berechtigt, wenn es sich um ein Gutachten handelt, auszusprechen, ob in volkswirtschaftlicher Beziehung diese oder jene Linie vorzuziehen sei.
Das wollte ich nur bezüglich der Kompetenz des Landtages selbst hervorgehoben haben. Wenn nun jene Herren, welche gegen die Anträge der Petitionskommission sprechen, den Antrag stellen, beide diese Anträge, nämlich die Linien unter 2 und 3 gleich zu behandeln, so erlaube ich mir Hinaus frühere Beschlüsse des h.. Landtages hinzuweisen, namentlich aus den Beschluß, den ich citirt habe, vom 15. Jänner dieses Jahres. Da war nur eine Stimme im Hause, aus das Wärmste dieses Projekt über Krumau zu empfehlen, weil dessen volkswirthschaftliche Bedeutung im höchsten Grade hervorgehoben und aufs wärmste der h. Regierung empfohlen wurde.
Wenn der Herr Abg. Steffens sagt, die Industrie sei in den Bezirken beider Linien dieselbe, so zeigt ein Blick auf die Karte und die Städte, die an den Linien gelegen sind, daß dies nicht der Fau ist. Allerdings hat der H. Abg. Steffens beigesetzt, dort könne sich erst die Industrie entwickeln, allein, meine Herren, zwischen einem Bezirke, wo die Industrie bereits entwickelt ist, und wo sie eben deshalb der Kommunikationsmittel dringend bedarf und einer Gegend, wo erst durch die Bahn eine Industrie entwickelt werden soll, dürfte doch bei der Beurtheilung ein Unterschied zu machen sein.
Die Petitionskommission hat gewiß nichts dagegen, wenn alle diese Linien ans das Wärmste empfohlen werden; allein die Petitionskommission glaubt, sie handle nur konsequent mit Beschlüssen in früheren Jahren des h. Landtages, den Satz aufzustellen, daß, wenn es sich um die Wahl der Linie handelt, welche gebaut werden soll, derjenigen, welche in der 2. Gruppe aufgestellt ist, der Vorzug zu geben sei. Im Uebrigen wird durchaus nicht etwa gegen die Linie Tabor = Fürth gesprochen, es wird auch die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Linie anerkannt. Allein die höhere volkswirtschaftliche Bedeutung mußte die Petitionskommission für die Budweis=Krumauer vindiciren, umsomehr, als alle Angaben, so weit sie im Berichte hervorgehoben wurden, von keiner Seite angegriffen worden sind. Ich kann im Namen der Petitionskommission nichts anderes thun, als deren Anträge dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung. Der erste Antrag hat keine Anfechtung gesunden und ich bringe ihn nach dem Antrage der Petitionskommission zur Abstimmung.
Berichterstatter: Der hohe Landtag wolle beschließen:.
1. Die Petition des Stadtrathes und der Bezirksvertretung von Wlaschim, sowie jene des Stadtrathes und der Bezirksvertretung von Humpoletz, des Bezirksausschußes von Beneschau, der Gemeinden von Heraletz, dann von Senožat
und Konsorten und mehrerer Gutsverwaltungen jener Bezirke um Unterstützung und Förderung des Baues - einer Loko = Eisenbahn von Iglau über Humpoletz und Wlaschim nach Beneschau wird an die h. Regierung zur eingehenden Würdigung geleitet
Snìm. sekr. Schmidt: Komise petièní èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto:
1. Žádost mìstské rady a okresního zastupitelstva Vlašímského, jakož i žádost mìstské rady a okresního zastupitelstva Humpoleckého, okresního výboru Benešovského, obce Herálce, Senožat a jiných za podporu k pokraèování v stavbì železnice z Jihlavy pres Humpolec a Vlašim do Benešova budiž odevzdána si. vládì k bedlivému uvážení.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro tento návrh, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht. ) Er ist angenommen.
Nun kommen wir zu den beiden anderen Anträgen der Budgetkommission u. es geht ein Abänderungsantrag des Hrn. Dr. Ruß, der beide zusammenfaßt voraus. - Er lautet:
Landtagssekretär Schmidt: "Die Petitionen sub 2 und 3 des Antrages des Petitionsausschußes werden der Regierung zur eingehendsten Würdigung und möglichsten Berücksichtigung abgetreten. "
Petice obsažené v odstavci 2. a 3. návrhu petièní komise odstupují se sl. vládì, aby je vzala v bedlivou úvahu a jim dle možnosti vyhovìla.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dafür sind, die Hand zu erheben.
Das Abstimmungsresultat ist nicht klar, ich muß bitten, daß Diejenigen, welche dafür sind, ausstehen.
(Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Neuanlegung und innere Einrichtung der Grundbücher über die betreffende Regierungsvorlage Ltgs. Z. 128; Berichterstatter ist Hr. Dr. Aschenbrenner. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Nám. nejv. marš.: 11. Zpráva komise o vládní pøedloze, týkající se zøízení knih pozemkových v království Èeském.
Berichterst. Dr. Aschen brenn er:
Hoher Landtag!
Die in der letzten Session von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorlage über die Neuanlegung n. innere Einrichtung der Grundbücher in Böhmen entbehrte vor Allem bezüglich zweier wesentlichen Punkte, nämlich in Betreff der Landtafel und ferner in Bezug auf die Uibereinstimmung der neuanzulegen den Grundbücher mit dem Kataster präziser und ausreichender Bestimmungen
und wurde daher hauptsächlich in diesen beiden Richtungen weitergehenden Amendirungen unterzogen, welche durchaus zu einstimmig gefaßten Beschlüssen des hohen Landtages erhoben wurden.
Bezüglich der Landtafel sollten nach dieser Regierungsvorlage bei der Neuanlegung derselben alle Güter ausgeschieden werden, deren Besitzern zu der Zeit dieser Neuaulegung kein Wahlrecht in der Gruppe des großen Grundbesitzes zustand, während die Frage, in wie ferne Zu und Abschreibungen in die Landtafel in Zukunft als zulässig erscheinen sollen, hierin gar keine Erwähnung gesunden hatte.
Diese Fassung der Regierungsvorlage war es denn doch vor Allem, welche den hohen Landtag bestimmte, dem Antrage auf Ueberlassung der Gesetzgebung in dieser Frage an den Reichsrath nicht beizutreten und trotz der entschiedenen Bekämpfungderselben auch die Regierung Verfügungen in die Gesetzvorlage aufzunehmen, welche der eminent politischen Wichtigkeit der Landtafel den entsprechenden Ausdruck gaben.
Was aber die gleich bei der ersten Stellung des Antrages auf Einbringung einer derartigen Regierungsvorlage besonders betonte Nothwendigkeit der Uibereinstimmung des Grundbuches mit dem Kataster anbelangt, die besonders hervorzuheben doppelt nothwendig geworden war, nachdem die Vorgänge bei der im Zuge befindlichen Katasterregulirung anläßlich des neuen Grundsteuergesetzes gelehrt hatten, daß dieselbe von den hiebei betheiligten Organen oft vollständig außer Acht gelassen werde, und daß Gesahr vorhanden sei, daß die dermaligen Operate der Geometer wieder ein Elaborat zu Tage fördern werden, das den stabilen Kataster ebenso ignorirt, wie seiner Zeit der josefinische Kataster bei Aufnahme des stabilen Katasters außer Acht gelassen wurde, so mußte auch hier den mit solchen Vorgängen für die Volkswirthschaft und die Rechtssicherheit im Realbesitze verbundenen Gefahren möglichst gesteuert und da die damals bekannten Durchführungsvorschristen zu dem gleichen Gesetze in der Bukowina keine ausreichende Garantie zu bieten schienen, im Gesetze selbst Vorsorge getroffen werden.
Der vom hohen Landtage in seiner 15. Sitzung der vorjährigen Session beschlossene Gesetzentwurf hat aber die allerhöchste Sanktion nicht erhalten, wohl hauptsächlich aus dem Grunde, weil er nicht übereinstimmt mit den seither vom Reichsrathe für die Kronländer Mähren, Schlesten, Nieder- und Ober=Oesterreich, dann Salzburg und Kärnthen beschlossenen Gesetzen über denselben Gegenstand, obwohl in den Gründen, welche von der Regierung dem hohen Landtage als Ursachen mitgetheilt wurden, welche der Sanktionirung des beschlossenen Gesetzentwurses entgegenstanden, seitens der Regierung, theilweise unter Verkennung des in den Debatten klar hervorgetretenen Sinnes einzelner Abänderungen der vorjährigen Regierungsvorlage Anschanungen geltend gemacht werden, die wegen ihrer min-
deren Bedentung nicht weiter in Betracht gezogen zu werden verdienen, wobei nur bemerkt werden will, daß der Ton dieser Begründung wohl im Verkehre einer Oberbehörde mit der Unterbehörde. zulässig erscheinen mag, im Verkehre mit einer Volksvertretung aber entschieden rückgewiesen werden muß. (Bravo! links. )
Die vom hohen Landtage zur Berathung und Berichterstattung über die neuerliche Regierungsvorlage niedergesetzte Kommission hat sich daher auch nicht überall durch diese Gründe bestimmen lassen können, ein Abgehen von den vorjährigen Beschlüssen des hohen Landtages anzuempfehlen, sondern hat sich , vor Allem die Frage vorgelegt, in wie ferne diese neuerliche Regierungsvorlage jenen Anforderungen entspricht, welche der hohe Landtag in seiner letzten Session an eine derartige Gesetzesvorlage stellte und noch dermal zu stellen hat, um den ihm der Bevölkerung dieses Landes gegenüber obliegenden Verpflichtungen und den Bedürfnissen und Wünschen derselben nachzukommen und gerecht zu werden. (Bravo! links. )
Hiebei mußte aber auch der seither geänderten Sachlage Rechnung getragen und im Interesse der auch vom hohen Landtage besonders betonten Rechtseinheit daraus Rücksicht genommen werden, daß seit der letzten Session des böhmischen Landtages durch den Reichsrath für die Kronländer Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnthen, Mähren und Schlesien mit den Gesetzen vom 2. Juni 1874, R. =G. -Bl. Nr. 88-91, 97 und 98, Verfügungen über die Neuanlegung und innere Einrichtung der Grundbücher dieser Länder getroffen wurden und hiezu mit Verordnung des Justizministeriums vom 10. Juli 1874, R. -G. =Bl/Nr. 103, eine Vollzugsvorschrist erlassen worden ist.
Im Interesse der Rechtseinheit aber ist esgelegen, den nachstehenden Abänderungsvorschlägen der Regierung gegenüber dem in der letzten Session beschlossenen Gesetze beizutreten, um so mehr, als dieselben durchwegs nur von minderer Bedeutung sind und zwar:
1. Im §. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist der in der letzten Session weggelassene Paffus "und alle Rechte, welche den unbeweglichen Sachen gleich zu achten sind'' wieder aufzunehmen, da dies in den vorerwähnten Reichsgesetzen ebenfalls der Fall und diese Stylisirung sonst für Böhmen gegenstandslos ist, nachdem es hier derlei Rechte nicht gibt und auch die Regierung derlei Rechte nicht anzugeben vermag. (Links Sehr gut! Bravo!)
Uibrigens sei hier noch bemerkt, daß der in der Begründung der Regierungsvorlage zu diesem Punkte in den Beschlüssen des böhmischen Landtages konstatirte Widerspruch sich lediglich als Verkennung des Unterschiedes zwischen einem Rechte, das unbeweglichen Sachen gleichzuachten ist, und einem dinglichen Rechte herausstellt. (Links Sehr gut!)
2. Im selben §. 2 sind statt der beschlossen gewesenen Tertirung, daß von der Eintragung in
die Grundbücher alle Sachen ausgenommen seien, welche zum Gebrauche für Jedermann bestimmt sind, die Worte,, das öffentliche Gut' zu afzeptiren, da erstere Tertirung in Wahrheit als nicht gelungen bezeichnet werden kann, das, was beabsichtigt wurde, hiedurch nicht vollständig zum Ausdrucke gelangt und im Wege der Instruktionen, eventuell durch die Legislative die Schwierigkeiten beseitigt werden können, welche sich der Durchführung dieser Anforderung der Regierung in der Praris entgegenstellen werden, die um so größer werden dürften, als die Definition des öffentlichen Gutes, wie sie im bürgerlichen Gesetzbuche enthalten ist, z. B. mit der Definition dessen, was Gemeindegut ist, in Böhmen nicht übereinstimmt und an sich trotz der zitirten Beispiele nicht eben durch Klarheit sich auszeichnet. (Bravo! Sehr gut! links. ) 3. Der in der letzten Session übrigens mit Zustimmung der Regierung beschlossene §. 3 kann weggelassen werden, ohne der Klarheit des Gesetzes Eintrag zu thun, wenn man auch nicht der Ansicht beipflichten kann, daß durch diese Stelle der Terminologie des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zuwidergehandelt wurde.
Nachdem die Landtaselneben den Grundbüchern sort zu bestehen hat, wird ste auch im §. 3 der gegenwärtigen Regierungsvorlage naturgemäß dem Grundbuche gegenüber gestellt, und doch bleibt ste und bliebe sie auch nach dem Landtagsbeschluße der letzten Session nichts als eine Art des Grundbuches, weil ste füglich nichts Anderes sein kann.
4. Ebenso kann von der Bestimmung, daß Servituten auch aus dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen sind, im Interesse der Rechtsgleichheit abgegangen werden, obwohl die Kommission nicht zu erkennen vermochte, inwieferne hiedurch irrige Vorstellungen erweckt werden könnten.
5. Die Kommission kann sich zwar der Ansicht nicht konformiren, daß eine Belastung der Bestandrechte gesetzlich unzulässig sei; vielmehr hat die Theorie und Praris sich hie für erklärt; allein in Erwägung, daß Sicherstellung auf Bestandrechten auch im außerbücherlichen Wege durchgeführt wenden könne, unterliegt es keinem Bedenken, der Regierungsvorlage auch in diesem Punkte beizutreten.
6. Die Kommission kann zwar nicht einsehen, wienach die Iustizadministration dadurch beengt werden soll, daß dem Oberlandesgerichtsprässdenten das zur Pslicht gemacht wurde, was ihm auch nach der neuen Regierungsvorlage und bereits nach seiner dienstlichen Stellung als Verbindlichkeit obliegt, nämlich dafür zu sorgen, daß die Gerichte auch stets soviel Personale besitzen, als ste zur Bewältigung der Arbeitslast benöthigen (links Bravo!); ste kann hierin auch keine Zumuthung an denselben erblicken, welcher er nicht nachkommen könnte; ste kann weiter auch einen. Grund dafür nicht sinden, warum die Gerichtshöfe, obwohl ste auch Grundbuchsgerichte sind, bei der Neuanlegung der Grundbücher nicht
mitwirken sollten; dessenungeachtet erachtet sie diese Bestimmungen nicht für so wichtig, daß an denselben trotz des Widerspruches der Regierung festzuhalten wäre, und beantragt daher die Annahme jener Be= stimmungen, welche die Regierung gegenwärtig in Vorschlag bringt, indem sie unter Aufrechthaltung der Befürchtung (links Bravo!), daß die Bezirks= richter den ihnen hiermit aufgebürdeten Mehrarbeiten nicht wohl werden entsprechen können, (links Bravo!) sich der Hoffnung hingibt, daß auch bei dem Grundbuchsgesetze, wie bei der Strafprozeßordnung durch Instruktionen schließlich aus der Person des Be= zirksrichters doch wieder das richterliche Personale des Bezirksgerichtes werden wird. (Ganz gut! Sehr gut! Bravo!)
7. Ebenso kann im Gesetzestexte die Herbeischaffung der Abschrift des Parzellenprotokolles und des Verzeichnisses der landtäflichen Liegenschaften hinwegbleiben, da nach der Vollzugsvorschrift des Justizministeriums zu den obzitirten Grundbuchsge= setzen, der wahrscheinlich eine gleiche Vollzugsvorschrift für Böhmen folgen wird, dieselbe den Be= hörden zur Pflicht gemacht wird, und ohne diese Behelfe an die Neuanlegung der Grundbücher, insbesondere eines Besitzblattes derselben doch nicht gegangen werden kann, nachdem weder die Landtafel noch die Grundbücher diesfalls bis heute irgend welche Anhaltspunkte bieten.
8. Ebenso kann der Absatz 1 im §. 23 des vom böhmischen Landtage beschlossenen Gesetzes im Sinne der dermaligen Regierungsvorlage abgeändert werden, da zwischen beiden Textirungen ein wesentlicher Unterschied nicht obwaltet, und die Erleichterung bei Erhebung von derlei Servituten, welche der böhmische Landtag beabsichtigte, eben nicht beliebt wird.
Hiebei glaubt die Kommission nur noch hervorheben zu sollen, daß an einem von einer gesetzgebenden Körperschaft berathenen und beschlossenen Gesetze doch wohl nur Mängel ausgestellt werden können, die vorhanden sind, oder wenigstens als vorhanden supponirt werden können, daß es aber durchaus nicht angehe, Bemängelungen dadurch zu Wege zu bringen, daß man unter dem Vorwande, (Hört! links), es habe den Anschein, Etwas vorbringt, was weder im Gesetzentwurfe enthalten ist, noch ans demselben gefolgert Werden kann (Hört! links), wie dies hier der Fall ist, wo in der ganzen Textirung des vom böhmischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes nicht ein Wort vorkommt, aus dem gefolgert werden könnte, daß Bestimmungen über die Rangordnung von Servituten getroffen werden wollten, die erst im Zuge der Erhebungen ermittelt wurden. (Links Bravo!)
9. Die Landtagsbeschlüsse der letzten Session zielten zum Theile auch dahin ab, das Erhebungsverfahren bei der ersten Anlegung der Grundbücher zu vereinfachen und weniger kostspielig zu machen; darum wurde die Bestimmung der Regierungs= vorlage eliminirt, daß unter allen Umständen nach Anlegung der Besitzbogen noch eine Lokalkommission
stattfinden und die Gerichtshofspräsidenten mit der nochmaligen Ueberprüfung der Akten unbedingt zu betrauen seien, wie auch weiter im Rahmen der Kompetenz des Landtages verfügt wurde, daß das Richtigstellungsverfahren bereits dann einzuleiten sei, wenn das Grundbuch für eine Gemeinde fertig ge= worden ist.
In allen drei Beziehungen treffen nun die mehrerwähnten Reichsgesetze andere Bestimmungen und empfiehlt es sich daher nicht mehr, an den vorjährigen Beschlüssen festzuhalten, da hiedurch leicht Beirrungen von Realitätenbesitzern herbeigeführt werten könnten, die nicht in Böhmen wohnen, andererseits auch die Vollzugsvorschrift vom 10. Juli 1874 ganz dieselben Verfügungen bezüglich der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens trifft, wie die bezüglichen Beschlüsse des böhmischen Landtages. Daher ist ein Festhalten hieran umsoweniger nothwendig, als eine gleiche Vollzugsvorschrift auch für Böhmen in Aussicht gestellt wird.
10. Das Citat des Reichsgesetzes vom 25. Juli 1871, die Gebührenfreiheit der Amtshandlungen bei der Neuanlegung der Grundbücher betreffend, wurde endlich deshalb für zweckmäßig erachtet, um die Bevölkerung darüber zu beruhigen, daß ihr hiemit nicht neue Lasten und Abgaben aufgebürdet werden sollen. (Bravo!)
Nachdem dies Reichsgesetz aber seine Giltigkeit behält, ob es in dem bezüglichen Landesgesetze zitirt wird oder nicht, kann von der Zitirung desselben auch abgegangen werden, ohne daß hiemit irgend einem Prinzipe nahe getreten wird.
Deßhalb wird auch diesfalls ein Abgehen von dem vorjährigen Beschluße beantragt.
11. Schon im vorigen Jahre beantragte die Regierung, daß auch nicht gleichartige Grundbuchskörper, somit solche Objekte, welche bezüglich der Dispositions-Befugniß des Eigenthümers oder auch bezüglich des Lastenstandes verschiedene Eintragun= gen haben, bei kleinem Umfange in eine Grundbuchseinlage vereinigt werden sollen und knüpfte hieran die Konsequenz, daß auch die noch bestehenden Theilhäuser, obwohl sie verschiedenen Eigenthümern gehören und ganz ungleiche Belastungen haben, in Hinkunft nur als ein Grundbuchsganzes fortgeführt werden sollen.
Der hohe Landtag hat die Zweckmäßigkeit dieser Maßregel nicht anerkannt, sich vielmehr dahin ausgesprochen, daß ein derlei Vermengen nicht zusammengehöriger Aufzeichnungen über ganz heterogene Rechtsverhältnisse leicht zu Verwirrungen führen könnte und hat darum den zweiten Absatz des §. 4, dann den ersten und zweiten Absatz des §. 5., den §. 11 der vorjährigen Regierungsvorlage zur Gänze eliminirt und in den §. 27 die Bestimmung aufgenommen, daß für jeden Grundbuchskörper ein besonderer Besitzbogen anzulegen sei, damit keine derlei Zusammenlegung stattfinden könne.
Diesem vom hohen Landtage angenommenen Zweckmäßigkeitsprinzipe gegenüber ist allerdings
nicht zu verkennen, daß den Parteien, welche mehrere kleinere Objekte besitzen, die sich zur Zusammenlegung nicht eignen, bei Grundbuchsgeschäften nicht unbedeutende Auslagen erwachsen und oft namhafte Schwierigkeiten entgegenstellen würden, wenn dies Zweckmäßigkeitsprinzip in seiner vollen Schärfe durchgeführt würde, während anderseits bei ge= wissenhafter und sorgfältiger Führung des Grundbuches Verwirrungen möglichst vorgebengt werden kann.
Die Kommission glaubt deßhalb, ohne in der Lage zu sein, die dem Landtagsbeschluße in der letzten Session zu Grunde gelegenen Bedenken ent= kräften zu können, doch das Eingehen auf das Prinzip der Regierungsvorlage anempfehlen zu sollen, da anzunehmen ist, daß derlei Fälle doch nur ausnahmsweise vorkommen werden und dies Princip bereits in allen benachbarten Ländern akceptirt er= scheint.
Dagegen ist die Kommission nicht in der Lage, auch bezüglich der Theilhäuser dasselbe Prinzip annehmen zu können.
Nach mehr als 10jähriger Arbeit ist es beispielsweise dem Prager Grundbuchsamte gelungen, in die an und für sich complicirten Verhältnisse der in Prag bestehenden Theilhäuser dadurch Ordnung zu bringen, daß für jedes Theilhaus ein selbständiger Grundbuchsextrat angelegt worden ist.
Diese ganze Arbeit müßte nun wieder zu Gunsten eines Principes bei Seite geworfen werden, das in Bezug aus die Theilhäuser früher bestand und dahin führte, daß sich auch der Fachmann über die bücherlichen Verhältnisse derselben nicht mehr zu orientiren vermochte. - Die Theilhäuser sind eine Anomalie, für deren allmählige Beseitigung bereits gesetzlich Vorsorge getroffen worden ist.
Nachdem es aber nicht angeht, deren Beseitigung auch dadurch anzustreben, daß man in die Rechtsverhältnisse derselben Verwirrung bringt (Bravo! links), und nachdem weiter das Prinzip der Regierungsvorlage bezüglich der Theilhäuser der praktischen Ausführung geradezu unübersteigliche Hindernisse entgegenstellt (Sehr gut), glaubt die Kommission beantragen zu sollen, daß diese Theilhäuser nach wie vor als selbstständige Grundbuchskörper fortzuführen feien und beantragt daher die Abänderung der Regierungsvorlage in dieser Richtung. Als weitaus wichtigste Angelegenheit erschien aber der Kommission die Frage, in wie ferne den beiden Hauptfragen des vorliegenden Gesetzentwurfes durch die Regierung Rechnung getragen wurde und in welcher Weise die Landtafel= Frage und die Frage wegen der Uebereinstimmung des Katasters mit den Grund= büchern in der gegenwärtig vorliegenden Regierungsvorlage zu erledigen beabsichtigt wird.
Was die Landtafel anbelangt, so sind wieder zwei Fragen besonders zu beantworten, deren erste dahin geht, was bei der Neuanlegung der Grund-
bücher in die Landtafel eingetragen oder derselben zu oder aus derselben abgeschrieben werden kann.
In dieser Richtung akzeptirt die neue Regierungsvorlage nun das in der letzten Landtagssession beschlossene Prinzip, daß in die neue Landtafel alle jene Güter und sonstige Objekte zu übertragen seien, welche dermal Bestandtheile der Landtafel bilden und besteht sohin zwischen den Anschauungen des Landtages und der Regierung keinerlei Differenz.
Während aber weiter der Beschluß des Land= tages im Stadium der Neuanlegung der Grund= bücher in die Landtafel keinerlei Zuschreibungen gestattete, Abschreibungen aber der Willensmeinung des Eigenthümers überließ, schweigt die Regierungs= vorlage über die Frage der Zuschreibungen gänzlich und gestattet Abschreibungen in diesem Stadium nur mit Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschußes.
Da bei Abschreibungen eine politische Frage nicht in Betracht kommt, nachdem es Jedermann gestattet sein muß, aus einen Rechtsanspruch beliebig zu verzichten, ist schwer abzusehen, warum dem Willen der Interessenten solche Schwierigkeiten entgegengestellt werden sollen, wie die Regierungsvorlage fordert, und warum zu derlei Abschreibungen sohin die Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschußes nothwendig sein solle.
Bedenkt man aber, daß alle bereits wiederholt bezogenen Reichsgesetze, soweit sie die Landtafelfrage behandeln, die Frage der Abschreibungen in derselben Weise regeln und diese Regelung auch im Einklange mit den bisher bestehenden politischen Gesetzen sich befindet, wornach Uibertragungen aus einem Grundbuche in das andere überhaupt an die politische Genehmigung gebunden sind, so kann man das bezügliche Prinzip der Regierungsvorlage nicht als unannehmbar bezeichnen, wenn man auch das vom böhmischen Landtage angenommene andere Prinzip nicht als mit Rücksichten des öffentlichen Rechtes unvereinbar und als unannehmbar deklariren kann (Bravo! links), nachdem das öffentliche Recht doch wohl damit nichts zu thun hat, ob eine Ab= trennung ohne weiters oder lediglich unter Zustim= mung der Statthalterei und des Landesausschußes vorgenommen wird. (Bravo!)
Ueber Zuschreibungen im Stadium der Neu= anlegung der Landtafel spricht sich aber die gegenwärtige Regierungsvorlage gar nicht aus, obwohl ans der beigefügten Begründung unzweifelhaft hervorgeht, daß solche Zuschreibungen wenigstens bei solchen Objekten möglich sein sollen, die nur aus einem nachweisbaren Irrthume in die Landtafel bisher nicht aufgenommen wurden, in dieselbe jedoch nach ihrer Qualität als Dominikalgrund gehören.
Hieraus folgt, daß derlei Zuschreibungen nach §. 16 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1869 ebenfalls an die Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschußes gebunden bleiben sollen, wie dies bisher der Fall gewesen ist.
Mit diesem Grundsatze kann man sich um so
mehr befreunden, wenn man daran festhält, daß die Landtafel stets nur als ein exzeptionelles Grundbuch erscheint und daher als Ausnahmsinstitut nicht die Möglichkeit bieten darf, nach und nach den Grundbesitz des ganzen Landes zu absorbiren.
Ueberdies fließt aus der Textirung des vorzitirten Reichsgesetzes die Nothwendigkeit, daß derlei Zuschreibungen nur bezüglich eines solchen Grundes erfolgen können, welcher erwiesener Maßen in früherer Zeit als Dominikalgrund im Gegensatze zum Rustikalgrunde betrachtet wurde.
Die zweite Frage in Bezug auf die Landtafel geht dahin, nach welchen Grundsätzen in Hinkunft, also nach erfolgter Herstellung der neuen Landtafel Zu= und Abschreibungen behandelt werden sollen.
In dieser Beziehung hatte der hohe Landtag in feinen vorjährigen Beschlüssen das Prinzip ak= zeptirt, daß Zuschreibungen ausnahmsweise, Ab= schreibungen dagegen jeder Zeit ohne weitere In= tervention irgend einer anderen Behörde als des Landesgerichtes zu Prag erfolgen können.
Die dermalige Regierungsvorlage behandelt diesfalls wieder nur einen Fall, nämlich den der Zuschreibungen und gestattet selbe unter den näm= lichen Bedingungen, wie der vorjährige Beschluß des böhmischen Landtages, fordert aber hiezu überdies die Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschußes.
Auch dieser Anschauung kann man beipflichten, wenn man bedenkt, daß sie nahezu für alle Lander zu gelten hat, welche Landtafeln besitzen und wenn man erwägt, daß eine Erweiterung der Landtafel sich nicht als wünschenswerth herausstellt, vielmehr das politische Interesse lediglich auf deren Erhaltung, wie sie einmal besteht, beschränkt ist.
Den Fall der Abschreibungen aus der Landtafel für die Zukunft behandelt die Regierungsvor= lage aber gar nicht, obwohl gerade dieser Fall für den industriereichen Norden Böhmens, ja bei dem großen Umfange des großen Grundbesitzes in Böhmen, für das ganze Land von höchster Bedeutung ist. (Bravo! links. )
Stehen doch oft ganze Städte und Industrieorte ans Dominikalgründen, die von benachbarten landtäflichen Gütern abgetrennt wurden, und wäre mancher aufstrebenden Stadt jede Möglichkeit zu einer Erweiterung, manchem industriellen Unternehmen jede Möglichkeit auf Entstehung oder Ausbreitung entzogen, wenn hiefür nicht landtäflicher Grund und Boden verwendet werden könnte. (Bravo! links. )
Die Regierung hat jedoch der Kommission während der Berathung der Vorlage einen Zusatz in Vorschlag gebracht, der im Wesentlichen die vorjährigen Landtagsbeschlüsse in dieser Frage restituirt, indem hiernach alle Abschreibungen, bezüglich welcher nicht mit Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschußes eine neue landtäfliche Einlage eröffnet wird, in die Grundbücher eingetragen werden sollen.
Die Kommission ist diesem Vorschlage beigetreten und besteht sohin auch in diesem Punkte nun= mehr volle Uibereinstimmung zwischen der Regierungsvorlage und den Beschlüssen des böhm. Land= tages. (Bravo! links. )
Im Interesse der Rechtsgleichheit und weil die Kommission der sicheren Erwartungen lebt, daß die Behörden, nämlich die Statthalterei und der Landesansschuß niemals das wahre öffentliche Interesse außer Acht lassen werden, nöthigenfalls auch noch im Wege der Reichs- und Landesgesetzgebung hervorkommenden Uibelständen abgeholfen werden kann, glaubt die Kommission daher auch mit Bezug auf die Landtafel das Abgehen von den vorjährigen Beschlüssen und die Akzeptirung der Regierungsvor= lagen anempfehlen zu sollen.
Was endlich die Frage der Uibereinstimm u n g d e r G r u n d b ü ch e r mit dem Kataster anbelangt, so beharrt die Regierung diesfalls zur Gänze bei ihrem vorjährigen Standpunkte und weigerte sich mit aller Entschiedenheit, im Gesetze selbst hierüber eine verbindliche Erklärung abzugeben, obwohl in allen früheren Regierungs=Entwürfen über das Grundbuchswesen, und in der ungarischen Grundbuchsordnung vom Iahte 1855 derlei Be= stimmungen stets vorgekommen sind und so viel über die Wirksamkeit der letzteren bekannt geworden ist, in der Praxis sich auch bewährt haben.
Wohl verspricht die Regierung, bei Erlassung der Durchführungsvorschriften und bei seinerzeitiger Vorlegung eines Gesetzentwurfes über die Evidenz= haltung des Katasters mit allen ihr zu Gebote ste= henden Mitteln daraus bedacht sein zu wollen, daß diese Uibereinstimmung hergestellt und erhalten werde.
Wenn man aber bedenkt, daß hiebei festgehalten wird an dem Grundsatze, daß der Kataster lediglich ein fiskalisches Institut fei und daß derselbe auch nur nach fiskalischen Grundsätzen fortgeführt werden soll, dieser fiskalische Standpunkt aus ver= alteten, unklaren und zweideutigen Gesetzen und Verordnungen ruht, die zum Theile dem Staatsbürger auch nicht einmal publizirt werden, so wird man es begreiflich finden, daß die Kommission sich nur schwer entschließen konnte, dies Eliminiren dieser wichtigsten Bestimmung des vorjährigen Gesetzent= wurfes in Antrag zu bringen (Bravo! links. )
Hiezu wurde dieselbe lediglich durch Kompetenzbedenken bewogen, nachdem sie die Anschauung der Regierung, daß Finanzsachen, alle im Reichsrathe vertretenen Länder betreffend, sohin auch der Kataster, der Kompetenz der Landtage entzogen seien, zu der ihrigen zu machen genöthigt war.
Dagegen kann die Kommission die Anschauung der Regierung nicht theilen, daß das Flächenausmaß keinen Gegenstand der grundbücherlichen Eintragungen zu bilden habe.
Wohl ist das Grundbuch nur dazu da, dingliche Rechte an Immobilien ersichtlich zu machen, allein zum Begriffe des Eigenthumsrechtes gehört
auch die Nothwendigkeit, dessen Umfang und Grenzen bestimmen zu können, was füglich nicht anders geschehen kann, als daß eine genaue Beschreibung des Objektes, aus welches sich das Eigenthumsrecht bezieht, ebenfalls einen Gegenstand der bücherlichen Eintragung bildet;
Jedes Recht muß einen gewissen Inhalt haben und diesen Inhalt des Eigenthumsrechtes gegen jede Anfechtung zweifellos sicherzustellen, war das Be= streben des hohen Landtages, als er in der letzten Session trotz der Einsprache der Regierung die Be= stimmung in den Gesetzentwurf ausnahm, daß auch das Flächenausmaß einen Bestandtheil des Besitzblattes auszumachen habe.
Hiefür sprach auch der Umstand, daß in allen früheren Regierungsentwürfen, wie in der ungarischen Grundbuchsordnung vom Jahre 1855 gleiche Bestimmungen enthalten waren und auch das preußische Grundbuchsgesetz ohne die wesentlichen Verschiedenheiten zu erkennen, welche zwischen den Instituten des Grundbuches und des Katasters be= stehen, sogar hierüber noch hinausgeht und auch den erhobenen Katastralreinertrag zu einem Bestandtheile des Gutsbestandblattes machte, sowie endlich die Erwägung, daß nach der dem Reichsrathe vorgelegten aber noch nicht durchberathenen Novelle zum Exekutionsverfahren die Schätzung als Exekutionsgrad in Hinkunft entfallen soll und es sonach keine Mittel mehr geben wird, aus den Gerichtsakten bei Güterfeilbietungen über den Umfang und Werth derselben sich zu informiren. (Bravo! links. )
Daß die Ersichtlichmachung des Flächenausmaßes aber keine Quelle von Verwirrungen werden und auch nicht die ganz irrige Vorstellung hervor= rufen kann, daß das Grundbuch Rechte auf einen bestimmten Rauminhalt gewährleiste, folgt schon daraus, daß das Grundbuch niemals mehr gewährleistet, als daß die Eintragung eines dinglichen Rechtes auf Grund einer bestimmten Urkunde er= folgt sei, ohne daß hiemit ausgeschlossen wäre, daß diese Urkunde unrichtig, ja sogar auch falsch sein kann und für den Fall, als sich herausstellen sollte, daß die Summe des getheilten Areals größer oder kleiner wäre, als der im Grundbuche angegebene Flächeninhalt des Ganzen, dem Grundbuchsrichter schon die Möglichkeit geboten ist, durch Abweisung der bezüglichen Gesuche die Parteien zur Verifizirung zu veranlassen.
Wohl aber bleiben, wenn das Flächenmaß keinen Gegenstand der bücherlichen Eintragung bildet, die Verhältnisse im Großen und Ganzen nach Neuanlegung der Grundbücher dieselben, wie sie heute sind. (Ja wohl! Sehr wahr!)
Handelt es sich um eine Grenzstreitigkeit, han= delt es sich um die Ausnahme eines Darlehens oder um die bücherliche Abtrennung keiner ganzen Parzelle, muß nach wie vor die nähere Aufklärung aus dem Kataster durch den Besitzbogen beigebracht werden, und doch kann der Kataster als fiskalisches
Institut über Eigenthumsverhältnisse keinen Beweis wirken. (Sehr richtig! Bravo!)
Wir werden nach wie vor erleben, daß zu kostspieligen freiwilligen Abschätzungen geschritten werden muß, um auch nur die kleinste Abtrennung durchzuführen, oder wir werden nach wie vor den Umfang und Werth eines Reales nach dem Ka= taster beurtheilen, obwohl dies gesetzlich geradezu verboten ist, da uns das Besitzblatt des Grundbuches nichts bieten wird, als eine Reihe von nackten Ziffern, deren Inhalt und Bedeutung lediglich aus dem Kataster erkannt werden kann. (Sehr wahr! links. ) Ja, bei Annahme der vorerwähnten Novelle zum Exekutionsverfahren werden wir geradezu genöthigt sein, die Katastralauszüge zu einem Bestandtheile der Exekutionsakten zu erheben, weil auf an= dere Weise die Prüfung des Ausrufspreises nicht möglich und ein Bild über das, was veräußert werden soll, gar nicht zu erlangen sein wird. (Sehr richtig!)
Die Kommission kann sich daher der Erkenntniß nicht verschließen, daß bei einer Neuanlegung der Grundbücher in der Weise, wie die Regierung beantragt, (Sehr gut!) das beabsichtigte Reformwerk nur halb gethan wird und kann nur aus der Rücksicht, daß oft das Bessere der Feind des Guten ist, sich entschließen, diese ihre volle Überzeugung zum Opfer zu bringen und ein Abgehen von den diesfälligen früheren Beschlüssen in An= trag zu bringen. (Bravo!)
Sie kann aber gleichzeitig nicht umhin, besonders hervorzuheben, daß bei der Sachlage, wie sie durch die Regierungsvorlage geschaffen wird, das Grundbuch allein die Rechtsverhältnisse des Grund= besitzes niemals vollständig wiederzuspiegeln in der Lage sein wird, sondern daß nach wie vor dem Kataster in dieser Richtung eine höchst bedeutsame Rolle gewahrt bleiben muß.
Der gestimmte Grundbesitz wird daher nach wie vor an dem Kataster das höchste Interesse nehmen müssen, nicht blos der Grundsteuer wegen, sondern auch darum, weil auch das Eigenthum und Besitzrecht vollständig nur aus dem Kataster zu er= kennen sein wird.
Deshalb ist es nothwendig, daß der Kataster sobald als möglich seinen rein fiskalischen Zwecken entzogen und als öffentliche Landeskonskription, als Rechtsinstitut nicht mehr nach fiskalischen Grund= sätzen allein, sondern auch zum Nutzen und From= men des ganzen Landes fortgeführt werde, zur Ergänzung und Aufhellung der Grundbücher und der Eintragungen derselben. (Bravo!)
Diesem Wunsche in Gesetzesform Ausdruck zu geben, ist die Kommission nicht in der Lage, nachdem es sich hier um einen Gegenstand handelt, welcher nach den Staatsgrundgesetzen vom 21. Dezember 1867 der Kompetenz des Reichsrathes vorbehal= ten ist.
Wohl aber dürfte unzweifelhaft feststehen, daß es sich hier um eine Einrichtung, beziehungsweise die Reorganisirung einer Institution in einer Weise handelt, wie die Bedürfnisse und die Wohlfahrt unseres Landes ste dringend erheischen, weßhalb auch dem hohen Landtage nach der Landesordnung §. 19 Absatz b) das Befugniß zusteht, im Resolu= tionswege diese Reorganisation durch die hiezu be= rufenen Reichsorgane anzustreben.
Deshalb beehrt sich die Kommission, den nach= stehenden Gesetzentwurf - die Regierungsvorlage in nahezu nuveränderter Form - vorzulegen und den Antrag zu stellen:
I. der hohe Landtag geruhe demselben seine
Zustimmung zu ertheilen und II. eine Resolution nachstehenden Inhaltes zu beschließen:
Die Regierung wird aufgefordert, im Verordnungswege für die Oeffentlichkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Katasters, sowie im Wege der Reichsgesetzgebung für eine solche Reorganisirung des Katasters und insbesondere der über dessen Evidenzhaltung bestehenden Gesetze und Verordnungen baldmöglichst Vorsorge zu treffen, daß der Ka= taster als ergänzender Bestandtheil der neuanzule= genden Grundbücher mit denselben in die unbedingt nothwendige Uebereinstimmung gebracht und in derselben auch erhalten werde. (Lebhaftes Bravo!)
Sn. sekr. Schmidt: Komise èiní návrh:
I. sl. snìme raèiž osnovu tuto schváliti, a
II. usnésti se na resoluci následujíci: Vláda se vybízí, uèiniti co nejdøíve opatøení, a to spùsobem naøízení vládního, aby katastr stal se veøejným a všeobecnì pøístupným, jakož i cestou zákonodárství øíšského, aby se katastr a zvláštì zákony a pøedpisy v pøíèinì chování katastru v evidenci upravily spùsobem takovým, by katastr jakožto doplòující èást nových knih pozemkových s tìmito ve shodu nezbytnì potøebnou uveden a ve shodì této i na pøíštì zachován byl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort?
Žádá nìkdo v generalní debatì za slovo?
Wir gehen nun zur Spezialberathung des Ge= setzentwurfes über.
Berichterst. Dr. Aschenbrenner (liest): I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Im Königreiche Böhmen sind neue Grundbücher anzulegen.
Die Anlegung neuer Grundbücher erfolgt von Amtswegen.
Dieser Paragraf stimmt wörtlich überein mit dem vorjährigen Beschluße.
Sn. sekretáø Schmidt:
I. Ustanovení všeobecná.
§. 1.
V království èeském buïte knihy pozemkové znova sdìlány.
Knihy pozemkové sdìlají se z povinnosti úøadu.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Paragraf zustimmen, wollen die Hand erheben. (Er ist angenommen. ) Berichterstatter (liest):
§. 2.
In die Grundbücher sind alle unbeweglichen Sachen und alle Rechte, welche den unbeweglichen Sachen gleichzuachten sind, auszunehmen.
Hievon sind jedoch das öffentliche Gut, sowie diejenigen Liegenschaften ausgeschlossen, welche den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder eines Berg= buches zu bilden haben.
Sn. sekretáø Schmidt:
§. 2.
V knihy pozemkové buïte vloženy všechny vìci nemovité a všechna práva, jež považovati jsou co vìci nemovité.
Z toho jsou však vyjmuty statky veøejné, jakož i nemovitosti takové, které mají býti pøedmìtem knihy železnièné neb knihy horní.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen, welche für diesen Paragraf sind, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.